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GS.2017.1

Bundesstrafgericht · 2017-04-06 · Deutsch CH

Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Gebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 6. April 2017 Generalsekretariat Besetzung

Generalsekretärin Mascia Gregori Al-Barafi

Parteien

A.,

Gesuchsteller

Gegenstand

Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Be- schluss der Beschwerdekammer

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: GS.2017.1

- 2 -

Die Generalsekretärin hält fest, dass:

- A. mit E-Mail vom 28. März 2017 die Generalsekretärin des Bundesstrafge- richts um Einsicht in den nicht anonymisierten Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.40 vom 13. März 2017 bzw. um dessen Zustellung er- suchte;

- A. nach diesbezüglichem Telefongespräch mit der Generalsekretärin und deren Mitteilung, dass eine Einsichtnahme nicht möglich sei, die umgehende Zustellung einer anfechtbaren Verfügung verlangte.

Die Generalsekretärin zieht in Erwägung, dass:

- sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des Reglements vom 17. Januar 2006 über die Archivierung beim Bundesstrafgericht (SR 152.12) zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Ver- sion des erwähnten Beschlusses zuständig ist;

- der Gesuchsteller sich in seiner E-Mail vom 28. März 2017 zur Begründung seines Gesuchs offenbar auf Art. 69 Abs. 2 StPO stützt;

- er dabei übersieht, dass sich Art. 69 Abs. 1 und 2 StPO nur auf Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht beziehen, der von ihm genannte Be- schluss jedoch von der Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) gefällt worden ist;

- das Verfahren der Beschwerdeinstanz im Gegensatz zu den Verhandlungen und Urteilseröffnungen des erstinstanzlichen Gerichts von Gesetzes wegen nicht öffentlich ist (Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO);

- vorliegend die Bestimmungen des Datenschutzrechts des Bundes zur An- wendung gelangen (Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c DSG e contrario);

- Daten über strafrechtliche Verfolgungen besonders schützenswerte Perso- nendaten darstellen (Art. 3 lit. c Ziff. 4 DSG);

- vorliegend die Voraussetzungen einer Bekanntgabe der verlangten Perso- nendaten an den Gesuchsteller gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG nicht erfüllt sind;

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- das Gesuch demnach abzuweisen ist;

- für diesen Entscheid keine Gebühr zu erheben ist;

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und erkennt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gebühr erhoben.

Bellinzona, 6. April 2017

Im Namen des Bundesstrafgerichts

Die Generalsekretärin:

Zustellung an

- A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG eingereicht werden (Art. 18 des Reglements vom 17. Januar 2006 über die Archivierung beim Bundesstrafgericht; SR 152.12).