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RR.2010.148

Bundesstrafgericht · 2010-09-17 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG). Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Gesuchstellern / Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 17. September 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

1. A.,

2. B. AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt Kai Corneli- us, Gesuchsteller / Beschwerdeführer

gegen

UNTERSUCHUNGSAMT KANTON AARGAU, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

Gesuch um Fristwiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2010.148-149

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Mannheim u.a. gegen A. ein Strafverfahren wegen Verdachts des gewerbs- und bandenmässigen Betrugs führt;

- die Staatsanwaltschaft Mannheim in diesem Zusammenhang mit Rechtshil- feersuchen vom 10. Februar 2010 an die Schweiz gelangt ist und insbe- sondere um Durchsuchung von Räumlichkeiten A.s sowie der B. AG zwecks Beschlagnahme und Herausgabe von im Rechtshilfeersuchen und dessen Beilagen genannten Dokumenten ersucht hat und darum bat, die Massnahmen in Anwesenheit deutscher Ermittlungsbeamter durchzuführen (act. 1.1);

- das Untersuchungsamt des Kantons Aargau (nachfolgend „Untersu- chungsamt“) dem Rechtshilfeersuchen mit Eintretens- und Zwischenverfü- gung vom 16. Februar 2010 entsprach und u.a. verfügte, der Kanton St. Gallen werde ersucht, obgenannte Hausdurchsuchungen koordiniert mit dem Kanton Aargau durchzuführen; das Untersuchungsamt zudem die Anwesenheit eines deutschen Beamten bewilligte (act. 1.3);

- das Untersuchungsamt mit Schlussverfügung vom 24. Juni 2010 die Her- ausgabe der bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen verfügte (act. 1.6);

- A. und die B. AG gegen die Schlussverfügung bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts eine (undatierte) Beschwerde einreichen lies- sen (act. 1);

- die Beschwerdeführer am 28. Juli 2010 eingeladen wurden, bis zum 9. Au- gust 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 5’000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer betreffend Zahlung des Kosten- vorschusses am 11. August 2010 ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt mit der Begründung, ihm sei das diesbezügliche Schreiben erst am 10. August 2010 zugegangen; er zudem eine Fristver- längerung beantragt, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und um Überprüfung der Angemessenheit betreffend Höhe des Kostenvor- schusses ersucht (act. 4);

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- eine Fristverlängerung vorliegend nicht gewährt werden kann, da die Frist bei Eingang des Gesuches bereits abgelaufen war; in diesem Fall jedoch eine Wiederherstellung der Frist in Frage kommen kann;

- eine Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertre- ter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Wiederherstellung dem- nach an formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist; in mate- rieller Hinsicht ein fehlendes Verschulden für die nicht rechtzeitige Ausfüh- rung der fristgebundenen Handlung verlangt wird; als unverschuldet zu- nächst ein Versäumnis gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei bzw. ihrer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wobei nur solche Gründe massgeblich sind, welche einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorg- falt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren; daneben auch subjektive Gründe eine Wiederherstellung rechtfertigen kön- nen (VOGEL in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 6, 7, 10-12, 18; MAITRE/THALMANN/(BOCHSLER) in WALDMANN/WEISSEN- BERGER [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 N. 7 – 10, 13 – 17);

- vorliegendes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die for- mellen Voraussetzungen erfüllt; die 30tägige Frist nach Wegfall des Hin- dernisses – angeblich verspätetes Zugehen der Einladung zur Zahlung des Kostenvorschusses beim Rechtsvertreter – zweifellos gewahrt und auch die versäumte Rechtshandlung durch Stellen eines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fristgerecht nachgeholt worden ist; auf das Gesuch demnach einzutreten ist;

- eine im Ausland wohnhafte Partei in der Schweiz ein Zustelldomizil an- zugeben hat, damit ihr Mitteilungen durch die Post zugestellt werden kön- nen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG);

- der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in Deutschland domiziliert ist und die Adresse der Beschwerdeführerin 2 als Zustelldomizil angegeben hat (vgl. Rubrum, act. 1); die Einladung zur Bezahlung des Kostenvor- schusses demnach dorthin gesandt wurde (act. 3);

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- die Zustellung am 29. Juli 2010 erfolgte (act. 5); dabei unbeachtlich ist, wann der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer effektiv vom Inhalt des Schreibens Kenntnis genommen hat (i.d.S CAVELTI in AU- ER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 20 N. 9);

- damit offensichtlich keine unverschuldete Verhinderung vorliegt, welche ei- ne Wiederherstellung rechtfertigen könnte; dies vorliegend umso mehr gilt, als das Zustelldomizil des Rechtsvertreters mit dem Sitz resp. der Adresse der Beschwerdeführerin 2 übereinstimmt;

- das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvor- schusses damit abzuweisen ist;

- infolge Abweisung des Gesuches auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (act. 3);

- die Gesuchsteller / Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegende Parteien zu gelten und die Verfahrenskosten unter solida- rischer Haftung zu tragen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG); die Gerichtsgebühr auf Fr. 400.-- anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Fristwiederherstellung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 400.-- wird den Gesuchstellern / Beschwerdefüh- rern unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 20. September 2010

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Kai Cornelius - Untersuchungsamt Kanton Aargau - Bundesamt für Justiz

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).