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RR.2018.217

Bundesstrafgericht · 2018-09-25 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Das kroatische Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierten Kri- minalität führt ein Strafverfahren gegen A. und weitere Personen wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangten die kroatischen Behörden mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 15. Januar 2018 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Über- mittlung von Unterlagen und Informationen betreffend die bei der Bank E. und Bank F. auf G. AG, A., D. und B. lautenden Konten (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sichtmäppchen, Urk. 1).

B. Am 5. Februar 2018 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Kanton Zug zum Leitkanton (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sichtmäpp- chen, Urk. 1). Mit Eintretensverfügung vom 29. März 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „StA ZG“) dem Ersuchen und forderte die Banken E. und F. auf, ihr diverse Auskünfte zu erteilen sowie Kontounterlagen zu den in der Verfügung erwähnten, auf G. AG, A., D. und B. lautenden Konten einzureichen (Verfahrensakten, Sichtmäppchen, Urk. 2). Die Banken E. und F. kamen der Aufforderung der StA ZG am

16. April und 2. Mai 2018 nach (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sichtmäpp- chen, Urk. 3 und 4).

C. Mit Schlussverfügung vom 13. Juni 2018 verfügte die StA ZG die Heraus- gabe von in der Verfügung genannter Unterlagen zu den bei den Banken E. und F. auf G. AG, A., D., B. und C. lautenden Konten (act. 1.3).

D. Dagegen liessen A., B., D. und C. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 16. Juli 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern (act. 1).

E. Die Schreiben der StA ZG und des BJ vom 31. Juli 2018, mit welchen sie auf eine begründete Beschwerdeantwort verzichteten und die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde beantragten, wurden A., B., D. und C. am 3. Au- gust 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6-8).

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F. Die vom Gericht angeforderten Unterlagen betreffend die früheren Rechts- hilfeersuchen der kroatischen Behörden reichte die StA ZG am 13. Au- gust 2018 ein (act. 9, 10), welche am 29. August 2018 unter anderem dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt wurde (act. 13). Die in der Folge eingereichte Eingabe vom 14. September 2018, mit welcher A., B., D. und C. zu den angeforderten Unterlagen Stellung nahmen, wurde der StA ZG gleichentags zur Kenntnis zugestellt (act. 14, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Ebenso zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b

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i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

E. 2.2 Als Inhaber bzw. Mitinhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten bei den Banken E. und F. sind die Beschwerdeführer zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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E. 4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen vom 15. Januar 2018 reiche zur Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nicht aus (act. 1, S. 4 ff.; act. 14).

E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).

E. 4.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.

E. 4.2.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht

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weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).

E. 4.2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genü- gend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist.

E. 4.3 Aus dem bereits rechtskräftig erledigten Ersuchen vom 8. April 2016 und dem hier zu beurteilenden Ersuchen vom 15. Januar 2018 geht zusammen- gefasst folgender Sachverhalt hervor (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sicht- mäppchen, Urk. 1; Verfahrensakten RHI 2016 32, Sichtmäppchen, Urk. 1):

Der Beschwerdeführer 1 habe sein Amt als Verantwortungsträger der Ge- sellschaft H. ausgenutzt, um einen wesentlichen gesetzeswidrigen Vorteil zu erwirtschaften, den er in natürliche und juristische Personen investierte, die in den USA und in der Schweiz gegründeten Gesellschaften worden waren, um seine Identität zu verschleiern. Er habe mit diesen Geldern äusserst wert- volle Immobilien, Geschäftsräumlichkeiten und Grundstücke erworben und habe hohe Geldbeträge auf seine privaten Konten und auf Konten seiner Familienangehörigen überwiesen. Die kroatischen Behörden haben den Ver- dacht, der Beschwerdeführer 1 könnte Geldwäschereihandlungen begangen haben, in welche sein Sohn [Beschwerdeführer 2], seine Ehefrau [Beschwer- deführerin 4] involviert seien. Ebenfalls involviert seien einerseits die kroati- schen Gesellschaften I. und J., sowie andererseits die in der Schweiz ge- gründete G. AG und die in den USA gegründeten K. und L. Der Beschwer- deführer 1 sei Eigentümer der vorgenannten kroatischen Gesellschaften, de- ren Mitglied des Aufsichtsrates die Beschwerdeführerin 4 sei. Aus den finan- ziellen Unterlagen der I. gehe hervor, dass die G. AG der I. gestützt auf ver- meintliche Kreditverträge ab 2009 kontinuierlich wesentliche Geldmittel in unterschiedlichen Währungen überwiesen habe. Namentlich sei der G. AG ein Darlehen von über CHF 20 Mio. gewährt worden und die G. AG habe im Gegenzug Kredite in Höhe von mehr als CHF 19 Mio. gewährt. Der Ge- schäftsführer und der einzige Aktionär der G. AG sei der Beschwerdefüh- rer 2. Das Gründungskapital der G. AG habe CHF 100‘000.-- betragen und deren Kapital belaufe sich infolge mehrerer Kapitalerhöhungen gegenwärtig auf CHF 4‘700‘000.--. Gestützt auf die rechtshilfeweise zugestellten Unterla- gen sei festgestellt worden, dass die finanziellen Mittel für die Gründung und Kapitalerhöhungen der G. AG sowie für die Kreditgewährungen von einem Konto bei der Bank E. überwiesen worden seien, das vom Beschwerdefüh- rer 1 eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe die beträchtlichen Geldmittel an die G. AG geliehen, die ihrerseits dieselben Mittel an die I. weitertransferiert habe. Es stelle sich die Frage, ob diese Mittel legalen Ur- sprungs seien. Weiter hätte festgestellt werden können, dass die G. AG und

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die Familie von A., B., C. und D. bei den Banken E. und F. Konten eröffnet hätten, auf welche Gelder transferiert worden seien.

E. 4.4 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe so- fort entkräften würden. Die ersuchende Behörde äussert sich im Rechtshil- feersuchen zwar lediglich zum Tatvorwurf der Geldwäscherei, ohne zugleich nähere Ausführungen zur Vortat zu machen. Dies ist jedoch nicht zu bean- standen. Dass die ersuchende Behörde die Vortat nicht nennt, ist im Rechts- hilfeverkehr nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie in dem hier zu beur- teilenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schil- dert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Entsprechend stossen die diesbezüglichen Vorbringen und Mutmassungen der Beschwerdeführer (act. 1, S. 4 ff.) ins Leere.

E. 4.5 Nach dem Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung Genüge getan, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend ist. Daran vermag auch der Umstand, dass dem Ersuchen die massgeblichen kroatischen Gesetzesbestimmungen nicht bei- gelegt wurden, nichts zu ändern. Für die akzessorische Rechtshilfe ist die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen weder im EUeR noch im IRSG vorgesehen (vgl. Art. 14 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG; ENGLER, a.a.O., Art. 28 IRSG N 24).

E. 5.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis).

E. 5.2 Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.).

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Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom

28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungs- handlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -ge- sellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundes- gericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nach- vollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Ge- mäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion ge- eignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 7.2.2).

E. 5.3 Im Ersuchen vom 15. Januar 2018 wird zurecht die Frage aufgeworfen, ge- stützt auf welche Grundlagen die beträchtlichen Geldsummen in die vom Be- schwerdeführer 2 beherrschten G. AG investiert und danach zwischen den Konten der vom Beschwerdeführer 1 beherrschten kroatischen Gesellschaf- ten und der G. AG hin und her transferiert wurden. Wie die Beschwerdegeg- nerin in der angefochtenen Verfügung ausführt, deutet die Gewährung des Darlehens der G. AG von mehr als Fr. 20 Mio. und der Umstand, dass die G. AG an die I. ein Darlehen von über Fr. 19 Mio. gewährte, darauf hin, dass die G. AG nur als Transfergesellschaft diente. Zudem gehen die kroatischen Behörden davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 das Gründungskapital, die Kapitalerhöhungen und die Kredite zugunsten der G. AG finanziert habe, wobei die G. AG die finanziellen Mittel jedoch an die vom Beschwerdefüh- rer 1 beherrschte I. überwiesen habe. Ausserdem geht aus dem den Rechts- hilfeunterlagen beigelegten Beschluss des Bezirksgerichts Zagreb vom

12. Januar 2018 hervor, dass die K. und die L. bereits im Jahr 2004 beträcht- liche Summen von in Italien eröffneten Konten auf das in Kroatien eröffnete Konto der I. überwiesen hätten, deren Eigentümer der Beschwerdeführer 1 sei. Weiter wird im Beschluss ausgeführt, dass die I. und die J. zwischen Februar und Dezember 2009 Zahlungen von insgesamt EUR 15‘000‘000.-- auf Konten bei der Deutschen Bank in Italien, lautend auf die K. und L., trans- feriert hätten. Als Transaktionsgrund sei Kreditrückzahlung und Zinsenzah- lung angegeben worden. Kurz danach sei der Betrag von EUR 14‘000’000.- zunächst auf ein in Italien eröffnetes Privatkonto der Beschwerdeführer 1

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und 4 und anschliessend auf das auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konto bei der Bank E. weitertransferiert worden (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sichtmäppchen, Urk. 1).

Das Übertragen von Vermögenswerten auf diverse ausländische Konten, die auf mutmassliche Strohmänner oder auf ausländische (Transfer-)Gesell- schaften lauten, könnte im Sinne der vorgängig dargelegten Rechtsprechung prima vista den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3; PIETH, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2013, Art. 305bis StGB N. 49 f. m.w.H.). Die Ermittlung des ge- nauen Tatablaufs und insbesondere der Vortat wird Gegenstand des kroati- schen Strafverfahrens sein. Damit ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Ob der Sachverhalt unter weitere Tatbestände subsumiert werden könnte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

E. 6 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen wür- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

1. A.,

2. B.,

3. C.,

4. D., alle vertreten durch Rechtsanwalt David Zollinger, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ZUG, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kroatien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.217-220

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Sachverhalt:

A. Das kroatische Amt zur Bekämpfung von Korruption und organisierten Kri- minalität führt ein Strafverfahren gegen A. und weitere Personen wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. In diesem Zusammenhang gelangten die kroatischen Behörden mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 15. Januar 2018 an die Schweiz und ersuchten unter anderem um Über- mittlung von Unterlagen und Informationen betreffend die bei der Bank E. und Bank F. auf G. AG, A., D. und B. lautenden Konten (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sichtmäppchen, Urk. 1).

B. Am 5. Februar 2018 ernannte das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) den Kanton Zug zum Leitkanton (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sichtmäpp- chen, Urk. 1). Mit Eintretensverfügung vom 29. März 2018 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend „StA ZG“) dem Ersuchen und forderte die Banken E. und F. auf, ihr diverse Auskünfte zu erteilen sowie Kontounterlagen zu den in der Verfügung erwähnten, auf G. AG, A., D. und B. lautenden Konten einzureichen (Verfahrensakten, Sichtmäppchen, Urk. 2). Die Banken E. und F. kamen der Aufforderung der StA ZG am

16. April und 2. Mai 2018 nach (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sichtmäpp- chen, Urk. 3 und 4).

C. Mit Schlussverfügung vom 13. Juni 2018 verfügte die StA ZG die Heraus- gabe von in der Verfügung genannter Unterlagen zu den bei den Banken E. und F. auf G. AG, A., D., B. und C. lautenden Konten (act. 1.3).

D. Dagegen liessen A., B., D. und C. bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts am 16. Juli 2018 Beschwerde erheben und beantragen, die Schlussverfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern (act. 1).

E. Die Schreiben der StA ZG und des BJ vom 31. Juli 2018, mit welchen sie auf eine begründete Beschwerdeantwort verzichteten und die kostenfällige Ab- weisung der Beschwerde beantragten, wurden A., B., D. und C. am 3. Au- gust 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 6-8).

- 3 -

F. Die vom Gericht angeforderten Unterlagen betreffend die früheren Rechts- hilfeersuchen der kroatischen Behörden reichte die StA ZG am 13. Au- gust 2018 ein (act. 9, 10), welche am 29. August 2018 unter anderem dem Vertreter der Beschwerdeführer zugestellt wurde (act. 13). Die in der Folge eingereichte Eingabe vom 14. September 2018, mit welcher A., B., D. und C. zu den angeforderten Unterlagen Stellung nahmen, wurde der StA ZG gleichentags zur Kenntnis zugestellt (act. 14, 15).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen Kroatien und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das II. Zusatzprotokoll vom 8. No- vember 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) massgebend. Ebenso zur Anwendung kommt das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträ- gen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verord- nung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; BGE 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 680 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b

- 4 -

i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.

2.

2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV; Übersicht über die Rechtsprechung in BGE 137 IV 134 E. 5; TPF 2010 47 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_126/2014 vom 16. Mai 2014 E. 1.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 524–535).

2.2 Als Inhaber bzw. Mitinhaber der von der Rechtshilfe betroffenen Konten bei den Banken E. und F. sind die Beschwerdeführer zur Erhebung der vorlie- genden Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht er- hobene Beschwerde ist einzutreten.

3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5). Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).

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4.

4.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, die Darstellung des Sachverhalts im Er- suchen vom 15. Januar 2018 reiche zur Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit nicht aus (act. 1, S. 4 ff.; act. 14).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2015 110 E. 5.2.1 S. 112; 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 4.2.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist. 4.2.3 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht

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weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). 4.2.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Sachverhalt im Rechtshilfeersuchen genü- gend konkret dargestellt worden ist, damit eine Subsumtion unter einen schweizerischen Straftatbestand möglich ist. 4.3 Aus dem bereits rechtskräftig erledigten Ersuchen vom 8. April 2016 und dem hier zu beurteilenden Ersuchen vom 15. Januar 2018 geht zusammen- gefasst folgender Sachverhalt hervor (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sicht- mäppchen, Urk. 1; Verfahrensakten RHI 2016 32, Sichtmäppchen, Urk. 1):

Der Beschwerdeführer 1 habe sein Amt als Verantwortungsträger der Ge- sellschaft H. ausgenutzt, um einen wesentlichen gesetzeswidrigen Vorteil zu erwirtschaften, den er in natürliche und juristische Personen investierte, die in den USA und in der Schweiz gegründeten Gesellschaften worden waren, um seine Identität zu verschleiern. Er habe mit diesen Geldern äusserst wert- volle Immobilien, Geschäftsräumlichkeiten und Grundstücke erworben und habe hohe Geldbeträge auf seine privaten Konten und auf Konten seiner Familienangehörigen überwiesen. Die kroatischen Behörden haben den Ver- dacht, der Beschwerdeführer 1 könnte Geldwäschereihandlungen begangen haben, in welche sein Sohn [Beschwerdeführer 2], seine Ehefrau [Beschwer- deführerin 4] involviert seien. Ebenfalls involviert seien einerseits die kroati- schen Gesellschaften I. und J., sowie andererseits die in der Schweiz ge- gründete G. AG und die in den USA gegründeten K. und L. Der Beschwer- deführer 1 sei Eigentümer der vorgenannten kroatischen Gesellschaften, de- ren Mitglied des Aufsichtsrates die Beschwerdeführerin 4 sei. Aus den finan- ziellen Unterlagen der I. gehe hervor, dass die G. AG der I. gestützt auf ver- meintliche Kreditverträge ab 2009 kontinuierlich wesentliche Geldmittel in unterschiedlichen Währungen überwiesen habe. Namentlich sei der G. AG ein Darlehen von über CHF 20 Mio. gewährt worden und die G. AG habe im Gegenzug Kredite in Höhe von mehr als CHF 19 Mio. gewährt. Der Ge- schäftsführer und der einzige Aktionär der G. AG sei der Beschwerdefüh- rer 2. Das Gründungskapital der G. AG habe CHF 100‘000.-- betragen und deren Kapital belaufe sich infolge mehrerer Kapitalerhöhungen gegenwärtig auf CHF 4‘700‘000.--. Gestützt auf die rechtshilfeweise zugestellten Unterla- gen sei festgestellt worden, dass die finanziellen Mittel für die Gründung und Kapitalerhöhungen der G. AG sowie für die Kreditgewährungen von einem Konto bei der Bank E. überwiesen worden seien, das vom Beschwerdefüh- rer 1 eröffnet worden sei. Der Beschwerdeführer 1 habe die beträchtlichen Geldmittel an die G. AG geliehen, die ihrerseits dieselben Mittel an die I. weitertransferiert habe. Es stelle sich die Frage, ob diese Mittel legalen Ur- sprungs seien. Weiter hätte festgestellt werden können, dass die G. AG und

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die Familie von A., B., C. und D. bei den Banken E. und F. Konten eröffnet hätten, auf welche Gelder transferiert worden seien.

4.4 Die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts ist in den eingereich- ten Auslieferungsunterlagen ausführlich und weist keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche die Sachverhaltsvorwürfe so- fort entkräften würden. Die ersuchende Behörde äussert sich im Rechtshil- feersuchen zwar lediglich zum Tatvorwurf der Geldwäscherei, ohne zugleich nähere Ausführungen zur Vortat zu machen. Dies ist jedoch nicht zu bean- standen. Dass die ersuchende Behörde die Vortat nicht nennt, ist im Rechts- hilfeverkehr nicht unüblich, zumal über die Vortat – wie in dem hier zu beur- teilenden Fall – oftmals (noch) keine genaueren Kenntnisse vorliegen. Im Bereich der Geldwäscherei ist es als ausreichend zu erachten, wenn das Rechtshilfeersuchen verdächtige, geldwäschereitypische Handlungen schil- dert (BGE 130 II 329 E. 5.1; 129 II 97 E. 3; ENGLER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 28 N. 21). Entsprechend stossen die diesbezüglichen Vorbringen und Mutmassungen der Beschwerdeführer (act. 1, S. 4 ff.) ins Leere.

4.5 Nach dem Gesagten ist den Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung Genüge getan, weshalb der im Ersuchen dargestellte Sachverhalt für den Rechtshilferichter bindend ist. Daran vermag auch der Umstand, dass dem Ersuchen die massgeblichen kroatischen Gesetzesbestimmungen nicht bei- gelegt wurden, nichts zu ändern. Für die akzessorische Rechtshilfe ist die Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen weder im EUeR noch im IRSG vorgesehen (vgl. Art. 14 EUeR und Art. 28 Abs. 3 lit. b IRSG; ENGLER, a.a.O., Art. 28 IRSG N 24).

5.

5.1 Geldwäscherei begeht, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögens- werten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Ver- brechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Durch Geldwäscherei wird der Zugriff der Strafbehörden auf die Verbrechensbeute vereitelt. Tatobjekt sind alle Vermögenswerte, die einem Verbrechen entstammen (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131; 126 V 255 E. 3a; je mit Hinweis).

5.2 Zu verneinen ist Geldwäscherei bei einer einfachen Einzahlung auf das Konto, welches auf den Namen des Täters lautet und über welches er den privaten Zahlungsverkehr abwickelt (BGE 124 IV 274 E. 4a S. 278 f. m. H.).

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Wird Geld vom einen Konto auf das nächste überwiesen, so wird die Papier- spur ("paper trail") verlängert. Dies stellt keine Geldwäscherei dar, wenn der Name des Berechtigten und der Name des Begünstigten ersichtlich bleiben. Treten zur Papierspur-Verlängerung weitere Verschleierungsmerkmale hinzu, wie das Verschieben von Geldern von Konto zu Konto mit wechseln- den Kontoinhabern und/oder wirtschaftlich Berechtigten, liegt eine Geldwä- schereihandlung vor (Urteile des Bundesgerichts 6B_217 und 6B_222 vom

28. Juli 2014 E. 3.4; 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 5.2; 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3 mit Hinweisen). Als zusätzliche Kaschierungs- handlungen wird auch das Zwischenschieben von Strohmännern oder -ge- sellschaften erachtet (BGE 127 IV 20 E. 3b). Bisher erachtete das Bundes- gericht jede Überweisung von Konto zu Konto ins Ausland, selbst bei Nach- vollziehbarkeit der Papierspur als tatbestandsmässig (BGE 127 IV 20 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3). Ge- mäss neuster höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist die Geldwäscherei bei einer Auslandüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion ge- eignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 7.2.2).

5.3 Im Ersuchen vom 15. Januar 2018 wird zurecht die Frage aufgeworfen, ge- stützt auf welche Grundlagen die beträchtlichen Geldsummen in die vom Be- schwerdeführer 2 beherrschten G. AG investiert und danach zwischen den Konten der vom Beschwerdeführer 1 beherrschten kroatischen Gesellschaf- ten und der G. AG hin und her transferiert wurden. Wie die Beschwerdegeg- nerin in der angefochtenen Verfügung ausführt, deutet die Gewährung des Darlehens der G. AG von mehr als Fr. 20 Mio. und der Umstand, dass die G. AG an die I. ein Darlehen von über Fr. 19 Mio. gewährte, darauf hin, dass die G. AG nur als Transfergesellschaft diente. Zudem gehen die kroatischen Behörden davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 das Gründungskapital, die Kapitalerhöhungen und die Kredite zugunsten der G. AG finanziert habe, wobei die G. AG die finanziellen Mittel jedoch an die vom Beschwerdefüh- rer 1 beherrschte I. überwiesen habe. Ausserdem geht aus dem den Rechts- hilfeunterlagen beigelegten Beschluss des Bezirksgerichts Zagreb vom

12. Januar 2018 hervor, dass die K. und die L. bereits im Jahr 2004 beträcht- liche Summen von in Italien eröffneten Konten auf das in Kroatien eröffnete Konto der I. überwiesen hätten, deren Eigentümer der Beschwerdeführer 1 sei. Weiter wird im Beschluss ausgeführt, dass die I. und die J. zwischen Februar und Dezember 2009 Zahlungen von insgesamt EUR 15‘000‘000.-- auf Konten bei der Deutschen Bank in Italien, lautend auf die K. und L., trans- feriert hätten. Als Transaktionsgrund sei Kreditrückzahlung und Zinsenzah- lung angegeben worden. Kurz danach sei der Betrag von EUR 14‘000’000.- zunächst auf ein in Italien eröffnetes Privatkonto der Beschwerdeführer 1

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und 4 und anschliessend auf das auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konto bei der Bank E. weitertransferiert worden (Verfahrensakten RHI 2018 13, Sichtmäppchen, Urk. 1).

Das Übertragen von Vermögenswerten auf diverse ausländische Konten, die auf mutmassliche Strohmänner oder auf ausländische (Transfer-)Gesell- schaften lauten, könnte im Sinne der vorgängig dargelegten Rechtsprechung prima vista den Tatbestand der Geldwäscherei erfüllen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 4.3; PIETH, Basler Kommen- tar, 3. Aufl. 2013, Art. 305bis StGB N. 49 f. m.w.H.). Die Ermittlung des ge- nauen Tatablaufs und insbesondere der Vortat wird Gegenstand des kroati- schen Strafverfahrens sein. Damit ist die doppelte Strafbarkeit zu bejahen. Ob der Sachverhalt unter weitere Tatbestände subsumiert werden könnte, kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

6. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegenstehen wür- den, werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Be- schwerde ist daher abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf insgesamt Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Daran anzurechnen ist der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des von ihnen geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 25. September 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt David Zollinger - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).