Auslieferung an Deutschland. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 50 SDÜ.
Sachverhalt
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 12. Januar 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland (act. 6.1). Die Auslieferung wird ge- stützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000 in Verbindung mit mehreren Beschlüssen des Landgerichts Hamburg wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verlangt (act. 6.1).
B. Entsprechend einer am 17. Februar 2009 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) wurde A. gleichentags im Kanton Tessin festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 6.2). Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 18. Februar 2009 gab A. zu Protokoll, mit einer vereinfach- ten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.4). Mit Meldung vom
19. Februar 2009 ersuchte das Bundesamt die deutschen Behörden um Übermittlung von zusätzlichen Sachverhaltsangaben (act. 6.5). Noch am gleichen Tag ging der Europäische Haftbefehl ein, welcher durch die Staatsanwaltschaft Hamburg am 8. Januar 2009 gegen den Verfolgten er- lassen worden war (act. 6.6). Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 teilte das Bundesamt den deutschen Behörden mit, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit aufgrund der übermittelten Unterlagen nicht mehr zu bejahen sei (act. 6.7). In der Folge hob es seine Haftanordnung vom
17. Februar 2009 auf.
C. Mit Schreiben vom 6. März 2009 ersuchte die Justizbehörde Hamburg die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000 (i.V.m. den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2006, 5. Januar 2007, 8. Mai 2007, 14. Februar 2008 und 18. Dezember 2008) zur Last gelegten Straftaten (act. 6.8). Mit Schreiben vom 19. März 2009 teilte das Bundesamt den deutschen Behör- den mit, dass eine Auslieferung nur für die Tatvorwürfe 12, 19 und 20 (Um- satzsteuerdelikte) des fraglichen Haftbefehls in Frage käme, und ersuchte gleichzeitig in Bezug auf diese Tatvorwürfe um ergänzende Angaben (act. 6.10). Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 übermittelte die Justizbehörde Hamburg eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 1. April 2009 (act. 6.12). Anlässlich seiner Einvernahme vom
16. Juni 2009 erklärte A. erneut, sich der vereinfachten Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (act. 6.14). Sein Rechtsvertreter nahm am
26. Juni 2009 schriftlich zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.15).
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D. Am 23. Juli 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung von A. an Deutschland für die nachfolgend aufge- führten Tatvorwürfe 12, 19 und 20 des Haftbefehls des Landgerichts Ham- burg vom 6. April 2000 (act. 1.1):
Zusammengefasst soll A. gemäss Tatvorwurf 12 gegenüber den deutschen Finanzbehörden 1996 über die tatsächlichen Umsätze, die 1994 aus dem Betrieb inländischer Partnerschaftsvermittlungsgesellschaften erzielt wor- den sein sollen, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und da- durch DEM 690'249.-- an Umsatzsteuern verkürzt haben. Gemäss Tatvor- wurf 19 und 20 soll A. im Wesentlichen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen betreffend seine zwei Unternehmen in Unkenntnis gelassen haben und dadurch DEM 361'269.-- an Umsatzsteuern verkürzt haben. A. soll in diesen Fällen gemäss der ergänzenden Sachverhaltsdar- stellung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 1. April 2009 bewusst und planmässig darauf hingewirkt haben, dass sein tatsächlicher Aufenthalt im Inland und seine tatsächlich zu besteuernden Umsätze verschleiert und den Finanzbehörden nicht bekannt würden. Des Weiteren soll er durch das Vortäuschen ausländischer Wohn- und Betriebsanschriften zunächst den Eindruck erweckt haben, seine Leistungen seien durch seine ausländi- schen Einzelunternehmen erbracht worden und unterlägen daher nicht der inländischen Umsatzsteuer. Durch Initiierung und aktive Beteiligung von A. an der Gründung von Unternehmen mit formellem Sitz im Ausland, zum Teil mit angeblich inländischen Betriebsstätten und unter Einschaltung von Strohleuten, soll er die tatsächlichen Besitzverhältnisse sowie die tatsächli- chen Betriebsitze verschleiert haben.
E. Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes gelangt der Rechts- vertreter von A. mit Beschwerde vom 24. August 2009 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt den Antrag, es sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerde- führers an Deutschland integral zu verweigern, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge.
F. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Septem- ber 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6), worüber der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. September 2009 in Kennt- nis gesetzt wurde (act. 7).
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur An- wendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde vom 24. August 2009 gegen den Auslieferungsentscheid vom 23. Juli 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
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3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche – sei es zur Einschränkung, sei es zur Ausweitung der internationalen Rechtshilfe – von den Parteien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken ha- ben, nicht angedeutet wurden (s. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- fasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.789 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3; LAU- RENT MOREILLON, Entraide international en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG, N. 22).
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
5. Vorliegend hat das Bundesamt die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ bewilligt. Es hat die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfe 12, 19 und 20 unter Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) subsumiert (act. 1.1 S. 4). Da ein derartiger Abga- bebetrug mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht sei, erach- tete das Bundesamt die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ als erfüllt (act. 1.1 S. 5).
6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet, dass gestützt auf Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ für die Schweiz eine gegenseitige Auslie- ferungspflicht für indirekte Fiskalität (Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuer, Zoll) besteht. Seine Auffassung begründet er damit, dass die Schweiz die Auslieferung in Abgaben- Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen gemäss Kapitel II 2. ZP zum EAUe abgelehnt habe. Es sei deshalb falsch anzu- nehmen, dass dieser Ausschluss der Auslieferung durch Art. 60 SDÜ wie- der in Frage gestellt werden könne (act. 1 S. 3). Schliesslich habe der
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Schweizer Gesetzgeber nach Unterzeichnung des SDÜ Art. 14 Abs. 4 VStrR eingeführt, welcher i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG die Auslieferung (nur) bei qualifiziertem Abgabebetrug ermögliche (act. 1 S. 3 f.). Soweit der Interpretation des Bundesamtes gefolgt und eine Auslieferungspflicht an- genommen werde, müsse der Auslieferungsentscheid ohnehin wegen Un- angemessenheit im Sinne von Art. 49 lit. c VwVG aufgehoben werden (act. 1 S. 5). Da die korrekte Auslegung des Staatsvertrags nicht bekannt sei, wäre es nach Darstellung des Beschwerdeführers wünschenswert, den Ausgang der Beschwerde der deutschen Behörden, welche gegen die Verweigerung der Auslieferung seitens der Schweiz erhoben würde, bei den zuständigen europäischen Instanzen abzuwarten (act. 1 S. 5).
Die Schweiz hat sich gegenüber der EU bzw. den Vertragsstaaten des SDÜ zur Auslieferung für die in Art. 50 SDÜ aufgeführten Delikte der indi- rekten Fiskalität verpflichtet (s. auch ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 32, 42 und 44; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.116 vom 8. Juli 2009, E. 6.5; Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_337/2009 vom
30. Juli 2009). Die betreffenden Vorbringen des Rechtsvertreters gehen an dieser Tatsache vorbei. Dass über diese grundsätzlichen Einwände hinaus die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt wären, wird von seinem Rechtsvertreter zu Recht nicht behauptet. Die Beschwer- de erweist sich daher in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.
7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet sodann ein, die Auslie- ferung des Beschwerdeführers erscheine als unverhältnismässig, weil die- ser 70 Jahre alt sei und die ihm vorgeworfenen Straftaten auf die Jahre 1990 bis 1996 zurückgehen würden (act. 1 S. 5).
Das Alter des Beschwerdeführers und der geltend gemachte Zeitablauf seit den inkriminierten Taten stellen keinen Ausschlussgrund dar und rechtferti- gen keine Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers. Auch in diesem Punkt geht die Rüge seines Rechtsvertreters fehl.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich. Die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und seine Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
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nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- anzusetzen, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 19 Februar 2009 ersuchte das Bundesamt die deutschen Behörden um Übermittlung von zusätzlichen Sachverhaltsangaben (act. 6.5). Noch am gleichen Tag ging der Europäische Haftbefehl ein, welcher durch die Staatsanwaltschaft Hamburg am 8. Januar 2009 gegen den Verfolgten er- lassen worden war (act. 6.6). Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 teilte das Bundesamt den deutschen Behörden mit, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit aufgrund der übermittelten Unterlagen nicht mehr zu bejahen sei (act. 6.7). In der Folge hob es seine Haftanordnung vom
17. Februar 2009 auf.
C. Mit Schreiben vom 6. März 2009 ersuchte die Justizbehörde Hamburg die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000 (i.V.m. den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2006, 5. Januar 2007, 8. Mai 2007, 14. Februar 2008 und 18. Dezember 2008) zur Last gelegten Straftaten (act. 6.8). Mit Schreiben vom 19. März 2009 teilte das Bundesamt den deutschen Behör- den mit, dass eine Auslieferung nur für die Tatvorwürfe 12, 19 und 20 (Um- satzsteuerdelikte) des fraglichen Haftbefehls in Frage käme, und ersuchte gleichzeitig in Bezug auf diese Tatvorwürfe um ergänzende Angaben (act. 6.10). Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 übermittelte die Justizbehörde Hamburg eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 1. April 2009 (act. 6.12). Anlässlich seiner Einvernahme vom
16. Juni 2009 erklärte A. erneut, sich der vereinfachten Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (act. 6.14). Sein Rechtsvertreter nahm am
26. Juni 2009 schriftlich zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.15).
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D. Am 23. Juli 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung von A. an Deutschland für die nachfolgend aufge- führten Tatvorwürfe 12, 19 und 20 des Haftbefehls des Landgerichts Ham- burg vom 6. April 2000 (act. 1.1):
Zusammengefasst soll A. gemäss Tatvorwurf 12 gegenüber den deutschen Finanzbehörden 1996 über die tatsächlichen Umsätze, die 1994 aus dem Betrieb inländischer Partnerschaftsvermittlungsgesellschaften erzielt wor- den sein sollen, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und da- durch DEM 690'249.-- an Umsatzsteuern verkürzt haben. Gemäss Tatvor- wurf 19 und 20 soll A. im Wesentlichen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen betreffend seine zwei Unternehmen in Unkenntnis gelassen haben und dadurch DEM 361'269.-- an Umsatzsteuern verkürzt haben. A. soll in diesen Fällen gemäss der ergänzenden Sachverhaltsdar- stellung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 1. April 2009 bewusst und planmässig darauf hingewirkt haben, dass sein tatsächlicher Aufenthalt im Inland und seine tatsächlich zu besteuernden Umsätze verschleiert und den Finanzbehörden nicht bekannt würden. Des Weiteren soll er durch das Vortäuschen ausländischer Wohn- und Betriebsanschriften zunächst den Eindruck erweckt haben, seine Leistungen seien durch seine ausländi- schen Einzelunternehmen erbracht worden und unterlägen daher nicht der inländischen Umsatzsteuer. Durch Initiierung und aktive Beteiligung von A. an der Gründung von Unternehmen mit formellem Sitz im Ausland, zum Teil mit angeblich inländischen Betriebsstätten und unter Einschaltung von Strohleuten, soll er die tatsächlichen Besitzverhältnisse sowie die tatsächli- chen Betriebsitze verschleiert haben.
E. Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes gelangt der Rechts- vertreter von A. mit Beschwerde vom 24. August 2009 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt den Antrag, es sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerde- führers an Deutschland integral zu verweigern, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge.
F. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Septem- ber 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6), worüber der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. September 2009 in Kennt- nis gesetzt wurde (act. 7).
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur An- wendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
E. 20 Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde vom 24. August 2009 gegen den Auslieferungsentscheid vom 23. Juli 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
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3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche – sei es zur Einschränkung, sei es zur Ausweitung der internationalen Rechtshilfe – von den Parteien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken ha- ben, nicht angedeutet wurden (s. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- fasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.789 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3; LAU- RENT MOREILLON, Entraide international en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG, N. 22).
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
5. Vorliegend hat das Bundesamt die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ bewilligt. Es hat die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfe 12, 19 und 20 unter Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) subsumiert (act. 1.1 S. 4). Da ein derartiger Abga- bebetrug mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht sei, erach- tete das Bundesamt die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ als erfüllt (act. 1.1 S. 5).
6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet, dass gestützt auf Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ für die Schweiz eine gegenseitige Auslie- ferungspflicht für indirekte Fiskalität (Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuer, Zoll) besteht. Seine Auffassung begründet er damit, dass die Schweiz die Auslieferung in Abgaben- Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen gemäss Kapitel II 2. ZP zum EAUe abgelehnt habe. Es sei deshalb falsch anzu- nehmen, dass dieser Ausschluss der Auslieferung durch Art. 60 SDÜ wie- der in Frage gestellt werden könne (act. 1 S. 3). Schliesslich habe der
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Schweizer Gesetzgeber nach Unterzeichnung des SDÜ Art. 14 Abs. 4 VStrR eingeführt, welcher i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG die Auslieferung (nur) bei qualifiziertem Abgabebetrug ermögliche (act. 1 S. 3 f.). Soweit der Interpretation des Bundesamtes gefolgt und eine Auslieferungspflicht an- genommen werde, müsse der Auslieferungsentscheid ohnehin wegen Un- angemessenheit im Sinne von Art. 49 lit. c VwVG aufgehoben werden (act. 1 S. 5). Da die korrekte Auslegung des Staatsvertrags nicht bekannt sei, wäre es nach Darstellung des Beschwerdeführers wünschenswert, den Ausgang der Beschwerde der deutschen Behörden, welche gegen die Verweigerung der Auslieferung seitens der Schweiz erhoben würde, bei den zuständigen europäischen Instanzen abzuwarten (act. 1 S. 5).
Die Schweiz hat sich gegenüber der EU bzw. den Vertragsstaaten des SDÜ zur Auslieferung für die in Art. 50 SDÜ aufgeführten Delikte der indi- rekten Fiskalität verpflichtet (s. auch ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 32, 42 und 44; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.116 vom 8. Juli 2009, E. 6.5; Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_337/2009 vom
30. Juli 2009). Die betreffenden Vorbringen des Rechtsvertreters gehen an dieser Tatsache vorbei. Dass über diese grundsätzlichen Einwände hinaus die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt wären, wird von seinem Rechtsvertreter zu Recht nicht behauptet. Die Beschwer- de erweist sich daher in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.
7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet sodann ein, die Auslie- ferung des Beschwerdeführers erscheine als unverhältnismässig, weil die- ser 70 Jahre alt sei und die ihm vorgeworfenen Straftaten auf die Jahre 1990 bis 1996 zurückgehen würden (act. 1 S. 5).
Das Alter des Beschwerdeführers und der geltend gemachte Zeitablauf seit den inkriminierten Taten stellen keinen Ausschlussgrund dar und rechtferti- gen keine Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers. Auch in diesem Punkt geht die Rüge seines Rechtsvertreters fehl.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich. Die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und seine Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
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nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- anzusetzen, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. Februar 2010 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marco Broggini, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Auslieferungsverpflichtung gemäss Art. 50 SDÜ
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.279
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Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten mit Meldung der SIRENE Germany vom 12. Januar 2009 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener In- formationssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung von A. zwecks späterer Auslieferung an Deutschland (act. 6.1). Die Auslieferung wird ge- stützt auf den Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000 in Verbindung mit mehreren Beschlüssen des Landgerichts Hamburg wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung verlangt (act. 6.1).
B. Entsprechend einer am 17. Februar 2009 erlassenen Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) wurde A. gleichentags im Kanton Tessin festgenommen und auf Anordnung des Bundesamtes in provisorische Auslieferungshaft versetzt (act. 6.2). Anlässlich seiner Ein- vernahme vom 18. Februar 2009 gab A. zu Protokoll, mit einer vereinfach- ten Auslieferung nicht einverstanden zu sein (act. 6.4). Mit Meldung vom
19. Februar 2009 ersuchte das Bundesamt die deutschen Behörden um Übermittlung von zusätzlichen Sachverhaltsangaben (act. 6.5). Noch am gleichen Tag ging der Europäische Haftbefehl ein, welcher durch die Staatsanwaltschaft Hamburg am 8. Januar 2009 gegen den Verfolgten er- lassen worden war (act. 6.6). Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 teilte das Bundesamt den deutschen Behörden mit, dass die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit aufgrund der übermittelten Unterlagen nicht mehr zu bejahen sei (act. 6.7). In der Folge hob es seine Haftanordnung vom
17. Februar 2009 auf.
C. Mit Schreiben vom 6. März 2009 ersuchte die Justizbehörde Hamburg die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Landgerichts Hamburg vom 6. April 2000 (i.V.m. den Beschlüssen des Landgerichts Hamburg vom 19. Mai 2006, 5. Januar 2007, 8. Mai 2007, 14. Februar 2008 und 18. Dezember 2008) zur Last gelegten Straftaten (act. 6.8). Mit Schreiben vom 19. März 2009 teilte das Bundesamt den deutschen Behör- den mit, dass eine Auslieferung nur für die Tatvorwürfe 12, 19 und 20 (Um- satzsteuerdelikte) des fraglichen Haftbefehls in Frage käme, und ersuchte gleichzeitig in Bezug auf diese Tatvorwürfe um ergänzende Angaben (act. 6.10). Mit Schreiben vom 13. Mai 2009 übermittelte die Justizbehörde Hamburg eine ergänzende Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 1. April 2009 (act. 6.12). Anlässlich seiner Einvernahme vom
16. Juni 2009 erklärte A. erneut, sich der vereinfachten Auslieferung an Deutschland zu widersetzen (act. 6.14). Sein Rechtsvertreter nahm am
26. Juni 2009 schriftlich zum deutschen Auslieferungsersuchen Stellung (act. 6.15).
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D. Am 23. Juli 2009 erliess das Bundesamt einen Auslieferungsentscheid und verfügte die Auslieferung von A. an Deutschland für die nachfolgend aufge- führten Tatvorwürfe 12, 19 und 20 des Haftbefehls des Landgerichts Ham- burg vom 6. April 2000 (act. 1.1):
Zusammengefasst soll A. gemäss Tatvorwurf 12 gegenüber den deutschen Finanzbehörden 1996 über die tatsächlichen Umsätze, die 1994 aus dem Betrieb inländischer Partnerschaftsvermittlungsgesellschaften erzielt wor- den sein sollen, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und da- durch DEM 690'249.-- an Umsatzsteuern verkürzt haben. Gemäss Tatvor- wurf 19 und 20 soll A. im Wesentlichen die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen betreffend seine zwei Unternehmen in Unkenntnis gelassen haben und dadurch DEM 361'269.-- an Umsatzsteuern verkürzt haben. A. soll in diesen Fällen gemäss der ergänzenden Sachverhaltsdar- stellung der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 1. April 2009 bewusst und planmässig darauf hingewirkt haben, dass sein tatsächlicher Aufenthalt im Inland und seine tatsächlich zu besteuernden Umsätze verschleiert und den Finanzbehörden nicht bekannt würden. Des Weiteren soll er durch das Vortäuschen ausländischer Wohn- und Betriebsanschriften zunächst den Eindruck erweckt haben, seine Leistungen seien durch seine ausländi- schen Einzelunternehmen erbracht worden und unterlägen daher nicht der inländischen Umsatzsteuer. Durch Initiierung und aktive Beteiligung von A. an der Gründung von Unternehmen mit formellem Sitz im Ausland, zum Teil mit angeblich inländischen Betriebsstätten und unter Einschaltung von Strohleuten, soll er die tatsächlichen Besitzverhältnisse sowie die tatsächli- chen Betriebsitze verschleiert haben.
E. Gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes gelangt der Rechts- vertreter von A. mit Beschwerde vom 24. August 2009 an die II. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Er stellt den Antrag, es sei der Auslieferungsentscheid aufzuheben und die Auslieferung des Beschwerde- führers an Deutschland integral zu verweigern, unter Kosten- und Entschä- digungsfolge.
F. Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Septem- ber 2009 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. 6), worüber der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11. September 2009 in Kennt- nis gesetzt wurde (act. 7).
G. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatz- protokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatz- vertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner An- wendung vom 13. November 1969 (Zusatzvertrag; SR 0.353.913.61) mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüberein- kommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) zur An- wendung.
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Ausliefe- rungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verord- nung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Dies gilt auch im Verhältnis zum SDÜ (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprin- zip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 und 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 123 II 595 E. 7c; Urteile des Bundesgerichts 1A.172/2006 und 1A.206/2006 vom
7. November 2006, E. 1.3).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des Bundesamtes kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710). Die Beschwerde vom 24. August 2009 gegen den Auslieferungsentscheid vom 23. Juli 2009 wurde fristgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
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3. Die II. Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebun- den (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungshaftvoraussetzungen grundsätzlich mit freier Kognition. Art. 25 Abs. 6 IRSG beinhaltet jedoch keine ausdrückliche Verpflichtung der Beschwerdeinstanz, von Amtes we- gen und um jeden Preis nach Argumenten zu suchen, welche – sei es zur Einschränkung, sei es zur Ausweitung der internationalen Rechtshilfe – von den Parteien, welche grundsätzlich an der Rechtsfindung mitzuwirken ha- ben, nicht angedeutet wurden (s. BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Wie früher das Bundesgericht im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- fasst sich die II. Beschwerdekammer auch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitgegenstand der Beschwerde bilden (vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4, je m.w.H.; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2007.789 vom 20. August 2007, E. 2.4; RR.2007.34 vom 29. März 2007, E.3; LAU- RENT MOREILLON, Entraide international en matière pénale, Basel 2004, Art. 25 IRSG, N. 22).
4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es ge- nügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von de- nen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 124 II 146 E. 2a S. 149; 123 I 30 E. 2.c S. 34; 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004, E. 5.2, m.w.H.).
5. Vorliegend hat das Bundesamt die Auslieferung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ bewilligt. Es hat die dem Be- schwerdeführer zur Last gelegten Tatvorwürfe 12, 19 und 20 unter Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht (VStrR; SR 313.0) subsumiert (act. 1.1 S. 4). Da ein derartiger Abga- bebetrug mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht sei, erach- tete das Bundesamt die Voraussetzungen der beidseitigen Strafbarkeit gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ als erfüllt (act. 1.1 S. 5).
6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet, dass gestützt auf Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ für die Schweiz eine gegenseitige Auslie- ferungspflicht für indirekte Fiskalität (Verbrauchssteuern, Mehrwertsteuer, Zoll) besteht. Seine Auffassung begründet er damit, dass die Schweiz die Auslieferung in Abgaben- Steuer-, Zoll- und Devisenstrafsachen gemäss Kapitel II 2. ZP zum EAUe abgelehnt habe. Es sei deshalb falsch anzu- nehmen, dass dieser Ausschluss der Auslieferung durch Art. 60 SDÜ wie- der in Frage gestellt werden könne (act. 1 S. 3). Schliesslich habe der
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Schweizer Gesetzgeber nach Unterzeichnung des SDÜ Art. 14 Abs. 4 VStrR eingeführt, welcher i.V.m. Art. 3 Abs. 3 lit. b IRSG die Auslieferung (nur) bei qualifiziertem Abgabebetrug ermögliche (act. 1 S. 3 f.). Soweit der Interpretation des Bundesamtes gefolgt und eine Auslieferungspflicht an- genommen werde, müsse der Auslieferungsentscheid ohnehin wegen Un- angemessenheit im Sinne von Art. 49 lit. c VwVG aufgehoben werden (act. 1 S. 5). Da die korrekte Auslegung des Staatsvertrags nicht bekannt sei, wäre es nach Darstellung des Beschwerdeführers wünschenswert, den Ausgang der Beschwerde der deutschen Behörden, welche gegen die Verweigerung der Auslieferung seitens der Schweiz erhoben würde, bei den zuständigen europäischen Instanzen abzuwarten (act. 1 S. 5).
Die Schweiz hat sich gegenüber der EU bzw. den Vertragsstaaten des SDÜ zur Auslieferung für die in Art. 50 SDÜ aufgeführten Delikte der indi- rekten Fiskalität verpflichtet (s. auch ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3. Aufl., Bern 2009, N. 32, 42 und 44; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.116 vom 8. Juli 2009, E. 6.5; Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1C_337/2009 vom
30. Juli 2009). Die betreffenden Vorbringen des Rechtsvertreters gehen an dieser Tatsache vorbei. Dass über diese grundsätzlichen Einwände hinaus die Voraussetzungen der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 63 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 SDÜ im Falle des Beschwerdeführers nicht erfüllt wären, wird von seinem Rechtsvertreter zu Recht nicht behauptet. Die Beschwer- de erweist sich daher in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet.
7. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wendet sodann ein, die Auslie- ferung des Beschwerdeführers erscheine als unverhältnismässig, weil die- ser 70 Jahre alt sei und die ihm vorgeworfenen Straftaten auf die Jahre 1990 bis 1996 zurückgehen würden (act. 1 S. 5).
Das Alter des Beschwerdeführers und der geltend gemachte Zeitablauf seit den inkriminierten Taten stellen keinen Ausschlussgrund dar und rechtferti- gen keine Verweigerung der Auslieferung des Beschwerdeführers. Auch in diesem Punkt geht die Rüge seines Rechtsvertreters fehl.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Andere Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich. Die Auslieferung des Be- schwerdeführers an Deutschland ist daher zulässig und seine Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech-
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nung der Gerichtsgebühren gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 3’000.-- anzusetzen, unter Anrechung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 8. März 2010
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marco Broggini - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).