Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Vermögenssperre (Art. 33a IRSV). Rückzug der Beschwerde.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 29 April 2010 zur Replik einlud (act. 8), diese innert erstreckter Frist am
19. Mai 2010 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (act. 10);
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- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom
E. 30 Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--, und die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuer- statten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Das Verfahren RR.2010.62 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 7. Juli 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Marion Schmid
Parteien
A. GMBH, vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,
Beschwerdeführerin
gegen
STAATSANWALTSCHAFT I DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); Ver- mögenssperre (Art. 33a IRSV)
Rückzug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.62
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Mannheim gegen B. ein Strafverfahren wegen Be- stechung und Untreue führt;
- die Staatsanwaltschaft Mannheim in diesem Zusammenhang mit einem Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2010 an die Schweiz gelangte und um Bankenermittlungen bei der Bank C. bezüglich der Geschäftsbeziehung Nr. 1 sowie um Sperrung aller Vermögenswerte der A. GmbH bei der Bank C. ersuchte;
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „BJ“) mit Entscheid vom 10. März 2010 den Kanton Zürich als Leitkanton im Sinne von Art. 79 Abs. 1 IRSG bestimmte und ihm die Prüfung und Ausführung des Ersuchens übertrug;
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend „Staatsanwalt- schaft“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfügung Nr. 2 vom 11. März 2010 entsprach und unter anderem bei der Bank C. die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend der Geschäftsbeziehung Nr. 1 lautend auf A. GmbH sowie die Kontosperre derjenigen Vermögenswerte anordnete, welche auf diese lauten oder an welchen sie formell oder zu- mindest wirtschaftlich berechtigt erscheint (act. 1.3);
- die A. GmbH gegen die Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsan- waltschaft vom 11. März 2010 mit Beschwerde vom 30. März 2010 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die A. GmbH am 1. April 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 3'000.-- aufgefordert wurde, welchen sie am 9. April 2010 einbezahlte (act. 3, 4);
- das BJ sowie die Staatsanwaltschaft am 12. April 2010 zur Einreichung ei- ner Beschwerdeantwort eingeladen wurden (act. 5); das BJ mit Vernehm- lassung vom 15. April 2010 die Abweisung der Beschwerde beantragt (act. 6); die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Ap- ril 2010 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 7);
- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die A. GmbH am
29. April 2010 zur Replik einlud (act. 8), diese innert erstreckter Frist am
19. Mai 2010 den Rückzug ihrer Beschwerde erklärte (act. 10);
- 3 -
- das Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde als er- ledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.253 vom 27. Oktober 2008; RR.2007.70 vom
30. Mai 2007; RR.2007.4 vom 6. März 2007, je m.w.H.); die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- anzusetzen ist (vgl. Art. 3 des Reglements vom
11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--, und die Bundesstrafgerichtskasse angewiesen wird, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuer- statten.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Das Verfahren RR.2010.62 wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, un- ter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwer- deführerin den Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 8. Juli 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nathan Landshut - Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich - Bundesamt für Justiz
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können spä- ter nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).