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RR.2014.299

Bundesstrafgericht · 2014-11-19 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG). Aufschiebende Wirkung.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

E. 22 September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungsabkommen (SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshil- feersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht be-

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stimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das inner- staatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur aus- nahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG); sich die vorliegende Beschwerde ge- gen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;

- der Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit begründet, dass die deutschen Behörden Zugang zu Infor- mationen erhalten würden, die ihnen im Falle einer Nichtgewährung der Rechtshilfe, wovon nach seiner Auffassung auszugehen sei, nicht zustehen würden (act. 1 S. 5); er weiter vorbringt, jede weitere Vollzugsmassnahme und insbesondere auch die Teilnahme ausländischer Beamter würden ei- nen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, weil die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände weder in der Schweiz noch in Deutschland erfüllt seien und der Beschuldigte unschuldig sei (act. 1 S. 5);

- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden inter- nationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Ver- hältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2);

- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für

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den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;

- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.);

- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhin- dern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 375 f. N. 409); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzuma- chender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409);

- in Disp. Ziff. 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung die Zulassung von Vertretern der Staatsanwaltschaft Köln bzw. des LKA NRW an den durch- zuführenden Einvernahmen mit der Auflage erteilt wurde, dass sich diese vor Beginn der Einvernahmen unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwen- den (act. 1.2 S. 7);

- diese von den deutschen Beamten zu unterzeichnende Garantieerklärung den vorstehend erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung genügt; kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Beschwerdegegnerin die deutschen Beamten dazu anhalten wird, die Garantieerklärung vor den Einvernahmen zu unterzeichnen; nach dem völkerrechtlichen Vertrauens- prinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende

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Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2);

- der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen die Gewährung der Rechtshilfe an sich einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht dargetan hat;

- nach dem Gesagten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist; die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die fehlenden Rechtshilfevoraussetzun- gen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und daher als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gebühr auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen ist.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 19. November 2014 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Anwesenheit ausländischer Verfahrensbeteiligter (Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG); aufschiebende Wirkung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2014.299 + RP.2014.78

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Köln gegen diverse Personen ein Strafverfahren wegen Abgabebetrug etc. führt;

- die Staatsanwaltschaft Köln in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeer- suchen vom 15. Juli 2014 an die Schweiz gelangt ist und mit ergänzendem Ersuchen vom 29. September 2014 die Vornahme von Einvernahmen und Hausdurchsuchungen in diversen Kantonen beantragte (act. 1.2);

- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2014 u.a. die Befragung des Beschuldigten A. verfügte und in Disp. Ziff. 3 die Anwe- senheit von Vertretern der Staatsanwaltschat Köln gestattete (act. 1.2);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 17. November 2014 an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts gelangt und die Aufhebung von Disp. Ziff. 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung beantragt; er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde er- sucht (act. 1; RP.2014.78 act.1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom

22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbekämpfungsabkommen (SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshil- feersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt;

- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht be-

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stimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das inner- staatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);

- die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführen- den Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen nur aus- nahmsweise selbständig angefochten werden können, sofern sie u.a. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- wirken (Art. 80e Abs. 1 lit. b IRSG); sich die vorliegende Beschwerde ge- gen eine Zwischenverfügung gemäss Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG richtet;

- der Beschwerdeführer den unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil damit begründet, dass die deutschen Behörden Zugang zu Infor- mationen erhalten würden, die ihnen im Falle einer Nichtgewährung der Rechtshilfe, wovon nach seiner Auffassung auszugehen sei, nicht zustehen würden (act. 1 S. 5); er weiter vorbringt, jede weitere Vollzugsmassnahme und insbesondere auch die Teilnahme ausländischer Beamter würden ei- nen unmittelbaren und nicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, weil die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbestände weder in der Schweiz noch in Deutschland erfüllt seien und der Beschuldigte unschuldig sei (act. 1 S. 5);

- der Beizug ausländischer Ermittlungsbeamter in den massgebenden inter- nationalen Vereinbarungen (Art. 4 Satz 2 EUeR; Art. III ZV-D/EUeR) sowie in Art. 65a IRSG ausdrücklich vorgesehen ist; dieser nicht zuletzt der Ver- hältnismässigkeit bzw. der sachbezogenen Begrenzung der beantragten Rechtshilfemassnahmen dienen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.259/2005 vom 15. November 2005, E. 1.2);

- gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts die blosse Anwe- senheit ausländischer Prozessbeteiligter an einer Rechtshilfehandlung für

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den Betroffenen in der Regel noch keinen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 80e Abs. 2 IRSG zur Folge hat;

- ein solcher Nachteil zu bejahen ist, wenn die Gefahr besteht, dass den aus- ländischen Behörden durch die Teilnahme ihrer Beamten an den Vollzugs- handlungen Tatsachen aus dem Geheimbereich zugänglich gemacht wer- den, bevor über die Gewährung oder den Umfang der Rechtshilfe ent- schieden worden ist (Art. 65a Abs. 3 IRSG; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 2.4; Urteile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1; 1A.215/2006 vom 7. Novem- ber 2006, E. 1.3; 1A.35/2001 vom 21. Mai 2001, E. 1a; BGE 128 II 211 E. 2.1, je m.w.H.);

- diese Gefahr zu verneinen ist, wenn die schweizerischen Behörden die nach den Umständen geeigneten Vorkehren treffen, um eine vorzeitige Verwendung von Informationen im ausländischen Strafverfahren zu verhin- dern (BGE 128 II 211 E. 2.1 S. 216; 127 II 198 E. 2b S. 203 f.; ZIMMER- MANN, La coopération judiciare internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, S. 375 f. N. 409); geeignete Vorkehren die Vollzugsbehörde u.a. dann trifft, wenn sie die ausländischen Beamten verpflichtet, allfällige Erkenntnisse bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Schlussverfügung im ausländischen Verfahren nicht zu verwenden (TPF 2008 116 E. 5.1); bei Beachtung dieser Grundsätze ein unmittelbarer und nicht wieder gutzuma- chender Nachteil in der Regel zu verneinen ist (Urteil des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.1 [publiziert in Die Praxis 11/2007 Nr. 130]; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.1 mit Hinweisen; TPF 2010 96 E. 2.3; ZIMMERMANN, a.a.O., S. 375 f. N. 409);

- in Disp. Ziff. 3 der Eintretens- und Zwischenverfügung die Zulassung von Vertretern der Staatsanwaltschaft Köln bzw. des LKA NRW an den durch- zuführenden Einvernahmen mit der Auflage erteilt wurde, dass sich diese vor Beginn der Einvernahmen unterschriftlich verpflichten müssen, die bei den Rechtshilfehandlungen gewonnenen Erkenntnisse bis zum rechtskräf- tigen Abschluss des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens nicht zu verwen- den (act. 1.2 S. 7);

- diese von den deutschen Beamten zu unterzeichnende Garantieerklärung den vorstehend erläuterten Anforderungen der Rechtsprechung genügt; kein vernünftiger Zweifel besteht, dass die Beschwerdegegnerin die deutschen Beamten dazu anhalten wird, die Garantieerklärung vor den Einvernahmen zu unterzeichnen; nach dem völkerrechtlichen Vertrauens- prinzip zudem grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der ersuchende

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Staat bzw. dessen Beamten diese Zusicherung auch beachten werden (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.225/2006 vom 6. März 2007, E. 1.5.2; 1A.228/2003 vom 10. März 2004, E. 3.3.2);

- der Beschwerdeführer mit seinen Einwendungen gegen die Gewährung der Rechtshilfe an sich einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 80e Abs. 2 IRSG nicht dargetan hat;

- nach dem Gesagten auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist; die Rügen des Beschwerdeführers betreffend die fehlenden Rechtshilfevoraussetzun- gen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind;

- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und daher als gegenstandslos abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Regle- ment des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Ge- bühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gebühr auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen- standslos geworden abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. November 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).