Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Oktober 2007);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens daher kosten- pflichtig werden, wobei die Gerichtsgebühren auf je Fr. 300.-- anzusetzen sind (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 5).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Verfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abge- schrieben.
- Die Gerichtsgebühren von je Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auf- erlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 10. Juni 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Lea Unseld
Parteien
1. A.,
2. B. Trust,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alec Reymond, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frank- reich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.117+118
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Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft von Paris ein Strafverfahren gegen Unbekannt führt wegen Veruntreuung, Hehlerei der veruntreuten Gelder sowie aktiver Kor- ruption von ausländischen Beamten;
- die Staatsanwaltschaft von Paris die Schweiz in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 12. November 2007 um Übermittlung der be- reits im schweizerischen Strafverfahren erhobenen Bankunterlagen ersucht hat;
- die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 17. Ap- ril 2008 auf das Rechtshilfeersuchen eingetreten ist und die Herausgabe von Bankunterlage betreffend das Konto C. mit der Kontonummer 1 und das Konto B. TRUST mit der Kontonummer 2 bei der Bank D. bzw. der Bank E. verfügt hat (act. 1.1);
- A. und der B. Trust am 19. Mai 2008 an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt sind und die Aufhebung der Eintretens- und Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 17. April 2008 beantragt haben (act. 1);
- A. und der B. Trust am 20. Mai 2008 aufgefordert wurden, bis zum 4. Juni 2008 einen Kostenvorschuss von je Fr. 5'000.-- zu leisten (act. 3 und 4);
- A. und der B. Trust mit Schreiben vom 3. Juni 2008 den Rückzug ihrer Be- schwerden bekannt gegeben haben (act. 5 und 6);
- die Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abzuschreiben sind;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG die Gerichtskosten zu tragen hat (TPF RR.2007.4 vom 6. März 2007; RR.2007.70 vom 30. Mai 2007; RR.2007.157 vom
10. Oktober 2007);
- die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens daher kosten- pflichtig werden, wobei die Gerichtsgebühren auf je Fr. 300.-- anzusetzen sind (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebüh- ren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32; TPF RR.2007.6 vom
22. Februar 2007 E. 5).
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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Verfahren werden zufolge Rückzugs der Beschwerden als erledigt abge- schrieben.
2. Die Gerichtsgebühren von je Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auf- erlegt.
Bellinzona, 12. Juni 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Alec Reymond - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).