Gesuch um Kostenerlass; Nachträgliche Entscheide
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Prozessgeschichte: A. Mit rechtskräftigem Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Berufungskammer) CA.2025.7 vom 7. Juli 2025, ergangen nach Rückweisung des Bundesgerichts (Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025), wurde B. (nachfolgend: Gesuchsteller) des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schul- dig gesprochen und von den übrigen Anklagepunkten freigesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ge- mäss Urteilsdispositiv Ziff. II.1.4.1), welche vollständig vollzogen wurde. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von 1036 Tagen wurde auf den Vollzug der Freiheits- strafe angerechnet (siehe Dispositiv-Ziffern II.1.1-1.6). Insgesamt wurden dem Ge- suchsteller Verfahrenskosten von CHF 8'700.-- (CHF 8'000.-- für Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren und CHF 700.-- für das erste Berufungsverfahren CA.2023.32) auferlegt; die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2025.7 gin- gen zu Lasten der Staatskasse (siehe Dispositiv-Ziffern II.3, III.1 und IV.1). B. Nach einem ersten Inkassoversuch der Bundesanwaltschaft Urteilsvollzug (BA-UV), ersuchte der Gesuchstellers letztere um Stundung des gesamten in Rechnung ge- stellten Betrags. Am 13. Januar 2026 verfügte die BA-UV die Sistierung der Zahlungs- aufforderung betreffend diese Verfahrenskosten bis zum 30. Juni 2026 (CAR pag. 1.100.002). C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskammer un- ter Beilage einzelner Belege zu seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen um vollständigen bzw. teilweisen Erlass der Verfahrenskosten (CAR pag. 1.100.001 ff.). D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der Gesuchsteller zur Einreichung von diver- sen Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften zu seiner persönlichen und finanzi- ellen Situation aufgefordert (CAR pag. 2.102.001). In der Folge reichte er dazu am
31. Mai 2026 weitere Unterlagen ein (CAR pag. 2.102.003 ff.). Von der Berufungs- kammer zur Vernehmlassung eingeladen (CAR pag. 2.101.001), verzichtete die BA- UV mit Eingabe vom 17. Juni 2026 auf die Einreichung einer einlässlichen Stellung- nahme (CAR pag. 2.101.004).
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E. 3 Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen Ein Gesuch um Kostenerlass ist ein dem Strafverfahren nachgelagertes, selbststän- diges Gesuchsverfahren, welches sich nach den Vorschriften der Art. 363 ff. StPO richtet. Ein Kostenerlassgesuch bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staa- tes aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befun- den wurde (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Zent- raler Bezugspunkt stellt demnach ein rechtskräftiger Kostenentscheid in einem Straf- verfahren dar. Der mit dem Urteil der Berufungskammer CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 einhergehende Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und betrifft den Gesuch- steller. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Strafbehörde, welche den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Die Beru- fungskammer ist folglich zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass betreffend die aus dem mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 erledigten Strafverfah- ren stammenden Kosten zuständig. Der Gesuchsteller ist als zahlungsverpflichtete Person ohne Weiteres zur Beantragung eines Kostenerlasses berechtigt. Auf das ent- sprechende Gesuch des Gesuchstellers ist demnach einzutreten.
II. Materielle Erwägungen 1.
1.1 Mit Eingabe vom 10. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskammer um vollständigen bzw. teilweisen Erlass der ihm mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang vom CHF 8'700.--. Zur Begründung bringt er vor, dass sich seine wirtschaftliche Situation seit dem Urteilserlass nicht verbessert habe, sondern immer noch angespannt sei und er auch nach Ablauf der gewährten Stundungsfrist nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen. 1.2 Forderungen aus Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder er- lassen werden (Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der Resozialisierung der verurteilten Person und der Nichtgefährdung ih- res wirtschaftlichen Weiterkommens. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart an- gespannt sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt bzw. unbillig erscheint. Das kann der Fall sein, wenn die kosten-
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E. 4 pflichtige Person mittellos ist oder die Verfahrenskosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Fortkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden (DOMEISEN, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3 f. mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommen- tar, 3. Aufl. 2018, Art. 425 StPO N. 4). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzi- piert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020 vom
25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 5). Eine Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teil- weisen Erlasses ist dabei nur begründet, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Ver- änderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). Die Verhältnisänderungen müssen von dauerhafter Natur sein, während bei bloss vo- rübergehender Bedürftigkeit in erster Linie eine Stundung in Erwägung zu ziehen ist. Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse eine ge- wisse Mitwirkungspflicht. Sein Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn er der ihm obliegen- den Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Urteil des Bundesge- richts 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 E. 2.3). 1.3 Im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 7. Juli 2025 hatte sich der Gesuchsteller seit knapp drei Jahren in Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vor- zeitigen Strafvollzug) befunden, bevor er am 2. Mai 2025 schliesslich aus dem vor- zeitigen Strafvollzug entlassen wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 gab er an, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe und er sich in ärztlicher Behandlung befinde. Aus den Akten geht hervor, dass beim Gesuchsteller nach seiner Haftentlassung verschiedene psychische Beeinträchtigungen festgestellt wurden. Laut den behandelnden Ärzten schien er insbesondere mit der abrupten Frei- lassung stark überfordert und habe wenig Selbstwirksamkeit und Ressourcen ge- zeigt, weshalb ihm eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Fokus auf Sozial- psychiatrie empfohlen wurde. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung sei er zuerst obdachlos gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 gab er an, in einer Wohngemeinschaft zu wohnen, und demnächst auf Wohnungssuche ge- hen zu wollen. Zu seinem beruflichen Werdegang (Schul- und Berufsausbildungen) wollte der Gesuchsteller bei dieser Gelegenheit keine Angaben machen. Er verwies
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E. 5 stattdessen auf seine Krankschreibung bzw. die beiden ärztlichen Atteste vom 23. Juni 2025, die ihm vom 1. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2025 eine vollständige Arbeits- unfähigkeit attestieren. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass er bereits vor seinen Gefängnisaufenthalten Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hatte. So brach er seine Lehre ab und war anschliessend über einen längeren Zeitraum entweder arbeitsunfähig oder arbeitslos. Seit seiner Inhaftierung im Januar 2023 wurde der Ge- suchsteller mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Schliesslich trug die Berufungs- kammer im Rahmen der Urteilsfällung vom 7. Juli 2025 den Umstand Rechnung, dass eine Entlassung aus der Haft nach drei Jahren und die anschliessende Reintegration in die Gesellschaft überfordernd bzw. schwierig sein kann, weshalb sie vom Fehlen einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ausging (Urteil der Beru- fungskammer CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 E. II.2.6.1 und II.2.9.4.2). 1.4 Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen ist folgende finanzielle und per- sönliche Situation ersichtlich: Gemäss Formularangaben ist er nach wie vor arbeitslos und bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe (CAR pag. 2.102.004-006). Gestützt auf das Urteil der Berufungskammer CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 wurde die noch ausste- hende Reststrafe von 44 Tagen bereits vollzogen, wobei sich der Gesuchsteller vom
17. März 2026 bis zum 30. April 2026 im regulären Strafvollzug befand (CAR pag. 2.102.024). Mit Schreiben der Psychiatrie XXXX. vom 26. Mai 2026 wurde bestätigt, dass er sich ab Mai 2025 bis Februar 2026 in regelmässiger ambulanter psychothe- rapeutischer Behandlung befunden hatte. Die Behandlung wurde unterbrochen, da- mit er die Haftstrafe antreten konnte; die Wiederaufnahme der Psychotherapie nach Haftentlassung war jedoch geplant (CAR pag. 2.102.020). Aus den von ihm einge- reichten Arztzeugnissen geht hervor, dass ihm seit Oktober 2025 wiederholt eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit jeweils für einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten at- testiert wurde (das aktuelle Arztzeugnis bescheinigt eine vollständige Arbeitsunfähig- keit vom 1. März 2026 bis zum 30. April 2026; CAR pag. 2.102.021-023). Der Ge- suchsteller wird seit 1. November 2022 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (CAR pag. 1.100.017-0239). Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde dem Gesuchstel- ler von der Sozialversicherungsanstalt XXXX. einen Tilgungsplan für die Beitragsab- rechnung der Ausgleichskasse in der Höhe von CHF 660.45 gewährt (CAR pag. 2.102.026). Gemäss dem eingereichten Mietvertrag vom 10/14 November 2025 be- trägt die monatliche Miete für die Wohnung in YYYY. CHF 1'300.-- (inkl. Nebenkos- ten) (CAR pag. 1.100.025-026). Seine Krankenkassenprämie beträgt monatlich CHF 555.55 (siehe Versicherungspolice 2026, CAR pag. 1.100.003). Gemäss Veranla- gungsverfügung für das Jahr 2023 verfügte der Gesuchsteller in dieser Zeit weder über steuerbare Einkünfte noch steuerbares Vermögen (CAR pag. 1.100.005-008). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2025 gehen Verlustscheine im Ge- samtbetrag von CHF 10'438.10 hervor (CAR pag. 1.100.027-028).
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E. 6 Gemäss Sozialhilfeverfügung vom 2. Februar 2026 ist der Gesuchsteller bei der In- validenversicherung angemeldet. Er wurde daher unter anderem verpflichtet, deren Weisungen und Auflagen Folge zu leisten, allfällige Integrationsmassnahmen zu be- suchen und die ihm angebotenen Stellen oder Einsätze anzunehmen. Der Bezug der Sozialhilfe hängt zudem von der monatlichen Einreichung eines aktuellen und gülti- gen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses ab.
Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben der IV-Stelle (Team Beruf- liche Beratung, Abteilung Integration) ist die Anmeldung bei der Invalidenversiche- rung seit November 2019 pendent (vgl. auch die entsprechende, beigefügte Anmel- dung des Gesuchstellers, CAR pag. 2.102.007-016). Mit Zuteilung an die IV-Berufs- beratung kam es zu zwei Kostengutssprachen für Integrationsmassnahmen. Auf- grund der Verunmöglichung von weiteren Massnahmen wurde das Dossier in der IV- Berufsberatung im August 2022 geschlossen und an das Team Triage übergeben. Im Mai 2025 kam das Dossier mit neuer Zuständigkeit erneut in das Team IV-Berufsbe- ratung. Obwohl seither noch keine Massnahmen umgesetzt werden konnten, besteht zum aktuellen Zeitpunkt eine Anmeldung für ein dreimonatiges Aufbautraining, wobei diesbezüglich keine spezifischen Informationen vorliegen (vgl. Bestätigung betreffend das entsprechende Informationsgespräch vom 2. Juni 2026, CAR. pag. 2.102.019). 1.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist und auch keine neuen Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenent- scheid rechtfertigen würden: Nach wie vor geht der Gesuchsteller keiner Arbeitstätig- keit nach und verfügt über kein Vermögen, weshalb er weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen ist. Seit 2019 ist er bei der Invalidenversicherung angemeldet; das ent- sprechende Verfahren ist nach wie vor hängig. Weiterhin besteht eine psychische Belastung, namentlich im Zusammenhang mit den bereits im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung vom 7. Juli 2025 berücksichtigten Schwierigkeiten nach der Haftentlassung. So- wohl damals als auch heute wurde ihm keine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und es kann – auch aufgrund seines jungen Alters sowie der von der Invalidenversi- cherung eingeleiteten Massnahmen – nicht ausgeschlossen werden, dass in naher Zukunft seine Eingliederung in die Arbeitswelt möglich sein wird. Insofern kann im heutigen Zeitpunkt auch nicht von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Gesuch- stellers ausgegangen werden. Bei der Höhe des zuvor ermittelten Lebensbedarfs würde dem Gesuchsteller selbst ein durchschnittliches Einkommen einen gewissen finanziellen Spielraum verschaffen, um die ihm auferlegten Verfahrenskosten min- destens ratenweise zurückbezahlen zu können. Die Resozialisierung des Gesuch- stellers erscheint daher in der Langzeitperspektive nicht derart gefährdet, dass sich ein Eingriff in die Rechtskraft des früheren Entscheids durch einen vollständigen bzw.
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E. 7 teilweisen Erlass der Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 10. Mai 2026 wird somit abgewiesen. 1.6 Es wird indessen nicht verkannt, dass die derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers prekär sind und ihm höchstens die Deckung der lebensnotwendigen Ausgaben erlauben. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Stabilisierung seiner finanziellen Situation werden zudem eine gewisse Zeit beanspruchen, womit es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller die ihm mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang vom CHF 8'700.- bis zum 30. Juni 2029 zu stunden. Es ist nämlich zu erwarten, dass das IV-Verfahren innerhalb der nächsten drei Jahre abgeschlossen bzw. soweit fortgeschritten sein wird, dass eine erneute Prognose zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und den beruflichen Perspektiven des Gesuchstellers möglich sein wird. 2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteient- schädigungen auszurichten.
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E. 8 Die Berufungskammer erkennt:
I. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. II. Dem Gesuchsteller werden die ihm mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang vom CHF 8'700.-- bis zum 30. Juni 2029 gestundet. III. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Leda Ferretti
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes - Herr B.
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - In die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2025.7
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 23. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 22. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Andrea Blum, Vorsitzende Marcia Stuckiund Brigitte Stump Wendt Gerichtsschreiberin Leda Ferretti Parteien
B.,
Gesuchsteller
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann
Gesuchsgegnerin
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs- verfahren CA.2025.7
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2026.10
CA.2026.10 2 Prozessgeschichte: A. Mit rechtskräftigem Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Berufungskammer) CA.2025.7 vom 7. Juli 2025, ergangen nach Rückweisung des Bundesgerichts (Urteil 6B_832/2024 vom 2. April 2025), wurde B. (nachfolgend: Gesuchsteller) des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schul- dig gesprochen und von den übrigen Anklagepunkten freigesprochen. Er wurde mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft (Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB unter Berücksichtigung des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs ge- mäss Urteilsdispositiv Ziff. II.1.4.1), welche vollständig vollzogen wurde. Die bis zum Urteilsdatum ausgestandene Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs-, Sicherheitshaft und vorzeitiger Strafvollzug) von 1036 Tagen wurde auf den Vollzug der Freiheits- strafe angerechnet (siehe Dispositiv-Ziffern II.1.1-1.6). Insgesamt wurden dem Ge- suchsteller Verfahrenskosten von CHF 8'700.-- (CHF 8'000.-- für Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren und CHF 700.-- für das erste Berufungsverfahren CA.2023.32) auferlegt; die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens CA.2025.7 gin- gen zu Lasten der Staatskasse (siehe Dispositiv-Ziffern II.3, III.1 und IV.1). B. Nach einem ersten Inkassoversuch der Bundesanwaltschaft Urteilsvollzug (BA-UV), ersuchte der Gesuchstellers letztere um Stundung des gesamten in Rechnung ge- stellten Betrags. Am 13. Januar 2026 verfügte die BA-UV die Sistierung der Zahlungs- aufforderung betreffend diese Verfahrenskosten bis zum 30. Juni 2026 (CAR pag. 1.100.002). C. Mit Eingabe vom 12. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskammer un- ter Beilage einzelner Belege zu seinen finanziellen und persönlichen Verhältnissen um vollständigen bzw. teilweisen Erlass der Verfahrenskosten (CAR pag. 1.100.001 ff.). D. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde der Gesuchsteller zur Einreichung von diver- sen Unterlagen und zur Erteilung von Auskünften zu seiner persönlichen und finanzi- ellen Situation aufgefordert (CAR pag. 2.102.001). In der Folge reichte er dazu am
31. Mai 2026 weitere Unterlagen ein (CAR pag. 2.102.003 ff.). Von der Berufungs- kammer zur Vernehmlassung eingeladen (CAR pag. 2.101.001), verzichtete die BA- UV mit Eingabe vom 17. Juni 2026 auf die Einreichung einer einlässlichen Stellung- nahme (CAR pag. 2.101.004).
CA.2026.10 3 Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen Ein Gesuch um Kostenerlass ist ein dem Strafverfahren nachgelagertes, selbststän- diges Gesuchsverfahren, welches sich nach den Vorschriften der Art. 363 ff. StPO richtet. Ein Kostenerlassgesuch bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staa- tes aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befun- den wurde (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Zent- raler Bezugspunkt stellt demnach ein rechtskräftiger Kostenentscheid in einem Straf- verfahren dar. Der mit dem Urteil der Berufungskammer CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 einhergehende Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und betrifft den Gesuch- steller. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Strafbehörde, welche den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Die Beru- fungskammer ist folglich zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass betreffend die aus dem mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 erledigten Strafverfah- ren stammenden Kosten zuständig. Der Gesuchsteller ist als zahlungsverpflichtete Person ohne Weiteres zur Beantragung eines Kostenerlasses berechtigt. Auf das ent- sprechende Gesuch des Gesuchstellers ist demnach einzutreten.
II. Materielle Erwägungen 1.
1.1 Mit Eingabe vom 10. Mai 2026 ersuchte der Gesuchsteller die Berufungskammer um vollständigen bzw. teilweisen Erlass der ihm mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang vom CHF 8'700.--. Zur Begründung bringt er vor, dass sich seine wirtschaftliche Situation seit dem Urteilserlass nicht verbessert habe, sondern immer noch angespannt sei und er auch nach Ablauf der gewährten Stundungsfrist nicht in der Lage sei, die Forderung zu begleichen. 1.2 Forderungen aus Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder er- lassen werden (Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der Resozialisierung der verurteilten Person und der Nichtgefährdung ih- res wirtschaftlichen Weiterkommens. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart an- gespannt sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellt bzw. unbillig erscheint. Das kann der Fall sein, wenn die kosten-
CA.2026.10 4 pflichtige Person mittellos ist oder die Verfahrenskosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Fortkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden (DOMEISEN, Basler Kommentar,
3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3 f. mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommen- tar, 3. Aufl. 2018, Art. 425 StPO N. 4). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzi- piert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020 vom
25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 5). Eine Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teil- weisen Erlasses ist dabei nur begründet, wenn seit dem Urteil eine wesentliche Ver- änderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). Die Verhältnisänderungen müssen von dauerhafter Natur sein, während bei bloss vo- rübergehender Bedürftigkeit in erster Linie eine Stundung in Erwägung zu ziehen ist. Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse eine ge- wisse Mitwirkungspflicht. Sein Gesuch kann mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn er der ihm obliegen- den Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und wider- spruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Urteil des Bundesge- richts 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 E. 2.3). 1.3 Im Zeitpunkt der Urteilsfällung am 7. Juli 2025 hatte sich der Gesuchsteller seit knapp drei Jahren in Haft (Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie im vor- zeitigen Strafvollzug) befunden, bevor er am 2. Mai 2025 schliesslich aus dem vor- zeitigen Strafvollzug entlassen wurde. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 gab er an, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe und er sich in ärztlicher Behandlung befinde. Aus den Akten geht hervor, dass beim Gesuchsteller nach seiner Haftentlassung verschiedene psychische Beeinträchtigungen festgestellt wurden. Laut den behandelnden Ärzten schien er insbesondere mit der abrupten Frei- lassung stark überfordert und habe wenig Selbstwirksamkeit und Ressourcen ge- zeigt, weshalb ihm eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Fokus auf Sozial- psychiatrie empfohlen wurde. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung sei er zuerst obdachlos gewesen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2025 gab er an, in einer Wohngemeinschaft zu wohnen, und demnächst auf Wohnungssuche ge- hen zu wollen. Zu seinem beruflichen Werdegang (Schul- und Berufsausbildungen) wollte der Gesuchsteller bei dieser Gelegenheit keine Angaben machen. Er verwies
CA.2026.10 5 stattdessen auf seine Krankschreibung bzw. die beiden ärztlichen Atteste vom 23. Juni 2025, die ihm vom 1. Mai 2025 bis zum 31. Juli 2025 eine vollständige Arbeits- unfähigkeit attestieren. Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass er bereits vor seinen Gefängnisaufenthalten Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hatte. So brach er seine Lehre ab und war anschliessend über einen längeren Zeitraum entweder arbeitsunfähig oder arbeitslos. Seit seiner Inhaftierung im Januar 2023 wurde der Ge- suchsteller mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Schliesslich trug die Berufungs- kammer im Rahmen der Urteilsfällung vom 7. Juli 2025 den Umstand Rechnung, dass eine Entlassung aus der Haft nach drei Jahren und die anschliessende Reintegration in die Gesellschaft überfordernd bzw. schwierig sein kann, weshalb sie vom Fehlen einer günstigen Prognose im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ausging (Urteil der Beru- fungskammer CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 E. II.2.6.1 und II.2.9.4.2). 1.4 Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen ist folgende finanzielle und per- sönliche Situation ersichtlich: Gemäss Formularangaben ist er nach wie vor arbeitslos und bezieht wirtschaftliche Sozialhilfe (CAR pag. 2.102.004-006). Gestützt auf das Urteil der Berufungskammer CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 wurde die noch ausste- hende Reststrafe von 44 Tagen bereits vollzogen, wobei sich der Gesuchsteller vom
17. März 2026 bis zum 30. April 2026 im regulären Strafvollzug befand (CAR pag. 2.102.024). Mit Schreiben der Psychiatrie XXXX. vom 26. Mai 2026 wurde bestätigt, dass er sich ab Mai 2025 bis Februar 2026 in regelmässiger ambulanter psychothe- rapeutischer Behandlung befunden hatte. Die Behandlung wurde unterbrochen, da- mit er die Haftstrafe antreten konnte; die Wiederaufnahme der Psychotherapie nach Haftentlassung war jedoch geplant (CAR pag. 2.102.020). Aus den von ihm einge- reichten Arztzeugnissen geht hervor, dass ihm seit Oktober 2025 wiederholt eine voll- ständige Arbeitsunfähigkeit jeweils für einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten at- testiert wurde (das aktuelle Arztzeugnis bescheinigt eine vollständige Arbeitsunfähig- keit vom 1. März 2026 bis zum 30. April 2026; CAR pag. 2.102.021-023). Der Ge- suchsteller wird seit 1. November 2022 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (CAR pag. 1.100.017-0239). Mit Verfügung vom 8. Mai 2026 wurde dem Gesuchstel- ler von der Sozialversicherungsanstalt XXXX. einen Tilgungsplan für die Beitragsab- rechnung der Ausgleichskasse in der Höhe von CHF 660.45 gewährt (CAR pag. 2.102.026). Gemäss dem eingereichten Mietvertrag vom 10/14 November 2025 be- trägt die monatliche Miete für die Wohnung in YYYY. CHF 1'300.-- (inkl. Nebenkos- ten) (CAR pag. 1.100.025-026). Seine Krankenkassenprämie beträgt monatlich CHF 555.55 (siehe Versicherungspolice 2026, CAR pag. 1.100.003). Gemäss Veranla- gungsverfügung für das Jahr 2023 verfügte der Gesuchsteller in dieser Zeit weder über steuerbare Einkünfte noch steuerbares Vermögen (CAR pag. 1.100.005-008). Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 19. Mai 2025 gehen Verlustscheine im Ge- samtbetrag von CHF 10'438.10 hervor (CAR pag. 1.100.027-028).
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Gemäss Sozialhilfeverfügung vom 2. Februar 2026 ist der Gesuchsteller bei der In- validenversicherung angemeldet. Er wurde daher unter anderem verpflichtet, deren Weisungen und Auflagen Folge zu leisten, allfällige Integrationsmassnahmen zu be- suchen und die ihm angebotenen Stellen oder Einsätze anzunehmen. Der Bezug der Sozialhilfe hängt zudem von der monatlichen Einreichung eines aktuellen und gülti- gen Arbeitsunfähigkeitszeugnisses ab.
Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten Schreiben der IV-Stelle (Team Beruf- liche Beratung, Abteilung Integration) ist die Anmeldung bei der Invalidenversiche- rung seit November 2019 pendent (vgl. auch die entsprechende, beigefügte Anmel- dung des Gesuchstellers, CAR pag. 2.102.007-016). Mit Zuteilung an die IV-Berufs- beratung kam es zu zwei Kostengutssprachen für Integrationsmassnahmen. Auf- grund der Verunmöglichung von weiteren Massnahmen wurde das Dossier in der IV- Berufsberatung im August 2022 geschlossen und an das Team Triage übergeben. Im Mai 2025 kam das Dossier mit neuer Zuständigkeit erneut in das Team IV-Berufsbe- ratung. Obwohl seither noch keine Massnahmen umgesetzt werden konnten, besteht zum aktuellen Zeitpunkt eine Anmeldung für ein dreimonatiges Aufbautraining, wobei diesbezüglich keine spezifischen Informationen vorliegen (vgl. Bestätigung betreffend das entsprechende Informationsgespräch vom 2. Juni 2026, CAR. pag. 2.102.019). 1.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass keine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers eingetreten ist und auch keine neuen Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenent- scheid rechtfertigen würden: Nach wie vor geht der Gesuchsteller keiner Arbeitstätig- keit nach und verfügt über kein Vermögen, weshalb er weiterhin auf die Sozialhilfe angewiesen ist. Seit 2019 ist er bei der Invalidenversicherung angemeldet; das ent- sprechende Verfahren ist nach wie vor hängig. Weiterhin besteht eine psychische Belastung, namentlich im Zusammenhang mit den bereits im Zeitpunkt der Urteilsfäl- lung vom 7. Juli 2025 berücksichtigten Schwierigkeiten nach der Haftentlassung. So- wohl damals als auch heute wurde ihm keine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert, und es kann – auch aufgrund seines jungen Alters sowie der von der Invalidenversi- cherung eingeleiteten Massnahmen – nicht ausgeschlossen werden, dass in naher Zukunft seine Eingliederung in die Arbeitswelt möglich sein wird. Insofern kann im heutigen Zeitpunkt auch nicht von einer dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Gesuch- stellers ausgegangen werden. Bei der Höhe des zuvor ermittelten Lebensbedarfs würde dem Gesuchsteller selbst ein durchschnittliches Einkommen einen gewissen finanziellen Spielraum verschaffen, um die ihm auferlegten Verfahrenskosten min- destens ratenweise zurückbezahlen zu können. Die Resozialisierung des Gesuch- stellers erscheint daher in der Langzeitperspektive nicht derart gefährdet, dass sich ein Eingriff in die Rechtskraft des früheren Entscheids durch einen vollständigen bzw.
CA.2026.10 7 teilweisen Erlass der Verfahrenskosten rechtfertigen würde. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten vom 10. Mai 2026 wird somit abgewiesen. 1.6 Es wird indessen nicht verkannt, dass die derzeitigen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers prekär sind und ihm höchstens die Deckung der lebensnotwendigen Ausgaben erlauben. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie die Stabilisierung seiner finanziellen Situation werden zudem eine gewisse Zeit beanspruchen, womit es sich rechtfertigt, dem Gesuchsteller die ihm mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang vom CHF 8'700.- bis zum 30. Juni 2029 zu stunden. Es ist nämlich zu erwarten, dass das IV-Verfahren innerhalb der nächsten drei Jahre abgeschlossen bzw. soweit fortgeschritten sein wird, dass eine erneute Prognose zur Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und den beruflichen Perspektiven des Gesuchstellers möglich sein wird. 2. Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteient- schädigungen auszurichten.
CA.2026.10 8 Die Berufungskammer erkennt:
I. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen. II. Dem Gesuchsteller werden die ihm mit Urteil CA.2025.7 vom 7. Juli 2025 auferlegten Verfahrenskosten im Umfang vom CHF 8'700.-- bis zum 30. Juni 2029 gestundet. III. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Andrea Blum Leda Ferretti
Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes - Herr B.
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - In die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2025.7
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektroni- schen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 23. Juni 2026