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RR.2007.56

Bundesstrafgericht · 2007-07-26 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

Sachverhalt

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt gegen B. und weitere Tatverdächtige ein Strafverfahren wegen Betrugs. B. war Verwaltungsrat der zwischenzeit- lich aufgelösten und im Handelsregister seit dem 4. Mai 2006 gelöschten A. mit Sitz in Z./SZ. Ab September 2004 soll über die A. durch diverse Vermitt- ler in betrügerischer Weise ein Kapitalanlageprogramm an verschiedene Anleger vermittelt worden sein. In diesem Zusammenhang beantragten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Juni 2006 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten sowie Motorfahrzeugen der im deutschen Straf- verfahren involvierten, in der Schweiz ansässigen Angeschuldigten und Un- ternehmen sowie die Sicherstellung diverser deliktsrelevanter Geschäftsun- terlagen. Mit dem Vollzug der rechtshilfeweise beantragten Zwangsmass- nahmen bestimmte das BJ nach summarischer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens am 6. Juli 2006 den Kanton Schwyz als Leitkan- ton für die in den Kantonen Schwyz und Zürich erforderlichen Erhebungen (vgl. act. 5.1).

Nach Durchführung der Hausdurchsuchungen und Sichtung sämtlicher si- chergestellter Unterlagen ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schlussverfügung vom 5. April 2007 u.a. die Herausgabe der am damaligen Wohnsitz von B. in Y. sichergestellten Dokumente der A. an die ersuchende Behörde an (act. 5.1).

B. Gegen diese Verfügung reicht B. als ehemaliger Verwaltungsrat der A. in deren Namen bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 18. April 2007 Beschwerde ein mit dem sinngemässen An- trag, die Rechtshilfe an die ersuchende Behörde sei zu verweigern (act. 1, S. 2).

Mit Verfügung vom 19. April 2007 wurde dem Vertreter der Beschwerdefüh- rerin mit eingeschriebener Post gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG eine fünf- tägige Nachfrist zwecks Verbesserung der Beschwerdeschrift und Einrei- chung der erforderlichen Unterlagen angesetzt (act. 2). Nachdem die Ver- fügung durch die Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden war (act. 3), erfolgte mit Verfügung vom 8. Mai 2007 per A-Post die Anset- zung einer letztmaligen Nachfrist (act. 4). Mit Eingabe vom 14. und 21. Mai 2007 wurde die Beschwerdeschrift sodann ergänzt (act. 5, 9).

- 3 -

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundes- gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde wurde innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn je- mand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Viel- mehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die All- gemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b). Art. 9a IRSV präzisiert, wer per-

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sönlich und direkt im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmungen be- troffen ist: Bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (lit. a), bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (lit. b) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (lit. c). Dasselbe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für natürliche und juris- tische Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeord- net wurde (BGE 123 II 153 E. 2b).

Die A. wäre von der Sicherstellung und Herausgabe ihrer Geschäftsunter- lagen an die ersuchenden deutschen Behörden zweifellos persönlich und direkt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung betroffen (vgl. auch TPF RR.2007.32 vom 24. April 2007, E. 2.2). Da die A. jedoch zwischenzeitlich aufgelöst, das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Ge- sellschaft deshalb von Amtes wegen per 4. Mai 2006 im Handelsregister gelöscht wurde, kann sie - bzw. ihr ehemaliger Verwaltungsrat in ihrem Namen - nicht mehr nach aussen auftreten und auch keine Rechtsmittel mehr ergreifen (vgl. TPF RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e; 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2 m.w.H.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweize- risches Aktienrecht, Bern 1996, § 56 N. 153). Mangels Legitimation der Be- schwerdeführerin ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Bei der Erhebung von Kontoinformationen betrachtet die Rechtsprechung lediglich den Kontoinhaber nicht jedoch den am Konto wirtschaftlich Be- rechtigten zur Beschwerde legitimiert. Für den Fall, in welchem die juristi- sche Person, welche als Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann, wurde die Rechtspre- chung in BGE 123 II 153 dahingehend präzisiert, dass ausnahmsweise dem am Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshil- femassnahmen gewährt wird, wenn er selbst zur Beschwerde zugelassen wird und die in den Kontounterlagen seit der Eröffnung des Kontos aufge- löste und deshalb nicht mehr handlungsfähige juristische Person als einzi- ge Inhaberin des Kontos erscheint (vgl. BGE 123 II 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e, m.w.H.).

Vorliegend stünde B. einerseits gemäss Art. 9a lit. b IRSV als Mieter oder Eigentümer der Liegenschaft in Y., wo die Hausdurchsuchung durchgeführt und die Unterlagen der aufgelösten A. sichergestellt wurden, die Legitima- tion zur Beschwerde in eigenem Namen zu. Andererseits war er als einzi- ger Verwaltungsrat der A. auch wirtschaftlich an dieser berechtigt. In ana- loger Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung wäre er somit zur Be-

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schwerde zuzulassen. Auf Nachfrage der II. Beschwerdekammer (act. 6) erklärte B. jedoch explizit, die Beschwerde in seiner Funktion als ehemali- ger Verwaltungsrat der A. erhoben zu haben (act. 9), so dass diese nicht als in seinem eigenen Namen erhoben entgegengenommen werden konn- te.

3. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde selbst bei Vorliegen aller Eintretensvoraussetzungen auch materiell abzuweisen gewesen wäre. Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, welche materiellen Gründe ge- gen die Gewährung der Rechtshilfe an Deutschland sprechen würden. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die hievor unter Ziff. 1 erwähnten internationalen Gesetzesnormen sowie auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen. Sie wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- verrechnet, wobei die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundes- gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

E. 2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde wurde innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht.

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn je- mand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Viel- mehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die All- gemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b). Art. 9a IRSV präzisiert, wer per-

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sönlich und direkt im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmungen be- troffen ist: Bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (lit. a), bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (lit. b) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (lit. c). Dasselbe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für natürliche und juris- tische Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeord- net wurde (BGE 123 II 153 E. 2b).

Die A. wäre von der Sicherstellung und Herausgabe ihrer Geschäftsunter- lagen an die ersuchenden deutschen Behörden zweifellos persönlich und direkt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung betroffen (vgl. auch TPF RR.2007.32 vom 24. April 2007, E. 2.2). Da die A. jedoch zwischenzeitlich aufgelöst, das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Ge- sellschaft deshalb von Amtes wegen per 4. Mai 2006 im Handelsregister gelöscht wurde, kann sie - bzw. ihr ehemaliger Verwaltungsrat in ihrem Namen - nicht mehr nach aussen auftreten und auch keine Rechtsmittel mehr ergreifen (vgl. TPF RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e; 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2 m.w.H.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweize- risches Aktienrecht, Bern 1996, § 56 N. 153). Mangels Legitimation der Be- schwerdeführerin ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.3 Bei der Erhebung von Kontoinformationen betrachtet die Rechtsprechung lediglich den Kontoinhaber nicht jedoch den am Konto wirtschaftlich Be- rechtigten zur Beschwerde legitimiert. Für den Fall, in welchem die juristi- sche Person, welche als Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann, wurde die Rechtspre- chung in BGE 123 II 153 dahingehend präzisiert, dass ausnahmsweise dem am Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshil- femassnahmen gewährt wird, wenn er selbst zur Beschwerde zugelassen wird und die in den Kontounterlagen seit der Eröffnung des Kontos aufge- löste und deshalb nicht mehr handlungsfähige juristische Person als einzi- ge Inhaberin des Kontos erscheint (vgl. BGE 123 II 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e, m.w.H.).

Vorliegend stünde B. einerseits gemäss Art. 9a lit. b IRSV als Mieter oder Eigentümer der Liegenschaft in Y., wo die Hausdurchsuchung durchgeführt und die Unterlagen der aufgelösten A. sichergestellt wurden, die Legitima- tion zur Beschwerde in eigenem Namen zu. Andererseits war er als einzi- ger Verwaltungsrat der A. auch wirtschaftlich an dieser berechtigt. In ana- loger Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung wäre er somit zur Be-

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schwerde zuzulassen. Auf Nachfrage der II. Beschwerdekammer (act. 6) erklärte B. jedoch explizit, die Beschwerde in seiner Funktion als ehemali- ger Verwaltungsrat der A. erhoben zu haben (act. 9), so dass diese nicht als in seinem eigenen Namen erhoben entgegengenommen werden konn- te.

E. 3 Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde selbst bei Vorliegen aller Eintretensvoraussetzungen auch materiell abzuweisen gewesen wäre. Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, welche materiellen Gründe ge- gen die Gewährung der Rechtshilfe an Deutschland sprechen würden. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die hievor unter Ziff. 1 erwähnten internationalen Gesetzesnormen sowie auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen. Sie wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- verrechnet, wobei die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

- 6 -

Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 26. Juli 2007 II. Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Giorgio Bomio und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun

Parteien

A., vertreten durch B., ehem. Verwaltungsrat, Beschwerdeführerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 Abs. 1 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2007.56

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führt gegen B. und weitere Tatverdächtige ein Strafverfahren wegen Betrugs. B. war Verwaltungsrat der zwischenzeit- lich aufgelösten und im Handelsregister seit dem 4. Mai 2006 gelöschten A. mit Sitz in Z./SZ. Ab September 2004 soll über die A. durch diverse Vermitt- ler in betrügerischer Weise ein Kapitalanlageprogramm an verschiedene Anleger vermittelt worden sein. In diesem Zusammenhang beantragten die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 26. Juni 2006 beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten sowie Motorfahrzeugen der im deutschen Straf- verfahren involvierten, in der Schweiz ansässigen Angeschuldigten und Un- ternehmen sowie die Sicherstellung diverser deliktsrelevanter Geschäftsun- terlagen. Mit dem Vollzug der rechtshilfeweise beantragten Zwangsmass- nahmen bestimmte das BJ nach summarischer Prüfung der Zulässigkeit des Rechtshilfeersuchens am 6. Juli 2006 den Kanton Schwyz als Leitkan- ton für die in den Kantonen Schwyz und Zürich erforderlichen Erhebungen (vgl. act. 5.1).

Nach Durchführung der Hausdurchsuchungen und Sichtung sämtlicher si- chergestellter Unterlagen ordnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schlussverfügung vom 5. April 2007 u.a. die Herausgabe der am damaligen Wohnsitz von B. in Y. sichergestellten Dokumente der A. an die ersuchende Behörde an (act. 5.1).

B. Gegen diese Verfügung reicht B. als ehemaliger Verwaltungsrat der A. in deren Namen bei der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 18. April 2007 Beschwerde ein mit dem sinngemässen An- trag, die Rechtshilfe an die ersuchende Behörde sei zu verweigern (act. 1, S. 2).

Mit Verfügung vom 19. April 2007 wurde dem Vertreter der Beschwerdefüh- rerin mit eingeschriebener Post gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG eine fünf- tägige Nachfrist zwecks Verbesserung der Beschwerdeschrift und Einrei- chung der erforderlichen Unterlagen angesetzt (act. 2). Nachdem die Ver- fügung durch die Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert worden war (act. 3), erfolgte mit Verfügung vom 8. Mai 2007 per A-Post die Anset- zung einer letztmaligen Nachfrist (act. 4). Mit Eingabe vom 14. und 21. Mai 2007 wurde die Beschwerdeschrift sodann ergänzt (act. 5, 9).

- 3 -

Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens verzichtet (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).

Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. Für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. No- vember 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit das Staatsvertrags- recht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangen das Bundes- gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1; 128 II 355 E. 1; 124 II 180 E. 1a).

2.

2.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in internationalen Rechtshilfeange- legenheiten, gegen die gestützt auf Art. 28 Abs. 1 lit. e des Bundesgeset- zes über das Bundesstrafgericht vom 4. Oktober 2002 (SGG, SR 173.71; Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafgericht vom 20. Juni 2006 (SR 173.710) und Art. 80e Abs. 1 IRSG die Beschwerde an die II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gegeben ist. Die Be- schwerde wurde innert der Frist von Art. 80k IRSG eingereicht.

2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Personen, ge- gen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, sind unter denselben Bedingungen beschwerdelegitimiert (Art. 21 Abs. 3 IRSG; BGE 130 II 162 E. 1.1). Ein schutzwürdiges Interesse liegt nicht schon dann vor, wenn je- mand irgendeine Beziehung zum Streitobjekt zu haben behauptet. Viel- mehr ist zur Bejahung der Legitimation erforderlich, dass der angefochtene Entscheid den Beschwerdeführer in stärkerem Masse berührt als die All- gemeinheit der Bürger, bzw. es ist eine vom einschlägigen Bundesrecht er- fasste spezifische Beziehungsnähe vorausgesetzt (vgl. BGE 130 II 162 E. 1.1; 128 II 211 E. 2.3; 123 II 153 E. 2b). Art. 9a IRSV präzisiert, wer per-

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sönlich und direkt im Sinne der vorgenannten Gesetzesbestimmungen be- troffen ist: Bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (lit. a), bei Hausdurchsuchungen der Eigentümer oder der Mieter (lit. b) und bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge der Halter (lit. c). Dasselbe gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch für natürliche und juris- tische Personen, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeord- net wurde (BGE 123 II 153 E. 2b).

Die A. wäre von der Sicherstellung und Herausgabe ihrer Geschäftsunter- lagen an die ersuchenden deutschen Behörden zweifellos persönlich und direkt im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung betroffen (vgl. auch TPF RR.2007.32 vom 24. April 2007, E. 2.2). Da die A. jedoch zwischenzeitlich aufgelöst, das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und die Ge- sellschaft deshalb von Amtes wegen per 4. Mai 2006 im Handelsregister gelöscht wurde, kann sie - bzw. ihr ehemaliger Verwaltungsrat in ihrem Namen - nicht mehr nach aussen auftreten und auch keine Rechtsmittel mehr ergreifen (vgl. TPF RR.2007.52 vom 13. Juni 2007, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e; 1A.212/2001 vom 21. März 2002, E. 1.3.2 m.w.H.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweize- risches Aktienrecht, Bern 1996, § 56 N. 153). Mangels Legitimation der Be- schwerdeführerin ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.3 Bei der Erhebung von Kontoinformationen betrachtet die Rechtsprechung lediglich den Kontoinhaber nicht jedoch den am Konto wirtschaftlich Be- rechtigten zur Beschwerde legitimiert. Für den Fall, in welchem die juristi- sche Person, welche als Kontoinhaberin geführt wird, nicht mehr besteht und deshalb keine Rechtsmittel mehr ergreifen kann, wurde die Rechtspre- chung in BGE 123 II 153 dahingehend präzisiert, dass ausnahmsweise dem am Konto oder an einer direkt betroffenen Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigten dann ein genügender rechtlicher Schutz gegenüber Rechtshil- femassnahmen gewährt wird, wenn er selbst zur Beschwerde zugelassen wird und die in den Kontounterlagen seit der Eröffnung des Kontos aufge- löste und deshalb nicht mehr handlungsfähige juristische Person als einzi- ge Inhaberin des Kontos erscheint (vgl. BGE 123 II 153 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 1A.10/2000 vom 18. Mai 2000, E. 1e, m.w.H.).

Vorliegend stünde B. einerseits gemäss Art. 9a lit. b IRSV als Mieter oder Eigentümer der Liegenschaft in Y., wo die Hausdurchsuchung durchgeführt und die Unterlagen der aufgelösten A. sichergestellt wurden, die Legitima- tion zur Beschwerde in eigenem Namen zu. Andererseits war er als einzi- ger Verwaltungsrat der A. auch wirtschaftlich an dieser berechtigt. In ana- loger Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung wäre er somit zur Be-

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schwerde zuzulassen. Auf Nachfrage der II. Beschwerdekammer (act. 6) erklärte B. jedoch explizit, die Beschwerde in seiner Funktion als ehemali- ger Verwaltungsrat der A. erhoben zu haben (act. 9), so dass diese nicht als in seinem eigenen Namen erhoben entgegengenommen werden konn- te.

3. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde selbst bei Vorliegen aller Eintretensvoraussetzungen auch materiell abzuweisen gewesen wäre. Aus der Beschwerdeschrift ist nicht ersichtlich, welche materiellen Gründe ge- gen die Gewährung der Rechtshilfe an Deutschland sprechen würden. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die hievor unter Ziff. 1 erwähnten internationalen Gesetzesnormen sowie auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (Art. 30 lit. b SGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen. Sie wird mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 3'000.-- verrechnet, wobei die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Restbetrag von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 26. Juli 2007

Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende:

Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- B. - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Abt. Internationale Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er die Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Ge- genständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbe- reich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).