Ausstand der Berufungskammer (Art. 38c StBOG); Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstandsverfahrens
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
E. 2 Dem Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.– aus der Staatskasse ausgerichtet. Im Namen der ausserordentlichen Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Roland Hofmann Stephan Ebneter Zustellung an (brevi manu): - Andrea Blum, Vizepräsidentin der Berufungskammer - A., Gerichtsschreiber der Berufungskammer - B., Richter der Berufungskammer - E., Richter der Berufungskammer - J., Richterin der Berufungskammer - K., Präsident der Berufungskammer - N., Gerichtsschreiber der Berufungskammer - O., Gerichtsschreiber der Berufungskammer - Q., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer - T., Gerichtsschreiber der Berufungskammer - AA., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer - Bundesstrafgericht, Präsident des Bundesstrafgerichts - in das Verfahren CA.2022.25 Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Rechtsanwalt Dominic Nellen - Beatrice Kolvodouris Janett, Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - Thomas Frischknecht, Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer - C., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - D., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - F., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
- 6 - - G., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - H., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer - I., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - L., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - M., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer - P., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer - R., ehemaliger Gerichtsschreiber der Berufungskammer - S., ehemaliger Gerichtsschreiber der Berufungskammer - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi - Rechtsanwalt Lorenz Erni Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der (ausserordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Über- mittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG).
Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Versanddatum (Post): 17. Mai 2024
Versanddatum (brevi manu): 21. Mai 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 10. Mai 2024 Ausserordentliche Berufungskammer Besetzung
Ausserordentliche Richter Roland Hofmann, Vorsitzender, Marc Siegwart und Thomas Flückiger, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter Parteien
Michel François PLATINI, vertreten durch Rechtsanwalt Dominic Nellen, Gesuchsteller
gegen
1. Andrea BLUM, Vizepräsidentin der Berufungs- kammer, 2. Beatrice KOLVODOURIS JANETT, Nebenamt- liche Richterin der Berufungskammer, 3. Thomas FRISCHKNECHT, Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer, 4. A., Gerichtsschreiber der Berufungskammer, 5. B., Richter der Berufungskammer, 6. C., Nebenamtliche Richterin der Berufungs- kammer, 7. D., Nebenamtliche Richterin der Berufungs- kammer, 8. E., Richter der Berufungskammer, 9. F., Nebenamtliche Richterin der Berufungs- kammer, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2024.11
- 2 - 10. G., Nebenamtliche Richterin der Berufungs- kammer, 11. H., Nebenamtlicher Richter der Berufungs- kammer, 12. I., Nebenamtliche Richterin der Berufungs- kammer, 13. J., Richterin der Berufungskammer, 14. K., Präsident der Berufungskammer, 15. L., Nebenamtliche Richterin der Berufungs- kammer, 16. M., Nebenamtlicher Richter der Berufungs- kammer, 17. N., Gerichtsschreiber der Berufungskammer, 18. O., Gerichtsschreiber der Berufungskammer, 19. P., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer, 20. Q., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer, 21. R., Gerichtsschreiber der Berufungskammer (bis
31. Januar 2023), 22. S., Gerichtsschreiber der Berufungskammer (bis
31. Dezember 2023), 23. T., Gerichtsschreiber der Berufungskammer (ab
1. April 2023), 24. AA., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer, 25. BUNDESANWALTSCHAFT, 26. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOT- BALL ASSOCIATION (FIFA), vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, 27. Joseph S. BLATTER, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand der Berufungskammer (Art. 38c StBOG); Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstandsverfahrens
- 3 - Die ausserordentliche Berufungskammer hält fest, dass: − Michel François Platini mit Ausstandsgesuch vom 31. Oktober 2022 an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts gelangte und im Wesentlichen den Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter wie auch aller Gerichtsschreibe- rinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Berufungsverfahren CA.2022.25 verlangte; − die ausserordentliche Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss CN.2022.16 vom 25. April 2023 das Ausstandsgesuch von Michel François Platini vom 31. Oktober 2022 teilweise guthiess und anordnete, dass sämtliche Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts im Berufungsverfahren CA.2022.25 in den Ausstand zu treten haben, und im Übrigen das Ausstandsgesuch abwies; − das Bundesgericht mit Urteil 7B_173/2023 vom 15. März 2024 die dagegen er- hobene Beschwerde von Michel François Platini guthiess und anordnete, dass der Beschluss des Bundesstrafgerichts CN.2022.16 vom 25. April 2023 insoweit abgeändert wird, als das Ausstandsgesuch von Michel François Platini vom
31. Oktober 2022 vollumfänglich gutgeheissen wird und sämtliche Richter und Richterinnen der (ordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts im Berufungsverfahren CA.2022.25 in den Ausstand versetzt werden (act. 1); − es im Übrigen die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfol- gen des Ausstandsverfahrens an die ausserordentliche Berufungskammer zu- rückwies (act. 1); − die ausserordentliche Berufungskammer des Bundesstrafgerichts unter der Nummer CN.2024.11 ein neues Verfahren betreffend Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Ausstandsverfahrens eröffnete; − die ausserordentliche Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 12. April 2024 den Parteien des Ausstandsverfahrens mitteilte, dass sie das Verfahren CN.2024.11 als spruchreif erachte (act. 2); − die eingeschriebene Postsendung an S. am 15. April 2024 zur Abholung gemel- det wurde und diese mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die ausserordentliche Berufungskammer zurückgesandt wurde (act. 3, 3.1); − die eingeschriebene Postsendung an C. am 15. April 2024 zur Abholung ge- meldet wurde; sie mit dem Vermerk «nicht abgeholt» an die ausserordentliche Berufungskammer zurückgesandt wurde (act. 4, 4.1).
- 4 - Die ausserordentliche Berufungskammer zieht in Erwägung, dass: − dem Ausgang des Ausstandsverfahrens entsprechend keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO); − dem Ausgang des Ausstandsverfahrens entsprechend der Gesuchsteller für seine Aufwendungen zu entschädigen ist (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2013 vom 27. September 2013 E. 3.2; KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 59 StPO N. 12); − dem Gesuchsteller für das Ausstandsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse auszurichten ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts CN.2022.16 vom 25. April 2023 E. 8.2).
- 5 - Die ausserordentliche Berufungskammer beschliesst: 1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 2. Dem Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung von Fr. 6'600.– aus der Staatskasse ausgerichtet. Im Namen der ausserordentlichen Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Roland Hofmann Stephan Ebneter Zustellung an (brevi manu): - Andrea Blum, Vizepräsidentin der Berufungskammer - A., Gerichtsschreiber der Berufungskammer - B., Richter der Berufungskammer - E., Richter der Berufungskammer - J., Richterin der Berufungskammer - K., Präsident der Berufungskammer - N., Gerichtsschreiber der Berufungskammer - O., Gerichtsschreiber der Berufungskammer - Q., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer - T., Gerichtsschreiber der Berufungskammer - AA., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer - Bundesstrafgericht, Präsident des Bundesstrafgerichts - in das Verfahren CA.2022.25 Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Rechtsanwalt Dominic Nellen - Beatrice Kolvodouris Janett, Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - Thomas Frischknecht, Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer - C., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - D., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - F., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer
- 6 - - G., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - H., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer - I., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - L., Nebenamtliche Richterin der Berufungskammer - M., Nebenamtlicher Richter der Berufungskammer - P., Gerichtsschreiberin der Berufungskammer - R., ehemaliger Gerichtsschreiber der Berufungskammer - S., ehemaliger Gerichtsschreiber der Berufungskammer - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi - Rechtsanwalt Lorenz Erni Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der (ausserordentlichen) Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schwei- zerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Über- mittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen (Art. 103 Abs. 3 BGG).
Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Versanddatum (Post): 17. Mai 2024
Versanddatum (brevi manu): 21. Mai 2024