Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (D) führt gegen die beschuldigten Personen L. und A. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Zusammengefasst wird ihnen Folgendes vorgeworfen:
Zwischen 2009 und 2010 soll in Russland eine Personengruppe unter dem Deckmantel der Mehrwertsteuerrückerstattung umgerechnet ca. EUR 78 Mio. ertrogen haben. Dabei sollen einen Teil dieser Gelder L. als Ge- schäftsführer und A. als Gesellschafter des deutschen Unternehmens M. GmbH über das Konto dieses Unternehmens bei der Bank N., u.a. unter Benutzung des Kontos von A. bei der Bank O. AG, gewaschen haben, ins- besondere im Zeitraum Mai bis Dezember 2012 (Rechtshilfeakten, Haupt- ordner, Urk. 1.1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Oktober 2015 die Staatsanwaltschaft I (heute III) des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) um Ermittlungen bei der Bank O. AG, namentlich betreffend das im Ersuchen genannte Konto sowie allfällige weitere Konten von A. oder Konten, an denen A. wirtschaftlich berechtigt oder für die er bevollmächtigt ist bzw. war, und um Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 1 und 1.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 19. April 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden ein (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 3). Gleichzeitig ordnete sie die beantragte Edition der Bankunterlagen bei der Bank O. AG an (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 3).
D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 übermittelte die Bank die angeforderten Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 4/3).
E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft die Bank an, ergänzende Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Bank O. AG mit Schreiben vom 9. März 2018 nach (Rechtshilfeakten, Hauptord- ner, Urk. 4/4, 4/6).
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F. Mit Schlussverfügung vom 27. März 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend Konten bei der Bank O. AG von zwei natürlichen (A. und seiner Ehefrau P.) sowie 21 juris- tischen Personen an die ersuchende Behörde an.
G. Dagegen lassen A. (Beschwerdeführer 1), B. AG (Beschwerdeführerin 2), C. Limited (Beschwerdeführerin 3), D. Ltd. (Beschwerdeführerin 4), E. Ltd. (Be- schwerdeführerin 5), F. Corp. (Beschwerdeführerin 6), G. Ltd. (Beschwerde- führerin 7), H. Limited (Beschwerdeführerin 8), I. Inc. (Beschwerdeführerin 9), J. Ltd. (Beschwerdeführerin 10) und K. Ltd. (Beschwerdeführerin 11) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung. Die Herausgabe sei auf die in der Be- schwerde bezeichneten Unterlagen betreffend zwei Konten des Beschwer- deführers 1 sowie die Beilagen des Rechtsvertreters zu begrenzen und im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Bundes (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 29. Mai 2018 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 8). Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik (act. 12) und mit Schreiben vom 13. Juli 2018 eine ergänzende Eingabe (act. 15) ein. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das Bundesamt verzichteten in der Folge auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 14 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-
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chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
E. 1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
E. 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
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Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten und die Beschwerde wurde innert Frist erhoben.
E. 2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt wer- den und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kon- tos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig be- schwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über de- ren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquida- tion der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesge- richts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e).
E. 2.2.2 Die Beschwerdeführer 1 bis 11 fechten die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten von zwei natürlichen und 21 juristischen Personen an. Ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sind sie indes ausschliess- lich mit Bezug auf die Herausgabe derjenigen Bankunterlagen beschwerde- legitimiert, welche die auf sie lautende Konten betreffen.
Was die mit der angefochtenen Schlussverfügung angeordnete Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten der Q. Corp., R. GmbH in Liqui- dation, S. GmbH, S. Ltd., T. Ltd., AA. Corp., BB. Ltd., CC. Corp, DD. Ltd. EE. Holdings anbelangt, zeigen die Beschwerdeführer 1 bis 11 nicht auf, weshalb sie ausnahmsweise (s.o.) selbständig beschwerdelegitimiert sein sollen. Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
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Soweit die Beschwerdeführer 1 bis 11 beantragen, die Gewährung der Rechtshilfe sei auf die Herausgabe der in der Beschwerde umschriebenen Bankunterlagen betreffend zwei auf den Beschwerdeführer 1 lautende Kon- ten zu beschränken, ist auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen 2 bis 11 mangels Legitimation nicht einzutreten.
E. 2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im oben dargelegten Umfang einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
E. 3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinwei- sen).
E. 4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten den Sachverhaltsvorwurf und erheben gleichzeitig die Rüge betreffend die doppelte Strafbarkeit. Sie kritisieren in einem ersten Punkt, es fehle an einer nachvollziehbaren oder auf Tatsachen basierenden Grundlage für den gegenüber den Beschwerdeführer 1 erhobe- nen Geldwäschereiverdacht (act. 12 S. 6). Sie bestreiten sodann den von den deutschen Behörden vermuteten Zusammenhang zwischen den unter- suchten Transaktionen und der Vortat in Russland. Zur Begründung bringen sie vor, dass die betreffenden Vermögenswerte ursprünglich vom Privat- konto des Beschwerdeführers 1 in ZZ. stammen, weshalb eine „andere Her- kunft“ der Gelder positiv ausgeschlossen werden könne (act. 1 S. 8). Weiter erachten sie die von den deutschen untersuchten Finanztransaktionen als eine einfache Zwischenfinanzierung. Der Beschwerdeführer 1 habe zum Zeitpunkt, als das Investment fällig gewesen sei, auf seinen Auslandskonten
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nicht die nötigen liquiden Mittel gehabt, um seinen Verpflichtungen nachzu- kommen. Er habe daher eine Zwischenfinanzierung arrangiert. Als genü- gend Mittel vorhanden gewesen seien, seien diese zur Erfüllung seiner Pflicht überwiesen und die Zwischenfinanzierung zurückbezahlt worden (act. 1 S. 17).
E. 4.2.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten delik- tischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete An- gaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe).
Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren delikti- scher Erlös verheimlicht bzw. "reingewaschen" werden soll. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendi- gerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen darge- legt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten trans- feriert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnli- che Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich da- bei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
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1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6).
E. 4.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat be- finden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus- reichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
E. 4.3 Dem deutschen Rechtshilfeersuchen ist der folgende Sachverhalt zu entneh- men:
L. als Geschäftsführer und dem Beschwerdeführer 1 als Gesellschafter der M. GmbH mit Sitz in Z. in Deutschland wird vorgeworfen, über das Konto dieses Unternehmens bei der Bank N. Gelder gewaschen zu haben, welche vermutlich aus geldwäschereirelevanten Vortaten stammen, die in Russland in der Zeit von Februar 2009 bis Dezember 2010 stattgefunden haben sollen.
Zur Vortat haben die russischen Behörden rechtshilfeweise konkret mitge- teilt, dass in Russland gegen eine Gruppe von mindestens fünf namentlich genannten und weiteren nicht festgestellten Personen ermittelt wird. Diese sollen durch Täuschung Geldmittel in besonders grossem Umfang in der Ge- samthöhe von umgerechnet ca. EUR 78 Mio. unter dem Deckmantel der Mehrwertsteuerrückerstattung von mehreren unter ihrer Kontrolle stehenden Scheingesellschaften im Zusammenhang mit Gebrauchswaren, die in Wirk- lichkeit nicht existierten, entwendet haben. Im Rahmen der Voruntersuchung
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sei auch der Unternehmer A. (Beschwerdeführer 1) als Zeuge einvernom- men worden. Ausreichende Hinweise für seine Heranziehung zur strafrecht- lichen Verantwortlichkeit bestehen nach Auskunft der russischen Behörden derzeit nicht, wobei die Untersuchung noch fortgesetzt wird. Steuerbeamte der mittleren Ebene sowie einzelne Fahndungsbeamte der Polizeiabteilung für Steuerstraftaten seien wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse im In- teresse einer organisierten Verbrechergruppe schuldig gesprochen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Zu den geldwäschereiverdächtigen Transaktionen führen die deutschen Be- hörden im Einzelnen aus, dass Ende Mai 2012 auf dem Konto der M. GmbH bei der Bank N. (Kontonummer: 1) eine Zahlung in der Höhe von EUR 3 Mio. von der FF. Limited mit Sitz in Y. (Britische Jungferninseln), ausgehend von einem Konto bei der Bank GG. in Zypern mit Sitz in X. (Kontonummer: 2) eingegangen sei. Im Zeitraum von Juli bis November 2012 seien weitere Zahlungen des Beschwerdeführers 1 von einem Konto der Bank O. AG in der Schweiz mit Sitz in W. in der Höhe von insgesamt EUR 2,5 Mio. (Konto- nummer: 3) erfolgt. Diese Zahlungen würden zeitlich mit als Darlehenstilgung bezeichneten Zahlungen an das Unternehmen FF. Limited auf ein anderes Konto (Kontonummer: 4) bei der Bank GG. in Zypern in der Höhe von EUR 3 Mio. korrespondieren. Als Bankadresse sei die bezeichnete Anschrift in V. / Zypern angegeben worden. Die Zahlungen von und an die FF. Limited seien wie aus den mitgeteilten Verwendungszwecken ersichtlich jeweils im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Gemäss den deutschen Behörden sei ein wirtschaftlich sinnvoller Hintergrund zu den of- fenbar korrespondierenden ein- und ausgehenden Zahlungen in der festge- stellten Höhe von ein und derselben Person über verschiedene Konten bei verschiedenen ausländischen Banken kaum vorstellbar. Darüber hinaus habe die M. GmbH zumindest in zwei Fällen (2006 und 2013) Anträge auf Darlehen bzw. Bürgschaften aus Mitteln des Landes U. gestellt, was ange- sichts der offenbar vorhandenen Kapitalausstattung der Gesellschafter zu- mindest auffällig sei. Es bestehe daher der Verdacht, dass die bezeichneten Transaktionen dazu dienen sollen, Erlöse insbesondere aus Taten im Zu- sammenhang mit dem in Russland von statten gegangenen Sachverhalt in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.
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E. 4.4 Dem vorstehend wiedergegebenen Rechtshilfeersuchen zufolge vermuten die deutschen Behörden demnach, dass die darin umschriebenen Finanz- transaktionen des Beschwerdeführers 1 Vermögenswerte von dem in Russ- land begangenen Mehrwertsteuerdelikt herrühren.
Es ist zwar den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass dieser Sachdarstel- lung der konkrete Geldfluss aus den Vortaten in Russland zu den im Ersu- chen genannten Konten nicht zu entnehmen ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer braucht der ersuchende Staat nicht darzulegen, worauf er seinen Verdacht stützt. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (s.o.). Solche Mängel haben die Beschwerdeführer auch nicht mit ihrem Einwand, wonach die Vermögenswerte auf dem im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Konto des Beschwerdeführers 1 aus- schliesslich von dessen Konto in Russland stammen würden, aufgezeigt. Selbst wenn der Darstellung der Beschwerdeführer gefolgt würde, liesse sich daraus ohnehin nicht erschliessen, woher die Vermögenswerte auf jenem russischen Konto des Beschwerdeführers 1 herrühren sollen, und damit den von den deutschen Behörden vermuteten Zusammenhang zu den Mehrwert- steuerdelikten nicht ausschliessen.
Demgegenüber schildert die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersu- chen geldwäschereitypische Finanztransaktionen (act. 1.4 S. 5 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist verdächtig, dass Vermögens- werte, welche dem Beschwerdeführer 1 zustehen, von seinem privaten Konto bei der Bank O. AG über ein Konto der M. GmbH in Deutschland an eine Offshore-Gesellschaft, die FF. Limited, weiter überwiesen werden, wäh- rend im gleichem Zeitraum Vermögenswerte den umgekehrten Weg von der FF. Limited an die M. GmbH in Deutschland fliessen. Es ist der Beschwer- degegnerin auch beizupflichten, dass es sich dabei um sehr hohe Geldbe- träge handelt. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag den Geldwäschereiverdacht nicht mit Sicherheit auszuräumen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den Geldwäschereivorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften wurden zusammengefasst nicht auf- gezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
E. 4.5 Folgerichtig erweist sich die Beschwerde in den beiden Rügepunkten als un- begründet.
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E. 5.1 Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip führt der Beschwerde- führer 1 sodann in einem nächsten Punkt aus, er habe anlässlich der Eini- gungsverhandlung der Herausgabe der Kontoauszüge für das USD-Konto und das EUR-Konto für die Zeit bis Ende 2012, der gesamten Kontoeröff- nungsdokumentation, einschliesslich der Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten, zugestimmt. Die Zustimmung sei unter Bedingung erfolgt, dass die Akten, die nachweislich für die deutschen Behörden nicht relevant sein können, auch nicht herausgegeben würden. Trotzdem sei die Beschwerde- gegnerin nicht bereit gewesen, die Aktenherausgabe auf die relevanten Un- terlagen zu beschränken (act. 1 S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin wolle eine Vielzahl von Daten über Konten des Beschwerdeführers 1 aus der Zeit vor Juni 2012 nach Deutschland herausgeben. Diese Daten seien mithin für die Zwecke der deutschen Ermittlung nicht geeignet und für diese Zwecke nicht erforderlich (act. 1 S. 11). Die Informationen über Gelder, welche sich in den Jahren 2013 und später auf den Konten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz befunden hätten, seien nicht dazu geeignet, die Herkunft der im zweiten Halbjahr 2012 in Deutschland eingegangenen Gelder zu ermitteln. Derartige Daten seien für das deutsche Verfahren weder geeignet noch er- forderlich (act. 1 S. 12). Es bestehe sogar die Gefahr, dass angesichts der Fülle unnützer Unterlagen, die geliefert werden, die relevanten Daten nicht oder nur verspätet identifiziert würden. Die Verfahrensverzögerung und die Gefahr, dass relevante Unterlagen nicht oder erst verspätet entdeckt wer- den, wirke sich auch zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 aus (act. 1 S. 14).
E. 5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
E. 5.3 Dem unter E. 4 wiedergegebenen Rechtshilfeersuchen zufolge vermuten die deutschen Behörden, dass die darin umschriebenen Finanztransaktionen des Beschwerdeführers 1 Vermögenswerte von dem in Russland begange- nen Mehrwertsteuerdelikt herrühren. Davon ausgehend ersuchten sie die Beschwerdegegnerin um Herausgabe aller Bankunterlagen, welche Auf- schluss über die Transaktionen über die im Rechtshilfeersuchen bezeichne- ten Konten, die wirtschaftlich Berechtigten sowie über Herkunft der Mittel und deren weitere Verwendung im Zeitraum seit Februar 2009 geben. Weiter er- suchten sie um Herausgabe aller Bankunterlagen betreffend Konten etc., welche auf die Beschuldigten (d.h. u.a. den Beschwerdeführer 1), die FF. Limited oder Dritte lauten und über welche die Beschuldigten (d.h. u.a. der Beschwerdeführer 1) bevollmächtigt, verfügungsberechtigt oder Einlage- gläubiger waren oder sind (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 1.1; s. supra lit. B). Wie von der Beschwerdegegnerin angewiesen, gab die Bank O. AG nach entsprechenden Nachforschungen, die Bankunterlagen betreffend alle bei ihr festgestellten Geschäftsbeziehungen heraus, für welche der Be- schwerdeführer 1 zeichnungsberechtigt oder an welchen er wirtschaftlich be- rechtigt ist bzw. war (Rechtshilfeakten, Urk. 4/3, s. supra lit. D). In der ange- fochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe an die deutschen Behörden aller von der Bank O. AG edierten Bankunterlagen an- geordnet, welche auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten oder Konten betreffen, an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist bzw. war (act. 1.4).
E. 5.4 Der Beschwerdeführer 1 steht im deutschen Strafverfahren als Beschuldigter unter Geldwäschereiverdacht. Dass alle Unterlagen desjenigen Kontos, über welches die im Rechtshilfeersuchen als geldwäschereiverdächtig umschrie- bene Transaktion erfolgt ist, für die deutschen Strafverfolgungsbehörden er- heblich sind, liegt auf der Hand. Angesichts des gegenüber dem Beschwer- deführer 1 erhobenen Geldwäschereivorwurfs besteht offensichtlich auch ein Untersuchungsinteresse an dem zweiten Konto des Beschwerdeführers 1 sowie an allen anderen von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten der Beschwerdeführerinnen 2 bis 11, bei denen es sich überdies allesamt um Offshore-Gesellschaften handelt, da der Beschwerde- führer 1 daran wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist bzw. war. Die Herausgabe dieser Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Kons- tellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen, Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegen- heit verwickelt sind (s.o.). Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerde- antwort zu Recht aus, dass die Herausgabe der Bankunterlagen für das aus- ländische Strafverfahren notwendig ist, damit der Geldfluss rekonstruiert
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werden könne (act. 8 S. 6). Zu betonen bleibt, dass für das deutsche Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerle- gen zu können (s.o.). Soweit die Beschwerdeführer die Begrenzung der her- auszugebenen Kontounterlagen auf das zweite Halbjahr 2012 beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die mutmasslichen Vortaten aus den Jahren 2009 bis 2010 datieren, weshalb alle Kontounterlagen ab diesem Datum vom Untersuchungszweck gedeckt sind. Die potentielle Erheblichkeit der streiti- gen Bankunterlagen ist nach dem Gesagten eindeutig zu bejahen. Eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.
E. 6 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbe- gründet und ist zusammen mit dem Eventualantrag abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen und den Beschwerde- führer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern 1 bis 11 un- ter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 11. Oktober 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
3. C. LIMITED,
4. D. LTD.,
5. E. LTD.,
6. F. CORP.,
7. G. LTD.,
8. H. LIMITED,
9. I. INC.,
10. J. LTD.,
11. K. LTD.,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerrit Straub, Beschwerdeführer 1-11
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.140-150
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Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (D) führt gegen die beschuldigten Personen L. und A. ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei. Zusammengefasst wird ihnen Folgendes vorgeworfen:
Zwischen 2009 und 2010 soll in Russland eine Personengruppe unter dem Deckmantel der Mehrwertsteuerrückerstattung umgerechnet ca. EUR 78 Mio. ertrogen haben. Dabei sollen einen Teil dieser Gelder L. als Ge- schäftsführer und A. als Gesellschafter des deutschen Unternehmens M. GmbH über das Konto dieses Unternehmens bei der Bank N., u.a. unter Benutzung des Kontos von A. bei der Bank O. AG, gewaschen haben, ins- besondere im Zeitraum Mai bis Dezember 2012 (Rechtshilfeakten, Haupt- ordner, Urk. 1.1).
B. In diesem Zusammenhang ersuchte die Staatsanwaltschaft Koblenz mit Rechtshilfeersuchen vom 15. Oktober 2015 die Staatsanwaltschaft I (heute III) des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) um Ermittlungen bei der Bank O. AG, namentlich betreffend das im Ersuchen genannte Konto sowie allfällige weitere Konten von A. oder Konten, an denen A. wirtschaftlich berechtigt oder für die er bevollmächtigt ist bzw. war, und um Herausgabe der entsprechenden Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 1 und 1.1).
C. Mit Eintretensverfügung vom 19. April 2016 trat die Staatsanwaltschaft auf das Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden ein (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 3). Gleichzeitig ordnete sie die beantragte Edition der Bankunterlagen bei der Bank O. AG an (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 3).
D. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 übermittelte die Bank die angeforderten Bankunterlagen (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 4/3).
E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2018 wies die Staatsanwaltschaft die Bank an, ergänzende Unterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Bank O. AG mit Schreiben vom 9. März 2018 nach (Rechtshilfeakten, Hauptord- ner, Urk. 4/4, 4/6).
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F. Mit Schlussverfügung vom 27. März 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend Konten bei der Bank O. AG von zwei natürlichen (A. und seiner Ehefrau P.) sowie 21 juris- tischen Personen an die ersuchende Behörde an.
G. Dagegen lassen A. (Beschwerdeführer 1), B. AG (Beschwerdeführerin 2), C. Limited (Beschwerdeführerin 3), D. Ltd. (Beschwerdeführerin 4), E. Ltd. (Be- schwerdeführerin 5), F. Corp. (Beschwerdeführerin 6), G. Ltd. (Beschwerde- führerin 7), H. Limited (Beschwerdeführerin 8), I. Inc. (Beschwerdeführerin 9), J. Ltd. (Beschwerdeführerin 10) und K. Ltd. (Beschwerdeführerin 11) durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter Beschwerde bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts erheben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung. Die Herausgabe sei auf die in der Be- schwerde bezeichneten Unterlagen betreffend zwei Konten des Beschwer- deführers 1 sowie die Beilagen des Rechtsvertreters zu begrenzen und im Übrigen sei die Rechtshilfe zu verweigern, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zulasten des Bundes (act. 1).
Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 29. Mai 2018 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2018 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (act. 8). Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 reichten die Beschwerdeführer ihre Replik (act. 12) und mit Schreiben vom 13. Juli 2018 eine ergänzende Eingabe (act. 15) ein. Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das Bundesamt verzichteten in der Folge auf die Einreichung einer Beschwerdeduplik (act. 14 und 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie massgebend die Bestimmungen des Europäi- schen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsa- chen (SR 0.351.1; EUeR), das Zweite Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa-
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chen (SR 0.351.12; Zweites Zusatzprotokoll) und der Vertrag vom 13. No- vember 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Über- einkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61; Zusatzvertrag). Über- dies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom
19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom
14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Absätze 2 und 3 EUeR; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en ma- tière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 18-21, 28-40, 77, 109).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere An- forderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 229), sind das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Ver- ordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).
1.3 Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah- ren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273) anwendbar.
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver- fügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG).
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Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshil- feangelegenheiten und die Beschwerde wurde innert Frist erhoben.
2.2
2.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt be- trifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände- rung haben (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Als persönlich und direkt betroffen wird im Falle der Herausgabe von Kontoinformationen an den ersuchenden Staat der jeweilige Kontoinhaber angesehen (Art. 9a lit. a IRSV).
Der wirtschaftlich Berechtigte und andere bloss indirekt Betroffene sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Beschwerde legitimiert, dies selbst dann nicht, wenn sie in den erhobenen Kontounterlagen erwähnt wer- den und dadurch etwa ihre Identität als wirtschaftlich Berechtigte eines Kon- tos offen gelegt wird (BGE 130 II 162 E. 1.1 S. 164; 123 II 153 E. 2b S. 157, je m.w.H.). Ausnahmsweise kann der bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft Berechtigte selbständig be- schwerdelegitimiert sein, etwa dann, wenn eine juristische Person, über de- ren Konto Auskunft verlangt wird, nicht mehr besteht (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.183/2005 vom 9. Dezember 2005 E. 2.1). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquida- tion der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden (Urteil des Bundesge- richts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000 E. 1e).
2.2.2 Die Beschwerdeführer 1 bis 11 fechten die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend Konten von zwei natürlichen und 21 juristischen Personen an. Ge- mäss Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sind sie indes ausschliess- lich mit Bezug auf die Herausgabe derjenigen Bankunterlagen beschwerde- legitimiert, welche die auf sie lautende Konten betreffen.
Was die mit der angefochtenen Schlussverfügung angeordnete Herausgabe der Bankunterlagen betreffend die Konten der Q. Corp., R. GmbH in Liqui- dation, S. GmbH, S. Ltd., T. Ltd., AA. Corp., BB. Ltd., CC. Corp, DD. Ltd. EE. Holdings anbelangt, zeigen die Beschwerdeführer 1 bis 11 nicht auf, weshalb sie ausnahmsweise (s.o.) selbständig beschwerdelegitimiert sein sollen. Diesbezüglich ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
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Soweit die Beschwerdeführer 1 bis 11 beantragen, die Gewährung der Rechtshilfe sei auf die Herausgabe der in der Beschwerde umschriebenen Bankunterlagen betreffend zwei auf den Beschwerdeführer 1 lautende Kon- ten zu beschränken, ist auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen 2 bis 11 mangels Legitimation nicht einzutreten.
2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im oben dargelegten Umfang einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2 mit Hinwei- sen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten den Sachverhaltsvorwurf und erheben gleichzeitig die Rüge betreffend die doppelte Strafbarkeit. Sie kritisieren in einem ersten Punkt, es fehle an einer nachvollziehbaren oder auf Tatsachen basierenden Grundlage für den gegenüber den Beschwerdeführer 1 erhobe- nen Geldwäschereiverdacht (act. 12 S. 6). Sie bestreiten sodann den von den deutschen Behörden vermuteten Zusammenhang zwischen den unter- suchten Transaktionen und der Vortat in Russland. Zur Begründung bringen sie vor, dass die betreffenden Vermögenswerte ursprünglich vom Privat- konto des Beschwerdeführers 1 in ZZ. stammen, weshalb eine „andere Her- kunft“ der Gelder positiv ausgeschlossen werden könne (act. 1 S. 8). Weiter erachten sie die von den deutschen untersuchten Finanztransaktionen als eine einfache Zwischenfinanzierung. Der Beschwerdeführer 1 habe zum Zeitpunkt, als das Investment fällig gewesen sei, auf seinen Auslandskonten
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nicht die nötigen liquiden Mittel gehabt, um seinen Verpflichtungen nachzu- kommen. Er habe daher eine Zwischenfinanzierung arrangiert. Als genü- gend Mittel vorhanden gewesen seien, seien diese zur Erfüllung seiner Pflicht überwiesen und die Zwischenfinanzierung zurückbezahlt worden (act. 1 S. 17).
4.2
4.2.1 Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt nach dem hier massgebli- chen EUeR bzw. GwUe voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten delik- tischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR; Art. 27 Ziff. 1 GwUe). Das Ersuchen muss den Gegenstand der Ermittlungen nennen, einschliesslich der rechtserheblichen Tatsachen wie Tatzeit, Tatort und Tatumstände (Art. 27 Ziff. 1 lit. c GwUe; vgl. auch Art. 14 Ziff. 2 EUeR, Art. 28 IRSG, Art. 10 IRSV). Erforderlichenfalls und soweit möglich sind ausserdem konkrete An- gaben zu machen zu den betroffenen Personen und Vermögenswerten bzw. zum Zusammenhang mit der untersuchten Straftat (Art. 27 Ziff. 1 lit. e GwUe).
Gleichzeitig ist aber auch zu beachten, dass eines der Ziele des GwUe darin besteht, den Untersuchungsbehörden im Falle von Geldwäschereiverdacht die Aufklärung der mutmasslichen Straftaten zu erleichtern, deren delikti- scher Erlös verheimlicht bzw. "reingewaschen" werden soll. Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts braucht das Ersuchen daher nicht notwendi- gerweise zu erwähnen, worin die verbrecherische Vortat ("Haupttat") der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB bestehe. Es genügt grundsätzlich, wenn geldwäschereiverdächtige Finanztransaktionen darge- legt werden. Insbesondere brauchen Ort, Zeitpunkt und Umstände der ver- brecherischen Vortat noch nicht bekannt zu sein (BGE 129 II 97 E. 3.2). Als geldwäschereiverdächtig können namentlich Finanzoperationen angesehen werden, bei denen hohe Beträge ohne erkennbaren wirtschaftlichen Grund und über Konten zahlreicher Gesellschaften in verschiedenen Staaten trans- feriert werden (BGE 129 II 97 E. 3.3). Auch unerklärliche bzw. ungewöhnli- che Transaktionen mit hohen Bargeldbeträgen (FORSTER, Internationale Rechtshilfe bei Geldwäschereiverdacht, in: ZStrR 124/2006, S. 274-294, S. 282, m.w.H.) oder das Stillschweigen des Beschuldigten über die Herkunft eines hohen Geldbetrages (Urteil des Bundesgerichts 1A.141/2004 vom
1. Oktober 2004 E. 2.2) können in diesem Zusammenhang verdächtig er- scheinen. Falls im Ersuchen keine näheren Angaben zur Vortat gemacht werden, müssen jedoch erhebliche Indizien dafür bestehen, dass es sich da- bei um ein Verbrechen handelt. Dabei ist auch der Dimension der fraglichen Finanztransaktionen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts
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1A.188/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2.4; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2008.11 vom 3. Juli 2008 E. 4.5 und 4.6).
4.2.2 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln geblie- benen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat be- finden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechtshil- feersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob aus- reichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Ver- weigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Be- weisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, son- dern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräf- tet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 1A.90/2006 vom 30. August 2006 E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
4.3 Dem deutschen Rechtshilfeersuchen ist der folgende Sachverhalt zu entneh- men:
L. als Geschäftsführer und dem Beschwerdeführer 1 als Gesellschafter der M. GmbH mit Sitz in Z. in Deutschland wird vorgeworfen, über das Konto dieses Unternehmens bei der Bank N. Gelder gewaschen zu haben, welche vermutlich aus geldwäschereirelevanten Vortaten stammen, die in Russland in der Zeit von Februar 2009 bis Dezember 2010 stattgefunden haben sollen.
Zur Vortat haben die russischen Behörden rechtshilfeweise konkret mitge- teilt, dass in Russland gegen eine Gruppe von mindestens fünf namentlich genannten und weiteren nicht festgestellten Personen ermittelt wird. Diese sollen durch Täuschung Geldmittel in besonders grossem Umfang in der Ge- samthöhe von umgerechnet ca. EUR 78 Mio. unter dem Deckmantel der Mehrwertsteuerrückerstattung von mehreren unter ihrer Kontrolle stehenden Scheingesellschaften im Zusammenhang mit Gebrauchswaren, die in Wirk- lichkeit nicht existierten, entwendet haben. Im Rahmen der Voruntersuchung
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sei auch der Unternehmer A. (Beschwerdeführer 1) als Zeuge einvernom- men worden. Ausreichende Hinweise für seine Heranziehung zur strafrecht- lichen Verantwortlichkeit bestehen nach Auskunft der russischen Behörden derzeit nicht, wobei die Untersuchung noch fortgesetzt wird. Steuerbeamte der mittleren Ebene sowie einzelne Fahndungsbeamte der Polizeiabteilung für Steuerstraftaten seien wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse im In- teresse einer organisierten Verbrechergruppe schuldig gesprochen und zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden.
Zu den geldwäschereiverdächtigen Transaktionen führen die deutschen Be- hörden im Einzelnen aus, dass Ende Mai 2012 auf dem Konto der M. GmbH bei der Bank N. (Kontonummer: 1) eine Zahlung in der Höhe von EUR 3 Mio. von der FF. Limited mit Sitz in Y. (Britische Jungferninseln), ausgehend von einem Konto bei der Bank GG. in Zypern mit Sitz in X. (Kontonummer: 2) eingegangen sei. Im Zeitraum von Juli bis November 2012 seien weitere Zahlungen des Beschwerdeführers 1 von einem Konto der Bank O. AG in der Schweiz mit Sitz in W. in der Höhe von insgesamt EUR 2,5 Mio. (Konto- nummer: 3) erfolgt. Diese Zahlungen würden zeitlich mit als Darlehenstilgung bezeichneten Zahlungen an das Unternehmen FF. Limited auf ein anderes Konto (Kontonummer: 4) bei der Bank GG. in Zypern in der Höhe von EUR 3 Mio. korrespondieren. Als Bankadresse sei die bezeichnete Anschrift in V. / Zypern angegeben worden. Die Zahlungen von und an die FF. Limited seien wie aus den mitgeteilten Verwendungszwecken ersichtlich jeweils im Namen und auf Rechnung des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Gemäss den deutschen Behörden sei ein wirtschaftlich sinnvoller Hintergrund zu den of- fenbar korrespondierenden ein- und ausgehenden Zahlungen in der festge- stellten Höhe von ein und derselben Person über verschiedene Konten bei verschiedenen ausländischen Banken kaum vorstellbar. Darüber hinaus habe die M. GmbH zumindest in zwei Fällen (2006 und 2013) Anträge auf Darlehen bzw. Bürgschaften aus Mitteln des Landes U. gestellt, was ange- sichts der offenbar vorhandenen Kapitalausstattung der Gesellschafter zu- mindest auffällig sei. Es bestehe daher der Verdacht, dass die bezeichneten Transaktionen dazu dienen sollen, Erlöse insbesondere aus Taten im Zu- sammenhang mit dem in Russland von statten gegangenen Sachverhalt in den legalen Wirtschaftskreislauf zurückzuführen.
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4.4 Dem vorstehend wiedergegebenen Rechtshilfeersuchen zufolge vermuten die deutschen Behörden demnach, dass die darin umschriebenen Finanz- transaktionen des Beschwerdeführers 1 Vermögenswerte von dem in Russ- land begangenen Mehrwertsteuerdelikt herrühren.
Es ist zwar den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass dieser Sachdarstel- lung der konkrete Geldfluss aus den Vortaten in Russland zu den im Ersu- chen genannten Konten nicht zu entnehmen ist. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer braucht der ersuchende Staat nicht darzulegen, worauf er seinen Verdacht stützt. So hat der Rechtshilferichter weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vor- zunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersuchen gebun- den, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (s.o.). Solche Mängel haben die Beschwerdeführer auch nicht mit ihrem Einwand, wonach die Vermögenswerte auf dem im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Konto des Beschwerdeführers 1 aus- schliesslich von dessen Konto in Russland stammen würden, aufgezeigt. Selbst wenn der Darstellung der Beschwerdeführer gefolgt würde, liesse sich daraus ohnehin nicht erschliessen, woher die Vermögenswerte auf jenem russischen Konto des Beschwerdeführers 1 herrühren sollen, und damit den von den deutschen Behörden vermuteten Zusammenhang zu den Mehrwert- steuerdelikten nicht ausschliessen.
Demgegenüber schildert die ersuchende Behörde in ihrem Rechtshilfeersu- chen geldwäschereitypische Finanztransaktionen (act. 1.4 S. 5 f.). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, ist verdächtig, dass Vermögens- werte, welche dem Beschwerdeführer 1 zustehen, von seinem privaten Konto bei der Bank O. AG über ein Konto der M. GmbH in Deutschland an eine Offshore-Gesellschaft, die FF. Limited, weiter überwiesen werden, wäh- rend im gleichem Zeitraum Vermögenswerte den umgekehrten Weg von der FF. Limited an die M. GmbH in Deutschland fliessen. Es ist der Beschwer- degegnerin auch beizupflichten, dass es sich dabei um sehr hohe Geldbe- träge handelt. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, vermag den Geldwäschereiverdacht nicht mit Sicherheit auszuräumen. Offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche, welche den Geldwäschereivorwurf im Rechtshilfeersuchen sofort entkräften wurden zusammengefasst nicht auf- gezeigt und sind auch nicht ersichtlich.
4.5 Folgerichtig erweist sich die Beschwerde in den beiden Rügepunkten als un- begründet.
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5.
5.1 Unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip führt der Beschwerde- führer 1 sodann in einem nächsten Punkt aus, er habe anlässlich der Eini- gungsverhandlung der Herausgabe der Kontoauszüge für das USD-Konto und das EUR-Konto für die Zeit bis Ende 2012, der gesamten Kontoeröff- nungsdokumentation, einschliesslich der Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten, zugestimmt. Die Zustimmung sei unter Bedingung erfolgt, dass die Akten, die nachweislich für die deutschen Behörden nicht relevant sein können, auch nicht herausgegeben würden. Trotzdem sei die Beschwerde- gegnerin nicht bereit gewesen, die Aktenherausgabe auf die relevanten Un- terlagen zu beschränken (act. 1 S. 8 f.). Die Beschwerdegegnerin wolle eine Vielzahl von Daten über Konten des Beschwerdeführers 1 aus der Zeit vor Juni 2012 nach Deutschland herausgeben. Diese Daten seien mithin für die Zwecke der deutschen Ermittlung nicht geeignet und für diese Zwecke nicht erforderlich (act. 1 S. 11). Die Informationen über Gelder, welche sich in den Jahren 2013 und später auf den Konten des Beschwerdeführers 1 in der Schweiz befunden hätten, seien nicht dazu geeignet, die Herkunft der im zweiten Halbjahr 2012 in Deutschland eingegangenen Gelder zu ermitteln. Derartige Daten seien für das deutsche Verfahren weder geeignet noch er- forderlich (act. 1 S. 12). Es bestehe sogar die Gefahr, dass angesichts der Fülle unnützer Unterlagen, die geliefert werden, die relevanten Daten nicht oder nur verspätet identifiziert würden. Die Verfahrensverzögerung und die Gefahr, dass relevante Unterlagen nicht oder erst verspätet entdeckt wer- den, wirke sich auch zum Nachteil des Beschwerdeführers 1 aus (act. 1 S. 14).
5.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom
6. Mai 2014 E. 5.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersu- chung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine un- zulässige Beweisausforschung (“fishing expedition“) erscheint (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4; 129 II 462 E. 5.3 S. 467 f.).
Es ist nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafbares Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Soweit sich die Beschwerdeführer darauf berufen, dass der Beschwer- deführer 1 im russischen Strafverfahren nicht des Mehrwertsteuerbetrugs
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verdächtigt werde (act. 1 S. 18), können sie demnach im vorliegenden Ver- fahren allein aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darüber hinaus steht der Beschwerdeführer 1 im ersuchenden Staat unter Geldwä- schereiverdacht. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im er- suchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwor- tung, wie die Beschwerdegegnerin – entgegen der Argumentation der Be- schwerdeführer (act. 1 S. 16) – zu Recht festhält, grundsätzlich dem Ermes- sen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Ver- fahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersu- chung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist ver- pflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländi- sche Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Er- heblichkeit). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerle- gen zu können (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Zielt das Rechtshilfeer- suchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben wurden, so sind die Behörden des ersuchen- den Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegen- heit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechtshilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Straf- untersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejeni- gen Akten ausscheiden, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
Es ist demgegenüber Sache des von der Rechtshilfemassnahme Betroffe- nen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das aus- ländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 f.). Die Beschwerdeinstanz forscht nicht von sich aus nach Aktenstü- cken, die im ausländischen Verfahren (mit Sicherheit) nicht erheblich sein könnten (BGE 130 II 14 E. 4.3 S. 16; 126 II 258 E. 9b/aa S. 262; Urteile des Bundesgerichts 1A.223/2006 vom 2. April 2007 E. 4.1, sowie 1A.184/2004 vom 22. April 2005 E. 3.1).
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5.3 Dem unter E. 4 wiedergegebenen Rechtshilfeersuchen zufolge vermuten die deutschen Behörden, dass die darin umschriebenen Finanztransaktionen des Beschwerdeführers 1 Vermögenswerte von dem in Russland begange- nen Mehrwertsteuerdelikt herrühren. Davon ausgehend ersuchten sie die Beschwerdegegnerin um Herausgabe aller Bankunterlagen, welche Auf- schluss über die Transaktionen über die im Rechtshilfeersuchen bezeichne- ten Konten, die wirtschaftlich Berechtigten sowie über Herkunft der Mittel und deren weitere Verwendung im Zeitraum seit Februar 2009 geben. Weiter er- suchten sie um Herausgabe aller Bankunterlagen betreffend Konten etc., welche auf die Beschuldigten (d.h. u.a. den Beschwerdeführer 1), die FF. Limited oder Dritte lauten und über welche die Beschuldigten (d.h. u.a. der Beschwerdeführer 1) bevollmächtigt, verfügungsberechtigt oder Einlage- gläubiger waren oder sind (Rechtshilfeakten, Hauptordner, Urk. 1.1; s. supra lit. B). Wie von der Beschwerdegegnerin angewiesen, gab die Bank O. AG nach entsprechenden Nachforschungen, die Bankunterlagen betreffend alle bei ihr festgestellten Geschäftsbeziehungen heraus, für welche der Be- schwerdeführer 1 zeichnungsberechtigt oder an welchen er wirtschaftlich be- rechtigt ist bzw. war (Rechtshilfeakten, Urk. 4/3, s. supra lit. D). In der ange- fochtenen Schlussverfügung wurde die rechtshilfeweise Herausgabe an die deutschen Behörden aller von der Bank O. AG edierten Bankunterlagen an- geordnet, welche auf den Beschwerdeführer 1 lautende Konten oder Konten betreffen, an denen dieser wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist bzw. war (act. 1.4).
5.4 Der Beschwerdeführer 1 steht im deutschen Strafverfahren als Beschuldigter unter Geldwäschereiverdacht. Dass alle Unterlagen desjenigen Kontos, über welches die im Rechtshilfeersuchen als geldwäschereiverdächtig umschrie- bene Transaktion erfolgt ist, für die deutschen Strafverfolgungsbehörden er- heblich sind, liegt auf der Hand. Angesichts des gegenüber dem Beschwer- deführer 1 erhobenen Geldwäschereivorwurfs besteht offensichtlich auch ein Untersuchungsinteresse an dem zweiten Konto des Beschwerdeführers 1 sowie an allen anderen von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme be- troffenen Konten der Beschwerdeführerinnen 2 bis 11, bei denen es sich überdies allesamt um Offshore-Gesellschaften handelt, da der Beschwerde- führer 1 daran wirtschaftlich berechtigt oder bevollmächtigt ist bzw. war. Die Herausgabe dieser Bankunterlagen entspricht der Regel, wonach in Kons- tellationen wie der vorliegenden, die Behörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren sind, die von Personen, Gesellschaften und über Konten getätigt wurden, welche in die Angelegen- heit verwickelt sind (s.o.). Die Beschwerdegegnerin führt in der Beschwerde- antwort zu Recht aus, dass die Herausgabe der Bankunterlagen für das aus- ländische Strafverfahren notwendig ist, damit der Geldfluss rekonstruiert
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werden könne (act. 8 S. 6). Zu betonen bleibt, dass für das deutsche Straf- verfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls widerle- gen zu können (s.o.). Soweit die Beschwerdeführer die Begrenzung der her- auszugebenen Kontounterlagen auf das zweite Halbjahr 2012 beantragen, ist darauf hinzuweisen, dass die mutmasslichen Vortaten aus den Jahren 2009 bis 2010 datieren, weshalb alle Kontounterlagen ab diesem Datum vom Untersuchungszweck gedeckt sind. Die potentielle Erheblichkeit der streiti- gen Bankunterlagen ist nach dem Gesagten eindeutig zu bejahen. Eine Ver- letzung des Verhältnismässigkeitsprinzips liegt nicht vor. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.
6. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich in allen Punkten als unbe- gründet und ist zusammen mit dem Eventualantrag abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gebühr vorliegend auf Fr. 5‘000.-- festzusetzen und den Beschwerde- führer aufzuerlegen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (Art. 63 Abs. 4bis lit. b VwVG; Art. 5 und 8 Abs. 3 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.-- wird den Beschwerdeführern 1 bis 11 un- ter solidarischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 11. Oktober 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gerrit Straub - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).