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CN.2022.17

Bundesstrafgericht · 2023-01-09 · Deutsch CH

Entschädigung der amtlichen und erbetenen Verteidigung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Enrico Mattiello,

Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer / Beschuldigter

E. 2 Vorliegend ist den Parteien bzw. deren jeweiligen Rechtsvertretung aufgrund der irrtümlichen Zustellung der unfertigen/unvollständigen Vorabversion der Urteilsbe- gründung bzw. im Vertrauen auf deren Korrektheit und Vollständigkeit zusätzlicher Aufwand entstanden. Dieser seitens des Gerichts (ohne Verschulden der Parteien) verursachte Aufwand – insbesondere war aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht eine Befassung mit dem Vergleich der beiden Urteilsversionen angezeigt – ist weder durch die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnoten abge- deckt, noch könnte er aufgrund seiner Entstehung während der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundesge- richt geltend gemacht werden. In Analogie zu Art. 426 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO ist dieser der erbeten verteidigten Partei (A.) bzw. der amtlichen Vertei- digung von B. zusätzlich und ohne Rückzahlungspflicht zu entschädigen.

E. 3 Rechtsanwalt Mattiello beziffert seinen Aufwand mit 3.65 Stunden à Fr. 270.00 zu- züglich Fr. 39.40 Auslagen und 7.7 % MWST (CAR pag. 9.102.004 - 006). Der gel- tend gemachte Aufwand erweist sich insgesamt als angemessen und ist entspre- chend zu entschädigen. Gemäss Art. 10 BStKR wird der Aufwand der Wahlverteidi-

- 4 - gung einer gänzlich oder teilweise obsiegenden bzw. freigesprochenen Person ge- mäss den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung entschädigt. Der Stunden- ansatz für amtliche Verteidiger (vgl. Art. 12 BStKR) beträgt gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Fr. 230.00 (vgl. Urteil der Beru- fungskammer CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Entsprechend ist der Beschul- digte A. für seine im Berufungsverfahren nachträglich zur Berufungsverhandlung entstandenen Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit Fr. 946.60 (3.65 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 839.50, plus Fr. 39.40 sowie Fr. 67.70 MWST) zu entschädigen.

E. 4 Rechtsanwalt Caroni beziffert seinen Aufwand mit 4.48 Stunden à Fr. 230.00 zuzüg- lich Fr. 41.20 Auslagen und 7.7 % MWST (CAR pag. 9.103.007 - 010). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich insgesamt als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Caroni für seine im Berufungsverfahren nachträglich zur Berufungs- verhandlung entstandenen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 1'154.10 (4.48 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 1’030.40, plus Fr. 41.20 sowie Fr. 82.50 MWST) zu entschädigen.

E. 5 Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

- 5 - Die Berufungskammer beschliesst:

Dispositiv
  1. A. wird für seine im Berufungsverfahren CA.2021.29 nachträglich zur Berufungsver- handlung entstandenen Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 946.60 zugesprochen.
  2. Rechtsanwalt Andrea Caroni wird als amtlicher Verteidiger von B. für seine im Be- rufungsverfahren CA.2021.29 nachträglich zur Berufungsverhandlung entstande- nen Aufwendungen durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1'154.10 entschädigt.
  3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 9. Januar 2023 Berufungskammer Besetzung

Richter Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stucki und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler,

Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin / Anklagebehörde gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Enrico Mattiello,

Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer / Beschuldigter

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Caroni,

Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer / Beschuldigter Gegenstand

Entschädigung der amtlichen und erbetenen Verteidi- gung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CN.2022.17 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2021.29)

- 2 - Prozessgeschichte A. Im Berufungsverfahren CA.2021.29 erging im Anschluss an die Berufungsverhand- lung vom 27. Juni 2022 schliesslich am 30. Juni 2022 ein Urteilsspruch, der im We- sentlichen Folgendes beinhaltete: Der Beschuldigte A. wurde der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden (Dispositiv Ziff. II.1) und mit einer Freiheitsstrafe von 10 Mo- naten und einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen à Fr. 40.00, beides bedingt vollzieh- bar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Dispositiv Ziff. I.2). Der Beschuldigte B. wurde der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB) für schuldig befunden (Dispositiv Ziff. III.1) und mit einer Freiheitsstrafe von 7.5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft (Dispositiv Ziff. III.2). Überdies wurden die erstinstanzliche Festset- zung und Verlegung der Kosten und Entschädigungen bestätigt. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von Fr. 3'000.00 wurden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte, bzw. im Umfang von je Fr. 1'500.00 auferlegt. Dem erbeten (durch Rechtsanwalt Enrico Mattiello) verteidigten A. wurde im Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten B. (Rechtsanwalt Andrea Caroni) wurde für seine Aufwendungen im Berufungsverfah- ren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 6'433.40 (inkl. MWST) entschädigt, vorbe- hältlich der entsprechenden Ersatzpflicht des Beschuldigten B. (Dispositiv Ziff. IV). Das Dispositiv wurde am 30. Juni 2022 an die Parteien versandt (Art. 82 Abs. 4 StPO) (CAR pag. 11.100.001 - 005). B. Der Versand des schriftlich vermeintlich vollständig begründeten Urteils an die Par- teien erfolgte am 31. Oktober 2022 (CAR pag. 11.100.006 - 056). C. Mit Schreiben vom 14. November 2022 orientierte das Gericht die Parteien über einen Fehler bzw. die irrtümliche Zustellung einer unfertigen/unvollständigen Vorab- version der schriftlichen Urteilsbegründung. Den Parteien wurde gleichzeitig die kor- rekte/vollständige Urteilsbegründung übermittelt und sie wurden dahingehend infor- miert, dass diese die vorab irrtümlicherweise zugestellte unfertige/unvollständige Vorabversion (nunmehr unbeachtlich) vollumfänglich ersetze und auch erst die Rechtsmittelfrist für eine allfällige Beschwerde ans Bundesgericht auslöse (CAR pag. 11.100.060 - 106). D. Auf Wunsch von Rechtsanwalt Caroni übermittelte das Gericht den Parteien am

18. November 2022 per E-Mail einen digitalen Vergleichsbericht (PDF-Dokumen- tenvergleich) betreffend die beiden Urteilsversionen. Dabei wurde ausdrücklich er- wähnt, dass die zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen kosmetischer bzw. sprachlicher Art seien, generell der Verbesserung der Übersichtlichkeit/Leserlichkeit

- 3 - (Struktur) dienen würden und keinerlei Einfluss auf das materielle Endergebnis hät- ten. Überdies wurde den Parteien die Entschädigung des aufgrund der fehlerhaften Zustellung verursachten zusätzlichen Aufwands in Aussicht gestellt und Frist zur Einreichung der entsprechenden Honorarnoten angesetzt (CAR pag. 11.100.110 f.). E. Die ergänzenden Honorarnoten der Rechtsvertreter wurden dem Gericht am 23. No- vember 2022 (Rechtsanwalt Mattiello [CAR pag. 9.102.004 - 006]) bzw. am 8. De- zember 2022 (Rechtsanwalt Caroni [CAR pag. 9.103.007 - 010]) übermittelt. Die Berufungskammer erwägt: 1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Aus- genommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrens- kosten nicht, die der Bund oder Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrens- handlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Strafbehörden beachten den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO).

Bezüglich der Bemessungsgrundsätze für die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung nach Art. 135 Abs. 2 StPO und Art. 11 - 14 BStKR (insbesondere die Praxis der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zu den Stundenansätzen von Fr. 230.00 [Arbeitszeit] bzw. Fr. 200.00 [Reisezeit]) wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil CA.2021.29 vom 30. Juni 2022 in E. 6.1.2 verwiesen.

2. Vorliegend ist den Parteien bzw. deren jeweiligen Rechtsvertretung aufgrund der irrtümlichen Zustellung der unfertigen/unvollständigen Vorabversion der Urteilsbe- gründung bzw. im Vertrauen auf deren Korrektheit und Vollständigkeit zusätzlicher Aufwand entstanden. Dieser seitens des Gerichts (ohne Verschulden der Parteien) verursachte Aufwand – insbesondere war aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht eine Befassung mit dem Vergleich der beiden Urteilsversionen angezeigt – ist weder durch die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Honorarnoten abge- deckt, noch könnte er aufgrund seiner Entstehung während der Rechtshängigkeit des Berufungsverfahrens in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundesge- richt geltend gemacht werden. In Analogie zu Art. 426 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO ist dieser der erbeten verteidigten Partei (A.) bzw. der amtlichen Vertei- digung von B. zusätzlich und ohne Rückzahlungspflicht zu entschädigen.

3. Rechtsanwalt Mattiello beziffert seinen Aufwand mit 3.65 Stunden à Fr. 270.00 zu- züglich Fr. 39.40 Auslagen und 7.7 % MWST (CAR pag. 9.102.004 - 006). Der gel- tend gemachte Aufwand erweist sich insgesamt als angemessen und ist entspre- chend zu entschädigen. Gemäss Art. 10 BStKR wird der Aufwand der Wahlverteidi-

- 4 - gung einer gänzlich oder teilweise obsiegenden bzw. freigesprochenen Person ge- mäss den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung entschädigt. Der Stunden- ansatz für amtliche Verteidiger (vgl. Art. 12 BStKR) beträgt gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Fr. 230.00 (vgl. Urteil der Beru- fungskammer CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Entsprechend ist der Beschul- digte A. für seine im Berufungsverfahren nachträglich zur Berufungsverhandlung entstandenen Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit Fr. 946.60 (3.65 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 839.50, plus Fr. 39.40 sowie Fr. 67.70 MWST) zu entschädigen.

4. Rechtsanwalt Caroni beziffert seinen Aufwand mit 4.48 Stunden à Fr. 230.00 zuzüg- lich Fr. 41.20 Auslagen und 7.7 % MWST (CAR pag. 9.103.007 - 010). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich insgesamt als angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Caroni für seine im Berufungsverfahren nachträglich zur Berufungs- verhandlung entstandenen Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 1'154.10 (4.48 Stunden à Fr. 230.00 = Fr. 1’030.40, plus Fr. 41.20 sowie Fr. 82.50 MWST) zu entschädigen.

5. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

- 5 - Die Berufungskammer beschliesst:

1. A. wird für seine im Berufungsverfahren CA.2021.29 nachträglich zur Berufungsver- handlung entstandenen Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 946.60 zugesprochen.

2. Rechtsanwalt Andrea Caroni wird als amtlicher Verteidiger von B. für seine im Be- rufungsverfahren CA.2021.29 nachträglich zur Berufungsverhandlung entstande- nen Aufwendungen durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1'154.10 entschädigt.

3. Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben.

Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Andrea Blum Ömer Keskin

Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Andrea Caroni - Herrn Rechtsanwalt Enrico Mattiello

Kopie an (brevi manu): Bundesstrafgericht, Strafkammer

Nach Eintritt der Rechtskraft Mitteilung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung,

- 6 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.