Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsuchung und Sicherstellung.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 August 2011 sichergestellten Gegenstände und Unterlagen A. ausge- händigt wurden (act. 6.3);
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- das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom
17. Oktober 2011 die Beschwerde von A. samt den dazugehörigen Akten gestützt auf Art. 39 Abs. 1 StPO der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts überweist (act. 1 ff.);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);
- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das inner- staatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die ein- schlägigen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestim- men (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittel- verfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nachfolgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2010, Art. 54 N. 6);
- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organi-
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sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt;
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die II. Beschwerdekam- mer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausfüh- renden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterlie- gen;
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
- sich die überwiesene Beschwerde zum einen gegen die mit Eintretensver- fügung vom 21. Juni 2011 sowie Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehl vom 11. August 2011 angeordnete und am 31. August 2011 durchgeführte Hausdurchsuchung und zum anderen gegen die am 31. Au- gust 2011 erfolgte Sicherstellung diverser Gegenstände und Unterlagen richtet (act. 3);
- die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 sichergestell- ten Gegenstände und Unterlagen dem Beschwerdeführer bereits am
15. September 2011 ausgehändigt wurden (act. 6.3); demnach der Be- schwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Behand- lung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist; bei dieser Sachlage nicht ge- prüft zu werden braucht, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG vorliegt;
- unter diesen Umständen keine Kosten zu erheben sind.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2011.256 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 8. November 2011 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Beschwerde gegen Hausdurchsuchung, Durchsu- chung und Sicherstellung
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2011.256
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen ein Strafverfahren gegen den in der Schweiz wohnhaften A. (nachfolgend „A.“) wegen Urkundenfälschung und Verstosses gegen das Arzneimittelgesetz führt (act. 4);
- in diesem Zusammenhang die Staatsanwaltschaft Waldshut-Tiengen die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) mit Rechtshilfeersuchen vom 8. Juni 2011 u.a. um Hausdurchsu- chung am Wohnort von A. und um Beschlagnahme von deliktsrelevanten Gegenständen und Unterlagen ersuchte (act. 4);
- die Staatsanwaltschaft mit Eintretensverfügung vom 21. Juni 2011 auf das Rechthilfeersuchen eintrat und die Kantonspolizei Zürich mit den beantrag- ten Rechtshilfemassnahmen beauftragte (act. 5); sie darin festhielt, dass gegen diese Eintretensverfügung sowie gegen die angeordneten Voll- zugsmassnahmen kein Rechtsmittel zulässig sei (act. 5);
- mit Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 11. August 2011 die Staatsanwaltschaft die konkrete Hausdurchsuchung am Wohnort bzw. Aufenthaltsort von A. und die Durchsuchung nach deliktsrelevanten Ge- genständen und Unterlagen verfügte; als Rechtsmittel gegen diese Verfü- gung die Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Straf- kammer, angegeben wurde (act. 6);
- anlässlich der Hausdurchsuchung am 31. August 2011 im Wesentlichen ei- ne externe Festplatte, mehrere Ampullen des rezeptpflichtigen Medika- ments Ketamin und eine Apothekenquittung sichergestellt wurden (act. 6.1),
- A. mit Eingabe vom 3. September 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Beschwerde gegen die Hausdurchsuchung führte (act. 3); er die angeordnete Hausdurchsuchung als illegal bezeichnet und beantragt, dass die sichergestellten Gegenstände auszuhändigen seien und deren Verwertung zu verbieten sei; er weiter den Antrag auf Einstel- lung des Verfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft stellt (act. 3);
- am 15. September 2011 die anlässlich der Hausdurchsuchung vom
31. August 2011 sichergestellten Gegenstände und Unterlagen A. ausge- händigt wurden (act. 6.3);
- 3 -
- das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, mit Verfügung vom
17. Oktober 2011 die Beschwerde von A. samt den dazugehörigen Akten gestützt auf Art. 39 Abs. 1 StPO der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts überweist (act. 1 ff.);
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom
22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwi- schen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ);
- das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht be- stimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das inner- staatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464, mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- für Prozesshandlungen der kantonalen Behörden grundsätzlich die StPO als das in Strafsachen massgebende Verfahrensrecht gilt, wenn die ein- schlägigen Rechtshilfeerlasse und Staatsverträge nichts anderes bestim- men (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 54 StPO); das IRSG das Rechtsmittel- verfahren im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen regelt (s. nachfolgende Erwägungen), weshalb die betreffenden Bestimmungen der StPO keine Anwendung finden (s. auch STEFAN HEIMGARTNER, in: DO- NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO], 2010, Art. 54 N. 6);
- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 37 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 des Organi-
- 4 -
sationsreglements für das Bundesstrafgericht vom 31. August 2010 [BStGerOR; SR 173.713.161]);
- gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG erstinstanzliche Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden unmittelbar der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegen, soweit das Ge- setz nichts anderes bestimmt;
- gemäss Art. 80e Abs. 1 IRSG der Beschwerde an die II. Beschwerdekam- mer Verfügungen der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausfüh- renden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen unterlie- gen;
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen hingegen nur ausnahmsweise selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess betei- ligt sind, einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG);
- sich die überwiesene Beschwerde zum einen gegen die mit Eintretensver- fügung vom 21. Juni 2011 sowie Hausdurchsuchungs- und Durchsu- chungsbefehl vom 11. August 2011 angeordnete und am 31. August 2011 durchgeführte Hausdurchsuchung und zum anderen gegen die am 31. Au- gust 2011 erfolgte Sicherstellung diverser Gegenstände und Unterlagen richtet (act. 3);
- die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 31. August 2011 sichergestell- ten Gegenstände und Unterlagen dem Beschwerdeführer bereits am
15. September 2011 ausgehändigt wurden (act. 6.3); demnach der Be- schwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr an der Behand- lung seiner Beschwerde hat, weshalb diese als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist; bei dieser Sachlage nicht ge- prüft zu werden braucht, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80e Abs. 2 lit. a IRSG vorliegt;
- unter diesen Umständen keine Kosten zu erheben sind.
- 5 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2011.256 wird als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 8. November 2011
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A., - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 93 Abs. 2 BGG).