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RR.2008.248

Bundesstrafgericht · 2008-09-25 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 25. September 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Andrea Bütler

Parteien

A. AG, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SOLO- THURN, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Öster- reich

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.248

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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

- die Staatsanwaltschaft Feldkirch (Österreich) ein Strafverfahren gegen B. und C. wegen Betruges führt;

- die Staatsanwaltschaft Feldkirch mit Rechtshilfeersuchen vom 10. Juli 2008 die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") u.a. ersuchte, rückwirkend die E-Mails, gesendet und empfangen von der Adresse "D." zu erheben;

- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 29. August 2008 die A. AG auffor- derte, sämtliche noch gespeicherten E-Mails, welche über die genannte Ad- resse gesendet oder empfangen wurden, in elektronischer Form der Staats- anwaltschaft zur Verfügung zu stellen (act. 1.3);

- die A. AG am 11. September 2008 gegen diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Solothurn (nachfolgend "Obergericht") Beschwerde erhob mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung (act. 1.1);

- das Obergericht sich als nicht zuständig erachtete und daher mit Schreiben vom 15. September 2008 die Akten an das Bundesstrafgericht überwies (act. 1);

- das Bundesstrafgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021] i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1.]);

- die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes über Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten entscheidet (Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 28 Abs. 1 lit. e SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 des Reglementes für das Bun- desstrafgericht), womit die Zuständigkeit der II. Beschwerdekammer grund- sätzlich gegeben und ein Meinungsaustausch i.S.v. Art. 8 Abs. 2 VwVG nicht erforderlich ist;

- im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nur Schlussverfü- gungen der ausführenden kantonalen Behörden oder der ausführenden Bun- desbehörde, mit welchen das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde un- terliegen (Art. 80e Abs. 1 IRSG);

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- Zwischenverfügungen nur dann selbständig angefochten werden können, wenn sie durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen oder durch die Anwesenheit ausländischer Prozessbeteiligter einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 80e Abs. 2 IRSG);

- die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2008 weder eine Schlussverfügung noch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne der genannten Bestimmungen darstellt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- angesichts der Besonderheit des Falles ausnahmsweise keine Gerichtsge- bühren zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 25. September 2008

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Präsidentin:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. AG - Obergericht des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid ist nicht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG)