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RH.2016.3

Bundesstrafgericht · 2016-04-28 · Deutsch CH

Auslieferung an Belgien. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG).

Sachverhalt

A. Mit diplomatischer Note vom 11. Januar 2016 (act. 3.1, 3.1A), welche am

19. Februar 2016 (act. 3.3, 3.3A) und am 22. März 2016 (act. 3.5, 3.5A) er- gänzt worden ist, ersuchte die belgische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des niederländischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten aus dem Abwesenheitsurteil des Gerichts erster Instanz Eupen vom 14. September 2015 (act. 3.3A).

B. Am 24. März 2016 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dies- bezüglich gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1). Dieser wurde A. anlässlich seiner Verhaftung am 5. April 2016 ausgehändigt (vgl. act. 1.1, 3.7). A. wurde gleichentags von der Kantonspolizei Zürich zum Ausliefe- rungsersuchen befragt (act. 3.8).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. am 14. April 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, er sei aus der Auslieferungshaft in Freiheit zu entlassen, eventualiter seien geeig- nete Ersatzmassnahmen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Staatskasse (act. 1). Das BJ schliesst in seiner Be- schwerdeantwort vom 21. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 3). Mit Replik vom 26. April 2016 hält A. an seiner Be- schwerde fest (act. 5). Die Replik wurde dem BJ am 27. April 2016 zur Kennt- nis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von

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Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

E. 2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

E. 2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2016 schriftlich eröffnet (act. 1.1). Seine am 14. April 2016 erho- bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvo- raussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr (act. 1, Rz. 3.1), zumal er der belgischen Polizei bereits im Februar 2014 seine be- vorstehende berufsbedingte Übersiedlung in die Schweiz unter Angabe sei- ner ersten Meldeadresse in Zürich mitgeteilt habe (act. 1, Rz. 2). Ausserdem seien den ersuchenden Behörden in Belgien massive Versäumnisse vorzu- werfen, müsse doch davon ausgegangen werden, das gesamte, mehrjährige

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Strafverfahren gegen ihn sei ohne ernsthaften Versuch durchgeführt worden, ihn zu kontaktieren, rechtshilfeweise vorzuladen und ihm so Gelegenheit zu geben, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen und sich zu verteidigen (act. 1, Rz. 3.2).

E. 3.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.28 vom 8. Januar 2016, E. 2.1).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr (beispielsweise aus familiären Gründen) überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver- gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

E. 3.3 Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Auslieferung an Belgien eine erhebliche, unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe, wurde er doch in Abwesen- heit zu 30 Monaten verurteilt. Weiter befindet sich der Beschwerdeführer erst seit knapp über zwei Jahren in der Schweiz, wobei nicht ersichtlich ist, dass er hierzulande besonders enge geschäftliche oder private Bindungen auf- weist. Diesbezüglich bleibt auch sein Hinweis auf die notwendige Organisa- tion beruflicher, familiärer und sozialer Angelegenheiten (vgl. act. 5, Rz. 4) sehr vage. Die von ihm signalisierte Bereitschaft, sich dem belgischen Straf- verfahren zu stellen, steht zudem in Widerspruch zur Tatsache, dass er sich seiner Auslieferung nach Belgien widersetzt (vgl. act. 3.8, S. 3). Das BJ geht daher zu Recht vom Vorliegen einer hohen Fluchtgefahr aus. Diese wird noch erhöht wegen des vergleichsweise jungen Alters des Verfolgten von 30 Jahren und seines guten Gesundheitszustandes (vgl. act. 3.7; BGE 136 IV

- 5 -

20 E. 2.2 S. 23 f. mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer anerbotenen Er- satzmassnahmen wie Weisungen bezüglich Aufenthaltsort und Meldepflicht (vgl. act. 1, Rz. 3.2) sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr erheblich zu min- dern, geschweige denn zu beseitigen.

E. 3.4 Gemäss den Angaben im Urteil, welches dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils in Belgien oder im Ausland keinen bekannten Wohnsitz gehabt. Weiter sei er durch Ge- richtsvollzieherurkunde vom 10. April 2015, zugestellt zu Handen des Pro- kurators des Königs, zur Sitzung vom 8. Juni 2015 vorgeladen worden, die- ser aber ferngeblieben (act. 3.3A). Diese Angaben lassen eine Auslieferung im jetzigen Zeitpunkt nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerde- führers sind gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prü- fen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.3).

E. 3.5 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer- den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 28. April 2016 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., zzt. in Auslieferungshaft, vertreten durch Rechts- anwalt Thomas Heeb,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,

Beschwerdegegner

Gegenstand

Auslieferung an Belgien

Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RH.2016.3

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Sachverhalt:

A. Mit diplomatischer Note vom 11. Januar 2016 (act. 3.1, 3.1A), welche am

19. Februar 2016 (act. 3.3, 3.3A) und am 22. März 2016 (act. 3.5, 3.5A) er- gänzt worden ist, ersuchte die belgische Botschaft in Bern die Schweiz um Auslieferung des niederländischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten aus dem Abwesenheitsurteil des Gerichts erster Instanz Eupen vom 14. September 2015 (act. 3.3A).

B. Am 24. März 2016 erliess das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») dies- bezüglich gegen A. einen Auslieferungshaftbefehl (act. 1.1). Dieser wurde A. anlässlich seiner Verhaftung am 5. April 2016 ausgehändigt (vgl. act. 1.1, 3.7). A. wurde gleichentags von der Kantonspolizei Zürich zum Ausliefe- rungsersuchen befragt (act. 3.8).

C. Gegen den Auslieferungshaftbefehl erhob A. am 14. April 2016 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Er beantragt, er sei aus der Auslieferungshaft in Freiheit zu entlassen, eventualiter seien geeig- nete Ersatzmassnahmen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungs- folge zu Lasten der Staatskasse (act. 1). Das BJ schliesst in seiner Be- schwerdeantwort vom 21. April 2016 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde (act. 3). Mit Replik vom 26. April 2016 hält A. an seiner Be- schwerde fest (act. 5). Die Replik wurde dem BJ am 27. April 2016 zur Kennt- nis gebracht (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Belgien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) sowie die beiden hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12), welchen beide Staaten beigetreten sind, mass- gebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Über- einkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von

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Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (BGE 136 IV 88 E. 3.1 S. 89).

1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, findet auf das Verfahren der Auslieferung und der vorläufigen Auslieferungs- haft ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), vorliegend also das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfe- gesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (BGE 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.; 136 IV 82 E. 3.1; 122 II 140 E. 2 S. 142). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).

2.

2.1 Gegen den Auslieferungshaftbefehl des BJ kann der Verfolgte innert zehn Tagen ab der schriftlichen Eröffnung Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts führen. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Art. 379–397 StPO sinngemäss (Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 IRSG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des IRSG und des Bundes- gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; vgl. Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG).

2.2 Der angefochtene Auslieferungshaftbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 5. April 2016 schriftlich eröffnet (act. 1.1). Seine am 14. April 2016 erho- bene Beschwerde erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvo- raussetzungen geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf die Be- schwerde ist demnach einzutreten.

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr (act. 1, Rz. 3.1), zumal er der belgischen Polizei bereits im Februar 2014 seine be- vorstehende berufsbedingte Übersiedlung in die Schweiz unter Angabe sei- ner ersten Meldeadresse in Zürich mitgeteilt habe (act. 1, Rz. 2). Ausserdem seien den ersuchenden Behörden in Belgien massive Versäumnisse vorzu- werfen, müsse doch davon ausgegangen werden, das gesamte, mehrjährige

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Strafverfahren gegen ihn sei ohne ernsthaften Versuch durchgeführt worden, ihn zu kontaktieren, rechtshilfeweise vorzuladen und ihm so Gelegenheit zu geben, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen und sich zu verteidigen (act. 1, Rz. 3.2).

3.2 Die Verhaftung des Verfolgten während des ganzen Auslieferungsverfah- rens bildet die Regel (BGE 136 IV 20 E. 2.2 S. 23; 130 II 306 E. 2.2 S. 309). Eine Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls sowie eine Haftentlassung rechtfertigen sich nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen, wenn der Verfolgte sich voraussichtlich der Auslieferung nicht entzieht und die Strafuntersuchung nicht gefährdet (Art. 47 Abs. 1 lit. a IRSG), wenn er den sogenannten Alibibeweis erbringen und ohne Verzug nachweisen kann, dass er zur Zeit der Tat nicht am Tatort war (Art. 47 Abs. 1 lit. b IRSG), wenn er nicht hafterstehungsfähig ist oder andere Gründe vorliegen, welche eine weniger einschneidende Massnahme rechtfertigen (Art. 47 Abs. 2 IRSG), oder wenn sich die Auslieferung als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 51 Abs. 1 IRSG). Diese Aufzählung ist nicht abschliessend (BGE 130 II 306 E. 2.1; 117 IV 359 E. 2a S. 361; vgl. zum Ganzen zuletzt u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts RH.2015.28 vom 8. Januar 2016, E. 2.1).

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Verneinung von Fluchtgefahr (beispielsweise aus familiären Gründen) überaus restriktiv und misst der Erfüllung der staatsvertraglichen Auslieferungspflichten im Ver- gleich zu den Interessen des Verfolgten ausserordentlich grosses Gewicht bei. Bei drohenden, hohen Freiheitsstrafen ist eine Fluchtgefahr gemäss der Rechtsprechung in der Regel trotz Niederlassungsbewilligung und familiären Bindungen in der Schweiz gegeben (Urteil des Bundesgerichts 8G.45/2001 vom 15. August 2001, E. 3a).

3.3 Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Auslieferung an Belgien eine erhebliche, unbedingt ausgefällte Freiheitsstrafe, wurde er doch in Abwesen- heit zu 30 Monaten verurteilt. Weiter befindet sich der Beschwerdeführer erst seit knapp über zwei Jahren in der Schweiz, wobei nicht ersichtlich ist, dass er hierzulande besonders enge geschäftliche oder private Bindungen auf- weist. Diesbezüglich bleibt auch sein Hinweis auf die notwendige Organisa- tion beruflicher, familiärer und sozialer Angelegenheiten (vgl. act. 5, Rz. 4) sehr vage. Die von ihm signalisierte Bereitschaft, sich dem belgischen Straf- verfahren zu stellen, steht zudem in Widerspruch zur Tatsache, dass er sich seiner Auslieferung nach Belgien widersetzt (vgl. act. 3.8, S. 3). Das BJ geht daher zu Recht vom Vorliegen einer hohen Fluchtgefahr aus. Diese wird noch erhöht wegen des vergleichsweise jungen Alters des Verfolgten von 30 Jahren und seines guten Gesundheitszustandes (vgl. act. 3.7; BGE 136 IV

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20 E. 2.2 S. 23 f. mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer anerbotenen Er- satzmassnahmen wie Weisungen bezüglich Aufenthaltsort und Meldepflicht (vgl. act. 1, Rz. 3.2) sind nicht geeignet, die Fluchtgefahr erheblich zu min- dern, geschweige denn zu beseitigen.

3.4 Gemäss den Angaben im Urteil, welches dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegt, habe der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Urteils in Belgien oder im Ausland keinen bekannten Wohnsitz gehabt. Weiter sei er durch Ge- richtsvollzieherurkunde vom 10. April 2015, zugestellt zu Handen des Pro- kurators des Königs, zur Sitzung vom 8. Juni 2015 vorgeladen worden, die- ser aber ferngeblieben (act. 3.3A). Diese Angaben lassen eine Auslieferung im jetzigen Zeitpunkt nicht als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 51 Abs. 1 IRSG erscheinen. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerde- führers sind gegebenenfalls im Rahmen des Auslieferungsverfahrens zu prü- fen (vgl. BGE 130 II 306 E. 2.3).

3.5 Stichhaltige Gründe, weshalb sich die vorliegend angeordnete Ausliefe- rungshaft als unzulässig oder als unverhältnismässig erweisen würde, wer- den vom Beschwerdeführer somit keine geltend gemacht. Den Akten können auch sonst keine solchen entnommen werden. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG und Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 28. April 2016

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Thomas Heeb - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung

Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).

Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).