Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. In Grossbritannien führt HM Revenue & Customs (nachfolgend «HMRC») gegen A. und gegen dessen Ehefrau D. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Abgabebetrugs, der betrügerischen Zollhinterziehung, der Geldwäscherei und des Diebstahls (Akten EZV, act. 1d, S. 2 f.). Diesbezüg- lich ersuchte der Crown Prosecution Service (nachfolgend «CPS») am
29. Januar 2013 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich rechtshilfe- weise u. a. um Herausgabe der Unterlagen betreffend das auf die C. SA lautende Konto Nr. 1 bei der Bank E. SA sowie andere, auf die C. SA oder auf die Beschuldigten lautende Bankkonten (Akten EZV, act. 1d). Gestützt auf eine diesbezügliche Rückfrage des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») ergänzte der CPS am 17. Juli 2013 sein Ersuchen (Akten EZV, act. 2). Am 23. Juli 2013 übertrug das BJ die Durchführung des Rechtshilfeverfah- rens der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend «EZV»; Akten EZV, act. 3).
B. Mit Eintretensverfügung vom 8. August 2013 entsprach die EZV dem Rechts- hilfeersuchen und ordnete die Edition des auf die C. SA lautenden Bankkon- tos Nr. 1 bei der Bank E. SA sowie die Edition von weiteren auf die C. SA oder auf A. lautenden Bankkonten bzw. von Bankkonten an, bezüglich derer A. wirtschaftlich berechtigt bzw. unterschriftsberechtigt ist (Akten EZV, act. 4). Am 9. Oktober 2013 erbat die EZV die Bank E. SA um Zustellung der entsprechenden Unterlagen (Akten EZV, act. 5). Die betroffene Bank infor- mierte die EZV hierauf, insgesamt vier Konten identifiziert zu haben (eines lautend auf A., eines lautend auf B. und zwei auf die C. SA), und stellte ihr am 6. November 2013 die entsprechenden Unterlagen zu (Akten EZV, act. 6).
C. Mit einer ersten Schlussverfügung vom 13. Februar 2014 ordnete die EZV die Herausgabe dieser Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an (Ak- ten EZV, act. 8). Diese Verfügung wurde von der EZV am 20. März 2014 jedoch zurückgezogen (Akten EZV, act. 21). Am 19. Mai 2014 nahmen A., B. und die C. SA zum Rechtshilfeersuchen des CPS Stellung. Sie beantrag- ten hierbei, die Übermittlung der Bankunterlagen an den CPS zu verweigern (Akten EZV, act. 25). Mit Schlussverfügung vom 30. Oktober 2014 ordnete die EZV die Herausgabe der nachfolgend genannten Bankunterlagen an (act. 1.5):
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Konto 2, Inhaber und wirtschaftlich Berechtigter A. Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Unterlagen, Kontenauszüge und Detailbelege der Buchun- gen ab 1. Januar 2007 bis 22. Mai 2013 (Saldierung)
Konto 3, lautend auf B., unterschriftsberechtigt A. Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Unterlagen, Kontenauszüge und Detailbelege der Buchun- gen ab 1. Januar 2007 bis 1. November 2011 (Saldierung)
Konto 1, lautend auf die C. SA, unterschriftsberechtigt A. Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Unterlagen, Kontenauszüge und Detailbelege der Buchun- gen ab 1. Januar 2007 bis 23. Mai 2013 (Saldierung)
Konto 4, lautend auf die C. SA, unterschriftsberechtigt A. Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Unterlagen, Kontenauszüge und Detailbelege der Buchun- gen ab 1. Januar 2007 bis 22. April 2013 (Saldierung)
Gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung sollen die genannten Unterlagen dem CPS nach Eintritt der Rechtskraft mit Spezialitätsvorbehalt übermittelt werden. Gemäss Ziff. 2 des Dispositivs werde gleichzeitig gegen- über dem CPS zum ordentlichen Spezialitätsvorbehalt nachfolgende Ergän- zung gemacht:
«Betreffend die übermittelten Unterlagen gilt der Spezialitätsvorbehalt im Anhang zu diesem Schreiben. Ergänzend halten wir fest: Die Unterlagen dürfen nicht als Beweismittel in Verfah- ren der direkten Steuern verwendet werden, wie Einkommensteuern, Vermögenssteuern, Körperschaftssteuern, Grundstückgewinnsteuern, usw.»
Die Schlussverfügung wurde den Rechtsvertretern von A., B. und der C. SA am 31. Oktober 2014 eröffnet (Akten EZV, act. 30).
D. Am 1. Dezember 2014 erhoben A., B. und die C. SA bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gemeinsam Beschwerde gegen diese Schlussverfügung. Sie beantragen Folgendes (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Oberzolldirektion vom 30. Oktober 2014 sei vollumfänglich auf- zuheben und das Rechtshilfeersuchen des Crown Prosecution Service vom 29. Januar 2013 mit dessen Ergänzung vom 17. Juli 2013 sei abzuweisen, soweit diesem aufgrund von Zu- stimmungen nach Art. 80c IRSG nicht bereits entsprochen wurde, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Erw. 7 der Schlussverfügung genannten Bankunterlagen der Bank E. SA wieder retourniert;
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2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Oberzolldirektion vom 30. Oktober 2014 soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der Bankunterlagen anordnet, die das Konto 3 lautend auf B. bei der Bank E. SA betreffen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerde- gegnerin die Bankunterlagen zum Konto 3 der Bank E. SA retourniert.
3. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das BJ und die EZV schliessen in ihren Eingaben vom 18. bzw. 22. Dezem- ber 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 9. Januar 2015 an ihren Beschwer- deanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der EZV und dem BJ am 12. Ja- nuar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Grossbritannien sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113; vgl. Abl. L 131 vom 1. Juni 2000, S. 44 für die Anwendbarkeit auf Grossbritannien). Im Verhältnis zu Grossbritannien sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Ok- tober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechts- widrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ziff. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Ziff. 2 BBA). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
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E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes be- stimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
E. 2.2 Die Beschwerdeführer sind je von der Erhebung von Informationen hinsicht- lich eines auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persön- lich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV) und damit bezüglich des jeweils auf sie lautenden Kontos beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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E. 4 Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die dem Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung zugrunde liegende Schilderung des Sachverhalts genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht (act. 1, Rz. 10 ff.). Zudem ma- chen sie geltend, die untersuchten Straftaten seien grundsätzlich nicht rechtshilfefähig (act. 1, Rz. 17 ff., 21 ff., 38 ff.) und die vorliegende Heraus- gabe der Bankunterlagen verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (act. 1, Rz. 28 ff.).
E. 5.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).
E. 5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
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Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
E. 5.3.1 Der Schilderung im Rechtshilfeersuchen ist u. a. zu entnehmen, dass der Beschuldigte A. drei Gesellschaften mit Sitz in Grossbritannien unter seiner Kontrolle hatte, namentlich die F. Ltd., die G. Ltd. und die H. Ltd. Zusätzlich habe er im September 2012 mit der I. Ltd. ein weiteres Unternehmen erwor- ben. Ausserdem besitze er die C. SA, welche ihren Sitz in Panama habe (Akten EZV, act. 2, Rz. 7 und 9).
E. 5.3.2 Die H. Ltd. sei ein Unternehmen, welches Feuerwerkskörper importiere und nominell von B. geleitet werde. A. aber leite die Geschicke des Unterneh- mens als «Schattendirektor». Das Unternehmen sei verpflichtet, die Mehr- wertsteuer auf alle verkauften Waren zu bezahlen (sog. output tax), diesbe- züglich aber auch berechtigt, die für die Einfuhr von Ware von ihr bezahlte Mehrwertsteuer (sog. input tax) gegenüber HMRC im Rahmen eines Vor- steuerabzugs geltend zu machen. Die vom Unternehmen an HMRC abzulie- fernde Mehrwertsteuer reduziere sich um den Betrag des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Übersteige der geltend gemachte Vorsteuerabzug (input tax) betragsmässig die eingezogene Mehrwertsteuer (output tax), so stehe
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dem Unternehmen gegenüber HMRC ein auf die Differenz gerichteter Rück- erstattungsanspruch zu. Indem die H. Ltd. gegenüber HMRC zwischen März 2009 und Januar 2013 überhöhte Vorsteuerabzüge geltend gemacht habe, sei die von ihr abzuliefernde Mehrwertsteuer entsprechend zu tief gehalten worden bzw. habe sie von HRMC überhöhte Rückerstattungen erwirkt. Bis dato hätten die Steuerfahnder für HRMC einen Verlust von GBP 210'957.78 aufgedeckt (Akten EZV, act. 2, Rz. 10 ff.). Das Bankkonto der H. Ltd. zeige ausserdem eine Reihe von Gutschriften zu Lasten bzw. von Belastungen zu Gunsten der ebenfalls von A. kontrollierten C. SA. Netto seien so zwischen Juni 2010 und August 2012 GBP 640'024.-- an die C. SA überwiesen wor- den. Anhand weiterer Finanztransaktionen, an welchen die H. Ltd. beteiligt war, ergeben sich zudem Verbindungen zu A. selber sowie zur D. gehören- den Gesellschaft J. (Akten EZV, act. 2, Rz. 16 ff.).
E. 5.3.3 Bei der G. Ltd. handle es sich um ein bis September 2012 von K. geleitetes Speditionsunternehmen, wobei A. Lizenzen für Fahrzeuge besitze, welche von der G. Ltd. betrieben würden. Diesbezüglich sei herausgefunden wor- den, dass die Fahrzeuge der G. Ltd. illegalerweise mit niedrig versteuertem rotem Diesel betrieben würden (Akten EZV, act. 1d, Rz. 6). In der Ergänzung des Ersuchens wird hierzu ausgeführt, in Grossbritannien müssten Spediti- onsunternehmen ihre Fahrzeuge mit sog. weissem Diesel betreiben. Dieser werde mit 57,95 Pence je Liter besteuert. Bei insgesamt vier Kontrollen sei festgestellt worden, dass die Fahrzeuge der G. Ltd. sog. (subventionierten) roten Diesel benutzt hätten. Dieser Kraftstoff dürfe von Gesetzes wegen nur in bestimmten Arten von Fahrzeugen oder Maschinen (bspw. in Landwirt- schaftsmaschinen) eingesetzt werden und werde nur mit 11,14 Pence je Li- ter besteuert. Der illegale Einsatz von rotem Diesel als Kraftstoff für Stras- senfahrzeuge bringe daher einen erheblichen finanziellen Vorteil mit sich (Akten EZV, act. 2, Rz. 21).
E. 5.3.4 Im September 2012 sei anlässlich einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der G. Ltd. unverarbeiteter Tabak vorgefunden worden, welcher später als von L. gestohlen identifiziert worden sei (Akten EZV, act. 2, Rz. 23).
E. 5.3.5 Dem Ersuchen ist weiter zu entnehmen, dass im Juli/August 2012 zwei mit Alkohol beladene Fahrzeuge der G. Ltd. mit derselben Sendungsnummer über den Hafen von Felixstowe nach Grossbritannien eingereist seien. Die Sendungsnummern würden den Waren vor dem Import zugewiesen, wobei jede Fracht eine unterschiedliche Sendungsnummer aufweisen sollte. Jede Nummer könne direkt zu den Abgaben, die für die Waren in der Fracht be- zahlt wurden, in Bezug gesetzt werden. Die mehrfache Verwendung dersel- ben Sendungsnummer führe dazu, dass die Abgaben für die nachfolgenden
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Frachten mit derselben Nummer vermieden würden (Akten EZV, act. 2, Rz. 22).
Diesbezüglich sei zudem von Beamten der HRMC (nach dem 1. März 2013) festgestellt worden, dass auf dem Industriegelände der von A. erworbenen I. Ltd. ein vom Sohn von K. gefahrener Lastwagen entladen worden sei, wel- cher unverzollten Wein und Bier enthalten habe. Die mutmasslich auf diese Ware geschuldeten Abgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) beliefen sich auf GBP 75'000.--. Diesbezüglich bestehe die Vermutung, dass die Ware illegal nach Grossbritannien eingeführt worden sei (Akten EZV, act. 2, Rz. 34).
E. 5.3.6 Anlässlich der Durchsuchung des Industriegeländes der I. Ltd. seien zudem erhebliche Mengen an Biokraftstoff gefunden worden. Dieser werde zu 57,95 Pence je Liter versteuert, könne allerdings auch durch die Kombination von Altöl und Kerosin selber hergestellt werden. Werde dieser bei den Behörden nicht deklariert, werde die auf dem Biokraftstoff geschuldete Steuer hinter- zogen. Aufgrund des erwähnten Fundes gehen die Ermittler davon aus, dass A. in die Unterschlagung von auf Biokraftstoff geschuldeten Steuern und Ab- gaben verwickelt sei (Akten EZV, act. 2, Rz. 36).
E. 5.3.7 Zusammengefasst gehen die ermittelnden Behörden davon aus, dass A. ver- schiedentlich an der Hinterziehung von Steuern und Abgaben beteiligt sei. Die Untersuchungsbeamten seien weiter der Annahme, dass A. die Ein- künfte aus diesen Delikten mit Unterstützung seiner Ehefrau und durch sein Unternehmen C. SA und deren Tochterunternehmen wasche (Akten EZV, act. 1d, Rz. 14).
E. 5.4 Grundsätzlich genügen diese Ausführungen der ersuchenden Behörde den oben angeführten Anforderungen an die Schilderung des Sachverhalts in ei- nem Rechtshilfeersuchen (E. 5.1). Mängel, welche das Verständnis dieser Ausführungen beeinträchtigen würden, sind keine erkennbar. Ob der ge- schilderte Sachverhalt unter einen oder mehrere Tatbestände des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann, ist Gegenstand der nachfolgen- den Prüfung. Sofern die Einreden und Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Rechtshilfeersuchen sich auf das Recht des ersuchenden Staa- tes betreffende Fragen beziehen (so beispielsweise in act. 1, Rz. 11, 15), sind sie damit im vorliegenden Verfahren von Beginn weg nicht zu hören.
Da sich die vorliegend bewilligte Rechtshilfe und damit auch der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens auf Straftaten aus dem Bereich der indirekten
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Fiskalität bezieht, gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darle- gung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterzie- hungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Ziff. 1 lit. a BBA (vgl. dazu UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 135 m.w.H.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).
E. 6.1 In der angefochtenen Schlussverfügung bezeichnet die Beschwerdegegne- rin das Ersuchen – soweit dieses die Verbrauchssteuern und die Mehrwert- steuer betreffe – als rechtshilfefähig. Diesbezüglich erachtet sie den Tatbe- stand des qualifizierten Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 4 VStrR als er- füllt (act. 1, Ziff. 4.1 – 4.5). Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich gel- tend, es handle sich die Verbrauchssteuern betreffend um Bagatelldelikte im Sinne von Art. 50 Abs. 4 SDÜ und Art. 3 BBA, für welche die Rechtshilfe zu verweigern sei (act. 1, Rz. 23 ff.). Hinsichtlich der unter E. 5.3.2 angeführten Mehrwertsteuerdelikte bringen die Beschwerdeführer jedoch nicht vor, es fehle an einer Strafbarkeit des geschilderten Sachverhalts nach schweizeri- schem Recht (act. 1, Rz. 27).
E. 6.2 Im Rechtshilfeverkehr gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht über- schritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwie- gend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; siehe auch den gleichlautenden Art. 3 Ziff. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehen- den Bedingungen unterworfen werden als denen, dass die dem Rechtshil- feersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Si- cherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten be- droht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften
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durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Straf- sachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspar- tei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ, welcher im Wesentlichen Art. 31 Ziff. 1 BBA entspricht).
E. 6.3 Der Hinterziehung der Mehrwertsteuer macht sich gemäss Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteu- ergesetz, MWSTG; SR 641.20) strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerpe- riode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Aus- gaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben dekla- riert (lit. a), eine unrechtmässige Rückerstattung (lit. b) oder einen ungerecht- fertigten Steuererlass erwirkt (lit. c). Gemäss Art. 97 Abs. 2 MWSTG kann bei erschwerenden Umständen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jah- ren erkannt werden. Als erschwerender Umstand gilt nebst anderem das ge- werbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuer- recht (lit. b).
Der Täter oder die Täterin handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er oder sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er oder sie die deliktische Tätigkeit wie einen Beruf, wenn auch als Nebenberuf, ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter oder die Täterin sich darauf ein- richtet, durch sein oder ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellen, und er oder sie sich somit gleichsam in der Kriminalität eingerich- tet hat. Der Täter oder die Täterin muss die Tat bereits mehrfach und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, begangen haben. Zudem muss er oder sie bereit sein, diese Taten zu wiederholen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 S. 7019 f. m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.5.1; RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.11; RR.2013.12 vom 2. Ap- ril 2013, E. 4.6; siehe auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2647).
E. 6.4 Gemäss dem oben unter E. 5.3.2 geschilderten Sachverhalt besteht der Ver- dacht, dass die A. gehörende H. Ltd. wiederholt zu hohe zum Vorsteuerab- zug berechtigende Ausgaben deklariert habe. Auf diese Weise habe sie die
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von ihr an HMRC abzuliefernde Mehrwertsteuer verkürzt bzw. ungerechtfer- tigte Steuerrückerstattungen erwirkt. Eine solche Vorgehensweise würde un- ter schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Steuer- hinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a und b MWSTG fallen. Ange- sichts des Umstandes, dass das deliktische Verhalten von März 2009 bis Januar 2013 angehalten und hieraus auf Seiten der Steuerbehörde ein bis dato bekannter Verlust von GBP 210'957.78 resultiert habe, kann die Vorge- hensweise auch als gewerbsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG bezeichnet werden. Der bisher festgestellte, verkürzte Betrag über- trifft die in Art. 50 Abs. 4 SDÜ bzw. in Art. 3 Ziff. 1 BBA enthaltenen Schwel- lenwerte des minder schweren Falls deutlich. Die oben stehende Schilde- rung des Sachverhalts beinhaltet zudem weitere auf die Verkürzung von Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) abzielende Vorgehensweisen anderer A. ge- hörender Unternehmen (siehe E. 5.3.5). Das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit ist damit erfüllt und die diesbezüglich erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
Ob die übrigen Teilsachverhalte unter weitere Tatbestände des schweizeri- schen Rechts subsumiert werden können, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden (vgl. hierzu oben stehende E. 5.2 in fine).
E. 7.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Recht- sprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus-
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zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf- verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshil- febehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hin- ausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
E. 7.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist u. a. zu entnehmen, dass vom Bankkonto der H. Ltd. zwischen Juni 2010 und August 2012 insgesamt GBP 640'024.-- an die C. SA überwiesen worden seien. Anhand weiterer Finanztransaktionen ergäben sich Verbindungen zu A. selber bzw. zu einer dessen Ehefrau ge- hörenden Gesellschaft (Akten EZV, act. 2, Rz. 16 ff.). Die ermittelnde Be- hörde geht insgesamt davon aus, dass durch Hinterziehung von Steuern und Abgaben eingesparte sowie allfällige aus anderen kriminellen Aktivitäten stammende Gelder zwischen den A. gehörenden Unternehmen hin und her verschoben würden. Die Steuerfahnder seien daher im Begriff, alle Bankkon- ten zu analysieren, um den Geldfluss zwischen den beteiligten Unternehmen nachvollziehen zu können (vgl. im Einzelnen Akten EZV, act. 2, Rz. 37 ff.).
E. 7.3.1 Eine Durchsicht der Unterlagen zum auf die C. SA lautenden Konto Nr. 1 zeigt u. a. zahlreiche Finanztransaktionen mit den ebenfalls im Rechtshilfeer- suchen erwähnten und von A. kontrollierten Gesellschaften H. Ltd. und
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F. Ltd. Weiter findet sich beispielsweise auch eine Zahlung von GBP 825'000.-- im Zusammenhang mit der I. Ltd. sowie Transaktionen mit Bezug auf weitere Konten der C. SA (Akten EZV, act. 22, C1 und C2).
E. 7.3.2 Die Unterlagen zum auf die C. SA lautenden Konto Nr. 4 beinhalten soweit ersichtlich mehrheitlich Wertschriftentransaktionen. Vereinzelt findet sich aber auch hier eine vermutlich in Zusammenhang mit der H. Ltd. stehende Transaktion (Akten EZV, act. 22, B1 und B2).
E. 7.3.3 In den Unterlagen zum auf A. lautenden Konto Nr. 2 findet sich u. a. ein von der C. SA veranlasster Transfer über GBP 50'000.-- zu Gunsten von A. (Ak- ten EZV, act. 22, A1).
E. 7.3.4 Eine Durchsicht der Unterlagen des auf B. lautenden Kontos Nr. 3 zeigt, dass A. eine dieses Konto betreffende Vollmacht eingeräumt worden ist. Gemäss Rechtshilfeersuchen handelt es sich beim Kontoinhaber um den von A. als Strohmann eingesetzten Direktor der H. Ltd. (Akten EZV, act. 2, Rz. 10).
E. 7.4 Die von den Beschwerdeführern unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit erhobenen Einreden und Einwendungen (act.1, Rz. 31 ff.) erweisen sich an- gesichts der erwähnten Feststellungen als unbegründet. Die angebliche Un- erheblichkeit der Bankunterlagen für einzelne der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Deliktsvorwürfe stellt deren Nützlichkeit für das Verständnis der Transaktionen zwischen allen mutmasslich an den kriminellen Machen- schaften beteiligten Gesellschaften und Personen nicht grundsätzlich in Frage. Nachdem es sich beim Inhaber des Kontos Nr. 3 um den (wenn auch nur als Strohmann fungierenden) Direktor der im Zentrum der Ermittlungen stehenden H. Ltd. handelt, weisen auch die dieses Konto betreffenden Un- terlagen für das britische Verfahren eine potentielle Erheblichkeit auf. Eine Verletzung des Übermassverbots liegt diesbezüglich nicht vor. Das Rechts- hilfeersuchen zielt mitunter auch darauf ab zu ermitteln, auf welchen Wegen möglicherweise mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind. Daher sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Re- konstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mut- masslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen zu den betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 7.1 in fine). Sämt- liche erhobenen Unterlagen erweisen sich sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht für die in Grossbritannien geführten Ermittlungen als po- tentiell erheblich und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar.
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E. 8 Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweis- mitteln als rechtmässig. Die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobe- nen Einreden und Einwendungen sind unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. April 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Giorgio Bomio und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
1. A.,
2. B.,
3. C. SA, alle vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Blickenstorfer, Beschwerdeführer
gegen
EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Oberzolldirektion Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Grossbritannien
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummern: RR.2014.324, RR.2014.325, RR.2014.326
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Sachverhalt:
A. In Grossbritannien führt HM Revenue & Customs (nachfolgend «HMRC») gegen A. und gegen dessen Ehefrau D. eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Abgabebetrugs, der betrügerischen Zollhinterziehung, der Geldwäscherei und des Diebstahls (Akten EZV, act. 1d, S. 2 f.). Diesbezüg- lich ersuchte der Crown Prosecution Service (nachfolgend «CPS») am
29. Januar 2013 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich rechtshilfe- weise u. a. um Herausgabe der Unterlagen betreffend das auf die C. SA lautende Konto Nr. 1 bei der Bank E. SA sowie andere, auf die C. SA oder auf die Beschuldigten lautende Bankkonten (Akten EZV, act. 1d). Gestützt auf eine diesbezügliche Rückfrage des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») ergänzte der CPS am 17. Juli 2013 sein Ersuchen (Akten EZV, act. 2). Am 23. Juli 2013 übertrug das BJ die Durchführung des Rechtshilfeverfah- rens der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend «EZV»; Akten EZV, act. 3).
B. Mit Eintretensverfügung vom 8. August 2013 entsprach die EZV dem Rechts- hilfeersuchen und ordnete die Edition des auf die C. SA lautenden Bankkon- tos Nr. 1 bei der Bank E. SA sowie die Edition von weiteren auf die C. SA oder auf A. lautenden Bankkonten bzw. von Bankkonten an, bezüglich derer A. wirtschaftlich berechtigt bzw. unterschriftsberechtigt ist (Akten EZV, act. 4). Am 9. Oktober 2013 erbat die EZV die Bank E. SA um Zustellung der entsprechenden Unterlagen (Akten EZV, act. 5). Die betroffene Bank infor- mierte die EZV hierauf, insgesamt vier Konten identifiziert zu haben (eines lautend auf A., eines lautend auf B. und zwei auf die C. SA), und stellte ihr am 6. November 2013 die entsprechenden Unterlagen zu (Akten EZV, act. 6).
C. Mit einer ersten Schlussverfügung vom 13. Februar 2014 ordnete die EZV die Herausgabe dieser Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an (Ak- ten EZV, act. 8). Diese Verfügung wurde von der EZV am 20. März 2014 jedoch zurückgezogen (Akten EZV, act. 21). Am 19. Mai 2014 nahmen A., B. und die C. SA zum Rechtshilfeersuchen des CPS Stellung. Sie beantrag- ten hierbei, die Übermittlung der Bankunterlagen an den CPS zu verweigern (Akten EZV, act. 25). Mit Schlussverfügung vom 30. Oktober 2014 ordnete die EZV die Herausgabe der nachfolgend genannten Bankunterlagen an (act. 1.5):
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Konto 2, Inhaber und wirtschaftlich Berechtigter A. Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Unterlagen, Kontenauszüge und Detailbelege der Buchun- gen ab 1. Januar 2007 bis 22. Mai 2013 (Saldierung)
Konto 3, lautend auf B., unterschriftsberechtigt A. Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Unterlagen, Kontenauszüge und Detailbelege der Buchun- gen ab 1. Januar 2007 bis 1. November 2011 (Saldierung)
Konto 1, lautend auf die C. SA, unterschriftsberechtigt A. Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Unterlagen, Kontenauszüge und Detailbelege der Buchun- gen ab 1. Januar 2007 bis 23. Mai 2013 (Saldierung)
Konto 4, lautend auf die C. SA, unterschriftsberechtigt A. Kontoeröffnungsunterlagen, KYC-Unterlagen, Kontenauszüge und Detailbelege der Buchun- gen ab 1. Januar 2007 bis 22. April 2013 (Saldierung)
Gemäss Ziff. 1 des Dispositivs der Schlussverfügung sollen die genannten Unterlagen dem CPS nach Eintritt der Rechtskraft mit Spezialitätsvorbehalt übermittelt werden. Gemäss Ziff. 2 des Dispositivs werde gleichzeitig gegen- über dem CPS zum ordentlichen Spezialitätsvorbehalt nachfolgende Ergän- zung gemacht:
«Betreffend die übermittelten Unterlagen gilt der Spezialitätsvorbehalt im Anhang zu diesem Schreiben. Ergänzend halten wir fest: Die Unterlagen dürfen nicht als Beweismittel in Verfah- ren der direkten Steuern verwendet werden, wie Einkommensteuern, Vermögenssteuern, Körperschaftssteuern, Grundstückgewinnsteuern, usw.»
Die Schlussverfügung wurde den Rechtsvertretern von A., B. und der C. SA am 31. Oktober 2014 eröffnet (Akten EZV, act. 30).
D. Am 1. Dezember 2014 erhoben A., B. und die C. SA bei der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gemeinsam Beschwerde gegen diese Schlussverfügung. Sie beantragen Folgendes (act. 1):
1. Die Schlussverfügung der Oberzolldirektion vom 30. Oktober 2014 sei vollumfänglich auf- zuheben und das Rechtshilfeersuchen des Crown Prosecution Service vom 29. Januar 2013 mit dessen Ergänzung vom 17. Juli 2013 sei abzuweisen, soweit diesem aufgrund von Zu- stimmungen nach Art. 80c IRSG nicht bereits entsprochen wurde, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin die in Erw. 7 der Schlussverfügung genannten Bankunterlagen der Bank E. SA wieder retourniert;
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2. Eventualiter sei die Schlussverfügung der Oberzolldirektion vom 30. Oktober 2014 soweit aufzuheben, als sie auch die Übermittlung der Bankunterlagen anordnet, die das Konto 3 lautend auf B. bei der Bank E. SA betreffen, und es sei anzuordnen, dass die Beschwerde- gegnerin die Bankunterlagen zum Konto 3 der Bank E. SA retourniert.
3. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das BJ und die EZV schliessen in ihren Eingaben vom 18. bzw. 22. Dezem- ber 2014 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 7). Die Beschwerdeführer halten mit Replik vom 9. Januar 2015 an ihren Beschwer- deanträgen fest (act. 9). Die Replik wurde der EZV und dem BJ am 12. Ja- nuar 2015 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Grossbritannien sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1) sowie das hierzu ergangene zweite Zusatz- protokoll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113; vgl. Abl. L 131 vom 1. Juni 2000, S. 44 für die Anwendbarkeit auf Grossbritannien). Im Verhältnis zu Grossbritannien sind ebenfalls in Kraft getreten die Bestimmungen des Abkommens vom 26. Ok- tober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit- gliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechts- widrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BBA; SR 0.351.926.81). Günstigere Bestimmungen bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien bleiben unberührt (Art. 48 Abs. 2 SDÜ; Art. 26 Ziff. 2 und 3 EUeR; Art. 25 Ziff. 2 BBA). Diese Abkommen werden schliesslich ergänzt mit dem Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einzie- hung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53).
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1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1 m.w.H.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26). Auf Beschwerdeverfahren in internatio- nalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bun- desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver- waltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG), wenn das IRSG nichts anderes be- stimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bundesbehörde unterliegt der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwer- defrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerdeführung ist berech- tigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG).
2.2 Die Beschwerdeführer sind je von der Erhebung von Informationen hinsicht- lich eines auf sie lautenden Kontos im Sinne des Art. 80h lit. b IRSG persön- lich und direkt betroffen (Art. 9a lit. a IRSV) und damit bezüglich des jeweils auf sie lautenden Kontos beschwerdelegitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009, E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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4. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss, die dem Rechtshilfeersuchen bzw. dessen Ergänzung zugrunde liegende Schilderung des Sachverhalts genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht (act. 1, Rz. 10 ff.). Zudem ma- chen sie geltend, die untersuchten Straftaten seien grundsätzlich nicht rechtshilfefähig (act. 1, Rz. 17 ff., 21 ff., 38 ff.) und die vorliegende Heraus- gabe der Bankunterlagen verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (act. 1, Rz. 28 ff.).
5.
5.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Danach kann von den Behörden des ersuchenden Staates nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand der Strafuntersuchung bildet, lückenlos und völlig wider- spruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfe- verfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade des- wegen um Mithilfe, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte auf- grund von Unterlagen, die im Besitze des ersuchten Staates sind, klären kann. Die ersuchte Behörde hat sich beim Entscheid über ein Rechtshilfebe- gehren nicht dazu auszusprechen, ob die darin angeführten Tatsachen zu- treffen oder nicht. Sie hat somit weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen. Sie ist vielmehr an die Darstellung des Sachverhaltes im Ersuchen und dessen allfälligen Ergänzungen gebunden, soweit diese nicht durch offensichtliche Fehler, Lü- cken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 139 II 451 E. 2.2.1; 136 IV 4 E. 4.1; 133 IV 76 E 2.2; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196).
5.2 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Er- ledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedin- gung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare
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Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 Abs. 1 IRSG bestimmt (für die akzessorische Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet wer- den dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervor- geht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren ein- geleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland verübte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – ana- log – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale ei- ner schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 84; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 196). Dabei genügt es, wenn der im Rechts- hilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert werden kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6).
5.3
5.3.1 Der Schilderung im Rechtshilfeersuchen ist u. a. zu entnehmen, dass der Beschuldigte A. drei Gesellschaften mit Sitz in Grossbritannien unter seiner Kontrolle hatte, namentlich die F. Ltd., die G. Ltd. und die H. Ltd. Zusätzlich habe er im September 2012 mit der I. Ltd. ein weiteres Unternehmen erwor- ben. Ausserdem besitze er die C. SA, welche ihren Sitz in Panama habe (Akten EZV, act. 2, Rz. 7 und 9).
5.3.2 Die H. Ltd. sei ein Unternehmen, welches Feuerwerkskörper importiere und nominell von B. geleitet werde. A. aber leite die Geschicke des Unterneh- mens als «Schattendirektor». Das Unternehmen sei verpflichtet, die Mehr- wertsteuer auf alle verkauften Waren zu bezahlen (sog. output tax), diesbe- züglich aber auch berechtigt, die für die Einfuhr von Ware von ihr bezahlte Mehrwertsteuer (sog. input tax) gegenüber HMRC im Rahmen eines Vor- steuerabzugs geltend zu machen. Die vom Unternehmen an HMRC abzulie- fernde Mehrwertsteuer reduziere sich um den Betrag des geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Übersteige der geltend gemachte Vorsteuerabzug (input tax) betragsmässig die eingezogene Mehrwertsteuer (output tax), so stehe
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dem Unternehmen gegenüber HMRC ein auf die Differenz gerichteter Rück- erstattungsanspruch zu. Indem die H. Ltd. gegenüber HMRC zwischen März 2009 und Januar 2013 überhöhte Vorsteuerabzüge geltend gemacht habe, sei die von ihr abzuliefernde Mehrwertsteuer entsprechend zu tief gehalten worden bzw. habe sie von HRMC überhöhte Rückerstattungen erwirkt. Bis dato hätten die Steuerfahnder für HRMC einen Verlust von GBP 210'957.78 aufgedeckt (Akten EZV, act. 2, Rz. 10 ff.). Das Bankkonto der H. Ltd. zeige ausserdem eine Reihe von Gutschriften zu Lasten bzw. von Belastungen zu Gunsten der ebenfalls von A. kontrollierten C. SA. Netto seien so zwischen Juni 2010 und August 2012 GBP 640'024.-- an die C. SA überwiesen wor- den. Anhand weiterer Finanztransaktionen, an welchen die H. Ltd. beteiligt war, ergeben sich zudem Verbindungen zu A. selber sowie zur D. gehören- den Gesellschaft J. (Akten EZV, act. 2, Rz. 16 ff.).
5.3.3 Bei der G. Ltd. handle es sich um ein bis September 2012 von K. geleitetes Speditionsunternehmen, wobei A. Lizenzen für Fahrzeuge besitze, welche von der G. Ltd. betrieben würden. Diesbezüglich sei herausgefunden wor- den, dass die Fahrzeuge der G. Ltd. illegalerweise mit niedrig versteuertem rotem Diesel betrieben würden (Akten EZV, act. 1d, Rz. 6). In der Ergänzung des Ersuchens wird hierzu ausgeführt, in Grossbritannien müssten Spediti- onsunternehmen ihre Fahrzeuge mit sog. weissem Diesel betreiben. Dieser werde mit 57,95 Pence je Liter besteuert. Bei insgesamt vier Kontrollen sei festgestellt worden, dass die Fahrzeuge der G. Ltd. sog. (subventionierten) roten Diesel benutzt hätten. Dieser Kraftstoff dürfe von Gesetzes wegen nur in bestimmten Arten von Fahrzeugen oder Maschinen (bspw. in Landwirt- schaftsmaschinen) eingesetzt werden und werde nur mit 11,14 Pence je Li- ter besteuert. Der illegale Einsatz von rotem Diesel als Kraftstoff für Stras- senfahrzeuge bringe daher einen erheblichen finanziellen Vorteil mit sich (Akten EZV, act. 2, Rz. 21).
5.3.4 Im September 2012 sei anlässlich einer Durchsuchung der Räumlichkeiten der G. Ltd. unverarbeiteter Tabak vorgefunden worden, welcher später als von L. gestohlen identifiziert worden sei (Akten EZV, act. 2, Rz. 23).
5.3.5 Dem Ersuchen ist weiter zu entnehmen, dass im Juli/August 2012 zwei mit Alkohol beladene Fahrzeuge der G. Ltd. mit derselben Sendungsnummer über den Hafen von Felixstowe nach Grossbritannien eingereist seien. Die Sendungsnummern würden den Waren vor dem Import zugewiesen, wobei jede Fracht eine unterschiedliche Sendungsnummer aufweisen sollte. Jede Nummer könne direkt zu den Abgaben, die für die Waren in der Fracht be- zahlt wurden, in Bezug gesetzt werden. Die mehrfache Verwendung dersel- ben Sendungsnummer führe dazu, dass die Abgaben für die nachfolgenden
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Frachten mit derselben Nummer vermieden würden (Akten EZV, act. 2, Rz. 22).
Diesbezüglich sei zudem von Beamten der HRMC (nach dem 1. März 2013) festgestellt worden, dass auf dem Industriegelände der von A. erworbenen I. Ltd. ein vom Sohn von K. gefahrener Lastwagen entladen worden sei, wel- cher unverzollten Wein und Bier enthalten habe. Die mutmasslich auf diese Ware geschuldeten Abgaben (Zoll und Mehrwertsteuer) beliefen sich auf GBP 75'000.--. Diesbezüglich bestehe die Vermutung, dass die Ware illegal nach Grossbritannien eingeführt worden sei (Akten EZV, act. 2, Rz. 34).
5.3.6 Anlässlich der Durchsuchung des Industriegeländes der I. Ltd. seien zudem erhebliche Mengen an Biokraftstoff gefunden worden. Dieser werde zu 57,95 Pence je Liter versteuert, könne allerdings auch durch die Kombination von Altöl und Kerosin selber hergestellt werden. Werde dieser bei den Behörden nicht deklariert, werde die auf dem Biokraftstoff geschuldete Steuer hinter- zogen. Aufgrund des erwähnten Fundes gehen die Ermittler davon aus, dass A. in die Unterschlagung von auf Biokraftstoff geschuldeten Steuern und Ab- gaben verwickelt sei (Akten EZV, act. 2, Rz. 36).
5.3.7 Zusammengefasst gehen die ermittelnden Behörden davon aus, dass A. ver- schiedentlich an der Hinterziehung von Steuern und Abgaben beteiligt sei. Die Untersuchungsbeamten seien weiter der Annahme, dass A. die Ein- künfte aus diesen Delikten mit Unterstützung seiner Ehefrau und durch sein Unternehmen C. SA und deren Tochterunternehmen wasche (Akten EZV, act. 1d, Rz. 14).
5.4 Grundsätzlich genügen diese Ausführungen der ersuchenden Behörde den oben angeführten Anforderungen an die Schilderung des Sachverhalts in ei- nem Rechtshilfeersuchen (E. 5.1). Mängel, welche das Verständnis dieser Ausführungen beeinträchtigen würden, sind keine erkennbar. Ob der ge- schilderte Sachverhalt unter einen oder mehrere Tatbestände des schwei- zerischen Rechts subsumiert werden kann, ist Gegenstand der nachfolgen- den Prüfung. Sofern die Einreden und Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Rechtshilfeersuchen sich auf das Recht des ersuchenden Staa- tes betreffende Fragen beziehen (so beispielsweise in act. 1, Rz. 11, 15), sind sie damit im vorliegenden Verfahren von Beginn weg nicht zu hören.
Da sich die vorliegend bewilligte Rechtshilfe und damit auch der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens auf Straftaten aus dem Bereich der indirekten
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Fiskalität bezieht, gelten die beim Abgabebetrug von der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung geforderten erhöhten Anforderungen an die Darle- gung der Verdachtsmomente nicht. Dies, weil sich die Schweiz gestützt auf Art. 51 lit. a SDÜ zur Leistung von Rechtshilfe auch bei einfachen Hinterzie- hungen von indirekten Steuern (Verbrauchssteuer, Mehrwertsteuer und Zoll; vgl. Art. 50 Abs. 1 SDÜ) bereit erklärt hat und in diesem Bereich der Aus- schlussgrund gemäss Art. 3 Abs. 3 IRSG auf Grund des Vorranges des Staatsvertragsrechts nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus Art. 31 Ziff. 1 lit. a BBA (vgl. dazu UNSELD, Internationale Rechtshilfe im Steuerrecht, Zürcher Diss., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 135 m.w.H.; siehe auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.2.2; RR.2011.143 vom 30. Januar 2012, E. 3.2.2 in fine).
6.
6.1 In der angefochtenen Schlussverfügung bezeichnet die Beschwerdegegne- rin das Ersuchen – soweit dieses die Verbrauchssteuern und die Mehrwert- steuer betreffe – als rechtshilfefähig. Diesbezüglich erachtet sie den Tatbe- stand des qualifizierten Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 4 VStrR als er- füllt (act. 1, Ziff. 4.1 – 4.5). Die Beschwerdeführer machen diesbezüglich gel- tend, es handle sich die Verbrauchssteuern betreffend um Bagatelldelikte im Sinne von Art. 50 Abs. 4 SDÜ und Art. 3 BBA, für welche die Rechtshilfe zu verweigern sei (act. 1, Rz. 23 ff.). Hinsichtlich der unter E. 5.3.2 angeführten Mehrwertsteuerdelikte bringen die Beschwerdeführer jedoch nicht vor, es fehle an einer Strafbarkeit des geschilderten Sachverhalts nach schweizeri- schem Recht (act. 1, Rz. 27).
6.2 Im Rechtshilfeverkehr gemäss SDÜ im Bereich der indirekten Fiskalität kann Rechtshilfe verweigert werden, wenn bestimmte Deliktssummen nicht über- schritten werden, es sei denn die Tat wird wegen ihrer Art oder wegen der Person des Täters von der ersuchenden Vertragspartei als sehr schwerwie- gend betrachtet (Art. 50 Abs. 4 SDÜ; siehe auch den gleichlautenden Art. 3 Ziff. 1 BBA). Beinhalten die beantragten Rechtshilfemassnahmen eine Durchsuchung oder Beschlagnahme, so dürfen diese keinen weitergehen- den Bedingungen unterworfen werden als denen, dass die dem Rechtshil- feersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden Massregel der Si- cherung und Besserung im Höchstmass von mindestens sechs Monaten be- droht ist, oder nach dem Recht einer der beiden Vertragsparteien mit einer Sanktion des gleichen Höchstmasses bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften
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durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Straf- sachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und die Erledigung des Rechtshilfeersuchens im Übrigen mit dem Recht der ersuchten Vertragspar- tei vereinbar ist (Art. 51 lit. a und b SDÜ, welcher im Wesentlichen Art. 31 Ziff. 1 BBA entspricht).
6.3 Der Hinterziehung der Mehrwertsteuer macht sich gemäss Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteu- ergesetz, MWSTG; SR 641.20) strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er in einer Steuerpe- riode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Aus- gaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben dekla- riert (lit. a), eine unrechtmässige Rückerstattung (lit. b) oder einen ungerecht- fertigten Steuererlass erwirkt (lit. c). Gemäss Art. 97 Abs. 2 MWSTG kann bei erschwerenden Umständen auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jah- ren erkannt werden. Als erschwerender Umstand gilt nebst anderem das ge- werbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuer- recht (lit. b).
Der Täter oder die Täterin handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er oder sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er oder sie die deliktische Tätigkeit wie einen Beruf, wenn auch als Nebenberuf, ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter oder die Täterin sich darauf ein- richtet, durch sein oder ihr deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnah- men zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Lebenshaltungskosten darstellen, und er oder sie sich somit gleichsam in der Kriminalität eingerich- tet hat. Der Täter oder die Täterin muss die Tat bereits mehrfach und mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, begangen haben. Zudem muss er oder sie bereit sein, diese Taten zu wiederholen (Botschaft vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer, BBl 2008 S. 7019 f. m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2013.298 vom 6. Mai 2014, E. 4.5.1; RR.2013.181 vom 2. August 2013, E. 3.11; RR.2013.12 vom 2. Ap- ril 2013, E. 4.6; siehe auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2647).
6.4 Gemäss dem oben unter E. 5.3.2 geschilderten Sachverhalt besteht der Ver- dacht, dass die A. gehörende H. Ltd. wiederholt zu hohe zum Vorsteuerab- zug berechtigende Ausgaben deklariert habe. Auf diese Weise habe sie die
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von ihr an HMRC abzuliefernde Mehrwertsteuer verkürzt bzw. ungerechtfer- tigte Steuerrückerstattungen erwirkt. Eine solche Vorgehensweise würde un- ter schweizerischem Recht ohne Weiteres unter den Tatbestand der Steuer- hinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. a und b MWSTG fallen. Ange- sichts des Umstandes, dass das deliktische Verhalten von März 2009 bis Januar 2013 angehalten und hieraus auf Seiten der Steuerbehörde ein bis dato bekannter Verlust von GBP 210'957.78 resultiert habe, kann die Vorge- hensweise auch als gewerbsmässig im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. b MWSTG bezeichnet werden. Der bisher festgestellte, verkürzte Betrag über- trifft die in Art. 50 Abs. 4 SDÜ bzw. in Art. 3 Ziff. 1 BBA enthaltenen Schwel- lenwerte des minder schweren Falls deutlich. Die oben stehende Schilde- rung des Sachverhalts beinhaltet zudem weitere auf die Verkürzung von Mehrwertsteuer (Einfuhrsteuer) abzielende Vorgehensweisen anderer A. ge- hörender Unternehmen (siehe E. 5.3.5). Das Erfordernis der doppelten Straf- barkeit ist damit erfüllt und die diesbezüglich erhobenen Rügen erweisen sich als unbegründet.
Ob die übrigen Teilsachverhalte unter weitere Tatbestände des schweizeri- schen Rechts subsumiert werden können, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden (vgl. hierzu oben stehende E. 5.2 in fine).
7.
7.1 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl., Bern 2014, N. 717 ff., mit Verweisen auf die Recht- sprechung; DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, S. 92 ff.; POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 404; siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.193 vom 9. Juli 2012, E. 8.2). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusam- menhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung vo- ranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung («fishing expedition») erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318 E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allge- meinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren aus-
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zusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befass- ten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Straf- verfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. potentielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das ausländische Strafver- fahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweismittel von Be- deutung sein können, um einen bestehenden Verdacht allenfalls zu widerle- gen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Dabei darf die ersuchte Rechtshil- febehörde über ein im Rechtshilfeersuchen gestelltes Begehren nicht hin- ausgehen (Übermassverbot; BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 85 f.). Die Rechtspre- chung hat diesen Grundsatz derweil insofern präzisiert, als das Rechtshil- feersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe weit ausgelegt werden kann, solange alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Auf diese Weise kann eine andernfalls notwen- dige Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vermieden werden (BGE 136 IV 82 E. 4.1 S. 86; vgl. zum Ganzen auch TPF 2009 161 E. 5.1 S. 164). Zielt das Rechtshilfeersuchen auf die Ermittlung ab, auf welchem Weg Geldmittel möglicherweise strafbarer Herkunft verschoben worden sind, so sind die Be- hörden des ersuchenden Staates grundsätzlich über alle Transaktionen zu informieren, die von Gesellschaften und über Konten getätigt worden sind, welche in die Angelegenheit verwickelt sind (BGE 129 II 462 E. 5.3 S. 468; TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.).
7.2 Dem Rechtshilfeersuchen ist u. a. zu entnehmen, dass vom Bankkonto der H. Ltd. zwischen Juni 2010 und August 2012 insgesamt GBP 640'024.-- an die C. SA überwiesen worden seien. Anhand weiterer Finanztransaktionen ergäben sich Verbindungen zu A. selber bzw. zu einer dessen Ehefrau ge- hörenden Gesellschaft (Akten EZV, act. 2, Rz. 16 ff.). Die ermittelnde Be- hörde geht insgesamt davon aus, dass durch Hinterziehung von Steuern und Abgaben eingesparte sowie allfällige aus anderen kriminellen Aktivitäten stammende Gelder zwischen den A. gehörenden Unternehmen hin und her verschoben würden. Die Steuerfahnder seien daher im Begriff, alle Bankkon- ten zu analysieren, um den Geldfluss zwischen den beteiligten Unternehmen nachvollziehen zu können (vgl. im Einzelnen Akten EZV, act. 2, Rz. 37 ff.).
7.3
7.3.1 Eine Durchsicht der Unterlagen zum auf die C. SA lautenden Konto Nr. 1 zeigt u. a. zahlreiche Finanztransaktionen mit den ebenfalls im Rechtshilfeer- suchen erwähnten und von A. kontrollierten Gesellschaften H. Ltd. und
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F. Ltd. Weiter findet sich beispielsweise auch eine Zahlung von GBP 825'000.-- im Zusammenhang mit der I. Ltd. sowie Transaktionen mit Bezug auf weitere Konten der C. SA (Akten EZV, act. 22, C1 und C2).
7.3.2 Die Unterlagen zum auf die C. SA lautenden Konto Nr. 4 beinhalten soweit ersichtlich mehrheitlich Wertschriftentransaktionen. Vereinzelt findet sich aber auch hier eine vermutlich in Zusammenhang mit der H. Ltd. stehende Transaktion (Akten EZV, act. 22, B1 und B2).
7.3.3 In den Unterlagen zum auf A. lautenden Konto Nr. 2 findet sich u. a. ein von der C. SA veranlasster Transfer über GBP 50'000.-- zu Gunsten von A. (Ak- ten EZV, act. 22, A1).
7.3.4 Eine Durchsicht der Unterlagen des auf B. lautenden Kontos Nr. 3 zeigt, dass A. eine dieses Konto betreffende Vollmacht eingeräumt worden ist. Gemäss Rechtshilfeersuchen handelt es sich beim Kontoinhaber um den von A. als Strohmann eingesetzten Direktor der H. Ltd. (Akten EZV, act. 2, Rz. 10).
7.4 Die von den Beschwerdeführern unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit erhobenen Einreden und Einwendungen (act.1, Rz. 31 ff.) erweisen sich an- gesichts der erwähnten Feststellungen als unbegründet. Die angebliche Un- erheblichkeit der Bankunterlagen für einzelne der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Deliktsvorwürfe stellt deren Nützlichkeit für das Verständnis der Transaktionen zwischen allen mutmasslich an den kriminellen Machen- schaften beteiligten Gesellschaften und Personen nicht grundsätzlich in Frage. Nachdem es sich beim Inhaber des Kontos Nr. 3 um den (wenn auch nur als Strohmann fungierenden) Direktor der im Zentrum der Ermittlungen stehenden H. Ltd. handelt, weisen auch die dieses Konto betreffenden Un- terlagen für das britische Verfahren eine potentielle Erheblichkeit auf. Eine Verletzung des Übermassverbots liegt diesbezüglich nicht vor. Das Rechts- hilfeersuchen zielt mitunter auch darauf ab zu ermitteln, auf welchen Wegen möglicherweise mittels strafbarer Handlungen erlangte Gelder verschoben worden sind. Daher sind der ersuchenden Behörde zwecks vollständiger Re- konstruktion der Geldflüsse sowie für das Verständnis des Ablaufs der mut- masslichen Tathandlungen im vorliegenden Fall alle Bankunterlagen zu den betroffenen Konten zu übermitteln (vgl. oben stehende E. 7.1 in fine). Sämt- liche erhobenen Unterlagen erweisen sich sowohl in sachlicher als auch in zeitlicher Hinsicht für die in Grossbritannien geführten Ermittlungen als po- tentiell erheblich und deren Herausgabe an die ersuchende Behörde ist mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar.
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8. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Herausgabe von Beweis- mitteln als rechtmässig. Die von den Beschwerdeführern hiergegen erhobe- nen Einreden und Einwendungen sind unbegründet. Andere Hindernisse, welche der zu gewährenden Rechtshilfe entgegen stehen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwer- deführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleis- teten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 27. April 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Kurt Blickenstorfer - Eidgenössische Zollverwaltung, Oberzolldirektion - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).