Auslieferung an Monaco. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Dispositiv
- Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Roy Garré und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A., zurzeit in Haft, vertreten durch Rechtsanwalt Ge- org Naegeli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Monaco
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.6
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- Interpol Monaco mit Meldung vom 7. Mai 2010 um Fahndung und Festnahme des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks späterer Auslieferung ersuchte;
- A. am 21. Oktober 2010 im Kanton St. Gallen festgenommen und gleichen- tags in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) seinen Auslieferungshaftbefehl vom 22. Oktober 2010 A. am 25. Oktober 2010 eröffnete; dieser unangefoch- ten blieb;
- mit Schreiben vom 22. Oktober 2010 die monegassische Regierung die Schweiz formell um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des zustän- digen Gerichts in Monaco vom 30. April 2010 i.V.m. dem Beschluss dessel- ben Gerichts vom 25. Juni 2010 zur Last gelegten Straftaten ersuchte;
- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 3. November 2010 erklärte, mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden zu sein und am 1. Dezember 2010 seine schriftliche Stellungnahme zum monegassischen Auslieferungs- ersuchen einreichte;
- das BJ am 9. Dezember 2010 gegen A. den Auslieferungsentscheid erliess, womit es die Auslieferung von A. an Monaco für die dem Auslieferungsersu- chen der monegassischen Regierung vom 22. Oktober 2010 zugrunde lie- genden Straftaten bewilligte (act. 1.2);
- A. mit Beschwerde vom 10. Januar 2011 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragt, der Auslieferungsentscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1);
- der Beschwerdeführer nach Einladung zur Leistung eines Kostenvorschusses (act. 3) mit Schreiben vom 25. Januar 2011 den Rückzug der Beschwerde mitteilte (act. 5);
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abzuschreiben ist;
- davon auszugehen ist, der Beschwerdegegner werde entgegen seines Schreibens an die monegassischen Behörden vom 26. Januar 2011 (act. 6) mit der Auslieferung des Beschwerdeführers bis zur Eröffnung des vorliegen- den Entscheides zuwarten;
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- der Beschwerdeführer, welcher seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2010.101 vom 20. Juli 2010; RR.2008.253 vom 27. Ok- tober 2008; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007, je m.w.H); angesichts des verur- sachten Kanzleiaufwandes die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- an- zusetzen ist (vgl. Art. 5, 8 Abs. 3 lit. a und 22 Abs. 3 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abge- schrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 8. Februar 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Georg Naegeli - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).