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CN.2024.1

Bundesstrafgericht · 2024-01-17 · Deutsch CH

Berufungen des Beschuldigten A. vom 19. Oktober 2020, des Beschuldigten Martynenko vom 20. Oktober 2020, der B. S.A. vom 24. Februar 2021 und der G. Ltd. vom 24. Februar 2021 sowie Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 Rückzug der Anschlussberufung

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 MYKOLA MARTYNENKO, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

E. 2 A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

E. 3 B. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Drittbetroffene

E. 4 Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen;

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger.

Zudem stellte die BA folgende Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; CAR pag. 2.100.008):

1. Einvernahme von Herrn QQQQ. als Zeuge;

2. Einvernahme von Herrn RRRR. als Zeuge.

E. 6 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 beantragte der Beschuldigte A. u.a., dass auf die Anschlussberufung der BA gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei (CAR pag. 2.100.011 ff.). Die BA beantragte diesbezüglich mit Replik / Stellungnahme vom 20. Januar 2021, auf ihre Anschlussberufung vom 25. November 2020 sei einzutreten und das Berufungsverfahren ohne Weiteres durchzuführen (CAR pag. 2.100.025 ff.).

E. 7 Rechtsanwalt Schaad bestätigte am 25. Januar 2021 gegenüber der Berufungs- kammer die nach wie vor bestehende Mandatierung als Rechtsvertreter von B. und G. Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 wurden B. und G. im laufenden Berufungsverfahren CA.2020.14 als durch Ver- fahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) anerkannt und ins Verfahren reintegriert. Ihnen wurden nach Art. 105 Abs. 2 StPO je die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zuerkannt, soweit durch das vorinstanzliche Urteil SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (Dispositivziffern III. 1.

- 4.) beschwert. B. und G. wurde Frist zur Erklärung der Berufung und zur Stel- lungnahme zu den Berufungen / Anschlussberufung der übrigen Verfahrensbetei- ligten eingeräumt (CAR pag. 10.101.001 ff.). B. und G. beantragten mit Berufungs- erklärung vom 24. Februar 2021 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, bzw. eventua- liter die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. der vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 im Sinne einer Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der B. und G.; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 1.100.336 ff.).

E. 8 Mit Eingabe vom 16. August 2023 erklärte die BA schliesslich den Rückzug ihrer Anschlussberufung (CAR pag. 1.300.001 bis -003). Die Eingabe der BA vom

16. August 2023 wurde am 5. September 2023 an die weiteren Beteiligten des Berufungsverfahrens CA.2020.14 weitergeleitet (CA pag. 3.100.011).

- 6 -

E. 9 Die Anschlussberufung der BA vom 25. November 2020 ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Die Eigenschaften der BA als Berufungsgegnerin und Anklagebehörde sowie die ihr im Berufungsverfahren CA.2020.14 zustehenden Verfahrensrechte bleiben davon unberührt. Die Kosten für diesen Abschrei- bungsbeschluss trägt die Eidgenossenschaft. Allfällige Entschädigungsansprü- che für das Anschlussberufungsverfahren sind durch die Beteiligten im Rahmen des Berufungsverfahrens CA.2020.14 geltend zu machen.

- 7 - Die Berufungskammer beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2020 im Berufungsverfahren CA.2020.14 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
  2. Die Kosten für den vorliegenden Abschreibungsbeschluss trägt die Eidgenossen- schaft.
  3. Allfällige Entschädigungsansprüche für das Anschlussberufungsverfahren sind durch die Beteiligten im Rahmen des Berufungsverfahrens CA.2020.14 geltend zu machen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 17. Januar 2024 Berufungskammer Besetzung

Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Petra Venetz Gerichtsschreiber Franz Aschwanden

Parteien

1. MYKOLA MARTYNENKO, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Reza Vafadar, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

2. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Ganden Tethong, Berufungsführer / Anschlussberufungsgegner / Beschuldigter

3. B. S.A., vertreten durch Rechtsanwalt André Clerc, Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Drittbetroffene

4. G. LTD., Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Berufungsführerin

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2024.1

- 2 - gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister, Berufungsgegnerin / Anschlussberufungsführerin / Anklagebehörde

Gegenstand

Berufungen des Beschuldigten A. vom 19. Oktober 2020, des Beschuldigten Martynenko vom 20. Oktober 2020, der B. S.A. vom 24. Februar 2021 und der G. Ltd. vom 24. Februar 2021 sowie Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2020 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.77 vom 26. Juni 2020

Rückzug der Anschlussberufung

- 3 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Mit Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020, gleichentags mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 76.720.009 ff.; 76.930.001 ff.; CAR pag. 1.100.093 ff.), wurde der Beschuldigte Mykola MARTYNENKO der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 12 Monate vollziehbar und 16 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer be- dingten Geldstrafe von 250 Tagessätzen à Fr. 1'000.-- mit Probezeiten von 2 Jahren bestraft. Zulasten von MARTYNENKO und zugunsten der Eidgenossen- schaft wurde eine Ersatzforderung von Fr. 3'769'860.80 begründet. Der Beschul- digte A. wurde der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziffer 1 und Ziffer 2 lit. b StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 200.--, beide bedingt voll- ziehbar, mit Probezeiten von 2 Jahren bestraft.

Zudem wurden Vermögenswerte der Gesellschaften B. S.A. und G. Ltd. teilweise eingezogen, zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet, bzw. diese Firmen betreffende Beschlagnahmungen von Vermögenswerten zur (teilweisen) Beglei- chung der Ersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer I. 4 aufrechterhalten. Anlässlich der Urteilseröffnung meldeten die Verteidiger der beiden Beschuldig- ten im Namen ihrer Mandanten mündlich Berufung an (Art. 399 Abs. 1 StPO; TPF pag. 76.720.012). Das Urteilsdispositiv wurde der B. und der G. respektive deren damaligen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Hans-Peter Schaad, nicht eröffnet oder zugestellt (vgl. TPF pag. 76.720.009; 76.930.001 ff.). 2. Das begründete Urteil der Strafkammer SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.005 ff.) wurde am 28. September 2020 an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA), die erbetenen Verteidiger der beiden Beschuldigten sowie auszugsweise an Rechtsanwalt Affolter, den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A., versandt (CAR pag. 1.100.109, 195 ff.). 3. Im Nachgang zur Übermittlung des erstinstanzlichen Urteils inkl. Berufungsan- meldung und sämtlicher Verfahrensakten an die Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) erklärte der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 19. Oktober 2020 (CAR pag. 1.100.113 bis -016) vollumfänglich Berufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.114):

1. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (Geschäfts-Nr.: SK.2019.77) sei voIIumfängIich aufzuheben;

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Iit. b StGB vollumfänglich frei zu sprechen;

3. Die Entschädigung von Rechtsanwalt Friedrich Affolter für die amtliche Verteidigung von A. im Zeitraum zwischen dem 7. Dezember 2018 bis zum 10. Dezember 2019 in

- 4 - der Höhe von CHF 33’071.00 (inkl. MWST) sei vollumfänglich von der Eidgenossen- schaft zu tragen;

4. Es seien die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens von der Staatskasse zu tragen;

5. Dem Beschuldigten sei für die Untersuchung, für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten. 4. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020 (CAR pag. 1.100.200 bis -335) erklärte der Beschuldigte MARTYNENKO vollumfänglich Berufung und stellte die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.200 f. [französische Fassung]; die prozessual massge- bende deutsche Übersetzung der Anträge findet sich in CAR pag. 1.100.323 f.): Von vornherein schliesst Herr MARTYNENKO auf die Fällung eines freisprechenden Urteils in allen Anklagepunkten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss der am

2. Juni 2020 bei der Strafkammer eingereichten Aufstellung und einer zusätzlichen Auf- stellung, welche bei der Berufungskammer in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens eingereicht wird. Herr MARTYNENKO beantragt ebenfalls eine symbolische Entschädigung von CHF 1.-- als Genugtuung für erlittene UnbiII. Zudem stellte der Beschuldigte MARTYNENKO folgende Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; CAR pag. 1.100.211 [französisch] bzw. -335 [deutsch]):

1. Die Einstellungsverfügung vom 1. November 2017 des ausserordentlichen Bundes- anwalts [recte: Staatsanwalts des Bundes], Herr Pierre Cornu, bezüglich der Straf- klage von Herrn MARTYNENKO als der Berufungsführer immer noch wegen der ehr- verletzenden Beschuldigung der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies StGB) verfolgt wurde [mit Verweis auf Beilage 2 zur Berufungserklärung: Einstellungs- verfügung vom 1. November 2017].

2. Herr MARTYNENKO behält sich ausdrücklich das Recht vor, seine Beweisanträge später zu ergänzen, da das begründete Urteil um unterzeichneten Anwalt am 30. Sep- tember 2020 zugestellt worden ist, und es dem Berufungsführer mitgeteilt und ins Uk- rainische übersetzt werden musste. 5. Die BA erklärte mit Eingabe vom 25. November 2020 (CAR pag. 2.100.003 ff.) teilweise Anschlussberufung und stellte folgende Anträge (CAR pag. 2.100.008):

1. Ziff. III. des Dispositivs des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom

26. Juni 2020 (SK.2019.77) sei aufzuheben;

2. In Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB seien auf der bei der Schweizerischen National- bank geführten Bankbeziehung 11, Iautend auf Bundesanwaltschaft, Vermögenswerte der B. bzw. von Mykola MARTYNENKO im Umfang von EUR 2’177’960.00 einzuzie- hen;

- 5 -

3. In Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils sei gegen B. bzw. gegen Mykola MARTYNENKO auf eine Ersatzforderung im Umfang von EUR 2'878’547.40 zu erkennen;

4. Im Übrigen sei das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 26. Juni 2020 (SK.2019.77) vollumfänglich zu bestätigen und die BerufungserkIärungen der beiden Berufungskläger vollumfänglich abzuweisen;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungskläger.

Zudem stellte die BA folgende Beweisanträge (Art. 399 Abs. 3 lit. c StPO; CAR pag. 2.100.008):

1. Einvernahme von Herrn QQQQ. als Zeuge;

2. Einvernahme von Herrn RRRR. als Zeuge. 6. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2020 beantragte der Beschuldigte A. u.a., dass auf die Anschlussberufung der BA gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO wegen Fehlens eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten sei (CAR pag. 2.100.011 ff.). Die BA beantragte diesbezüglich mit Replik / Stellungnahme vom 20. Januar 2021, auf ihre Anschlussberufung vom 25. November 2020 sei einzutreten und das Berufungsverfahren ohne Weiteres durchzuführen (CAR pag. 2.100.025 ff.). 7. Rechtsanwalt Schaad bestätigte am 25. Januar 2021 gegenüber der Berufungs- kammer die nach wie vor bestehende Mandatierung als Rechtsvertreter von B. und G. Mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden vom 3. Februar 2021 wurden B. und G. im laufenden Berufungsverfahren CA.2020.14 als durch Ver- fahrenshandlungen beschwerte Dritte (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO) anerkannt und ins Verfahren reintegriert. Ihnen wurden nach Art. 105 Abs. 2 StPO je die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Parteirechte zuerkannt, soweit durch das vorinstanzliche Urteil SK.2019.77 vom 26. Juni 2020 (Dispositivziffern III. 1.

- 4.) beschwert. B. und G. wurde Frist zur Erklärung der Berufung und zur Stel- lungnahme zu den Berufungen / Anschlussberufung der übrigen Verfahrensbetei- ligten eingeräumt (CAR pag. 10.101.001 ff.). B. und G. beantragten mit Berufungs- erklärung vom 24. Februar 2021 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, bzw. eventua- liter die Aufhebung von Rechtsspruch Ziffer III. der vorinstanzlichen Urteils SK.2019.77 im Sinne einer Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte der B. und G.; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (CAR pag. 1.100.336 ff.). 8. Mit Eingabe vom 16. August 2023 erklärte die BA schliesslich den Rückzug ihrer Anschlussberufung (CAR pag. 1.300.001 bis -003). Die Eingabe der BA vom

16. August 2023 wurde am 5. September 2023 an die weiteren Beteiligten des Berufungsverfahrens CA.2020.14 weitergeleitet (CA pag. 3.100.011).

- 6 - 9. Die Anschlussberufung der BA vom 25. November 2020 ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Die Eigenschaften der BA als Berufungsgegnerin und Anklagebehörde sowie die ihr im Berufungsverfahren CA.2020.14 zustehenden Verfahrensrechte bleiben davon unberührt. Die Kosten für diesen Abschrei- bungsbeschluss trägt die Eidgenossenschaft. Allfällige Entschädigungsansprü- che für das Anschlussberufungsverfahren sind durch die Beteiligten im Rahmen des Berufungsverfahrens CA.2020.14 geltend zu machen.

- 7 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Die Anschlussberufung der Bundesanwaltschaft vom 25. November 2020 im Berufungsverfahren CA.2020.14 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 2. Die Kosten für den vorliegenden Abschreibungsbeschluss trägt die Eidgenossen- schaft. 3. Allfällige Entschädigungsansprüche für das Anschlussberufungsverfahren sind durch die Beteiligten im Rahmen des Berufungsverfahrens CA.2020.14 geltend zu machen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Franz Aschwanden

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Frau Rechtsanwältin Ganden Tethong - Herrn Rechtsanwalt Reza Vafadar - Herrn Rechtsanwalt André Clerc

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Für die Beschwerde ans Bundesgericht gelten die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1, 95 lit. a und b sowie Art. 97 Abs. 1 BGG.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.