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RR.2015.77

Bundesstrafgericht · 2015-04-22 · Deutsch CH

Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 25 Oktober 2012 an die Schweiz gelangte (Verfahrensakten 1.0.03);

- gestützt auf zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts München vom 19. Oktober 2012 die StA/M um Durchsuchung der Geschäftsräume der B. AG/C. AG an der Z.-Strasse in Y. und der Privaträume von A. an der X.-Strasse in W., um Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme von eigenen Beamten (u.a. Kriminalhauptkommissar D.) an den beantragten Rechtshilfehandlungen ersuchte (Verfahrensakten 1.0.03);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom

6. November 2012 den Kanton Schwyz als Leitkanton für den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens ernannte (Verfahrensakten 1.0.02); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OS/SZ") mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. November 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (Verfahrensakten 0.0.01);

- die beantragte Hausdurchsuchung am 21. November 2012 durchgeführt wurde; A. dabei die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangte (Verfahrensakten 5.0.01);

- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom

4. Februar 2013 u.a. das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz betreffend die obgenannten Unterlagen bewilligte (Verfahrensakten 5.0.01);

- die StA/M mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2015 um Teilnahme von eigenen Beamten (Kriminalhauptkommissare D. und E. sowie Staatsanwalt F.) an der Durchsuchung der zu entsiegelnden Unterlagen ersuchte (Verfahrensakten 1.0.18);

- die OS/SZ mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 dem Ersuchen entsprach, sofern nicht bereits mit Verfügung vom 14. November 2012 entsprochen worden war (act. 1.1);

- 3 -

- A. vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, dagegen mit Beschwerde vom 9. März 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens beantragt; er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (act. 1);

- die OS/SZ und das BJ ihre jeweiligen Beschwerdeantworten am

17. März 2015 bzw. am 23. März 2015 einreichten und der Beschwerdeführer am 7. April 2015 replizierte (act. 6,7 und 9);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungsabkommen (SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- 4 -

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG);

- sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet; der Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit begründet, dass die deutschen Behörden Zugang zu Informationen erhalten würden, die ihnen im Falle einer Nichtgewährung der Rechtshilfe, wovon nach seiner Auffassung auszugehen sei, nicht zustehen würden (act. 1 S. 4 ff.);

- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden internationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2);

- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;

- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom

7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.);

- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale,

4. Aufl., Bern 2014, S. 410 f. N. 409); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen

- 5 -

Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 410 f. N. 409);

- in der angefochtenen Zwischenverfügung die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde an den durchzuführenden Durchsuchungen mit der Auflage erteilt wurde, dass sich diese vor Beginn der Durchsuchung unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.1 S. 4 und 5);

- diese von den deutschen Beamten zu unterzeichnende Garantieerklärung den vorstehend erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung genügt; kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Beschwerdegegnerin die deutschen Beamten dazu anhalten wird, die Garantieerklärung vor den Einvernahmen zu unterzeichnen; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom

10. März 2004, E. 3.3.2);

- der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan hat;

- nach dem Gesagten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und daher als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 3).

- 6 -

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 22. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer

gegen

OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2015.77, RP.2015.17

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft München I (nachfolgend "StA/M") ein Ermittlungsverfahren gegen A. und weitere Beschuldigte wegen Kapitalanlagebetruges und vorsätzlicher Marktmanipulation führt (Verfahrensakten 1.0.03);

- in diesem Zusammenhang die StA/M mit Rechtshilfeersuchen vom

25. Oktober 2012 an die Schweiz gelangte (Verfahrensakten 1.0.03);

- gestützt auf zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts München vom 19. Oktober 2012 die StA/M um Durchsuchung der Geschäftsräume der B. AG/C. AG an der Z.-Strasse in Y. und der Privaträume von A. an der X.-Strasse in W., um Beschlagnahme von Beweismitteln sowie um Teilnahme von eigenen Beamten (u.a. Kriminalhauptkommissar D.) an den beantragten Rechtshilfehandlungen ersuchte (Verfahrensakten 1.0.03);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom

6. November 2012 den Kanton Schwyz als Leitkanton für den Vollzug des vorliegenden Rechtshilfeersuchens ernannte (Verfahrensakten 1.0.02); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend "OS/SZ") mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 14. November 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat (Verfahrensakten 0.0.01);

- die beantragte Hausdurchsuchung am 21. November 2012 durchgeführt wurde; A. dabei die Siegelung der sichergestellten Unterlagen verlangte (Verfahrensakten 5.0.01);

- das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom

4. Februar 2013 u.a. das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz betreffend die obgenannten Unterlagen bewilligte (Verfahrensakten 5.0.01);

- die StA/M mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 23. Februar 2015 um Teilnahme von eigenen Beamten (Kriminalhauptkommissare D. und E. sowie Staatsanwalt F.) an der Durchsuchung der zu entsiegelnden Unterlagen ersuchte (Verfahrensakten 1.0.18);

- die OS/SZ mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 dem Ersuchen entsprach, sofern nicht bereits mit Verfügung vom 14. November 2012 entsprochen worden war (act. 1.1);

- 3 -

- A. vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, dagegen mit Beschwerde vom 9. März 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens beantragt; er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (act. 1);

- die OS/SZ und das BJ ihre jeweiligen Beschwerdeantworten am

17. März 2015 bzw. am 23. März 2015 einreichten und der Beschwerdeführer am 7. April 2015 replizierte (act. 6,7 und 9);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungsabkommen (SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- 4 -

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG);

- sich die vorliegende Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet; der Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit begründet, dass die deutschen Behörden Zugang zu Informationen erhalten würden, die ihnen im Falle einer Nichtgewährung der Rechtshilfe, wovon nach seiner Auffassung auszugehen sei, nicht zustehen würden (act. 1 S. 4 ff.);

- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden internationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Verhältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2);

- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;

- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den ausländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugshandlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht werden, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe entschieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom

7. November 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.);

- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhindern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMERMANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale,

4. Aufl., Bern 2014, S. 410 f. N. 409); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen

- 5 -

Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzumachender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 410 f. N. 409);

- in der angefochtenen Zwischenverfügung die Zulassung von Vertretern der ersuchenden Behörde an den durchzuführenden Durchsuchungen mit der Auflage erteilt wurde, dass sich diese vor Beginn der Durchsuchung unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwenden (act. 1.1 S. 4 und 5);

- diese von den deutschen Beamten zu unterzeichnende Garantieerklärung den vorstehend erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung genügt; kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Beschwerdegegnerin die deutschen Beamten dazu anhalten wird, die Garantieerklärung vor den Einvernahmen zu unterzeichnen; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom

10. März 2004, E. 3.3.2);

- der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG dargetan hat;

- nach dem Gesagten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und daher als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Berechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gebühr auf Fr. 3'000.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 3).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

Bellinzona, 23. April 2015

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).