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RR.2015.249

Bundesstrafgericht · 2015-09-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff. IRSG).

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. September 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Werder, Beschwerdeführer

gegen

GENERALSTAATSANWALTSCHAFT DES KAN- TONS BERN, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Stellvertretende Strafverfolgung (Art. 85 ff. IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.249

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Schweizer A. ein Strafver- fahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten führt; A. vorgewor- fen wird, für seine beiden minderjährigen bei der Mutter in Deutschland le- benden Töchter seit Mai 2014 keine ausreichenden Unterhaltszahlungen zu leisten;

- der Leitende Oberstaatsanwalt von Nürnberg-Fürth am 20. November 2014 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern um Übernahme der Straf- verfolgung im vorgenannten Strafverfahren ersuchte;

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom 10. De- zember 2014 diesem Ersuchen stattgab (act. 1.1);

- dagegen A. am 22. Januar 2015 entsprechend der auf der Verfügung vom

10. Dezember 2014 angegebenen Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern erhob und die Aufhebung der Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 10. Dezember 2014 und die Abweisung des Gesuchs der Staatsanwalt- schaft Nürnberg-Fürth vom 20. November 2014 beantragte (act. 1);

- das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. August 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat und diese zusammen mit den Akten des Be- schwerdeverfahrens an das Bundesstrafgericht weiterleitete (act. 2);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sich primär nach den einschlägigen Staatsverträgen, insbesondere nach dem Europäischen Über- einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1 und dem Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1), richtet; das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Feb- ruar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staats- vertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG); auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeange-

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legenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge- setz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- gemäss Art. 85 Abs. 1 IRSG wegen einer im Ausland begangenen Tat die Schweiz auf Ersuchen des Tatortstaates an seiner Stelle die Strafgewalt aus- üben kann, wenn (lit. a) die Auslieferung nicht zulässig ist, (lit. b) der Ver- folgte sich in der Schweiz wegen anderer schwerer wiegender Taten zu ver- antworten hat und (lit. c) gewährleistet ist, dass der ersuchende Staat ihn nach einem Freispruch oder Strafvollzug in der Schweiz wegen der gleichen Tat nicht weiter verfolgt;

- diese Bestimmung jedoch nicht gilt, wenn die Tat aufgrund einer anderen Vorschrift der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen ist (Art. 85 Abs. 3 IRSG);

- gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterwor- fen ist, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht; nach Art. 8 Abs. 1 StGB ein Verbrechen oder Vergehen da als begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg ein- getreten ist; bei (echten und unechten) Unterlassungsdelikten der Hand- lungsdort dort liegt, wo der Täter hätte handeln müssen (POPP/KESHELAVA, in: Niggli/Wiprächtiger, Strafrecht I, Art. 1-110 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 11 zu Art. 8); Geldschulden Bringschulden sind (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR), sodass beim Tatbestand der Vernachlässigung der Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB der Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten als Bege- hungsort gilt; bei Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten im Ausland der Wohnort des Pflichtigen als Ausführungsort zu betrachten ist (BGE 99 IV 180 E. 1; BOSSHARD, in Niggli/Wiprächtiger, Strafrecht II, Art. 111-392 StGB, 3. Aufl., Basel 2013, N 26 zu Art. 217);

- damit ein (originärer) schweizerischer Gerichtsstand gegeben ist;

- diesfalls dem ausländischen Strafübernahmebegehren stattzugeben ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 und 2 IRSG erfüllt sein müssen;

- es sich dabei nicht um eine formelle Annahme im Sinne von Art. 91 Abs. 1 IRSG handelt, da die Schweiz aufgrund ihrer originären Zuständigkeit auch ohne ausländisches Begehren verpflichtet ist, ein Verfahren einzuleiten (UNSELD, Internationales Strafrecht, Basel 2015, N 51 zu Art. 85 IRSG);

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- damit eine strikte Anwendung des IRSG ausgeschlossen ist, jedoch hinsicht- lich der prozessualen Folgen die Bestimmungen von Art. 91 Abs. 4 und Art. 92 f. IRSG analog anwendbar sind (HARARI/JAKOB/JENNI, La Délégation de la poursuite pénale à la Suisse, in: SJ 2013 II 385ff., Ziff. 23; UNSELD, a.a.O., N 52 zu Art. 85 IRSG);

- Gleiches grundsätzlich mit Bezug auf die Anwendung der Bestimmungen über die Beschwerde nach Art. 80e ff. IRSG gelten muss;

- das Obergericht des Kantons Bern die Angelegenheit daher zu Recht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwiesen hat;

- die nichtformelle Annahme des deutschen Strafübernahmebegehrens (vgl. oben) jedoch keine anfechtbare Verfügung darstellt, weshalb kein Beschwer- deobjekt im Sinne von Art. 80e IRSG vorliegt;

- auf die Beschwerde daher nicht einzutreten ist;

- aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung keine Gerichtsgebühr zu erheben ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 17. September 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Hans Jörg Werder - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).