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RR.2016.314

Bundesstrafgericht · 2016-12-19 · Deutsch CH

Stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff. IRSG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Strafanzeige vom 14. Dezember 2016 wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft See / Oberland weitergeleitet.
  3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. Dezember 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Jungblut,

Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT SEE / OBERLAND,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff. IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2016.314

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft See / Oberland auf entsprechendes Ersuchen hin mit Verfügung vom 29. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Ravens- burg, Deutschland, die Strafuntersuchung gegen A. übernahm (act. 1.1);

- der Verfügung der Hinweis angefügt wurde, gegen diese könne innert 10 Ta- gen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben werden (Art. 41 Abs. 2 StPO);

- A. am 9. Dezember 2016 gegen die erwähnte Verfügung bei der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben liess und bean- tragt, die Übernahme des gegen sie gerichteten Verfahrens sei abzulehnen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Ravensburg zurückzugeben (act. 1);

- die Beschwerde per Telefax am 9. Dezember 2016 mit dem Vermerk «Vorab per Telefax» bei der Beschwerdekammer, das Original auf dem Postweg bis dato aber nicht eingetroffen ist;

- A. mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 im Nachgang zu ihrer Beschwerde gegen B. eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 StGB einreichen liess (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland neben den ein- schlägigen Staatsverträgen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen (Art. 1 Abs. 1 lit. c IRSG);

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zu- dem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

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- der bis dato nur per Telefax eingereichten Beschwerde vom 9. Dezem- ber 2016 keine fristwahrende Wirkung zukommt (BGE 142 V 152 E. 4.6 S. 160; 121 II 252 E. 4b S. 256; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.133 vom 24. Juni 2015);

- auf diese bereits daher nicht einzutreten wäre;

- es vorliegend auch an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt, da die Bestimmungen der Art. 31 ff. StPO und insbesondere Art. 41 Abs. 2 StPO nur Anwendung finden, wenn es sich um die Festlegung des Gerichtsstands im interkantonalen oder innerkantonalen Verhältnis handelt (vgl. BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 31 StPO N. 3);

- vorliegend die Regeln der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen zu be- achten sind, auf welche die angefochtene Verfügung im Rahmen ihrer Be- gründung ebenfalls Bezug nimmt;

- die Übernahme des deutschen Verfahrens erfolgte, weil sich der mutmassli- che Tatort in der Schweiz befindet, womit eine (originäre) schweizerische Gerichtsbarkeit (Art. 3 Abs. 1 StGB) und kein Anwendungsfall von Art. 85 ff. IRSG vorliegt (vgl. TPF 2013 97 E. 5.4.2 S. 103);

- die Annahme des vorliegenden Strafübernahmebegehrens aus Deutschland daher auch nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt (vgl. hierzu den Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2015.249 vom 17. September 2015);

- die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin bestrittenen Tat der zustän- digen Strafbehörde zu überlassen ist;

- auf die Beschwerde daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);

- aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ausnahmsweise auf die Er- hebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die ebenfalls bei der Beschwerdekammer eingereichte Strafanzeige zustän- digkeitshalber an die Staatsanwaltschaft See / Oberland weiterzuleiten ist (Art. 91 Abs. 4 StPO);

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- dieser ein schweizerisches Strafverfahren betreffende Entscheid gestützt auf Art. IIIA lit. a des Vertrags vom 13. November 1969 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.351.913.61) unmittelbar durch die Post an den in Deutschland domi- zilierten Vertreter der Beschwerdeführerin übersendet werden kann, dieser mithin nicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz auf- zufordern ist (vgl. Art. 87 Abs. 2 StPO);

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und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Strafanzeige vom 14. Dezember 2016 wird zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft See / Oberland weitergeleitet.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 20. Dezember 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Gerhard Jungblut - Staatsanwaltschaft See/Oberland (unter Beilage des Originals der Strafan- zeige vom 14. Dezember 2016) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).