Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) betr. Nachtragsersuchen.
Sachverhalt
A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte am 23. Au- gust 2013 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Haftbefehl des Amtsgerichts Waldshut Tiengen vom 17. Juni 2013 zu Grunde liegen- den Straftaten (act. 6.4), nachdem A. sein Einverständnis zur vereinfachten Auslieferung erteilt, auf den Spezialitätsgrundsatz jedoch nicht verzichtet hatte (act. 6.3). In der Folge wurde A. am 27. August 2013 nach Deutsch- land überstellt. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 ersuchte das Justizministerium Baden- Württemberg die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mona- ten (abzüglich bereits erstandener Untersuchungshaft von 233 Tagen) aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom
8. September 2012 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. November 2013 (act. 6.5). A. war wegen Com- puterbetrugs in fünf Fällen und Unterschlagung, wegen Betrugs in drei Fäl- len und Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in zwölf Fäl- len verurteilt worden. C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 ersuchte das BJ die deutschen Behör- den umgehend um Übermittlung des gerichtlichen Protokolls über die Er- klärungen von A. im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Auslie- ferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) (act. 6.6). In der Folge übermittelten die deutschen Behörden das Protokoll der Anhörung von A. vom 7. Februar 2014, anlässlich welcher A. erklärte, auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht zu verzichten (act. 6.7). D. Das BJ bewilligte daraufhin mit Entscheid vom 11. Februar 2014 die Auslie- ferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des Justizministeriums Ba- den-Württemberg vom 6. Februar 2014 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 6.9). E. A. lässt mit Schreiben vom 18. März 2014 durch seinen Verteidiger in Deutschland Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 er- heben und dessen Aufhebung beantragen (act. 1). Das BJ reichte aufforde- rungsgemäss mit Schreiben vom 28. März 2014 die Akten ein (act. 6).
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Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das EAUe, das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien gelten- den weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unbe- rührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
E. 2.2 Die Beschwerde ging schriftlich zwar erst am 20. März 2014 am hiesigen Gericht und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 19. März 2014 ein. Das Ende der Beschwerdefrist am 19. März 2014 fällt allerdings mit einem
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kantonalen Feiertag im Kanton Tessin zusammen, weshalb an diesem Tag hierorts ohnehin keine Postzustellung erfolgen konnte. Da die Beschwerde von Deutschland aus nicht per Einschreiben oder mit Rückschein zugestellt wurde, lässt sich nicht ermitteln, wann diese von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen worden ist. Angesichts der Priority-Postaufgabe im grenznahen D-Freiburg am 18. März 2014 er- scheint freilich eine Übergabe der Sendung an die schweizerische Post am Folgetag als durchaus möglich und damit auch eine fristwahrende Be- schwerdeerhebung. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Aufforderung zum Nachweis zu verzichten, dass das Schrei- ben rechtzeitig aufgegeben wurde, und auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3).
E. 4.1 Zur Begründung der Beschwerde führt der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers aus, die formellen Voraussetzungen von Art. 12 und Art. 14 Zif- fer 1 lit. a EAUe in Verbindung mit Art. 52 Abs. 3 IRSG seien vorliegend nicht erfüllt.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer ande- ren, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Aus- lieferung zugrundeliegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung ei- ner Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonsti- gen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Grundsatz der Spezialität). Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und "eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten" zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt.
E. 4.2.2 Nach Art. 12 Abs. 1 EAUe wird das Ersuchen schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden (so in Art. V Abs. 1 Zusatzvertrag). Gemäss Abs. 2 sind dem Ersuchen nachfol- gende Unterlagen beizufügen: a. die Urschrift oder eine beglaubigte Ab-
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schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung (bzw. Art. V Abs. 2 Zusatzvertrag); b. eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre recht- liche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen sind so genau wie möglich anzugeben; c. eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Iden- tität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben.
E. 4.2.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheits- gebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Satz 2) bzw. 3 Monate (Art. II Abs. 1 Zu- satzvertrag).
E. 4.3.1 Bei den Akten liegt ein schriftliches Nachtragsersuchen des Justizministeri- ums Baden-Württemberg vom 6. Februar 2014, welchem die gemäss Art. 12 Abs. 2 EAUe erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden (s. act. 6.5). Das BJ hat die im Auslieferungsersuchen aufgeführten Sach- verhalte zu Recht prima facie unter Art. 138, 139, 146, 147 und 150 StGB subsumiert und die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe bejaht. Die noch zu vollstreckende Strafe übersteigt die in Art. II Zusatzvertrag festgelegte Mindesstrafe. Die Voraussetzungen von Art. 12 i.V.m. Art. 2 EAUe sind demnach insgesamt erfüllt.
E. 4.3.2 Nach Eingang des Nachtragsersuchens ersuchte das BJ die deutschen Behörden um Übermittlung des gerichtlichen Protokolls über die Erklärun- gen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAU. Über welche Erklärungen des Ausgelieferten im Einzelnen die ersuchende Be- hörde ein gerichtliches Protokoll gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe einzurei- chen hat, wird im EAUe nicht erläutert.
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E. 4.3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Dazu gehört u.a. insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen). Im Bereich Nachtragsersuchen wird das rechtliche Gehör in Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IRSG konkretisiert. Wenn der Ausge- lieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weiterge- liefert werden soll, hat nach dem Rechtshilfegesetz unter der Überschrift "Rechtliches Gehör" das Bundesamt zu veranlassen, dass der Verfolgte im Sinne von Art. 52 Abs. 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staa- tes zu Protokoll einvernommen wird (Art. 52 Abs. 3 IRSG). Gemäss Abs. 2 wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendun- gen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken.
E. 4.3.4 Die Schweiz hat sich die einzelnen Vorgaben von Art. 52 Abs. 2 IRSG staatsvertraglich nicht vorbehalten, weshalb es grundsätzlich als fraglich erscheint, ob deren wörtliche Einhaltung von den Vertragsstaaten des EAUe verlangt werden und sie daher einer nachträglichen Auslieferungs- verpflichtung entgegenstehen kann. Schliesslich wurde die ausgelieferte Person im schweizerischen Auslieferungsverfahren in Anwendung von Art. 52 IRSG bereits über ihre persönliche Verhältnisse, insbesondere ihre Staatsangehörigkeit und ihre Beziehungen zum ersuchenden Staat einver- nommen, weshalb im Normalfall diesbezüglich keine sachliche Notwendig- keit für eine erneute Einvernahme besteht. Eine Befragung im letzteren Punkt gerade durch die Justizbehörde des ersuchenden Staats erschiene zudem als ausserordentlich sonderbar. Soweit in Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe die Wahrung des rechtlichen Gehörs (mit Bezug auf das Nachtragsersu- chen an sich) im Sinne von Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IRSG im Vorder- grund steht, bleibt die Frage offen, weshalb dies lediglich für bereits ausge- lieferte, nicht aber für auszulieferende Personen staatsvertraglich verankert wurde.
Mehr als das Recht des Einzelnen zu statuieren, scheint Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe vielmehr die Vereinfachung der nachträglichen Auslieferung zu be- zwecken, indem von der ersuchenden Behörde verlangt wird, die betroffe- ne Person zur Erklärung anzuhalten, ob diese auf die Einhaltung des Spe- zialitätsprinzips verzichtet. Mit Blick darauf wird es insbesondere im Inte-
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resse des ersuchenden Staats liegen, die aus Sicht des ersuchten Staates für eine gültige Verzichtserklärung der ausgelieferten Person erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dass eine gültige Verzichtserklärung vorab die Kenntnisnahme des Nachtragsersuchens voraussetzt, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und braucht nicht weiter erläutert zu werden.
Was die Anhörung zum nachträglichen Auslieferungsersuchen anbelangt, kann dahin gestellt bleiben, ob Art. 14 Ziff. 1 lit. a EUAe tatsächlich in erster Linie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der ausgelieferten Person die- nen soll, wie dies bei Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IRSG der Fall ist (s. in diesem Sinne Urteile des Bundesgerichts 1A.79/2006 vom 21. Juni 2006, E. 4.1; 1A.199/2005 vom 9. November 2005, E. 4.3). Nach der Rechtspre- chung steht fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 52 IRSG) in einem Verfahren betreffend Nachtragsersuchen ohne- hin nicht unter den gleichen Umständen ausgeübt werden kann, da sich der Betroffene bereits in den Händen des ersuchenden Staates befindet (mit Bezug auf das Akteneinsichtsrecht s. Urteil des Bundesgerichts 1A.21/2001 vom 15. März 2002, E. 3.1). Die deutschen Behörden reichten das Proto- koll über die Erklärung des Beschwerdeführers nach, welches sich nach dem deutschen Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen richte (act. 6.7). Gemäss dem eingereichten Protokoll wurde der Be- schwerdeführer über die Möglichkeit und Rechtsfolgen des Verzichts auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes hingewiesen. Er wurde sodann gemäss Protokoll darüber belehrt, dass im Falle seines Einverständnisses eine Vollstreckung durch den ersuchenden Staat auch wegen der Verurtei- lung vom 17. Mai 2011 durch das Amtsgericht Bad Säckingen i.V.m. dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 8. Sep- tember 2012 i.V.m. dem Widerrufbeschluss der Bewährung vom 13. No- vember 2013 durch das Landgericht Waldshut-Tiengen zulässig sei, auf die sich das Auslieferungsverfahren bisher nicht erstreckt habe. Er wurde wei- ter darauf hingewiesen, dass dies im Interesse seiner Resozialisierung lie- gen könne, da dann alle gegen ihn vorliegenden Strafvorwürfe in einem Verfahren erledigt werden könnten. Er wurde abschliessend darauf auf- merksam gemacht, dass sein Einverständnis auf den Verzicht der Beach- tung des Spezialitätsgrundsatzes nicht widerrufen werden könne. Damit wurde der Beschwerdeführer über die Tatsache in Kenntnis gesetzt, dass und weswegen eine Ausdehnung seiner Auslieferung verlangt wurde. Nach diesen Hinweisen und Belehrungen erklärte der Beschwerdeführer, auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht zu verzichten. Dieses Proto- koll erfüllt insoweit die Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe. Ge- mäss dem Protokoll wurde der Beschwerdeführer zwar nicht gefragt, ob und welche Gründe er gegen seine nachträgliche Auslieferung erhebe.
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Soweit er darin eine Verletzung seines Gehörsanspruchs erblicken wollte, ist ihm entgegen zu halten, dass er im Rahmen seiner Beschwerde über den formellen Einwand, neben Art. 12 und Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe sei Art. 52 Abs. 3 IRSG nicht erfüllt, nichts gegen seine nachträgliche Ausliefe- rung vorgebracht hat. Es bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Gehörsver- letzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 2.2). Der Umstand, dass die deutschen Behörden den Beschwerdefüh- rer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen haben, einen Rechtsvertreter bei- zuziehen, bleibt vorliegend folgenlos, da der Beschwerdeführer gerade kei- ne Verzichtserklärung abgegeben hat und auch keine solche abzugeben wünschte.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in den gerügten Punkten als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher für die im angefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten zulässig und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 16. April 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Robert Phleps, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG) betr. Nach- tragsersuchen
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2014.105
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Sachverhalt:
A. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") bewilligte am 23. Au- gust 2013 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Haftbefehl des Amtsgerichts Waldshut Tiengen vom 17. Juni 2013 zu Grunde liegen- den Straftaten (act. 6.4), nachdem A. sein Einverständnis zur vereinfachten Auslieferung erteilt, auf den Spezialitätsgrundsatz jedoch nicht verzichtet hatte (act. 6.3). In der Folge wurde A. am 27. August 2013 nach Deutsch- land überstellt. B. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 ersuchte das Justizministerium Baden- Württemberg die Schweiz nachträglich um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Mona- ten (abzüglich bereits erstandener Untersuchungshaft von 233 Tagen) aus dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom
8. September 2012 i.V.m. dem Widerrufsbeschluss des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. November 2013 (act. 6.5). A. war wegen Com- puterbetrugs in fünf Fällen und Unterschlagung, wegen Betrugs in drei Fäl- len und Diebstahls sowie wegen Erschleichens von Leistungen in zwölf Fäl- len verurteilt worden. C. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 ersuchte das BJ die deutschen Behör- den umgehend um Übermittlung des gerichtlichen Protokolls über die Er- klärungen von A. im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a des Europäischen Auslie- ferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) (act. 6.6). In der Folge übermittelten die deutschen Behörden das Protokoll der Anhörung von A. vom 7. Februar 2014, anlässlich welcher A. erklärte, auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht zu verzichten (act. 6.7). D. Das BJ bewilligte daraufhin mit Entscheid vom 11. Februar 2014 die Auslie- ferung von A. für die dem Nachtragsersuchen des Justizministeriums Ba- den-Württemberg vom 6. Februar 2014 zu Grunde liegenden Straftaten (act. 6.9). E. A. lässt mit Schreiben vom 18. März 2014 durch seinen Verteidiger in Deutschland Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 er- heben und dessen Aufhebung beantragen (act. 1). Das BJ reichte aufforde- rungsgemäss mit Schreiben vom 28. März 2014 die Akten ein (act. 6).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das EAUe, das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkom- mens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABI. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1), wobei die zwischen den Vertragsparteien gelten- den weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unbe- rührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das IRSG und die Verordnung vom
24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 I 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71], Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom
31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).
2.2 Die Beschwerde ging schriftlich zwar erst am 20. März 2014 am hiesigen Gericht und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist am 19. März 2014 ein. Das Ende der Beschwerdefrist am 19. März 2014 fällt allerdings mit einem
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kantonalen Feiertag im Kanton Tessin zusammen, weshalb an diesem Tag hierorts ohnehin keine Postzustellung erfolgen konnte. Da die Beschwerde von Deutschland aus nicht per Einschreiben oder mit Rückschein zugestellt wurde, lässt sich nicht ermitteln, wann diese von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen worden ist. Angesichts der Priority-Postaufgabe im grenznahen D-Freiburg am 18. März 2014 er- scheint freilich eine Übergabe der Sendung an die schweizerische Post am Folgetag als durchaus möglich und damit auch eine fristwahrende Be- schwerdeerhebung. Unter diesen besonderen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Aufforderung zum Nachweis zu verzichten, dass das Schrei- ben rechtzeitig aufgegeben wurde, und auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen grund- sätzlich mit freier Kognition. Die Beschwerdekammer befasst sich nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheid des Bundes- strafgerichts RR.2007.34 vom 29. März 2007, E. 3). 4.
4.1 Zur Begründung der Beschwerde führt der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers aus, die formellen Voraussetzungen von Art. 12 und Art. 14 Zif- fer 1 lit. a EAUe in Verbindung mit Art. 52 Abs. 3 IRSG seien vorliegend nicht erfüllt.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe darf der Ausgelieferte wegen einer ande- ren, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Aus- lieferung zugrundeliegt, nur dann verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung ei- ner Strafe oder sichernden Massnahme in Haft gehalten oder einer sonsti- gen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Grundsatz der Spezialität). Zu diesem Zweck ist ein Ersuchen unter Beifügung der in Artikel 12 erwähnten Unterlagen und "eines gerichtlichen Protokolls über die Erklärungen des Ausgelieferten" zu stellen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn die strafbare Handlung, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, an sich nach diesem Übereinkommen der Verpflichtung zur Auslieferung unterliegt. 4.2.2 Nach Art. 12 Abs. 1 EAUe wird das Ersuchen schriftlich abgefasst und auf dem diplomatischen Weg übermittelt. Ein anderer Weg kann unmittelbar zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien vereinbart werden (so in Art. V Abs. 1 Zusatzvertrag). Gemäss Abs. 2 sind dem Ersuchen nachfol- gende Unterlagen beizufügen: a. die Urschrift oder eine beglaubigte Ab-
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schrift eines vollstreckbaren verurteilenden Erkenntnisses, eines Haftbe- fehls oder jeder anderen, nach den Formvorschriften des ersuchenden Staates ausgestellten Urkunde mit gleicher Rechtswirkung (bzw. Art. V Abs. 2 Zusatzvertrag); b. eine Darstellung der Handlungen, derentwegen um Auslieferung ersucht wird. Zeit und Ort ihrer Begehung sowie ihre recht- liche Würdigung unter Bezugnahme auf die anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen sind so genau wie möglich anzugeben; c. eine Abschrift der anwendbaren Gesetzesbestimmungen oder, sofern dies nicht möglich ist, eine Erklärung über das anwendbare Recht sowie eine möglichst genaue Beschreibung des Verfolgten und alle anderen zur Feststellung seiner Iden- tität und Staatsangehörigkeit geeigneten Angaben. 4.2.3 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind (Art. 2 Ziff. 1 Satz 1 EAUe). Ist im Hoheits- gebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Strafe erfolgt oder eine sichernde Massnahme angeordnet worden, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Satz 2) bzw. 3 Monate (Art. II Abs. 1 Zu- satzvertrag). 4.3
4.3.1 Bei den Akten liegt ein schriftliches Nachtragsersuchen des Justizministeri- ums Baden-Württemberg vom 6. Februar 2014, welchem die gemäss Art. 12 Abs. 2 EAUe erforderlichen Unterlagen beigefügt wurden (s. act. 6.5). Das BJ hat die im Auslieferungsersuchen aufgeführten Sach- verhalte zu Recht prima facie unter Art. 138, 139, 146, 147 und 150 StGB subsumiert und die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 EAUe bejaht. Die noch zu vollstreckende Strafe übersteigt die in Art. II Zusatzvertrag festgelegte Mindesstrafe. Die Voraussetzungen von Art. 12 i.V.m. Art. 2 EAUe sind demnach insgesamt erfüllt. 4.3.2 Nach Eingang des Nachtragsersuchens ersuchte das BJ die deutschen Behörden um Übermittlung des gerichtlichen Protokolls über die Erklärun- gen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAU. Über welche Erklärungen des Ausgelieferten im Einzelnen die ersuchende Be- hörde ein gerichtliches Protokoll gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe einzurei- chen hat, wird im EAUe nicht erläutert.
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4.3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander- seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56). Dazu gehört u.a. insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äus- sern (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; 127 I 54 E. 2b S. 56; 117 Ia 262 E. 4b S. 268, mit Hinweisen). Im Bereich Nachtragsersuchen wird das rechtliche Gehör in Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IRSG konkretisiert. Wenn der Ausge- lieferte wegen weiterer Taten verfolgt oder an einen dritten Staat weiterge- liefert werden soll, hat nach dem Rechtshilfegesetz unter der Überschrift "Rechtliches Gehör" das Bundesamt zu veranlassen, dass der Verfolgte im Sinne von Art. 52 Abs. 2 durch eine Justizbehörde des ersuchenden Staa- tes zu Protokoll einvernommen wird (Art. 52 Abs. 3 IRSG). Gemäss Abs. 2 wird der Verfolgte kurz über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere seine Staatsangehörigkeit und seine Beziehungen zum ersuchenden Staat, einvernommen und befragt, ob und aus welchen Gründen er Einwendun- gen gegen den Haftbefehl oder gegen seine Auslieferung erhebe. Sein Rechtsbeistand kann dabei mitwirken. 4.3.4 Die Schweiz hat sich die einzelnen Vorgaben von Art. 52 Abs. 2 IRSG staatsvertraglich nicht vorbehalten, weshalb es grundsätzlich als fraglich erscheint, ob deren wörtliche Einhaltung von den Vertragsstaaten des EAUe verlangt werden und sie daher einer nachträglichen Auslieferungs- verpflichtung entgegenstehen kann. Schliesslich wurde die ausgelieferte Person im schweizerischen Auslieferungsverfahren in Anwendung von Art. 52 IRSG bereits über ihre persönliche Verhältnisse, insbesondere ihre Staatsangehörigkeit und ihre Beziehungen zum ersuchenden Staat einver- nommen, weshalb im Normalfall diesbezüglich keine sachliche Notwendig- keit für eine erneute Einvernahme besteht. Eine Befragung im letzteren Punkt gerade durch die Justizbehörde des ersuchenden Staats erschiene zudem als ausserordentlich sonderbar. Soweit in Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe die Wahrung des rechtlichen Gehörs (mit Bezug auf das Nachtragsersu- chen an sich) im Sinne von Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IRSG im Vorder- grund steht, bleibt die Frage offen, weshalb dies lediglich für bereits ausge- lieferte, nicht aber für auszulieferende Personen staatsvertraglich verankert wurde.
Mehr als das Recht des Einzelnen zu statuieren, scheint Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe vielmehr die Vereinfachung der nachträglichen Auslieferung zu be- zwecken, indem von der ersuchenden Behörde verlangt wird, die betroffe- ne Person zur Erklärung anzuhalten, ob diese auf die Einhaltung des Spe- zialitätsprinzips verzichtet. Mit Blick darauf wird es insbesondere im Inte-
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resse des ersuchenden Staats liegen, die aus Sicht des ersuchten Staates für eine gültige Verzichtserklärung der ausgelieferten Person erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Dass eine gültige Verzichtserklärung vorab die Kenntnisnahme des Nachtragsersuchens voraussetzt, entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz und braucht nicht weiter erläutert zu werden.
Was die Anhörung zum nachträglichen Auslieferungsersuchen anbelangt, kann dahin gestellt bleiben, ob Art. 14 Ziff. 1 lit. a EUAe tatsächlich in erster Linie der Wahrung des rechtlichen Gehörs der ausgelieferten Person die- nen soll, wie dies bei Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IRSG der Fall ist (s. in diesem Sinne Urteile des Bundesgerichts 1A.79/2006 vom 21. Juni 2006, E. 4.1; 1A.199/2005 vom 9. November 2005, E. 4.3). Nach der Rechtspre- chung steht fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 52 IRSG) in einem Verfahren betreffend Nachtragsersuchen ohne- hin nicht unter den gleichen Umständen ausgeübt werden kann, da sich der Betroffene bereits in den Händen des ersuchenden Staates befindet (mit Bezug auf das Akteneinsichtsrecht s. Urteil des Bundesgerichts 1A.21/2001 vom 15. März 2002, E. 3.1). Die deutschen Behörden reichten das Proto- koll über die Erklärung des Beschwerdeführers nach, welches sich nach dem deutschen Gesetz über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen richte (act. 6.7). Gemäss dem eingereichten Protokoll wurde der Be- schwerdeführer über die Möglichkeit und Rechtsfolgen des Verzichts auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes hingewiesen. Er wurde sodann gemäss Protokoll darüber belehrt, dass im Falle seines Einverständnisses eine Vollstreckung durch den ersuchenden Staat auch wegen der Verurtei- lung vom 17. Mai 2011 durch das Amtsgericht Bad Säckingen i.V.m. dem Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Bad Säckingen vom 8. Sep- tember 2012 i.V.m. dem Widerrufbeschluss der Bewährung vom 13. No- vember 2013 durch das Landgericht Waldshut-Tiengen zulässig sei, auf die sich das Auslieferungsverfahren bisher nicht erstreckt habe. Er wurde wei- ter darauf hingewiesen, dass dies im Interesse seiner Resozialisierung lie- gen könne, da dann alle gegen ihn vorliegenden Strafvorwürfe in einem Verfahren erledigt werden könnten. Er wurde abschliessend darauf auf- merksam gemacht, dass sein Einverständnis auf den Verzicht der Beach- tung des Spezialitätsgrundsatzes nicht widerrufen werden könne. Damit wurde der Beschwerdeführer über die Tatsache in Kenntnis gesetzt, dass und weswegen eine Ausdehnung seiner Auslieferung verlangt wurde. Nach diesen Hinweisen und Belehrungen erklärte der Beschwerdeführer, auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht zu verzichten. Dieses Proto- koll erfüllt insoweit die Voraussetzungen von Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe. Ge- mäss dem Protokoll wurde der Beschwerdeführer zwar nicht gefragt, ob und welche Gründe er gegen seine nachträgliche Auslieferung erhebe.
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Soweit er darin eine Verletzung seines Gehörsanspruchs erblicken wollte, ist ihm entgegen zu halten, dass er im Rahmen seiner Beschwerde über den formellen Einwand, neben Art. 12 und Art. 14 Ziff. 1 lit. a EAUe sei Art. 52 Abs. 3 IRSG nicht erfüllt, nichts gegen seine nachträgliche Ausliefe- rung vorgebracht hat. Es bleibt festzuhalten, dass eine allfällige Gehörsver- letzung im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre (s. Ent- scheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.284 vom 19. November 2009, E. 2.2). Der Umstand, dass die deutschen Behörden den Beschwerdefüh- rer nicht auf die Möglichkeit hingewiesen haben, einen Rechtsvertreter bei- zuziehen, bleibt vorliegend folgenlos, da der Beschwerdeführer gerade kei- ne Verzichtserklärung abgegeben hat und auch keine solche abzugeben wünschte. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in den gerügten Punkten als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die nachträgliche Auslieferung des Beschwerdeführers an Deutschland ist daher für die im angefochtenen Auslieferungsentscheid genannten Straftaten zulässig und die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das BStKR (i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 3'000.-- festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 17. April 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Robert Phleps - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).