Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2020 gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom
12. Oktober 2020 wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
E. 3 Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Ruedi Montanari, stellvertretender Bundesanwalt - Herrn A. - Herrn B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht - Herrn C., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht - Herrn D., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht
Kopie an (brevi manu): - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- 5 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 22. Oktober 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 21. Oktober 2020 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichter Olivier Thormann, Vorsitzender Claudia Solcà und Andrea Blum, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
A., Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Herrn Stellver- tretender Bundesanwalt Ruedi Montanari, Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Revision gegen den Beschluss der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom 12. Ok- tober 2020 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2020.29
- 2 - Die Berufungskammer erwägt, dass: - der Gesuchsteller mit an das Bundesstrafgericht adressierter Eingabe vom 7. Juli 2020 gegen mehrere Bundesstrafrichter Strafanzeige wegen «Amtsmissbrauch, Strafvereitelung, Prozessbetrug, Betrug in Höhe von mindestens Fr. 1'000.–» sowie wegen Verstössen gegen zahlreiche Verfahrensbestimmungen erhob (BB.2020.218 act. 1.1); - die Eingabe zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft überwiesen wurde, welche mit Verfügung vom 10. August 2020 feststellte, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien mangels eines hinreichenden Tatver- dachts nicht erfüllt, und das Verfahren nicht an die Hand nahm (BB.2020.218 act. 1.1); - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 12. August 2020 unter anderem gegen besagten Nichtanhandnahmeentscheid der Bundesanwaltschaft Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts führte, welche diese mit Beschluss BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat (CAR pag. 1.100.003 ff.); - der Gesuchsteller mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 um Revision des Beschlusses der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020 ersuchte und beantragte, dieser sei unter Kostenfolgen zulasten des Staates aufzuheben und das Verfahren an die Beschwerdekammer zurückzuweisen (CAR pag. 1.100.001); - vorliegend ein die Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Straf- verfolgungsbehörden abweisender Beschluss der Beschwerdekammer angefoch- ten ist und die Berufungskammer gemäss Art. 38a StBOG innerhalb der Strafbehör- den des Bundes über Berufungen und Revisionsgesuche entscheidet; - gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO eine Revision grundsätzlich verlangen kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren be- schwert ist; - einer Revision im Sinne von Art. 410 ff. StPO Urteile «im weiteren Sinn» zugänglich sind, welche ein Verfahren in materieller Hinsicht grundsätzlich durch einen Frei- spruch oder eine Verurteilung abschliessen (HEER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 7);
- 3 - - die verfügte Nichtanhandnahme einer Strafanzeige jedoch nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein kann, sondern das damit abgeschlossene Verfahren ge- mäss Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 323 Abs. 1 StPO allenfalls wiederaufzuneh- men ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2015 vom 14. März 2016 E. 2.2.2); - entsprechend auch die Revision eines Beschwerdeentscheides, der die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung zum Gegenstand hat, nicht mit dem Rechts- mittel der Revision angefochten werden kann (Beschluss der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CR.2020.7 vom 27. Mai 2020 E. 1.3.5 und E. 1.3.6); - dem vom Gesuchsteller angefochtenen Beschluss der Beschwerdekammer BB.2020.218 vom 12. Oktober 2020 – wie gesehen – eine Nichtanhandnahmever- fügung der Bundesanwaltschaft zugrunde lag und daher dagegen die Revision nicht zur Verfügung steht; - auf das unzulässige Revisionsbegehren des Gesuchstellers nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels nicht einzutreten ist, weshalb auf eine Einladung der Beschwerdegegnerin zu einer schriftlichen Stellungnahme zu ver- zichten ist (Art. 412 Abs. 2 und Abs. 3 e contrario StPO); - sich das Revisionsbegehren bereits mangels revisionsfähigem Anfechtungsobjekt als unzulässig erweist und es sich dabei nicht um einen behebbaren Mangel han- delt, weshalb es sich erübrigt, dem Gesuchsteller gemäss seinem Antrag (CAR pag. 1.100.002) Gelegenheit zur Verbesserung seines Revisionsgesuchs zu geben; - die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens und Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO); - die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.– (Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 4, Art. 5 und Art. 7bis BStKR) dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller auf- zuerlegen sind; - für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, weil weder dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsteller noch der nicht zu einer Ver- nehmlassung eingeladenen Gesuchsgegnerin ein entschädigungspflichtiger Auf- wand entstanden ist (Art. 429 StPO analog).
- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 14. Oktober 2020 gegen den Be- schluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2020.218 vom
12. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Ruedi Montanari, stellvertretender Bundesanwalt - Herrn A. - Herrn B., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht - Herrn C., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht - Herrn D., Bundesstrafrichter, Bundesstrafgericht
Kopie an (brevi manu): - Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung
- 5 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Versand: 22. Oktober 2020