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RR.2018.197

Bundesstrafgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Tschechien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 Juli 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 13. Juli 2018 noch

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derjenigen vom 5. Juli 2018 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nachgekommen ist;

- somit der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es vorliegend gerechtfertigt ist, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzich- ten (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);

- die Zustellung dieses Entscheides an den Beschwerdeführer, mangels Bezeich- nung eines Schweizer Zustellungsdomizils und in Anwendung von Art. 9 IRSV, zu den Akten erfolgt;

- ein Exemplar dieses Entscheides an das BJ (Aufsichtsbehörde) und an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (ausführende Behörde) zugestellt wird.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 24. Juli 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BA- SEL-STADT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Republik Tschechien

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2018.197

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Kreisstaatsanwaltschaft Usti nad Labem gegen A. und andere ein Verfahren führt wegen besonders schwerer Unterschlagung; die Republik Tschechien die Schweiz mit Ersuchen vom 15. Dezember 2017 um die Erhebung und Heraus- gabe von Bankunterlagen sowie von Auskünften betreffend weiteren Personen aus dem Umfeld der beschuldigten Personen ersuchte;

- die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schlussverfügung vom 19. Februar 2018 dem Rechtshilfeersuchen vollständig entsprach; mangels Wohnsitzes oder Zu- stellungsdomizils von Konteninhabern in der Schweiz die Schlussverfügung der vom Rechtshilfeersuchen betroffenen Bank eröffnet wurde (act. 5.1);

- Rechtsanwalt B. mit Schreiben vom 16. März 2018 "im Namen und Auftrag von A." dagegen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Beschwerde einreichte (act. 5.2);

- ein nicht-unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde am 2. Juli 2018 bei der Be- schwerdekammer des Bundessstrafgerichts einging (act. 1);

- A. am 2. Juli 2018 eingeladen wurde, bis zum 13. Juli 2018 einen Kostenvor- schuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (act 4, Zustellung via RA B.);

- RA B. am 4. Juli 2018 der Beschwerdekammer mitteilte, A. nicht zu vertreten und nicht als Zustelladresse zu agieren; er darum ersuchte, künftige Korrespon- denz A. direkt zuzustellen (act. 7);

- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen muss, ansonsten die Zustellung unterbleiben kann;

- A. mit Schreiben vom 5. Juli 2018 eingeladen wurde, bis zum 18. Juli 2018 in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen; der Beschwerdeführer da- rauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Fehlen eines schweizerischen Zu- stellungsdomizils weitere Zustellungen durch das Bundesstrafgericht grundsätz- lich unterbleiben (act. 8);

- gemäss Zustellbeleg dieses Schreiben den Beschwerdeführer am 13. Juli 2018 erreichte (act. 4);

- der Beschwerdeführer innert Frist (und bis heute) weder der Aufforderung vom

2. Juli 2018 zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 13. Juli 2018 noch

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derjenigen vom 5. Juli 2018 zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nachgekommen ist;

- somit der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt hat, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); es vorliegend gerechtfertigt ist, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzich- ten (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);

- die Zustellung dieses Entscheides an den Beschwerdeführer, mangels Bezeich- nung eines Schweizer Zustellungsdomizils und in Anwendung von Art. 9 IRSV, zu den Akten erfolgt;

- ein Exemplar dieses Entscheides an das BJ (Aufsichtsbehörde) und an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (ausführende Behörde) zugestellt wird.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 24. Juli 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., ad acta - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, unter Beilage einer Kopie des act. 1 - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, unter Beilage einer Kopie des act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).