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RR.2011.32

Bundesstrafgericht · 2011-02-28 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Rückzug der Beschwerde.

Sachverhalt

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Februar 2011 als Rückzug der Beschwerde zu verstehen sei oder ob er an der Beschwerde festhalten und ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung stellen wolle (act. 5);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2011 ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 6);

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- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Das Verfahren RR.2011.32 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. Februar 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Jean-Luc Bacher und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS ST. GALLEN, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Rückzug der Beschwerde

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.32

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- beim Amtsgericht München ein Strafverfahren gegen A. wegen Miss- brauchs von Titeln gemäss § 132a Abs. 1 des deutschen Strafgesetzbu- ches hängig ist;

- A. geltend gemacht hat, er sei aufgrund einer Herz-Kreislauferkrankung nicht verhandlungsfähig;

- das Amtsgericht München mit Rechtshilfeersuchen vom 11. Juni 2010 an die Schweiz gelangte und darum ersuchte, A. durch den örtlich zuständigen Amtsarzt auf seine Verhandlungs- und Reisefähigkeit zu untersuchen;

- der Untersuchungsbericht von Amtsarzt Dr. B. am 13. Januar 2011 bei der Staatsanwaltschaft St. Gallen eingegangen ist;

- die Staatsanwaltschaft St. Gallen mit Schlussverfügung vom 17. Janu- ar 2011 dem Rechtshilfeersuchen der deutschen Behörden entsprach und die Herausgabe des obgenannten Untersuchungsberichtes anordnete (act. 1.1);

- A. mit Beschwerde vom 20. Januar 2011 an das Bundesstrafgericht ge- langte und sinngemäss die Aufhebung der Schlussverfügung beantragte (act. 1);

- mit Schreiben vom 24. Januar 2011 der Beschwerdeführer eingeladen wor- den ist, bis zum 4. Februar 2011 einen Kostenvorschuss von Fr.4'000.-- zu leisten (act. 3);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2011 ausführte, er kön- ne das Kostenrisiko, das mit seiner Beschwerde verbunden sei, nicht ein- gehen (act. 4);

- der Beschwerdeführer gleichentags schriftlich aufgefordert worden ist, dem Gericht bis zum 14. Februar 2011 zu erklären, ob sein Schreiben vom

4. Februar 2011 als Rückzug der Beschwerde zu verstehen sei oder ob er an der Beschwerde festhalten und ein Gesuch um unentgeltliche Prozess- führung stellen wolle (act. 5);

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Februar 2011 ausdrücklich den Rückzug der Beschwerde erklärte (act. 6);

- 3 -

- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;

- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG); für die Be- rechnung das Reglement BStKR zur Anwendung gelangt (Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG i.V.m. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 lit. a StBOG); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 300.-- anzusetzen ist.

- 4 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren RR.2011.32 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. Februar 2011

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).