Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft in Athen ermittelt gegen B., C., D. und weitere lei- tende F.-Angestellte wegen aktiver und passiver Bestechung und Geldwä- scherei. Die Tatvorwürfe stehen im Zusammenhang mit dem Abschluss ei- nes Rahmenvertrags zwischen der griechischen Fernmeldeanstalt E. AG und der F. AG über die Digitalisierung des E.-Netzes durch die F. AG. Die Staatsanwaltschaft untersucht zahlreiche Geldüberweisungen von F.- Angestellten an griechische Staatsbeamte und E.-Mitarbeiter. Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens ist eine Überweisung über DEM 200'000.-- von D. zu Gunsten des Kontos Nr. 1 bei der ehemaligen Bank G. LTD (heutige Bank H. SA).
In diesem Zusammenhang stellte die Staatsanwaltschaft Athen erstmals am 5. Dezember 2006 ein Rechtshilfeersuchen. Mit einem weiteren ergän- zenden Rechtshilfeersuchen vom 30. Juni 2008 ersucht sie um Edition sämtlicher Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der ehemaligen Bank G. LTD (act. 8.1).
Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 15. August 2008 auf das Rechtshilfeersuchen vom 30. Juni 2008 ein und ordnete gleichen Tags bei der Bank H. SA die Edition sämtlicher Kontounterlagen des ge- nannten Kontos an (act. 8.2).
Mit Schlussverfügung vom 8. April 2009 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Portfolio Valuation, Kontodetailbelege, Zahlungsanweisungen und Memos betref- fend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank H. SA (act. 8.4).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom
14. Mai 2009 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
„1.1. Es seien die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2008 auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen der Republik Griechenland vom 30. Juni 2008, die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
15. August 2008 gegen die Bank H. SA sowie die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. April 2009 betreffend Rechtshilfe für das Ju- stizministerium der Republik Griechenland i.S. C.et al. aufzuheben;
1.2. Es sei das Rechtshilfeverfahren einzustellen;
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1.3. Es seien die im Rechtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an den Beschwerdeführer bzw. an die Bank H. SA zurückzugeben;
2. Eventualiter seien sämtliche Angaben, die den Beschwerdeführer als Konto- inhaber und/oder wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten des Kontos Nr. 1 bei der Bank H. SA identifizieren, in den zu übermittelnden Schriftstücken im Sinne von Art. 2 IRSV abzudecken;
3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
8. April 2009 betreffend Rechtshilfe für das Justizministerium der Republik Griechenland i.S. C. et. al. aufzuheben und die Streitsache sei zu neuer Be- urteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Und mit folgendem Verfahrensantrag:
Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
C. Das Bundesamt für Justiz und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Be- schwerdeantworten vom 12. Juni 2009 und vom 15. Juni 2009 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 8).
D. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 ersucht der Beschwerdeführer um Akten- einsicht, da ihm ein von der Bundesanwaltschaft in deren Beschwerdeant- wort erwähntes Schreiben der griechischen Behörden vom 31. März 2009 unbekannt sei (act. 10). Nachdem ihm das Gericht eine Kopie dieses Schreibens mit Fristansetzung zur Replik bis 5. August 2009 zukommen liess (act. 11), beantragt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2009 im Wesentlichen die Edition des unabgedeckten Schreibens, Akten- einsicht in dieses und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme hierzu (act. 12). Die Präsidentin der II. Beschwerdekammer teilt dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 5. August 2009 mit, dass die Edition des unabge- deckten Schreibens – vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Spruchkörpers – nicht erforderlich sei. Die Frist zur Einreichung einer Re- plik werde nicht abgenommen und dem Beschwerdeführer werde eine letz- te Nachfrist zur Stellungnahme bis 11. August 2009 gewährt (act. 13). Im Rahmen seiner Replik vom 11. August 2009 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde sowie mit Schreiben vom 31. Juli
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2009 gestellten Anträgen fest (act. 14). Die Replik wurde der Bundesan- waltschaft und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis übermittelt (act. 15 und 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Griechenland ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. der Europäischen Union L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. 1.2 Sodann ist das von beiden Ländern ratifizierte Europäische Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fra- gen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Lan- desrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde-
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führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Kontos bei der Bank H. SA. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Konto im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Edition des unabgedeckten Schreibens der griechischen Behörden vom 31. März 2009, Gewährung der Einsicht in dieses und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme, bevor über seine Beschwerde entschieden wird. Als Begründung führt er sinngemäss an, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasse ein Verbot so genannter „Geheimakten“, weshalb er An- spruch auf vollständige Offenlegung der sachrelevanten Akten habe (act. 12 und 14).
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007 E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Aktenein- sichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren; SR 172.021) erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht um- fasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2).
3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, bis dato seien in Griechenland mit Bezug auf die Zahlung der DEM 200'000.-- kei-
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nerlei strafrechtliche Anschuldigungen gegen D. erhoben worden (act. 1 Ziff. 39). Die Bundesanwaltschaft reichte mit Beschwerdeantwort vom
15. Juni 2009 das weitestgehend abgedeckte Schreiben der griechischen Untersuchungsbehörden vom 31. März 2009 nach und zeigte mit einer nicht abgedeckten Passage auf, dass in Griechenland gegen D. Anklage erhoben wurde (act. 8). Das erwähnte Schreiben wurde mithin einzig einge- reicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen und er- weist sich somit (siehe auch nachstehend E. 5.3) selbst von seinem nicht abgedeckten Text her als nicht entscheidrelevant. Nach dem Gesagten und im Lichte der in E. 3.2 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Edition des unzensurierten Schreibens im konkreten Fall als nicht erforderlich.
3.4 Der Subsubeventualantrag auf Edition des unzensurierten Schreibens, Gewährung von Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnah- me ist demzufolge abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Erteilung der aufschie- benden Wirkung. Diese kommt einer Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung nach Art. 80l Abs. 1 IRSG von Gesetzes wegen zu, weshalb dieser Antrag nicht weiter zu behandeln ist.
5.
5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Sachverhaltsdarstel- lung des Rechtshilfegesuchs sei fehlerhaft. Die ersuchende Behörde sei der irrigen Auffassung, die von D. veranlasste Zahlung von DEM 200'000.-- auf sein Konto sei verdächtig. Nun werde er von den griechischen Behör- den als mutmasslicher Täter in der „F.-Bestechungsaffäre“ dargestellt. Im Rechtshilfeersuchen würden D. Bestechungs- und Geldwäschereidelikte vorgeworfen, obwohl gegen diesen D. bislang keinerlei strafrechtliche An- schuldigungen erhoben worden seien. Diese falsche Sachverhaltsfeststel- lung sei treuwidrig und der Rechtshilferichter sei mit Hinweis auf die bun- desgerichtliche Praxis (BGE 132 II 81 E. 2.1) nicht daran gebunden.
5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens umfassen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeer-
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suchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.4 So weit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, das Rechtshilfeersuchen bezeichne D. fälschlicherweise als Angeklagten im erwähnten griechischen Strafverfahren, kann ihm nicht gefolgt werden. Die griechischen Untersu- chungsbehörden bestätigen mit Schreiben vom 31. März 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass D. leitender Angelstellter der I. und im grie- chischen Strafverfahren angeklagt worden sei (act. 8.3). Die Sachdarstel- lung im Ersuchen ist weder mit offensichtlichen Fehlern, noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet, weshalb der Rechtshilferichter an die Sach- darstellung im Ersuchen gebunden ist. Die Rüge der fehlerhaften Sachver- haltsfeststellung erweist sich im Lichte der in E. 5.3 zitierten Rechtspre- chung als unbegründet.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle an einem hinreichen- den „Anfangsverdacht“ dafür, dass die Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildende Zahlung von D. verdächtig sein solle. D. sei nie in Grie- chenland als mutmasslicher Täter einvernommen worden. Zudem würden keine Gründe vorliegen, welche die Überweisung der DEM 200'000.-- von D. an den Beschwerdeführer verdächtig erscheinen liessen. Allein aus der Tatsache, dass gemäss Rechtshilfeersuchen gewisse Mitarbeiter der F. AG illegale Geldzahlungen über Konti von Schweizer Banken abgewickelt hät- ten, dürfe nicht geschlossen werden, dass sämtliche Zahlungen ehemaliger F.-Angestellter verdächtig seien. Überdies habe sich der Beschwerdeführer nicht als „Durchlaufstation“ für illegale Gelder zur Verfügung gestellt, um deren Herkunft zu verbergen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nie als Staatsbeamter oder Mitarbeiter der E. AG oder der F. AG tätig ge- wesen. Damit genüge das Rechtshilfeersuchen nicht den rechtlichen Vor- gaben von Art. 28 IRSG bzw. Art. 10 IRSV und verletze Bundesrecht i.S.v. Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG.
6.2 Mit Bezug auf die formellen und materiellen Anforderungen an ein Rechts- hilfeersuchen im Allgemeinen sowie an die Sachverhaltsdarstellung im Be- sonderen kann auf die in E. 5.2 und 5.3 dargestellte Praxis verwiesen wer- den.
6.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im griechischen Rechtshilfeersuchen hat die F. AG am 15. Dezember 1997 mit der Fernmeldeanstalt E. AG den Rahmenvertrag mit der Nummer 2 unterzeichnet. Gegenstand des Ver- tragswerks ist die Lieferung von Material und damit zusammenhängender Dienstleistungen, welche im Kontext mit der Digitalisierung des E. -Netzes stehen. Aufgrund des Rahmenvertrags seien in den darauf folgenden Jah- ren 6 Aufträge im Gesamtvolumen von rund EUR 700 Millionen vergeben worden. Leitende Angestellte der F. AG – darunter auch D. – hätten über so genannte „schwarze Kassen“ der F. AG verfügt, welche sie zur Beste- chung von E. -Angestellten und Staatsbeamten verwendet hätten. So sei es verschiedentlich zu Überweisungen von hohen Geldbeträgen gekom- men, wobei die Zahlungen auch über Schweizer Banken abgewickelt wor- den seien. Am 2. November 1998 habe D. die Summe von DEM 200'000.-- von dem auf den Namen J. lautenden Konto Nr. 3 bei der Bank K. AG Zü- rich auf das Konto Nr. 1 bei der Bank G. LTD überwiesen. Begünstigte Per- son dieser Überweisung sei der Beschwerdeführer gewesen (act. 8.1).
6.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist D. als leitender F.-Angestellter in Griechenland der Bestechung und Geldwäscherei ange-
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klagt (E. 5.2-5.4). Die Gesuchstellerin hat ihrem Ersuchen ausreichend substantiierte Sachverhaltselemente zu Grunde gelegt und damit rechtsge- nüglich aufgezeigt, weshalb die Zahlung von D. an den Beschwerdeführer verdächtig sein könnte (E. 6.3). Die Sachverhaltsdarstellung im Rechthilfe- ersuchen ist weder unklar noch widersprüchlich und genügt den gesetzli- chen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR, weshalb das Gericht daran gebunden ist (E. 5.4). Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, das Rechtshilfeersuchen verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Er stützt sich hierbei auf die in E. 5.1 und 6.1 genannten Argumente und macht zudem geltend, es fehle am erforder- lichen Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Kontoun- terlagen. Das Rechtshilfeersuchen stelle eine „fishing expedition“ dar, um nachträglich einen Tatverdacht zu begründen. Ferner würde die Bekannt- gabe seines Namens in Griechenland zu Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse führen.
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismä- ssigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung („fishing expedition“) erscheint (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2008.212 vom 3. April 2009 und RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist beim Entscheid über die Herausgabe edierter Akten auf deren po- tentielle Erheblichkeit für das ausländische Strafverfahren abzustellen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind all jene Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dar- gestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 mit Hinweisen).
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7.3 D. ist als leitender F.-Angestellter in Griechenland der Bestechung und Geldwäscherei angeklagt (act. 8.3). Die Überweisung der DEM 200'000.-- an den Beschwerdeführer erfolgte am 2. November 1998 und fiel damit in die Zeit kurz nach Abschluss des Rahmenvertrags, als mit der Ausführung der 6 Teilaufträge begonnen wurde. Es besteht folglich ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Banküberweisung und dem von den Tatvorwürfen er- fassten Deliktszeitraum. Ein rechtsgenüglicher sachlicher Konnex ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass D. als einer der tatverdächtigen F.- Angestellten die DEM 200'000.-- an den Beschwerdeführer überwies. Die Untersuchung der Tatvorwürfe Bestechung und Geldwäscherei erfordert naturgemäss eine umfassende Abklärung des gesamten vom Verdächtig- ten ausgelösten Zahlungsverkehrs und dessen Dokumentation. So können Banküberweisungen erst nach Offenlegung des gesamten „paper trails“ als verdächtig oder unbedenklich qualifiziert werden. Nachdem die Banküber- weisung des tatverdächtigen D. an den Beschwerdeführer in zeitlicher Hin- sicht mit den Tatvorwürfen gegen den erstgenannten koinzidiert, sind die edierten Kontounterlagen als potentiell erheblich für das Strafverfahren zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Persönlich- keitsverletzung durch griechische Medien anbelangt, so beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf unbelegte Mutmassungen und Behauptungen. Selbst wenn der Name des Beschwerdeführers in den griechischen Medien im Zusammenhang mit dem „F. Skandal“ genannt würde, wären dessen Persönlichkeitsrechte nicht dergestalt beeinträchtigt, dass dies der rechts- hilfeweisen Herausgabe der Kontounterlangen entgegenstände.
8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in prozessualer Hinsicht eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen in der Schlussverfügung darzulegen, inwiefern die Überweisung von DEM 200'000.-- durch D. auf das Konto des Beschwer- deführers einen rechtshilfefähigen Bestechungs- bzw. Geldwäschereitatbe- stand darstelle.
8.1 Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen und Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen kann auf das in E. 3.2 gesagte verwie- sen werden. Hinsichtlich des Begründungserfordernisses verpflichtet Art. 29 Abs. 2 BV die verfügende Behörde, die Vorbringen der Parteien tat- sächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid- findung zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht steht im Dienste der
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Akzeptanz der Verfügung, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des er- gangenen Entscheides. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 und 3.4 S. 236 ff. mit Hinweisen). Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).
8.2 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, indem sie nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer umfangreichen griechischen Strafuntersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei gewürdigt und aufgrund des engen sachlichen und zeitli- chen Konnexes von Banküberweisung und Tatvorwürfen die Vorausset- zungen nach Art. 63 ff. IRSG bejaht hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
8.3 Nach der Rechtsprechung könnte im Übrigen eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt werden, wenn eine Beschwerdeinstanz, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprü- fungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt, ihren Entscheid aus- reichend begründet (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 mit Hinweisen; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3 und 3.4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Ein allfälliger Mangel wäre mit dem vorliegenden Entscheid jedenfalls geheilt worden.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (2 Absätze)
E. 14 Mai 2009 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
„1.1. Es seien die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2008 auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen der Republik Griechenland vom 30. Juni 2008, die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
E. 15 Juni 2009 das weitestgehend abgedeckte Schreiben der griechischen Untersuchungsbehörden vom 31. März 2009 nach und zeigte mit einer nicht abgedeckten Passage auf, dass in Griechenland gegen D. Anklage erhoben wurde (act. 8). Das erwähnte Schreiben wurde mithin einzig einge- reicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen und er- weist sich somit (siehe auch nachstehend E. 5.3) selbst von seinem nicht abgedeckten Text her als nicht entscheidrelevant. Nach dem Gesagten und im Lichte der in E. 3.2 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Edition des unzensurierten Schreibens im konkreten Fall als nicht erforderlich.
3.4 Der Subsubeventualantrag auf Edition des unzensurierten Schreibens, Gewährung von Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnah- me ist demzufolge abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Erteilung der aufschie- benden Wirkung. Diese kommt einer Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung nach Art. 80l Abs. 1 IRSG von Gesetzes wegen zu, weshalb dieser Antrag nicht weiter zu behandeln ist.
5.
5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Sachverhaltsdarstel- lung des Rechtshilfegesuchs sei fehlerhaft. Die ersuchende Behörde sei der irrigen Auffassung, die von D. veranlasste Zahlung von DEM 200'000.-- auf sein Konto sei verdächtig. Nun werde er von den griechischen Behör- den als mutmasslicher Täter in der „F.-Bestechungsaffäre“ dargestellt. Im Rechtshilfeersuchen würden D. Bestechungs- und Geldwäschereidelikte vorgeworfen, obwohl gegen diesen D. bislang keinerlei strafrechtliche An- schuldigungen erhoben worden seien. Diese falsche Sachverhaltsfeststel- lung sei treuwidrig und der Rechtshilferichter sei mit Hinweis auf die bun- desgerichtliche Praxis (BGE 132 II 81 E. 2.1) nicht daran gebunden.
5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens umfassen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeer-
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suchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.4 So weit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, das Rechtshilfeersuchen bezeichne D. fälschlicherweise als Angeklagten im erwähnten griechischen Strafverfahren, kann ihm nicht gefolgt werden. Die griechischen Untersu- chungsbehörden bestätigen mit Schreiben vom 31. März 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass D. leitender Angelstellter der I. und im grie- chischen Strafverfahren angeklagt worden sei (act. 8.3). Die Sachdarstel- lung im Ersuchen ist weder mit offensichtlichen Fehlern, noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet, weshalb der Rechtshilferichter an die Sach- darstellung im Ersuchen gebunden ist. Die Rüge der fehlerhaften Sachver- haltsfeststellung erweist sich im Lichte der in E. 5.3 zitierten Rechtspre- chung als unbegründet.
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6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle an einem hinreichen- den „Anfangsverdacht“ dafür, dass die Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildende Zahlung von D. verdächtig sein solle. D. sei nie in Grie- chenland als mutmasslicher Täter einvernommen worden. Zudem würden keine Gründe vorliegen, welche die Überweisung der DEM 200'000.-- von D. an den Beschwerdeführer verdächtig erscheinen liessen. Allein aus der Tatsache, dass gemäss Rechtshilfeersuchen gewisse Mitarbeiter der F. AG illegale Geldzahlungen über Konti von Schweizer Banken abgewickelt hät- ten, dürfe nicht geschlossen werden, dass sämtliche Zahlungen ehemaliger F.-Angestellter verdächtig seien. Überdies habe sich der Beschwerdeführer nicht als „Durchlaufstation“ für illegale Gelder zur Verfügung gestellt, um deren Herkunft zu verbergen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nie als Staatsbeamter oder Mitarbeiter der E. AG oder der F. AG tätig ge- wesen. Damit genüge das Rechtshilfeersuchen nicht den rechtlichen Vor- gaben von Art. 28 IRSG bzw. Art. 10 IRSV und verletze Bundesrecht i.S.v. Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG.
6.2 Mit Bezug auf die formellen und materiellen Anforderungen an ein Rechts- hilfeersuchen im Allgemeinen sowie an die Sachverhaltsdarstellung im Be- sonderen kann auf die in E. 5.2 und 5.3 dargestellte Praxis verwiesen wer- den.
6.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im griechischen Rechtshilfeersuchen hat die F. AG am 15. Dezember 1997 mit der Fernmeldeanstalt E. AG den Rahmenvertrag mit der Nummer 2 unterzeichnet. Gegenstand des Ver- tragswerks ist die Lieferung von Material und damit zusammenhängender Dienstleistungen, welche im Kontext mit der Digitalisierung des E. -Netzes stehen. Aufgrund des Rahmenvertrags seien in den darauf folgenden Jah- ren 6 Aufträge im Gesamtvolumen von rund EUR 700 Millionen vergeben worden. Leitende Angestellte der F. AG – darunter auch D. – hätten über so genannte „schwarze Kassen“ der F. AG verfügt, welche sie zur Beste- chung von E. -Angestellten und Staatsbeamten verwendet hätten. So sei es verschiedentlich zu Überweisungen von hohen Geldbeträgen gekom- men, wobei die Zahlungen auch über Schweizer Banken abgewickelt wor- den seien. Am 2. November 1998 habe D. die Summe von DEM 200'000.-- von dem auf den Namen J. lautenden Konto Nr. 3 bei der Bank K. AG Zü- rich auf das Konto Nr. 1 bei der Bank G. LTD überwiesen. Begünstigte Per- son dieser Überweisung sei der Beschwerdeführer gewesen (act. 8.1).
6.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist D. als leitender F.-Angestellter in Griechenland der Bestechung und Geldwäscherei ange-
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klagt (E. 5.2-5.4). Die Gesuchstellerin hat ihrem Ersuchen ausreichend substantiierte Sachverhaltselemente zu Grunde gelegt und damit rechtsge- nüglich aufgezeigt, weshalb die Zahlung von D. an den Beschwerdeführer verdächtig sein könnte (E. 6.3). Die Sachverhaltsdarstellung im Rechthilfe- ersuchen ist weder unklar noch widersprüchlich und genügt den gesetzli- chen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR, weshalb das Gericht daran gebunden ist (E. 5.4). Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, das Rechtshilfeersuchen verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Er stützt sich hierbei auf die in E. 5.1 und 6.1 genannten Argumente und macht zudem geltend, es fehle am erforder- lichen Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Kontoun- terlagen. Das Rechtshilfeersuchen stelle eine „fishing expedition“ dar, um nachträglich einen Tatverdacht zu begründen. Ferner würde die Bekannt- gabe seines Namens in Griechenland zu Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse führen.
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismä- ssigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung („fishing expedition“) erscheint (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2008.212 vom 3. April 2009 und RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist beim Entscheid über die Herausgabe edierter Akten auf deren po- tentielle Erheblichkeit für das ausländische Strafverfahren abzustellen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind all jene Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dar- gestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 mit Hinweisen).
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7.3 D. ist als leitender F.-Angestellter in Griechenland der Bestechung und Geldwäscherei angeklagt (act. 8.3). Die Überweisung der DEM 200'000.-- an den Beschwerdeführer erfolgte am 2. November 1998 und fiel damit in die Zeit kurz nach Abschluss des Rahmenvertrags, als mit der Ausführung der 6 Teilaufträge begonnen wurde. Es besteht folglich ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Banküberweisung und dem von den Tatvorwürfen er- fassten Deliktszeitraum. Ein rechtsgenüglicher sachlicher Konnex ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass D. als einer der tatverdächtigen F.- Angestellten die DEM 200'000.-- an den Beschwerdeführer überwies. Die Untersuchung der Tatvorwürfe Bestechung und Geldwäscherei erfordert naturgemäss eine umfassende Abklärung des gesamten vom Verdächtig- ten ausgelösten Zahlungsverkehrs und dessen Dokumentation. So können Banküberweisungen erst nach Offenlegung des gesamten „paper trails“ als verdächtig oder unbedenklich qualifiziert werden. Nachdem die Banküber- weisung des tatverdächtigen D. an den Beschwerdeführer in zeitlicher Hin- sicht mit den Tatvorwürfen gegen den erstgenannten koinzidiert, sind die edierten Kontounterlagen als potentiell erheblich für das Strafverfahren zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Persönlich- keitsverletzung durch griechische Medien anbelangt, so beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf unbelegte Mutmassungen und Behauptungen. Selbst wenn der Name des Beschwerdeführers in den griechischen Medien im Zusammenhang mit dem „F. Skandal“ genannt würde, wären dessen Persönlichkeitsrechte nicht dergestalt beeinträchtigt, dass dies der rechts- hilfeweisen Herausgabe der Kontounterlangen entgegenstände.
8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in prozessualer Hinsicht eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen in der Schlussverfügung darzulegen, inwiefern die Überweisung von DEM 200'000.-- durch D. auf das Konto des Beschwer- deführers einen rechtshilfefähigen Bestechungs- bzw. Geldwäschereitatbe- stand darstelle.
8.1 Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen und Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen kann auf das in E. 3.2 gesagte verwie- sen werden. Hinsichtlich des Begründungserfordernisses verpflichtet Art. 29 Abs. 2 BV die verfügende Behörde, die Vorbringen der Parteien tat- sächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid- findung zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht steht im Dienste der
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Akzeptanz der Verfügung, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des er- gangenen Entscheides. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 und 3.4 S. 236 ff. mit Hinweisen). Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).
8.2 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, indem sie nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer umfangreichen griechischen Strafuntersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei gewürdigt und aufgrund des engen sachlichen und zeitli- chen Konnexes von Banküberweisung und Tatvorwürfen die Vorausset- zungen nach Art. 63 ff. IRSG bejaht hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
8.3 Nach der Rechtsprechung könnte im Übrigen eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt werden, wenn eine Beschwerdeinstanz, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprü- fungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt, ihren Entscheid aus- reichend begründet (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 mit Hinweisen; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3 und 3.4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Ein allfälliger Mangel wäre mit dem vorliegenden Entscheid jedenfalls geheilt worden.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. Oktober 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Andreas Seitz
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Roberto Dalla- fior und Simone Nadelhofer,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Griechenland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.175
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft in Athen ermittelt gegen B., C., D. und weitere lei- tende F.-Angestellte wegen aktiver und passiver Bestechung und Geldwä- scherei. Die Tatvorwürfe stehen im Zusammenhang mit dem Abschluss ei- nes Rahmenvertrags zwischen der griechischen Fernmeldeanstalt E. AG und der F. AG über die Digitalisierung des E.-Netzes durch die F. AG. Die Staatsanwaltschaft untersucht zahlreiche Geldüberweisungen von F.- Angestellten an griechische Staatsbeamte und E.-Mitarbeiter. Gegenstand des vorliegenden Rechtshilfeverfahrens ist eine Überweisung über DEM 200'000.-- von D. zu Gunsten des Kontos Nr. 1 bei der ehemaligen Bank G. LTD (heutige Bank H. SA).
In diesem Zusammenhang stellte die Staatsanwaltschaft Athen erstmals am 5. Dezember 2006 ein Rechtshilfeersuchen. Mit einem weiteren ergän- zenden Rechtshilfeersuchen vom 30. Juni 2008 ersucht sie um Edition sämtlicher Unterlagen betreffend das Konto Nr. 1 bei der ehemaligen Bank G. LTD (act. 8.1).
Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 15. August 2008 auf das Rechtshilfeersuchen vom 30. Juni 2008 ein und ordnete gleichen Tags bei der Bank H. SA die Edition sämtlicher Kontounterlagen des ge- nannten Kontos an (act. 8.2).
Mit Schlussverfügung vom 8. April 2009 verfügte die Bundesanwaltschaft die Herausgabe der Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Portfolio Valuation, Kontodetailbelege, Zahlungsanweisungen und Memos betref- fend das Konto Nr. 1, lautend auf A., bei der Bank H. SA (act. 8.4).
B. A. gelangt mit Beschwerde vom
14. Mai 2009 an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1):
„1.1. Es seien die Eintretensverfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. August 2008 auf das ergänzende Rechtshilfeersuchen der Republik Griechenland vom 30. Juni 2008, die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft vom
15. August 2008 gegen die Bank H. SA sowie die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 8. April 2009 betreffend Rechtshilfe für das Ju- stizministerium der Republik Griechenland i.S. C.et al. aufzuheben;
1.2. Es sei das Rechtshilfeverfahren einzustellen;
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1.3. Es seien die im Rechtshilfeverfahren erhobenen Dokumente zu vernichten oder an den Beschwerdeführer bzw. an die Bank H. SA zurückzugeben;
2. Eventualiter seien sämtliche Angaben, die den Beschwerdeführer als Konto- inhaber und/oder wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten des Kontos Nr. 1 bei der Bank H. SA identifizieren, in den zu übermittelnden Schriftstücken im Sinne von Art. 2 IRSV abzudecken;
3. Subeventualiter sei die Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom
8. April 2009 betreffend Rechtshilfe für das Justizministerium der Republik Griechenland i.S. C. et. al. aufzuheben und die Streitsache sei zu neuer Be- urteilung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Und mit folgendem Verfahrensantrag:
Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen;
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“
C. Das Bundesamt für Justiz und die Bundesanwaltschaft beantragen mit Be- schwerdeantworten vom 12. Juni 2009 und vom 15. Juni 2009 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 6 und 8).
D. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 ersucht der Beschwerdeführer um Akten- einsicht, da ihm ein von der Bundesanwaltschaft in deren Beschwerdeant- wort erwähntes Schreiben der griechischen Behörden vom 31. März 2009 unbekannt sei (act. 10). Nachdem ihm das Gericht eine Kopie dieses Schreibens mit Fristansetzung zur Replik bis 5. August 2009 zukommen liess (act. 11), beantragt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Juli 2009 im Wesentlichen die Edition des unabgedeckten Schreibens, Akten- einsicht in dieses und Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme hierzu (act. 12). Die Präsidentin der II. Beschwerdekammer teilt dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 5. August 2009 mit, dass die Edition des unabge- deckten Schreibens – vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des Spruchkörpers – nicht erforderlich sei. Die Frist zur Einreichung einer Re- plik werde nicht abgenommen und dem Beschwerdeführer werde eine letz- te Nachfrist zur Stellungnahme bis 11. August 2009 gewährt (act. 13). Im Rahmen seiner Replik vom 11. August 2009 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen in der Beschwerde sowie mit Schreiben vom 31. Juli
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2009 gestellten Anträgen fest (act. 14). Die Replik wurde der Bundesan- waltschaft und dem Bundesamt für Justiz zur Kenntnis übermittelt (act. 15 und 16).
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Griechenland ist in erster Li- nie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) und die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen, SDÜ; ABl. der Europäischen Union L 239 vom
22. September 2000, S. 19 - 62) massgebend. 1.2 Sodann ist das von beiden Ländern ratifizierte Europäische Übereinkom- men vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Be- schlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwUe; SR 0.311.53) anwendbar. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fra- gen nicht abschliessend regelt, richtet sich die Rechtshilfe nach dem Lan- desrecht, namentlich dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht ist nach dem Günstigkeits- prinzip auch dann anwendbar, wenn dieses geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464).
2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde, welche zusammen mit den vorange- henden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die II. Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundes- strafgericht, SGG; SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mitteilung (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde-
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führung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfe- massnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a lit. a IRSV).
2.2 Der Beschwerdeführer ist Inhaber des von der angefochtenen Schlussver- fügung betroffenen Kontos bei der Bank H. SA. Als solcher ist er von der Herausgabe der Bankunterlagen betreffend dieses Konto im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV persönlich und direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
3.1 In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Edition des unabgedeckten Schreibens der griechischen Behörden vom 31. März 2009, Gewährung der Einsicht in dieses und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme, bevor über seine Beschwerde entschieden wird. Als Begründung führt er sinngemäss an, der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasse ein Verbot so genannter „Geheimakten“, weshalb er An- spruch auf vollständige Offenlegung der sachrelevanten Akten habe (act. 12 und 14).
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst das Akteneinsichtsrecht (Art. 80b IRSG sowie durch Verweis in Art. 12 Abs. 1 IRSG auf Art. 26 und 27 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 1A.57/2007 vom 14. September 2007 E. 2.1). Gemäss Art. 80b IRSG kön- nen die Berechtigten Einsicht in die Akten nehmen, soweit dies für die Wahrung ihrer Interessen notwendig ist. Einschränkungen des Aktenein- sichtsrechts sind möglich nach Art. 80b Abs. 2 und 3 IRSG sowie in den in Art. 27 VwVG (Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren; SR 172.021) erwähnten Fällen. Berechtigt im Sinne von Art. 80b Abs. 1 IRSG ist, wer Parteistellung hat, mithin, wer im Sinne von Art. 80h lit. b IRSG beschwerdeberechtigt ist. Das Akteneinsichtsrecht um- fasst mindestens alle Unterlagen, welche für den Entscheid relevant sein können (PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Straf- sachen, Basel 2001, S. 315 N. 463; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2008.165 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2; TPF 2008 91 E. 3.2).
3.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, bis dato seien in Griechenland mit Bezug auf die Zahlung der DEM 200'000.-- kei-
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nerlei strafrechtliche Anschuldigungen gegen D. erhoben worden (act. 1 Ziff. 39). Die Bundesanwaltschaft reichte mit Beschwerdeantwort vom
15. Juni 2009 das weitestgehend abgedeckte Schreiben der griechischen Untersuchungsbehörden vom 31. März 2009 nach und zeigte mit einer nicht abgedeckten Passage auf, dass in Griechenland gegen D. Anklage erhoben wurde (act. 8). Das erwähnte Schreiben wurde mithin einzig einge- reicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen und er- weist sich somit (siehe auch nachstehend E. 5.3) selbst von seinem nicht abgedeckten Text her als nicht entscheidrelevant. Nach dem Gesagten und im Lichte der in E. 3.2 dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich die Edition des unzensurierten Schreibens im konkreten Fall als nicht erforderlich.
3.4 Der Subsubeventualantrag auf Edition des unzensurierten Schreibens, Gewährung von Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Stellungnah- me ist demzufolge abzuweisen.
4. Der Beschwerdeführer beantragt im Weiteren die Erteilung der aufschie- benden Wirkung. Diese kommt einer Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung nach Art. 80l Abs. 1 IRSG von Gesetzes wegen zu, weshalb dieser Antrag nicht weiter zu behandeln ist.
5.
5.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Sachverhaltsdarstel- lung des Rechtshilfegesuchs sei fehlerhaft. Die ersuchende Behörde sei der irrigen Auffassung, die von D. veranlasste Zahlung von DEM 200'000.-- auf sein Konto sei verdächtig. Nun werde er von den griechischen Behör- den als mutmasslicher Täter in der „F.-Bestechungsaffäre“ dargestellt. Im Rechtshilfeersuchen würden D. Bestechungs- und Geldwäschereidelikte vorgeworfen, obwohl gegen diesen D. bislang keinerlei strafrechtliche An- schuldigungen erhoben worden seien. Diese falsche Sachverhaltsfeststel- lung sei treuwidrig und der Rechtshilferichter sei mit Hinweis auf die bun- desgerichtliche Praxis (BGE 132 II 81 E. 2.1) nicht daran gebunden.
5.2 Das Rechtshilfeersuchen muss insbesondere Angaben über den Gegen- stand und den Grund des Ersuchens umfassen (Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR). Ausserdem muss das Ersuchen in Fällen wie hier die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG i.V.m. Art. 10 IRSV und Art. 27 GwUe stellen entsprechende Anforderungen an das Rechtshilfeer-
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suchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlau- ben, ob die doppelte Strafbarkeit gegeben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politi- sches oder fiskalisches Delikt darstellen (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1 S. 98 m.w.H.).
5.3 Die Rechtsprechung stellt an die Schilderung des Sachverhalts im Rechts- hilfeersuchen keine hohen Anforderungen. Von den Behörden des ersu- chenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, bereits lückenlos und völ- lig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen anderen gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln ge- bliebenen Punkte aufgrund von Beweismitteln, die sich im ersuchten Staat befinden, klären kann. Es reicht daher aus, wenn die Angaben im Rechts- hilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichend konkrete Verdachtsgründe für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits ab- schliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdi- gung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachdarstellung im Ersu- chen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.90/2006 vom 30. August 2006, E. 2.1; TPF 2007 150 E. 3.2.4).
5.4 So weit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, das Rechtshilfeersuchen bezeichne D. fälschlicherweise als Angeklagten im erwähnten griechischen Strafverfahren, kann ihm nicht gefolgt werden. Die griechischen Untersu- chungsbehörden bestätigen mit Schreiben vom 31. März 2009 gegenüber der Beschwerdegegnerin, dass D. leitender Angelstellter der I. und im grie- chischen Strafverfahren angeklagt worden sei (act. 8.3). Die Sachdarstel- lung im Ersuchen ist weder mit offensichtlichen Fehlern, noch mit Lücken oder Widersprüchen behaftet, weshalb der Rechtshilferichter an die Sach- darstellung im Ersuchen gebunden ist. Die Rüge der fehlerhaften Sachver- haltsfeststellung erweist sich im Lichte der in E. 5.3 zitierten Rechtspre- chung als unbegründet.
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6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es fehle an einem hinreichen- den „Anfangsverdacht“ dafür, dass die Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens bildende Zahlung von D. verdächtig sein solle. D. sei nie in Grie- chenland als mutmasslicher Täter einvernommen worden. Zudem würden keine Gründe vorliegen, welche die Überweisung der DEM 200'000.-- von D. an den Beschwerdeführer verdächtig erscheinen liessen. Allein aus der Tatsache, dass gemäss Rechtshilfeersuchen gewisse Mitarbeiter der F. AG illegale Geldzahlungen über Konti von Schweizer Banken abgewickelt hät- ten, dürfe nicht geschlossen werden, dass sämtliche Zahlungen ehemaliger F.-Angestellter verdächtig seien. Überdies habe sich der Beschwerdeführer nicht als „Durchlaufstation“ für illegale Gelder zur Verfügung gestellt, um deren Herkunft zu verbergen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer auch nie als Staatsbeamter oder Mitarbeiter der E. AG oder der F. AG tätig ge- wesen. Damit genüge das Rechtshilfeersuchen nicht den rechtlichen Vor- gaben von Art. 28 IRSG bzw. Art. 10 IRSV und verletze Bundesrecht i.S.v. Art. 80i Abs. 1 lit. a IRSG.
6.2 Mit Bezug auf die formellen und materiellen Anforderungen an ein Rechts- hilfeersuchen im Allgemeinen sowie an die Sachverhaltsdarstellung im Be- sonderen kann auf die in E. 5.2 und 5.3 dargestellte Praxis verwiesen wer- den.
6.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im griechischen Rechtshilfeersuchen hat die F. AG am 15. Dezember 1997 mit der Fernmeldeanstalt E. AG den Rahmenvertrag mit der Nummer 2 unterzeichnet. Gegenstand des Ver- tragswerks ist die Lieferung von Material und damit zusammenhängender Dienstleistungen, welche im Kontext mit der Digitalisierung des E. -Netzes stehen. Aufgrund des Rahmenvertrags seien in den darauf folgenden Jah- ren 6 Aufträge im Gesamtvolumen von rund EUR 700 Millionen vergeben worden. Leitende Angestellte der F. AG – darunter auch D. – hätten über so genannte „schwarze Kassen“ der F. AG verfügt, welche sie zur Beste- chung von E. -Angestellten und Staatsbeamten verwendet hätten. So sei es verschiedentlich zu Überweisungen von hohen Geldbeträgen gekom- men, wobei die Zahlungen auch über Schweizer Banken abgewickelt wor- den seien. Am 2. November 1998 habe D. die Summe von DEM 200'000.-- von dem auf den Namen J. lautenden Konto Nr. 3 bei der Bank K. AG Zü- rich auf das Konto Nr. 1 bei der Bank G. LTD überwiesen. Begünstigte Per- son dieser Überweisung sei der Beschwerdeführer gewesen (act. 8.1).
6.4 Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers ist D. als leitender F.-Angestellter in Griechenland der Bestechung und Geldwäscherei ange-
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klagt (E. 5.2-5.4). Die Gesuchstellerin hat ihrem Ersuchen ausreichend substantiierte Sachverhaltselemente zu Grunde gelegt und damit rechtsge- nüglich aufgezeigt, weshalb die Zahlung von D. an den Beschwerdeführer verdächtig sein könnte (E. 6.3). Die Sachverhaltsdarstellung im Rechthilfe- ersuchen ist weder unklar noch widersprüchlich und genügt den gesetzli- chen Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR, weshalb das Gericht daran gebunden ist (E. 5.4). Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrfach, das Rechtshilfeersuchen verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Er stützt sich hierbei auf die in E. 5.1 und 6.1 genannten Argumente und macht zudem geltend, es fehle am erforder- lichen Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den Kontoun- terlagen. Das Rechtshilfeersuchen stelle eine „fishing expedition“ dar, um nachträglich einen Tatverdacht zu begründen. Ferner würde die Bekannt- gabe seines Namens in Griechenland zu Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse führen.
7.2 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismä- ssigkeit zu genügen (ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 669 f. N. 715 mit Verweisen auf die Rechtsprechung; TPF RR.2007.64 vom 3. September 2007 E. 3.2). Die akzessorische Rechtshilfe ist nur zulässig, soweit sie für ein Verfahren in strafrechtlichen Angelegenheiten im Ausland erforderlich erscheint oder dem Beibringen der Beute dient (vgl. Art. 63 Abs. 1 IRSG). Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzutrei- ben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweis- ausforschung („fishing expedition“) erscheint (zum Ganzen BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242 f.; 115 Ib 517 E. 7d S. 534; Entschei- de des Bundesstrafgerichts RR.2008.212 vom 3. April 2009 und RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 4.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist beim Entscheid über die Herausgabe edierter Akten auf deren po- tentielle Erheblichkeit für das ausländische Strafverfahren abzustellen. Den ausländischen Strafverfolgungsbehörden sind all jene Aktenstücke zu übermitteln, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dar- gestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur die- jenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371 mit Hinweisen).
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7.3 D. ist als leitender F.-Angestellter in Griechenland der Bestechung und Geldwäscherei angeklagt (act. 8.3). Die Überweisung der DEM 200'000.-- an den Beschwerdeführer erfolgte am 2. November 1998 und fiel damit in die Zeit kurz nach Abschluss des Rahmenvertrags, als mit der Ausführung der 6 Teilaufträge begonnen wurde. Es besteht folglich ein enger zeitlicher Konnex zwischen der Banküberweisung und dem von den Tatvorwürfen er- fassten Deliktszeitraum. Ein rechtsgenüglicher sachlicher Konnex ergibt sich ferner aus der Tatsache, dass D. als einer der tatverdächtigen F.- Angestellten die DEM 200'000.-- an den Beschwerdeführer überwies. Die Untersuchung der Tatvorwürfe Bestechung und Geldwäscherei erfordert naturgemäss eine umfassende Abklärung des gesamten vom Verdächtig- ten ausgelösten Zahlungsverkehrs und dessen Dokumentation. So können Banküberweisungen erst nach Offenlegung des gesamten „paper trails“ als verdächtig oder unbedenklich qualifiziert werden. Nachdem die Banküber- weisung des tatverdächtigen D. an den Beschwerdeführer in zeitlicher Hin- sicht mit den Tatvorwürfen gegen den erstgenannten koinzidiert, sind die edierten Kontounterlagen als potentiell erheblich für das Strafverfahren zu qualifizieren. Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.4 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachte drohende Persönlich- keitsverletzung durch griechische Medien anbelangt, so beschränkt sich die Beschwerdeschrift auf unbelegte Mutmassungen und Behauptungen. Selbst wenn der Name des Beschwerdeführers in den griechischen Medien im Zusammenhang mit dem „F. Skandal“ genannt würde, wären dessen Persönlichkeitsrechte nicht dergestalt beeinträchtigt, dass dies der rechts- hilfeweisen Herausgabe der Kontounterlangen entgegenstände.
8. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich in prozessualer Hinsicht eine Ver- letzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen in der Schlussverfügung darzulegen, inwiefern die Überweisung von DEM 200'000.-- durch D. auf das Konto des Beschwer- deführers einen rechtshilfefähigen Bestechungs- bzw. Geldwäschereitatbe- stand darstelle.
8.1 Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen und Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör im Allgemeinen kann auf das in E. 3.2 gesagte verwie- sen werden. Hinsichtlich des Begründungserfordernisses verpflichtet Art. 29 Abs. 2 BV die verfügende Behörde, die Vorbringen der Parteien tat- sächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid- findung zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht steht im Dienste der
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Akzeptanz der Verfügung, ermöglicht erst eine sachgerechte Anfechtung und vermittelt der Rechtsmittelbehörde ein Bild über die Tragweite des er- gangenen Entscheides. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 und 3.4 S. 236 ff. mit Hinweisen). Die Behörde darf sich auf die wesentlichen Ge- sichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).
8.2 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Schlussverfügung gerecht, indem sie nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen sie zu ihrem Entscheid, die Rechtshilfe zu gewähren, gelangt. Namentlich wird klar, dass die verfügende Behörde das Rechtshilfeersuchen im Rahmen einer umfangreichen griechischen Strafuntersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei gewürdigt und aufgrund des engen sachlichen und zeitli- chen Konnexes von Banküberweisung und Tatvorwürfen die Vorausset- zungen nach Art. 63 ff. IRSG bejaht hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt damit nicht vor.
8.3 Nach der Rechtsprechung könnte im Übrigen eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geheilt werden, wenn eine Beschwerdeinstanz, die, wie die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, über die gleiche Überprü- fungsbefugnis wie die ausführende Behörde verfügt, ihren Entscheid aus- reichend begründet (vgl. BGE 124 II 132 E. 2d S. 138 mit Hinweisen; TPF RR.2007.24 vom 8. Mai 2007 E. 3.3 und 3.4; ROBERT ZIMMERMANN, a.a.O., S. 307 N. 265). Ein allfälliger Mangel wäre mit dem vorliegenden Entscheid jedenfalls geheilt worden.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in ihrer Gesamtheit als unbegründet abzuweisen ist.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Für die Berech- nung der Gerichtsgebühr gelangt das Reglement vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht (SR 173.711.32) zur Anwendung (TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Ge- richtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- anzusetzen (Art. 3 des Reglements), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 8. Oktober 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Roberto Dallafior und Rechtsanwältin Simone Nadelhofer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).