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RR.2011.151

Bundesstrafgericht · 2012-02-13 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Portugal (nachfolgend „Generalstaats- anwaltschaft“) führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs etc. Die portugiesischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass es im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 im Zusammen- hang mit den Transfers der Spieler C., D., E. und F. zu sehr grossen und nicht erklärbaren Kommissionszahlungen des Fussballklubs „G.“ an Offsho- re Gesellschaften gekommen sein soll. Weil das Verhältnis zwischen den Transfersummen und den bezahlten Kommissionen derart ungewöhnlich (Kommissionen von teilweise fast 50 % im Verhältnis zur Transfersumme) und die Art der Leistungen der Kommissionsempfänger derart undurchsich- tig sein soll, gehen die portugiesischen Untersuchungsbehörden davon aus, dass es sich bei diesen Kommissionszahlungen um ungerechtfertigte Zahlungen handle, durch welche der Fussballklub „G.“ in seinem Vermögen geschädigt worden sei. Diese Zahlungen seien ausnahmslos auf Schweizer Konten der H. LLC, B. Ltd., I. Ltd. mit Sitz in Irland, J. Ltd. mit Sitz in Gibral- tar, K. Ltd. mit Sitz in Israel und der L. Ltd. erfolgt.

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft mit ei- nem Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2010 an die Schweiz. Die portugie- sischen Behörden ersuchten um Bankenermittlungen bei der Bank M. in Zürich und bei der Bank N. in Lugano hinsichtlich der Kontobeziehungen der B. Ltd., I. Ltd., J. Ltd., L. LTD. und H. LLC unter genauer Angabe der entsprechenden Kontonummer für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember

2005. Gleichzeitig beantragten sie ein Mitteilungsverbot gegenüber den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Personen.

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat die Prüfung und Ausfüh- rung des Ersuchens am 16. April 2010 der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) übertragen (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft, Urk. 4).

D. Mit Schreiben vom 22. April 2010 teilte die Staatsanwaltschaft der portu- giesischen Generalstaatsanwaltschaft mit, der im Rechtshilfeersuchen vom

10. März 2010 geschilderte Sachverhalt erlaube die Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Zusam- mengefasst ersuchte sie die portugiesischen Behörden, die Sachverhalts- darstellung derart zu ergänzen, dass Angaben zu den einzelnen Tathand- lungen sowie zum Deliktszeitraum und konkrete Angaben, wodurch der Tatverdacht begründet sei, zu entnehmen seien. Abschliessend wies sie

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daraufhin, dass im Rechtshilfeersuchen ein konkreter Editionszeitrahmen genannt werden müsse, der in Korrelation zum Deliktszeitraum stehen müsse (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). In der Folge ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juli 2010 ihre Sach- verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 8).

E. Mit Eintretensverfügung vom 30. März 2011 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und verfügte die Edition der Bankunterlagen bei der Bank M. in Zürich und Bank N. in Lugano (act. 1.4). Gleichzeitig ordnete sie gegenüber den beiden Bankinstituten ein Mit- teilungsverbot an (act. 1.4). Mit Schreiben vom 6. April 2011 und

2. Mai 2011 übermittelte die Bank M. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 10/1 und 13/1) und mit Schreiben vom 18. April 2011 bzw. 9. Mai 2011 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 12/1 und 12/4) die Bank N. die angeforderten Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 hob die Staatsanwaltschaft das in der Eintretensverfügung vom 30. März 2011 an- geordnete Mitteilungsverbot und forderte die beiden Bankinstitute auf, die Kontoinhaber entsprechend zu informieren (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Urk. 15 und 16).

F. Mit Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft in die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend:

- Konto Nr. 1, lautend auf die I. Ltd.,

- Konto Nr. 2, lautend auf die J. Ltd.,

- Konto Nr. 3, lautend auf die L. LTD., und

- Konto Nr. 4, lautend auf die B. Ltd., allesamt bei der Bank M. (act. 1.2).

G. Dagegen lassen die A. Ltd. (Beschwerdeführerin 1) zusammen mit der B. Ltd. (Beschwerdeführerin 2) durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom

23. Juni 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben. Mit jeweils separater Eingabe vom selben Tag lassen die J. Ltd. (Beschwerdeverfahren RR.2011.149), die I. Ltd. (Beschwerdeverfah- ren RR.2011.150) und die O. Ltd. zusammen mit der L. LTD. (Beschwerde- verfahren RR.2011.153+154) durch dieselben Rechtsvertreter ebenfalls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben.

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen zur Hauptsache, die ange- fochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2010 samt Ergänzung vom 15. Juli 2010 sei vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereinigung mit

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den Beschwerdeverfahren RR.2011.149, RR.2011.150 und RR.2011.153- 154 (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Was den Antrag auf Verfahrensvereinigung anbelange, so sei diesem statt- zugeben (act. 6). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. Ju- li 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Be- schwerdeführerinnen hielten mit Replik vom 12. August 2011 an den ge- stellten Anträgen fest (act. 13). Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das BJ verzichteten in der Folge auf eine Beschwerdeduplik (act. 15 und 16). Darüber wurden die Beschwerdeführerinnen am 30. August 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.2). Zudem haben das BJ und die Beschwerdegegne- rin ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das ergänzende Rechtshilfeer- suchen liegt in der deutschen Übersetzung vor. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszuferti- gen.

E. 2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am

8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

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19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Unberührt bleiben auch in diesem Zusammenhang allfällige wei- tergehende Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom- men (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe).

E. 2.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

E. 3.1 Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die angefochtene Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 wurde am

24. Mai 2011 der Bank M. zugestellt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19/2), welche in der Folge Mitteilung an die im Ausland domizilierten Beschwerdeführer machten (Art. 80n Abs. 1 i.V.m. Art. 80m Abs. 1 e contrario IRSG). Die vorliegende Beschwerde vom 23. Juni 2011 wurde demnach innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben.

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E. 3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen und nicht per se beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 116 Ib 106 E. 2a; TPF 2007 79 E. 1.6.3). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell- schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns be- zeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Febru- ar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom

31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom

11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der frag- lichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

E. 3.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausga- be von Bankunterlagen betreffend vier verschiedene Konten bei der Bank M. an, wobei das Konto Nr. 4 auf die Beschwerdeführerin 2 lautet.

Die Beschwerdeführerin 2 soll gemäss eigenen Angaben am 8. Mai 2009 im entsprechenden Handelsregister gelöscht worden sein (act. 1 S. 3, 9 f.). Damit kann sie, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 6 S. 2 f.), mangels Rechts- und folglich Parteifähigkeit nicht mehr in eigenem Namen Beschwerde erheben. Ein Nachweis dafür, dass die Beschwerde- führerin 2 im Laufe des Beschwerdeverfahrens im entsprechenden Han-

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delsregister – wie von ihr angekündigt – wieder eingetragen worden wäre, wurde nicht nachgereicht. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, wie sich ein solcher Vorgang prozessual auswirken würde. Nach dem Gesagten steht fest, dass auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 2 nicht einzutreten ist.

Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 anbelangt, wird deren Le- gitimation damit begründet, dass sie die einzige Aktionärin der Beschwer- deführerin 2 sein soll (act. 1 S. 10). Dass hier ein von der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde (s. supra Ziff. 3.2.1), weshalb sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte gleichwohl beschwerdelegitimiert sein soll, hat sie aber nicht nachgewiesen. So weist die Beschwerdegegne- rin zu Recht u.a. darauf hin, dass augrund der eingereichten Dokumente nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Auflösung im- mer noch die einzige Aktionärin und sie durch die Auflösung der Be- schwerdeführerin 2 auch die Begünstigte war. Bereits bei diesem Beweis- ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin 1 bezüglich des vorgenannten Kontos die Beschwerdelegitimation fehlt, weshalb auf ih- re Beschwerde nicht einzutreten ist.

Ist auf die Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen nicht einzutre- ten, fehlt die Grundlage zur Prüfung ihrer im Beschwerdeverfahren gestell- ten prozessualen Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren RR.2011.149, RR.2011.150 und RR.2011.153+154.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr für beide Beschwerdeführerinnen zu- sammen auf Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftung festzusetzen, unter An- rechnung des in der Höhe von Fr. 4'000.-- geleisteten Kostenvorschusses (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements). Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführerinnen den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 13. Februar 2012 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. LTD,

2. B. LTD gelöscht am 8. Mai 2009,

beide vertreten durch die Rechstanwälte Paul Gully- Hart und Benjamin Borsodi,

Beschwerdeführerinnen 1 – 2

gegen

STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜ- RICH, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Portugal

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2011.151-152

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Sachverhalt:

A. Die Generalstaatsanwaltschaft von Portugal (nachfolgend „Generalstaats- anwaltschaft“) führt gegen eine unbekannte Täterschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs etc. Die portugiesischen Strafverfolgungsbehörden gehen davon aus, dass es im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 im Zusammen- hang mit den Transfers der Spieler C., D., E. und F. zu sehr grossen und nicht erklärbaren Kommissionszahlungen des Fussballklubs „G.“ an Offsho- re Gesellschaften gekommen sein soll. Weil das Verhältnis zwischen den Transfersummen und den bezahlten Kommissionen derart ungewöhnlich (Kommissionen von teilweise fast 50 % im Verhältnis zur Transfersumme) und die Art der Leistungen der Kommissionsempfänger derart undurchsich- tig sein soll, gehen die portugiesischen Untersuchungsbehörden davon aus, dass es sich bei diesen Kommissionszahlungen um ungerechtfertigte Zahlungen handle, durch welche der Fussballklub „G.“ in seinem Vermögen geschädigt worden sei. Diese Zahlungen seien ausnahmslos auf Schweizer Konten der H. LLC, B. Ltd., I. Ltd. mit Sitz in Irland, J. Ltd. mit Sitz in Gibral- tar, K. Ltd. mit Sitz in Israel und der L. Ltd. erfolgt.

B. In diesem Zusammenhang gelangte die Generalstaatsanwaltschaft mit ei- nem Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2010 an die Schweiz. Die portugie- sischen Behörden ersuchten um Bankenermittlungen bei der Bank M. in Zürich und bei der Bank N. in Lugano hinsichtlich der Kontobeziehungen der B. Ltd., I. Ltd., J. Ltd., L. LTD. und H. LLC unter genauer Angabe der entsprechenden Kontonummer für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 bzw. vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember

2005. Gleichzeitig beantragten sie ein Mitteilungsverbot gegenüber den von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Personen.

C. Das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) hat die Prüfung und Ausfüh- rung des Ersuchens am 16. April 2010 der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend „Staatsanwaltschaft“) übertragen (Verfahrensak- ten Staatsanwaltschaft, Urk. 4).

D. Mit Schreiben vom 22. April 2010 teilte die Staatsanwaltschaft der portu- giesischen Generalstaatsanwaltschaft mit, der im Rechtshilfeersuchen vom

10. März 2010 geschilderte Sachverhalt erlaube die Prüfung der doppelten Strafbarkeit nicht (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). Zusam- mengefasst ersuchte sie die portugiesischen Behörden, die Sachverhalts- darstellung derart zu ergänzen, dass Angaben zu den einzelnen Tathand- lungen sowie zum Deliktszeitraum und konkrete Angaben, wodurch der Tatverdacht begründet sei, zu entnehmen seien. Abschliessend wies sie

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daraufhin, dass im Rechtshilfeersuchen ein konkreter Editionszeitrahmen genannt werden müsse, der in Korrelation zum Deliktszeitraum stehen müsse (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 5). In der Folge ergänzte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 15. Juli 2010 ihre Sach- verhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen (Verfahrensakten Staatsan- waltschaft, Urk. 8).

E. Mit Eintretensverfügung vom 30. März 2011 entsprach die Staatsanwalt- schaft dem Rechtshilfeersuchen samt Ergänzung und verfügte die Edition der Bankunterlagen bei der Bank M. in Zürich und Bank N. in Lugano (act. 1.4). Gleichzeitig ordnete sie gegenüber den beiden Bankinstituten ein Mit- teilungsverbot an (act. 1.4). Mit Schreiben vom 6. April 2011 und

2. Mai 2011 übermittelte die Bank M. (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 10/1 und 13/1) und mit Schreiben vom 18. April 2011 bzw. 9. Mai 2011 (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 12/1 und 12/4) die Bank N. die angeforderten Bankunterlagen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2011 hob die Staatsanwaltschaft das in der Eintretensverfügung vom 30. März 2011 an- geordnete Mitteilungsverbot und forderte die beiden Bankinstitute auf, die Kontoinhaber entsprechend zu informieren (Verfahrensakten Staatsanwalt- schaft, Urk. 15 und 16).

F. Mit Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 verfügte die Staatsanwaltschaft in die rechtshilfeweise Herausgabe der Bankunterlagen betreffend:

- Konto Nr. 1, lautend auf die I. Ltd.,

- Konto Nr. 2, lautend auf die J. Ltd.,

- Konto Nr. 3, lautend auf die L. LTD., und

- Konto Nr. 4, lautend auf die B. Ltd., allesamt bei der Bank M. (act. 1.2).

G. Dagegen lassen die A. Ltd. (Beschwerdeführerin 1) zusammen mit der B. Ltd. (Beschwerdeführerin 2) durch ihre Rechtsvertreter mit Eingabe vom

23. Juni 2011 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafge- richts erheben. Mit jeweils separater Eingabe vom selben Tag lassen die J. Ltd. (Beschwerdeverfahren RR.2011.149), die I. Ltd. (Beschwerdeverfah- ren RR.2011.150) und die O. Ltd. zusammen mit der L. LTD. (Beschwerde- verfahren RR.2011.153+154) durch dieselben Rechtsvertreter ebenfalls Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben.

Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 beantragen zur Hauptsache, die ange- fochtene Schlussverfügung sei aufzuheben und das Rechtshilfeersuchen vom 1. März 2010 samt Ergänzung vom 15. Juli 2010 sei vollumfänglich abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Vereinigung mit

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den Beschwerdeverfahren RR.2011.149, RR.2011.150 und RR.2011.153- 154 (act. 1).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2011 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Was den Antrag auf Verfahrensvereinigung anbelange, so sei diesem statt- zugeben (act. 6). Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. Ju- li 2011 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 7). Die Be- schwerdeführerinnen hielten mit Replik vom 12. August 2011 an den ge- stellten Anträgen fest (act. 13). Sowohl die Beschwerdegegnerin wie auch das BJ verzichteten in der Folge auf eine Beschwerdeduplik (act. 15 und 16). Darüber wurden die Beschwerdeführerinnen am 30. August 2011 in Kenntnis gesetzt (act. 17).

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Verfahrenssprache ist im Beschwerdeverfahren die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine an- dere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt wer- den (Art. 33a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Straf- behörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Vorliegend ist die angefochtene Verfügung in deutscher Spra- che ergangen (act. 1.2). Zudem haben das BJ und die Beschwerdegegne- rin ihre Eingaben auf Deutsch verfasst und das ergänzende Rechtshilfeer- suchen liegt in der deutschen Übersetzung vor. Unter diesen Umständen ist der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG in deutscher Sprache auszuferti- gen.

2.

2.1 Für die Rechtshilfe zwischen Portugal und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das zu diesem Übereinkommen am

8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.351.12) und sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom

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19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom

14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Er- leichterung der Anwendung des EUeR massgebend. Die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bila- teraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Zusätzlich kann das von beiden Ländern ratifizierte Übereinkommen vom 8. Novem- ber 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Ein- ziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung gelangen. Unberührt bleiben auch in diesem Zusammenhang allfällige wei- tergehende Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkom- men (vgl. Art. 39 Ziff. 2 und 3 GwUe).

2.2 Soweit die genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschlies- send regeln, findet das Recht des ersuchten Staates Anwendung, vorlie- gend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom

24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 136 IV 82 E. 3.1; 129 II 462 E. 1.1 S. 464; 123 II 134 E. 1a; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c).

3.

3.1 Bei dem angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfü- gung der ausführenden kantonalen Behörde, gegen welche innert 30 Ta- gen ab der schriftlichen Mitteilung bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 80e Abs. 1 i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG; Art. 19 Abs. 1 des Organi- sationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [BStGerOR; SR 173.713.161]).

Die angefochtene Schlussverfügung vom 16. Mai 2011 wurde am

24. Mai 2011 der Bank M. zugestellt (Verfahrensakten Staatsanwaltschaft, Urk. 19/2), welche in der Folge Mitteilung an die im Ausland domizilierten Beschwerdeführer machten (Art. 80n Abs. 1 i.V.m. Art. 80m Abs. 1 e contrario IRSG). Die vorliegende Beschwerde vom 23. Juni 2011 wurde demnach innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben.

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3.2

3.2.1 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen und nicht per se beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 116 Ib 106 E. 2a; TPF 2007 79 E. 1.6.3). Bei der Erhebung von Kontoinformationen gilt als persönlich und direkt be- troffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV; BGE 137 IV 134 E. 5.2.1; 118 Ib 547 E. 1d; 122 II 130 E. 2b; TPF 2007 79 E. 1.6).

Bloss wirtschaftlich an einem Konto oder an einer direkt betroffenen Ge- sellschaft Berechtigte sind nur in Ausnahmefällen selbstständig beschwer- delegitimiert. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine juristische Person, über deren Konto Auskunft verlangt wird, aufgelöst wurde und deshalb nicht mehr handlungsfähig ist (BGE 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Be- weislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesell- schaft obliegt dem Rechtsuchenden. Ausserdem darf die Firmenauflösung nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheinen (BGE 123 II 153 E. 2d S.157 f.). Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns be- zeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1A.284/2003 vom 11. Febru- ar 2004, E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom

31. Mai 1999, E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom

11. September 2009, E. 1.3.2). Für bloss indirekt Betroffene, insbesondere Personen, die zwar in den erhobenen Kontenunterlagen erwähnt werden, aber nicht direkt von Zwangsmassnahmen betroffen bzw. Inhaber der frag- lichen Konten sind, ist die Beschwerdebefugnis grundsätzlich zu verneinen (BGE 129 II 268 E. 2.3.3 S. 269; 123 II 153 E. 2b S. 157, 161 E. 1d S. 164, je mit Hinweisen; 122 II 130 E. 2b S. 132 f.).

3.2.2 Die angefochtene Schlussverfügung ordnet die rechtshilfeweise Herausga- be von Bankunterlagen betreffend vier verschiedene Konten bei der Bank M. an, wobei das Konto Nr. 4 auf die Beschwerdeführerin 2 lautet.

Die Beschwerdeführerin 2 soll gemäss eigenen Angaben am 8. Mai 2009 im entsprechenden Handelsregister gelöscht worden sein (act. 1 S. 3, 9 f.). Damit kann sie, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (act. 6 S. 2 f.), mangels Rechts- und folglich Parteifähigkeit nicht mehr in eigenem Namen Beschwerde erheben. Ein Nachweis dafür, dass die Beschwerde- führerin 2 im Laufe des Beschwerdeverfahrens im entsprechenden Han-

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delsregister – wie von ihr angekündigt – wieder eingetragen worden wäre, wurde nicht nachgereicht. Bei dieser Sachlage braucht nicht weiter geprüft zu werden, wie sich ein solcher Vorgang prozessual auswirken würde. Nach dem Gesagten steht fest, dass auf die Beschwerde der Beschwerde- führerin 2 nicht einzutreten ist.

Was die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 anbelangt, wird deren Le- gitimation damit begründet, dass sie die einzige Aktionärin der Beschwer- deführerin 2 sein soll (act. 1 S. 10). Dass hier ein von der Rechtsprechung vorgesehener Ausnahmefall vorliegen würde (s. supra Ziff. 3.2.1), weshalb sie als bloss wirtschaftlich Berechtigte gleichwohl beschwerdelegitimiert sein soll, hat sie aber nicht nachgewiesen. So weist die Beschwerdegegne- rin zu Recht u.a. darauf hin, dass augrund der eingereichten Dokumente nicht klar ist, ob die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Auflösung im- mer noch die einzige Aktionärin und sie durch die Auflösung der Be- schwerdeführerin 2 auch die Begünstigte war. Bereits bei diesem Beweis- ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin 1 bezüglich des vorgenannten Kontos die Beschwerdelegitimation fehlt, weshalb auf ih- re Beschwerde nicht einzutreten ist.

Ist auf die Beschwerde der beiden Beschwerdeführerinnen nicht einzutre- ten, fehlt die Grundlage zur Prüfung ihrer im Beschwerdeverfahren gestell- ten prozessualen Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit den Beschwerdeverfahren RR.2011.149, RR.2011.150 und RR.2011.153+154.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG). Für die Berechnung der Gerichtsgebühren gelangt gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Gerichtsgebühr für beide Beschwerdeführerinnen zu- sammen auf Fr. 2'000.-- unter solidarischer Haftung festzusetzen, unter An- rechnung des in der Höhe von Fr. 4'000.-- geleisteten Kostenvorschusses (Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements). Die Bundesstrafgerichtskasse ist an- zuweisen, den Beschwerdeführerinnen den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen aufer- legt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 4'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwer- deführerinnen den Restbetrag von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 23. Februar 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Paul Gully-Hart und Benjamin Borsodi, - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe,

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).