Revision BK-Enscheid (Art. 410 StPO); Anfechtung des Gerichtsstands.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 A.
E. 2 Die Berufungskammer hält fest, dass: - die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (nachfolgend: Stawa RL) am 8. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Stawa BS) ein Strafverfah- ren gegen A. und B. sowie C. auf Strafanzeige der D. wegen Betrugs, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung, Erschleichung einer fal- schen Beurkundung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen übernommen hatte;
- das Verfahren im Zusammenhang mit einem von der D. beim Bezirksgericht Rheinfelden am 17. März 2016 erwirkten betreibungsrechtlichen Arrest einer Forderung von A. und B. gegen C. stand;
- nach Desinteresseerklärung der D. unter Verweis auf eine zivilrechtliche Einigung mit den Beteiligten die Stawa RL das Strafverfahren gegen C. am 31. Januar 2018 und das- jenige gegen A. und B. am 5. Februar 2018 einstellte;
- A. und B. am 22. Juni 2025 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafan- zeige gegen C. und weitere Personen wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung, Gehil- fenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung sowie Strafvereitelung ein- reichten und am 23. Juni 2025 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Aargauer Strafver- fahrens stellten;
- die BA am 3. Juli 2025 die bei ihr eingegangenen Eingaben von B. und A. zuständig- keitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiterleitete, welche den Fall der Stawa RL zuwies;
- die Stawa RL am 23. Juli 2025 die Stawa BS ersuchte, das ihr zugewiesene Verfahren insbesondere aufgrund mehrerer Bezüge zum Kanton Basel-Stadt zu übernehmen;
- die Stawa BS die Übernahme am 28. Juli 2025 unter anderem mit der Begründung ab- lehnte, dass zunächst über das Wiederaufnahmegesuch bezüglich des Aargauer Straf- verfahrens vom 23. Juni 2025 zu entscheiden sei;
- nachdem die Stawa RL die Wiederaufnahme mit Verfügung vom 8. August 2025 man- gels neuer Tatsachen und Beweise abgelehnt hatte, sie am 5. September 2025 an die E. mit der Begründung gelangte, dass es sich um einen neuen Sachverhalt handle;
- A. und B. gegen die Verfügung vom 8. August 2025 beim Aargauer Obergericht Be- schwerde erhoben, dieses am 5. Januar 2026 mangels Legitimation nicht darauf eintrat,
CR.2026.7
E. 3 worauf die Stawa BS mit Verfügung vom 20. Februar 2026 das Strafverfahren übernahm (VT.2026.3288);
- A. und B. mit Eingabe vom 26. Februar 2026 dagegen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) gelangten, welche diese Ein- gabe zur Durchführung des Überweisungsverfahrens der Stawa BS weiterleitete;
- A. und B. am 26. Februar 2026 bei der Stawa BS den Ausstand des verfahrensführenden Basler Staatsanwaltes verlangten und am 4. März 2026 Antrag auf Überweisung an die Stawa RL stellten;
- die Staa BS am 10. März 2026 ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf einen Bezug zum Kanton Basel-Stadt verfügte;
- A. und B. mit Eingabe vom 16. März 2026 (ergänzt am 17. März 2026) daran festhielten, dass die Stawa BS unzuständig sei;
- die Stawa BS diese Eingabe am 19. März 2026 zuständigkeitshalber als Beschwerde an die Beschwerdekammer weiterleitete;
- A. und B. am 22. März 2026 an die Beschwerdekammer gelangten, wobei sie insbeson- dere die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Aargau, namentlich der Stawa RL, sowie die entsprechende Überweisung des Verfahrens bean- tragten;
- die Beschwerde mit Beschluss BG.2026.15-16 vom 18. Mai 2026 von der Beschwerde- kammer abgewiesen wurde und das am 23. April 2026 eingereichte Gesuch um unent- geltliche Prozessführung als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde (CAR pag. 1.100.002-010);
- A. und B. am 9. Juni 2026 zuhanden der Beschwerdekammer ein Revisionsgesuch mit den nachfolgenden Anträgen einreichten (CAR pag. 1.100.012-017), welches der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) am 10. Juni 2026 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde (CAR pag. 1.100.001):
1. Der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 18. Mai 2026 im Verfahren BG.2026.15-16 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben.
2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.
CR.2026.7
E. 4 3. Es seien keine Kosten zu erheben.
Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und da- mit zur Behandlung des von den Gesuchstellern eingereichten Revisionsbegehrens zu- ständig ist;
- gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO derjenige die Revision verlangen kann, der durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Be- strafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
- das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revi- sionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO) und auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO);
- einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N 21);
- verfahrensleitende und -erledigende Beschlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten, nicht mittels Revision abänderbar sind, namentlich bei Zwischenbeschlüssen oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers und andere mehr) (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 27);
- ein Beschwerdeentscheid, der die Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) zum Gegenstand hat, nicht in der Sache selbst, sondern lediglich über das Verfahren entscheidet und keiner der materiellen Rechtskraft vergleichbaren Bestandeskraft auf- weist (vgl. HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 26), weshalb er nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann und auf das Revisionsbegehren der Gesuchstel- ler i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Urteile der
CR.2026.7
E. 5 Berufungskammer CR.2023.8 vom 1. Mai 2023 E. 3.2 und CR.2023.10 vom 23. Mai 2023);
- selbst wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorläge, auf das Revisionsgesuch nicht ein- zutreten wäre, da die Gesuchsteller offensichtlich weder neue Tatsachen oder Beweise i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO noch andere Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO vorgebracht haben, sondern sich ihr Gesuch vielmehr in appellatorischer Kritik (angebli- che aktenwidrige und entscheidrelevante Verkürzung der Anträge und des Tatkomple- xes) erschöpft;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario);
- die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.-- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis (BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den unterliegenden Gesuchstellern unter solida- rischer Haftung aufzuerlegen sind.
CR.2026.7
E. 6 Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchsteller vom 9. Juni 2026 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BG.2026.15-16 vom 18. Mai 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.-- wird den unterliegenden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Leda Ferretti
Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, (VT.2026.3288) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, (OSTA.2025.1210 bsom/bsom) - A. und B. Kopie an (brevi manu) − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
CR.2026.7
E. 7 Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt wer- den. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. Juni 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 15. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung
Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Leda Ferretti Parteien
1. A. 2. B. Gesuchsteller
gegen
1. STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS BASEL-STADT, 2. OBERSTAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS AARGAU, Gesuchsgegner
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen den Beschluss der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BG.2026.15-16 vom 18. Mai 2026 (Art. 410 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2026.7
CR.2026.7 2 Die Berufungskammer hält fest, dass: - die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg (nachfolgend: Stawa RL) am 8. Februar 2017 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Stawa BS) ein Strafverfah- ren gegen A. und B. sowie C. auf Strafanzeige der D. wegen Betrugs, Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Urkundenfälschung, Erschleichung einer fal- schen Beurkundung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen übernommen hatte;
- das Verfahren im Zusammenhang mit einem von der D. beim Bezirksgericht Rheinfelden am 17. März 2016 erwirkten betreibungsrechtlichen Arrest einer Forderung von A. und B. gegen C. stand;
- nach Desinteresseerklärung der D. unter Verweis auf eine zivilrechtliche Einigung mit den Beteiligten die Stawa RL das Strafverfahren gegen C. am 31. Januar 2018 und das- jenige gegen A. und B. am 5. Februar 2018 einstellte;
- A. und B. am 22. Juni 2025 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) eine Strafan- zeige gegen C. und weitere Personen wegen Urkundenfälschung, Veruntreuung, Gehil- fenschaft zur Irreführung der Rechtspflege, Begünstigung sowie Strafvereitelung ein- reichten und am 23. Juni 2025 ein Gesuch um Wiederaufnahme des Aargauer Strafver- fahrens stellten;
- die BA am 3. Juli 2025 die bei ihr eingegangenen Eingaben von B. und A. zuständig- keitshalber an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau weiterleitete, welche den Fall der Stawa RL zuwies;
- die Stawa RL am 23. Juli 2025 die Stawa BS ersuchte, das ihr zugewiesene Verfahren insbesondere aufgrund mehrerer Bezüge zum Kanton Basel-Stadt zu übernehmen;
- die Stawa BS die Übernahme am 28. Juli 2025 unter anderem mit der Begründung ab- lehnte, dass zunächst über das Wiederaufnahmegesuch bezüglich des Aargauer Straf- verfahrens vom 23. Juni 2025 zu entscheiden sei;
- nachdem die Stawa RL die Wiederaufnahme mit Verfügung vom 8. August 2025 man- gels neuer Tatsachen und Beweise abgelehnt hatte, sie am 5. September 2025 an die E. mit der Begründung gelangte, dass es sich um einen neuen Sachverhalt handle;
- A. und B. gegen die Verfügung vom 8. August 2025 beim Aargauer Obergericht Be- schwerde erhoben, dieses am 5. Januar 2026 mangels Legitimation nicht darauf eintrat,
CR.2026.7 3 worauf die Stawa BS mit Verfügung vom 20. Februar 2026 das Strafverfahren übernahm (VT.2026.3288);
- A. und B. mit Eingabe vom 26. Februar 2026 dagegen an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) gelangten, welche diese Ein- gabe zur Durchführung des Überweisungsverfahrens der Stawa BS weiterleitete;
- A. und B. am 26. Februar 2026 bei der Stawa BS den Ausstand des verfahrensführenden Basler Staatsanwaltes verlangten und am 4. März 2026 Antrag auf Überweisung an die Stawa RL stellten;
- die Staa BS am 10. März 2026 ihre Zuständigkeit unter Hinweis auf einen Bezug zum Kanton Basel-Stadt verfügte;
- A. und B. mit Eingabe vom 16. März 2026 (ergänzt am 17. März 2026) daran festhielten, dass die Stawa BS unzuständig sei;
- die Stawa BS diese Eingabe am 19. März 2026 zuständigkeitshalber als Beschwerde an die Beschwerdekammer weiterleitete;
- A. und B. am 22. März 2026 an die Beschwerdekammer gelangten, wobei sie insbeson- dere die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit der Strafbehörden des Kantons Aargau, namentlich der Stawa RL, sowie die entsprechende Überweisung des Verfahrens bean- tragten;
- die Beschwerde mit Beschluss BG.2026.15-16 vom 18. Mai 2026 von der Beschwerde- kammer abgewiesen wurde und das am 23. April 2026 eingereichte Gesuch um unent- geltliche Prozessführung als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde (CAR pag. 1.100.002-010);
- A. und B. am 9. Juni 2026 zuhanden der Beschwerdekammer ein Revisionsgesuch mit den nachfolgenden Anträgen einreichten (CAR pag. 1.100.012-017), welches der Beru- fungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) am 10. Juni 2026 zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde (CAR pag. 1.100.001):
1. Der Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 18. Mai 2026 im Verfahren BG.2026.15-16 sei in Revision zu ziehen und aufzuheben.
2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen.
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3. Es seien keine Kosten zu erheben.
Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und da- mit zur Behandlung des von den Gesuchstellern eingereichten Revisionsbegehrens zu- ständig ist;
- gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO derjenige die Revision verlangen kann, der durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Be- strafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;
- das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revi- sionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO) und auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO);
- einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER/COVACI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 410 StPO N 21);
- verfahrensleitende und -erledigende Beschlüsse und Verfügungen, die nicht im Sinne eines Sachurteils Fragen der Schuld, Unschuld oder Sanktion beinhalten, nicht mittels Revision abänderbar sind, namentlich bei Zwischenbeschlüssen oder -verfügungen, die das Verfahren fördern, ohne es abzuschliessen, wie etwa die Rückweisung der Anklage, die Ablehnung eines Richters, die Bestellung eines amtlichen Verteidigers und andere mehr) (HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 27);
- ein Beschwerdeentscheid, der die Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO) zum Gegenstand hat, nicht in der Sache selbst, sondern lediglich über das Verfahren entscheidet und keiner der materiellen Rechtskraft vergleichbaren Bestandeskraft auf- weist (vgl. HEER/COVACI, a.a.O., Art. 410 N 26), weshalb er nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann und auf das Revisionsbegehren der Gesuchstel- ler i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Urteile der
CR.2026.7 5 Berufungskammer CR.2023.8 vom 1. Mai 2023 E. 3.2 und CR.2023.10 vom 23. Mai 2023);
- selbst wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorläge, auf das Revisionsgesuch nicht ein- zutreten wäre, da die Gesuchsteller offensichtlich weder neue Tatsachen oder Beweise i.S.v. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO noch andere Revisionsgründe gemäss Art. 410 StPO vorgebracht haben, sondern sich ihr Gesuch vielmehr in appellatorischer Kritik (angebli- che aktenwidrige und entscheidrelevante Verkürzung der Anträge und des Tatkomple- xes) erschöpft;
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario);
- die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.-- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis (BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den unterliegenden Gesuchstellern unter solida- rischer Haftung aufzuerlegen sind.
CR.2026.7 6 Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch der Gesuchsteller vom 9. Juni 2026 gegen den Beschluss der Beschwerdekammer BG.2026.15-16 vom 18. Mai 2026 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.-- wird den unterliegenden Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Leda Ferretti
Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, (VT.2026.3288) - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, (OSTA.2025.1210 bsom/bsom) - A. und B. Kopie an (brevi manu) − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
CR.2026.7 7 Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt wer- den. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. Juni 2023