Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 (Art. 410 ff. StPO)
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Die Berufungskammer hält fest, dass: - der Gesuchsteller am 23. September 2024 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) Anzeige wegen «Vermögensdelikten», Falschbeurkundung im Amt, «Gebühren- überforderung», Amtsmissbrauch, Geldwäscherei, Körperverletzung und Tätlichkeit er- stattete, ohne die mutmasslich beschuldigten Personen zu benennen (vgl. Verfügung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 S. 2, erstes Lemma);
- die BA am 18. März 2026 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (vgl. Verfü- gung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 S. 2, viertes Lemma);
- der Gesuchsteller die besagte Nichtanhandnahmeverfügung am 30. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) an- focht, und er darüber hinaus u.a. die Feststellung der Befangenheit des Staatsanwaltes des Bundes B., des ehemaligen Staatsanwalts des Bundes C. sowie des stellvertreten- den Bundesanwalts D. sowie des Ausstands der Beschwerdekammerrichterpersonen E., F., G. und der Gerichtsschreiberin H. und schliesslich die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege beantragte (vgl. Verfügung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 S. 2, fünf- tes, sechstes und siebtes Lemma);
- die Beschwerdekammer mit Verfügung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 auf die besagten Ausstandsersuchen des Gesuchstellers nicht eintrat bzw. die entsprechende Be- schwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde (CAR pag. 1.100.012 ff.);
- der Gesuchsteller mit Eingabe an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend: Berufungskammer) vom 18. Mai 2026 die Revision der Verfügung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 anbegehrte (CAR pag. 1.100.001 ff.);
- dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2026 Frist bis zum 5. Juni 2026 gesetzt wurde, um entsprechende Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sowie das Begehren betreffend die «Zuweisung eines Opferanwalts» näher zu erläutern (CAR pag. 2.102.001);
- sich der Gesuchsteller zur vorgenannten Aufforderung mit Eingabe vom 30. Mai 2026 an die Berufungskammer äussert (CAR pag. 2.102.002 ff.), wobei er das Vorliegen der in Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. c sowie Art. 60 Abs. 3 StPO vorgesehenen Revisions- gründe behauptet und folgende Anträge stellt:
1. Es sei, sofern nicht die Nichtigkeit infolge sachlicher Unzuständigkeit und/oder schweren Verfahrensmängeln insbesondere Gehörsverletzungen festgestellt wird,
CR.2026.4
E. 3 Es sei nach der Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht ergangen ist, die Sache zur neuen Beurteilung an die mit einem unbefangenen Spruchkörper besetzte Vorinstanz; eventualiter an unbefangene Staatsanwälte des Bundes und unbefangene Stellvertretende Bundesanwälte oder den Bundes- anwalt zurückzuweisen; subeventualiter an einen a. o. Bundesanwalt (Sonderan- walt).
E. 4 Es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die not- wendigen vorsorglichen Massnahmen zum Schutze der Rechtsgüter: Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum und Ehre des BF während des Verfahrens zu verfügen.
E. 5 Es sei dem BF ein unentgeltlicher Rechtsvertreter schon für das vorliegende Re- visionsvorverfahren wie zur Vervollständigung und Verbesserung der Anzeigen, insbesondere zur wirksamen Geltendmachung von Opferhilfemassnahmen zu be- stellen; eventualiter Kostengutsprachen für einen frei zu wählenden Rechtsvertre- ter zu gewähren.
E. 6 Es sei dem BF die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren oder auf die Kos- tenerhebung gestützt auf das Verursacherprinzip zu verzichten.
E. 7 Es sei dem BF soweit erforderlich der Nachteilsausgleich zu gewähren.
E. 8 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt wer- den. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 9. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung
Richterin Andrea Blum, Vorsitzende Richter Olivier Thormann und Richterin Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Leda Ferretti Parteien
A., Gesuchsteller gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 (Art. 410 ff. StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2026.4
CR.2026.4 2 Die Berufungskammer hält fest, dass: - der Gesuchsteller am 23. September 2024 bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) Anzeige wegen «Vermögensdelikten», Falschbeurkundung im Amt, «Gebühren- überforderung», Amtsmissbrauch, Geldwäscherei, Körperverletzung und Tätlichkeit er- stattete, ohne die mutmasslich beschuldigten Personen zu benennen (vgl. Verfügung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 S. 2, erstes Lemma);
- die BA am 18. März 2026 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (vgl. Verfü- gung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 S. 2, viertes Lemma);
- der Gesuchsteller die besagte Nichtanhandnahmeverfügung am 30. März 2026 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Beschwerdekammer) an- focht, und er darüber hinaus u.a. die Feststellung der Befangenheit des Staatsanwaltes des Bundes B., des ehemaligen Staatsanwalts des Bundes C. sowie des stellvertreten- den Bundesanwalts D. sowie des Ausstands der Beschwerdekammerrichterpersonen E., F., G. und der Gerichtsschreiberin H. und schliesslich die Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege beantragte (vgl. Verfügung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 S. 2, fünf- tes, sechstes und siebtes Lemma);
- die Beschwerdekammer mit Verfügung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 auf die besagten Ausstandsersuchen des Gesuchstellers nicht eintrat bzw. die entsprechende Be- schwerde abwies, soweit darauf eingetreten wurde (CAR pag. 1.100.012 ff.);
- der Gesuchsteller mit Eingabe an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nach- folgend: Berufungskammer) vom 18. Mai 2026 die Revision der Verfügung BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 anbegehrte (CAR pag. 1.100.001 ff.);
- dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 21. Mai 2026 Frist bis zum 5. Juni 2026 gesetzt wurde, um entsprechende Revisionsgründe zu bezeichnen und zu belegen sowie das Begehren betreffend die «Zuweisung eines Opferanwalts» näher zu erläutern (CAR pag. 2.102.001);
- sich der Gesuchsteller zur vorgenannten Aufforderung mit Eingabe vom 30. Mai 2026 an die Berufungskammer äussert (CAR pag. 2.102.002 ff.), wobei er das Vorliegen der in Art. 410 Abs. 1 lit. a und lit. c sowie Art. 60 Abs. 3 StPO vorgesehenen Revisions- gründe behauptet und folgende Anträge stellt:
1. Es sei, sofern nicht die Nichtigkeit infolge sachlicher Unzuständigkeit und/oder schweren Verfahrensmängeln insbesondere Gehörsverletzungen festgestellt wird,
CR.2026.4 3 die Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 5. Mai 2026 in den Ziff. 3 bis 5 aufzu- heben und bezüglich der Ziff. 1 und 2 sowie teilweise Ziff. 3 im Nichteintretensum- fang festzustellen, dass das Gericht zu Unrecht nicht auf die Begehren eingetreten ist.
2. An den Ausstandsbegehren gegen die Gerichtspersonen E., F., G. und I. sowie gegen die Gerichtsschreiberin H. wird vollumfänglich festgehalten. Ebenso gegen die Staatsanwälte des Bundes, C. und B. sowie gegen den Stellvertretenden Bun- desanwalt D.
3. Es sei nach der Feststellung, dass die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht ergangen ist, die Sache zur neuen Beurteilung an die mit einem unbefangenen Spruchkörper besetzte Vorinstanz; eventualiter an unbefangene Staatsanwälte des Bundes und unbefangene Stellvertretende Bundesanwälte oder den Bundes- anwalt zurückzuweisen; subeventualiter an einen a. o. Bundesanwalt (Sonderan- walt).
4. Es sei dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die not- wendigen vorsorglichen Massnahmen zum Schutze der Rechtsgüter: Leib, Leben, Gesundheit, Eigentum und Ehre des BF während des Verfahrens zu verfügen.
5. Es sei dem BF ein unentgeltlicher Rechtsvertreter schon für das vorliegende Re- visionsvorverfahren wie zur Vervollständigung und Verbesserung der Anzeigen, insbesondere zur wirksamen Geltendmachung von Opferhilfemassnahmen zu be- stellen; eventualiter Kostengutsprachen für einen frei zu wählenden Rechtsvertre- ter zu gewähren.
6. Es sei dem BF die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren oder auf die Kos- tenerhebung gestützt auf das Verursacherprinzip zu verzichten.
7. Es sei dem BF soweit erforderlich der Nachteilsausgleich zu gewähren.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundeskasse.
CR.2026.4 4 Die Berufungskammer erwägt, dass: - die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehörden des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet und da- mit zur Behandlung des vom Gesuchsteller eingereichten Revisionsbegehrens zustän- dig ist;
- der Gesuchsteller zunächst die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entschei- des «infolge sachlicher Unzuständigkeit und/oder schweren Verfahrensmängeln» bean- tragt (vgl. Antrag Ziffer 1);
- der Gesuchsteller keinerlei schwerwiegende Rechtsverletzungen des angefochtenen Entscheides nachgewiesen hat und auch sonst keine solchen ersichtlich sind, da die Beschwerdekammer zu Recht aus formellen Gründen auf den Antrag des Gesuchstel- lers nicht eingetreten ist und folglich auch keine materielle Prüfung vorzunehmen hatte (zu den Nichtigkeitsgründen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_339/2012 vom 11. Okto- ber 2012 E. 1.2.1), weshalb der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des angefochte- nen Entscheides abzuweisen ist;
- wenn der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt wird, die Bes- timmungen über die Revision gemäss Art. 60 Abs. 3 StPO Gültigkeit haben;
- eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbst- ständigen Massnahmenverfahren beschwert ist (Art. 410 Abs. 1 StPO);
- das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revi- sionsgesuchs vornimmt (Art. 412 Abs. 1 StPO);
- das Gericht auf offensichtlich unzulässige oder unbegründete Gesuche nicht eintritt (Art. 412 Abs. 1 StPO);
- einer Revision gemäss Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 410 StPO N 21);
- es sich bei der der angefochtenen Verfügung zugrundeliegenden Nichtanhandnahme- verfügung zwar um eine Verfahrenserledigungsart handelt, die einem freisprechenden
CR.2026.4 5 Urteil gleichkommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_365/2011 vom 30. September 2011 E. 1);
- eine Nichtanhandnahmeverfügung jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzunehmen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2);
- entsprechend ein Beschwerdeentscheid, der die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung u.a. den Ausstand der die Nichtanhandnahme verfügenden Staatsanwälte des Bundes bzw. die deren Ausstand beurteilenden Richterpersonen der Beschwerdekam- mer zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechtsmittel der Revision angefochten werden kann, weshalb auf das Revisionsbegehren des Gesuchstellers i.S.v. Art. 412 Abs. 2 StPO bereits aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Urteile der Berufungskammer CR.2023.8 vom 1. Mai 2023 E. 3.2 und CR.2023.10 vom 23. Mai 2023);
- selbst wenn ein gültiges Anfechtungsobjekt vorliegen würde, auf das Revisionsgesuch insofern nicht einzutreten wäre, als die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen – soweit überhaupt verständlich – weder Befangenheitsgründe im Sinne von Art. 60 Abs. 3 StPO gegenüber den vom Gesuchsteller genannten Personen noch sonstige Revisions- gründe gemäss Art. 410 StPO in irgendeiner Weise zu belegen vermögen.
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist (Art. 412 Abs. 3 StPO e contrario);
- in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens, das Gesuch um Anordnung von vorsorgli- chen Massnahmen (siehe Antrag Ziffer 4) gegenstandslos wird.
- der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV);
- das vorliegende Revisionsgesuch – mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt – als aussichtlos zu qualifizieren ist und daher der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege (siehe Anträge Ziffer 5 und 6) abzuweisen ist;
- der Antrag des Gesuchstellers auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs (siehe Antrag Ziffer 7) in keiner Weise substanziiert wurde, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
- die Parteien die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren
CR.2026.4 6 Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 400.-- (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis (BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind.
CR.2026.4 7 Die Berufungskammer beschliesst: 1. Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 wird abgewiesen. 2. Auf das Revisionsgesuch gegen die Verfügung der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts BB.2026.36 vom 5. Mai 2026 wird nicht eingetreten. 3. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen erweist sich somit als gegenstandslos. 4. Der gesuchstellerische Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 5. Auf den gesuchstellerischen Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs wird nicht eingetreten. 6. Die Gerichtsgebühr von CHF 400.-- wird dem unterliegenden Gesuchsteller auferlegt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Leda Ferretti Zustellung an (Gerichtsurkunde) - Bundesanwaltschaft, B., Leitender Staatsanwalt des Bundes, (SV.24.1671-ZEB) - Herr A. Kopie an (brevi manu) − Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
CR.2026.4 8 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann innert 30 Ta- gen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht eingelegt wer- den. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 9. Juni 2026