Auslieferung an Ungarn. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Aufschiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG). Wiederherstellung (Art. 94 StPO; Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Sachverhalt
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [ohne Beilagen])
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren gelten (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
- der Auslieferungshaftbefehl dem Beschwerdeführer am 27. November 2018 schriftlich eröffnet wurde (act. 2); die Beschwerdefrist somit bis Freitag,
7. Dezember 2018 lief; die Beschwerde gemäss Datierung am Montag,
10. Dezember 2018 verfasst wurde; mithin die Ab- bzw. Übergabe der Be- schwerde nicht vor dem 10. Dezember 2018 erfolgt ist; sie sich damit als verspätet erweist;
- der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beantragt, sinngemäss mit der Begründung, dass er zur rechtzeitigen Beschwerdeer- hebung mangels Deutschkenntnissen und mangels anwaltlicher Vertretung nicht in der Lage gewesen sei;
- die Wiederherstellung in Art. 94 StPO (i.V.m. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG) geregelt ist; eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlan- gen kann, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; sie dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; ebenso Art. 24 Abs. 1 VwVG); es dem Betroffenen in der konkreten Situation (objektiv oder subjektiv) unmöglich gewesen sein muss, die fragli- che Frist zu wahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.331 vom
8. Januar 2015 E. 1.2);
- in der Begründung darzulegen ist, dass das Verpassen der Frist mit einem erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust verbunden wäre, wenn die Wiederherstellung verweigert würde (RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 15);
- angesichts der Möglichkeit, jederzeit beim Beschwerdegegner ein Haftent- lassungsgesuch einzureichen (vgl. Art. 50 Abs. 3 IRSG), weder vom Be- schwerdeführer dargetan noch ersichtlich ist, dass die Verweigerung der Fristwiederherstellung mit einem erheblichen und unersetzlichen Rechtsver- lust verbunden wäre;
- 4 -
- deshalb auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht einzutreten ist;
- selbst wenn auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten wäre, blosse Rechtsunkenntnis (vgl. BGE 103 IV 131 E. 2) und mangelnde Sprachkennt- nisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen) als Wiederherstellungsgrund grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 38);
- im Übrigen der Beschwerdeführer weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass ihm die Bestellung eines Rechtsbeistands verunmöglicht worden oder er zur Bestellung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage gewesen wäre (vgl. Art. 21 Abs. 1 IRSG); er vielmehr erklärt, mehrfach eine Liste mit Anwälten erhalten und 2-3 Anwälte angeschrieben zu haben;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich verspätet er- weist, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);
- das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- sich die Beschwerde anhand des oben Ausgeführten als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwies (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge- bühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 -
und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben (RP.2018.62).
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (RP.2018.67).
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Dezember 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Auslieferung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Ungarn
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Auf- schiebende Wirkung (Art. 21 Abs. 4 IRSG); Unent- geltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG); Wiederher- stellung (Art. 94 StPO; Art. 24 Abs. 1 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2018.16 Nebenverfahren: RP.2018.62, RP.2018.67
- 2 -
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") am 26. November 2018 die Auslieferungshaft gegen den kroatischen Staatsangehörigen A. zur Auslie- ferung nach Ungarn verfügte; der Auslieferungshaftbefehl am 27. November 2018 eröffnet wurde (act. 1.2, 2);
- A. mit kopiertem handschriftlichem Schreiben, datiert mit 10. Dezember 2018 (Poststempel: 13. Dezember 2018) und mit Bleistift unterzeichnet, an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- er dem Schreiben eine Kopie eines im Internet veröffentlichen Musters für Protokolle zur Einvernahme der verfolgten Person im Sinne von Art. 54 IRSG (act. 1.1), eine Kopie der ersten Seite des Auslieferungshaftbefehls vom
26. November 2018 (act. 1.2), eine Kopie von zwei Seiten der Haftanordnung des BJ vom 22. November 2018 (act. 1.3), eine Kopie einer Übersetzung des Haftbefehls des Gerichts von Szeged vom 10. Juli 2018 wegen Menschen- schmuggels (act. 1.4) und eine Kopie eines von einer Untersuchungsbeam- tin verfassten Schreibens vom 10. Dezember 2018 (RQ.2018.1046) betref- fend "Antwort auf Ihre beiden Wünsche vom 5.12.2018" (act. 1.5) beilegte;
- er im Schreiben hauptsächlich erklärt: "Hiermit wird gegen die Auslieferungs- verfahren Aktz: B-18-4764-1 Beschwerde erhoben und die Aufschiebende Wirkung beantragt, sowie eine Rechtsverletzung geltend gemacht"; er weiter sinngemäss beantragt, (1) es sei ihm eine angemessene Fristerstreckung zu gewähren, bis er einen Anwalt beiziehen könne, der ihm bisher nicht zur Ver- fügung gestellt worden sei, (2) es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis ihm ein Anwalt zur Verfügung gestellt werde, (3) falls sich die Be- schwerde als verspätet erweise, sei die Frist wiederherzustellen, weil bisher seine Rechte verweigert und verletzt worden seien und (4) es sei festzustel- len, dass Rechtsverweigerung und Rechtsverletzungen begangen worden seien;
- das BJ der Beschwerdekammer am 14. Dezember 2018 auf Anfrage den vollständigen Auslieferungshaftbefehl vom 26. November 2018 mitsamt Empfangsbescheinigung per Fax übermittelte (act. 2).
- 3 -
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann; für das Beschwerdeverfahren die Art. 379– 397 StPO sinngemäss gelten (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG); im Übrigen die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren gelten (Verwaltungsver- fahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG);
- der Auslieferungshaftbefehl dem Beschwerdeführer am 27. November 2018 schriftlich eröffnet wurde (act. 2); die Beschwerdefrist somit bis Freitag,
7. Dezember 2018 lief; die Beschwerde gemäss Datierung am Montag,
10. Dezember 2018 verfasst wurde; mithin die Ab- bzw. Übergabe der Be- schwerde nicht vor dem 10. Dezember 2018 erfolgt ist; sie sich damit als verspätet erweist;
- der Beschwerdeführer die Wiederherstellung der Beschwerdefrist beantragt, sinngemäss mit der Begründung, dass er zur rechtzeitigen Beschwerdeer- hebung mangels Deutschkenntnissen und mangels anwaltlicher Vertretung nicht in der Lage gewesen sei;
- die Wiederherstellung in Art. 94 StPO (i.V.m. Art. 379 StPO i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG) geregelt ist; eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlan- gen kann, wenn sie eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; sie dabei glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO; ebenso Art. 24 Abs. 1 VwVG); es dem Betroffenen in der konkreten Situation (objektiv oder subjektiv) unmöglich gewesen sein muss, die fragli- che Frist zu wahren (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.331 vom
8. Januar 2015 E. 1.2);
- in der Begründung darzulegen ist, dass das Verpassen der Frist mit einem erheblichen und unersetzlichen Rechtsverlust verbunden wäre, wenn die Wiederherstellung verweigert würde (RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 15);
- angesichts der Möglichkeit, jederzeit beim Beschwerdegegner ein Haftent- lassungsgesuch einzureichen (vgl. Art. 50 Abs. 3 IRSG), weder vom Be- schwerdeführer dargetan noch ersichtlich ist, dass die Verweigerung der Fristwiederherstellung mit einem erheblichen und unersetzlichen Rechtsver- lust verbunden wäre;
- 4 -
- deshalb auf das Gesuch um Fristwiederherstellung nicht einzutreten ist;
- selbst wenn auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten wäre, blosse Rechtsunkenntnis (vgl. BGE 103 IV 131 E. 2) und mangelnde Sprachkennt- nisse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_250/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.3 mit Hinweisen) als Wiederherstellungsgrund grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. RIEDO, a.a.O., Art. 94 StPO N. 38);
- im Übrigen der Beschwerdeführer weder geltend macht noch ersichtlich ist, dass ihm die Bestellung eines Rechtsbeistands verunmöglicht worden oder er zur Bestellung eines Rechtsanwalts nicht in der Lage gewesen wäre (vgl. Art. 21 Abs. 1 IRSG); er vielmehr erklärt, mehrfach eine Liste mit Anwälten erhalten und 2-3 Anwälte angeschrieben zu haben;
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich verspätet er- weist, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG und Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 48 Abs. 2 IRSG);
- das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- die Beschwerdekammer eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und dieser einen Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG);
- sich die Beschwerde anhand des oben Ausgeführten als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwies (vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2), weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ohne Überprüfung von dessen finanzieller Situation abzuweisen ist;
- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei die Gerichtsge- bühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 -
und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben (RP.2018.62).
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen (RP.2018.67).
4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 18. Dezember 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde [ohne Beilagen])
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).