Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Beschluss der Beschwerdekammer.
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Es wird keine Gebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 6. April 2017 Generalsekretariat Besetzung
Generalsekretärin Mascia Gregori Al-Barafi
Parteien
A.,
Gesuchsteller
Gegenstand
Einsichtnahme in einen nicht anonymisierten Be- schluss der Beschwerdekammer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: GS.2017.1
- 2 -
Die Generalsekretärin hält fest, dass:
- A. mit E-Mail vom 28. März 2017 die Generalsekretärin des Bundesstrafge- richts um Einsicht in den nicht anonymisierten Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2017.40 vom 13. März 2017 bzw. um dessen Zustellung er- suchte;
- A. nach diesbezüglichem Telefongespräch mit der Generalsekretärin und deren Mitteilung, dass eine Einsichtnahme nicht möglich sei, die umgehende Zustellung einer anfechtbaren Verfügung verlangte.
Die Generalsekretärin zieht in Erwägung, dass:
- sie gestützt auf Art. 16 Abs. 1 des Reglements vom 17. Januar 2006 über die Archivierung beim Bundesstrafgericht (SR 152.12) zum Entscheid über das vorliegende Gesuch um Einsichtnahme in die nicht anonymisierte Ver- sion des erwähnten Beschlusses zuständig ist;
- der Gesuchsteller sich in seiner E-Mail vom 28. März 2017 zur Begründung seines Gesuchs offenbar auf Art. 69 Abs. 2 StPO stützt;
- er dabei übersieht, dass sich Art. 69 Abs. 1 und 2 StPO nur auf Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht beziehen, der von ihm genannte Be- schluss jedoch von der Beschwerdekammer als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) gefällt worden ist;
- das Verfahren der Beschwerdeinstanz im Gegensatz zu den Verhandlungen und Urteilseröffnungen des erstinstanzlichen Gerichts von Gesetzes wegen nicht öffentlich ist (Art. 69 Abs. 3 lit. c StPO);
- vorliegend die Bestimmungen des Datenschutzrechts des Bundes zur An- wendung gelangen (Art. 99 Abs. 1 StPO und Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. c DSG e contrario);
- Daten über strafrechtliche Verfolgungen besonders schützenswerte Perso- nendaten darstellen (Art. 3 lit. c Ziff. 4 DSG);
- vorliegend die Voraussetzungen einer Bekanntgabe der verlangten Perso- nendaten an den Gesuchsteller gemäss Art. 19 Abs. 1 DSG nicht erfüllt sind;
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- das Gesuch demnach abzuweisen ist;
- für diesen Entscheid keine Gebühr zu erheben ist;
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und erkennt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Es wird keine Gebühr erhoben.
Bellinzona, 6. April 2017
Im Namen des Bundesstrafgerichts
Die Generalsekretärin:
Zustellung an
- A.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausferti- gung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG eingereicht werden (Art. 18 des Reglements vom 17. Januar 2006 über die Archivierung beim Bundesstrafgericht; SR 152.12).