Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Dispositiv
- Die Verfahren RR.2014.302 und RR.2014.303 werden vereinigt.
- Die Beschwerdeverfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als er- ledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Januar 2015 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiber Miro Dangubic Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Nie- derlande
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.302-303
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Ost-Brabant (NL) ein Ermittlungsverfahren u.a. ge- gen A. wegen unrechtmässiger Entziehung von Energie etc. führt (RR.2014.302, act. 2);
- im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft Ost-Bra- bant mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2014 an die Schweiz gelangte und um Kontosperrungen sowie Übermittlung von Beweismitteln, namentlich von Bankunterlagen, ersuchte (RR.2014.302, act. 2);
- das kantonale Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") mit Schlussverfügungen vom 1. Okto- ber 2014 und 15. Oktober 2014 dem Rechtshilfeersuchen teilweise ent- sprach (RR.2014.302, act. 2 und RR.2014.303, act. 2);
- A., vertreten durch Rechtsanwalt Ernst Michael Lang, dagegen mit zwei Be- schwerden beide vom 18. November 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt (RR.2014.302, act. 1 und RR.2014.303, act. 1);
- sowohl die StA SG als auch das das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 bzw. 18. Dezember 2014 beantra- gen, die Beschwerden seien abzuweisen (RR.2014.302, act. 8 und 9 sowie RR.2014.303, act. 8 und 9);
- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Januar 2015 seine Beschwer- den vom 18. November 2014 zurückzieht (RR.2014.302, act. 12 und RR.2014.303, act. 12).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Beschwerdeverfahren RR.2014.302 und RR.2014.303 in den wesentli- chen Punkten identisch sind, weshalb es sich rechtfertigt, diese in einem ein- zigen Entscheid zu erledigen;
- die Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten
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zu tragen hat (s. zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2013.276 vom 27. März 2014);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au- gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- (Fr. 2'500.-- pro Beschwerdeverfahren);
- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Restbetrag von Fr. 4'500.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren RR.2014.302 und RR.2014.303 werden vereinigt.
2. Die Beschwerdeverfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als er- ledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem entsprechenden Betrag aus dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- verrechnet. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 23. Januar 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Der Gerichtsschreiber: Zustellung an - Rechtsanwalt Ernst Michael Lang - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).