Berufung (teilweise) vom 1. Februar 2021 und Anschlussberufung vom 9. August 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 Rückzug der Anschlussberufung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Urteil SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 sprach die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts die Beschuldigte von einzelnen Anklagevorwürfen frei (CAR pag. 1.100.088; Dispositiv-Ziffer 1), erklärte sie des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB unter anderem zum Nachteil des Privatklägers K. sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB für schuldig (CAR pag. 1.100.088; Dispositiv-Ziffer 2) und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate mit bedingtem Vollzug, sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (CAR pag. 1.100.088; Dispositiv- Ziffer 3). Ferner entschied die Strafkammer über die anhängig gemachten Zi- vilansprüche. Soweit vorliegend von Interesse, verpflichtete sie die Beschuldigte, dem Privatkläger K. Fr. 2'550.00 als Schadenersatz zu bezahlen (CAR pag. 1.100.089; Dispositiv-Ziffer 6.1).
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung, wobei sie einen Freispruch auch bezüglich des den Privatkläger K. betreffenden Anklagesachverhaltes be- antragte (CAR pag. 1.100.091; CAR pag. 1.100.098 ff.). Mit Schreiben vom
9. August 2021 (Datum Eingang) erhob der Privatkläger K. Anschlussberufung und verlangte die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'550.00 (CAR pag. 2.100.005). Aufgrund des Rechtsmittelantrages des nicht anwaltlich vertretenen Privatklägers sah sich die Berufungskammer zur Nachfrage veran- lasst, in welcher prozessualen Stellung er die erstinstanzlich gutgeheissenen Zi- vilansprüche im Berufungsverfahren geltend machen wolle. Dem Privatkläger wurde die für einen Anschlussberufungsführer unterschiedliche prozessuale Ausgangslage erläutert und ihm wurde die Zustellung einer schriftlichen Formu- larerklärung in Aussicht gestellt, in welcher er sich zur Frage der Verfahrensbe- teiligung und dazu äussern könne, ob er an seiner Anschlussberufung festhalte (CAR pag. 2.100.006 f.). In der Folge zog der Privatkläger K. seine Anschluss- berufung mit am 27. September 2021 bei der Berufungskammer eingegangenen Erklärung zurück (CAR pag. 2.100.010).
E. 3 Die Anschlussberufung des Privatklägers K. ist als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben. Die Eigenschaft als Privatklägerschaft und die dieser im Berufungs- verfahren zustehenden Verfahrensrechte bleiben davon unberührt. Angesichts des der Berufungskammer entstandenen geringen Aufwandes sind für das An- schlussberufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels Umtrieben sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 4 - Die Berufungskammer beschliesst:
Dispositiv
- Die Anschlussberufung des Privatklägers K. wird als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben.
- Für das Anschlussberufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Anschlussberufungsverfahren werden keine Entschädigungen zuge- sprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 30. September 2021 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Barbara Loppacher, Gerichtsschreiber Sandro Clausen
Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Jang- gen
Berufungsführerin / Anschlussberufungsgegnerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti
Berufungsgegnerin und
K.
Berufungsgegner / Anschlussberufungsführer
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2021.12
- 2 - Gegenstand
Berufung (teilweise) vom 1. Februar 2021 und An- schlussberufung vom 9. August 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021
Rückzug der Anschlussberufung
- 3 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 sprach die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts die Beschuldigte von einzelnen Anklagevorwürfen frei (CAR pag. 1.100.088; Dispositiv-Ziffer 1), erklärte sie des gewerbsmässigen betrügeri- schen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB unter anderem zum Nachteil des Privatklägers K. sowie der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB für schuldig (CAR pag. 1.100.088; Dispositiv-Ziffer 2) und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate mit bedingtem Vollzug, sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.00 (CAR pag. 1.100.088; Dispositiv- Ziffer 3). Ferner entschied die Strafkammer über die anhängig gemachten Zi- vilansprüche. Soweit vorliegend von Interesse, verpflichtete sie die Beschuldigte, dem Privatkläger K. Fr. 2'550.00 als Schadenersatz zu bezahlen (CAR pag. 1.100.089; Dispositiv-Ziffer 6.1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte Berufung, wobei sie einen Freispruch auch bezüglich des den Privatkläger K. betreffenden Anklagesachverhaltes be- antragte (CAR pag. 1.100.091; CAR pag. 1.100.098 ff.). Mit Schreiben vom
9. August 2021 (Datum Eingang) erhob der Privatkläger K. Anschlussberufung und verlangte die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 2'550.00 (CAR pag. 2.100.005). Aufgrund des Rechtsmittelantrages des nicht anwaltlich vertretenen Privatklägers sah sich die Berufungskammer zur Nachfrage veran- lasst, in welcher prozessualen Stellung er die erstinstanzlich gutgeheissenen Zi- vilansprüche im Berufungsverfahren geltend machen wolle. Dem Privatkläger wurde die für einen Anschlussberufungsführer unterschiedliche prozessuale Ausgangslage erläutert und ihm wurde die Zustellung einer schriftlichen Formu- larerklärung in Aussicht gestellt, in welcher er sich zur Frage der Verfahrensbe- teiligung und dazu äussern könne, ob er an seiner Anschlussberufung festhalte (CAR pag. 2.100.006 f.). In der Folge zog der Privatkläger K. seine Anschluss- berufung mit am 27. September 2021 bei der Berufungskammer eingegangenen Erklärung zurück (CAR pag. 2.100.010). 3. Die Anschlussberufung des Privatklägers K. ist als durch Rückzug erledigt abzu- schreiben. Die Eigenschaft als Privatklägerschaft und die dieser im Berufungs- verfahren zustehenden Verfahrensrechte bleiben davon unberührt. Angesichts des der Berufungskammer entstandenen geringen Aufwandes sind für das An- schlussberufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Mangels Umtrieben sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Die Anschlussberufung des Privatklägers K. wird als durch Rückzug erledigt ab- geschrieben. 2. Für das Anschlussberufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Anschlussberufungsverfahren werden keine Entschädigungen zuge- sprochen. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes - Herrn Rechtsanwalt Andrea Janggen - Herrn K.
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78 – 81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand 1. Oktober 2021