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RH.2023.12

Bundesstrafgericht · 2023-07-31 · Deutsch CH

Auslieferung an Deutschland; Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

Erwägungen (1 Absätze)

E. 43 Jahren noch vergleichsweise jung ist, was eine Flucht eher als wahr- scheinlich erscheinen lässt als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter; keine gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ersichtlich sind, die ihn von einer Flucht abhalten könnten (anlässlich seiner Einvernahme vom

14. Juli 2023 hat er angegeben, dass er manchmal nicht richtig sehen könne [act. 5.5 S. 3]); der Beschwerdeführer mit dem (pauschalen) Vorbringen, in einem Konkubinat mit Kindern und Frau zu leben und sie sich dauerhaft in der Schweiz niedergelassen hätten (act. 1.1), keine besonders enge Bin- dung zur Schweiz darzulegen vermag, die ihn von einer Flucht abhalten könnte; im Lichte der restriktiven Praxis vorliegend ohne Weiteres von

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Fluchtgefahr auszugehen ist, die durch Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden kann;

- daran der Umstand nichts ändert, dass dem Auslieferungsersuchen vom

5. April 2023 eine Mitteilung von Sirene Schweiz vom 20. Oktober 2022 bei- gelegt wurde, wonach der Beschwerdegegner offenbar im Zusammenhang mit einer SIS-Ausschreibung entschieden habe, solange die gesuchte Per- son keine Kenntnis von der bestehenden Ausschreibung habe und da offen- sichtlich keine Fluchtgefahr bestehe, vorerst um Stellung des formellen Aus- lieferungsbegehrens zu bitten (act. 5.1 [E-Mail betreffend Fahndungssache A.]; act. 6); sich die Möglichkeit der Auslieferung mit dem formellen Ausliefe- rungsersuchen konkretisiert hat und der Beschwerdeführer nunmehr um das Auslieferungsersuchen weiss;

- die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, sondern gegebenenfalls im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prü- fen sind (BGE 111 Ib 147 E. 4; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2023.7 vom 16. Mai 2023 E. 3);

- sich die Beschwerde – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung – als offen- sichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt wer- den; sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Verfahrenskosten einer Partei ausnahmsweise erlassen werden können, wenn besondere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 63 VwVG N. 15; MAILLARD, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 VwVG N. 18; vgl. Art. 6 lit. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] und Art. 4a lit. b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal- tungsverfahren [SR 172.041.0]);

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- es sich vorliegend rechtfertigt, insbesondere angesichts der Akte, wonach der Beschwerdegegner zunächst festhielt, es bestehe offensichtlich keine Fluchtgefahr (act. 5.1 und 6), dem nicht verbeiständeten Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu erlassen.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 31. Juli 2023 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., c/o Justizvollzugsanstalt

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2023.12

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- mit Auslieferungsersuchen vom 5. April 2023 das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Aus- lieferung des deutschen Staatsangehörigen A. zur Vollstreckung einer Ge- samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten bittet (act. 5.1);

- am 5. Juli 2023 das BJ einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. erliess, wel- cher diesem am 14. Juli 2023 eröffnet wurde (act. 5.2 und 5.4);

- A. anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Juli 2023 erklärte, er verlange das ordentliche Auslieferungsverfahren (act. 5.5);

- mit Beschwerde vom 17. Juli 2023 (Poststempel: 19. Juli 2023; Posteingang

21. Juli 2023) A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ge- langt und sinngemäss die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls vom

5. Juli 2023 und seine Entlassung aus der Auslieferungshaft beantragt (act. 1 und 1.1);

- A. in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2023, die er der Beschwerde beige- legt hat, unter anderem Folgendes schreibt (act. 1.1):

«Ich lebe in einem Konkubinat mit Kindern und Frau, so dass wir uns dauerhaft in der Schweiz wie im Schreiben steht, niedergelassen haben und keine Fluchtgefahr besteht (Bericht 3, Seite 7[MAIL-Verkehr]).»

- am 21. Juli 2023 die Beschwerdekammer das BJ ersuchte, seine Verfahren- sakten einzureichen (act. 2);

- gleichentags die Beschwerdekammer A. aufforderte, das in seiner Stellung- nahme vom 14. Juli 2023 erwähnte «Schreiben» und das Dokument «Bericht 3, Seite 7 (MAIL-Verkehr)» bis zum 28. Juli 2023 einzureichen oder konkret zu umschreiben, unter Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf auf- grund der Akten entschieden werde (act. 3);

- mit Schreiben vom 21. Juli 2023 (Poststempel: 24. Juli 2023) das BJ Verfah- rensakten in Kopie einreichte (act. 5);

- am 27. Juli 2023 ein von A. beschrifteter Umschlag einging (Poststempel:

25. Juli 2023; act. 6.1), der ein Dokument in Kopie enthielt (act. 6).

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;

- überdies das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durch- führungsübereinkommen [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 An- hang A; https://www.admin.ch/opc/de/european-union/international-agree- ments/008.html) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammen- arbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Be- schlusses 2010/261/EU der Kommission, namentlich Art. 26–31 (CELEX- Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313 vom 23. Oktober 1996, S. 12–23) anwendbar sind, welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX- Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom 12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 An- hang B) eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen; die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);

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- soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG); das innerstaatliche Recht nach dem Güns- tigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 294 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 123 II 595 E. 7c; TPF 2020 64 E. 1.1); auf Beschwer- deverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) an- wendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann; für das Beschwerdeverfahren die Art. 379– 397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG);

- gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO die Person, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben hat, welche Beweismittel sie anruft;

- der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juli 2023 aufgefordert wurde, das in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2023 erwähnte «Schreiben» und Dokument «Bericht 3, Seite 7 (MAIL-Verkehr)» bis zum 28. Juli 2023 einzu- reichen oder konkret zu umschreiben, unter Androhung, dass nach unbe- nutztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden werde (act. 3);

- darauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (Poststempel) ein Dokument in Kopie einreichte (act. 6), das auch in den vom Beschwer- degegner eingereichten Aktenkopien enthalten ist (act. 5.1);

- die übrigen Eintretensvoraussetzungen keinen Anlass zu Bemerkungen ge- ben;

- auf die Beschwerde einzutreten ist;

- die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfahrens die Regel bildet (BGE 136 IV 20 E. 2.2; 130 II 306 E. 2.2); eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung sich nur ausnahms- weise und unter strengen Voraussetzungen rechtfertigen, wenn der Ver-

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folgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafunter- suchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenann- ten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG); diese Aufzählung nicht abschliessend ist (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a);

- der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr bestreitet und geltend macht, er lebe in einem Konkubinat mit Kindern und Frau; sie hätten sich dauerhaft in der Schweiz niedergelassen (act. 1.1);

- die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Verneinung von Fluchtgefahr bei Auslieferungsverfahren überaus restriktiv ist und der Erfüllung der staatsver- traglichen Auslieferungspflichten im Vergleich zu den Interessen des Ver- folgten ausserordentlich grosses Gewicht beimisst; das Bundesgericht die Fluchtgefahr bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen in der Regel sogar dann bejaht, wenn der Betroffene über eine Niederlassungsbewilligung und fami- liäre Bindungen in der Schweiz verfügt (BGE 136 IV 20 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001 E. 3a);

- die deutschen Behörden um Auslieferung des Beschwerdeführers zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten ersu- chen; sich bei der Beurteilung der Fluchtgefahr erschwerend auswirkt, dass das Auslieferungsersuchen mit Blick auf die Vollstreckung einer rechtskräftig ausgesprochenen Freiheitsstrafe gestellt wird, da lediglich die Strafverfol- gung betreffende Rechtshilfebegehren allenfalls auch in einen Freispruch münden können (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.6; Entscheid des Bundesstrafge- richts BH.2005.8 vom 7. April 2005 E. 2.3); der Beschwerdeführer mit 43 Jahren noch vergleichsweise jung ist, was eine Flucht eher als wahr- scheinlich erscheinen lässt als bei jemandem in fortgeschrittenem Alter; keine gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ersichtlich sind, die ihn von einer Flucht abhalten könnten (anlässlich seiner Einvernahme vom

14. Juli 2023 hat er angegeben, dass er manchmal nicht richtig sehen könne [act. 5.5 S. 3]); der Beschwerdeführer mit dem (pauschalen) Vorbringen, in einem Konkubinat mit Kindern und Frau zu leben und sie sich dauerhaft in der Schweiz niedergelassen hätten (act. 1.1), keine besonders enge Bin- dung zur Schweiz darzulegen vermag, die ihn von einer Flucht abhalten könnte; im Lichte der restriktiven Praxis vorliegend ohne Weiteres von

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Fluchtgefahr auszugehen ist, die durch Ersatzmassnahmen nicht gebannt werden kann;

- daran der Umstand nichts ändert, dass dem Auslieferungsersuchen vom

5. April 2023 eine Mitteilung von Sirene Schweiz vom 20. Oktober 2022 bei- gelegt wurde, wonach der Beschwerdegegner offenbar im Zusammenhang mit einer SIS-Ausschreibung entschieden habe, solange die gesuchte Per- son keine Kenntnis von der bestehenden Ausschreibung habe und da offen- sichtlich keine Fluchtgefahr bestehe, vorerst um Stellung des formellen Aus- lieferungsbegehrens zu bitten (act. 5.1 [E-Mail betreffend Fahndungssache A.]; act. 6); sich die Möglichkeit der Auslieferung mit dem formellen Ausliefe- rungsersuchen konkretisiert hat und der Beschwerdeführer nunmehr um das Auslieferungsersuchen weiss;

- die Vorbringen gegen die Auslieferung als solche oder gegen die Begründet- heit des Auslieferungsbegehrens nicht im vorliegenden Beschwerdeverfah- ren, sondern gegebenenfalls im eigentlichen Auslieferungsverfahren zu prü- fen sind (BGE 111 Ib 147 E. 4; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 1S.41/2005 vom 24. Oktober 2005 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2023.7 vom 16. Mai 2023 E. 3);

- sich die Beschwerde – vor dem Hintergrund der Rechtsprechung – als offen- sichtlich unbegründet erweist und ohne Durchführung eines Schriftenwech- sels abzuweisen ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt wer- den; sie ihr ausnahmsweise erlassen werden können (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Verfahrenskosten einer Partei ausnahmsweise erlassen werden können, wenn besondere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah- ren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 63 VwVG N. 15; MAILLARD, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensge- setz, 2. Aufl. 2016, Art. 63 VwVG N. 18; vgl. Art. 6 lit. b des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2] und Art. 4a lit. b der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwal- tungsverfahren [SR 172.041.0]);

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- es sich vorliegend rechtfertigt, insbesondere angesichts der Akte, wonach der Beschwerdegegner zunächst festhielt, es bestehe offensichtlich keine Fluchtgefahr (act. 5.1 und 6), dem nicht verbeiständeten Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu erlassen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 31. Juli 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A., c/o Justizvollzugsanstalt - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).