opencaselaw.ch

RR.2017.126

Bundesstrafgericht · 2017-08-29 · Deutsch CH

Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG).

Sachverhalt

A. Am 16. Mai 2014 verurteilte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden A. wegen mehrfachen Raubes, versuchten Raubes, räuberi- scher Erpressung, mehrfacher räuberischer Erpressung, mehrfacher Sach- beschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (act. 4.1).

B. Am 12. September 2014 verfügte das damalige Bundesamt für Migration ein Einreiseverbot gegen A., nach welchem es ihm untersagt ist, bis am 11. Sep- tember 2029 das schweizerische Gebiet zu betreten (act. 4.2). Gleichentags erliess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Wegweisungs- verfügung (act. 4.3). Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.

C. Mit Schreiben vom 12. September 2016, ergänzt am 28. Februar 2017, stellte das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Antrag auf Überstellung von A. an seinen Heimat- staat Serbien (act. 4.4, 4.5, 4.6). A. wurde diesbezüglich am 13. Oktober 2016 einvernommen. Auf die Frage, ob er Einwände/Gründe gegen eine Überstellung an Serbien habe, antwortete A., dass die Feindschaft zu sei- nem Mittäter B., von welchem er sich bedroht fühle, dagegen spreche. Ins- besondere wenn er mit B. im gleichen Gefängnis sein müsste, würde ihm Schlimmes drohen. Ausserdem befürchte er, in Serbien nicht nach zwei Drit- teln der Strafe entlassen zu werden (act. 4.7). Am 3. Januar 2017 bezog A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi (nachfolgend „RA Ranzi“), zum Antrag auf Überstellung schriftlich Stellung (act. 4.8).

D. Am 18. April 2017 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid betreffend A.. Es verfügte, dass Serbien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Mai 2014 um Zustimmung zur Überstellung von A. er- sucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Ser- bien der Überstellung definitiv zustimmen (act. 4.9). Am 1. Mai 2017 ersuchte das BJ das serbische Justizministerium um definitive Zustimmung zur Über- stellung (act. 4.11).

- 3 -

E. Am 19. Mai 2017 reicht A. gegen den Überstellungsentscheid vom vom

18. April 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„1. Der angefochtene Überstellungsentscheid vom 18. April 2017 des Bundesamts für Justiz sei aufzuheben.

2. Es sei die Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien zur dortigen Ver- büssung der Reststrafe zu verweigern.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtliche Verteidigung für den Be- schwerdeführer einzusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“

F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Replik vom

18. Juli 2017 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 7). Die Be- schwerdereplik wurde dem BJ mit Schreiben vom 20. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

G. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 gelangte das serbische Justizministerium an das BJ und bat um Übermittlung von Informationen (act. 12.1, 12.1.1). Daraufhin ersuchte das BJ am 18. August 2017 das Amt für Justizvollzug Graubünden um Mitteilung, ob es mit dem im Schreiben geschilderten Vor- gehen der serbischen Behörden einverstanden sei und bat um Beantwortung der Fragen des serbischen Justizministeriums (act. 12.2).

H. Mit Schreiben vom 19. August 2017 gelangt A. erneut an das hiesige Gericht. Bezugnehmend auf das Schreiben des BJ vom 18. August 2017 ersucht er darum, dass das BJ auf die aufschiebende Wirkung hingewiesen werde und die Mitteilung und Aufforderung zur Stellungnahme an das Amt für Justizvoll- zug Graubünden zurückgenommen und dort nicht weiter bearbeitet werde (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Ser- bien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteil- ter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsübereinkom- men“; SR. 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatz- protokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nach- folgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.

E. 1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 23 E. 1.1).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71).

E. 2.2 Der Überstellungsentscheid vom 18. April 2017 wurde mit Beschwerde vom

19. Mai 2017 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer ist mit der Überstellung nach Serbien nicht einver- standen. Er lehnt die Überstellung ab mit der Begründung, in seinem Fall seien die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen, ihn für die restli- chen 8 Monate bis zu seiner bedingten Entlassung in ein serbisches Gefäng- nis zu bringen, nicht gegeben.

- 5 -

E. 3.2.1 In seiner Beschwerde vom 19. Mai 2017 macht der Beschwerdeführer zu- nächst geltend, dass der Überstellungsentscheid des BJ willkürlich sei. Der Beschwerdeführer sei von der ersten Instanz zu 11 Jahren und von der zwei- ten Instanz am 14. Mai 2014 (recte: 16. Mai 2014) zu 9 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Indem das kantonale Amt für Justiz die Überstellung ins Ausland 4 ½ Jahre später in die Wege geleitet habe, könne nicht mehr darauf abgestellt werden, dass die Überstellung im Hinblick auf Resozialisierung im Heimatstaat und aus humanitären Gründen erfolge. Wäre es der Vorinstanz und dem kantonalen Amt wirklich Ernst gewesen, den Beschwerdeführer in Serbien resozialisieren zu lassen, hätte man nicht derart lange warten dür- fen. Damit seien die Behörden in Willkür verfallen. Humanitäre Gründe für die Überstellung würden nicht (mehr) existieren. Auch die Möglichkeit zur Resozialisierung streitet der Beschwerdeführer ab, weil einerseits eine sol- che unter den Haftbedingungen in Serbien nicht möglich sei und er anderer- seits auch keine nötig hätte.

E. 3.2.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des schweizerischen Strafvollzugs. Für Personen, die nach dem Straf- oder Massnahmevollzug ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmass- nahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Ge- fangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist deshalb sinnvoller und kann am bes- ten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.2; Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft vom

29. Oktober 1986 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen S. 777, 780).

E. 3.2.3 Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatz- protokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Ein- verständnis der verurteilten Person vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen, um sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verur- teilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der

- 6 -

Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. wie aufgrund einer fremdenpoli- zeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis über- stellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechts- kräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Über- stellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Per- son verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimm- ter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung ge- einigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu- sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits soll die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu ei- nem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S 4341, 4352 f.)

E. 3.2.4 Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe ge- stützt auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verlassen muss (act. 4.3), ist eine umfassende Resozialisierung in der Schweiz von vornhe- rein ausgeschlossen. Gerade betreffend eine eventuell vorzeitige und mit Auflagen verbundene Entlassung in Verbindung mit einem allfälligen Reso- zialisierungsprogramm, sollte die Strafe dort weiterverbüsst werden, wo der Verurteilte verbleiben darf. Die Vorbereitungen dazu können im Vollstre- ckungsstaat schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden.

E. 3.2.5 Der Einwand, dass die „von der Vorinstanz in den Vordergrund geschobene und in den Mantel der Humanität gekleidete angebliche Resozialisierungs- möglichkeit in Serbien effektiv nicht existiert“, ist haltlos. Der Beschwerde- führer ist laut dem (vom Beschwerdeführer eigens eingereichten) Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden zufolge im Jahr 2000 freiwillig und al- leine nach Serbien zurückgekehrt und blieb dort bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2012: Er führte ein Restaurant, ein Fitnessstudio und betrieb Ge- brauchtwarenhandel (act. 1.3). Seine Mutter und seine Schwester leben aus- serdem in Serbien. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in Serbien keine Bezugspersonen habe, ist deshalb nicht glaubhaft und von einer un- verhältnismässigen Härte bei einer Überstellung ins Ausland, wie der Be- schwerdeführer dies vorbringt, kann nicht die Rede sein. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die (erwachsenen) Kinder des Beschwerdeführers

- 7 -

in der Schweiz leben und dass er einen regelmässigen Kontakt zu ihnen pflegt. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem auch nicht vor, dass er plant, nach seiner Entlassung in ein anderes Land zu ziehen – er beanstandet nirgends den Aufenthalt oder den Verbleib in Serbien. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2012 in Haft. Auch wenn eine Resozialisierung in der Schweiz bis- her auf gutem Wege ist und dem Verhalten des Beschwerdeführers in Haft die ausgewiesene Vorbildlichkeit nicht abgesprochen wird, so verkennt er, dass es bei der Überstellung nicht um eine „Nachbesserung in Serbien“ geht, sondern, wie oben ausgeführt darum, dass der Entlassene auf eine Wieder- eingliederung im Heimatland vorbereitet wird, da dies in der Schweiz nicht möglich ist. Ob er bestens für die Wiedereingliederung in das soziale und kulturelle Umfeld in Serbien vorbereitet ist, kann besser beurteilt werden, wenn er sich auch in diesem Umfeld befindet. Eine Überstellung in ein ser- bisches Gefängnis erscheint in dieser Hinsicht zweckmässig. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Überstellung ohne die Einwilligung der verurteilten Person gegeben. Auch die Länge der verblei- benden Sanktion, in welcher der Beschwerdeführer vorliegend eine fehlende Voraussetzung sieht, ist unproblematisch, wie weiter unten in E. 3.4.5 auf- gezeigt wird. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

E. 3.3 Auf den Vorwurf, dass das BJ willkürlich handelt, indem es seinen Mittäter nicht nach Serbien überstellt, ist nicht weiter einzugehen. Das hiesige Ge- richt hat vorliegend nur den Fall des Beschwerdeführers zu prüfen. Zur Strafe und dem Strafvollzug eines anderen (Mit-)Täters kann es sich nicht äussern. Es entzieht sich seiner Kenntnis, ob eine Überstellung geplant ist, sogar schon vollzogen wurde oder davon abgesehen wird.

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob die bedingte Entlassung, mit wel- cher er durch sein vorbildliches Benehmen rechnet, auch in Serbien nach 2/3 der Strafe möglich sein wird (act. 1, S. 9). In seiner Beschwerdereplik geht er einen Schritt weiter und behauptet, dass „Serbien die Entlassung nach 2/3 nicht vorsieht“ (act. 7, S. 4).

E. 3.4.2 In diesem Zusammenhang muss vorab die Aufforderung des Beschwerde- führers abgewiesen werden, die Übermittlung von Informationen und die Be- antwortung der Fragen, um welche mit Schreiben vom 31. Juli 2017 vom

- 8 -

serbischen Justizministerium gebeten wurden, seien nicht weiter zu bearbei- ten. Der Beschwerdeführer verfällt in widersprüchliches Verhalten, wenn er behauptet, dass Serbien ihm die vorzeitige Entlassung verweigern könnte, und gleichzeitig darauf besteht, dass die Abklärungen eben dazu eingestellt werden sollen. Es entspricht ausserdem dem im Überstellungsübereinkom- men vorgesehenen Verfahren, dass das BJ zunächst einen Entscheid be- treffend die Überstellung fällt und alsdann mit einem entsprechenden Ersu- chen an den Vollstreckungsstaat gelangt (Botschaft zum Überstellungs- übereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350), wie dies vorliegend der Beschwerdegegner getan hat. Weil eben gerade der Ent- scheid des Vollstreckungslandes Serbien noch aussteht, wird die Überstel- lung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die Schweiz wie auch Serbien dieser definitiv zustimmen (vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Überstellungsent- scheides vom 18. April 2017). Das Vorgehen des BJ, zusammen mit dem Amt für Justizvollzug Graubünden die Fragen des serbischen Justizministe- riums zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen, ist damit nicht zu beanstanden. Die aufschiebende Wirkung wird damit nicht tangiert.

E. 3.4.3 Das serbische Justizministerium führt im oberwähnten Schreiben vom

31. Juli 2017 aus (aus der deutschen Übersetzung, act. 12.1.1): „Was bedingte Entlassung betrifft, wird das Gericht den Verurteilten, der zwei Drittel von der Strafe verbüsst hat, bedingt entlassen, wenn er sich im Laufe der Verbüssung der Freiheitsstrafe so verbesserte, dass man mit Grund erwarten kann, dass er sich in Freiheit gut verhalten wird. Bei der Schätzung, ob der Ver- urteilte bedingt entlassen sein wird, werden auch sein Benehemn [sic] während der Verbüssung der Freiheitsstrafe, Erledigung der Arbeitsverpflichtungen, sowie andere Umstände, die zeigen, dass der Zweck der Bestrafung erreicht ist, in Be- tracht genommen werden.“

Gleichzeitig hält es fest, dass die „bedingte Entlassung nicht automatisch, bzw. gleich nach der verbüssten zwei Drittel von der verhängten Freiheits- strafe angewandt“ werde.

E. 3.4.4 Damit sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er einer „Unge- wissheit des serbischen Strafvollzugs“ ausgesetzt werde, unbegründet. Eine Willkür ist hier nicht auszumachen. Es kann darauf vertraut werden, dass die serbischen Behörden, welche von sich aus um Informationen ersuchten, die bedingte Entlassung prüfen werden. In jedem Fall wäre die Schweiz jedoch nicht befugt, Serbien Auflagen dazu zu machen, denn der Vollstreckungs- staat führt den Vollzug der Sanktion nach seinem Recht fort (Art. 9 Ziff. 3 und Art. 10 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen; vgl. dazu Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.11 vom 11. Mai 2011, E. 4.3).

- 9 -

E. 3.4.5 Was den Strafrest betrifft und einen möglichen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Übereinkommens, weil mit der vorzeitigen Entlassung (mit welcher der Beschwerdeführer rechnet) weniger als 6 Monate Strafverbüssung übrig bleiben würde, so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwei- sen: Die bedingte Entlassung stellt die letzte Stufe des Strafvollzuges dar, in dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Sie ist damit mitnichten mit einem Straferlass oder einem „Strafende“ zu verwechseln. Wie bereits oben ausgeführt, werden die serbischen Behörden über diese letzte Stufe des Strafvollzuges zu entscheiden haben. Die Strafe endet vorliegend am

E. 3.5.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm bei einer Überstellung Gefahr drohe. Er fürchte Repressalien seines Mittäters B. und dessen Hintermän- ner, vor welchen der Beschwerdeführer in einem Gefängnis in Serbien nicht genügend geschützt werden könnte. Er vermutet dabei, dass es sich bei die- sen Hintermännern um Mitglieder der berüchtigten Bande „Pink Panthers“ handle. Die Gefahr sei real, denn um B. vom Gefängnis von Z. nach Y. zu bringen, hätten 10 Grenadiere und ein Helikopter aufgeboten werden müs- sen.

E. 3.5.2 Als Erstes ist festzuhalten, dass es sich bei den „Pink Panthers“ laut Interpol um ein internationales Netzwerk von Juwelendieben handelt (https://www.in- terpol.int/Crime-areas/Organized-crime/Project-Pink-Panthers). Der Be- schwerdeführer legt dabei nicht im Ansatz dar, inwiefern er (oder B.) mit den „Pink Panthers“ verbunden sein könnte oder gewesen sein soll. Es ist nicht nachvollziehbar, in welcher Form dem Beschwerdeführer von dieser Bande aus Gefahr drohen könnte.

E. 3.5.3 Wie erwähnt befürchtet der Beschwerdeführer, einem möglichen Racheakt von B. ausgesetzt zu sein, wenn der Vollzug im selben Gefängnis stattfände. Wie das BJ indessen zu Recht festhält, kann der Sicherheit des Beschwer- deführers bei der Platzierung in einer entsprechenden Vollzugsinstitution o- der bei der Wahl des Vollzugregimes in Serbien Rechnung getragen werden. Das BJ bot auch an, die serbischen Behörden entsprechend zu informieren, wenn der Beschwerdeführer dies ausdrücklich wünschen sollte. (act. 4.9,

- 10 -

S. 4). Der Beschwerdeführer ist auch darauf hinzuweisen, dass Serbien des- sen Meinung gemäss Art. 3 Ziff. 2 Zusatzprotokoll zu berücksichtigen hat, bevor es seine Einwilligung zur Überstellung erteilt. Gründe um daran zu zweifeln, dass die serbischen Strafvollzugsbehörden ihre Fürsorgepflichten ihm gegenüber nicht wahrnehmen würden, sind keine ersichtlich.

E. 3.5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in den serbischen Gefängnissen schwere Missstände, Überbelegung, Gewalt und fehlende Betreuung und Begleitung vorherrschen. Dazu legt er einen Auszug des Bericht des Euro- parats vom 24. Juni 2016 (Report to the Government of Serbia on the visit to Serbia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 26 May to 5 June 2015, nachfolgend „Bericht des Europarats”) ins Recht (act. 1, S. 10; act. 1.5). Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Betroffene glaubhaft ma- chen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im betreffenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4e). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Misstände in den serbischen Ge- fängnisanstalten genügen grundsätzlich nicht, damit von allgemeinen und systematischen Misshandlungen in den Gefängnissen gesprochen werden kann. Auch dem vorgelegten Bericht des Europarats ist nicht zu entnehmen, dass solche festgestellt wurden. Serbien ist Vertragsstaat des UNO-Pakts II, der UNO-Folterschutzkonvention, der EMRK und des Europäischen Über- einkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Strafe. Es hat bei der Implementierung und Durch- setzung rechtsstaatlicher Garantien Fortschritte gemacht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.171, RR.2016.192 vom 6. April 2017, E. 7.3). Zwar wurden Missstände im erwähnten Bericht des Europarats hervorgeho- ben. Es sind jedoch (teilweise deutliche) Verbesserungen auszumachen (vgl. z.B. Bericht des Europarats S. 7 zur grundsätzlichen Stimmung oder S. 37 zu den Haftbedingungen). Entgegenstehende Feststellungen sind nicht bekannt (vgl. Amnesty International Report 2016/17, Frankfurt a. M. 2017, S. 417 ff.). Auch diese Rüge geht fehl, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

- 11 -

4.

4.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, dass RA Ranzi als amt- licher Verteidiger für den Beschwerdeführer einzusetzen und ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Das Gesuch wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Pekulium mittellos sei. Er verwende das Pekulium zur Regulierung des Schadens mit monatlichen Zahlungen an seine Opfer und werde einen Rest des Geldes für den Start nach seiner Entlassung benötigen (RP.2017.36, act. 1, S. 3). Am 9. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zum Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege ein (RP.2017.36, act. 3; 3.1). Dem Formu- lar legt der Beschwerdeführer ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt bei, welche das geringe Einkommen von Fr. 970.-- und die Verwendung davon (Abzahlung der Schulden, geringe persönliche Auslagen sowie Versiche- rungsbeiträge im Heimatland) bestätigt (RP.2017.36, act. 3.2). 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abss. 2 VwV). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.). 4.3 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine Zweifel. Alle Voraussetzungen dafür sind klar erfüllt. Demzufolge ist das Be- gehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65. Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her abzuweisen. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der ausgewiesenen schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befindet, ist mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- Rechnung zu tragen.

- 12 -

E. 8 Februar 2021 und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht be- reits mit einer allfälligen bedingten Entlassung am 8. Februar 2018. Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. c des Überstellungsübereinkommen ist nicht auszumachen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 29. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Patricia Gehrig

Parteien

A., c/o Strafanstalt, vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner

Gegenstand

Überstellung an Serbien (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)

Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2017.126 + RP.2017.36

- 2 -

Sachverhalt:

A. Am 16. Mai 2014 verurteilte die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden A. wegen mehrfachen Raubes, versuchten Raubes, räuberi- scher Erpressung, mehrfacher räuberischer Erpressung, mehrfacher Sach- beschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren (act. 4.1).

B. Am 12. September 2014 verfügte das damalige Bundesamt für Migration ein Einreiseverbot gegen A., nach welchem es ihm untersagt ist, bis am 11. Sep- tember 2029 das schweizerische Gebiet zu betreten (act. 4.2). Gleichentags erliess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Wegweisungs- verfügung (act. 4.3). Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.

C. Mit Schreiben vom 12. September 2016, ergänzt am 28. Februar 2017, stellte das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) einen Antrag auf Überstellung von A. an seinen Heimat- staat Serbien (act. 4.4, 4.5, 4.6). A. wurde diesbezüglich am 13. Oktober 2016 einvernommen. Auf die Frage, ob er Einwände/Gründe gegen eine Überstellung an Serbien habe, antwortete A., dass die Feindschaft zu sei- nem Mittäter B., von welchem er sich bedroht fühle, dagegen spreche. Ins- besondere wenn er mit B. im gleichen Gefängnis sein müsste, würde ihm Schlimmes drohen. Ausserdem befürchte er, in Serbien nicht nach zwei Drit- teln der Strafe entlassen zu werden (act. 4.7). Am 3. Januar 2017 bezog A., vertreten durch Rechtsanwalt Guido Ranzi (nachfolgend „RA Ranzi“), zum Antrag auf Überstellung schriftlich Stellung (act. 4.8).

D. Am 18. April 2017 erliess das BJ einen Überstellungsentscheid betreffend A.. Es verfügte, dass Serbien im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Mai 2014 um Zustimmung zur Überstellung von A. er- sucht werde. A. werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Ser- bien der Überstellung definitiv zustimmen (act. 4.9). Am 1. Mai 2017 ersuchte das BJ das serbische Justizministerium um definitive Zustimmung zur Über- stellung (act. 4.11).

- 3 -

E. Am 19. Mai 2017 reicht A. gegen den Überstellungsentscheid vom vom

18. April 2017 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts mit folgenden Anträgen ein (act. 1):

„1. Der angefochtene Überstellungsentscheid vom 18. April 2017 des Bundesamts für Justiz sei aufzuheben.

2. Es sei die Überstellung des Beschwerdeführers nach Serbien zur dortigen Ver- büssung der Reststrafe zu verweigern.

3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

4. Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtliche Verteidigung für den Be- schwerdeführer einzusetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.“

F. Das BJ beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2017 die Ab- weisung der Beschwerde unter Kostenfolge (act. 4). Mit Replik vom

18. Juli 2017 hält A. an den gestellten Rechtsbegehren fest (act. 7). Die Be- schwerdereplik wurde dem BJ mit Schreiben vom 20. Juli 2017 zur Kenntnis gebracht (act. 8).

G. Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 gelangte das serbische Justizministerium an das BJ und bat um Übermittlung von Informationen (act. 12.1, 12.1.1). Daraufhin ersuchte das BJ am 18. August 2017 das Amt für Justizvollzug Graubünden um Mitteilung, ob es mit dem im Schreiben geschilderten Vor- gehen der serbischen Behörden einverstanden sei und bat um Beantwortung der Fragen des serbischen Justizministeriums (act. 12.2).

H. Mit Schreiben vom 19. August 2017 gelangt A. erneut an das hiesige Gericht. Bezugnehmend auf das Schreiben des BJ vom 18. August 2017 ersucht er darum, dass das BJ auf die aufschiebende Wirkung hingewiesen werde und die Mitteilung und Aufforderung zur Stellungnahme an das Amt für Justizvoll- zug Graubünden zurückgenommen und dort nicht weiter bearbeitet werde (act. 11).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

- 4 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Ser- bien sind in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteil- ter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsübereinkom- men“; SR. 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatz- protokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkommen (nach- folgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend.

1.2 Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend re- gelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesge- setz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; jeweils m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 23 E. 1.1).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis IRSG i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes, StBOG, SR 173.71). 2.2 Der Überstellungsentscheid vom 18. April 2017 wurde mit Beschwerde vom

19. Mai 2017 fristgerecht angefochten. Die übrigen Eintretensvoraussetzun- gen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist mit der Überstellung nach Serbien nicht einver- standen. Er lehnt die Überstellung ab mit der Begründung, in seinem Fall seien die persönlichen und gesetzlichen Voraussetzungen, ihn für die restli- chen 8 Monate bis zu seiner bedingten Entlassung in ein serbisches Gefäng- nis zu bringen, nicht gegeben.

- 5 -

3.2

3.2.1 In seiner Beschwerde vom 19. Mai 2017 macht der Beschwerdeführer zu- nächst geltend, dass der Überstellungsentscheid des BJ willkürlich sei. Der Beschwerdeführer sei von der ersten Instanz zu 11 Jahren und von der zwei- ten Instanz am 14. Mai 2014 (recte: 16. Mai 2014) zu 9 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Indem das kantonale Amt für Justiz die Überstellung ins Ausland 4 ½ Jahre später in die Wege geleitet habe, könne nicht mehr darauf abgestellt werden, dass die Überstellung im Hinblick auf Resozialisierung im Heimatstaat und aus humanitären Gründen erfolge. Wäre es der Vorinstanz und dem kantonalen Amt wirklich Ernst gewesen, den Beschwerdeführer in Serbien resozialisieren zu lassen, hätte man nicht derart lange warten dür- fen. Damit seien die Behörden in Willkür verfallen. Humanitäre Gründe für die Überstellung würden nicht (mehr) existieren. Auch die Möglichkeit zur Resozialisierung streitet der Beschwerdeführer ab, weil einerseits eine sol- che unter den Haftbedingungen in Serbien nicht möglich sei und er anderer- seits auch keine nötig hätte. 3.2.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des schweizerischen Strafvollzugs. Für Personen, die nach dem Straf- oder Massnahmevollzug ausgeschafft werden, können Resozialisierungsmass- nahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, welche auf die Integration ausländischer Ge- fangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier bleiben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist deshalb sinnvoller und kann am bes- ten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kulturellen Umfeld (TPF 2009 53 E 2.2.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.297 vom 21. April 2015, E. 5.2; Botschaft vom 1. Mai 2002 betreffend das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarats über die Überstellung verurteilter Personen sowie eine Änderung des Rechtshilfegesetzes zum Zusatzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft vom

29. Oktober 1986 betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen S. 777, 780). 3.2.3 Grundsätzlich bedarf es der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung (Art. 3 Ziff. 1 lit. d Überstellungsübereinkommen). Das Zusatz- protokoll sieht indes in zwei bestimmten Fällen eine Überstellung ohne Ein- verständnis der verurteilten Person vor. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Heimatstaat fliehen, um sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat zu entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll) und andererseits bei verur- teilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der

- 6 -

Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. wie aufgrund einer fremdenpoli- zeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zusatzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Einverständnis über- stellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechts- kräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens um Über- stellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Per- son verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimm- ter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung ge- einigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Einerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu- sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits soll die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu ei- nem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S 4341, 4352 f.) 3.2.4 Weil der Beschwerdeführer die Schweiz nach Verbüssung der Strafe ge- stützt auf den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verlassen muss (act. 4.3), ist eine umfassende Resozialisierung in der Schweiz von vornhe- rein ausgeschlossen. Gerade betreffend eine eventuell vorzeitige und mit Auflagen verbundene Entlassung in Verbindung mit einem allfälligen Reso- zialisierungsprogramm, sollte die Strafe dort weiterverbüsst werden, wo der Verurteilte verbleiben darf. Die Vorbereitungen dazu können im Vollstre- ckungsstaat schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden. 3.2.5 Der Einwand, dass die „von der Vorinstanz in den Vordergrund geschobene und in den Mantel der Humanität gekleidete angebliche Resozialisierungs- möglichkeit in Serbien effektiv nicht existiert“, ist haltlos. Der Beschwerde- führer ist laut dem (vom Beschwerdeführer eigens eingereichten) Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden zufolge im Jahr 2000 freiwillig und al- leine nach Serbien zurückgekehrt und blieb dort bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2012: Er führte ein Restaurant, ein Fitnessstudio und betrieb Ge- brauchtwarenhandel (act. 1.3). Seine Mutter und seine Schwester leben aus- serdem in Serbien. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass er in Serbien keine Bezugspersonen habe, ist deshalb nicht glaubhaft und von einer un- verhältnismässigen Härte bei einer Überstellung ins Ausland, wie der Be- schwerdeführer dies vorbringt, kann nicht die Rede sein. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die (erwachsenen) Kinder des Beschwerdeführers

- 7 -

in der Schweiz leben und dass er einen regelmässigen Kontakt zu ihnen pflegt. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem auch nicht vor, dass er plant, nach seiner Entlassung in ein anderes Land zu ziehen – er beanstandet nirgends den Aufenthalt oder den Verbleib in Serbien. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2012 in Haft. Auch wenn eine Resozialisierung in der Schweiz bis- her auf gutem Wege ist und dem Verhalten des Beschwerdeführers in Haft die ausgewiesene Vorbildlichkeit nicht abgesprochen wird, so verkennt er, dass es bei der Überstellung nicht um eine „Nachbesserung in Serbien“ geht, sondern, wie oben ausgeführt darum, dass der Entlassene auf eine Wieder- eingliederung im Heimatland vorbereitet wird, da dies in der Schweiz nicht möglich ist. Ob er bestens für die Wiedereingliederung in das soziale und kulturelle Umfeld in Serbien vorbereitet ist, kann besser beurteilt werden, wenn er sich auch in diesem Umfeld befindet. Eine Überstellung in ein ser- bisches Gefängnis erscheint in dieser Hinsicht zweckmässig. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen für eine Überstellung ohne die Einwilligung der verurteilten Person gegeben. Auch die Länge der verblei- benden Sanktion, in welcher der Beschwerdeführer vorliegend eine fehlende Voraussetzung sieht, ist unproblematisch, wie weiter unten in E. 3.4.5 auf- gezeigt wird. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.3 Auf den Vorwurf, dass das BJ willkürlich handelt, indem es seinen Mittäter nicht nach Serbien überstellt, ist nicht weiter einzugehen. Das hiesige Ge- richt hat vorliegend nur den Fall des Beschwerdeführers zu prüfen. Zur Strafe und dem Strafvollzug eines anderen (Mit-)Täters kann es sich nicht äussern. Es entzieht sich seiner Kenntnis, ob eine Überstellung geplant ist, sogar schon vollzogen wurde oder davon abgesehen wird.

3.4

3.4.1 Der Beschwerdeführer stellt in Frage, ob die bedingte Entlassung, mit wel- cher er durch sein vorbildliches Benehmen rechnet, auch in Serbien nach 2/3 der Strafe möglich sein wird (act. 1, S. 9). In seiner Beschwerdereplik geht er einen Schritt weiter und behauptet, dass „Serbien die Entlassung nach 2/3 nicht vorsieht“ (act. 7, S. 4). 3.4.2 In diesem Zusammenhang muss vorab die Aufforderung des Beschwerde- führers abgewiesen werden, die Übermittlung von Informationen und die Be- antwortung der Fragen, um welche mit Schreiben vom 31. Juli 2017 vom

- 8 -

serbischen Justizministerium gebeten wurden, seien nicht weiter zu bearbei- ten. Der Beschwerdeführer verfällt in widersprüchliches Verhalten, wenn er behauptet, dass Serbien ihm die vorzeitige Entlassung verweigern könnte, und gleichzeitig darauf besteht, dass die Abklärungen eben dazu eingestellt werden sollen. Es entspricht ausserdem dem im Überstellungsübereinkom- men vorgesehenen Verfahren, dass das BJ zunächst einen Entscheid be- treffend die Überstellung fällt und alsdann mit einem entsprechenden Ersu- chen an den Vollstreckungsstaat gelangt (Botschaft zum Überstellungs- übereinkommen S. 784 sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350), wie dies vorliegend der Beschwerdegegner getan hat. Weil eben gerade der Ent- scheid des Vollstreckungslandes Serbien noch aussteht, wird die Überstel- lung unter die Bedingung gestellt, dass sowohl die Schweiz wie auch Serbien dieser definitiv zustimmen (vgl. Ziff. 2 des Dispositives des Überstellungsent- scheides vom 18. April 2017). Das Vorgehen des BJ, zusammen mit dem Amt für Justizvollzug Graubünden die Fragen des serbischen Justizministe- riums zu beantworten und weitere Unterlagen einzureichen, ist damit nicht zu beanstanden. Die aufschiebende Wirkung wird damit nicht tangiert. 3.4.3 Das serbische Justizministerium führt im oberwähnten Schreiben vom

31. Juli 2017 aus (aus der deutschen Übersetzung, act. 12.1.1): „Was bedingte Entlassung betrifft, wird das Gericht den Verurteilten, der zwei Drittel von der Strafe verbüsst hat, bedingt entlassen, wenn er sich im Laufe der Verbüssung der Freiheitsstrafe so verbesserte, dass man mit Grund erwarten kann, dass er sich in Freiheit gut verhalten wird. Bei der Schätzung, ob der Ver- urteilte bedingt entlassen sein wird, werden auch sein Benehemn [sic] während der Verbüssung der Freiheitsstrafe, Erledigung der Arbeitsverpflichtungen, sowie andere Umstände, die zeigen, dass der Zweck der Bestrafung erreicht ist, in Be- tracht genommen werden.“

Gleichzeitig hält es fest, dass die „bedingte Entlassung nicht automatisch, bzw. gleich nach der verbüssten zwei Drittel von der verhängten Freiheits- strafe angewandt“ werde.

3.4.4 Damit sind die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er einer „Unge- wissheit des serbischen Strafvollzugs“ ausgesetzt werde, unbegründet. Eine Willkür ist hier nicht auszumachen. Es kann darauf vertraut werden, dass die serbischen Behörden, welche von sich aus um Informationen ersuchten, die bedingte Entlassung prüfen werden. In jedem Fall wäre die Schweiz jedoch nicht befugt, Serbien Auflagen dazu zu machen, denn der Vollstreckungs- staat führt den Vollzug der Sanktion nach seinem Recht fort (Art. 9 Ziff. 3 und Art. 10 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen; vgl. dazu Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2011.11 vom 11. Mai 2011, E. 4.3).

- 9 -

3.4.5 Was den Strafrest betrifft und einen möglichen Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 Bst. c des Übereinkommens, weil mit der vorzeitigen Entlassung (mit welcher der Beschwerdeführer rechnet) weniger als 6 Monate Strafverbüssung übrig bleiben würde, so ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verwei- sen: Die bedingte Entlassung stellt die letzte Stufe des Strafvollzuges dar, in dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Sie ist damit mitnichten mit einem Straferlass oder einem „Strafende“ zu verwechseln. Wie bereits oben ausgeführt, werden die serbischen Behörden über diese letzte Stufe des Strafvollzuges zu entscheiden haben. Die Strafe endet vorliegend am

8. Februar 2021 und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht be- reits mit einer allfälligen bedingten Entlassung am 8. Februar 2018. Ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 1 lit. c des Überstellungsübereinkommen ist nicht auszumachen. 3.5

3.5.1 Der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm bei einer Überstellung Gefahr drohe. Er fürchte Repressalien seines Mittäters B. und dessen Hintermän- ner, vor welchen der Beschwerdeführer in einem Gefängnis in Serbien nicht genügend geschützt werden könnte. Er vermutet dabei, dass es sich bei die- sen Hintermännern um Mitglieder der berüchtigten Bande „Pink Panthers“ handle. Die Gefahr sei real, denn um B. vom Gefängnis von Z. nach Y. zu bringen, hätten 10 Grenadiere und ein Helikopter aufgeboten werden müs- sen. 3.5.2 Als Erstes ist festzuhalten, dass es sich bei den „Pink Panthers“ laut Interpol um ein internationales Netzwerk von Juwelendieben handelt (https://www.in- terpol.int/Crime-areas/Organized-crime/Project-Pink-Panthers). Der Be- schwerdeführer legt dabei nicht im Ansatz dar, inwiefern er (oder B.) mit den „Pink Panthers“ verbunden sein könnte oder gewesen sein soll. Es ist nicht nachvollziehbar, in welcher Form dem Beschwerdeführer von dieser Bande aus Gefahr drohen könnte. 3.5.3 Wie erwähnt befürchtet der Beschwerdeführer, einem möglichen Racheakt von B. ausgesetzt zu sein, wenn der Vollzug im selben Gefängnis stattfände. Wie das BJ indessen zu Recht festhält, kann der Sicherheit des Beschwer- deführers bei der Platzierung in einer entsprechenden Vollzugsinstitution o- der bei der Wahl des Vollzugregimes in Serbien Rechnung getragen werden. Das BJ bot auch an, die serbischen Behörden entsprechend zu informieren, wenn der Beschwerdeführer dies ausdrücklich wünschen sollte. (act. 4.9,

- 10 -

S. 4). Der Beschwerdeführer ist auch darauf hinzuweisen, dass Serbien des- sen Meinung gemäss Art. 3 Ziff. 2 Zusatzprotokoll zu berücksichtigen hat, bevor es seine Einwilligung zur Überstellung erteilt. Gründe um daran zu zweifeln, dass die serbischen Strafvollzugsbehörden ihre Fürsorgepflichten ihm gegenüber nicht wahrnehmen würden, sind keine ersichtlich. 3.5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in den serbischen Gefängnissen schwere Missstände, Überbelegung, Gewalt und fehlende Betreuung und Begleitung vorherrschen. Dazu legt er einen Auszug des Bericht des Euro- parats vom 24. Juni 2016 (Report to the Government of Serbia on the visit to Serbia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 26 May to 5 June 2015, nachfolgend „Bericht des Europarats”) ins Recht (act. 1, S. 10; act. 1.5). Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens muss der Betroffene glaubhaft ma- chen, dass objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im betreffenden Staat zu befürchten ist (BGE 130 II 217 E. 8.1; 129 II 268 E. 6.1; 126 II 324 E. 4e). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Ur- teil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999, E. 8b). Die vom Beschwerdeführer behaupteten Misstände in den serbischen Ge- fängnisanstalten genügen grundsätzlich nicht, damit von allgemeinen und systematischen Misshandlungen in den Gefängnissen gesprochen werden kann. Auch dem vorgelegten Bericht des Europarats ist nicht zu entnehmen, dass solche festgestellt wurden. Serbien ist Vertragsstaat des UNO-Pakts II, der UNO-Folterschutzkonvention, der EMRK und des Europäischen Über- einkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedri- gender Behandlung oder Strafe. Es hat bei der Implementierung und Durch- setzung rechtsstaatlicher Garantien Fortschritte gemacht (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.171, RR.2016.192 vom 6. April 2017, E. 7.3). Zwar wurden Missstände im erwähnten Bericht des Europarats hervorgeho- ben. Es sind jedoch (teilweise deutliche) Verbesserungen auszumachen (vgl. z.B. Bericht des Europarats S. 7 zur grundsätzlichen Stimmung oder S. 37 zu den Haftbedingungen). Entgegenstehende Feststellungen sind nicht bekannt (vgl. Amnesty International Report 2016/17, Frankfurt a. M. 2017, S. 417 ff.). Auch diese Rüge geht fehl, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

- 11 -

4.

4.1 Der Beschwerdeführer stellt schliesslich den Antrag, dass RA Ranzi als amt- licher Verteidiger für den Beschwerdeführer einzusetzen und ihm die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Das Gesuch wird damit begründet, dass der Beschwerdeführer abgesehen von seinem Pekulium mittellos sei. Er verwende das Pekulium zur Regulierung des Schadens mit monatlichen Zahlungen an seine Opfer und werde einen Rest des Geldes für den Start nach seiner Entlassung benötigen (RP.2017.36, act. 1, S. 3). Am 9. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zum Gesuch der unentgeltlichen Rechtspflege ein (RP.2017.36, act. 3; 3.1). Dem Formu- lar legt der Beschwerdeführer ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt bei, welche das geringe Einkommen von Fr. 970.-- und die Verwendung davon (Abzahlung der Schulden, geringe persönliche Auslagen sowie Versiche- rungsbeiträge im Heimatland) bestätigt (RP.2017.36, act. 3.2). 4.2 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abss. 2 VwV). Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4; jeweils m.w.H.). 4.3 Wie oben dargelegt bestehen an der Rechtmässigkeit der Überstellung keine Zweifel. Alle Voraussetzungen dafür sind klar erfüllt. Demzufolge ist das Be- gehren des Beschwerdeführers als aussichtslos im Sinne von Art. 65. Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist da- her abzuweisen. 4.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafver- fahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Der ausgewiesenen schwierigen wirtschaftlichen Situation, in welcher sich der Beschwerdeführer befindet, ist mittels einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- Rechnung zu tragen.

- 12 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- auferlegt.

Bellinzona, 30. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Guido Ranzi - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

- 13 -

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).