Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Monaco. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG), Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG).
Sachverhalt
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
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BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschus- ses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG); der Beschwerdeführer zugleich aufgefordert wurde, inner- halb der gleichen Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, an- sonsten weitere Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben; insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen Zu- stelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 4);
- am letzten Tag der Frist (5. Dezember 2013) der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mitteilte, dass er die Überweisung veranlasst habe und die Bank ihm bestätigt habe, dass das Geld fristgerecht auf dem Konto des Bundesstrafgerichts eintreffen werde; der Beschwerdeführer auf die Mög-
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lichkeit einer Fristerstreckung hingewiesen wurde, von welcher er keinen Gebrauch machte (act. 8);
- der Kostenvorschuss erst am 9. Dezember 2013 zu Gunsten dieses Ge- richts der Schweizerischen Post übergeben worden ist, weshalb andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); der Kostenvorschuss auch nur im Betrag von Fr. 4'986.-- geleistet wurde;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrags am verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'986.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwer- deführer Fr. 4'486.-- zurückzuerstatten;
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, an- sonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. November 2013 zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am verspätet geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 4'986.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 4'486.-- zurückzuerstat- ten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Dezember 2013 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Nathalie Zufferey Franciolli und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Monaco
Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG), Kosten- vorschuss (Art. 63 Abs. 4 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2013.292
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2009 die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend "StA ZH") die Vermögenswerte des Kontos Nr. 1 bei der Bank B. AG, Zürich, lautend auf A., sperrte;
- die StA ZH mit Schlussverfügung vom 11. Oktober 2011 die Vermögens- werte folgender Konten bei der Bank C. AG in Zürich sperrte: Kontonum- mer 2, lautend auf A. as Trustees of the D. Trust, Kontonummer 3, lautend auf A. as Trustees of the E. Trust, und Kontonummer 4, lautend auf A.;
- mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juli 2013 (ergänzt am 21. August 2013) die Generalstaatsanwaltschaft des Fürstentums Monaco um Herausgabe der obgenannten, gesperrten Vermögenswerte ersucht;
- die StA ZH mit Verfügung vom 17. September 2013 dem Rechtshilfesu- chen entsprach und die beteiligten Banken anwies, die Vermögenswerte auf die im Rechtshilfeersuchen genannten Konten zu überweisen und der Vollzugsbehörde anschliessend sämtliche Saldierungs- und Überwei- sungsbelege einzureichen (act. 2);
- A. dagegen mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 18. Okto- ber 2013 Beschwerde erhebt (act. 1);
- der Beschwerdeführer am 20. November 2013 eingeladen wurde, bis zum
5. Dezember 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 3); die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschus- ses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG); der Beschwerdeführer zugleich aufgefordert wurde, inner- halb der gleichen Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, an- sonsten weitere Zustelllungen durch das Bundesstrafgericht grundsätzlich unterblieben; insbesondere würde bei Fehlen eines schweizerischen Zu- stelldomizils der Schlussentscheid nicht zugestellt (act. 4);
- am letzten Tag der Frist (5. Dezember 2013) der Beschwerdeführer dem Gericht telefonisch mitteilte, dass er die Überweisung veranlasst habe und die Bank ihm bestätigt habe, dass das Geld fristgerecht auf dem Konto des Bundesstrafgerichts eintreffen werde; der Beschwerdeführer auf die Mög-
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lichkeit einer Fristerstreckung hingewiesen wurde, von welcher er keinen Gebrauch machte (act. 8);
- der Kostenvorschuss erst am 9. Dezember 2013 zu Gunsten dieses Ge- richts der Schweizerischen Post übergeben worden ist, weshalb andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG); der Kostenvorschuss auch nur im Betrag von Fr. 4'986.-- geleistet wurde;
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrags am verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'986.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwer- deführer Fr. 4'486.-- zurückzuerstatten;
- eine Partei, die im Ausland wohnt, gemäss Art. 80m Abs. 1 lit. b IRSG i.V.m. Art. 9 IRSV ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen muss, an- sonsten die Zustellung unterbleiben kann;
- der Beschwerdeführer der Aufforderung vom 20. November 2013 zur Be- zeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb dieser Entscheid ihm androhungsgemäss nicht formell eröffnet wird und die Zustellung an den Beschwerdeführer anstelle dessen ad acta erfolgt.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrags am verspätet geleisteten Kos- tenvorschuss von Fr. 4'986.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewie- sen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 4'486.-- zurückzuerstat- ten.
Bellinzona, 13. Dezember 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1
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BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).