Auslieferung an Deutschland. Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG). Rückzug der Beschwerde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 September 2014);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au- gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist.
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Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. Dezember 2014 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Schilter, Chamerstrasse 2, 6304 Zug, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungshaftbefehl (Art. 48 Abs. 2 IRSG); Rück- zug der Beschwerde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RH.2014.20
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz mit Schreiben vom 28. April 2014 um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A. ersuchte;
- die Auslieferung gestützt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Ebersberg vom 30. September 2013 in Verbindung mit dem Beschluss des Amtsge- richts Ebersberg vom 13. Oktober 2011 in einem Strafverfahren wegen Verstosses gegen das Tierschutzgesetz verlangt wird sowie zur Vollstre- ckung einer Freiheitsstrafe von 294 Tagen aus dem Beschluss des Amts- gerichts München vom 2. Dezember 2011 in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts vom 2. August 2007 und dem Urteil des Amtsgerichts Böblingen vom 23. Juli 2007 (vgl. act. 3.1);
- A. seit 2001 wiederholt Wirbeltiere, wie Fische und Reptilien, unter unwür- digen und erbärmlichen Umständen gehalten und ihnen dadurch länger anhaltende Leiden zugefügt haben soll (act. 1.3);
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend "BJ") mit Entscheid vom
26. Juni 2014 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Ausliefe- rungsersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 28. Ap- ril 2014 zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 3.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 28. Juli 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; diese die Beschwerde mit Entscheid RR.2014.222 vom 12. November 2014 abwies (act. 3.2) und auf die dage- gen erhobene Beschwerde vom 24. November 2014 (act. 3.4) das Bun- desgericht mit Urteil 1C_566/2014 vom 23. Dezember 2014 nicht eintrat (RR.2014.222 act. 29);
- das BJ am 17. November 2014 einen Auslieferungshaftbefehl gegen A. er- liess, und dieser am 2. Dezember 2014 an seinem Wohnort in Z. (Schweiz) festgenommen wurde (act. 3.6);
- gegen den Auslieferungshaftbefehl A. mit Eingabe vom 12. Dezember 2014 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreich- te und beantragte, es sei der Auslieferungshaftbefehl vom 17. Novem- ber 2014 aufzuheben und es sei auf die Auslieferung zu verzichten; even- tualiter sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, und es sei eine mildere Massnahme anzuordnen, und zwar eine Schriftensperre und/oder eine
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Meldepflicht und/oder eine Kaution und/oder ein elektronisches "Monito- ring" (act. 1);
- das BJ mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2014 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte (act. 3);
- A. mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 den Rückzug der Beschwerde vom 12. Dezember 2014 erklärt (act. 4).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- das Beschwerdeverfahren zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abzuschreiben ist;
- der Beschwerdeführer, der seine Beschwerde zurückzieht, grundsätzlich als unterliegende Partei zu gelten und folglich gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG die Gerichtskosten zu tragen hat (zuletzt Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2014.232 vom
19. September 2014);
- für die Berechnung der Gerichtsgebühren das Reglement vom 31. Au- gust 2010 des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur An- wendung gelangt (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 53 Abs. 2 lit. a StBOG) und die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen ist.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erle- digt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Dezember 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Andreas Schilter - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).