Überstellung an Deutschland (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen)
Sachverhalt
A. Am 1. November 2004 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend „Obergericht“) A. wegen vollendetem Mordversuch zu 11 Jah- ren Zuchthaus abzüglich 854 Tage Auslieferungs-, Untersuchungs- und Si- cherheitshaft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ohne Aufschub des Strafvollzuges angeordnet. Zudem hat das Obergericht A. für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (act. 5.2).
Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das Strafende fällt auf den 30. Juni 2013, eine bedingte Entlassung ist frühestens per 31. Oktober 2009 mög- lich (act. 5.2, 5.4).
B. Am 27. Dezember 2004 verfügte der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich (nachfolgend „Justizvollzug“) die Vollzugsregelungen der durch A. zu absolvierenden ambulanten Massnahme (act. 5.5). A. besucht im Sinne dieser Anordnung seit dem 21. Juni 2005 eine Einzel- und Grup- pentherapie (act. 5.8, 5.9, 5.10). Aufgrund des Urteils des Obergerichts vom 1. November 2004 verfügte das Bundesamt für Migration am 29. August 2007 sodann eine Einreisesperre gegen A. Die Verfügung ist rechtskräftig (act. 5.6). C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 beantragte der Justizvollzug die Überstel- lung von A. an seinen Heimatstaat Deutschland, da noch eine längere Reststrafe vorliege und A. aufgrund der verfügten Einreisesperre keine Aussicht auf Resozialisierung in der Schweiz habe (act. 5.1). A. erklärte sich anlässlich einer Anhörung durch den Justizvollzug am 10. Januar 2008 mit einer freiwilligen Überstellung sinngemäss nicht einverstanden (act. 5.1, 5.7). Das Bundesamt erliess daraufhin am 14. November 2008 einen Über- stellungsentscheid und verfügte, dass Deutschland im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Strafverbüssung gemäss dem Urteil des Oberge- richts vom 1. November 2004 um Zustimmung zur Überstellung der verur- teilten Person ersucht werde und diese überstellt werde, sofern sowohl die Schweiz als auch Deutschland definitiv zustimmten (act. 1.1 bzw. 5.14). Gleichentags ersuchte das Bundesamt das Hessische Ministerium der Jus- tiz um Zustimmung zur Überstellung (act. 5.15, 5.18).
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D. A. lässt gegen den Überstellungsentscheid Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen einrei- chen (act. 1):
„1. Der Überstellungsentscheid vom 14. November 2008 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei nicht an Deutschland zu überstellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.
Gesuch: Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 8. Januar 2009 lässt A. am gestellten Rechtsbegehren festhalten (act. 9). Das Bun- desamt reichte keine Duplik ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Deutschland ist in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüber- einkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkom- men (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Übertragung der Vollstreckung von Strafurtei- len zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 67 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) ergänzend anwendbar. 1.3 Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, man- gels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Ent- scheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Na- tur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Wie sich nach- folgend zeigen wird, bringen die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substantielle Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen der Überstellung verurteilter Personen im Vergleich zum bisherigen Ver- tragsrecht. Ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts erüb- rigt sich daher. 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Der Überstellungsentscheid vom 14. November 2008 wurde mit vorliegen- der Beschwerde vom 16. Dezember 2008 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als verurteilte Person, welche an Deutschland überstellt werden soll, ist A. persönlich und direkt betroffen im Sinne Art. 80h lit. b IRSG und damit beschwerdelegiti- miert (BGE 123 II 175 E. 1a; vgl. auch BGE 122 II 373 E. 1b; 118 Ib 269 E. 2d). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung gestellt (vgl. Sachverhalt lit. D). 2.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 4 IRSG hat die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, grundsätzlich keine auf- schiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Ent- scheid, der die Auslieferung bewilligt oder der die Übermittlung von Aus- künften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt (Art. 21 Abs. 4 IRSG). Keine explizite Regelung enthält die Bestimmung zu Beschwerden gegen Überstellungsentscheide. Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzge- ber die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bewusst in Abweichung zur Regelung bei Auslieferungen gewählt hat, oder ob diesbezüglich eine Gesetzeslücke vorliegt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anord- nung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sog. qua- lifiziertes Schweigen, bedeutet. In diesem Fall hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden. Die herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unter- scheiden die echte und unechte Lücke. Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 134 V 15 E. 2.3.1; 128 I 34 E. 3b; 127 V 38 E. 4cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 46 ff.; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil,
5. Auflage, Basel 1976, Nr. 23; alle m.w.H.). 2.3.2 Vorliegend stellt das Fehlen einer Regelung betreffend aufschiebende Wir- kung bei einer Überstellung kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine echte Lücke dar. So ist die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung vor dem Bundesstrafgericht in Fällen der Überstellung durch den Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Oktober 2004, im IRSG eingefügt (Art. 25 Abs. 2bis IRSG), die Anpassung der Bestimmung betreffend auf- schiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG) dabei aber anscheinend ver- gessen worden. Es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wäre eine sachlich unbegründbare und im Ergebnis unbefriedigende Lösung, wenn Beschwerden gegen einen Auslieferungsentscheid die aufschiebende Wir-
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kung automatisch zukäme, jenen gegen eine Überstellung demgegenüber nicht, denn es geht in beiden Fällen um die Verbringung einer Person aus der Schweiz ins Ausland (wenn auch je zu einem andern Zweck). Es recht- fertigt sich daher, vorliegend von einer gesetzgeberischen Lücke auszuge- hen, diese in Analogie zu Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG zu schliessen und der Beschwerde gegen Überstellungsentscheide die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu gewähren. In diesem Sinne hat das Bundesstrafgericht der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits am 16. Dezember 2008 zuerkannt (act. 2). 3. Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, für die Strafverbüs- sung in den Heimatstaat zurückzukehren, wenn sowohl Urteils- wie auch Heimatstaat Mitglied des Überstellungsübereinkommens sind und mit der Überstellung einverstanden sind. Damit werden primär humanitäre Zwecke verfolgt. Insbesondere soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Per- sonen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abge- sondert ist. Der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung kommt daher im Rahmen des Überstellungsübereinkommens besondere Bedeutung zu. Die inhaftierte Person muss den Wunsch äussern, zwecks Verbüssung der Freiheitsstrafe in ihren Heimatstaat überstellt zu werden und muss nach Kenntnis der Bedingungen ihr erneutes Einverständnis zur Überstellung geben (vgl. Präambel des Überstellungsübereinkommens; Botschaft vom 29. Oktober 1986 zum Überstellungsübereinkommen, BBl 1986 S. 769 ff. (nachfolgend „Botschaft zum Überstellungsübereinkom- men“), S. 777, 780; Botschaft vom 1. Mai 2002 zum Zusatzprotokoll, BBl 2002 S. 4340 ff. (nachfolgend „Botschaft zum Zusatzprotokoll“), S. 4341, 4343). Gemäss Zusatzprotokoll ist eine Überstellung verurteilter Personen an den Heimatstaat demgegenüber in zwei bestimmten Fällen auch ohne deren Einverständnis möglich. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Hei- matstaat fliehen und sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll, vgl. auch Art. 68 Abs. 1 SDÜ) und ande- rerseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zu- satzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Ein- verständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersu- chens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Ei- nerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu- sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.). 4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er dürfe nicht nach Deutschland überstellt werden, da nicht garantiert sei, dass er dort die im Urteil des Obergerichts angeordnete ambulante Massnahme fortsetzen könne. Im Gegenteil seien solche in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen, weshalb er bei einer Überstellung nicht mit der Weiterführung der begon- nenen Therapie rechnen könne. In den Therapieberichten sei aber fest- gehalten worden, dass eine langjährige Durchführung der Massnahme sinnvoll sei. Zudem sei der Abschluss der begonnenen Ausbildung als Webdesigner ein wichtiges Ziel. Bei einer Überstellung und dem damit ein- hergehenden Abbruch der ambulanten Massnahme jedoch würden die bis- herigen Resozialisierungsbemühungen und – erfolge gefährdet. Dies wi- derspreche insbesondere auch Art. 75 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein Anrecht darauf, dass die Grundsätze des Strafvoll- zuges gemäss genannter Bestimmung eingehalten würden und er dement- sprechend die begonnene Therapie fortsetzen könne. Ein Abbruch der Massnahme würde seiner Meinung nach auch eine Missachtung des Ur- teils des Obergerichtes bedeuten. Im Falle einer Überstellung sei Deutsch- land daher zu verpflichten, die Weiterführung der bisher erfolgreich geführ- ten Einzel- und Gruppentherapien zu garantieren. Entsprechendes solle betreffend der Abschlussmöglichkeit der begonnenen Ausbildung gelten. Könne die Massnahme in Deutschland nicht durchgeführt werden, verbiete Art. 75 StGB eine Überstellung (act. 1, 9). 4.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des schweizerischen Strafvollzugs. Insbesondere für straffällige Personen, die nach dem Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme ausgeschafft werden,
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können Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder zumindest nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, die auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier blieben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kul- turellen Umfeld. Je früher der Vollzug der Sanktion im Heimatland der ver- urteilten Person weitergeführt werden kann, desto besser sind die Voraus- setzungen für die Vorbereitung auf ihren Wiedereintritt in die Gesellschaft (TPF RR.2008.258 vom 5. Dezember 2008 E. 2.2.1; Botschaft zum Zu- satzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 777, 780). In diesem Sinne erweist sich eine weitere Resozialisation des Beschwerdeführers in der Schweiz, wenn überhaupt, nur beschränkt mög- lich, zumal er unser Land nach Verbüssung der Strafe zu verlassen hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt hat, kann die Resozialisa- tion in sinnvoller Weise nur in jenem Land angestrebt werden, in welchem sich der Verurteilte nach seiner Entlassung dauerhaft aufhalten wird. Die Vorbereitungen hierzu können im Heimatland schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden (act. 5.14 S. 3). Auch kommt bei einer Überstellung eine Verpflichtung Deutschlands zur Weiterführung der bisherigen Massnahme in Form von Einzel- und Grup- pentherapien nicht in Frage, und es kann keine Garantie für die Ab- schlussmöglichkeit der begonnenen Ausbildung verlangt werden. Ein sol- ches Vorgehen ist staatsvertraglich nicht vorgesehen. Bei einer Überstel- lung ist der Vollsteckungsstaat einzig an die rechtliche Art und Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden ist, gebunden, setzt den Vollzug der Sanktion jedoch nach seinem Recht fort (Art. 9 Ziff. 3 und Art. 10 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Ist die Sanktion nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann dieser Staat die Sanktion gar an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen, wo- bei diese ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen muss, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist (Art. 10 Ziff. 2 Überstellungsübereinkommen; Botschaft zum Überstellungs- übereinkommen S. 782 f.). Dementsprechend ist die Schweiz nicht befugt, Deutschland Auflagen im Zusammenhang mit der weiteren Vollstreckung der Sanktion zu machen. Ebenso haben die nationalen Bestimmungen der Schweiz, insbesondere Art. 75 StGB, für Deutschland keine Bedeutung und können weder verpflichtende Wirkung haben noch einer Überstellung ent- gegenstehen (vgl. dazu auch E. 5). Müssten die Urteile im Vollstreckungs- staat jeweils genau gleich wie im Urteilsstaat vollzogen werden, wären
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Überstellungen angesichts der verschiedenen Rechtssysteme, Vollzugsar- ten und -bedingungen der jeweiligen Länder wohl kaum je möglich. Dem- gemäss erweist sich die Rüge als unbegründet. 5.
5.1 Laut Beschwerdeführer verstösst die Verweigerung der Zulassung einer ambulanten Massnahme sodann gegen Art. 10 Abs. 2 BV (Besuch einer ambulanten Massnahme zähle zu den Freiheiten eines Gefangenen), ge- gen Art. 8 BV (Anspruch auf Vollstreckung des ausgefällten Urteils als Aus- fluss aus dem Gebot der Rechtsgleichheit sowie Diskriminierung der Aus- länder, wenn der Vollzug einer ambulanten Massnahme bei einer Vollstre- ckung im Ausland nicht gesichert sei) und damit auch gegen Art. 29 BV (Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gefangenen; act. 9). 5.2 Die Rügen der Verfassungswidrigkeit gehen in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen ist grundsätzlich von einer Grundrechtskonformität von Über- stellungsübereinkommen und Zusatzprotokoll auszugehen, zumal es sich um multilaterale Verträge des Europarats handelt. Zum anderen gehen die Rügen auch inhaltlich fehl. Die Argumentation des Beschwerdeführers ver- kennt, dass das Überstellungsübereinkommen und der Zusatzvertrag eben die erforderliche gesetzliche (genauer staatsvertragliche) Grundlage schaf- fen, die eine Unterscheidung von In- und Ausländern zulässt. Insofern ist eine unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern rechtskonform und verstösst nicht gegen Art. 8 BV bzw. – soweit überhaupt auf diese Konstellation anwendbar – gegen Art. 29 BV. Der Besuch ambulanter Massnahmen im Rahmen des Strafvollzugs fällt nicht zu den „Freiheiten“ von Art. 10 Abs. 2 BV, sondern ist Teil des Vollzugs im Rahmen des ge- setzmässigen Freiheitsentzugs. Zwar ist einzuräumen, dass es sich vorlie- gend nicht einfach um eine Vollzugsmodalität handelt, sondern um eine richterlich angeordnete Massnahme nach Art. 43 aStGB, damit um einen Teil des zu vollziehenden Urteilsspruchs. Überstellungsübereinkommen und Zusatzvertrag stellen im Verhältnis zum Vollzug nach nationalem Recht in der Schweiz (Art. 74 ff. StGB) indessen eine spezialgesetzliche Regelung dar, indem Art. 3 Abs. 1 Überstellungsübereinkommen nur von der Dauer der noch zu vollziehenden Sanktion (unabhängig ihrer Natur als Strafe oder Massnahme) abhängig macht. Schliesslich ist festzuhalten, dass das deutsche StGB zwar keine mit der ambulanten Massnahmen nach Art. 63 vergleichbare Massregel kennt (der Katalog des § 61 D-StGB ist abschliessend: TRÖNDLE/FISCHER, Kommentar StGB, 54. Auflage, 2007, § 61 N 1 f.), jedoch das deutsche Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in § 9 die Möglichkeit des Vollzugs in einer sozialtherapeutischen Anstalt bzw. Abtei- lung einer Strafvollzugsanstalt (§ 129 StvollzG) vorsieht.
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6. Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin fehle die Kom- petenz, die ambulante Massnahme durch den Vollzug im Ausland faktisch abzubrechen. Es dürfe nicht im Belieben einer Verwaltungsbehörde stehen, durch Anordnung eines ausländischen Strafvollzuges ein letztinstanzliches, rechtskräftiges Urteil faktisch abzuändern bzw. zu verunmöglichen (Verlet- zung von Art. 5 Abs. 1 BV; act. 9). Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. So obliegt es dem Bundesamt – auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde und nach Prüfung der Voraussetzungen –, in Anwendung von Art. 3 des Zusatzpro- tokolls ein Ersuchen um Überstellung und Übernahme der Strafvollstre- ckung zu stellen. Vorgängig fällt das Bundesamt den Entscheid, die verur- teilte Person zu überstellen und ein entsprechendes Ersuchen an den Voll- streckungsstaat zu stellen (vgl. Art. 17 Abs. 2 IRSG sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350). Gegen den Überstellungsentscheid kann die ver- urteilte Person Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (vgl. dazu E. 2.1). Dieser Entscheid wiederum kann an das Bundesgericht weiter ge- zogen werden. Es liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers durchaus in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, in Überstel- lungsfragen zu entscheiden, selbst wenn dadurch eine Sanktion dem Recht des ersuchenden Staates angepasst wird (vgl. supra Ziff. 4). Zudem sei festgehalten, dass der Grundgedanke einer Überstellung wie in E. 3 darge- stellt, nicht die „Abänderung bzw. Verunmöglichung eines Urteils“ ist. 7. Andere Überstellungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Vorbehältlich der Zustimmung Deutschlands ist die Überstellung des Beschwerdeführers demnach zulässig und die Beschwer- de abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 3'000.00 festzuset- zen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Hö- he.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (12 Absätze)
E. 2 Der Beschwerdeführer sei nicht an Deutschland zu überstellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.
Gesuch: Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 8. Januar 2009 lässt A. am gestellten Rechtsbegehren festhalten (act. 9). Das Bun- desamt reichte keine Duplik ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Deutschland ist in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüber- einkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkom- men (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Übertragung der Vollstreckung von Strafurtei- len zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 67 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) ergänzend anwendbar. 1.3 Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, man- gels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Ent- scheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Na- tur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Wie sich nach- folgend zeigen wird, bringen die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substantielle Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen der Überstellung verurteilter Personen im Vergleich zum bisherigen Ver- tragsrecht. Ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts erüb- rigt sich daher.
E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Der Überstellungsentscheid vom 14. November 2008 wurde mit vorliegen- der Beschwerde vom 16. Dezember 2008 fristgerecht angefochten.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als verurteilte Person, welche an Deutschland überstellt werden soll, ist A. persönlich und direkt betroffen im Sinne Art. 80h lit. b IRSG und damit beschwerdelegiti- miert (BGE 123 II 175 E. 1a; vgl. auch BGE 122 II 373 E. 1b; 118 Ib 269 E. 2d). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung gestellt (vgl. Sachverhalt lit. D).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 4 IRSG hat die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, grundsätzlich keine auf- schiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Ent- scheid, der die Auslieferung bewilligt oder der die Übermittlung von Aus- künften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt (Art. 21 Abs. 4 IRSG). Keine explizite Regelung enthält die Bestimmung zu Beschwerden gegen Überstellungsentscheide. Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzge- ber die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bewusst in Abweichung zur Regelung bei Auslieferungen gewählt hat, oder ob diesbezüglich eine Gesetzeslücke vorliegt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anord- nung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sog. qua- lifiziertes Schweigen, bedeutet. In diesem Fall hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden. Die herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unter- scheiden die echte und unechte Lücke. Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 134 V 15 E. 2.3.1; 128 I 34 E. 3b; 127 V 38 E. 4cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 46 ff.; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil,
E. 2.3.2 Vorliegend stellt das Fehlen einer Regelung betreffend aufschiebende Wir- kung bei einer Überstellung kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine echte Lücke dar. So ist die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung vor dem Bundesstrafgericht in Fällen der Überstellung durch den Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Oktober 2004, im IRSG eingefügt (Art. 25 Abs. 2bis IRSG), die Anpassung der Bestimmung betreffend auf- schiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG) dabei aber anscheinend ver- gessen worden. Es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wäre eine sachlich unbegründbare und im Ergebnis unbefriedigende Lösung, wenn Beschwerden gegen einen Auslieferungsentscheid die aufschiebende Wir-
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kung automatisch zukäme, jenen gegen eine Überstellung demgegenüber nicht, denn es geht in beiden Fällen um die Verbringung einer Person aus der Schweiz ins Ausland (wenn auch je zu einem andern Zweck). Es recht- fertigt sich daher, vorliegend von einer gesetzgeberischen Lücke auszuge- hen, diese in Analogie zu Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG zu schliessen und der Beschwerde gegen Überstellungsentscheide die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu gewähren. In diesem Sinne hat das Bundesstrafgericht der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits am 16. Dezember 2008 zuerkannt (act. 2). 3. Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, für die Strafverbüs- sung in den Heimatstaat zurückzukehren, wenn sowohl Urteils- wie auch Heimatstaat Mitglied des Überstellungsübereinkommens sind und mit der Überstellung einverstanden sind. Damit werden primär humanitäre Zwecke verfolgt. Insbesondere soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Per- sonen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abge- sondert ist. Der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung kommt daher im Rahmen des Überstellungsübereinkommens besondere Bedeutung zu. Die inhaftierte Person muss den Wunsch äussern, zwecks Verbüssung der Freiheitsstrafe in ihren Heimatstaat überstellt zu werden und muss nach Kenntnis der Bedingungen ihr erneutes Einverständnis zur Überstellung geben (vgl. Präambel des Überstellungsübereinkommens; Botschaft vom 29. Oktober 1986 zum Überstellungsübereinkommen, BBl 1986 S. 769 ff. (nachfolgend „Botschaft zum Überstellungsübereinkom- men“), S. 777, 780; Botschaft vom 1. Mai 2002 zum Zusatzprotokoll, BBl 2002 S. 4340 ff. (nachfolgend „Botschaft zum Zusatzprotokoll“), S. 4341, 4343). Gemäss Zusatzprotokoll ist eine Überstellung verurteilter Personen an den Heimatstaat demgegenüber in zwei bestimmten Fällen auch ohne deren Einverständnis möglich. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Hei- matstaat fliehen und sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll, vgl. auch Art. 68 Abs. 1 SDÜ) und ande- rerseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zu- satzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Ein- verständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersu- chens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Ei- nerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu- sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.). 4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er dürfe nicht nach Deutschland überstellt werden, da nicht garantiert sei, dass er dort die im Urteil des Obergerichts angeordnete ambulante Massnahme fortsetzen könne. Im Gegenteil seien solche in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen, weshalb er bei einer Überstellung nicht mit der Weiterführung der begon- nenen Therapie rechnen könne. In den Therapieberichten sei aber fest- gehalten worden, dass eine langjährige Durchführung der Massnahme sinnvoll sei. Zudem sei der Abschluss der begonnenen Ausbildung als Webdesigner ein wichtiges Ziel. Bei einer Überstellung und dem damit ein- hergehenden Abbruch der ambulanten Massnahme jedoch würden die bis- herigen Resozialisierungsbemühungen und – erfolge gefährdet. Dies wi- derspreche insbesondere auch Art. 75 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein Anrecht darauf, dass die Grundsätze des Strafvoll- zuges gemäss genannter Bestimmung eingehalten würden und er dement- sprechend die begonnene Therapie fortsetzen könne. Ein Abbruch der Massnahme würde seiner Meinung nach auch eine Missachtung des Ur- teils des Obergerichtes bedeuten. Im Falle einer Überstellung sei Deutsch- land daher zu verpflichten, die Weiterführung der bisher erfolgreich geführ- ten Einzel- und Gruppentherapien zu garantieren. Entsprechendes solle betreffend der Abschlussmöglichkeit der begonnenen Ausbildung gelten. Könne die Massnahme in Deutschland nicht durchgeführt werden, verbiete Art. 75 StGB eine Überstellung (act. 1, 9). 4.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des schweizerischen Strafvollzugs. Insbesondere für straffällige Personen, die nach dem Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme ausgeschafft werden,
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können Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder zumindest nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, die auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier blieben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kul- turellen Umfeld. Je früher der Vollzug der Sanktion im Heimatland der ver- urteilten Person weitergeführt werden kann, desto besser sind die Voraus- setzungen für die Vorbereitung auf ihren Wiedereintritt in die Gesellschaft (TPF RR.2008.258 vom 5. Dezember 2008 E. 2.2.1; Botschaft zum Zu- satzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 777, 780). In diesem Sinne erweist sich eine weitere Resozialisation des Beschwerdeführers in der Schweiz, wenn überhaupt, nur beschränkt mög- lich, zumal er unser Land nach Verbüssung der Strafe zu verlassen hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt hat, kann die Resozialisa- tion in sinnvoller Weise nur in jenem Land angestrebt werden, in welchem sich der Verurteilte nach seiner Entlassung dauerhaft aufhalten wird. Die Vorbereitungen hierzu können im Heimatland schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden (act. 5.14 S. 3). Auch kommt bei einer Überstellung eine Verpflichtung Deutschlands zur Weiterführung der bisherigen Massnahme in Form von Einzel- und Grup- pentherapien nicht in Frage, und es kann keine Garantie für die Ab- schlussmöglichkeit der begonnenen Ausbildung verlangt werden. Ein sol- ches Vorgehen ist staatsvertraglich nicht vorgesehen. Bei einer Überstel- lung ist der Vollsteckungsstaat einzig an die rechtliche Art und Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden ist, gebunden, setzt den Vollzug der Sanktion jedoch nach seinem Recht fort (Art. 9 Ziff. 3 und Art. 10 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Ist die Sanktion nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann dieser Staat die Sanktion gar an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen, wo- bei diese ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen muss, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist (Art. 10 Ziff. 2 Überstellungsübereinkommen; Botschaft zum Überstellungs- übereinkommen S. 782 f.). Dementsprechend ist die Schweiz nicht befugt, Deutschland Auflagen im Zusammenhang mit der weiteren Vollstreckung der Sanktion zu machen. Ebenso haben die nationalen Bestimmungen der Schweiz, insbesondere Art. 75 StGB, für Deutschland keine Bedeutung und können weder verpflichtende Wirkung haben noch einer Überstellung ent- gegenstehen (vgl. dazu auch E. 5). Müssten die Urteile im Vollstreckungs- staat jeweils genau gleich wie im Urteilsstaat vollzogen werden, wären
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Überstellungen angesichts der verschiedenen Rechtssysteme, Vollzugsar- ten und -bedingungen der jeweiligen Länder wohl kaum je möglich. Dem- gemäss erweist sich die Rüge als unbegründet.
E. 5 Auflage, Basel 1976, Nr. 23; alle m.w.H.).
E. 5.1 Laut Beschwerdeführer verstösst die Verweigerung der Zulassung einer ambulanten Massnahme sodann gegen Art. 10 Abs. 2 BV (Besuch einer ambulanten Massnahme zähle zu den Freiheiten eines Gefangenen), ge- gen Art. 8 BV (Anspruch auf Vollstreckung des ausgefällten Urteils als Aus- fluss aus dem Gebot der Rechtsgleichheit sowie Diskriminierung der Aus- länder, wenn der Vollzug einer ambulanten Massnahme bei einer Vollstre- ckung im Ausland nicht gesichert sei) und damit auch gegen Art. 29 BV (Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gefangenen; act. 9).
E. 5.2 Die Rügen der Verfassungswidrigkeit gehen in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen ist grundsätzlich von einer Grundrechtskonformität von Über- stellungsübereinkommen und Zusatzprotokoll auszugehen, zumal es sich um multilaterale Verträge des Europarats handelt. Zum anderen gehen die Rügen auch inhaltlich fehl. Die Argumentation des Beschwerdeführers ver- kennt, dass das Überstellungsübereinkommen und der Zusatzvertrag eben die erforderliche gesetzliche (genauer staatsvertragliche) Grundlage schaf- fen, die eine Unterscheidung von In- und Ausländern zulässt. Insofern ist eine unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern rechtskonform und verstösst nicht gegen Art. 8 BV bzw. – soweit überhaupt auf diese Konstellation anwendbar – gegen Art. 29 BV. Der Besuch ambulanter Massnahmen im Rahmen des Strafvollzugs fällt nicht zu den „Freiheiten“ von Art. 10 Abs. 2 BV, sondern ist Teil des Vollzugs im Rahmen des ge- setzmässigen Freiheitsentzugs. Zwar ist einzuräumen, dass es sich vorlie- gend nicht einfach um eine Vollzugsmodalität handelt, sondern um eine richterlich angeordnete Massnahme nach Art. 43 aStGB, damit um einen Teil des zu vollziehenden Urteilsspruchs. Überstellungsübereinkommen und Zusatzvertrag stellen im Verhältnis zum Vollzug nach nationalem Recht in der Schweiz (Art. 74 ff. StGB) indessen eine spezialgesetzliche Regelung dar, indem Art. 3 Abs. 1 Überstellungsübereinkommen nur von der Dauer der noch zu vollziehenden Sanktion (unabhängig ihrer Natur als Strafe oder Massnahme) abhängig macht. Schliesslich ist festzuhalten, dass das deutsche StGB zwar keine mit der ambulanten Massnahmen nach Art. 63 vergleichbare Massregel kennt (der Katalog des § 61 D-StGB ist abschliessend: TRÖNDLE/FISCHER, Kommentar StGB, 54. Auflage, 2007, § 61 N 1 f.), jedoch das deutsche Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in § 9 die Möglichkeit des Vollzugs in einer sozialtherapeutischen Anstalt bzw. Abtei- lung einer Strafvollzugsanstalt (§ 129 StvollzG) vorsieht.
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E. 6 Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin fehle die Kom- petenz, die ambulante Massnahme durch den Vollzug im Ausland faktisch abzubrechen. Es dürfe nicht im Belieben einer Verwaltungsbehörde stehen, durch Anordnung eines ausländischen Strafvollzuges ein letztinstanzliches, rechtskräftiges Urteil faktisch abzuändern bzw. zu verunmöglichen (Verlet- zung von Art. 5 Abs. 1 BV; act. 9). Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. So obliegt es dem Bundesamt – auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde und nach Prüfung der Voraussetzungen –, in Anwendung von Art. 3 des Zusatzpro- tokolls ein Ersuchen um Überstellung und Übernahme der Strafvollstre- ckung zu stellen. Vorgängig fällt das Bundesamt den Entscheid, die verur- teilte Person zu überstellen und ein entsprechendes Ersuchen an den Voll- streckungsstaat zu stellen (vgl. Art. 17 Abs. 2 IRSG sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350). Gegen den Überstellungsentscheid kann die ver- urteilte Person Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (vgl. dazu E. 2.1). Dieser Entscheid wiederum kann an das Bundesgericht weiter ge- zogen werden. Es liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers durchaus in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, in Überstel- lungsfragen zu entscheiden, selbst wenn dadurch eine Sanktion dem Recht des ersuchenden Staates angepasst wird (vgl. supra Ziff. 4). Zudem sei festgehalten, dass der Grundgedanke einer Überstellung wie in E. 3 darge- stellt, nicht die „Abänderung bzw. Verunmöglichung eines Urteils“ ist.
E. 7 Andere Überstellungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Vorbehältlich der Zustimmung Deutschlands ist die Überstellung des Beschwerdeführers demnach zulässig und die Beschwer- de abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 3'000.00 festzuset- zen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Hö- he.
- 11 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 24. März 2009 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Überstellung an Deutschland (Art. 3 Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteil- ter Personen)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.309
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Sachverhalt:
A. Am 1. November 2004 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend „Obergericht“) A. wegen vollendetem Mordversuch zu 11 Jah- ren Zuchthaus abzüglich 854 Tage Auslieferungs-, Untersuchungs- und Si- cherheitshaft. Gleichzeitig wurde eine ambulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB ohne Aufschub des Strafvollzuges angeordnet. Zudem hat das Obergericht A. für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen (act. 5.2).
Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Das Strafende fällt auf den 30. Juni 2013, eine bedingte Entlassung ist frühestens per 31. Oktober 2009 mög- lich (act. 5.2, 5.4).
B. Am 27. Dezember 2004 verfügte der Sonderdienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich (nachfolgend „Justizvollzug“) die Vollzugsregelungen der durch A. zu absolvierenden ambulanten Massnahme (act. 5.5). A. besucht im Sinne dieser Anordnung seit dem 21. Juni 2005 eine Einzel- und Grup- pentherapie (act. 5.8, 5.9, 5.10). Aufgrund des Urteils des Obergerichts vom 1. November 2004 verfügte das Bundesamt für Migration am 29. August 2007 sodann eine Einreisesperre gegen A. Die Verfügung ist rechtskräftig (act. 5.6). C. Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 beantragte der Justizvollzug die Überstel- lung von A. an seinen Heimatstaat Deutschland, da noch eine längere Reststrafe vorliege und A. aufgrund der verfügten Einreisesperre keine Aussicht auf Resozialisierung in der Schweiz habe (act. 5.1). A. erklärte sich anlässlich einer Anhörung durch den Justizvollzug am 10. Januar 2008 mit einer freiwilligen Überstellung sinngemäss nicht einverstanden (act. 5.1, 5.7). Das Bundesamt erliess daraufhin am 14. November 2008 einen Über- stellungsentscheid und verfügte, dass Deutschland im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Strafverbüssung gemäss dem Urteil des Oberge- richts vom 1. November 2004 um Zustimmung zur Überstellung der verur- teilten Person ersucht werde und diese überstellt werde, sofern sowohl die Schweiz als auch Deutschland definitiv zustimmten (act. 1.1 bzw. 5.14). Gleichentags ersuchte das Bundesamt das Hessische Ministerium der Jus- tiz um Zustimmung zur Überstellung (act. 5.15, 5.18).
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D. A. lässt gegen den Überstellungsentscheid Beschwerde bei der II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit folgenden Anträgen einrei- chen (act. 1):
„1. Der Überstellungsentscheid vom 14. November 2008 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei nicht an Deutschland zu überstellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bundeskasse.
Gesuch: Der vorliegenden Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewäh- ren.“
Das Bundesamt beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde (act. 5). Mit Replik vom 8. Januar 2009 lässt A. am gestellten Rechtsbegehren festhalten (act. 9). Das Bun- desamt reichte keine Duplik ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Überstellung verurteilter Personen zwischen der Schweiz und Deutschland ist in erster Linie das Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21. März 1983 (nachfolgend „Überstellungsüber- einkommen“; SR 0.343), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zum Überstellungsübereinkom- men (nachfolgend „Zusatzprotokoll“; SR 0.343.1) massgebend. Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das Landesrecht zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom
20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gilt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1 S. 464 m.w.H.). 1.2 Der Rat der Europäischen Union hat am 27. November 2008 die vollständi- ge Anwendung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz ab dem 12. De- zember 2008 beschlossen (Beschluss des Rates 2008/903/EG; ABl. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15 - 17). Gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 des Abkom- mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
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schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Ent- wicklung des Schengen-Besitzstands (Schengen-Assoziierungsabkommen; SR 0.360.268.1), sind für die Übertragung der Vollstreckung von Strafurtei- len zwischen der Schweiz und Deutschland überdies die Bestimmungen der Art. 67 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 - 62) ergänzend anwendbar. 1.3 Für den Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen findet, man- gels anders lautender Übergangsbestimmungen, das im Zeitpunkt des Ent- scheids jeweils geltende Recht Anwendung. Die verwaltungsrechtliche Na- tur des Rechtshilfeverfahrens schliesst die Anwendung des Grundsatzes der Nichtrückwirkung aus (BGE 112 Ib 576 E. 2 S. 583 ff.). Wie sich nach- folgend zeigen wird, bringen die massgeblichen Bestimmungen des SDÜ vorliegend keine substantielle Änderung hinsichtlich der Voraussetzungen der Überstellung verurteilter Personen im Vergleich zum bisherigen Ver- tragsrecht. Ein Schriftenwechsel zur Frage des anwendbaren Rechts erüb- rigt sich daher. 2.
2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um ein schweizerisches Er- suchen um Übernahme der Vollstreckung eines Strafentscheides gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG, gegen welchen innert 30 Tagen ab der schriftlichen Mitteilung bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Be- schwerde geführt werden kann (Art. 25 Abs. 2bis i.V.m. Art. 80k IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über das Bundesstrafgericht, SGG, SR 173.71; Art. 9 Abs. 3 des Reglements vom
20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht, SR 173.710).
Der Überstellungsentscheid vom 14. November 2008 wurde mit vorliegen- der Beschwerde vom 16. Dezember 2008 fristgerecht angefochten.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als verurteilte Person, welche an Deutschland überstellt werden soll, ist A. persönlich und direkt betroffen im Sinne Art. 80h lit. b IRSG und damit beschwerdelegiti- miert (BGE 123 II 175 E. 1a; vgl. auch BGE 122 II 373 E. 1b; 118 Ib 269 E. 2d). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
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2.3 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung gestellt (vgl. Sachverhalt lit. D). 2.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 4 IRSG hat die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, grundsätzlich keine auf- schiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Ent- scheid, der die Auslieferung bewilligt oder der die Übermittlung von Aus- künften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt (Art. 21 Abs. 4 IRSG). Keine explizite Regelung enthält die Bestimmung zu Beschwerden gegen Überstellungsentscheide. Es stellt sich daher die Frage, ob der Gesetzge- ber die Gewährung der aufschiebenden Wirkung bewusst in Abweichung zur Regelung bei Auslieferungen gewählt hat, oder ob diesbezüglich eine Gesetzeslücke vorliegt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anord- nung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sog. qua- lifiziertes Schweigen, bedeutet. In diesem Fall hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend mitentschieden. Erst nach Verneinung dieser Frage kann von einer Lücke gesprochen werden. Die herrschende Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung unter- scheiden die echte und unechte Lücke. Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (BGE 134 V 15 E. 2.3.1; 128 I 34 E. 3b; 127 V 38 E. 4cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006, S. 46 ff.; IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band I: Allgemeiner Teil,
5. Auflage, Basel 1976, Nr. 23; alle m.w.H.). 2.3.2 Vorliegend stellt das Fehlen einer Regelung betreffend aufschiebende Wir- kung bei einer Überstellung kein qualifiziertes Schweigen, sondern eine echte Lücke dar. So ist die Möglichkeit zur Beschwerdeerhebung vor dem Bundesstrafgericht in Fällen der Überstellung durch den Bundesbeschluss vom 19. Dezember 2003, in Kraft seit 1. Oktober 2004, im IRSG eingefügt (Art. 25 Abs. 2bis IRSG), die Anpassung der Bestimmung betreffend auf- schiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG) dabei aber anscheinend ver- gessen worden. Es widerspräche Sinn und Zweck des Gesetzes, wäre eine sachlich unbegründbare und im Ergebnis unbefriedigende Lösung, wenn Beschwerden gegen einen Auslieferungsentscheid die aufschiebende Wir-
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kung automatisch zukäme, jenen gegen eine Überstellung demgegenüber nicht, denn es geht in beiden Fällen um die Verbringung einer Person aus der Schweiz ins Ausland (wenn auch je zu einem andern Zweck). Es recht- fertigt sich daher, vorliegend von einer gesetzgeberischen Lücke auszuge- hen, diese in Analogie zu Art. 21 Abs. 4 lit. a IRSG zu schliessen und der Beschwerde gegen Überstellungsentscheide die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu gewähren. In diesem Sinne hat das Bundesstrafgericht der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung bereits am 16. Dezember 2008 zuerkannt (act. 2). 3. Das Überstellungsübereinkommen ermöglicht Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat die Freiheit entzogen ist, für die Strafverbüs- sung in den Heimatstaat zurückzukehren, wenn sowohl Urteils- wie auch Heimatstaat Mitglied des Überstellungsübereinkommens sind und mit der Überstellung einverstanden sind. Damit werden primär humanitäre Zwecke verfolgt. Insbesondere soll damit die Wiedereingliederung verurteilter Per- sonen in die Gesellschaft gefördert werden. Ein Häftling, der sich seinem kulturellen und familiären Umfeld nahe fühlt, findet in Freiheit viel eher zur Gesellschaft zurück als derjenige, der für längere Zeit im Ausland abge- sondert ist. Der Zustimmung der verurteilten Person zu ihrer Überstellung kommt daher im Rahmen des Überstellungsübereinkommens besondere Bedeutung zu. Die inhaftierte Person muss den Wunsch äussern, zwecks Verbüssung der Freiheitsstrafe in ihren Heimatstaat überstellt zu werden und muss nach Kenntnis der Bedingungen ihr erneutes Einverständnis zur Überstellung geben (vgl. Präambel des Überstellungsübereinkommens; Botschaft vom 29. Oktober 1986 zum Überstellungsübereinkommen, BBl 1986 S. 769 ff. (nachfolgend „Botschaft zum Überstellungsübereinkom- men“), S. 777, 780; Botschaft vom 1. Mai 2002 zum Zusatzprotokoll, BBl 2002 S. 4340 ff. (nachfolgend „Botschaft zum Zusatzprotokoll“), S. 4341, 4343). Gemäss Zusatzprotokoll ist eine Überstellung verurteilter Personen an den Heimatstaat demgegenüber in zwei bestimmten Fällen auch ohne deren Einverständnis möglich. Dies gilt einerseits bei Personen, die in ihren Hei- matstaat fliehen und sich so der Vollstreckung der Sanktion im Urteilsstaat entziehen (Art. 2 Zusatzprotokoll, vgl. auch Art. 68 Abs. 1 SDÜ) und ande- rerseits bei verurteilten Personen, wenn diese den Urteilsstaat nach der Verbüssung der Sanktion ohnehin verlassen müssen (z.B. aufgrund einer fremdenpolizeilichen Weg- oder Ausweisung; vgl. Art. 3 Ziff. 1 und 2 Zu- satzprotokoll). Eine verurteilte Person kann in diesen Fällen ohne ihr Ein- verständnis überstellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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die verurteilte Person ist Staatsangehörige des Vollstreckungsstaates; es liegt ein rechtskräftiges Urteil vor; zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersu- chens um Überstellung sind noch mindestens sechs Monate der gegen die verurteilte Person verhängten Sanktion zu vollziehen oder die Sanktion ist von unbestimmter Dauer; die Handlung (bzw. Unterlassung) ist in beiden Staaten strafbar; der Urteils- und der Vollstreckungsstaat haben sich auf die Überstellung geeinigt (Art. 3 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Ei- nerseits soll das Zusatzprotokoll seinen Mitgliedstaaten eine effiziente Zu- sammenarbeit ermöglichen, um dem Recht zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits sollte die Anwendung des Zusatzprotokolls langfristig zu einem Rückgang des hohen Anteils ausländischer Strafgefangener führen. Als Nebeneffekt dürfte es Ausländer ohne gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz davon abschrecken, in der Schweiz zu delinquieren (Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4341, 4352 f.). 4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er dürfe nicht nach Deutschland überstellt werden, da nicht garantiert sei, dass er dort die im Urteil des Obergerichts angeordnete ambulante Massnahme fortsetzen könne. Im Gegenteil seien solche in Deutschland grundsätzlich nicht vorgesehen, weshalb er bei einer Überstellung nicht mit der Weiterführung der begon- nenen Therapie rechnen könne. In den Therapieberichten sei aber fest- gehalten worden, dass eine langjährige Durchführung der Massnahme sinnvoll sei. Zudem sei der Abschluss der begonnenen Ausbildung als Webdesigner ein wichtiges Ziel. Bei einer Überstellung und dem damit ein- hergehenden Abbruch der ambulanten Massnahme jedoch würden die bis- herigen Resozialisierungsbemühungen und – erfolge gefährdet. Dies wi- derspreche insbesondere auch Art. 75 Abs. 1 StGB. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe ein Anrecht darauf, dass die Grundsätze des Strafvoll- zuges gemäss genannter Bestimmung eingehalten würden und er dement- sprechend die begonnene Therapie fortsetzen könne. Ein Abbruch der Massnahme würde seiner Meinung nach auch eine Missachtung des Ur- teils des Obergerichtes bedeuten. Im Falle einer Überstellung sei Deutsch- land daher zu verpflichten, die Weiterführung der bisher erfolgreich geführ- ten Einzel- und Gruppentherapien zu garantieren. Entsprechendes solle betreffend der Abschlussmöglichkeit der begonnenen Ausbildung gelten. Könne die Massnahme in Deutschland nicht durchgeführt werden, verbiete Art. 75 StGB eine Überstellung (act. 1, 9). 4.2 Die Resozialisierung, also die Wiedereingliederung von straffälligen Perso- nen in die Gesellschaft nach Verbüssung der Sanktion, ist ein Hauptziel des schweizerischen Strafvollzugs. Insbesondere für straffällige Personen, die nach dem Vollzug ihrer Strafe oder Massnahme ausgeschafft werden,
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können Resozialisierungsmassnahmen zum Teil gar nicht durchgeführt werden oder zumindest nicht im gewünschten Sinne greifen. Massnahmen, die auf die Integration ausländischer Gefangener in das schweizerische Umfeld abzielen, sind nicht zweckmässig, wenn diese Gefangenen nach der Entlassung nicht hier blieben dürfen. Eine Wiedereingliederung im Heimatstaat ist sinnvoller und kann am besten erreicht werden, wenn die Strafe bereits in diesem verbüsst wird, also im gewohnten sozialen und kul- turellen Umfeld. Je früher der Vollzug der Sanktion im Heimatland der ver- urteilten Person weitergeführt werden kann, desto besser sind die Voraus- setzungen für die Vorbereitung auf ihren Wiedereintritt in die Gesellschaft (TPF RR.2008.258 vom 5. Dezember 2008 E. 2.2.1; Botschaft zum Zu- satzprotokoll S. 4345, 4351; Botschaft zum Überstellungsübereinkommen S. 777, 780). In diesem Sinne erweist sich eine weitere Resozialisation des Beschwerdeführers in der Schweiz, wenn überhaupt, nur beschränkt mög- lich, zumal er unser Land nach Verbüssung der Strafe zu verlassen hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkt hat, kann die Resozialisa- tion in sinnvoller Weise nur in jenem Land angestrebt werden, in welchem sich der Verurteilte nach seiner Entlassung dauerhaft aufhalten wird. Die Vorbereitungen hierzu können im Heimatland schon vor einer Entlassung effektiver stattfinden (act. 5.14 S. 3). Auch kommt bei einer Überstellung eine Verpflichtung Deutschlands zur Weiterführung der bisherigen Massnahme in Form von Einzel- und Grup- pentherapien nicht in Frage, und es kann keine Garantie für die Ab- schlussmöglichkeit der begonnenen Ausbildung verlangt werden. Ein sol- ches Vorgehen ist staatsvertraglich nicht vorgesehen. Bei einer Überstel- lung ist der Vollsteckungsstaat einzig an die rechtliche Art und Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden ist, gebunden, setzt den Vollzug der Sanktion jedoch nach seinem Recht fort (Art. 9 Ziff. 3 und Art. 10 Ziff. 1 Überstellungsübereinkommen). Ist die Sanktion nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann dieser Staat die Sanktion gar an die nach seinem eigenen Recht für eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Massnahme anpassen, wo- bei diese ihrer Art nach soweit wie möglich der Sanktion entsprechen muss, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verhängt worden ist (Art. 10 Ziff. 2 Überstellungsübereinkommen; Botschaft zum Überstellungs- übereinkommen S. 782 f.). Dementsprechend ist die Schweiz nicht befugt, Deutschland Auflagen im Zusammenhang mit der weiteren Vollstreckung der Sanktion zu machen. Ebenso haben die nationalen Bestimmungen der Schweiz, insbesondere Art. 75 StGB, für Deutschland keine Bedeutung und können weder verpflichtende Wirkung haben noch einer Überstellung ent- gegenstehen (vgl. dazu auch E. 5). Müssten die Urteile im Vollstreckungs- staat jeweils genau gleich wie im Urteilsstaat vollzogen werden, wären
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Überstellungen angesichts der verschiedenen Rechtssysteme, Vollzugsar- ten und -bedingungen der jeweiligen Länder wohl kaum je möglich. Dem- gemäss erweist sich die Rüge als unbegründet. 5.
5.1 Laut Beschwerdeführer verstösst die Verweigerung der Zulassung einer ambulanten Massnahme sodann gegen Art. 10 Abs. 2 BV (Besuch einer ambulanten Massnahme zähle zu den Freiheiten eines Gefangenen), ge- gen Art. 8 BV (Anspruch auf Vollstreckung des ausgefällten Urteils als Aus- fluss aus dem Gebot der Rechtsgleichheit sowie Diskriminierung der Aus- länder, wenn der Vollzug einer ambulanten Massnahme bei einer Vollstre- ckung im Ausland nicht gesichert sei) und damit auch gegen Art. 29 BV (Ungleichbehandlung zwischen in- und ausländischen Gefangenen; act. 9). 5.2 Die Rügen der Verfassungswidrigkeit gehen in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen ist grundsätzlich von einer Grundrechtskonformität von Über- stellungsübereinkommen und Zusatzprotokoll auszugehen, zumal es sich um multilaterale Verträge des Europarats handelt. Zum anderen gehen die Rügen auch inhaltlich fehl. Die Argumentation des Beschwerdeführers ver- kennt, dass das Überstellungsübereinkommen und der Zusatzvertrag eben die erforderliche gesetzliche (genauer staatsvertragliche) Grundlage schaf- fen, die eine Unterscheidung von In- und Ausländern zulässt. Insofern ist eine unterschiedliche Behandlung von In- und Ausländern rechtskonform und verstösst nicht gegen Art. 8 BV bzw. – soweit überhaupt auf diese Konstellation anwendbar – gegen Art. 29 BV. Der Besuch ambulanter Massnahmen im Rahmen des Strafvollzugs fällt nicht zu den „Freiheiten“ von Art. 10 Abs. 2 BV, sondern ist Teil des Vollzugs im Rahmen des ge- setzmässigen Freiheitsentzugs. Zwar ist einzuräumen, dass es sich vorlie- gend nicht einfach um eine Vollzugsmodalität handelt, sondern um eine richterlich angeordnete Massnahme nach Art. 43 aStGB, damit um einen Teil des zu vollziehenden Urteilsspruchs. Überstellungsübereinkommen und Zusatzvertrag stellen im Verhältnis zum Vollzug nach nationalem Recht in der Schweiz (Art. 74 ff. StGB) indessen eine spezialgesetzliche Regelung dar, indem Art. 3 Abs. 1 Überstellungsübereinkommen nur von der Dauer der noch zu vollziehenden Sanktion (unabhängig ihrer Natur als Strafe oder Massnahme) abhängig macht. Schliesslich ist festzuhalten, dass das deutsche StGB zwar keine mit der ambulanten Massnahmen nach Art. 63 vergleichbare Massregel kennt (der Katalog des § 61 D-StGB ist abschliessend: TRÖNDLE/FISCHER, Kommentar StGB, 54. Auflage, 2007, § 61 N 1 f.), jedoch das deutsche Strafvollzugsgesetz (StVollzG) in § 9 die Möglichkeit des Vollzugs in einer sozialtherapeutischen Anstalt bzw. Abtei- lung einer Strafvollzugsanstalt (§ 129 StvollzG) vorsieht.
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6. Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin fehle die Kom- petenz, die ambulante Massnahme durch den Vollzug im Ausland faktisch abzubrechen. Es dürfe nicht im Belieben einer Verwaltungsbehörde stehen, durch Anordnung eines ausländischen Strafvollzuges ein letztinstanzliches, rechtskräftiges Urteil faktisch abzuändern bzw. zu verunmöglichen (Verlet- zung von Art. 5 Abs. 1 BV; act. 9). Diese Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. So obliegt es dem Bundesamt – auf Antrag der zuständigen kantonalen Behörde und nach Prüfung der Voraussetzungen –, in Anwendung von Art. 3 des Zusatzpro- tokolls ein Ersuchen um Überstellung und Übernahme der Strafvollstre- ckung zu stellen. Vorgängig fällt das Bundesamt den Entscheid, die verur- teilte Person zu überstellen und ein entsprechendes Ersuchen an den Voll- streckungsstaat zu stellen (vgl. Art. 17 Abs. 2 IRSG sowie Botschaft zum Zusatzprotokoll S. 4350). Gegen den Überstellungsentscheid kann die ver- urteilte Person Beschwerde beim Bundesstrafgericht einreichen (vgl. dazu E. 2.1). Dieser Entscheid wiederum kann an das Bundesgericht weiter ge- zogen werden. Es liegt damit entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers durchaus in der Kompetenz der Beschwerdegegnerin, in Überstel- lungsfragen zu entscheiden, selbst wenn dadurch eine Sanktion dem Recht des ersuchenden Staates angepasst wird (vgl. supra Ziff. 4). Zudem sei festgehalten, dass der Grundgedanke einer Überstellung wie in E. 3 darge- stellt, nicht die „Abänderung bzw. Verunmöglichung eines Urteils“ ist. 7. Andere Überstellungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Vorbehältlich der Zustimmung Deutschlands ist die Überstellung des Beschwerdeführers demnach zulässig und die Beschwer- de abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007 E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 3'000.00 festzuset- zen, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Hö- he.
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 26. März 2009
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Marcel Bosonnet - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).