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RR.2018.181

Bundesstrafgericht · 2018-08-23 · Deutsch CH

Auslieferung an Ungarn. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

Sachverhalt

A. Die ungarischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 27. April 2018 um Verhaftung der ungarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung (act. 1.1).

Gemäss Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Mateszalka vom 19. April 2018 wird A. Betrug zulasten von mindestens 13 Geschädigten vorgeworfen. Sie soll zwischen 2013 und 2017 den Geschädigten vorgegeben haben, dass sie zur Bezahlung der Erbschaftssteuer für das angebliche Erbe ihres Vaters Geld ausleihen müsse. Entgegen der jeweiligen Vereinbarung soll sie die erhaltenen Gelder nicht entsprechend zurückbezahlt, sondern für eigene Zwecke verwendet haben. Dabei sei ein Schaden von mindestens einer Mil- lion EUR entstanden sein. Zudem soll sie gewisse Opfer bedroht haben (act. 1.5 f.).

B. Am 27. April 2018 wurde A. im Kanton Bern festgenommen und mit Haftan- ordnung vom selben Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 1.2). Am 1. Mai 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 1.3). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts wies mit Entscheid RH.2018.8 vom 23. Mai 2018 die von A. dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 1.4).

C. Das ungarische Justizministerium reichte mit Schreiben vom 8. Mai 2018, ergänzt am 10. Mai 2018, das formelle Auslieferungsersuchen ein (act. 1.5 f.).

D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 ernannte das BJ Rechtsanwältin Anett Ilta- nen zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 1.7).

E. A. erklärte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 2. und 25. Mai 2018, mit einer vereinfachten Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden zu sein (act. 1.4 und 1.9). Darüber hinaus machte sie geltend, sie leide an einer Lungenkrank- heit (act. 1.4 S. 3), und ersuchte um Einweisung in ein Krankenhaus (act. 1.9 S. 3 f.).

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F. Gestützt auf die von A. geltend gemachten Beschwerden forderte das BJ mit Schreiben vom 29. Mai 2018 einen Arztbericht über den aktuellen Gesund- heitszustand von A. an (act. 1.10). Gemäss dem Bericht des Arztes des Re- gionalgefängnisses Thun vom 4. Juni 2018 bestehen keine Hinweise auf eine akute lebensbedrohliche Erkrankung (act. 1.11). Ebenso wurde im Be- richt des Inselspitals Bern vom 7. Juni 2018 A. als eine kardiopulmonal stabile Patientin in gutem Allgemeinzustand beurteilt (act. 1.12).

G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 liess A. ihre Stellungnahme zum ungari- schen Auslieferungsersuchen einreichen und sinngemäss die Einrede des politischen Delikts erheben (act. 1.13).

H. Am 15. Juni 2018 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid. Es bewilligte die Auslieferung von A. für die dem ungarischen Auslieferungsersuchen vom

8. Mai 2018, ergänzt am 10. Mai 2018, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (act. 1.A).

I. Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (act. 1).

J. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. mit Eingabe vom 12. Juli 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen erheben (RR.2018.216, act. 1):

„1. Das Auslieferungsersuchen des ungarischen Justizministeriums vom 8. Mai 2018 sei abzulehnen und die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen.

2. Die Akten aus dem Asylverfahren seien für den Auslieferungsentscheid bei- zuziehen.

3. Nach Erhalt des Asylentscheides und des Entscheides betreffend die Ein- rede des politischen Delikts sei der unterzeichneten Rechtsanwältin eine Frist anzusetzen zur Ergänzung der Begründung.

4. Es wird die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz nach Art. 85 Abs. 2 IRSG beantragt.

5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

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6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffend das Beschwerdeverfahren sei gemäss beigelegter detaillierter Honorarnote festzulegen, vorbehältlich weiterer Entschädigungen.“

Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 18. Juli 2018 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Auslieferungsent- scheid (RR.2018.216, act. 5). Mit Schreiben vom 9. August 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Antragsantwort (act. 5).

K. Mit Schreiben vom 21. August 2018 übermittelte das BJ den ablehnenden Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin vom 14. August 2018 (act. 7, 7.1, 7.2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Okto- ber 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) mass- gebend. Ausserdem anwendbar ist das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; BGE 136 IV 88 E. 3).

E. 1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-

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wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).

E. 1.3 Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, In- ternationales Strafrecht, 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Mithin gelten gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

E. 2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin (nachfolgend „Beschwerde- führerin“) hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend gemacht, sie werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (act. 1.13 S. 2). Mit Entscheid vom 15. Juni 2018 bewilligte der Beschwerdegegner und

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Antragssteller (nachfolgend „Beschwerdegegner“) die Auslieferung der Be- schwerdeführerin unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.A) und beantragte der Be- schwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politi- schen Delikts abzulehnen (act. 1). Auf eine diesbezügliche Stellungnahme im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG verzichtete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2018 (act. 5).

E. 2.3 Die am 13. Juli 2018 gegen den Auslieferungsentscheid vom 15. Juni 2018 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin (RR.2018.216, act. 1) er- weist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 3 Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2018.181) und das Beschwerdeverfahren (RR.2018.216) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

E. 4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 522, S. 519).

E. 4.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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E. 5.1 Gegen den Auslieferungsentscheid bringt die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde in einem ersten Punkt vor, es seien im ungarischen Strafverfahren diverse Verfahrensvorschriften verletzt worden (RR.2018.216, act. 1 S. 3 f.). Es sei bei ihr eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne ihr in Ver- letzung der Verfahrensvorschriften den Strafverdacht mitzuteilen. Da kein Reiseverbot angeordnet worden sei, habe sie ausreisen dürfen. Betreffend die erste Vorladung habe ihr ungarischer Verteidiger ihre Abwesenheit be- gründet entschuldigt. Die zweite Vorladung sei nach den festgelegten Ter- minen zugestellt und die dritte Vorladung sei nicht mitgeteilt worden (RR.2018.216, act. 1 S. 3).

E. 5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO- Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechts- mittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korri- gieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Da- bei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).

E. 5.3 Die geltend gemachten Verfahrensverletzungen wurden vorliegend auch nicht ansatzweise substantiiert vorgebracht, geschweige denn glaubhaft ge- macht. Darüber hinaus genügen die vorgebrachten Verfahrensfehler für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin

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kann allfällige Verfahrensverletzungen vor den zuständigen ungarischen Be- hörden rügen. Dass ihr das im ungarischen Strafverfahren verwehrt wäre, bringt sie nicht vor und ist nicht glaubhaft gemacht (s. nachfolgend E. 7.3). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 6.1 In einem zweiten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sachdar- stellung sei ungenügend und erfülle die Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG nicht. Zur Begründung verweist sie auf ihre frühere Eingabe beim Beschwerdegegner, ohne sich diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinanderzusetzen (RR.2018.216, act. 1 S. 3 f.).

E. 6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).

E. 6.3 Der Beschwerdegegner untersuchte im Einzelnen die Rüge der Beschwer- deführerin (act. 1A S. 3 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,

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kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerde- gegners verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin zeigte auch mit ihren in der Beschwerde wiederholten Einwendungen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche die Sachdarstellung der ungarischen Behörden sofort entkräften würden. Solche Mängel sind nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 sinn- gemäss die Einrede des politischen Delikts. Sie brachte dabei vor, das Straf- verfahren in Ungarn habe politischen Charakter, weil ein ehemaliger ungari- scher Minister persönlich „eng“ betroffen sei (act. 1.13). Im Rahmen der Be- schwerde machte sie zusätzlich geltend, die Medien würden jeden Schritt des Strafverfahrens verfolgen und hätten sie dabei als Sündenbock darge- stellt. Ihre mediale Vorverurteilung beeinflusse die Justizbehörden. Ihr An- spruch auf ein faires Verfahren sei verletzt. Die ungarische Öffentlichkeit be- trachte die Beschwerdeführerin „quasi“ als Staatsfeind und hasse sie. Im Falle einer Auslieferung sei sie an Leib und Leben gefährdet (RR.2018.216, act. 1 S. 3 f.).

E. 7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG).

In der Praxis wird zwischen so genannt „absolut“ politischen und „relativ“ po- litischen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver-

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ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).

Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 124).

E. 7.3 Bei den Straftaten, für welche Ungarn um Auslieferung der Beschwerdefüh- rerin ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht.

Weshalb die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen strafrechtlich ver- folgt werden sollte, zeigt sie in der Beschwerde nicht auf und ist nicht ersicht- lich. Welcher Minister inwiefern im ungarischen Strafverfahren involviert sein soll, legt sie weder in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 (act. 1.13) noch in ihrer Beschwerde (RR.2018.216, act. 1) dar. Lediglich in ihrer ersten Ein- vernahme vom 2. Mai 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr Leben in Ungarn sei unmöglich geworden „wegen der politischen Verflechtungen mit B. und wegen der Presse“. Ihr Mann habe sich wegen dieser Skandale um- gebracht (act. 1.4 S. 4). Eine politische Verfolgungssituation hat die Be- schwerdeführerin aber auch damit nicht im Ansatz nachvollziehbar behaup- tet und glaubhaft gemacht. Weshalb die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen und überhaupt an Leib und Leben bedroht sein soll, ist gestützt auf ihre Ausführungen nicht erkennbar. Nichts anderes ergibt sich aus ihrem

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Asylgesuch und ihren weiteren Aussagen gegenüber der Asylbehörde (act. 7.2; RR.2018.216, act. 1.3). Was die geltend gemachte mediale Vor- verurteilung anbelangt, begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie dies nicht im ungarischen Strafverfahren vorbringen kann.

E. 7.4 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine neue Begutachtung über ihren Ge- sundheitszustand. Ihr „bereits“ schlechter Gesundheitszustand habe sich „enorm verschlechtert“ und erlaube keine Auslieferung (RR.2018.216, act. 1 S. 4).

E. 8.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Ungarn hat zwar am

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Verfahren RR.2018.181 und RR.2018.216 werden vereinigt.
  2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Ungarn wird für die dem Auslieferungsersuchen des ungarischen Justizmi- nisteriums vom 8. Mai 2018, ergänzt am 10. Mai 2018, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asyl- entscheides.
  4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
  5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 23. August 2018 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Antragsteller und Beschwerdegegner

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwältin Anett Iltanen,

Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin

Gegenstand

Auslieferung an Ungarn

Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Einrede des politischen Delikts (Art. 55 Abs. 2 IRSG); unentgeltli- che Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2018.181+216; RP.2018.41

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Sachverhalt:

A. Die ungarischen Behörden ersuchten mit Ausschreibung im Schengener In- formationssystem (SIS) vom 27. April 2018 um Verhaftung der ungarischen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung (act. 1.1).

Gemäss Haftbefehl der Staatsanwaltschaft Mateszalka vom 19. April 2018 wird A. Betrug zulasten von mindestens 13 Geschädigten vorgeworfen. Sie soll zwischen 2013 und 2017 den Geschädigten vorgegeben haben, dass sie zur Bezahlung der Erbschaftssteuer für das angebliche Erbe ihres Vaters Geld ausleihen müsse. Entgegen der jeweiligen Vereinbarung soll sie die erhaltenen Gelder nicht entsprechend zurückbezahlt, sondern für eigene Zwecke verwendet haben. Dabei sei ein Schaden von mindestens einer Mil- lion EUR entstanden sein. Zudem soll sie gewisse Opfer bedroht haben (act. 1.5 f.).

B. Am 27. April 2018 wurde A. im Kanton Bern festgenommen und mit Haftan- ordnung vom selben Tag des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 1.2). Am 1. Mai 2018 erliess das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. (act. 1.3). Die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts wies mit Entscheid RH.2018.8 vom 23. Mai 2018 die von A. dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 1.4).

C. Das ungarische Justizministerium reichte mit Schreiben vom 8. Mai 2018, ergänzt am 10. Mai 2018, das formelle Auslieferungsersuchen ein (act. 1.5 f.).

D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2018 ernannte das BJ Rechtsanwältin Anett Ilta- nen zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 1.7).

E. A. erklärte anlässlich ihrer Einvernahmen vom 2. und 25. Mai 2018, mit einer vereinfachten Auslieferung an Ungarn nicht einverstanden zu sein (act. 1.4 und 1.9). Darüber hinaus machte sie geltend, sie leide an einer Lungenkrank- heit (act. 1.4 S. 3), und ersuchte um Einweisung in ein Krankenhaus (act. 1.9 S. 3 f.).

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F. Gestützt auf die von A. geltend gemachten Beschwerden forderte das BJ mit Schreiben vom 29. Mai 2018 einen Arztbericht über den aktuellen Gesund- heitszustand von A. an (act. 1.10). Gemäss dem Bericht des Arztes des Re- gionalgefängnisses Thun vom 4. Juni 2018 bestehen keine Hinweise auf eine akute lebensbedrohliche Erkrankung (act. 1.11). Ebenso wurde im Be- richt des Inselspitals Bern vom 7. Juni 2018 A. als eine kardiopulmonal stabile Patientin in gutem Allgemeinzustand beurteilt (act. 1.12).

G. Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 liess A. ihre Stellungnahme zum ungari- schen Auslieferungsersuchen einreichen und sinngemäss die Einrede des politischen Delikts erheben (act. 1.13).

H. Am 15. Juni 2018 erliess das BJ den Auslieferungsentscheid. Es bewilligte die Auslieferung von A. für die dem ungarischen Auslieferungsersuchen vom

8. Mai 2018, ergänzt am 10. Mai 2018, zugrunde liegenden Straftaten. Der Entscheid erfolgte unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG (act. 1.A).

I. Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts beantragte das BJ die Ablehnung der Einrede des politi- schen Delikts (act. 1).

J. Gegen den Auslieferungsentscheid lässt A. mit Eingabe vom 12. Juli 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit fol- genden Anträgen erheben (RR.2018.216, act. 1):

„1. Das Auslieferungsersuchen des ungarischen Justizministeriums vom 8. Mai 2018 sei abzulehnen und die Beschwerdeführerin aus der Haft zu entlassen.

2. Die Akten aus dem Asylverfahren seien für den Auslieferungsentscheid bei- zuziehen.

3. Nach Erhalt des Asylentscheides und des Entscheides betreffend die Ein- rede des politischen Delikts sei der unterzeichneten Rechtsanwältin eine Frist anzusetzen zur Ergänzung der Begründung.

4. Es wird die stellvertretende Strafverfolgung in der Schweiz nach Art. 85 Abs. 2 IRSG beantragt.

5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.

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6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung betreffend das Beschwerdeverfahren sei gemäss beigelegter detaillierter Honorarnote festzulegen, vorbehältlich weiterer Entschädigungen.“

Das BJ verzichtete mit Schreiben vom 18. Juli 2018 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und verwies auf den angefochtenen Auslieferungsent- scheid (RR.2018.216, act. 5). Mit Schreiben vom 9. August 2018 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Antragsantwort (act. 5).

K. Mit Schreiben vom 21. August 2018 übermittelte das BJ den ablehnenden Asylentscheid betreffend die Beschwerdeführerin vom 14. August 2018 (act. 7, 7.1, 7.2).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 15. Okto- ber 1975 ergangene erste Zusatzprotokoll (1. ZP; SR 0.353.11) und das am

17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) mass- gebend. Ausserdem anwendbar ist das Schengener Durchführungsüberein- kommen vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) i.V.m. dem Beschluss des Rates vom 12. Juni 2007 über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II), namentlich Art. 26–31 (ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63–84; BGE 136 IV 88 E. 3).

1.2 Soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, findet auf das Auslieferungsverfahren ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das inner- staatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur An-

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wendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33, E. 2.2.2; 136 IV 82, E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2). Das Günstigkeitsprinzip gilt auch innerhalb der massgebenden internationalen Rechtsquellen (vgl. Art. 59 SDÜ). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c, je m.w.H.).

1.3 Verweist das IRSG direkt auf die Bestimmungen der StPO, so gelangen diese analog zur Anwendung (DANGUBIC/KESHELAVA, Basler Kommentar, In- ternationales Strafrecht, 2015, Art. 12 IRSG N. 1). Mithin gelten gemäss Art. 48 Abs. 2 IRSG für das vorliegende Beschwerdeverfahren Art. 379–397 StPO sinngemäss. Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfe- angelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom

20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfah- rensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (s. Art. 12 Abs. 1 IRSG).

2.

2.1 Über ausländische Auslieferungsersuchen entscheidet das BJ (vgl. Art. 55 Abs. 1 IRSG). Macht der Verfolgte geltend, er werde eines politischen Delikts bezichtigt, oder ergeben sich bei der Instruktion ernsthafte Gründe für den politischen Charakter der Tat, so entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts darüber auf Antrag des BJ und nach Einholung einer Stellungnahme des Verfolgten (Art. 55 Abs. 2 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1.1.1 S. 339; 128 II 355 E. 1.1.1 S. 357 f.; TPF 2008 24 E. 1.2). Das Verfahren der Beschwerde nach Art. 25 IRSG ist dabei sinngemäss anwendbar (Art. 55 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer hat nur über die Einrede des politi- schen Delikts in erster Instanz zu befinden und dem BJ den Entscheid über die übrigen Auslieferungsvoraussetzungen zu überlassen (BGE 130 II 337 E. 1.1.2; 128 II 355 E. 1.1.3-1.1.4 S. 358 f.; TPF 2008 24 E. 1.2 m.w.H.). Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach dessen Eröff- nung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ge- führt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die Frist beginnt an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).

2.2 Die Beschwerdeführerin und Antragsgegnerin (nachfolgend „Beschwerde- führerin“) hat im Rahmen des Auslieferungsverfahrens sinngemäss geltend gemacht, sie werde aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt (act. 1.13 S. 2). Mit Entscheid vom 15. Juni 2018 bewilligte der Beschwerdegegner und

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Antragssteller (nachfolgend „Beschwerdegegner“) die Auslieferung der Be- schwerdeführerin unter Vorbehalt des Entscheides des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts (act. 1.A) und beantragte der Be- schwerdekammer mit Eingabe vom selben Tag, die Einsprache des politi- schen Delikts abzulehnen (act. 1). Auf eine diesbezügliche Stellungnahme im Sinne von Art. 55 Abs. 2 IRSG verzichtete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. August 2018 (act. 5).

2.3 Die am 13. Juli 2018 gegen den Auslieferungsentscheid vom 15. Juni 2018 erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin (RR.2018.216, act. 1) er- weist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Vorliegend sind das Verfahren betreffend Einrede des politischen Delikts (RR.2018.181) und das Beschwerdeverfahren (RR.2018.216) aufgrund ihrer inhaltlichen Konnexität zu vereinigen.

4.

4.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Der Beschwerdekammer steht es frei, einzelne Auslieferungsvoraussetzungen einer Überprüfung zu unterziehen, die nicht Gegenstand der Beschwerde sind. Sie ist jedoch anders als eine Aufsichts- behörde nicht gehalten, die angefochtene Verfügung von Amtes wegen auf ihre Konformität mit sämtlichen anwendbaren Bestimmungen zu überprüfen (BGE 123 II 134, E. 1d; TPF 2011 97 E. 5; ZIMMERMANN, La coopération ju- diciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., 2014, N. 522, S. 519).

4.2 Ausserdem muss sich die Beschwerdekammer nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).

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5.

5.1 Gegen den Auslieferungsentscheid bringt die Beschwerdeführerin in der Be- schwerde in einem ersten Punkt vor, es seien im ungarischen Strafverfahren diverse Verfahrensvorschriften verletzt worden (RR.2018.216, act. 1 S. 3 f.). Es sei bei ihr eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, ohne ihr in Ver- letzung der Verfahrensvorschriften den Strafverdacht mitzuteilen. Da kein Reiseverbot angeordnet worden sei, habe sie ausreisen dürfen. Betreffend die erste Vorladung habe ihr ungarischer Verteidiger ihre Abwesenheit be- gründet entschuldigt. Die zweite Vorladung sei nach den festgelegten Ter- minen zugestellt und die dritte Vorladung sei nicht mitgeteilt worden (RR.2018.216, act. 1 S. 3).

5.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch im Lichte ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Einem Ersu- chen wird nicht entsprochen, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das ausländische Verfahren den Grundsätzen der EMRK oder des UNO- Pakt II nicht entspricht oder andere schwere Mängel aufweist (Art. 2 Abs. 1 lit. a und d IRSG). Art. 2 IRSG will verhindern, dass die Schweiz die Durch- führung von Strafverfahren unterstützt, in welchen den verfolgten Personen die ihnen in einem Rechtsstaat zustehenden und insbesondere durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht gewährt werden oder welche den internationalen ordre public verletzen (BGE 135 I 191 E. 2.1; 133 IV 40 E. 7.1; 130 II 217 E. 8.1; TPF 2012 144 E. 5.1.1; TPF 2010 56 E. 6.3.2 S. 62).

Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, dass einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Untersuchungsverfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es ist in erster Linie Aufgabe der Rechts- mittelinstanzen des ersuchenden Staates, solche Verfahrensfehler zu korri- gieren und sicherzustellen, dass dem Beschuldigten trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird. Der Ausschluss der Rechtshilfe rechtfertigt sich nur, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien nicht erfüllt (Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom 6. November 2000 E. 3b). Da- bei muss der Verfolgte glaubhaft machen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten ist, die ihn unmittelbar berührt (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1 S. 271; 126 II 324 E. 4a; TPF 2012 144 E. 5.1.1).

5.3 Die geltend gemachten Verfahrensverletzungen wurden vorliegend auch nicht ansatzweise substantiiert vorgebracht, geschweige denn glaubhaft ge- macht. Darüber hinaus genügen die vorgebrachten Verfahrensfehler für sich allein nicht, um die Rechtshilfe auszuschliessen. Die Beschwerdeführerin

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kann allfällige Verfahrensverletzungen vor den zuständigen ungarischen Be- hörden rügen. Dass ihr das im ungarischen Strafverfahren verwehrt wäre, bringt sie nicht vor und ist nicht glaubhaft gemacht (s. nachfolgend E. 7.3). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

6.

6.1 In einem zweiten Punkt macht die Beschwerdeführerin geltend, die Sachdar- stellung sei ungenügend und erfülle die Anforderungen von Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG nicht. Zur Begründung verweist sie auf ihre frühere Eingabe beim Beschwerdegegner, ohne sich diesbezüglich mit dem vorinstanzlichen Ent- scheid auseinanderzusetzen (RR.2018.216, act. 1 S. 3 f.).

6.2 Gemäss Art. 28 Abs. 3 lit. a IRSG bzw. Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe hat das Auslieferungsersuchen eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird, zu enthalten. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre rechtliche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Geset- zesbestimmungen sind so genau wie möglich anzugeben. Unter dem Ge- sichtspunkt des hier massgebenden Art. 12 EAUe reicht es in der Regel aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen es den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine auslieferungsfähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. für welche mutmasslichen De- likte dem Begehren allenfalls zu entsprechen ist. Es kann hingegen nicht verlangt werden, dass die Behörden des ersuchenden Staates den Sachver- halt, der Gegenstand ihrer Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wi- derspruchsfrei darstellen und die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Auslieferungsver- fahrens unvereinbar. Die ersuchte schweizerische Behörde hat sich beim Entscheid über ein ausländisches Begehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat somit nach dem Grundsatz der abstrakten beidseitigen Strafbarkeit (vgl. BGE 136 IV 179 E. 2, 2.3.4) weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen sowie in dessen Ergänzungen und Beilagen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Wi- dersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 m.w.H.; TPF 2012 114 E. 7.3 m.w.H.).

6.3 Der Beschwerdegegner untersuchte im Einzelnen die Rüge der Beschwer- deführerin (act. 1A S. 3 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden,

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kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Beschwerde- gegners verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin zeigte auch mit ihren in der Beschwerde wiederholten Einwendungen keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche auf, welche die Sachdarstellung der ungarischen Behörden sofort entkräften würden. Solche Mängel sind nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

7.

7.1 Die Beschwerdeführerin erhob in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 sinn- gemäss die Einrede des politischen Delikts. Sie brachte dabei vor, das Straf- verfahren in Ungarn habe politischen Charakter, weil ein ehemaliger ungari- scher Minister persönlich „eng“ betroffen sei (act. 1.13). Im Rahmen der Be- schwerde machte sie zusätzlich geltend, die Medien würden jeden Schritt des Strafverfahrens verfolgen und hätten sie dabei als Sündenbock darge- stellt. Ihre mediale Vorverurteilung beeinflusse die Justizbehörden. Ihr An- spruch auf ein faires Verfahren sei verletzt. Die ungarische Öffentlichkeit be- trachte die Beschwerdeführerin „quasi“ als Staatsfeind und hasse sie. Im Falle einer Auslieferung sei sie an Leib und Leben gefährdet (RR.2018.216, act. 1 S. 3 f.).

7.2 Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die strafbare Handlung, derent- wegen sie begehrt wird, vom ersuchten Staat als eine politische oder als eine mit einer solchen zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird (Art. 3 Ziff. 1 EAUe; vgl. auch Art. 3 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 2 IRSG).

In der Praxis wird zwischen so genannt „absolut“ politischen und „relativ“ po- litischen Delikten unterschieden. „Absolut“ politische Delikte stehen in unmit- telbarem Zusammenhang mit politischen Vorgängen. Darunter fallen na- mentlich Straftaten, welche sich ausschliesslich gegen die soziale und poli- tische Staatsorganisation richten, wie etwa Angriffe gegen die verfassungs- mässige Ordnung, Landes- oder Hochverrat. Ein „relativ“ politisches Delikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn einer gemeinrechtlichen Straftat im konkreten Fall ein vorwiegend politischer Charakter zukommt. Der vorwie- gend politische Charakter ergibt sich aus der politischen Natur der Um- stände, Beweggründe und Ziele, die den Täter zum Handeln bestimmt haben und die in den Augen des Rechtshilferichters vorherrschend erscheinen. Das Delikt muss stets im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staat began- gen worden sein und in einem engen Zusammenhang mit dem Gegenstand dieses Kampfes stehen. Darüber hinaus müssen die fraglichen Rechtsgüter- verletzungen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen, und die auf dem Spiel stehenden politischen Interessen müssen wichtig und legitim genug sein, um die Tat zumindest einigermassen ver-

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ständlich erscheinen zu lassen (BGE 131 II 235 E. 3.2 S. 244 f.; 130 II 337 E. 3.2 S. 342 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 364 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_274/2015 vom 12. August 2015 E. 5.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27).

Die Auslieferung wird ebenfalls nicht bewilligt, wenn der ersuchte Staat ernst- liche Gründe hat zur Annahme, das gleiche Auslieferungsersuchen wegen einer nach gemeinem Recht strafbaren Handlung sei gestellt worden, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen An- schauungen beruhenden Erwägungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die verfolgte Person der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage aus ei- nem dieser Gründe ausgesetzt wäre (Art. 3 Ziff. 2 EAUe; vgl. auch Art. 2 lit. b und c IRSG).

Um den Schutz der Bestimmungen von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG beanspruchen zu können, genügt es nicht, dass die Person, deren Auslieferung verlangt wird, behauptet, aufgrund einer besonderen rechtspolitischen Lage bedroht zu sein. Sie muss vielmehr in glaubhafter Weise darlegen, inwiefern ernsthafte und objektive Risiken einer verbotenen Diskriminierung bestehen sowie konkret aufzeigen, dass die strafrechtliche Verfolgung nur vorgeschoben und in Wirklichkeit politisch motiviert ist (vgl. BGE 132 II 469 E. 2.4 S. 473; 129 II 268 E. 6.3; TPF 2008 24 E. 3.1 S. 27 f.; siehe auch ZIMMERMANN, a.a.O., N. 629 m.w.H.; HEIMGARTNER, Ausliefe- rungsrecht, 2002, S. 124).

7.3 Bei den Straftaten, für welche Ungarn um Auslieferung der Beschwerdefüh- rerin ersucht, handelt es sich weder um absolut noch um relativ politische Delikte im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Derartiges wird auch von der Beschwerdeführerin selbst nicht geltend gemacht.

Weshalb die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen strafrechtlich ver- folgt werden sollte, zeigt sie in der Beschwerde nicht auf und ist nicht ersicht- lich. Welcher Minister inwiefern im ungarischen Strafverfahren involviert sein soll, legt sie weder in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2018 (act. 1.13) noch in ihrer Beschwerde (RR.2018.216, act. 1) dar. Lediglich in ihrer ersten Ein- vernahme vom 2. Mai 2018 sagte die Beschwerdeführerin aus, ihr Leben in Ungarn sei unmöglich geworden „wegen der politischen Verflechtungen mit B. und wegen der Presse“. Ihr Mann habe sich wegen dieser Skandale um- gebracht (act. 1.4 S. 4). Eine politische Verfolgungssituation hat die Be- schwerdeführerin aber auch damit nicht im Ansatz nachvollziehbar behaup- tet und glaubhaft gemacht. Weshalb die Beschwerdeführerin aus politischen Gründen und überhaupt an Leib und Leben bedroht sein soll, ist gestützt auf ihre Ausführungen nicht erkennbar. Nichts anderes ergibt sich aus ihrem

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Asylgesuch und ihren weiteren Aussagen gegenüber der Asylbehörde (act. 7.2; RR.2018.216, act. 1.3). Was die geltend gemachte mediale Vor- verurteilung anbelangt, begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sie dies nicht im ungarischen Strafverfahren vorbringen kann.

7.4 Die Einrede des politischen Delikts ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8.

8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt eine neue Begutachtung über ihren Ge- sundheitszustand. Ihr „bereits“ schlechter Gesundheitszustand habe sich „enorm verschlechtert“ und erlaube keine Auslieferung (RR.2018.216, act. 1 S. 4).

8.2 Weder das EAUe noch das IRSG sehen die Möglichkeit vor, eine Ausliefe- rung aus gesundheitlichen Gründen zu verweigern. Ungarn hat zwar am

13. Juli 1993 einen entsprechenden Vorbehalt zum EAUe angebracht. Aber auch bei strikter Anwendung der Gegenseitigkeit steht der Vorbehalt Un- garns der Auslieferung der Beschwerdeführerin nicht entgegen. Diese ist seit Ende April 2018 in Haft. Gemäss den Arztberichten von Anfang Juni 2018 bewegen sich ihre Vitalzeichen im Normbereich und ihr Allgemeinzustand ist gut (act. 1.11 S. 1 und act. 1.12 S. 2). Ein „bereits“ schlechter Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin wurde somit nicht festgestellt, was einer drauffolgenden Verschlechterung, wie sie von der Beschwerdeführerin be- hauptet wird, entgegensteht. Die geltend gemachte Verschlechterung ist nicht substantiiert und nicht nachvollziehbar. Für das beantragte Gutachten besteht bereits aus diesem Grund kein Anlass. Der aktuelle Gesundheitszu- stand rechtfertigt nach dem Gesagten keine Verweigerung der Auslieferung, weshalb auch diese Rüge der Beschwerdeführerin fehl geht.

9.

9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich die stellvertretende Strafver- folgung in der Schweiz (RR.2018.216, act. 1 S. 2 und 5).

9.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verweigerung der Auslieferung ge- stützt auf Art. 85 Abs. 2 IRSG in Fällen, in welchen das EAUe Anwendung findet, aufgrund des Vorrangs des Völkerrechts vor dem innerstaatlichen Recht von vornherein zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 1A.262/2004 vom 7. Dezember 2004 E. 4.3 m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2012.118 vom 11. September 2012 E. 6.1; RR.2009.76 vom 9. Juli 2009 E. 11.2). Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Ausführungen der

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Beschwerdeführerin einzugehen. Im Übrigen kann die Schweiz selbst bei Anwendbarkeit von Art. 85 IRSG die Strafverfolgung nur stellvertretend über- nehmen, wenn die ausländische Behörde ausdrücklich darum ersucht. Im hier zu beurteilenden Fall wäre auch diese Voraussetzung nicht erfüllt, ha- ben die ungarischen Behörden doch kein entsprechendes Ersuchen gestellt, sondern verlangen vielmehr gerade die Auslieferung der Beschwerdeführe- rin.

10. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin al- lesamt als unbegründet, und die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Ungarn ist daher zulässig. Auch die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab- zuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12. Juli 2018 und damit nach Erlass des Auslieferungsentscheids vom 15. Juni 2018 ein Asylgesuch ge- stellt, das sie in diesem Verfahren in Kopie ins Recht legte (RR.2018.216, act. 1.3). Mit Schreiben vom 21. August 2018 übermittelte der Beschwerde- gegner sodann den ablehnenden Asylentscheid vom 14. August 2018 (s. act. 7), wobei noch offen ist, ob die Beschwerdeführerin gegen den ab- lehnenden Asylentscheid Beschwerde erhoben hat oder erheben wird. In den vorliegenden Akten befinden sich sowohl das Asylgesuch als auch der ablehnende Asylentscheid (s.o.). Angesichts der von der Beschwerdeführe- rin geltend gemachten Asylgründe und der Erwägungen der Asylbehörden ist vorliegend von einer ausreichenden Kenntnisnahme des Asylverfahrens gemäss Art. 55a IRSG auszugehen, weshalb sich ein Beizug der Akten aus dem Auslieferungsverfahren erübrigt, und die Auslieferung ist unter dem Vor- behalt zu bewilligen, dass das Asylgesuch abgewiesen wird (s. BGE 133 IV 76 E. 4.9).

11.

11.1 Die Beschwerdeführerin beantragt ihre Entlassung aus der Auslieferungs- haft (RR.2018.216, act. 1 S. 2).

11.2 Der Verfolgte, welcher sich in Auslieferungshaft befindet, kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 50 Abs. 3 IRSG). Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz zu richten, gegen dessen ablehnenden Entscheid innert zehn Tagen Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 3 IRSG). Die Beschwerdekammer kann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid in erster Instanz

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über ein Haftentlassungsgesuch befinden, wenn sich aus einer allfälligen Verweigerung der Auslieferung als unmittelbare Folge auch die Entlassung aus der Auslieferungshaft ergibt und das Haftentlassungsgesuch insofern rein akzessorischer Natur ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.13/2007 vom

9. März 2007 E. 1.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2008.59 vom

19. Juni 2008 E. 2.2). Der vorliegende Antrag ist demnach als akzessori- sches Haftentlassungsgesuch zu betrachten. Die Auslieferung der Be- schwerdeführerin kann unter dem Vorbehalt, dass das Asylgesuch rechts- kräftig abgewiesen wird, gewährt werden (vgl. oben E. 10), weshalb das ak- zessorische Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen ist.

12.

12.1 Die Beschwerdeführerin stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verbeiständung (RP.2018.41, act. 1).

12.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).

Es obliegt zudem grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Ge- such mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeits- nachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in:

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Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessfüh- rung, 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; Entscheid des Bun- desstrafgerichts BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).

12.3 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (E. 5 ff.), waren die Be- schwerde sowie die Einrede des politischen Delikts klar unbegründet und hatten demgemäss keine Aussicht auf Erfolg, weshalb das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege bereits aus diesem Grunde abzuweisen ist.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Formular betreffend unent- geltliche Rechtspflege keinerlei Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machte. Die Sparten Vermögen, Schulden, Auslagen und Einkommen wur- den mit der Begründung nicht ausgefüllt, der Gesuchstellerin stünden keine genauen Daten zur Verfügung (RP.2018.41, act. 4.1). Diese Vorgehens- weise wird den Anforderungen an eine genügende Substanziierung des Ge- suchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht gerecht. Das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wäre daher auch mangels genügender Substanziie- rung androhungsgemäss abzuweisen gewesen. Im Übrigen sagte die Be- schwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 2. Mai 2018 selber aus, sie habe ein beträchtliches Vermögen, das sie bis 30. Mai 2018 erhalten werde und das sie in der Schweiz investieren möchte (act. 1.4 S. 4). Weiter erklärte sie, sie hätte am 10. Mai 2018 einen Termin in einer amerikanischen Privatklinik in Zürich gehabt, wo ihre Lunge hätte operiert werden sollen (act. 1.4 S. 3). Ein solches Vorhaben lässt eine komfortable Vermögens- situation erkennen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 3'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Verfahren RR.2018.181 und RR.2018.216 werden vereinigt.

2. Die Einrede des politischen Delikts wird abgewiesen.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Auslieferung der Beschwerdeführerin an Ungarn wird für die dem Auslieferungsersuchen des ungarischen Justizmi- nisteriums vom 8. Mai 2018, ergänzt am 10. Mai 2018, zugrunde liegenden Straftaten bewilligt, unter Vorbehalt eines rechtskräftigen, ablehnenden Asyl- entscheides.

4. Das akzessorische Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abge- wiesen.

6. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

Bellinzona, 23. August 2018

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung - Rechtsanwältin Anett Iltanen

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von

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Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).