Auslieferung an die Türkei Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
Sachverhalt
A. Der türkische Staatsangehörige A. wurde mit Abwesenheitsurteil des Schwurgerichtes in Bolvadin (Türkei) am 23. Juni 2006 wegen Urkunden- fälschung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Genanntes Urteil wurde mit Beschluss des zustän- digen Kassationsgerichtes vom 20. Dezember 2006 bestätigt und für rechtskräftig erklärt. Mit Note vom 31. Mai 2007, ergänzt am 27. September 2007, ersuchte die türkische Botschaft in Bern namens der Oberstaatsan- waltschaft der Republik Emirdag um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe (vgl. act. 4.1 und 4.2).
Am 19. Oktober 2007 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl und beauftragte die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt mit dem Vollzug. Am 26. Oktober 2007 wurde der Be- schwerdeführer verhaftet, der Haftbefehl wurde ihm gleichentags eröffnet (vgl. act. 4.6).
Die gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 27. November 2007 (TPF RR.2007.174) abgewiesen.
B. Mit Note vom 20. November 2007 ersuchte das BJ die türkische Botschaft in Bern um diverse ergänzende Auskünfte bezüglich Wahrung der Verteidi- gungsrechte des Beschwerdeführers anlässlich des Abwesenheitsverfah- rens (act. 4.9). Mit Note vom 30. November 2007 wurden die seitens der türkischen Behörden diesbezüglich erteilten Auskünfte übermittelt (act. 4.11).
C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der türkischen Bot- schaft in Bern vom 31. Mai 2007, ergänzt am 27. September 2007 und 30. November 2007, zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.13). Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 21. Januar 2008 Beschwer- de mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1, S. 2):
- 3 -
"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 20. Dezember 2007 sei aufzuheben.
2. Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Par- teientschädigung zuzusprechen sei. In jedem Fall sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 4).
Mit Replik vom 7. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest (act. 6). Auf Duplik wird mit Eingabe vom 12. Februar 2008 ver- zichtet (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ ist die Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
- 4 -
Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 20. Dezember 2007 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2008 frist- gerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
3.2 Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorlie- genden Fall grundsätzlich erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf ein Abwe- senheitsurteil des Schwurgerichtes in Bolvadin vom 23. Juni 2006 mit wel- chem der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheits- strafe von 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt wurde. Genanntes Urteil wurde mit Beschluss des zuständigen Kassationsgerichtes vom
20. Dezember 2006 bestätigt und für rechtskräftig erklärt. Gegen diesen Beschluss existiert kein ordentliches Rechtsmittel mehr; das Urteil vom
23. Juni 2006 ist somit vollstreckbar (vgl. Auslieferungsersuchen vom
31. Mai 2007, act. 4.1, Schreiben des Schwurgerichtes Bolvadin vom
23. November 2007, act. 4.11). Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei verurteilt worden, weil er als Betreiber einer Apothe- ke zusammen mit seinem Bruder im Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum
4. November 1998 unter Bereicherungsabsicht ärztliche Rezepte gefälscht und diese anschliessend einer Sozialversicherungsanstalt vorgelegt habe, welche ihm wiederum für die angeblich verschriebenen Medikamente Geld zurückerstattet habe. Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die formel- len Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Das dem Beschwerde- führer vorgeworfene Verhalten kann gemäss schweizerischem Recht unter die Tatbestände des Betruges gemäss Art. 146 StGB und der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB subsumiert werden, offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81
- 5 -
E. 2.7.2, je m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.).
Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbe- hörden des ersuchenden Staates vorliegt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das in Bolvadin ergangene Urteil vom 23. Juni 2006 und den dieses bestätigenden Beschluss des Kassati- onsgerichtes vom 20. Dezember 2006, dass die Verfahren in seiner Abwe- senheit durchgeführt worden seien. Die Angaben über die Rechtskraft des Urteils seien widersprüchlich, diese sei offensichtlich auch auf keinem der Urteile vermerkt. Der Beschluss des Kassationsgerichtes sei weder dem Vertreter des Beschwerdeführers noch diesem persönlich zugestellt wor- den. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter nicht möglich gewesen, rechtzeitig ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Sodann könne er im Falle einer Auslieferung eventuell keine Wiederaufnahme des Verfahrens mehr verlangen, weshalb der zusätzliche Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels keinesfalls haltbar sei. Dieses Verfahren entspreche und genüge den rechtsstaatlichen Prinzipien nicht (act. 1, S. 3 f. Ziff. 3 - 5).
4.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl.
- 6 -
auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurtei- les und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme), in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden, verlangen kann (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1; 1A.150/2002 vom 4. September 2002, E. 3.3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesenheitsurteil lediglich auflösend bedingt - unter Vorbehalt der Wiederaufnahme - rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.123.2) und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten jedoch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen. Eine solche kann von der Einhal- tung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit den prozessualen Grundrechten verein- bar, wenn eine Wiederaufnahme deswegen abgelehnt wird, weil der in Ab- wesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Gerichtsverhandlung teil- zunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat. Je- doch kann selbst ein in Abwesenheit Verurteilter, der auf sein Anwesen- heitsrecht verzichtet hat, Anspruch auf eine Neubeurteilung haben, nämlich wenn er nie wirksam verteidigt worden ist. Die minimalen Verteidigungs- rechte des abwesenden Angeklagten sind gewahrt, wenn er an der Ge- richtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte. Dies- falls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einho- lung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2; BGE 129 II 56 E. 6.2 und 6.3, 127 I 213 E. 4, je m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 5c).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2006 durch das erstinstanzliche Schwurgericht in Bolvadin in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von
- 7 -
7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Dieses Urteil wurde aufgrund der durch den Verteidiger des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde mit Beschluss des zuständigen Kassationsgerichtes vom 20. Dezember 2006 bestätigt und für rechtskräftig erklärt. Aus dem Ergänzungsersuchen vom 27. September 2007 (act. 4.2) ist ersichtlich, dass das Gerichtsverfah- ren gegen den Beschuldigten im Jahre 1999 eingeleitet wurde. Am 10. Juni 1999 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B. mit der Wahrung seiner Interessen. In der Folge nahm er zusammen mit seinem Verteidiger an der ersten Gerichtsverhandlung vom 24. November 1999 teil. Obwohl dem Beschwerdeführer damals der nächste Verhandlungstermin mitgeteilt wurde, nahm er an den folgenden Gerichtsverhandlungen nicht mehr teil und verliess seinen damaligen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort trotz Kenntnis des hängigen Strafverfahrens ohne entsprechende Meldung an die Behör- den. Sein neuer Aufenthaltsort konnte durch das Gericht nicht in Erfahrung gebracht werden, alle Fahndungsmassnahmen verliefen offensichtlich er- gebnislos. Der Beschwerdeführer wurde jedoch an sämtlichen Gerichtsver- handlungen auf seine Anweisungen hin durch seinen Verteidiger B. vertre- ten. Dieser reichte namens des Beschwerdeführers Beweismittel ein, erhob Beschwerde gegen den Haftbefehl und legte schliesslich auch Berufung gegen das ihm am 18. Juli 2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil des Schwurgerichtes Bolvadin vom 23. Juni 2006 beim Kassationsgericht ein. Den mit Note vom 30. November 2007 seitens der türkischen Behörden übermittelten ergänzenden Auskünften (act. 4.11) ist sodann zu entneh- men, dass die Berufung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Kas- sationsgerichtes abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil als rechtskräf- tig und vollstreckbar erklärt wurde. Gemäss türkischem Gesetz ist die Zu- stellung eines das erstinstanzliche Urteil bestätigenden Beschlusses des Kassationsgerichtes grundsätzlich nicht vorgesehen. Gegen solche Be- schlüsse besteht sodann auch nur ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Einlegung - die vorliegend durch den Verteidiger des Beschuldig- ten erfolgte - die Vollstreckung des Urteiles indessen nicht hemmt. Wie in Erwägung 4.2 hievor ausgeführt, ist die Auslieferung zur Vollstrek- kung eines Abwesenheitsurteiles unter gewissen Voraussetzungen grund- sätzlich zulässig. Eine Verletzung der minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht ersichtlich. Dieser war während des gesamten Straf- und Gerichtsverfahrens von einem frei gewählten Rechts- anwalt verteidigt. Auch nahm der Beschwerdeführer an einer Gerichtssit- zung teil und konnte sich daher zumindest einmal persönlich vor der urtei- lenden Behörde äussern. Aufgrund der Akten ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit bei der Hauptverhandlung zumindest mitverschuldet hat, indem er dem Gericht seinen Wohnsitz- wechsel nicht gehörig mitgeteilt hatte. Das erstinstanzliche Urteil wurde
- 8 -
dem Verteidiger offensichtlich gesetzeskonform zugestellt, so dass dieser fristgerecht Berufung, mithin ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Ent- scheid einlegen konnte. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wur- de somit gewährt und die Verteidigungsmöglichkeiten auch genutzt. Im Lichte der hievor angeführten Rechtsprechung besteht deshalb vorliegend - selbst wenn der Beschwerdeführer in der Türkei eventuell keine Wieder- aufnahme des Verfahrens mehr verlangen kann - kein Grund zur Ableh- nung der Auslieferung oder zur Einholung einer Zusicherung gemäss Art. 3 des 2. ZP zum EAUe. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen (RP.2008.4; act. 1, S. 2). Anlässlich der Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 19. Oktober 2007 (RR.2007.174) wurde der Beschwerdeführer bereits aufgefordert, sein Gesuch zu begrün- den bzw. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und dem Gericht inklusive der erforderlichen Dokumente einzureichen. Im vorliegenden Verfahren werden diese Akten von Amtes wegen beigezogen (Verfahren RR.2007.174, act. 4.1 - 4.11). 5.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG befreit die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 5.2 Die vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich unbegründet und dem- nach aussichtslos qualifiziert werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste dem Beschwerdefüh-
- 9 -
rer und seinem Rechtsvertreter von Anfang an bewusst sein, dass eine Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteiles zulässig ist und von der Schweiz auch ohne Zusicherung der ersuchenden Behörden be- züglich Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gewährt wird, sofern aufgrund des Auslieferungsersuchens bzw. der allfälligen Ergänzun- gen dazu keine Zweifel bestehen, dass dem Auszuliefernden im ausländi- schen Strafverfahren die minimalen Verteidigungsrechte gewährt wurden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (siehe Ziff. 4 hievor) waren diese Voraussetzungen vorliegend offensichtlich erfüllt. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Abwesenheit an der Gerichtsverhandlung selber (mit-) zu verantworten. Die Chance des Beschwerdeführers mit seinem Prozessbegehren durchzudringen, war deshalb bei Erhebung der Be- schwerde als wesentlich geringer einzustufen als die Gefahr eines Unter- liegens. Es kann somit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als bedürftig zu gelten hat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.
- 10 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Erwägungen (8 Absätze)
E. 2 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ ist die Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
- 4 -
Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 20. Dezember 2007 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2008 frist- gerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
E. 3.2 Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorlie- genden Fall grundsätzlich erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf ein Abwe- senheitsurteil des Schwurgerichtes in Bolvadin vom 23. Juni 2006 mit wel- chem der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheits- strafe von 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt wurde. Genanntes Urteil wurde mit Beschluss des zuständigen Kassationsgerichtes vom
20. Dezember 2006 bestätigt und für rechtskräftig erklärt. Gegen diesen Beschluss existiert kein ordentliches Rechtsmittel mehr; das Urteil vom
23. Juni 2006 ist somit vollstreckbar (vgl. Auslieferungsersuchen vom
31. Mai 2007, act. 4.1, Schreiben des Schwurgerichtes Bolvadin vom
23. November 2007, act. 4.11). Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei verurteilt worden, weil er als Betreiber einer Apothe- ke zusammen mit seinem Bruder im Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum
E. 4 November 1998 unter Bereicherungsabsicht ärztliche Rezepte gefälscht und diese anschliessend einer Sozialversicherungsanstalt vorgelegt habe, welche ihm wiederum für die angeblich verschriebenen Medikamente Geld zurückerstattet habe. Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die formel- len Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Das dem Beschwerde- führer vorgeworfene Verhalten kann gemäss schweizerischem Recht unter die Tatbestände des Betruges gemäss Art. 146 StGB und der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB subsumiert werden, offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81
- 5 -
E. 2.7.2, je m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.).
Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbe- hörden des ersuchenden Staates vorliegt.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das in Bolvadin ergangene Urteil vom 23. Juni 2006 und den dieses bestätigenden Beschluss des Kassati- onsgerichtes vom 20. Dezember 2006, dass die Verfahren in seiner Abwe- senheit durchgeführt worden seien. Die Angaben über die Rechtskraft des Urteils seien widersprüchlich, diese sei offensichtlich auch auf keinem der Urteile vermerkt. Der Beschluss des Kassationsgerichtes sei weder dem Vertreter des Beschwerdeführers noch diesem persönlich zugestellt wor- den. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter nicht möglich gewesen, rechtzeitig ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Sodann könne er im Falle einer Auslieferung eventuell keine Wiederaufnahme des Verfahrens mehr verlangen, weshalb der zusätzliche Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels keinesfalls haltbar sei. Dieses Verfahren entspreche und genüge den rechtsstaatlichen Prinzipien nicht (act. 1, S. 3 f. Ziff. 3 - 5).
E. 4.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl.
- 6 -
auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurtei- les und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme), in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden, verlangen kann (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1; 1A.150/2002 vom 4. September 2002, E. 3.3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesenheitsurteil lediglich auflösend bedingt - unter Vorbehalt der Wiederaufnahme - rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.123.2) und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten jedoch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen. Eine solche kann von der Einhal- tung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit den prozessualen Grundrechten verein- bar, wenn eine Wiederaufnahme deswegen abgelehnt wird, weil der in Ab- wesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Gerichtsverhandlung teil- zunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat. Je- doch kann selbst ein in Abwesenheit Verurteilter, der auf sein Anwesen- heitsrecht verzichtet hat, Anspruch auf eine Neubeurteilung haben, nämlich wenn er nie wirksam verteidigt worden ist. Die minimalen Verteidigungs- rechte des abwesenden Angeklagten sind gewahrt, wenn er an der Ge- richtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte. Dies- falls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einho- lung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2; BGE 129 II 56 E. 6.2 und 6.3, 127 I 213 E. 4, je m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 5c).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2006 durch das erstinstanzliche Schwurgericht in Bolvadin in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von
- 7 -
E. 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Dieses Urteil wurde aufgrund der durch den Verteidiger des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde mit Beschluss des zuständigen Kassationsgerichtes vom 20. Dezember 2006 bestätigt und für rechtskräftig erklärt. Aus dem Ergänzungsersuchen vom 27. September 2007 (act. 4.2) ist ersichtlich, dass das Gerichtsverfah- ren gegen den Beschuldigten im Jahre 1999 eingeleitet wurde. Am 10. Juni 1999 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B. mit der Wahrung seiner Interessen. In der Folge nahm er zusammen mit seinem Verteidiger an der ersten Gerichtsverhandlung vom 24. November 1999 teil. Obwohl dem Beschwerdeführer damals der nächste Verhandlungstermin mitgeteilt wurde, nahm er an den folgenden Gerichtsverhandlungen nicht mehr teil und verliess seinen damaligen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort trotz Kenntnis des hängigen Strafverfahrens ohne entsprechende Meldung an die Behör- den. Sein neuer Aufenthaltsort konnte durch das Gericht nicht in Erfahrung gebracht werden, alle Fahndungsmassnahmen verliefen offensichtlich er- gebnislos. Der Beschwerdeführer wurde jedoch an sämtlichen Gerichtsver- handlungen auf seine Anweisungen hin durch seinen Verteidiger B. vertre- ten. Dieser reichte namens des Beschwerdeführers Beweismittel ein, erhob Beschwerde gegen den Haftbefehl und legte schliesslich auch Berufung gegen das ihm am 18. Juli 2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil des Schwurgerichtes Bolvadin vom 23. Juni 2006 beim Kassationsgericht ein. Den mit Note vom 30. November 2007 seitens der türkischen Behörden übermittelten ergänzenden Auskünften (act. 4.11) ist sodann zu entneh- men, dass die Berufung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Kas- sationsgerichtes abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil als rechtskräf- tig und vollstreckbar erklärt wurde. Gemäss türkischem Gesetz ist die Zu- stellung eines das erstinstanzliche Urteil bestätigenden Beschlusses des Kassationsgerichtes grundsätzlich nicht vorgesehen. Gegen solche Be- schlüsse besteht sodann auch nur ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Einlegung - die vorliegend durch den Verteidiger des Beschuldig- ten erfolgte - die Vollstreckung des Urteiles indessen nicht hemmt. Wie in Erwägung 4.2 hievor ausgeführt, ist die Auslieferung zur Vollstrek- kung eines Abwesenheitsurteiles unter gewissen Voraussetzungen grund- sätzlich zulässig. Eine Verletzung der minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht ersichtlich. Dieser war während des gesamten Straf- und Gerichtsverfahrens von einem frei gewählten Rechts- anwalt verteidigt. Auch nahm der Beschwerdeführer an einer Gerichtssit- zung teil und konnte sich daher zumindest einmal persönlich vor der urtei- lenden Behörde äussern. Aufgrund der Akten ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit bei der Hauptverhandlung zumindest mitverschuldet hat, indem er dem Gericht seinen Wohnsitz- wechsel nicht gehörig mitgeteilt hatte. Das erstinstanzliche Urteil wurde
- 8 -
dem Verteidiger offensichtlich gesetzeskonform zugestellt, so dass dieser fristgerecht Berufung, mithin ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Ent- scheid einlegen konnte. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wur- de somit gewährt und die Verteidigungsmöglichkeiten auch genutzt. Im Lichte der hievor angeführten Rechtsprechung besteht deshalb vorliegend - selbst wenn der Beschwerdeführer in der Türkei eventuell keine Wieder- aufnahme des Verfahrens mehr verlangen kann - kein Grund zur Ableh- nung der Auslieferung oder zur Einholung einer Zusicherung gemäss Art. 3 des 2. ZP zum EAUe. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen (RP.2008.4; act. 1, S. 2). Anlässlich der Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 19. Oktober 2007 (RR.2007.174) wurde der Beschwerdeführer bereits aufgefordert, sein Gesuch zu begrün- den bzw. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und dem Gericht inklusive der erforderlichen Dokumente einzureichen. Im vorliegenden Verfahren werden diese Akten von Amtes wegen beigezogen (Verfahren RR.2007.174, act. 4.1 - 4.11). 5.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG befreit die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 5.2 Die vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich unbegründet und dem- nach aussichtslos qualifiziert werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste dem Beschwerdefüh-
- 9 -
rer und seinem Rechtsvertreter von Anfang an bewusst sein, dass eine Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteiles zulässig ist und von der Schweiz auch ohne Zusicherung der ersuchenden Behörden be- züglich Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gewährt wird, sofern aufgrund des Auslieferungsersuchens bzw. der allfälligen Ergänzun- gen dazu keine Zweifel bestehen, dass dem Auszuliefernden im ausländi- schen Strafverfahren die minimalen Verteidigungsrechte gewährt wurden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (siehe Ziff. 4 hievor) waren diese Voraussetzungen vorliegend offensichtlich erfüllt. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Abwesenheit an der Gerichtsverhandlung selber (mit-) zu verantworten. Die Chance des Beschwerdeführers mit seinem Prozessbegehren durchzudringen, war deshalb bei Erhebung der Be- schwerde als wesentlich geringer einzustufen als die Gefahr eines Unter- liegens. Es kann somit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als bedürftig zu gelten hat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.
- 10 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. März 2008 II. Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Cornelia Cova, Vorsitz, Andreas J. Keller und Giorgio Bomio, Gerichtsschreiberin Brigitte Brun
Parteien
A., z.Zt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Advokat Marco Albrecht, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, FACHBEREICH AUS- LIEFERUNG, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Auslieferung an die Türkei
Beschwerde gegen Auslieferungsentscheid (Art. 55 Abs. 1 IRSG), unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: RR.2008.12 / RP.2008.4
- 2 -
Sachverhalt:
A. Der türkische Staatsangehörige A. wurde mit Abwesenheitsurteil des Schwurgerichtes in Bolvadin (Türkei) am 23. Juni 2006 wegen Urkunden- fälschung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Genanntes Urteil wurde mit Beschluss des zustän- digen Kassationsgerichtes vom 20. Dezember 2006 bestätigt und für rechtskräftig erklärt. Mit Note vom 31. Mai 2007, ergänzt am 27. September 2007, ersuchte die türkische Botschaft in Bern namens der Oberstaatsan- waltschaft der Republik Emirdag um Auslieferung von A. im Hinblick auf die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe (vgl. act. 4.1 und 4.2).
Am 19. Oktober 2007 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl und beauftragte die Staatsanwalt- schaft Basel-Stadt mit dem Vollzug. Am 26. Oktober 2007 wurde der Be- schwerdeführer verhaftet, der Haftbefehl wurde ihm gleichentags eröffnet (vgl. act. 4.6).
Die gegen diesen Auslieferungshaftbefehl erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 27. November 2007 (TPF RR.2007.174) abgewiesen.
B. Mit Note vom 20. November 2007 ersuchte das BJ die türkische Botschaft in Bern um diverse ergänzende Auskünfte bezüglich Wahrung der Verteidi- gungsrechte des Beschwerdeführers anlässlich des Abwesenheitsverfah- rens (act. 4.9). Mit Note vom 30. November 2007 wurden die seitens der türkischen Behörden diesbezüglich erteilten Auskünfte übermittelt (act. 4.11).
C. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 bewilligte das BJ die Auslieferung von A. an die Türkei für die dem Auslieferungsersuchen der türkischen Bot- schaft in Bern vom 31. Mai 2007, ergänzt am 27. September 2007 und 30. November 2007, zugrunde liegenden Straftaten (act. 4.13). Gegen den Auslieferungsentscheid erhebt A. bei der II. Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts mit Eingabe vom 21. Januar 2008 Beschwer- de mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1, S. 2):
- 3 -
"1. Der Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 20. Dezember 2007 sei aufzuheben.
2. Unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Par- teientschädigung zuzusprechen sei. In jedem Fall sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen."
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 die Ab- weisung der Beschwerde, unter Kostenfolge (act. 4).
Mit Replik vom 7. Februar 2008 hält der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest (act. 6). Auf Duplik wird mit Eingabe vom 12. Februar 2008 ver- zichtet (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die II. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Für den Auslieferungsverkehr und die vorläufige Auslieferungshaft zwi- schen der Schweiz und der Türkei sind primär das Europäische Ausliefe- rungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie das zu diesem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zu- satzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungshaft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSV; SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG; BGE 132 II 81 E. 1.1; 130 II 337 E. 1, je m.w.H.). Das in- nerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 129 II 462 E. 1.1; 122 II 140 E. 2).
2. Gegen Auslieferungsentscheide des BJ ist die Beschwerde an die II. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 9 Abs. 3 des Reglements für das Bundesstrafge- richt; SR 173.710). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Auslieferungsentscheides einzureichen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m.
- 4 -
Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Auslieferungsentscheid vom 20. Dezember 2007 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2008 frist- gerecht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Nach Massgabe des EAUe sind die Vertragsparteien grundsätzlich ver- pflichtet, einander Personen auszuliefern, die von den Justizbehörden des ersuchenden Staates wegen einer strafbaren Handlung verfolgt oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sichernden Massnahme gesucht wer- den (Art. 1 EAUe). Auszuliefern ist wegen Handlungen, die sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach demjenigen des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichern- den Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht sind. Ist im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe erfolgt, so muss deren Mass mindestens vier Monate betragen (Art. 2 Ziff. 1 EAUe).
3.2 Die genannten Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe sind im vorlie- genden Fall grundsätzlich erfüllt. Das Ersuchen stützt sich auf ein Abwe- senheitsurteil des Schwurgerichtes in Bolvadin vom 23. Juni 2006 mit wel- chem der Beschwerdeführer wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheits- strafe von 7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt wurde. Genanntes Urteil wurde mit Beschluss des zuständigen Kassationsgerichtes vom
20. Dezember 2006 bestätigt und für rechtskräftig erklärt. Gegen diesen Beschluss existiert kein ordentliches Rechtsmittel mehr; das Urteil vom
23. Juni 2006 ist somit vollstreckbar (vgl. Auslieferungsersuchen vom
31. Mai 2007, act. 4.1, Schreiben des Schwurgerichtes Bolvadin vom
23. November 2007, act. 4.11). Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, der Beschwerdeführer sei verurteilt worden, weil er als Betreiber einer Apothe- ke zusammen mit seinem Bruder im Zeitraum vom 1. Februar 1997 bis zum
4. November 1998 unter Bereicherungsabsicht ärztliche Rezepte gefälscht und diese anschliessend einer Sozialversicherungsanstalt vorgelegt habe, welche ihm wiederum für die angeblich verschriebenen Medikamente Geld zurückerstattet habe. Die Sachdarstellung des Ersuchens erfüllt die formel- len Voraussetzungen von Art. 12 Ziff. 2 lit. b EAUe. Das dem Beschwerde- führer vorgeworfene Verhalten kann gemäss schweizerischem Recht unter die Tatbestände des Betruges gemäss Art. 146 StGB und der Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB subsumiert werden, offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sind nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2006 vom 10. August 2006, E. 2.1; BGE 132 II 81
- 5 -
E. 2.7.2, je m.w.H.; PETER POPP, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel/Genf/München 2001, Rz. 237 f.; ROBERT ZIMMER- MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 2. Aufl., Bern 2004, Rz. 357 f.).
Das Auslieferungsverfahren dient nicht der nachträglichen Überprüfung der Beweiswürdigung rechtskräftiger Strafurteile durch den Rechtshilferichter. Dieser hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sach- verhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offen- sichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 132 II 81 E. 2.1; 125 II 250 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 1A.2/2004 vom 6. Februar 2004, E. 2, je m.w.H.). Dies gilt umso mehr, wenn - wie vorliegend - bereits ein rechtskräftiges Strafurteil der Justizbe- hörden des ersuchenden Staates vorliegt.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf das in Bolvadin ergangene Urteil vom 23. Juni 2006 und den dieses bestätigenden Beschluss des Kassati- onsgerichtes vom 20. Dezember 2006, dass die Verfahren in seiner Abwe- senheit durchgeführt worden seien. Die Angaben über die Rechtskraft des Urteils seien widersprüchlich, diese sei offensichtlich auch auf keinem der Urteile vermerkt. Der Beschluss des Kassationsgerichtes sei weder dem Vertreter des Beschwerdeführers noch diesem persönlich zugestellt wor- den. Unter diesen Umständen sei es dem Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter nicht möglich gewesen, rechtzeitig ein ordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Sodann könne er im Falle einer Auslieferung eventuell keine Wiederaufnahme des Verfahrens mehr verlangen, weshalb der zusätzliche Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels keinesfalls haltbar sei. Dieses Verfahren entspreche und genüge den rechtsstaatlichen Prinzipien nicht (act. 1, S. 3 f. Ziff. 3 - 5).
4.2 Gestützt auf Art. 3 des 2. ZP zum EAUe kann die ersuchte Vertragspartei die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung in dem diesem Urteil vorangegangenen Ver- fahren nicht die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, die anerkanntermassen jedem einer strafbaren Handlung Beschuldigten zuste- hen. Die Auslieferung wird jedoch bewilligt, wenn die ersuchende Vertrags- partei eine als ausreichend erachtete Zusicherung gibt, der Person, um de- ren Auslieferung ersucht wird, das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren zu gewährleisten, in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden (vgl.
- 6 -
auch Art. 37 Abs. 2 IRSG). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind Abwesenheitsurteile grundsätzlich zulässig, sofern der in Abwesenheit Verurteilte (auch nach Eintritt der Vollstreckungsverjährung) die Aufhebung des Kontumazialurtei- les und die Durchführung des ordentlichen Verfahrens (Wiederaufnahme), in dem die Rechte der Verteidigung gewahrt werden, verlangen kann (Ur- teile des Bundesgerichts 1A.135/2005 vom 22. August 2005, E. 3.1; 1A.150/2002 vom 4. September 2002, E. 3.3; BGE 129 II 56 E. 6.2; 127 I 213 E. 3a; 126 I 36 E. 1a; 122 I 36 E. 2; 122 IV 344 E. 3c und 5c; 117 Ib 337 E. 5a-b, je m.w.H.). Nach Ablauf der für die ordentlichen Rechtsmittel geltenden Fristen wird das Abwesenheitsurteil lediglich auflösend bedingt - unter Vorbehalt der Wiederaufnahme - rechtskräftig (BGE 122 IV 344 E. 3a). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 UNO-Pakt II (SR 0.123.2) und Art. 29 Abs. 2 BV gewähren einem in Abwesenheit Verurteilten jedoch kein bedingungsloses Recht, eine Neubeurteilung zu verlangen. Eine solche kann von der Einhal- tung bestimmter Formen und Fristen seitens des Gesuchstellers abhängig gemacht werden. Ferner ist es mit den prozessualen Grundrechten verein- bar, wenn eine Wiederaufnahme deswegen abgelehnt wird, weil der in Ab- wesenheit Verurteilte sich geweigert hat, an der Gerichtsverhandlung teil- zunehmen oder die Unmöglichkeit, dies zu tun, selbst verschuldet hat. Je- doch kann selbst ein in Abwesenheit Verurteilter, der auf sein Anwesen- heitsrecht verzichtet hat, Anspruch auf eine Neubeurteilung haben, nämlich wenn er nie wirksam verteidigt worden ist. Die minimalen Verteidigungs- rechte des abwesenden Angeklagten sind gewahrt, wenn er an der Ge- richtsverhandlung durch einen frei gewählten Verteidiger vertreten wurde, der sich an der Verhandlung beteiligen und Anträge stellen konnte. Dies- falls besteht kein Anlass für die Ablehnung der Auslieferung oder die Einho- lung einer Zusicherung nach Art. 3 des 2. ZP zum EAUe beim ersuchenden Staat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.261/2006 vom 9. Januar 2007, E. 3.2; BGE 129 II 56 E. 6.2 und 6.3, 127 I 213 E. 4, je m.w.H.). Bei der Beurteilung der Frage, ob im ausländischen Abwesenheitsverfah- ren die Mindestrechte der Verteidigung gewahrt worden sind, verfügen die Rechtshilfebehörden des ersuchten Staates über einen erheblichen Er- messensspielraum. Die Frage ist nach Massgabe der konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen (vgl. BGE 117 Ib 337 E. 5c).
4.3 Der Beschwerdeführer wurde am 23. Juni 2006 durch das erstinstanzliche Schwurgericht in Bolvadin in Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von
- 7 -
7 Jahren, 3 Monaten und 15 Tagen verurteilt. Dieses Urteil wurde aufgrund der durch den Verteidiger des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde mit Beschluss des zuständigen Kassationsgerichtes vom 20. Dezember 2006 bestätigt und für rechtskräftig erklärt. Aus dem Ergänzungsersuchen vom 27. September 2007 (act. 4.2) ist ersichtlich, dass das Gerichtsverfah- ren gegen den Beschuldigten im Jahre 1999 eingeleitet wurde. Am 10. Juni 1999 beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwalt B. mit der Wahrung seiner Interessen. In der Folge nahm er zusammen mit seinem Verteidiger an der ersten Gerichtsverhandlung vom 24. November 1999 teil. Obwohl dem Beschwerdeführer damals der nächste Verhandlungstermin mitgeteilt wurde, nahm er an den folgenden Gerichtsverhandlungen nicht mehr teil und verliess seinen damaligen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort trotz Kenntnis des hängigen Strafverfahrens ohne entsprechende Meldung an die Behör- den. Sein neuer Aufenthaltsort konnte durch das Gericht nicht in Erfahrung gebracht werden, alle Fahndungsmassnahmen verliefen offensichtlich er- gebnislos. Der Beschwerdeführer wurde jedoch an sämtlichen Gerichtsver- handlungen auf seine Anweisungen hin durch seinen Verteidiger B. vertre- ten. Dieser reichte namens des Beschwerdeführers Beweismittel ein, erhob Beschwerde gegen den Haftbefehl und legte schliesslich auch Berufung gegen das ihm am 18. Juli 2006 zugestellte erstinstanzliche Urteil des Schwurgerichtes Bolvadin vom 23. Juni 2006 beim Kassationsgericht ein. Den mit Note vom 30. November 2007 seitens der türkischen Behörden übermittelten ergänzenden Auskünften (act. 4.11) ist sodann zu entneh- men, dass die Berufung des Beschwerdeführers durch Beschluss des Kas- sationsgerichtes abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil als rechtskräf- tig und vollstreckbar erklärt wurde. Gemäss türkischem Gesetz ist die Zu- stellung eines das erstinstanzliche Urteil bestätigenden Beschlusses des Kassationsgerichtes grundsätzlich nicht vorgesehen. Gegen solche Be- schlüsse besteht sodann auch nur ein ausserordentliches Rechtsmittel, dessen Einlegung - die vorliegend durch den Verteidiger des Beschuldig- ten erfolgte - die Vollstreckung des Urteiles indessen nicht hemmt. Wie in Erwägung 4.2 hievor ausgeführt, ist die Auslieferung zur Vollstrek- kung eines Abwesenheitsurteiles unter gewissen Voraussetzungen grund- sätzlich zulässig. Eine Verletzung der minimalen Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht ersichtlich. Dieser war während des gesamten Straf- und Gerichtsverfahrens von einem frei gewählten Rechts- anwalt verteidigt. Auch nahm der Beschwerdeführer an einer Gerichtssit- zung teil und konnte sich daher zumindest einmal persönlich vor der urtei- lenden Behörde äussern. Aufgrund der Akten ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Abwesenheit bei der Hauptverhandlung zumindest mitverschuldet hat, indem er dem Gericht seinen Wohnsitz- wechsel nicht gehörig mitgeteilt hatte. Das erstinstanzliche Urteil wurde
- 8 -
dem Verteidiger offensichtlich gesetzeskonform zugestellt, so dass dieser fristgerecht Berufung, mithin ein ordentliches Rechtsmittel gegen den Ent- scheid einlegen konnte. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wur- de somit gewährt und die Verteidigungsmöglichkeiten auch genutzt. Im Lichte der hievor angeführten Rechtsprechung besteht deshalb vorliegend - selbst wenn der Beschwerdeführer in der Türkei eventuell keine Wieder- aufnahme des Verfahrens mehr verlangen kann - kein Grund zur Ableh- nung der Auslieferung oder zur Einholung einer Zusicherung gemäss Art. 3 des 2. ZP zum EAUe. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh- rung zu bewilligen (RP.2008.4; act. 1, S. 2). Anlässlich der Beschwerde gegen den Auslieferungshaftbefehl vom 19. Oktober 2007 (RR.2007.174) wurde der Beschwerdeführer bereits aufgefordert, sein Gesuch zu begrün- den bzw. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege auszufüllen und dem Gericht inklusive der erforderlichen Dokumente einzureichen. Im vorliegenden Verfahren werden diese Akten von Amtes wegen beigezogen (Verfahren RR.2007.174, act. 4.1 - 4.11). 5.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG befreit die II. Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Be- gehren nicht aussichtslos erscheint und bestellt dieser einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Pro- zessbegehren als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten be- trächtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel ver- fügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1; 128 I 225 E. 2.5.3; 124 I 304 E. 2c). 5.2 Die vorliegende Beschwerde muss als offensichtlich unbegründet und dem- nach aussichtslos qualifiziert werden. Aufgrund der gesetzlichen Regelung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung musste dem Beschwerdefüh-
- 9 -
rer und seinem Rechtsvertreter von Anfang an bewusst sein, dass eine Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteiles zulässig ist und von der Schweiz auch ohne Zusicherung der ersuchenden Behörden be- züglich Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens gewährt wird, sofern aufgrund des Auslieferungsersuchens bzw. der allfälligen Ergänzun- gen dazu keine Zweifel bestehen, dass dem Auszuliefernden im ausländi- schen Strafverfahren die minimalen Verteidigungsrechte gewährt wurden. Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen (siehe Ziff. 4 hievor) waren diese Voraussetzungen vorliegend offensichtlich erfüllt. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Abwesenheit an der Gerichtsverhandlung selber (mit-) zu verantworten. Die Chance des Beschwerdeführers mit seinem Prozessbegehren durchzudringen, war deshalb bei Erhebung der Be- schwerde als wesentlich geringer einzustufen als die Gefahr eines Unter- liegens. Es kann somit offen bleiben, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als bedürftig zu gelten hat. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist jedoch bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr angemessen Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG).
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- pflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 30 lit. b SGG). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Regelung der Gerichtsgebühren, welche in Art. 63 Abs. 5 VwVG nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 lit. a SGG (vgl. TPF RR.2007.6 vom 22. Februar 2007, E. 5). Die Gerichtsgebühr berechnet sich in Anwendung von Art. 3 des Regle- ments vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht (SR 173.711.32) und ist vorliegend auf Fr. 1'500.-- festzuset- zen.
- 10 -
Demnach erkennt die II. Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 6. März 2008
Im Namen der II. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Präsidentin:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Marco Albrecht - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).