Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019; Verzicht der Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungserklärung im Verfahren CA.2019.17
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler
Privatklägerin / Berufungsführerin / Berufungsgegnerin
E. 2 Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 9.1 des Urteils der Straf- kammer SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind.
E. 3 Die Privatklägerin hat eine Gebühr von CHF 200.00 zu bezahlen.
E. 4 Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Rechtsanwalt Rolf Schuler - Herrn Advokat Moritz Gall - Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 13. August 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 13. August 2019 Berufungskammer Besetzung
Bundesstrafrichterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Marcia Stucki, Gerichtsschreiber Franz Aschwanden Parteien
1. A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler
Privatklägerin / Berufungsführerin / Berufungsgegnerin
2. Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsan- walt des Bundes Carlo Bulletti
Anklagebehörde / Berufungsgegnerin
gegen
B., erbeten verteidigt durch Advokat Moritz Gall Beschuldigter / Berufungsführer / Berufungsgegner
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundes- strafgerichts SK.2016.34 vom 21. Januar 2019; Verzicht der Privatklägerin auf die Einreichung einer Berufungserklärung im Verfahren CA.2019.17 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CN.2019.4 (Hauptgeschäftsnummer: CA.2019.17)
- 2 - Die Berufungskammer erwägt, dass:
- die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren SV.13.0401-BUL gegen den Be- schuldigten am 18. März 2013 sowie am 20. Dezember 2013 Strafantrag wegen Verletzung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses (Art. 162 StGB) stellte;
- die Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren die Verurteilung inkl. die ange- messene Bestrafung des Beschuldigten wegen qualifizierten wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB), Verletzung des Geschäfts- (Art. 162 StGB) und Bankgeheimnisses (Art. 47 BankG) sowie dessen Verpflichtung zur Entrich- tung einer angemessenen Entschädigung an sie beantragte;
- die vorinstanzliche Hauptverhandlung (SK.2016.34) am 8./9. Januar 2019 in Ab- wesenheit des Beschuldigten (jedoch in Anwesenheit seiner Verteidigung) vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts stattfand;
- der Beschuldigte mit Urteil der Strafkammer SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 (mündlich in Abwesenheit des Beschuldigten bzw. in Anwesenheit seiner Vertei- digung eröffnet) des qualifizierten Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 und 3 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie der Widerhandlung ge- gen Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF 50.00 (Probezeit von 2 Jahren) bestraft wurde (Ziff. 3 f.), während er vom Vorwurf der Verletzung des Bankgeheimnisses freigespro- chen (Ziff. 2), das Strafverfahren gegen ihn betreffend Verletzung des Geschäfts- geheimnisses eingestellt (Ziff. 1) sowie auf das Entschädigungsbegehren der Pri- vatklägerin nicht eingetreten (Ziff. 9.1) bzw. das Entschädigungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen wurde (Ziff. 9.2) (pag. 1.100.003 - 101);
- der Beschuldigte am 22. Januar 2019 und die Privatklägerin am 25. Januar 2019 bei der Vorinstanz fristgerecht Berufung anmeldeten (pag. 1.100.001 f.);
- das ausführlich begründete schriftliche Urteil von der Vorinstanz am 18. Juli 2019 an die Parteien und die Berufungskammer versandt (pag. 1.100.120) und von der Privatklägerschaft am 19. Juli 2019 in Empfang genommen wurde (pag. 1.100.122);
- das Verfahren mit dem Eingang der Berufungsanmeldungen bei der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts am 19. Juli 2019 rechtshängig wurde (Art. 399 Abs. 2 StPO; vgl. EUGSTER in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N 1d zu Art. 399 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August
2015. E. 3 m. H.);
- 3 - - die Privatklägerin innerhalb der 20-tägigen Frist seit Zustellung des begründeten Urteils (Art. 399 Abs. 2 StPO) keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, sondern mit Eingabe vom 8. August 2019 (Postaufgabe: 8. August 2019) mitteilte, dass sie auf die Einreichung einer Berufungserklärung verzichte (pag. 1.100.140);
- die Berufung CA.2019.17 der Privatklägerin somit infolge Rückzugserklärung ohne weiteren Schriftenwechsel abzuschreiben ist (Art. 403 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 [analog] StPO);
- Dispositiv-Ziffern 1 und 9.1 des Urteils der Strafkammer SK.2016.34 vom 21. Ja- nuar 2019 somit per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO; vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB [analog]).
- sich die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätz- lich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen und jene eines Rechtsmittelverfah- rens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen sind, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmit- tel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 und Abs. 3 lit. c des Bundesgeset- zes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstraf- verfahren (BStKR; SR 173.713.162; Stand am 1. Januar 2019) eine pauschale Gebühr von CHF 200.00 festzusetzen ist;
- mangels Geltendmachung keine Parteientschädigungen auszurichten sind;
- 4 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Die Berufung der Privatklägerin wird infolge Rückzugs als gegenstandslos abge- schrieben. 2. Es wird festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 9.1 des Urteils der Straf- kammer SK.2016.34 vom 21. Januar 2019 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind.
3. Die Privatklägerin hat eine Gebühr von CHF 200.00 zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Herrn Rechtsanwalt Rolf Schuler - Herrn Advokat Moritz Gall - Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Strafkammer des Bundesstrafgerichts (brevi manu) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand 13. August 2019