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RR.2012.266

Bundesstrafgericht · 2012-12-20 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Kontosperre (Art. 33a IRSV). Eintretens- und Zwischenverfügung. Kostenvorschuss

Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 November 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und sämtliche auf dem Konto Nr. 1 liegenden, auf die A. Ltd. lautenden Vermögenswerte bei der Bank E. SA beschlagnahmte (act. 1.3);

- am 15. November 2012 per Fax bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts eine Beschwerde der A. Ltd. gegen die Eintretens- und Zwi- schenverfügung eingegangen ist, mit welcher die Aufhebung der Konto- sperre sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. November 2012 aufgefor- dert wurde, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine der Schriftform im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG entsprechende Beschwerdeschrift einzureichen und bis zum 3. Dezember 2012 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu be- zeichnen (act. 3);

- die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachkam, indem sie dem Ge- richt eine originalunterzeichnete Beschwerdeschrift einreichte (act. 6) und fristgerecht ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 10);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 eingeladen wurde, bis zum 14. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 11);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-

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ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- der Kostenvorschuss gemäss Buchungsnachweis der PostFinance von ei- nem Konto bei der Bank F. AG in Frankfurt am Main bezahlt und am

19. Dezember 2012 auf dem Konto des Bundesstrafgerichts bei der PostFinance gutgeschrieben worden ist (act. 13);

- die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages aus dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin den Betrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Dezember 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Emanuel Hochstrasser, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A. LTD., vertreten durch Rechtsanwalt Charalambos Bograkos, Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland

Kontosperre (Art. 33a IRSV); Eintretens- und Zwischenverfügung; Kostenvorschuss

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2012.266 + RP.2012.75

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft am Landgericht Athen unter anderem gegen den ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten der Bank B., C., ein Strafverfahren führt und ihm dabei vorwirft, verschiedenen, von ihm beherrschten Unter- nehmen ungesicherte Kredite in der Höhe von ca. EUR 701 Mio. gewährt zu haben, wobei D. solche ungesicherte Kredite entgegengenommen habe;

- in diesem Zusammenhang die griechischen Strafverfolgungsbehörden mit formellem Rechtshilfeersuchen vom 21. September 2012 an die Schweiz gelangten und um Sperrung der von D. bei der Bank E. SA in Genf gehal- tenen Vermögenswerte ersuchte;

- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom

2. November 2012 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und sämtliche auf dem Konto Nr. 1 liegenden, auf die A. Ltd. lautenden Vermögenswerte bei der Bank E. SA beschlagnahmte (act. 1.3);

- am 15. November 2012 per Fax bei der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts eine Beschwerde der A. Ltd. gegen die Eintretens- und Zwi- schenverfügung eingegangen ist, mit welcher die Aufhebung der Konto- sperre sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wird (act. 1);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. November 2012 aufgefor- dert wurde, innerhalb der Rechtsmittelfrist eine der Schriftform im Sinne von Art. 52 Abs. 1 VwVG entsprechende Beschwerdeschrift einzureichen und bis zum 3. Dezember 2012 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu be- zeichnen (act. 3);

- die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nachkam, indem sie dem Ge- richt eine originalunterzeichnete Beschwerdeschrift einreichte (act. 6) und fristgerecht ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnete (act. 10);

- die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 eingeladen wurde, bis zum 14. Dezember 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- zu leisten und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (act. 11);

- die Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der schweizerischen Post überge-

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ben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG [SR 173.71]);

- der Kostenvorschuss gemäss Buchungsnachweis der PostFinance von ei- nem Konto bei der Bank F. AG in Frankfurt am Main bezahlt und am

19. Dezember 2012 auf dem Konto des Bundesstrafgerichts bei der PostFinance gutgeschrieben worden ist (act. 13);

- die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss damit nicht innert der angesetzten Frist bezahlt hat, weshalb androhungsgemäss auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG);

- die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflich- tig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. August 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG); die Gerichtsge- bühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist, unter Anrechnung des ent- sprechenden Betrages aus dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--; die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Be- schwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem Kostenvorschuss von Fr. 6'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Be- schwerdeführerin den Betrag von Fr. 5'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 20. Dezember 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Charalambos Bograkos - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

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Rechtsmittelbelehrung

Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).