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RR.2009.160

Bundesstrafgericht · 2009-05-20 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Sachverhalt

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; - solche Verstösse vorliegend nicht ersichtlich sind, sich in den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere auch keine Anhalts- punkte finden, aus denen sich eine offensichtliche Unzuständigkeit bzw. Unzulässigkeit des vorliegend urteilenden deutschen Gerichtes ergäbe, dies zudem nicht im vorliegenden Haftverfahren geprüft wird, sondern, wenn überhaupt, im eigentlichen Auslieferungsverfahren;

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- der Beschwerdeführer damit keine Gründe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung und den gesetzlichen Regelungen geltend macht, welche eine Haftentlassung rechtfertigen könnten und solche auch nicht ersichtlich sind; - der Beschwerdeführer im zur Zeit ebenfalls beim Bundesstrafgericht hängi- gen Verfahren betreffend Auslieferungsentscheid ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt hat, nicht so jedoch im vorliegenden Verfahren betreffend Auslieferungshaftentscheid; - solch ein Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher als aussichtslos zu qualifizieren ist; - der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ergibt (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5), sich die reduzierte Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) berechnet und vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 20. Mai 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Beschwerde gegen Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2009.160

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die deutschen Behörden mit Meldung der SIRENE Germany vom 18. No- vember 2008 die Schweiz und andere an das SIS (Schengener Informati- onssystem) angeschlossene Staaten um Verhaftung des deutschen Staatsangehörigen A. zwecks Auslieferung ersucht haben (RR.2009.138 act. 11.1); - Auslieferung gestützt auf zwei Vollstreckungshaftbefehle der Staatsanwalt- schaft Berlin vom 26. März 2007 resp. 21. März 2008 verlangt wird, dies im Hinblick auf die Vollstreckung zweier vom Amtsgericht Tiergarten, Berlin, am 22. April 2004 und 22. Februar 2006 rechtskräftig ausgefällter Frei- heitsstrafen von 9 und 10 Monaten wegen Trunkenheit am Steuer und fahr- lässigem sowie vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (RR.2009.138 act. 11.7); - das Bundesamt für Justiz (nachfolgend „Bundesamt“) am 20. Februar 2009 einen Auslieferungshaftbefehl erliess (act. 2) und die Kantonspolizei Bern mit der Festnahme A.’s beauftragte, welche diesen am 11. März 2009 an- gehalten und in provisorische Auslieferungshaft versetzt hat (RR.2009.138 act. 11.9 bzw. 11.11); - die Sürmeli Foundation International (nachfolgend „Sürmeli“) gegen den Auslieferungshaftbefehl am 18. März 2009 Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts eingereicht hat mit dem sinn- gemässen Antrag, A. sei aus der Auslieferungshaft zu entlassen (act. 1); - A. am 28. April 2009 aufgefordert wurde, die Beschwerde eigenhändig zu unterzeichnen oder eine Vollmacht der Sürmeli einzureichen, woraufhin er die Beschwerde unterschrieben retourniert hat (act. 4 ,5); - auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 57 VwVG); - für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsüber- einkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12), welchem beide Staaten beigetreten sind, sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) massge- bend sind;

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- der Rat der Europäischen Union am 27. November 2008 die vollständige Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen hat (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 – 17); gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein- schaft über die Assoziierung der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsab- kommen [SAA]; SR 0.360.268.1) für die Auslieferung zwischen der Schweiz und Deutschland damit die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsüber- einkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zwecks Ergänzung und Erleichterung der Anwendung des EAUe zur An- wendung gelangen;

- soweit die einleitend genannten Staatsverträge bestimmte Fragen nicht ab- schliessend regeln, auf das Verfahren der Auslieferung ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung findet (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11); dies auch im Verhältnis zum SDÜ gilt (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG) und das in- nerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwen- dung gelangt, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 122 II 140 E. 2 S. 142; 129 II 462 E. 1.1 S. 464);

- gegen einen Auslieferungshaftbefehl innert zehn Tagen seit der schriftli- chen Eröffnung des Entscheids bei der II. Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 48 Abs. 2 IRSG i.V.m. Art. 47 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710); die Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 20. Februar 2009, dem Beschwerdeführer am 11. März 2009 eröffnet (act. 2), für diesen fristgerecht eingereicht wurde, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist; - die Verhaftung des Beschuldigten während des ganzen Auslieferungsver- fahrens die Regel (BGE 117 IV 359 E. 2a S. 362; bestätigt in BGE 130 II 306 E. 2 S. 309 ff.) bildet und eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahmsweise rechtfertigen, wenn der Beschuldigte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringt, indem er ohne Verzug nachweist, dass

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er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, die eine weni- ger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG; Urteil des Bundesgerichts 1A.170/1997 vom 10. Juni 1997, E. 3a, veröffentlicht in Pra 2000 Nr. 94 S. 569), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 2-5 IRSG); - diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1 S. 309; 117 IV 359 E. 2a S. 361 f.) und ein Auslieferungsersuchen offensichtlich unzulässig sein kann, wenn ohne jeden Zweifel und ohne weitere Abklä- rungen ein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. BGE 111 IV 108 E. 3a S. 110); - Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prüfen sind; die ausnahmsweise zu gewährende Haftentlassung deshalb an strengere Voraussetzungen gebunden ist als der Verzicht auf die ge- wöhnlich Untersuchungshaft in einem Strafverfahren oder die Entlassung aus einer solchen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.2 und 2.3 S. 309 f.; 111 IV 108 E. 2 S. 110); - der Beschwerdeführer in langen Ausführungen sinngemäss rügt, die Urteile seien formwidrig, nicht vollstreckbar, unzulässig und grundsätzlich nichtig, da sie nicht von einem sachlich zuständigen, ordentlichen, staatlichen deutschen Gericht sondern von einem rechtswidrigen Ausnahmegericht ge- fällt worden seien, das Auslieferungsverfahren daher auch gegen Art. 2 IRSG und die Verfahrensgrundsätze der EMRK verstosse und nach deut- schem Recht ausser Kraft gesetzt werden müsse, solange keine rechtsgül- tigen Entscheide vorlägen; - gemäss Art. 2 lit. a IRSG einem Ersuchen um Zusammenarbeit in Strafsa- chen nicht entsprochen wird, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der Europäischen Konvention vom

4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht; - solche Verstösse vorliegend nicht ersichtlich sind, sich in den Akten und Ausführungen des Beschwerdeführers insbesondere auch keine Anhalts- punkte finden, aus denen sich eine offensichtliche Unzuständigkeit bzw. Unzulässigkeit des vorliegend urteilenden deutschen Gerichtes ergäbe, dies zudem nicht im vorliegenden Haftverfahren geprüft wird, sondern, wenn überhaupt, im eigentlichen Auslieferungsverfahren;

- 5 -

- der Beschwerdeführer damit keine Gründe im Sinne der obgenannten Rechtsprechung und den gesetzlichen Regelungen geltend macht, welche eine Haftentlassung rechtfertigen könnten und solche auch nicht ersichtlich sind; - der Beschwerdeführer im zur Zeit ebenfalls beim Bundesstrafgericht hängi- gen Verfahren betreffend Auslieferungsentscheid ein Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege gestellt hat, nicht so jedoch im vorliegenden Verfahren betreffend Auslieferungshaftentscheid; - solch ein Gesuch ohnehin abzuweisen gewesen wäre, da die vorliegende Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und daher als aussichtslos zu qualifizieren ist; - der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG), sich die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG ergibt (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5), sich die reduzierte Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) berechnet und vorliegend auf Fr. 1'000.00 festzusetzen ist.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Mai 2009

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).