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RR.2013.149

Bundesstrafgericht · 2013-06-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Kostenvorschuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 31 Mai 2012 den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des vorlie- genden Rechtshilfeersuchens bezeichnete (Verfahrensakten Urk. 6);

- mit Eintretensverfügung vom 26. September 2012 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem deutschen Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die Bank B. AG ver- pflichtete, die angeforderten Dokumente einzureichen (Verfahrensak- ten Urk. 7); die Bank B. AG dieser Aufforderung am 4. Oktober 2012 mit Bezug auf die Kundenbezeichnung Nr. 1 (A.), welche diverse Konti umfass- te, nachkam (Verfahrensakten Urk. 8 und 9);

- mit Schlussverfügung vom 30. November 2012 die Staatsanwaltschaft un- ter anderem die Herausgabe der bei der Bank B. AG edierten Bankunterla- gen verfügte (RR.2013.10, act. 1.2); A. dagegen Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und auf diese mit Ent- scheid RR.2013.10 vom 7. Mai 2013 nicht eingetreten wurde, da die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG nicht gewahrt worden ist (RR.2013.10, act. 12);

- A. gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhebt und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellt (RR.2013.149, act. 1); die Beschwerdekammer eine Kopie der Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete (RR.2013.149, act. 4);

- A. mit Schreiben vom 21. Mai 2013 aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil zu bezeichnen (RR.2013.149, act. 3) und er dieser Aufforderung mit Schreiben vom 27. Mai 2013 nachkam (RR.2013.149, act. 6);

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- das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2013.10 vom 7. Mai 2013 mit Urteil 1C_519/2013 vom 30. Mai 2013 nicht eingetreten ist (RR.2013.10, act. 18);

- der Gesuchsteller am 5. Juni 2013 eingeladen wurde, bis zum

17. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf das Gesuch nicht ein- getreten wird (RR.2013.149, act. 7); die Frist zur Bezahlung des Kosten- vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be- hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Gesuchsteller den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berech- nung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.

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Dispositiv
  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Juni 2013 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rau,

Gesuchsteller

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH,

Gesuchsgegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG), Kostenvor- schuss (Art. 63 Abs. 3 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2013.149

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen A. et al. ein Strafverfahren wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Verstosses gegen das Verbot der Marktmanipulation führt; in diesem Zusammenhang sie mit Rechtshilfeer- suchen vom 19. April 2012 an die Schweiz gelangte und gestützt auf die Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Düs- seldorf unter anderem um Bankermittlung bei der Bank B. AG, Z., hinsicht- lich des Kontos 1, lautend auf A., ersuchte (Verfahrensakten Urk. 1);

- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Schreiben vom

31. Mai 2012 den Kanton Zürich als Leitkanton für den Vollzug des vorlie- genden Rechtshilfeersuchens bezeichnete (Verfahrensakten Urk. 6);

- mit Eintretensverfügung vom 26. September 2012 die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") dem deutschen Rechtshilfeersuchen entsprach und unter anderem die Bank B. AG ver- pflichtete, die angeforderten Dokumente einzureichen (Verfahrensak- ten Urk. 7); die Bank B. AG dieser Aufforderung am 4. Oktober 2012 mit Bezug auf die Kundenbezeichnung Nr. 1 (A.), welche diverse Konti umfass- te, nachkam (Verfahrensakten Urk. 8 und 9);

- mit Schlussverfügung vom 30. November 2012 die Staatsanwaltschaft un- ter anderem die Herausgabe der bei der Bank B. AG edierten Bankunterla- gen verfügte (RR.2013.10, act. 1.2); A. dagegen Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob und auf diese mit Ent- scheid RR.2013.10 vom 7. Mai 2013 nicht eingetreten wurde, da die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 80k IRSG nicht gewahrt worden ist (RR.2013.10, act. 12);

- A. gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 15. Mai 2013 Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhebt und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellt (RR.2013.149, act. 1); die Beschwerdekammer eine Kopie der Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete (RR.2013.149, act. 4);

- A. mit Schreiben vom 21. Mai 2013 aufgefordert wurde, ein Zustelldomizil zu bezeichnen (RR.2013.149, act. 3) und er dieser Aufforderung mit Schreiben vom 27. Mai 2013 nachkam (RR.2013.149, act. 6);

- 3 -

- das Bundesgericht auf die Beschwerde gegen den Entscheid der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2013.10 vom 7. Mai 2013 mit Urteil 1C_519/2013 vom 30. Mai 2013 nicht eingetreten ist (RR.2013.10, act. 18);

- der Gesuchsteller am 5. Juni 2013 eingeladen wurde, bis zum

17. Juni 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf das Gesuch nicht ein- getreten wird (RR.2013.149, act. 7); die Frist zur Bezahlung des Kosten- vorschusses gewahrt ist, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Be- hörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bank- konto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der Gesuchsteller den verlangten Kostenvorschuss bis dato nicht bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- der Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Berech- nung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichts- gebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 27. Juni 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident:

Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Rolf Rau - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).