Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln u. a. gegen B. wegen des Verdachts des Steuerbetrugs, der Geldwäscherei und weiterer Straftaten. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte der zuständige Untersuchungsrichter am 8. Juni 2015 ein Rechtshilfeersuchen an das hiesige Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte er u. a. um Herausgabe der Unterla- gen zu auf die A. Ltd. lautenden Konten bei der Bank C. (Rechtshilfeakten, act. 1 und 2). Diese Bank wurde im Verlaufe des Jahres 2012 in die Bank D. integriert (Rechtshilfeakten, act. 10/6, pag. 6 000).
B. Das BJ übertrug den Vollzug dieses Rechtshilfeersuchens am 8. Okto- ber 2015 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «Staats- anwaltschaft»; Rechtshilfeakten, act. 3). Diese trat mit Verfügung vom
19. November 2015 auf das Ersuchen ein und verpflichtete die Bank D. zur Herausgabe der im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Unterlagen zu den auf die A. Ltd. lautenden Konten (Rechtshilfeakten, act. 5/5). Die Bank über- mittelte der Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2015 die gewünschten Un- terlagen (Rechtshilfeakten, act. 10/1). Mit Schlussverfügung Nr. 5 vom
24. Oktober 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Un- terlagen zum auf die A. Ltd. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank D. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
C. Hiergegen liess die A. Ltd. am 28. November 2016 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es sei das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Ostflandern, Belgien, in Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 5 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Okto- ber 2016 abzuweisen.
2. Es sei Ziffer 2 der Schlussverfügung Nr. 5 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. Oktober 2016 aufzuheben und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunter- lagen zu verweigern.
3. Eventualiter sei die Schlussverfügung Nr. 5 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei den belgischen Behörden eine Verwendungsbeschränkung der edier- ten Bankunterlagen dergestalt aufzuerlegen, dass die Unterlagen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten Steuern verwendet werden dürfen wie Einkommenssteuern, Vermö- genssteuern, Körperschaftssteuern usw.
- 3 -
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin sowohl für das Rechtshilfeverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdekammer forderte die Vertreter der A. Ltd. am 30. Novem- ber 2016 bzw. am 13. Dezember 2016 auf, ihr einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisterauszug der beschwerdeführenden Gesellschaft einzu- reichen bzw. dessen Vorliegen glaubhaft zu machen, welcher über die Un- terschriftsberechtigung Aufschluss gebe, sowie die Identität der Person be- kannt zu geben, welche für die Beschwerdeführerin die Vollmacht unter- zeichnet hat (act. 3 und 5). Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Vertreterin der A. Ltd. der Beschwerdekammer u. a. das die Gesellschaft betreffende «Certificate of Incorporation» vom 24. Januar 2005 (act. 7.1) so- wie eine von B. für die A. Ltd. zu Handen der Bank unterzeichnete Quittung ein (act. 7.2).
Nach Eingang der Beschwerdeantworten des BJ (act. 9) und der Staatsan- waltschaft (act. 10) lud die Beschwerdekammer die Vertreterin der A. Ltd. zur Einreichung einer allfälligen Replik ein (act. 11). Weiter wurde sie am
17. Januar 2017 aufgefordert, einen Nachweis des Bestandes der Be- schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde (bspw. durch ein aktuelles Certificate of Good Standing oder dergleichen) einzu- reichen (act. 12). Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 nahm sie zu dieser Auf- forderung Stellung, ohne jedoch weitere Unterlagen einzureichen, und er- stattete gleichzeitig ihre Beschwerdereplik (act. 15). Diese Eingabe wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2017 zur Kenntnis ge- bracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- sachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Aus- serdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
- 4 -
Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechts- hilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Er- hebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus als Partei nur zuzulassen, wer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde partei- und prozessfähig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2 m.w.H.). Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Gesellschaft richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften erfüllt oder,
- 5 -
falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht die- ses Staates organisiert hat (vgl. Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 lit. c des Bun- desgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.232 vom
E. 2.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas. Deren Vertreter wurden am 30. November 2016 bzw. am
13. Dezember 2016 u. a. aufgefordert, einen beglaubigten, aktuellen Han- delsregisterauszug der beschwerdeführenden Gesellschaft einzureichen bzw. dessen Vorliegen glaubhaft zu machen (act. 3 und 5). Mit Eingabe vom
E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichend belegter Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2‘500.– (act. 3 und 6). Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, den Vertretern der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuer- statten.
- 7 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2‘500.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Vertretern der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 26. Mai 2017 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. LTD., vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Camastral und/oder Rechtsanwalt Urs Bürgin,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2016.282
- 2 -
Sachverhalt:
A. Die belgischen Strafverfolgungsbehörden ermitteln u. a. gegen B. wegen des Verdachts des Steuerbetrugs, der Geldwäscherei und weiterer Straftaten. Im Rahmen dieser Untersuchung stellte der zuständige Untersuchungsrichter am 8. Juni 2015 ein Rechtshilfeersuchen an das hiesige Bundesamt für Jus- tiz (nachfolgend «BJ»). Darin ersuchte er u. a. um Herausgabe der Unterla- gen zu auf die A. Ltd. lautenden Konten bei der Bank C. (Rechtshilfeakten, act. 1 und 2). Diese Bank wurde im Verlaufe des Jahres 2012 in die Bank D. integriert (Rechtshilfeakten, act. 10/6, pag. 6 000).
B. Das BJ übertrug den Vollzug dieses Rechtshilfeersuchens am 8. Okto- ber 2015 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend «Staats- anwaltschaft»; Rechtshilfeakten, act. 3). Diese trat mit Verfügung vom
19. November 2015 auf das Ersuchen ein und verpflichtete die Bank D. zur Herausgabe der im Rechtshilfeersuchen bezeichneten Unterlagen zu den auf die A. Ltd. lautenden Konten (Rechtshilfeakten, act. 5/5). Die Bank über- mittelte der Staatsanwaltschaft am 14. Dezember 2015 die gewünschten Un- terlagen (Rechtshilfeakten, act. 10/1). Mit Schlussverfügung Nr. 5 vom
24. Oktober 2016 bewilligte die Staatsanwaltschaft die Herausgabe der Un- terlagen zum auf die A. Ltd. lautenden Konto Nr. 1 bei der Bank D. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
C. Hiergegen liess die A. Ltd. am 28. November 2016 bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es sei das Rechtshilfegesuch der Staatsanwaltschaft Ostflandern, Belgien, in Aufhebung der Schlussverfügung Nr. 5 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Okto- ber 2016 abzuweisen.
2. Es sei Ziffer 2 der Schlussverfügung Nr. 5 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. Oktober 2016 aufzuheben und die rechtshilfeweise Herausgabe der edierten Bankunter- lagen zu verweigern.
3. Eventualiter sei die Schlussverfügung Nr. 5 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2016 aufzuheben und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen.
4. Subeventualiter sei den belgischen Behörden eine Verwendungsbeschränkung der edier- ten Bankunterlagen dergestalt aufzuerlegen, dass die Unterlagen nicht als Beweismittel in Verfahren der direkten Steuern verwendet werden dürfen wie Einkommenssteuern, Vermö- genssteuern, Körperschaftssteuern usw.
- 3 -
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin sowohl für das Rechtshilfeverfahren wie auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
Die Beschwerdekammer forderte die Vertreter der A. Ltd. am 30. Novem- ber 2016 bzw. am 13. Dezember 2016 auf, ihr einen beglaubigten, aktuellen Handelsregisterauszug der beschwerdeführenden Gesellschaft einzu- reichen bzw. dessen Vorliegen glaubhaft zu machen, welcher über die Un- terschriftsberechtigung Aufschluss gebe, sowie die Identität der Person be- kannt zu geben, welche für die Beschwerdeführerin die Vollmacht unter- zeichnet hat (act. 3 und 5). Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 reichte die Vertreterin der A. Ltd. der Beschwerdekammer u. a. das die Gesellschaft betreffende «Certificate of Incorporation» vom 24. Januar 2005 (act. 7.1) so- wie eine von B. für die A. Ltd. zu Handen der Bank unterzeichnete Quittung ein (act. 7.2).
Nach Eingang der Beschwerdeantworten des BJ (act. 9) und der Staatsan- waltschaft (act. 10) lud die Beschwerdekammer die Vertreterin der A. Ltd. zur Einreichung einer allfälligen Replik ein (act. 11). Weiter wurde sie am
17. Januar 2017 aufgefordert, einen Nachweis des Bestandes der Be- schwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde (bspw. durch ein aktuelles Certificate of Good Standing oder dergleichen) einzu- reichen (act. 12). Mit Eingabe vom 6. Februar 2017 nahm sie zu dieser Auf- forderung Stellung, ohne jedoch weitere Unterlagen einzureichen, und er- stattete gleichzeitig ihre Beschwerdereplik (act. 15). Diese Eingabe wurde dem BJ und der Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2017 zur Kenntnis ge- bracht (act. 16).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Eu- ropäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Straf- sachen (EUeR; SR 0.351.1) und das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Aus- serdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ;
- 4 -
Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermitt- lung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechts- hilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h lit. b IRSG gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Er- hebung von Kontoinformationen (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Im Beschwerdeverfahren ist darüber hinaus als Partei nur zuzulassen, wer zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde partei- und prozessfähig ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5410/2012 vom 28. Mai 2013, E. 2 m.w.H.). Die Partei- und Prozessfähigkeit einer Gesellschaft richtet sich in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss nach dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften die Gesellschaft organisiert ist, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften erfüllt oder,
- 5 -
falls solche Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht die- ses Staates organisiert hat (vgl. Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 lit. c des Bun- desgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG; SR 291]; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.232 vom
3. März 2017, E. 2.3.2b/aa; RR.2016.36 vom 14. Juli 2016, E. 1.5.2; RR.2015.71 vom 12. August 2015, E. 1.3.1; RR.2014.190 vom 12. Mai 2015, E. 1.4.4; RR.2012.189 vom 13. Februar 2013, E. 1.3.2b/aa; RR.2012.160 vom 10. Oktober 2012, E. 1.3.2.b/aa).
Ob die Legitimation zum Verfahren vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Ist sie nicht ohne Weiteres ersichtlich, muss der Beschwerdeführer sie ein- gehend erörtern und belegen, wofür er beweisbelastet ist (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.160 vom 27. Februar 2017, E. 2.2.3; RR.2016.272 vom 10. Januar 2017; RR.2016.84 vom 20. September 2016, E. 2.3). Die für die Parteistellung vorausgesetzte Partei- und Prozessfähig- keit ist zu vermuten, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte eine Prüfung von Amtes wegen aufdrängen. Vage Vermutungen genügen nicht, um diese Voraussetzungen in Zweifel zu ziehen (MARANTELLI/HUBER, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 48 VwVG N. 6 m.w.H.). Fehlt bei Beschwerdeeinreichung die Partei-/Prozessfähigkeit bzw. die Beschwerde- legitimation oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substanziiert dargelegt, ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 VwVG N. 7 m.w.H.).
2.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz auf den Bahamas. Deren Vertreter wurden am 30. November 2016 bzw. am
13. Dezember 2016 u. a. aufgefordert, einen beglaubigten, aktuellen Han- delsregisterauszug der beschwerdeführenden Gesellschaft einzureichen bzw. dessen Vorliegen glaubhaft zu machen (act. 3 und 5). Mit Eingabe vom
3. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin lediglich ein sie betreffendes «Certificate of Incorporation» vom 24. Januar 2005 ein (act. 7.1). Ein aktuel- ler Handelsregisterauszug sei demgegenüber nicht erhältlich (act. 7), dies obwohl mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 noch mitgeteilt worden war, ein solcher sei angefordert worden (act. 4). Die Beziehung der Beschwerdefüh- rerin zum Konto Nr. 1 bei der Bank D. wurde im Januar 2013 beendet (vgl. Rechtshilfeakten, act. 10/1). In den Bankunterlagen befinden sich demzu- folge auch keine aktuellen Dokumente zur Beschwerdeführerin. Vielmehr enthalten die Unterlagen die folgende Erklärung vom 15. November 2012 von B.: «Attention: Bank D. and Trustees of A. Ltd. Hereby I want to give the instruction to stop the activity of the company. All the existing assets should be transferred to (…) E. Ltd. (…)» (Rechtshilfeakten, act. 10/6, pag. 6 064).
- 6 -
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (act. 7, act. 15 Ziff. 1) ver- mag eine über elf Jahre alte Gründungsurkunde den Bestand der Beschwer- deführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht zu belegen. Die Gesamtheit dieser Umstände begründet berechtigte Zweifel an der aktuellen Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin. Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen und aufgefordert, einen entspre- chenden Nachweis (beispielsweise durch ein aktuelles Certificate of Good Standing oder dergleichen) einzureichen (act. 12). Diesen Nachweis blieb die Beschwerdeführerin auch innerhalb erstreckter Frist schuldig. Auf die Be- schwerde ist daher mangels hinreichend belegter Parteifähigkeit der Be- schwerdeführerin nicht einzutreten. Die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin in ihrer Eingabe vom 6. Februar 2017 (act. 15) vermögen daran nichts zu ändern. An den Antrag der Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei einzutreten (act. 10, Rz. 1), ist die Beschwerdekammer nicht gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Tatsächlich lässt das Gesellschaftsrecht der Bahamas unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wiedereintragung einer bereits gelöschten Gesellschaft zu. Die entsprechenden Voraussetzungen sind Art. 166 f. des International Business Companies Act der Bahamas zu ent- nehmen (vgl. http://laws.bahamas.gov.bs/cms/images/LEGISLATION/PRIN- CIPAL/2000/2000-0045/InternationalBusinessCompaniesAct_1.pdf). Aller- dings schweigt sich die Beschwerdeführerin zum Vorliegen dieser Voraus- setzungen aus (act. 15 Ziff. 3). Auf das von ihr eventualiter gestellte Gesuch um Fristerstreckung zur Erwirkung einer Wiedereintragung ist daher schon mangels Begründung nicht einzutreten.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels hinreichend belegter Parteifähigkeit der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterlie- genden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter An- rechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2‘500.– (act. 3 und 6). Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, den Vertretern der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuer- statten.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘500.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 2‘500.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Vertretern der Beschwerdeführerin Fr. 1‘000.– zurückzuerstatten.
Bellinzona, 26. Mai 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwältin Claudia Camastral und/oder Rechtsanwalt Urs Bürgin - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).