Berufung gegen SK-Entscheid (Art. 398 StPO); Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Aufgrund der Aussagen von C. (nachfolgend: Privatkläger oder C.) anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft U. am 26. Mai 2020 eröffnete diese am 8. Januar 2021 ein Verfahren gegen unbekannt (vgl. act. 1 ES.2021.9 Straf- gericht U., S. 66). A.2 Nach durchgeführter Untersuchung erliess die Bundesanwaltschaft am 7. No- vember 2024 je einen Strafbefehl gegen die beiden Beschuldigten wegen einfa- cher Körperverletzung und bestrafte sie jeweils mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff.). Nachdem die beiden Beschuldigten fristgerecht Einsprache er- hoben hatten (BA pag. 03-02-00029 und 03-02-0012), überwies die Bundesan- waltschaft am 10. Dezember 2024 die beiden Strafbefehle ans Gericht (SK pag. 3.100.001 ff.). A.3 Nach der am 14. Juli 2025 durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung (CAR pag. 3.720.001 ff.) sprach die Einzelrichterin der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) am 25. August 2025 die beiden Be- schuldigten frei, verwies die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil SK.2024.72 vom 25. August 2025). Am 5. September 2025 meldete der Privatkläger fristgerecht die Berufung gegen das schriftlich eröffnete Urteil an (SK pag. 3.940.001 ff.). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 29. Oktober 2025 versendet (CAR pag. 1.100.027). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 19. November 2025 stellte der Privat- kläger die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.040 ff.):
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bundestrafgerichts vom 25. August 2025 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Beschuldigten A. und B. wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von Herrn C. zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
2. Es seien A. und B. in solidarischer, voller Haftung im Zusammenhang mit diesem Vorfall im Grundsatz zur Zahlung von Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Mai 2020 zu verurteilen und bezüglich der Bezifferung des Schadens sei der Geschädigte auf den Zivilweg zu verweisen.
- 4 -
3. Es seien A. und B. jedenfalls in solidarischer Verbindung zu einer Haftungs- quote à 100% zur Zahlung einer Genugtuung im Umfang von CHF 8’0000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Mai 2020 an Herrn C. zu verurteilen. Gleichzeitig liess der Privatkläger diverse Beweis- und Verfahrensanträge stel- len. B.2 Mit Schreiben vom 25. November 2025 übermittelte die Vorsitzende die Beru- fungserklärung des Privatklägers an die übrigen Parteien, gab ihnen Gelegenheit zur Erklärung der Anschlussberufung und lud sie ein, allfällige Beweisanträge zu stellen sowie sich zu den Beweisanträgen des Privatklägers zu äussern (CAR pag. 1.400.001 f.). Daraufhin teilte die Bundesanwaltschaft am 2. Dezember 2025 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte, keine Be- weisanträge stelle und auch auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Privatklägers verzichte. Im Übrigen werde die Bundesanwaltschaft nicht an einer Berufungsverhandlung teilnehmen (CAR pag. 1.400.006). Der Beschuldige A. teilte seinerseits mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und keine Be- weisanträge zu stellen. Gleichzeitig beantragte er die Abweisung der Beweisan- träge des Privatklägers (CAR pag. 1.400.008 f.). Der Beschuldigte B. liess sich nicht vernehmen. B.3 Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wies die Vorsitzende die Beweisanträge des Privatklägers grossmehrheitlich ab (CAR pag. 4.200.001 ff.). B.4 Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass sich die Frage des Vorliegens eines rechtsgenüglichen Strafantrages stelle, und lud die Bundesanwaltschaft und den Privatkläger dazu ein, zu dieser Frage Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.001 f.). B.5 Mit Schreiben vom jeweils 11. Mai 2026 nahmen die Bundesanwaltschaft, der Privatkläger sowie der Beschuldigte A. Stellung zur Frage, ob ein rechtsgenügli- cher Strafantrag vorliege. Der Beschuldigte B. liess sich nicht vernehmen (CAR pag. 2.101.001 f.; 2.102.022 ff.; 2.103.001). Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 gab die Vorsitzende den Parteien Gelegenheit, allfällige Entschädigungsforderungen für den Fall einer möglichen Verfahrenseinstellung geltend zu machen bzw. den Rechtsvertretern, ihre Honorarnote einzureichen (CAR pag. 2.100.005).
- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Eintretensvoraussetzungen der Berufung Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Privatklägers erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2024.72 E. 1). Der Privatkläger ist grundsätzlich berufungslegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterperso- nen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Insoweit sind die Berufungsvoraussetzungen erfüllt und auf diese ist einzutreten. II. Prozessvoraussetzungen (Vorliegen eines Strafantrags) 1. Gemäss Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d und 320 StPO). Das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Strafantrages gemäss Art. 30 ff. StGB ist eine Prozessvoraussetzung. Fehlt es an einem rechtsgenüglichen Strafantrag und ist das Verfahren bereits eröffnet worden, ist dieses wieder ein- zustellen (RIEDO, BSK StGB, Art. 30, N. 108). 2. Ausgangslage Die beiden Beschuldigten B. und A. sind im vorliegenden Fall einzig wegen ein- facher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB angeklagt. Konkret wirft die Bundesanwaltschaft den beiden Beschuldigten zusammengefasst vor, sie hätten als Sicherheitsangestellte im Bundesasylzentrum in U. am 6. Mai 2020 anlässlich einer Eingangskontrolle gegen den Privatkläger mehrere Faust- schläge ausgeführt und dabei insbesondere dessen Nase gebrochen (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff.). Bei Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, weshalb vorab zu prüfen ist, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt. 3. Theoretische Ausführungen 3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Strafantragsfrist wird gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauffolgenden Tag zu laufen und endet an jenem Tag des dritten Monats,
- 6 - der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2 = Pra 108 (2019) Nr. 21). Bei einem Delikt in Mittäterschaft be- ginnt die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, da dem Antragsberechtigten einer der Täter bekannt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezem- ber 2014 E 2.2). 3.2 Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Strafantrag richtet sich gegen den Schädiger, dessen Bestra- fung verlangt wird, wobei der Strafanspruch nach ständiger Praxis allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 mit Hinweisen), und muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3). Er setzt als Willenserklärung voraus, dass der Berechtigte seinen Willen kundtut, ein be- stimmtes Verhalten solle verfolgt und bestraft werden. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss nicht explizit geäussert werden. Wer Strafanzeige erstattet, gibt damit regelmässig unausgesprochen seinen Wunsch zu erkennen, es sei ein Strafverfahren einzuleiten. Gleiches gilt, wenn der Antragsberechtigte erklärt, er wolle sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen (RIEDO/BONER, BSK StPO, Art. 304, N. 7). Es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (RIEDO, BSK StGB, Art. 31, N. 42). 3.3 Form und Adressat des Strafantrags sind in Art. 304 Abs. 1 StPO geregelt. Da- nach ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertre- tungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. 4. Vorliegen eines rechtsgenüglichen und rechtzeitigen Strafantrags 4.1 Die Vorinstanz machte keine Ausführungen zum Vorliegen eines Strafantrags. 4.2 Standpunkt der Parteien 4.2.1 Der Privatkläger lässt am 13. [recte: 11.] Mai 2026 auf Einladung der Berufungs- kammer zu deren Handen ausführen (CAR pag. 2.102.022 ff.), dass er «als Laie in Bezug auf das Stellen von Strafanträgen zu werten [sei]». Sein Strafantrag ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft U. vom 26. Mai 2020 geschildert habe, wie er von den beiden Beschuldigten am 6. Mai 2020 angegriffen und verletzt worden sei. Zudem habe er im Rahmen dieser Einver- nahme gesagt, dass «[er] hoffe, dass [er seine] Rechte bekomme». Dass er ei- nen rechtsgenüglichen Strafantrag gestellt habe, zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Staatsanwaltschaft U. am 8. Januar 2021 aufgrund der Aussagen des Privatklägers ein neues Strafverfahren gegen die Beschuldigten eröffnet habe.
- 7 - 4.2.2 Im Rahmen der Einreichung seiner Honorarnote führte RA Sami am 2. Juni 2026 spontan aus, dass für die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags die Grund- sätze für die Auslegung rechtserheblicher Willenserklärungen massgeblich seien (m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 7B_569/2025 vom 29. April 2026 E. 4.4.2; BGE 115 IV 1 E. 2b und weitere). Weiter könne sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille insbesondere aus den Umständen ergeben (mit Verweis auf Ur- teil des Bundesgerichts 6B_236/2007 vom 24. September 2007 E. 4.3). Dabei wiederholte RA Sami, dass der Privatkläger insbesondere durch die detaillierten Angaben zum Sachverhalt die Stellung eines Strafantrages beabsichtigt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach der Befragung des Privat- klägers dieser zu Handen der Migrationsbehörde U. entlassen und danach in die Westschweiz zu Handen der Migrations- und Strafverfolgungsbehörden ver- bracht worden sei und ihm damit ein weiterer unmittelbarer Zugang zu den U. Strafverfolgungsbehörden und seiner Rechtsvertretung vor Ort für geraume Zeit verwehrt gewesen sei. Im Übrigen wiederholte er, dass die Staatsanwaltschaft U. die Äusserungen des Privatklägers als Strafantrag aufgefasst habe. 4.2.3 Auch die Bundesanwaltschaft führt am 11. Mai 2026 in ihrer Stellungnahme zu- handen der Berufungskammer aus (CAR pag. 2.100.001 f.), der Strafantrag er- gebe sich aus den Äusserungen des Privatklägers im Rahmen der Einvernahme vom 26. Mai 2020 als beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons U. Anlässlich dieser Einvernahme habe der Privatkläger detailliert die Vor- gänge vom 6. Mai 2020 geschildert, wobei die Schilderungen sich eindeutig da- rauf bezogen hätten, dass mehrere E.-Angestellte ihn tätlich angegriffen hätten, wodurch er mehrere Verletzungen erlitten habe. Einen formellen Strafantrag habe er dabei nicht formuliert, sei aber von der einvernehmenden Polizei trotz offensichtlicher Opferstellung weder darauf aufmerksam gemacht worden, wel- che Rechte ihm als potenzielles Opfer zukämen, noch sei er gefragt worden, ob er Strafantrag stellen wolle. Ebenso wenig sei ihm ein Strafantragsformular aus- gehändigt worden, was üblicherweise in solchen Fällen gemacht werde. Am Ende des Protokolls habe der Privatkläger jedoch festgehalten, dass er hoffe, dass «ich meine Rechte bekomme» (BA pag. 15-01-0008) und dass er «von der Schweiz verlange, dass sie ihn unterstütze und ihn mit menschlichen Augen sehe» (BA pag. 15-01-0010). 4.2.4 Der Beschuldigte A. liess das Vorliegen eines gültigen Strafantrages zuhanden der Berufungskammer am 8. Mai 2026 verneinen. Insbesondere könne der Ein- vernahme des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft U. vom 26. Mai 2020 kein Strafantrag entnommen werden. Nach dieser Einvernahme sei der Privat- kläger für die Strafverfolgungsbehörden längere Zeit nicht mehr erreichbar ge- wesen (CAR pag. 2.103.001).
- 8 - 4.3 Gemäss den Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2024 ge- gen die Beschuldigten soll sich der strittige Sachverhalt am 6. Mai 2020 zugetra- gen haben (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff). Da der Privatkläger wäh- rend dem Vorfall ein Foto seines angeblichen Angreifers gemacht haben wollte, war es ihm folglich sofort nach der angeblichen Tat möglich, mindestens einen der Beschuldigten aufgrund dieses Fotos zu individualisieren (vgl. BA pag. 15- 01-0003 f.). Im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung (vgl. E. II.3.1) begann am 6. Mai 2020 die Strafantragsfrist für den angeklagten Vorfall im Bundesasyl- zentrum U. zu laufen. Nach den vorstehend dargelegten Berechnungsgrundsät- zen endete die Antragsfrist damit am 6. August 2020 (vorstehend E. II.3.1). 4.4 Vorliegend stellte der Privatkläger unbestrittenermassen während der laufenden Strafantragsfrist nie explizit Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020. Sowohl der Privatkläger als auch die Bundesan- waltschaft gehen nur von einem sinngemässen Strafantrag des Privatklägers an- lässlich dessen Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft U. am 26. Mai 2020 wegen des angeklagten Vorfalls vom 6. Mai 2020 aus (CAR pag. 2.101.001 f. [Bundesanwaltschaft]; 2.102.024 [Privatkläger]). Entsprechend ist nun zu prüfen, ob im Sinne der obigen Erwägungen (vgl. E. 3.2) die vor dem Ende der Strafantragsfrist am 6. August 2020 erfolgten Äusserungen des Privat- klägers als Willenserklärung in Bezug auf die Einleitung einer Strafuntersuchung zu werten sind. 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft U. erliess am 8. Mai 2020 wegen des Vorfalls am 6. Mai 2020 einen Strafbefehl gegen den heutigen Privatkläger C. wegen versuchter einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte. Darin wurde C. im Wesentlichen vorgeworfen, am 6. Mai 2020 versucht zu haben, den heutigen Beschuldigten B. mit einer Krücke zu schlagen (act. 1 ES.2021.9, S. 78 f.). Gegen diesen Strafbefehl hatte C. am 14. Mai 2020 Ein- sprache erhoben (a.a.O., S. 80). Daraufhin wurde der Privatkläger am 26. Mai 2020 und damit innerhalb der Strafantragsfrist gemäss E. II.4.2 als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft U.-Stadt einvernommen (a.a.O., S. 53 ff.). Ihm wurde dabei der Sachverhalt gemäss diesem Strafbefehl vorgehalten und dabei wurde er zum darin beschriebenen Sachverhalt befragt (BA pag. 15-01-002 und 15-01-007). Der Privatkläger schilderte den Vorfall an der damaligen Einver- nahme folgendermassen: «Und dann hat der eine E. mir meinen Stock weggenommen, und der andere E. hat mir einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Und dann musste ich mein Gesicht mit meinen Händen bedecken, und dann lief aus meiner Nase Blut. Ich habe sehr stark aus meiner Nase geblutet. Alle haben mich geschla- gen. Als das Blut aus meiner Nase lief, und ich mir meine Hände davor hielt,
- 9 - lief mir dann dieses Blut in meine Augen, und ich konnte nichts mehr sehen. Und sie schlugen weiter auf mich ein. Es waren drei E. Und so konnte ich nicht mehr sehen, wer weiter auf mich einschlug. Als sie bemerkt haben, dass das Blut stark aus der Nase lief, haben sie mich in eine Zelle getragen, und haben mich da hinein geschupst. Und einer von denen hat seine Kleider zerrissen, d.h. sein T-Shirt zerrissen, und hat dabei mit seiner Hand, d.h. mit seinem Daumen die Bewegung ausgeführt von links nach rechts, als würde er jemand die Kehle durchschneiden. Er sagte noch zu mir, dass ich heute hier noch sterben werde. Ich war am Schreien, denn meine Nase tat mir weh, und meine Augen haben gebrannt wegen dem Blut, welches hinein gelaufen ist. Ich konnte sehr schlecht sehen. Und sie haben die Zelle zugemacht mit der Kette, so dass noch ein kleiner Spalt offen war. Dann habe ich mein Ge- sicht in diesen Spalt gemacht, und ich habe nach Wasser verlangt, um mein Gesicht zu waschen. Das war der gleiche, der seine Kleider zerrissen hatte. Dieser hat diese Zellentüre dann mit seinem Fuss zugetreten, so dass mein Gesicht, welches im Spalt war, auf die andere Seite schlug. Dabei hat er gelacht. Und dann kam ein netter E. nach drei Minuten zu mir mit Wasser. Dieser sagte zu mir, dass ich ruhig sein soll. Und danach ging ich ins Camp hinein. Die drei E. kamen nicht hinein und waren laut am Lachen. Innerhalb von 5 Minuten waren sie still. Und nach ca. 5 Minuten kam die Polizei. Die Polizei war schockiert, als sie das Blut und mich in dieser Zelle gesehen ha- ben. Und sie haben alles fotografiert. Und sie haben mich ins Polizeiauto mitgenommen. Und im Auto haben sie die Ambulanz angerufen. Als wir bei der Polizeistation waren, ging ich in die Ambulanz. Die Ambulanz fuhr mich ins Spital. Dort erinnere mich nicht mehr daran, was passiert war. Ich weiss nur noch, dass eine Ärztin zu mir kam, und mir eine Spritze gab, und zu mir sagte, dass meine Nase kaputt ist. Sie hat mir Papiere gegeben, und hat zu mir gesagt, dass ich so schnell wie möglich eine Operation brauche. Ich habe diese Operation gehabt. Und heute hätte ich um 08:00 Uhr einen Kontrollter- min in Spital gehabt. Ich habe nichts gemacht, und nun bin ich hier. Ich habe niemanden geschlagen, und ich habe nichts gestohlen, und nun bin ich hier.» 4.4.2 Auf Frage, wieso er gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 8. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft U.-Stadt (vgl. E. II.4.4.1) Einsprache erhoben hatte, gab C. folgende Antwort (BA pag. 15-01-0006): «Ich will mein Recht zurück erhalten. Ich habe eine Frau in der Schweiz, die für mich schaut. (Beschuldigter schaut in seinem Handy nach und übergibt mit den Namen und die Telefonnummer von dieser Frau) Sie heisst J. und hat die Telefonnummer […].»
- 10 - 4.4.3 Im weiteren Verlauf der Einvernahme (vgl. E. II.4.4.1) wurde C. auf eine tätliche Auseinandersetzung vom 2. Mai 2020 in Frankreich angesprochen, an dem er beteiligt gewesen sein soll. Daraufhin antwortete er (BA pag. 15-01-0008): «Das ist alles eine Lüge, und das stimmt alles nicht. Ich hoffe, dass ich meine Rechte bekomme.» 4.4.4 Zum Schluss der Einvernahme (vgl. E. II.4.4.1) wurde C. noch gefragt, ob ihm noch etwas in den Sinn komme, was für die laufenden Ermittlungen relevant sein könnte. Daraufhin antwortet er (BA pag. 15-01-0010): «Ich habe Angst für mein Leben, denn ich kann nicht zu dem Asyl Camp gehen, und dort zu wohnen. Ich verlange von der Schweiz, dass sie mich unterstützt, und mich mit menschlichen Augen ansieht.» 4.4.5 Am 22. März 2021, und damit nach Ablauf der Strafantragsfrist im vorliegenden Fall (vgl. E. II.4.3), schrieb C. einen Brief an die Staatsanwaltschaft U. Darin äus- serte C. seinen Willen, Strafantrag («plainte pénale») gegen die E. im Bundesas- ylzentrum wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 zu stellen. Zum Schluss dieses Schreibens und nach Schilderung des aus seiner Sicht passierten Sachverhaltes verlangt der Privatkläger denn auch explizit die Bestrafung der Verantwortlichen («Je considère que les faits qui précèdent sont constitutifs notamment de lésions corporelles, d'agression, de menaces et d'abus d'autorité. Je demande la pour- suite et la condamnation des auteurs. Je souhaite également former des conclu- sions civiles à leur encontre.»). 4.5 Würdigung der Willensäusserungen des Privatklägers und damaligen Beschul- digten C. 4.5.1 Aus den zitierten Passagen (insbes. der Sachverhaltsschilderung gemäss E. II.4.4.1) ergibt sich eine Sachverhaltsschilderung, welche auf den ersten Blick strafbare Elemente einer einfachen Körperverletzung sowie eines Amtsmiss- brauches enthalten könnte. Bei näherer Betrachtung geht aus der Schilderung jedoch kein ausdrücklicher Wille zur Strafverfolgung hervor. Denn der Privatklä- ger erstattete nicht von sich aus Strafanzeige und brachte so das vorliegende Verfahren gegen die Beschuldigten nicht aus eigenem Antrieb ins Rollen, son- dern er tätigte die Aussagen anlässlich einer Einvernahme, welche er als be- schuldigte Person ohnehin zu dulden hatte. Angestossen wurde das Verfahren von den beiden Beschuldigten. Es ist mit anderen Worten entscheidend, dass, wenn eine Person als Beschuldigter (i.c. C.) einvernommen wird und dabei einen Sachverhalt schildert, der von dem ihm selbst vorgeworfenen Sachverhalt ab- weicht und strafbare Elemente einer anderen Person enthält (i.c. Schläge von C.
- 11 - gegen A. und B. mit der Krücke vs. Schläge von A. und B. gegen C.), aus dieser alternativen Sachverhaltsschilderung noch kein rechtsgenüglicher Wille zur Strafverfolgung der Belasteten (i.c. A. und B.) abgeleitet werden kann. Denn eine alternative Sachverhaltsschilderung im Rahmen der Einvernahme eines Be- schuldigten erfolgt normalerweise hauptsächlich zur eigenen Verteidigung, um sich selbst zu entlasten und sich einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. So steht im Moment einer Einvernahme als Beschuldigter üblicherweise nicht im Vordergrund, einen anderen zu belasten und dessen strafrechtliche Verurteilung anzustreben, sondern vielmehr sich selber zu entlasten. In der Rolle als Beschul- digter trifft die einzuvernehmende Person darüber hinaus auch keine Wahrheits- pflicht. Will eine Person im Rahmen einer Einvernahme als Beschuldigter Straf- antrag stellen, so muss er dies angesichts seiner Interessenslage als Beschul- digter auch so zum Ausdruck bringen und kann sich nicht auf eine alternative Schilderung des Sachverhaltes beschränken. Andernfalls würden die inhaltlichen Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Strafantrag (vgl. E. II.3.3) ausge- höhlt. Jede alternative Sachverhaltsschilderung eines Beschuldigten, die straf- bare Elemente einer anderen Person enthalten würden, könnte folglich als Straf- antrag interpretiert werden. Dies würde jedoch den gesetzlichen inhaltlichen An- forderungen an einen Strafantrag (insbes. eine klare Willensäusserung des Ver- letzten, dass die Strafverfolgung einer anderen Person verlangt wird; vgl. E. II.3.2) nicht genügen (zu einem ähnlichen Fall vgl. Verfügung und Beschluss des Obergerichts Zürich UE240396 vom 13. Januar 2025 E. 4). Ein Strafantrag soll nach der gesetzlichen Konzeption eine klare Willenserklärung sein und nicht bloss aus allgemeinen oder mehrdeutigen Aussagen herausgelesen werden müssen. Daran ändert auch nichts, dass C. im Zeitpunkt der Einvernahme vom
26. Mai 2020 noch nicht anwaltlich als Beschuldigter verteidigt und später im hie- sigen Verfahren als Privatkläger vertreten war. Denn das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Zudem besteht bei der Strafantragsstellung keine Anwaltspflicht und ein Anwalt kann den fehlenden Willen einer Person zur (rechtsgenüglichen) Strafantragsstellung nicht ersetzen. Auch die vom Privatkläger angerufenen Ent- scheide des Bundesgerichts (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 7B_569/2025 vom 29. ApriI 2026 E.4.4.2; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B_236/2007 vom 24. September 2007 E. 4.3) vermögen daran nichts zu ändern. Den vom Privatkläger zitierten Entscheide des Bundesgerichts ist gemeinsam, dass der Strafantrag in allen Fällen explizit als solcher gestellt wurde und die antragsstellende Person auf die Strafverfolgungsbehörden zuge- gangen sind und diese von sich aus mit den zuständigen Stellen Kontakt aufge- nommen haben. Dagegen erfolgte im vorliegenden Fall die Einvernahme des Pri- vatklägers nicht auf dessen Verlangen hin, sondern er wurde dannzumal als Be- schuldigter einvernommen und hatte in dieser Funktion – aus welchen Gründen
- 12 - auch immer - einen alternativen Sachverhalt geschildert. Ein Wille zur Strafver- folgung gegenüber den im hiesigen Verfahren Beschuldigten lässt sich daraus aufgrund der prozessualen Rollenverteilung nicht ableiten. 4.5.2 Der Privatkläger und die Bundesanwaltschaft erblicken in der Äusserung gemäss E. II.4.3.2 («Ich hoffe, dass ich meine Rechte bekommen») den Willen des Pri- vatklägers zur Strafverfolgung gegen die Beschuldigten wegen des angeklagten Vorfalls. Diese Aussage erfolgte auf Vorhalt eines Vorfalls vom 2. Mai 2020 in […] (Frankreich), wo es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einem dritten E. des Bundesasylzentrums und mehreren Bewohnern des Bundesasyl- zentrums in U., darunter C., gekommen sein soll (BA pag. 18-00-0025 und 18- 00-0027). Die Aussage von C. bezog sich aufgrund des Vorhaltes auf den soeben beschriebenen Vorfall vom 2. Mai 2020 in […] (Frankreich) und stand damit weder zeitlich noch persönlich in einem Zusammenhang mit dem ange- klagten Sachverhalt vom 6. Mai 2020 in U. Entsprechend lässt sich daraus auch kein (sinngemässer) Wille des Privatklägers ableiten, dass er eine Bestrafung der Beschuldigten wegen des angeklagten Vorfalls vom 6. Mai 2020 im Bunde- sasylzentrum in U. verlangen würde. Vielmehr wollte C. mit der erwähnten Aus- sage ausdrücken, dass er sich bezüglich des Vorfalls in […] (Frankreich) vom 2. Mai 2020 nichts zu Schulden habe kommen lassen. Es erschliesst sich nicht, inwiefern aus einer solchen Äusserung ein Strafantrag abzuleiten wäre. 4.5.3 Die Bundesanwaltschaft – aber nicht der Privatkläger – will in der in E. II.4.4 zi- tierten Aussage des Privatklägers vom 26. Mai 2020 («Ich verlange von der Schweiz, dass sie mich unterstützt, und mich mit menschlichen Augen ansieht.») einen Strafantrag erkennen (vgl. E. II.4.2). Diese Aussage des Privatklägers er- folgte im Kontext, dass er sich beklagte, nicht mehr im Bundesasylzentrum zu wohnen und er aufgrund seiner ungeregelten Wohnsituation Existenzängste hatte («Ich habe Angst für mein Leben, denn ich kann nicht zu dem Asyl Camp gehen, und dort zu wohnen. Ich verlange von der Schweiz, dass sie mich unter- stützt, und mich mit menschlichen Augen ansieht.»]; vgl. ferner BA pag. 15-01- 0007 f. [«Gemäss Angaben der E. sind Sie nicht mehr im EVZ wohnhaft. Dies, weil Sie die Örtlichkeit ohne Abmeldung mehrfach verlassen haben, und über längere Zeit als untergetaucht galten.» Antwort: «Ja das stimmt»]). C. wollte mit dieser Aussage zum Ausdruck bringen, dass er wünsche, dass der Schweizer Staat seine humanitäre Verantwortung wahrnehme und ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellt. Damit ist auch gesagt, dass aus dieser Aussage mangels Be- zugs zum angeklagten Vorfall kein Wille des Privatklägers zur Strafverfolgung gegen die Beschuldigten abgeleitet werden kann. 4.5.4 Zu Recht erblicken weder die Bundesanwaltschaft noch der Privatkläger selbst in der unter E. II.4.4.2 («Ich will mein Recht zurück erhalten.») wiedergegebenen
- 13 - Äusserung C.s einen rechtsgenüglichen Strafantrag. Denn diese Aussage von C. erfolgte im Kontext, in dem er erklärte, wieso er Einsprache gegen den an ihn gerichteten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 8. Mai 2020 erhoben hatte. Aufgrund dieser Äusserung ist davon auszugehen, dass der in der dama- ligen Einvernahme beschuldigte C. sich für unschuldig hielt und deshalb den Strafbefehl vom 8. Mai 2020 (vgl. E. II.4.4.1) ablehnte. Einen Bezug zu A. und B. machte C. auch an dieser Stelle nicht. Im Gegenteil, er nahm Bezug auf eine Frau, welche die administrativen Belange für ihn erledige («Ich habe eine Frau in der Schweiz, die für mich schaut.»). Unter Berücksichtigung, dass keine erhebli- chen Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages verbleiben dürfen (vgl. E. II.3.2), ginge es zu weit, aus dieser unspezifischen Äusserung von C., dass er sich sinn- gemäss für unschuldig hielt, einen rechtsgenüglichen Willen zur Strafverfolgung von A. und B. abzuleiten. Vielmehr wollte sich der Privatkläger mit dieser Aus- sage selbst entlasten und an die Strafbehörden appellieren, ihn gerecht zu be- handeln. Folglich kann auch dieser Aussage nichts Belastendes entnommen werden (vgl. ferner: E. II.4.5.1). 4.6 Nachdem der Privatkläger im Rahmen der Einvernahme vom 26. Mai 2020 kei- nen erkennbaren Willen zur Strafverfolgung gegen die Beschuldigten geäussert hatte (vgl. E. II.4.5), ist ein Blick darauf zu werfen, wie das der Einvernahme vom
26. Mai 2020 nachfolgende prozessuale Verhalten von C. zu würdigen ist. Es wirft nämlich durchaus Fragen auf, dass der angeblich an der Strafverfolgung von A. und B. interessierte Privatkläger es in der Folge unterlassen hatte, der einvernehmenden Beamtin das in Aussicht gestellte Foto seines angeblichen An- greifers per Mail zuzusenden (BA pag. 15-01-0006; ferner: 15-01-0011 sowie 15- 01-0016 f.). Dieses Verhalten deutet im Gegenteil sogar auf ein Desinteresse an einer Strafverfolgung der beiden Beschuldigten hin. 4.7 Auch das Verhalten der einvernehmenden Beamtin, welche C. am 26. Mai 2020 als Beschuldigter einvernommen hatte, spricht derweil gegen das Vorliegen ei- nes gültigen Strafantrags. Denn hätte diese den geltend gemachten Strafantrag C.s als solchen aufgefasst, hätte sie ihm wohl das entsprechende Formular vor- gelegt (für das Formular «Strafantrag» der Kantonspolizei U. vgl. act. 1 ES.2021.9 Strafgericht U., S. 57 [betreffend den Strafantrag von B. gegen C. vom
6. Mai 2020 wegen des Vorfalls Bundesasylzentrum vom gleichen Tag]). Indem sie dem damaligen Beschuldigten und heutigen Privatkläger C. kein solches For- mular aushändigte, ist davon auszugehen, dass auch sie seine Äusserungen an- lässlich der Einvernahme vom 26. Mai 2020 nicht als Strafantrag verstanden hatte. 4.8 Der Privatkläger tat erstmals im Schreiben vom 22. März 2021 an die Staatsan- waltschaft U. seinen Willen kund, Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten
- 14 - wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 zu stellen. Dieses Schreiben erfolgte jedoch ausserhalb der Strafantragsfrist (vgl. E. II.4.3) und ist entsprechend unbeachtlich. Dass er dennoch erst mit Schreiben vom 22. März 2021 ausdrücklich Strafantrag stellte, deutet darauf hin, dass dem Privatkläger offenbar selbst bewusst war, dass eine klare und rechtsgenügliche Willensäusserung innerhalb der Strafan- tragsfrist gerade nicht erfolgt war. Indem der Privatkläger von sich aus das Schreiben an die Staatsanwaltschaft U. versendete, ist auch sein Einwand ent- kräftet (vgl. E. II.4.4.5), dass er keinen Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden des Kantons U. gehabt habe. Das zitierte Schreiben zeigt auf, dass es ihm durch- aus möglich gewesen wäre, postalisch mit der Staatsanwaltschaft U. Kontakt auf- zunehmen. 4.9 Der vom Privatkläger vorgetragene Umstand, dass die Staatsanwaltschaft U. von sich aus ein Verfahren gegen die Beschuldigten eröffnete (vgl. act. 1 ES.2021.9 Strafgericht U.-Stadt, S. 66), lässt nicht tel quel auf das Vorliegen eines gültigen Strafantrags gegen die Beschuldigten wegen des angeklagten Sachverhalts schliessen. Denn das von der Staatsanwaltschaft U. am 8. Januar 2021 eröffnete (UT.2021.217) und durch die Bundesanwaltschaft am 5. September 2023 über- nommene Verfahren hatte auch den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB zum Gegenstand (BA pag. 02-00-0012 f.). Beim Tatbestand des Amts- missbrauchs handelt es sich um ein Offizialdelikt und es ist für das Vorliegen eines Strafantrages wegen eines möglichen Falls einer einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht weiter aussagekräftig, wenn die Staats- anwaltschaft U. von Amtes wegen ein Strafverfahren eröffnet. 4.10 Zuletzt ist zu bemerken, dass der Vorwurf einer versuchten schweren Körperver- letzung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet: Einerseits wurde das vorliegende Verfahren gegen die Beschuldigten nur wegen einfacher Kör- perverletzung geführt (vgl. BA pag. 02-00-12 [Vereinigungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 5. September 2023]; 03-01-0001 [Parteimitteilung der Bun- desanwaltschaft betreffend den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersu- chung vom 10. November 2022]; 13-01-0027 und 13-03-0023 [Vorhalt an die Be- schuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminal- polizei vom 7. Juli 2022 bzw. 16. August 2022]; 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff. [Strafbefehle gegen die Beschuldigten vom 7. November 2024]; Urteil SK.2024.72 vom 25. August 2025). Eine abweichende rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts im Sinne von Art. 344 StPO kommt vorliegend nicht in Frage, da der angeklagte Sachverhalt keine Hinweise auf eine allfällige versuchte schwere Körperverletzung enthält (Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ge- mäss Art. 9 StPO). Andererseits ginge eine vom Privatkläger geltend gemachte versuchte schwere Körperverletzung aufgrund eines dauerhaft entstellten Ge- sichts (SK pag. 3.721.005) und weiteren andauernden Leiden wie
- 15 - Atembeschwerden, Beschwerden an Bein und Fuss und Angstzustände (CAR pag. 1.100.051, Rz. 24) über den Anklagesachverhalt (Faustschläge der Be- schuldigten am 6. Mai 2020 gegen C., welche zu einer gebrochenen Nase bei ihm geführt haben sollen) hinaus und dürfte vorliegend aufgrund der Umgren- zungsfunktion der Anklageschrift nicht beurteilt werden (vgl. Art. 9 StPO). Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung könnte, wie vom Pri- vatkläger beantragt (CAR pag. 1.00.042), höchstens nach Ergänzung der An- klage durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 333 StPO erfolgen. Soweit die Strafbefehle vom 7. November 2024 gegen die beiden Beschuldigten 2024 we- gen einfacher Körperverletzung (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff.) Aus- führungen zur schweren Körperverletzung enthalten, erfolgten diese lediglich un- ter dem Titel «Rechtliche Würdigung» und zur Erklärung, wieso der Einwand des Beschuldigten, dass eine schwere Körperverletzung vorliege, unzutreffend sei: Die Bundesanwaltschaft führte dazu aus, dass die postoperativen Bein-/Fussge- lenkbeschwerden und die geltend gemachten Spätfolgen insgesamt in keinem bzw. in keinem eindeutig kausalem Zusammenhang mit dem angeklagten Vorfall vom 6. Mai 2020 stehen würden. Unter dem Titel «Sachverhalt» in den erwähn- ten Strafbefehlen sind nur der Nasenbeinbruch und Hämatome im Gesicht und auf Höhe der seitlichen Rippenbögen des Privatklägers umschrieben, welche er durch die Schläge der Beschuldigten erlitten haben soll. Da die Bundesanwalt- schaft das Vorliegen des beschriebenen Kausalzusammenhangs verneinte, gel- ten die vom Privatkläger diesbezüglich vorgebrachten angeblichen Folgen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 auch nicht als angeklagt und dürfen damit nicht beurteilt werden. Es steht dem Privatkläger hingegen entsprechend frei, erneut Anzeige gegen die Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu erstat- ten. Anschliessend wäre dann zu untersuchen, ob die geltend gemachten weite- ren Verletzungen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen wären. 4.11 Unter Berücksichtigung, dass keine Verurteilung erfolgen darf, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen, kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Verfahren kein rechtsgenüglicher Strafantrag C.s gegen die Beschuldigten wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 vorliegt. Damit ist das gegen die Beschuldigten geführte Verfahren wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 6. Mai 2020 einzustellen und das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.72 vom 25. August 2025 aufzuheben. III. Zivilforderungen Wird das Verfahren eingestellt, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 379 i.V.m Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 Abs. 3
- 16 - StPO). Folglich sind die vom Privatkläger gegen die Beschuldigten gerichteten und adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen (vgl. Ziff. B.1) betref- fend Schadenersatz und Genugtuung aus dem Vorfall vom 6. Mai 2020 auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten 1. Grundsätze Da die Beschuldigten infolge Einstellung des Verfahrens obsiegen, sind die Kos- ten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO i.Vm. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Eine Auferlegung der Kosten an den Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. Dem Opfer sind selbst bei einem erstinstanzlichen Freispruch keine Kosten aufzuerlegen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). 2. Dementsprechend sind die Kosten des Vorverfahrens (Fr. 3'500.00), die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 4'000.00) (vgl. Urteil SK.2024.72 Dispositiv Ziff. 3) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen aus- ser Ansatz. V. Entschädigungen 1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwalts- tarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahl- verteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädi- gung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vor- behalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Entschä- digungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Da die
- 17 - Eidgenossenschaft die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. E. IV), sind die Be- schuldigten nach Art. 429 StPO durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. 2. Auch der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers ist durch die Eidge- nossenschaft zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO). Da die Eidgenossenschaft kosten- und entschädigungspflichtig wird, entfällt auch eine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Für die Höhe der Kosten der Verteidigung von A. im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2024.72 E. 9) Die Entschädigung für die Verteidigung von A. im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren ist direkt Rechtsanwältin Fastrich zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Selina Fastrich für die Verteidigung von A. in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12'064.85 zu entschädigen. 4. Auch die von RA Fastrich am 28. Mai 2026 für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 2'041.50 (inkl. MWST und Barauslagen) (CAR pag. 7.101.001 ff.) ist in der Gesamtheit angemessen und ausgewiesen, weshalb sie von der Eidgenossenschaft für die Verteidigung von A. mit diesem Betrag zu entschädigen ist. 5. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten hat, ist B. für seine Aufwendun- gen in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 250.00 zu entschädigen (Urteil SK.2024.72 E. 9.1.4). Mangels Aufwands und Antrags ist ihm keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 6. Bezüglich der Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Sami als unentgeltli- cher Rechtsbeistand von C. in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2024.72 E. 9.2). Demnach ist Rechtsanwalt Alexander Sami für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von C. durch die Eidgenossenschaft in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichts- verfahren mit Fr. 14'570.45 (inkl. MWST) zu entschädigen. 7. RA Sami reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren am 2. Juni 2026 eine Honorarnote ein. RA Sami macht Aufwendungen von rund 18.6 Stunden à Fr. 230.00 und rund 7.5 Stunden à Fr. 150.00 geltend (CAR pag. 7.102.001 ff.).
- 18 - Diese ist mit folgenden Ausnahmen zu genehmigen: Am 2. Juli 2025 veran- schlagte RA Sami für «Schreiben an BStrGer & Klient (50 Min.)» und am 9. Juli 2025 «Schreiben an [Klient] (15 Min.)». Diese Aufwendungen erfolgten vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. August 2025 und sind dadurch be- reits durch die Entschädigung, welche RA Sami durch die Vorinstanz zugespro- chen wurde, abgedeckt. Seine Honorarnote ist entsprechend um diese 65 Minu- ten zu kürzen. Des Weiteren ist für Praktikanten praxisgemäss ein Stundensatz von Fr. 100.00, und nicht Fr. 150.00, zu veranschlagen. Nach dem Dargestellten ist RA Sami folgendermassen zu entschädigen:
17.5 h à Fr. 230.00 Fr. 4’025.00 7.4167 h à Fr. 100.00 Fr. 741.70 Spesen Fr. 153.50 MWST (8.1% von Fr. 4’920.20) Fr. 398.55 Total Fr. 5’318.75
- 19 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) betreffend den Vorfall vom 6. Mai 2020 im Bundesasylzentrum U. (Verfahrensnummer der Bundesanwaltschaft: SV.21.1420-RIN; Verfahrens- nummer der Strafkammer: SK.2024.72) wird eingestellt. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.72 vom 25. August 2025 wird aufgehoben. 2. Die Gebühr des Vorverfahrens sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 7'500.00 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. 4. Rechtsanwältin Selina Fastrich wird für die Verteidigung von A. in der Untersu- chung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossen- schaft mit Fr. 12'064.85 (inkl. MWST) entschädigt. 5. Rechtsanwältin Selina Fastrich wird für die Verteidigung von A. im Berufungsver- fahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 2'041.50 (inkl. MWST) entschädigt. 6. B. wird von der Eidgenossenschaft für seine Aufwendungen in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 250.00 entschädigt. 7. B. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 8. Rechtsanwalt Alexander Sami wird für die unentgeltliche Verbeiständung von C. in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'570.45 (inkl. MWST) entschädigt. 9. Rechtsanwalt Alexander Sami wird für die unentgeltliche Verbeiständung von C. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5’318.75 (inkl. MWST) entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
- 20 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Selina Fastrich - Herrn B. - Herrn Rechtsanwalt Alexander Sami, Borer - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons U., Bevölkerungsdienste und Migra- tion (Art. 82 Abs. 1 VZAE) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 23. Juni 2026
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bundestrafgerichts vom 25. August 2025 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Beschuldigten A. und B. wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von Herrn C. zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
E. 2 Es seien A. und B. in solidarischer, voller Haftung im Zusammenhang mit diesem Vorfall im Grundsatz zur Zahlung von Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Mai 2020 zu verurteilen und bezüglich der Bezifferung des Schadens sei der Geschädigte auf den Zivilweg zu verweisen.
- 4 -
E. 3 Theoretische Ausführungen
E. 3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Strafantragsfrist wird gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauffolgenden Tag zu laufen und endet an jenem Tag des dritten Monats,
- 6 - der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2 = Pra 108 (2019) Nr. 21). Bei einem Delikt in Mittäterschaft be- ginnt die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, da dem Antragsberechtigten einer der Täter bekannt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezem- ber 2014 E 2.2).
E. 3.2 Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Strafantrag richtet sich gegen den Schädiger, dessen Bestra- fung verlangt wird, wobei der Strafanspruch nach ständiger Praxis allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 mit Hinweisen), und muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3). Er setzt als Willenserklärung voraus, dass der Berechtigte seinen Willen kundtut, ein be- stimmtes Verhalten solle verfolgt und bestraft werden. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss nicht explizit geäussert werden. Wer Strafanzeige erstattet, gibt damit regelmässig unausgesprochen seinen Wunsch zu erkennen, es sei ein Strafverfahren einzuleiten. Gleiches gilt, wenn der Antragsberechtigte erklärt, er wolle sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen (RIEDO/BONER, BSK StPO, Art. 304, N. 7). Es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (RIEDO, BSK StGB, Art. 31, N. 42).
E. 3.3 Form und Adressat des Strafantrags sind in Art. 304 Abs. 1 StPO geregelt. Da- nach ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertre- tungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.
E. 4 Vorliegen eines rechtsgenüglichen und rechtzeitigen Strafantrags
E. 4.1 Die Vorinstanz machte keine Ausführungen zum Vorliegen eines Strafantrags.
E. 4.2 Standpunkt der Parteien
E. 4.2.1 Der Privatkläger lässt am 13. [recte: 11.] Mai 2026 auf Einladung der Berufungs- kammer zu deren Handen ausführen (CAR pag. 2.102.022 ff.), dass er «als Laie in Bezug auf das Stellen von Strafanträgen zu werten [sei]». Sein Strafantrag ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft U. vom 26. Mai 2020 geschildert habe, wie er von den beiden Beschuldigten am 6. Mai 2020 angegriffen und verletzt worden sei. Zudem habe er im Rahmen dieser Einver- nahme gesagt, dass «[er] hoffe, dass [er seine] Rechte bekomme». Dass er ei- nen rechtsgenüglichen Strafantrag gestellt habe, zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Staatsanwaltschaft U. am 8. Januar 2021 aufgrund der Aussagen des Privatklägers ein neues Strafverfahren gegen die Beschuldigten eröffnet habe.
- 7 -
E. 4.2.2 Im Rahmen der Einreichung seiner Honorarnote führte RA Sami am 2. Juni 2026 spontan aus, dass für die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags die Grund- sätze für die Auslegung rechtserheblicher Willenserklärungen massgeblich seien (m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 7B_569/2025 vom 29. April 2026 E. 4.4.2; BGE 115 IV 1 E. 2b und weitere). Weiter könne sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille insbesondere aus den Umständen ergeben (mit Verweis auf Ur- teil des Bundesgerichts 6B_236/2007 vom 24. September 2007 E. 4.3). Dabei wiederholte RA Sami, dass der Privatkläger insbesondere durch die detaillierten Angaben zum Sachverhalt die Stellung eines Strafantrages beabsichtigt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach der Befragung des Privat- klägers dieser zu Handen der Migrationsbehörde U. entlassen und danach in die Westschweiz zu Handen der Migrations- und Strafverfolgungsbehörden ver- bracht worden sei und ihm damit ein weiterer unmittelbarer Zugang zu den U. Strafverfolgungsbehörden und seiner Rechtsvertretung vor Ort für geraume Zeit verwehrt gewesen sei. Im Übrigen wiederholte er, dass die Staatsanwaltschaft U. die Äusserungen des Privatklägers als Strafantrag aufgefasst habe.
E. 4.2.3 Auch die Bundesanwaltschaft führt am 11. Mai 2026 in ihrer Stellungnahme zu- handen der Berufungskammer aus (CAR pag. 2.100.001 f.), der Strafantrag er- gebe sich aus den Äusserungen des Privatklägers im Rahmen der Einvernahme vom 26. Mai 2020 als beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons U. Anlässlich dieser Einvernahme habe der Privatkläger detailliert die Vor- gänge vom 6. Mai 2020 geschildert, wobei die Schilderungen sich eindeutig da- rauf bezogen hätten, dass mehrere E.-Angestellte ihn tätlich angegriffen hätten, wodurch er mehrere Verletzungen erlitten habe. Einen formellen Strafantrag habe er dabei nicht formuliert, sei aber von der einvernehmenden Polizei trotz offensichtlicher Opferstellung weder darauf aufmerksam gemacht worden, wel- che Rechte ihm als potenzielles Opfer zukämen, noch sei er gefragt worden, ob er Strafantrag stellen wolle. Ebenso wenig sei ihm ein Strafantragsformular aus- gehändigt worden, was üblicherweise in solchen Fällen gemacht werde. Am Ende des Protokolls habe der Privatkläger jedoch festgehalten, dass er hoffe, dass «ich meine Rechte bekomme» (BA pag. 15-01-0008) und dass er «von der Schweiz verlange, dass sie ihn unterstütze und ihn mit menschlichen Augen sehe» (BA pag. 15-01-0010).
E. 4.2.4 Der Beschuldigte A. liess das Vorliegen eines gültigen Strafantrages zuhanden der Berufungskammer am 8. Mai 2026 verneinen. Insbesondere könne der Ein- vernahme des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft U. vom 26. Mai 2020 kein Strafantrag entnommen werden. Nach dieser Einvernahme sei der Privat- kläger für die Strafverfolgungsbehörden längere Zeit nicht mehr erreichbar ge- wesen (CAR pag. 2.103.001).
- 8 -
E. 4.3 Gemäss den Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2024 ge- gen die Beschuldigten soll sich der strittige Sachverhalt am 6. Mai 2020 zugetra- gen haben (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff). Da der Privatkläger wäh- rend dem Vorfall ein Foto seines angeblichen Angreifers gemacht haben wollte, war es ihm folglich sofort nach der angeblichen Tat möglich, mindestens einen der Beschuldigten aufgrund dieses Fotos zu individualisieren (vgl. BA pag. 15- 01-0003 f.). Im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung (vgl. E. II.3.1) begann am 6. Mai 2020 die Strafantragsfrist für den angeklagten Vorfall im Bundesasyl- zentrum U. zu laufen. Nach den vorstehend dargelegten Berechnungsgrundsät- zen endete die Antragsfrist damit am 6. August 2020 (vorstehend E. II.3.1).
E. 4.4 Vorliegend stellte der Privatkläger unbestrittenermassen während der laufenden Strafantragsfrist nie explizit Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020. Sowohl der Privatkläger als auch die Bundesan- waltschaft gehen nur von einem sinngemässen Strafantrag des Privatklägers an- lässlich dessen Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft U. am 26. Mai 2020 wegen des angeklagten Vorfalls vom 6. Mai 2020 aus (CAR pag. 2.101.001 f. [Bundesanwaltschaft]; 2.102.024 [Privatkläger]). Entsprechend ist nun zu prüfen, ob im Sinne der obigen Erwägungen (vgl. E. 3.2) die vor dem Ende der Strafantragsfrist am 6. August 2020 erfolgten Äusserungen des Privat- klägers als Willenserklärung in Bezug auf die Einleitung einer Strafuntersuchung zu werten sind.
E. 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft U. erliess am 8. Mai 2020 wegen des Vorfalls am 6. Mai 2020 einen Strafbefehl gegen den heutigen Privatkläger C. wegen versuchter einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte. Darin wurde C. im Wesentlichen vorgeworfen, am 6. Mai 2020 versucht zu haben, den heutigen Beschuldigten B. mit einer Krücke zu schlagen (act. 1 ES.2021.9, S. 78 f.). Gegen diesen Strafbefehl hatte C. am 14. Mai 2020 Ein- sprache erhoben (a.a.O., S. 80). Daraufhin wurde der Privatkläger am 26. Mai 2020 und damit innerhalb der Strafantragsfrist gemäss E. II.4.2 als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft U.-Stadt einvernommen (a.a.O., S. 53 ff.). Ihm wurde dabei der Sachverhalt gemäss diesem Strafbefehl vorgehalten und dabei wurde er zum darin beschriebenen Sachverhalt befragt (BA pag. 15-01-002 und 15-01-007). Der Privatkläger schilderte den Vorfall an der damaligen Einver- nahme folgendermassen: «Und dann hat der eine E. mir meinen Stock weggenommen, und der andere E. hat mir einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Und dann musste ich mein Gesicht mit meinen Händen bedecken, und dann lief aus meiner Nase Blut. Ich habe sehr stark aus meiner Nase geblutet. Alle haben mich geschla- gen. Als das Blut aus meiner Nase lief, und ich mir meine Hände davor hielt,
- 9 - lief mir dann dieses Blut in meine Augen, und ich konnte nichts mehr sehen. Und sie schlugen weiter auf mich ein. Es waren drei E. Und so konnte ich nicht mehr sehen, wer weiter auf mich einschlug. Als sie bemerkt haben, dass das Blut stark aus der Nase lief, haben sie mich in eine Zelle getragen, und haben mich da hinein geschupst. Und einer von denen hat seine Kleider zerrissen, d.h. sein T-Shirt zerrissen, und hat dabei mit seiner Hand, d.h. mit seinem Daumen die Bewegung ausgeführt von links nach rechts, als würde er jemand die Kehle durchschneiden. Er sagte noch zu mir, dass ich heute hier noch sterben werde. Ich war am Schreien, denn meine Nase tat mir weh, und meine Augen haben gebrannt wegen dem Blut, welches hinein gelaufen ist. Ich konnte sehr schlecht sehen. Und sie haben die Zelle zugemacht mit der Kette, so dass noch ein kleiner Spalt offen war. Dann habe ich mein Ge- sicht in diesen Spalt gemacht, und ich habe nach Wasser verlangt, um mein Gesicht zu waschen. Das war der gleiche, der seine Kleider zerrissen hatte. Dieser hat diese Zellentüre dann mit seinem Fuss zugetreten, so dass mein Gesicht, welches im Spalt war, auf die andere Seite schlug. Dabei hat er gelacht. Und dann kam ein netter E. nach drei Minuten zu mir mit Wasser. Dieser sagte zu mir, dass ich ruhig sein soll. Und danach ging ich ins Camp hinein. Die drei E. kamen nicht hinein und waren laut am Lachen. Innerhalb von 5 Minuten waren sie still. Und nach ca. 5 Minuten kam die Polizei. Die Polizei war schockiert, als sie das Blut und mich in dieser Zelle gesehen ha- ben. Und sie haben alles fotografiert. Und sie haben mich ins Polizeiauto mitgenommen. Und im Auto haben sie die Ambulanz angerufen. Als wir bei der Polizeistation waren, ging ich in die Ambulanz. Die Ambulanz fuhr mich ins Spital. Dort erinnere mich nicht mehr daran, was passiert war. Ich weiss nur noch, dass eine Ärztin zu mir kam, und mir eine Spritze gab, und zu mir sagte, dass meine Nase kaputt ist. Sie hat mir Papiere gegeben, und hat zu mir gesagt, dass ich so schnell wie möglich eine Operation brauche. Ich habe diese Operation gehabt. Und heute hätte ich um 08:00 Uhr einen Kontrollter- min in Spital gehabt. Ich habe nichts gemacht, und nun bin ich hier. Ich habe niemanden geschlagen, und ich habe nichts gestohlen, und nun bin ich hier.»
E. 4.4.2 Auf Frage, wieso er gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 8. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft U.-Stadt (vgl. E. II.4.4.1) Einsprache erhoben hatte, gab C. folgende Antwort (BA pag. 15-01-0006): «Ich will mein Recht zurück erhalten. Ich habe eine Frau in der Schweiz, die für mich schaut. (Beschuldigter schaut in seinem Handy nach und übergibt mit den Namen und die Telefonnummer von dieser Frau) Sie heisst J. und hat die Telefonnummer […].»
- 10 -
E. 4.4.3 Im weiteren Verlauf der Einvernahme (vgl. E. II.4.4.1) wurde C. auf eine tätliche Auseinandersetzung vom 2. Mai 2020 in Frankreich angesprochen, an dem er beteiligt gewesen sein soll. Daraufhin antwortete er (BA pag. 15-01-0008): «Das ist alles eine Lüge, und das stimmt alles nicht. Ich hoffe, dass ich meine Rechte bekomme.»
E. 4.4.4 Zum Schluss der Einvernahme (vgl. E. II.4.4.1) wurde C. noch gefragt, ob ihm noch etwas in den Sinn komme, was für die laufenden Ermittlungen relevant sein könnte. Daraufhin antwortet er (BA pag. 15-01-0010): «Ich habe Angst für mein Leben, denn ich kann nicht zu dem Asyl Camp gehen, und dort zu wohnen. Ich verlange von der Schweiz, dass sie mich unterstützt, und mich mit menschlichen Augen ansieht.»
E. 4.4.5 Am 22. März 2021, und damit nach Ablauf der Strafantragsfrist im vorliegenden Fall (vgl. E. II.4.3), schrieb C. einen Brief an die Staatsanwaltschaft U. Darin äus- serte C. seinen Willen, Strafantrag («plainte pénale») gegen die E. im Bundesas- ylzentrum wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 zu stellen. Zum Schluss dieses Schreibens und nach Schilderung des aus seiner Sicht passierten Sachverhaltes verlangt der Privatkläger denn auch explizit die Bestrafung der Verantwortlichen («Je considère que les faits qui précèdent sont constitutifs notamment de lésions corporelles, d'agression, de menaces et d'abus d'autorité. Je demande la pour- suite et la condamnation des auteurs. Je souhaite également former des conclu- sions civiles à leur encontre.»).
E. 4.5 Würdigung der Willensäusserungen des Privatklägers und damaligen Beschul- digten C.
E. 4.5.1 Aus den zitierten Passagen (insbes. der Sachverhaltsschilderung gemäss E. II.4.4.1) ergibt sich eine Sachverhaltsschilderung, welche auf den ersten Blick strafbare Elemente einer einfachen Körperverletzung sowie eines Amtsmiss- brauches enthalten könnte. Bei näherer Betrachtung geht aus der Schilderung jedoch kein ausdrücklicher Wille zur Strafverfolgung hervor. Denn der Privatklä- ger erstattete nicht von sich aus Strafanzeige und brachte so das vorliegende Verfahren gegen die Beschuldigten nicht aus eigenem Antrieb ins Rollen, son- dern er tätigte die Aussagen anlässlich einer Einvernahme, welche er als be- schuldigte Person ohnehin zu dulden hatte. Angestossen wurde das Verfahren von den beiden Beschuldigten. Es ist mit anderen Worten entscheidend, dass, wenn eine Person als Beschuldigter (i.c. C.) einvernommen wird und dabei einen Sachverhalt schildert, der von dem ihm selbst vorgeworfenen Sachverhalt ab- weicht und strafbare Elemente einer anderen Person enthält (i.c. Schläge von C.
- 11 - gegen A. und B. mit der Krücke vs. Schläge von A. und B. gegen C.), aus dieser alternativen Sachverhaltsschilderung noch kein rechtsgenüglicher Wille zur Strafverfolgung der Belasteten (i.c. A. und B.) abgeleitet werden kann. Denn eine alternative Sachverhaltsschilderung im Rahmen der Einvernahme eines Be- schuldigten erfolgt normalerweise hauptsächlich zur eigenen Verteidigung, um sich selbst zu entlasten und sich einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. So steht im Moment einer Einvernahme als Beschuldigter üblicherweise nicht im Vordergrund, einen anderen zu belasten und dessen strafrechtliche Verurteilung anzustreben, sondern vielmehr sich selber zu entlasten. In der Rolle als Beschul- digter trifft die einzuvernehmende Person darüber hinaus auch keine Wahrheits- pflicht. Will eine Person im Rahmen einer Einvernahme als Beschuldigter Straf- antrag stellen, so muss er dies angesichts seiner Interessenslage als Beschul- digter auch so zum Ausdruck bringen und kann sich nicht auf eine alternative Schilderung des Sachverhaltes beschränken. Andernfalls würden die inhaltlichen Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Strafantrag (vgl. E. II.3.3) ausge- höhlt. Jede alternative Sachverhaltsschilderung eines Beschuldigten, die straf- bare Elemente einer anderen Person enthalten würden, könnte folglich als Straf- antrag interpretiert werden. Dies würde jedoch den gesetzlichen inhaltlichen An- forderungen an einen Strafantrag (insbes. eine klare Willensäusserung des Ver- letzten, dass die Strafverfolgung einer anderen Person verlangt wird; vgl. E. II.3.2) nicht genügen (zu einem ähnlichen Fall vgl. Verfügung und Beschluss des Obergerichts Zürich UE240396 vom 13. Januar 2025 E. 4). Ein Strafantrag soll nach der gesetzlichen Konzeption eine klare Willenserklärung sein und nicht bloss aus allgemeinen oder mehrdeutigen Aussagen herausgelesen werden müssen. Daran ändert auch nichts, dass C. im Zeitpunkt der Einvernahme vom
26. Mai 2020 noch nicht anwaltlich als Beschuldigter verteidigt und später im hie- sigen Verfahren als Privatkläger vertreten war. Denn das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Zudem besteht bei der Strafantragsstellung keine Anwaltspflicht und ein Anwalt kann den fehlenden Willen einer Person zur (rechtsgenüglichen) Strafantragsstellung nicht ersetzen. Auch die vom Privatkläger angerufenen Ent- scheide des Bundesgerichts (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 7B_569/2025 vom 29. ApriI 2026 E.4.4.2; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B_236/2007 vom 24. September 2007 E. 4.3) vermögen daran nichts zu ändern. Den vom Privatkläger zitierten Entscheide des Bundesgerichts ist gemeinsam, dass der Strafantrag in allen Fällen explizit als solcher gestellt wurde und die antragsstellende Person auf die Strafverfolgungsbehörden zuge- gangen sind und diese von sich aus mit den zuständigen Stellen Kontakt aufge- nommen haben. Dagegen erfolgte im vorliegenden Fall die Einvernahme des Pri- vatklägers nicht auf dessen Verlangen hin, sondern er wurde dannzumal als Be- schuldigter einvernommen und hatte in dieser Funktion – aus welchen Gründen
- 12 - auch immer - einen alternativen Sachverhalt geschildert. Ein Wille zur Strafver- folgung gegenüber den im hiesigen Verfahren Beschuldigten lässt sich daraus aufgrund der prozessualen Rollenverteilung nicht ableiten.
E. 4.5.2 Der Privatkläger und die Bundesanwaltschaft erblicken in der Äusserung gemäss E. II.4.3.2 («Ich hoffe, dass ich meine Rechte bekommen») den Willen des Pri- vatklägers zur Strafverfolgung gegen die Beschuldigten wegen des angeklagten Vorfalls. Diese Aussage erfolgte auf Vorhalt eines Vorfalls vom 2. Mai 2020 in […] (Frankreich), wo es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einem dritten E. des Bundesasylzentrums und mehreren Bewohnern des Bundesasyl- zentrums in U., darunter C., gekommen sein soll (BA pag. 18-00-0025 und 18- 00-0027). Die Aussage von C. bezog sich aufgrund des Vorhaltes auf den soeben beschriebenen Vorfall vom 2. Mai 2020 in […] (Frankreich) und stand damit weder zeitlich noch persönlich in einem Zusammenhang mit dem ange- klagten Sachverhalt vom 6. Mai 2020 in U. Entsprechend lässt sich daraus auch kein (sinngemässer) Wille des Privatklägers ableiten, dass er eine Bestrafung der Beschuldigten wegen des angeklagten Vorfalls vom 6. Mai 2020 im Bunde- sasylzentrum in U. verlangen würde. Vielmehr wollte C. mit der erwähnten Aus- sage ausdrücken, dass er sich bezüglich des Vorfalls in […] (Frankreich) vom 2. Mai 2020 nichts zu Schulden habe kommen lassen. Es erschliesst sich nicht, inwiefern aus einer solchen Äusserung ein Strafantrag abzuleiten wäre.
E. 4.5.3 Die Bundesanwaltschaft – aber nicht der Privatkläger – will in der in E. II.4.4 zi- tierten Aussage des Privatklägers vom 26. Mai 2020 («Ich verlange von der Schweiz, dass sie mich unterstützt, und mich mit menschlichen Augen ansieht.») einen Strafantrag erkennen (vgl. E. II.4.2). Diese Aussage des Privatklägers er- folgte im Kontext, dass er sich beklagte, nicht mehr im Bundesasylzentrum zu wohnen und er aufgrund seiner ungeregelten Wohnsituation Existenzängste hatte («Ich habe Angst für mein Leben, denn ich kann nicht zu dem Asyl Camp gehen, und dort zu wohnen. Ich verlange von der Schweiz, dass sie mich unter- stützt, und mich mit menschlichen Augen ansieht.»]; vgl. ferner BA pag. 15-01-
E. 4.5.4 Zu Recht erblicken weder die Bundesanwaltschaft noch der Privatkläger selbst in der unter E. II.4.4.2 («Ich will mein Recht zurück erhalten.») wiedergegebenen
- 13 - Äusserung C.s einen rechtsgenüglichen Strafantrag. Denn diese Aussage von C. erfolgte im Kontext, in dem er erklärte, wieso er Einsprache gegen den an ihn gerichteten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 8. Mai 2020 erhoben hatte. Aufgrund dieser Äusserung ist davon auszugehen, dass der in der dama- ligen Einvernahme beschuldigte C. sich für unschuldig hielt und deshalb den Strafbefehl vom 8. Mai 2020 (vgl. E. II.4.4.1) ablehnte. Einen Bezug zu A. und B. machte C. auch an dieser Stelle nicht. Im Gegenteil, er nahm Bezug auf eine Frau, welche die administrativen Belange für ihn erledige («Ich habe eine Frau in der Schweiz, die für mich schaut.»). Unter Berücksichtigung, dass keine erhebli- chen Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages verbleiben dürfen (vgl. E. II.3.2), ginge es zu weit, aus dieser unspezifischen Äusserung von C., dass er sich sinn- gemäss für unschuldig hielt, einen rechtsgenüglichen Willen zur Strafverfolgung von A. und B. abzuleiten. Vielmehr wollte sich der Privatkläger mit dieser Aus- sage selbst entlasten und an die Strafbehörden appellieren, ihn gerecht zu be- handeln. Folglich kann auch dieser Aussage nichts Belastendes entnommen werden (vgl. ferner: E. II.4.5.1).
E. 4.6 Nachdem der Privatkläger im Rahmen der Einvernahme vom 26. Mai 2020 kei- nen erkennbaren Willen zur Strafverfolgung gegen die Beschuldigten geäussert hatte (vgl. E. II.4.5), ist ein Blick darauf zu werfen, wie das der Einvernahme vom
26. Mai 2020 nachfolgende prozessuale Verhalten von C. zu würdigen ist. Es wirft nämlich durchaus Fragen auf, dass der angeblich an der Strafverfolgung von A. und B. interessierte Privatkläger es in der Folge unterlassen hatte, der einvernehmenden Beamtin das in Aussicht gestellte Foto seines angeblichen An- greifers per Mail zuzusenden (BA pag. 15-01-0006; ferner: 15-01-0011 sowie 15- 01-0016 f.). Dieses Verhalten deutet im Gegenteil sogar auf ein Desinteresse an einer Strafverfolgung der beiden Beschuldigten hin.
E. 4.7 Auch das Verhalten der einvernehmenden Beamtin, welche C. am 26. Mai 2020 als Beschuldigter einvernommen hatte, spricht derweil gegen das Vorliegen ei- nes gültigen Strafantrags. Denn hätte diese den geltend gemachten Strafantrag C.s als solchen aufgefasst, hätte sie ihm wohl das entsprechende Formular vor- gelegt (für das Formular «Strafantrag» der Kantonspolizei U. vgl. act. 1 ES.2021.9 Strafgericht U., S. 57 [betreffend den Strafantrag von B. gegen C. vom
6. Mai 2020 wegen des Vorfalls Bundesasylzentrum vom gleichen Tag]). Indem sie dem damaligen Beschuldigten und heutigen Privatkläger C. kein solches For- mular aushändigte, ist davon auszugehen, dass auch sie seine Äusserungen an- lässlich der Einvernahme vom 26. Mai 2020 nicht als Strafantrag verstanden hatte.
E. 4.8 Der Privatkläger tat erstmals im Schreiben vom 22. März 2021 an die Staatsan- waltschaft U. seinen Willen kund, Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten
- 14 - wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 zu stellen. Dieses Schreiben erfolgte jedoch ausserhalb der Strafantragsfrist (vgl. E. II.4.3) und ist entsprechend unbeachtlich. Dass er dennoch erst mit Schreiben vom 22. März 2021 ausdrücklich Strafantrag stellte, deutet darauf hin, dass dem Privatkläger offenbar selbst bewusst war, dass eine klare und rechtsgenügliche Willensäusserung innerhalb der Strafan- tragsfrist gerade nicht erfolgt war. Indem der Privatkläger von sich aus das Schreiben an die Staatsanwaltschaft U. versendete, ist auch sein Einwand ent- kräftet (vgl. E. II.4.4.5), dass er keinen Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden des Kantons U. gehabt habe. Das zitierte Schreiben zeigt auf, dass es ihm durch- aus möglich gewesen wäre, postalisch mit der Staatsanwaltschaft U. Kontakt auf- zunehmen.
E. 4.9 Der vom Privatkläger vorgetragene Umstand, dass die Staatsanwaltschaft U. von sich aus ein Verfahren gegen die Beschuldigten eröffnete (vgl. act. 1 ES.2021.9 Strafgericht U.-Stadt, S. 66), lässt nicht tel quel auf das Vorliegen eines gültigen Strafantrags gegen die Beschuldigten wegen des angeklagten Sachverhalts schliessen. Denn das von der Staatsanwaltschaft U. am 8. Januar 2021 eröffnete (UT.2021.217) und durch die Bundesanwaltschaft am 5. September 2023 über- nommene Verfahren hatte auch den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB zum Gegenstand (BA pag. 02-00-0012 f.). Beim Tatbestand des Amts- missbrauchs handelt es sich um ein Offizialdelikt und es ist für das Vorliegen eines Strafantrages wegen eines möglichen Falls einer einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht weiter aussagekräftig, wenn die Staats- anwaltschaft U. von Amtes wegen ein Strafverfahren eröffnet.
E. 4.10 Zuletzt ist zu bemerken, dass der Vorwurf einer versuchten schweren Körperver- letzung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet: Einerseits wurde das vorliegende Verfahren gegen die Beschuldigten nur wegen einfacher Kör- perverletzung geführt (vgl. BA pag. 02-00-12 [Vereinigungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 5. September 2023]; 03-01-0001 [Parteimitteilung der Bun- desanwaltschaft betreffend den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersu- chung vom 10. November 2022]; 13-01-0027 und 13-03-0023 [Vorhalt an die Be- schuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminal- polizei vom 7. Juli 2022 bzw. 16. August 2022]; 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff. [Strafbefehle gegen die Beschuldigten vom 7. November 2024]; Urteil SK.2024.72 vom 25. August 2025). Eine abweichende rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts im Sinne von Art. 344 StPO kommt vorliegend nicht in Frage, da der angeklagte Sachverhalt keine Hinweise auf eine allfällige versuchte schwere Körperverletzung enthält (Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ge- mäss Art. 9 StPO). Andererseits ginge eine vom Privatkläger geltend gemachte versuchte schwere Körperverletzung aufgrund eines dauerhaft entstellten Ge- sichts (SK pag. 3.721.005) und weiteren andauernden Leiden wie
- 15 - Atembeschwerden, Beschwerden an Bein und Fuss und Angstzustände (CAR pag. 1.100.051, Rz. 24) über den Anklagesachverhalt (Faustschläge der Be- schuldigten am 6. Mai 2020 gegen C., welche zu einer gebrochenen Nase bei ihm geführt haben sollen) hinaus und dürfte vorliegend aufgrund der Umgren- zungsfunktion der Anklageschrift nicht beurteilt werden (vgl. Art. 9 StPO). Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung könnte, wie vom Pri- vatkläger beantragt (CAR pag. 1.00.042), höchstens nach Ergänzung der An- klage durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 333 StPO erfolgen. Soweit die Strafbefehle vom 7. November 2024 gegen die beiden Beschuldigten 2024 we- gen einfacher Körperverletzung (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff.) Aus- führungen zur schweren Körperverletzung enthalten, erfolgten diese lediglich un- ter dem Titel «Rechtliche Würdigung» und zur Erklärung, wieso der Einwand des Beschuldigten, dass eine schwere Körperverletzung vorliege, unzutreffend sei: Die Bundesanwaltschaft führte dazu aus, dass die postoperativen Bein-/Fussge- lenkbeschwerden und die geltend gemachten Spätfolgen insgesamt in keinem bzw. in keinem eindeutig kausalem Zusammenhang mit dem angeklagten Vorfall vom 6. Mai 2020 stehen würden. Unter dem Titel «Sachverhalt» in den erwähn- ten Strafbefehlen sind nur der Nasenbeinbruch und Hämatome im Gesicht und auf Höhe der seitlichen Rippenbögen des Privatklägers umschrieben, welche er durch die Schläge der Beschuldigten erlitten haben soll. Da die Bundesanwalt- schaft das Vorliegen des beschriebenen Kausalzusammenhangs verneinte, gel- ten die vom Privatkläger diesbezüglich vorgebrachten angeblichen Folgen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 auch nicht als angeklagt und dürfen damit nicht beurteilt werden. Es steht dem Privatkläger hingegen entsprechend frei, erneut Anzeige gegen die Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu erstat- ten. Anschliessend wäre dann zu untersuchen, ob die geltend gemachten weite- ren Verletzungen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen wären.
E. 4.11 Unter Berücksichtigung, dass keine Verurteilung erfolgen darf, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen, kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Verfahren kein rechtsgenüglicher Strafantrag C.s gegen die Beschuldigten wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 vorliegt. Damit ist das gegen die Beschuldigten geführte Verfahren wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 6. Mai 2020 einzustellen und das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.72 vom 25. August 2025 aufzuheben. III. Zivilforderungen Wird das Verfahren eingestellt, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 379 i.V.m Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 Abs. 3
- 16 - StPO). Folglich sind die vom Privatkläger gegen die Beschuldigten gerichteten und adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen (vgl. Ziff. B.1) betref- fend Schadenersatz und Genugtuung aus dem Vorfall vom 6. Mai 2020 auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten 1. Grundsätze Da die Beschuldigten infolge Einstellung des Verfahrens obsiegen, sind die Kos- ten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO i.Vm. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Eine Auferlegung der Kosten an den Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. Dem Opfer sind selbst bei einem erstinstanzlichen Freispruch keine Kosten aufzuerlegen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). 2. Dementsprechend sind die Kosten des Vorverfahrens (Fr. 3'500.00), die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 4'000.00) (vgl. Urteil SK.2024.72 Dispositiv Ziff. 3) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen aus- ser Ansatz. V. Entschädigungen 1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwalts- tarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahl- verteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädi- gung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vor- behalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Entschä- digungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Da die
- 17 - Eidgenossenschaft die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. E. IV), sind die Be- schuldigten nach Art. 429 StPO durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. 2. Auch der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers ist durch die Eidge- nossenschaft zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO). Da die Eidgenossenschaft kosten- und entschädigungspflichtig wird, entfällt auch eine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Für die Höhe der Kosten der Verteidigung von A. im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2024.72 E. 9) Die Entschädigung für die Verteidigung von A. im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren ist direkt Rechtsanwältin Fastrich zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Selina Fastrich für die Verteidigung von A. in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12'064.85 zu entschädigen. 4. Auch die von RA Fastrich am 28. Mai 2026 für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 2'041.50 (inkl. MWST und Barauslagen) (CAR pag. 7.101.001 ff.) ist in der Gesamtheit angemessen und ausgewiesen, weshalb sie von der Eidgenossenschaft für die Verteidigung von A. mit diesem Betrag zu entschädigen ist. 5. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten hat, ist B. für seine Aufwendun- gen in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 250.00 zu entschädigen (Urteil SK.2024.72 E. 9.1.4). Mangels Aufwands und Antrags ist ihm keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 6. Bezüglich der Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Sami als unentgeltli- cher Rechtsbeistand von C. in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2024.72 E. 9.2). Demnach ist Rechtsanwalt Alexander Sami für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von C. durch die Eidgenossenschaft in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichts- verfahren mit Fr. 14'570.45 (inkl. MWST) zu entschädigen.
E. 0007 f. [«Gemäss Angaben der E. sind Sie nicht mehr im EVZ wohnhaft. Dies, weil Sie die Örtlichkeit ohne Abmeldung mehrfach verlassen haben, und über längere Zeit als untergetaucht galten.» Antwort: «Ja das stimmt»]). C. wollte mit dieser Aussage zum Ausdruck bringen, dass er wünsche, dass der Schweizer Staat seine humanitäre Verantwortung wahrnehme und ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellt. Damit ist auch gesagt, dass aus dieser Aussage mangels Be- zugs zum angeklagten Vorfall kein Wille des Privatklägers zur Strafverfolgung gegen die Beschuldigten abgeleitet werden kann.
E. 7 B. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
E. 8 Rechtsanwalt Alexander Sami wird für die unentgeltliche Verbeiständung von C. in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'570.45 (inkl. MWST) entschädigt.
E. 9 Rechtsanwalt Alexander Sami wird für die unentgeltliche Verbeiständung von C. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5’318.75 (inkl. MWST) entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
- 20 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Selina Fastrich - Herrn B. - Herrn Rechtsanwalt Alexander Sami, Borer - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons U., Bevölkerungsdienste und Migra- tion (Art. 82 Abs. 1 VZAE) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 23. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 18. Juni 2026 Berufungskammer Besetzung
Richterin Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Richterin Petra Venetz Richterin Katharina Giovannone-Hofmann Gerichtsschreiber Luzius Kaufmann Parteien
C., vertreten durch Alexander Sami, Rechtsanwalt Berufungsführer und Privatkläger gegen
1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Selina Fastrich Berufungsgegner und Beschuldigter
2. B.
Berufungsgegner und Beschuldigter
3. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler
Anklagebehörde
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2025.32
- 2 - Gegenstand
Berufung vom 19. November 2025 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.72 vom 25. August 2025
Einfache Körperverletzung
- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Aufgrund der Aussagen von C. (nachfolgend: Privatkläger oder C.) anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft U. am 26. Mai 2020 eröffnete diese am 8. Januar 2021 ein Verfahren gegen unbekannt (vgl. act. 1 ES.2021.9 Straf- gericht U., S. 66). A.2 Nach durchgeführter Untersuchung erliess die Bundesanwaltschaft am 7. No- vember 2024 je einen Strafbefehl gegen die beiden Beschuldigten wegen einfa- cher Körperverletzung und bestrafte sie jeweils mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff.). Nachdem die beiden Beschuldigten fristgerecht Einsprache er- hoben hatten (BA pag. 03-02-00029 und 03-02-0012), überwies die Bundesan- waltschaft am 10. Dezember 2024 die beiden Strafbefehle ans Gericht (SK pag. 3.100.001 ff.). A.3 Nach der am 14. Juli 2025 durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung (CAR pag. 3.720.001 ff.) sprach die Einzelrichterin der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) am 25. August 2025 die beiden Be- schuldigten frei, verwies die Zivilforderungen des Privatklägers auf den Zivilweg und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urteil SK.2024.72 vom 25. August 2025). Am 5. September 2025 meldete der Privatkläger fristgerecht die Berufung gegen das schriftlich eröffnete Urteil an (SK pag. 3.940.001 ff.). Das schriftlich begründete Urteil wurde am 29. Oktober 2025 versendet (CAR pag. 1.100.027). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Mit rechtzeitiger Berufungserklärung vom 19. November 2025 stellte der Privat- kläger die folgenden Anträge (CAR pag. 1.100.040 ff.):
1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bundestrafgerichts vom 25. August 2025 vollumfänglich aufzuheben und es seien die Beschuldigten A. und B. wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen versuchter schwerer Körperverletzung, subeventualiter wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von Herrn C. zu verurteilen und angemessen zu bestrafen.
2. Es seien A. und B. in solidarischer, voller Haftung im Zusammenhang mit diesem Vorfall im Grundsatz zur Zahlung von Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Mai 2020 zu verurteilen und bezüglich der Bezifferung des Schadens sei der Geschädigte auf den Zivilweg zu verweisen.
- 4 -
3. Es seien A. und B. jedenfalls in solidarischer Verbindung zu einer Haftungs- quote à 100% zur Zahlung einer Genugtuung im Umfang von CHF 8’0000.- zuzüglich 5% Zins seit dem 6. Mai 2020 an Herrn C. zu verurteilen. Gleichzeitig liess der Privatkläger diverse Beweis- und Verfahrensanträge stel- len. B.2 Mit Schreiben vom 25. November 2025 übermittelte die Vorsitzende die Beru- fungserklärung des Privatklägers an die übrigen Parteien, gab ihnen Gelegenheit zur Erklärung der Anschlussberufung und lud sie ein, allfällige Beweisanträge zu stellen sowie sich zu den Beweisanträgen des Privatklägers zu äussern (CAR pag. 1.400.001 f.). Daraufhin teilte die Bundesanwaltschaft am 2. Dezember 2025 mit, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte, keine Be- weisanträge stelle und auch auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Privatklägers verzichte. Im Übrigen werde die Bundesanwaltschaft nicht an einer Berufungsverhandlung teilnehmen (CAR pag. 1.400.006). Der Beschuldige A. teilte seinerseits mit, auf eine Anschlussberufung zu verzichten und keine Be- weisanträge zu stellen. Gleichzeitig beantragte er die Abweisung der Beweisan- träge des Privatklägers (CAR pag. 1.400.008 f.). Der Beschuldigte B. liess sich nicht vernehmen. B.3 Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 wies die Vorsitzende die Beweisanträge des Privatklägers grossmehrheitlich ab (CAR pag. 4.200.001 ff.). B.4 Mit Schreiben vom 5. Mai 2026 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, dass sich die Frage des Vorliegens eines rechtsgenüglichen Strafantrages stelle, und lud die Bundesanwaltschaft und den Privatkläger dazu ein, zu dieser Frage Stellung zu nehmen (CAR pag. 2.100.001 f.). B.5 Mit Schreiben vom jeweils 11. Mai 2026 nahmen die Bundesanwaltschaft, der Privatkläger sowie der Beschuldigte A. Stellung zur Frage, ob ein rechtsgenügli- cher Strafantrag vorliege. Der Beschuldigte B. liess sich nicht vernehmen (CAR pag. 2.101.001 f.; 2.102.022 ff.; 2.103.001). Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 gab die Vorsitzende den Parteien Gelegenheit, allfällige Entschädigungsforderungen für den Fall einer möglichen Verfahrenseinstellung geltend zu machen bzw. den Rechtsvertretern, ihre Honorarnote einzureichen (CAR pag. 2.100.005).
- 5 - Die Berufungskammer erwägt: I. Eintretensvoraussetzungen der Berufung Die Berufungsanmeldung und -erklärung des Privatklägers erfolgten fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO; Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. j 2 StPO gegeben (vgl. dazu Urteil SK.2024.72 E. 1). Der Privatkläger ist grundsätzlich berufungslegitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterperso- nen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 33 lit. c, Art. 38a und Art. 28b StBOG). Insoweit sind die Berufungsvoraussetzungen erfüllt und auf diese ist einzutreten. II. Prozessvoraussetzungen (Vorliegen eines Strafantrags) 1. Gemäss Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 379 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d und 320 StPO). Das Vorliegen eines rechtsgenüglichen Strafantrages gemäss Art. 30 ff. StGB ist eine Prozessvoraussetzung. Fehlt es an einem rechtsgenüglichen Strafantrag und ist das Verfahren bereits eröffnet worden, ist dieses wieder ein- zustellen (RIEDO, BSK StGB, Art. 30, N. 108). 2. Ausgangslage Die beiden Beschuldigten B. und A. sind im vorliegenden Fall einzig wegen ein- facher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB angeklagt. Konkret wirft die Bundesanwaltschaft den beiden Beschuldigten zusammengefasst vor, sie hätten als Sicherheitsangestellte im Bundesasylzentrum in U. am 6. Mai 2020 anlässlich einer Eingangskontrolle gegen den Privatkläger mehrere Faust- schläge ausgeführt und dabei insbesondere dessen Nase gebrochen (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff.). Bei Art. 123 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, weshalb vorab zu prüfen ist, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt. 3. Theoretische Ausführungen 3.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Strafantragsfrist wird gemäss Art. 31 StGB mit Kenntnis der Person des Täters ausgelöst. Sie beginnt am darauffolgenden Tag zu laufen und endet an jenem Tag des dritten Monats,
- 6 - der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist ausgelöst wurde (BGE 144 IV 161 E. 2 = Pra 108 (2019) Nr. 21). Bei einem Delikt in Mittäterschaft be- ginnt die Frist bereits mit dem Zeitpunkt, da dem Antragsberechtigten einer der Täter bekannt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2013 vom 5. Dezem- ber 2014 E 2.2). 3.2 Mit dem Strafantrag erklärt der Verletzte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 131 IV 97 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Strafantrag richtet sich gegen den Schädiger, dessen Bestra- fung verlangt wird, wobei der Strafanspruch nach ständiger Praxis allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 mit Hinweisen), und muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 und E. 3.3). Er setzt als Willenserklärung voraus, dass der Berechtigte seinen Willen kundtut, ein be- stimmtes Verhalten solle verfolgt und bestraft werden. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss nicht explizit geäussert werden. Wer Strafanzeige erstattet, gibt damit regelmässig unausgesprochen seinen Wunsch zu erkennen, es sei ein Strafverfahren einzuleiten. Gleiches gilt, wenn der Antragsberechtigte erklärt, er wolle sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen (RIEDO/BONER, BSK StPO, Art. 304, N. 7). Es darf keine Verurteilung erfolgen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen (RIEDO, BSK StGB, Art. 31, N. 42). 3.3 Form und Adressat des Strafantrags sind in Art. 304 Abs. 1 StPO geregelt. Da- nach ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertre- tungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben. 4. Vorliegen eines rechtsgenüglichen und rechtzeitigen Strafantrags 4.1 Die Vorinstanz machte keine Ausführungen zum Vorliegen eines Strafantrags. 4.2 Standpunkt der Parteien 4.2.1 Der Privatkläger lässt am 13. [recte: 11.] Mai 2026 auf Einladung der Berufungs- kammer zu deren Handen ausführen (CAR pag. 2.102.022 ff.), dass er «als Laie in Bezug auf das Stellen von Strafanträgen zu werten [sei]». Sein Strafantrag ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er im Rahmen der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft U. vom 26. Mai 2020 geschildert habe, wie er von den beiden Beschuldigten am 6. Mai 2020 angegriffen und verletzt worden sei. Zudem habe er im Rahmen dieser Einver- nahme gesagt, dass «[er] hoffe, dass [er seine] Rechte bekomme». Dass er ei- nen rechtsgenüglichen Strafantrag gestellt habe, zeige sich nicht zuletzt daran, dass die Staatsanwaltschaft U. am 8. Januar 2021 aufgrund der Aussagen des Privatklägers ein neues Strafverfahren gegen die Beschuldigten eröffnet habe.
- 7 - 4.2.2 Im Rahmen der Einreichung seiner Honorarnote führte RA Sami am 2. Juni 2026 spontan aus, dass für die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags die Grund- sätze für die Auslegung rechtserheblicher Willenserklärungen massgeblich seien (m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 7B_569/2025 vom 29. April 2026 E. 4.4.2; BGE 115 IV 1 E. 2b und weitere). Weiter könne sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille insbesondere aus den Umständen ergeben (mit Verweis auf Ur- teil des Bundesgerichts 6B_236/2007 vom 24. September 2007 E. 4.3). Dabei wiederholte RA Sami, dass der Privatkläger insbesondere durch die detaillierten Angaben zum Sachverhalt die Stellung eines Strafantrages beabsichtigt habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach der Befragung des Privat- klägers dieser zu Handen der Migrationsbehörde U. entlassen und danach in die Westschweiz zu Handen der Migrations- und Strafverfolgungsbehörden ver- bracht worden sei und ihm damit ein weiterer unmittelbarer Zugang zu den U. Strafverfolgungsbehörden und seiner Rechtsvertretung vor Ort für geraume Zeit verwehrt gewesen sei. Im Übrigen wiederholte er, dass die Staatsanwaltschaft U. die Äusserungen des Privatklägers als Strafantrag aufgefasst habe. 4.2.3 Auch die Bundesanwaltschaft führt am 11. Mai 2026 in ihrer Stellungnahme zu- handen der Berufungskammer aus (CAR pag. 2.100.001 f.), der Strafantrag er- gebe sich aus den Äusserungen des Privatklägers im Rahmen der Einvernahme vom 26. Mai 2020 als beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft des Kan- tons U. Anlässlich dieser Einvernahme habe der Privatkläger detailliert die Vor- gänge vom 6. Mai 2020 geschildert, wobei die Schilderungen sich eindeutig da- rauf bezogen hätten, dass mehrere E.-Angestellte ihn tätlich angegriffen hätten, wodurch er mehrere Verletzungen erlitten habe. Einen formellen Strafantrag habe er dabei nicht formuliert, sei aber von der einvernehmenden Polizei trotz offensichtlicher Opferstellung weder darauf aufmerksam gemacht worden, wel- che Rechte ihm als potenzielles Opfer zukämen, noch sei er gefragt worden, ob er Strafantrag stellen wolle. Ebenso wenig sei ihm ein Strafantragsformular aus- gehändigt worden, was üblicherweise in solchen Fällen gemacht werde. Am Ende des Protokolls habe der Privatkläger jedoch festgehalten, dass er hoffe, dass «ich meine Rechte bekomme» (BA pag. 15-01-0008) und dass er «von der Schweiz verlange, dass sie ihn unterstütze und ihn mit menschlichen Augen sehe» (BA pag. 15-01-0010). 4.2.4 Der Beschuldigte A. liess das Vorliegen eines gültigen Strafantrages zuhanden der Berufungskammer am 8. Mai 2026 verneinen. Insbesondere könne der Ein- vernahme des Privatklägers durch die Staatsanwaltschaft U. vom 26. Mai 2020 kein Strafantrag entnommen werden. Nach dieser Einvernahme sei der Privat- kläger für die Strafverfolgungsbehörden längere Zeit nicht mehr erreichbar ge- wesen (CAR pag. 2.103.001).
- 8 - 4.3 Gemäss den Strafbefehlen der Bundesanwaltschaft vom 7. November 2024 ge- gen die Beschuldigten soll sich der strittige Sachverhalt am 6. Mai 2020 zugetra- gen haben (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff). Da der Privatkläger wäh- rend dem Vorfall ein Foto seines angeblichen Angreifers gemacht haben wollte, war es ihm folglich sofort nach der angeblichen Tat möglich, mindestens einen der Beschuldigten aufgrund dieses Fotos zu individualisieren (vgl. BA pag. 15- 01-0003 f.). Im Sinne der vorab zitierten Rechtsprechung (vgl. E. II.3.1) begann am 6. Mai 2020 die Strafantragsfrist für den angeklagten Vorfall im Bundesasyl- zentrum U. zu laufen. Nach den vorstehend dargelegten Berechnungsgrundsät- zen endete die Antragsfrist damit am 6. August 2020 (vorstehend E. II.3.1). 4.4 Vorliegend stellte der Privatkläger unbestrittenermassen während der laufenden Strafantragsfrist nie explizit Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020. Sowohl der Privatkläger als auch die Bundesan- waltschaft gehen nur von einem sinngemässen Strafantrag des Privatklägers an- lässlich dessen Einvernahme als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft U. am 26. Mai 2020 wegen des angeklagten Vorfalls vom 6. Mai 2020 aus (CAR pag. 2.101.001 f. [Bundesanwaltschaft]; 2.102.024 [Privatkläger]). Entsprechend ist nun zu prüfen, ob im Sinne der obigen Erwägungen (vgl. E. 3.2) die vor dem Ende der Strafantragsfrist am 6. August 2020 erfolgten Äusserungen des Privat- klägers als Willenserklärung in Bezug auf die Einleitung einer Strafuntersuchung zu werten sind. 4.4.1 Die Staatsanwaltschaft U. erliess am 8. Mai 2020 wegen des Vorfalls am 6. Mai 2020 einen Strafbefehl gegen den heutigen Privatkläger C. wegen versuchter einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte. Darin wurde C. im Wesentlichen vorgeworfen, am 6. Mai 2020 versucht zu haben, den heutigen Beschuldigten B. mit einer Krücke zu schlagen (act. 1 ES.2021.9, S. 78 f.). Gegen diesen Strafbefehl hatte C. am 14. Mai 2020 Ein- sprache erhoben (a.a.O., S. 80). Daraufhin wurde der Privatkläger am 26. Mai 2020 und damit innerhalb der Strafantragsfrist gemäss E. II.4.2 als Beschuldigter durch die Staatsanwaltschaft U.-Stadt einvernommen (a.a.O., S. 53 ff.). Ihm wurde dabei der Sachverhalt gemäss diesem Strafbefehl vorgehalten und dabei wurde er zum darin beschriebenen Sachverhalt befragt (BA pag. 15-01-002 und 15-01-007). Der Privatkläger schilderte den Vorfall an der damaligen Einver- nahme folgendermassen: «Und dann hat der eine E. mir meinen Stock weggenommen, und der andere E. hat mir einen Faustschlag ins Gesicht gegeben. Und dann musste ich mein Gesicht mit meinen Händen bedecken, und dann lief aus meiner Nase Blut. Ich habe sehr stark aus meiner Nase geblutet. Alle haben mich geschla- gen. Als das Blut aus meiner Nase lief, und ich mir meine Hände davor hielt,
- 9 - lief mir dann dieses Blut in meine Augen, und ich konnte nichts mehr sehen. Und sie schlugen weiter auf mich ein. Es waren drei E. Und so konnte ich nicht mehr sehen, wer weiter auf mich einschlug. Als sie bemerkt haben, dass das Blut stark aus der Nase lief, haben sie mich in eine Zelle getragen, und haben mich da hinein geschupst. Und einer von denen hat seine Kleider zerrissen, d.h. sein T-Shirt zerrissen, und hat dabei mit seiner Hand, d.h. mit seinem Daumen die Bewegung ausgeführt von links nach rechts, als würde er jemand die Kehle durchschneiden. Er sagte noch zu mir, dass ich heute hier noch sterben werde. Ich war am Schreien, denn meine Nase tat mir weh, und meine Augen haben gebrannt wegen dem Blut, welches hinein gelaufen ist. Ich konnte sehr schlecht sehen. Und sie haben die Zelle zugemacht mit der Kette, so dass noch ein kleiner Spalt offen war. Dann habe ich mein Ge- sicht in diesen Spalt gemacht, und ich habe nach Wasser verlangt, um mein Gesicht zu waschen. Das war der gleiche, der seine Kleider zerrissen hatte. Dieser hat diese Zellentüre dann mit seinem Fuss zugetreten, so dass mein Gesicht, welches im Spalt war, auf die andere Seite schlug. Dabei hat er gelacht. Und dann kam ein netter E. nach drei Minuten zu mir mit Wasser. Dieser sagte zu mir, dass ich ruhig sein soll. Und danach ging ich ins Camp hinein. Die drei E. kamen nicht hinein und waren laut am Lachen. Innerhalb von 5 Minuten waren sie still. Und nach ca. 5 Minuten kam die Polizei. Die Polizei war schockiert, als sie das Blut und mich in dieser Zelle gesehen ha- ben. Und sie haben alles fotografiert. Und sie haben mich ins Polizeiauto mitgenommen. Und im Auto haben sie die Ambulanz angerufen. Als wir bei der Polizeistation waren, ging ich in die Ambulanz. Die Ambulanz fuhr mich ins Spital. Dort erinnere mich nicht mehr daran, was passiert war. Ich weiss nur noch, dass eine Ärztin zu mir kam, und mir eine Spritze gab, und zu mir sagte, dass meine Nase kaputt ist. Sie hat mir Papiere gegeben, und hat zu mir gesagt, dass ich so schnell wie möglich eine Operation brauche. Ich habe diese Operation gehabt. Und heute hätte ich um 08:00 Uhr einen Kontrollter- min in Spital gehabt. Ich habe nichts gemacht, und nun bin ich hier. Ich habe niemanden geschlagen, und ich habe nichts gestohlen, und nun bin ich hier.» 4.4.2 Auf Frage, wieso er gegen den gegen ihn erlassenen Strafbefehl vom 8. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft U.-Stadt (vgl. E. II.4.4.1) Einsprache erhoben hatte, gab C. folgende Antwort (BA pag. 15-01-0006): «Ich will mein Recht zurück erhalten. Ich habe eine Frau in der Schweiz, die für mich schaut. (Beschuldigter schaut in seinem Handy nach und übergibt mit den Namen und die Telefonnummer von dieser Frau) Sie heisst J. und hat die Telefonnummer […].»
- 10 - 4.4.3 Im weiteren Verlauf der Einvernahme (vgl. E. II.4.4.1) wurde C. auf eine tätliche Auseinandersetzung vom 2. Mai 2020 in Frankreich angesprochen, an dem er beteiligt gewesen sein soll. Daraufhin antwortete er (BA pag. 15-01-0008): «Das ist alles eine Lüge, und das stimmt alles nicht. Ich hoffe, dass ich meine Rechte bekomme.» 4.4.4 Zum Schluss der Einvernahme (vgl. E. II.4.4.1) wurde C. noch gefragt, ob ihm noch etwas in den Sinn komme, was für die laufenden Ermittlungen relevant sein könnte. Daraufhin antwortet er (BA pag. 15-01-0010): «Ich habe Angst für mein Leben, denn ich kann nicht zu dem Asyl Camp gehen, und dort zu wohnen. Ich verlange von der Schweiz, dass sie mich unterstützt, und mich mit menschlichen Augen ansieht.» 4.4.5 Am 22. März 2021, und damit nach Ablauf der Strafantragsfrist im vorliegenden Fall (vgl. E. II.4.3), schrieb C. einen Brief an die Staatsanwaltschaft U. Darin äus- serte C. seinen Willen, Strafantrag («plainte pénale») gegen die E. im Bundesas- ylzentrum wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 zu stellen. Zum Schluss dieses Schreibens und nach Schilderung des aus seiner Sicht passierten Sachverhaltes verlangt der Privatkläger denn auch explizit die Bestrafung der Verantwortlichen («Je considère que les faits qui précèdent sont constitutifs notamment de lésions corporelles, d'agression, de menaces et d'abus d'autorité. Je demande la pour- suite et la condamnation des auteurs. Je souhaite également former des conclu- sions civiles à leur encontre.»). 4.5 Würdigung der Willensäusserungen des Privatklägers und damaligen Beschul- digten C. 4.5.1 Aus den zitierten Passagen (insbes. der Sachverhaltsschilderung gemäss E. II.4.4.1) ergibt sich eine Sachverhaltsschilderung, welche auf den ersten Blick strafbare Elemente einer einfachen Körperverletzung sowie eines Amtsmiss- brauches enthalten könnte. Bei näherer Betrachtung geht aus der Schilderung jedoch kein ausdrücklicher Wille zur Strafverfolgung hervor. Denn der Privatklä- ger erstattete nicht von sich aus Strafanzeige und brachte so das vorliegende Verfahren gegen die Beschuldigten nicht aus eigenem Antrieb ins Rollen, son- dern er tätigte die Aussagen anlässlich einer Einvernahme, welche er als be- schuldigte Person ohnehin zu dulden hatte. Angestossen wurde das Verfahren von den beiden Beschuldigten. Es ist mit anderen Worten entscheidend, dass, wenn eine Person als Beschuldigter (i.c. C.) einvernommen wird und dabei einen Sachverhalt schildert, der von dem ihm selbst vorgeworfenen Sachverhalt ab- weicht und strafbare Elemente einer anderen Person enthält (i.c. Schläge von C.
- 11 - gegen A. und B. mit der Krücke vs. Schläge von A. und B. gegen C.), aus dieser alternativen Sachverhaltsschilderung noch kein rechtsgenüglicher Wille zur Strafverfolgung der Belasteten (i.c. A. und B.) abgeleitet werden kann. Denn eine alternative Sachverhaltsschilderung im Rahmen der Einvernahme eines Be- schuldigten erfolgt normalerweise hauptsächlich zur eigenen Verteidigung, um sich selbst zu entlasten und sich einer strafrechtlichen Verurteilung zu entziehen. So steht im Moment einer Einvernahme als Beschuldigter üblicherweise nicht im Vordergrund, einen anderen zu belasten und dessen strafrechtliche Verurteilung anzustreben, sondern vielmehr sich selber zu entlasten. In der Rolle als Beschul- digter trifft die einzuvernehmende Person darüber hinaus auch keine Wahrheits- pflicht. Will eine Person im Rahmen einer Einvernahme als Beschuldigter Straf- antrag stellen, so muss er dies angesichts seiner Interessenslage als Beschul- digter auch so zum Ausdruck bringen und kann sich nicht auf eine alternative Schilderung des Sachverhaltes beschränken. Andernfalls würden die inhaltlichen Anforderungen an einen rechtsgenüglichen Strafantrag (vgl. E. II.3.3) ausge- höhlt. Jede alternative Sachverhaltsschilderung eines Beschuldigten, die straf- bare Elemente einer anderen Person enthalten würden, könnte folglich als Straf- antrag interpretiert werden. Dies würde jedoch den gesetzlichen inhaltlichen An- forderungen an einen Strafantrag (insbes. eine klare Willensäusserung des Ver- letzten, dass die Strafverfolgung einer anderen Person verlangt wird; vgl. E. II.3.2) nicht genügen (zu einem ähnlichen Fall vgl. Verfügung und Beschluss des Obergerichts Zürich UE240396 vom 13. Januar 2025 E. 4). Ein Strafantrag soll nach der gesetzlichen Konzeption eine klare Willenserklärung sein und nicht bloss aus allgemeinen oder mehrdeutigen Aussagen herausgelesen werden müssen. Daran ändert auch nichts, dass C. im Zeitpunkt der Einvernahme vom
26. Mai 2020 noch nicht anwaltlich als Beschuldigter verteidigt und später im hie- sigen Verfahren als Privatkläger vertreten war. Denn das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4). Zudem besteht bei der Strafantragsstellung keine Anwaltspflicht und ein Anwalt kann den fehlenden Willen einer Person zur (rechtsgenüglichen) Strafantragsstellung nicht ersetzen. Auch die vom Privatkläger angerufenen Ent- scheide des Bundesgerichts (BGE 115 IV 1 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 7B_569/2025 vom 29. ApriI 2026 E.4.4.2; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.3; 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 2.2; 6B_236/2007 vom 24. September 2007 E. 4.3) vermögen daran nichts zu ändern. Den vom Privatkläger zitierten Entscheide des Bundesgerichts ist gemeinsam, dass der Strafantrag in allen Fällen explizit als solcher gestellt wurde und die antragsstellende Person auf die Strafverfolgungsbehörden zuge- gangen sind und diese von sich aus mit den zuständigen Stellen Kontakt aufge- nommen haben. Dagegen erfolgte im vorliegenden Fall die Einvernahme des Pri- vatklägers nicht auf dessen Verlangen hin, sondern er wurde dannzumal als Be- schuldigter einvernommen und hatte in dieser Funktion – aus welchen Gründen
- 12 - auch immer - einen alternativen Sachverhalt geschildert. Ein Wille zur Strafver- folgung gegenüber den im hiesigen Verfahren Beschuldigten lässt sich daraus aufgrund der prozessualen Rollenverteilung nicht ableiten. 4.5.2 Der Privatkläger und die Bundesanwaltschaft erblicken in der Äusserung gemäss E. II.4.3.2 («Ich hoffe, dass ich meine Rechte bekommen») den Willen des Pri- vatklägers zur Strafverfolgung gegen die Beschuldigten wegen des angeklagten Vorfalls. Diese Aussage erfolgte auf Vorhalt eines Vorfalls vom 2. Mai 2020 in […] (Frankreich), wo es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen einem dritten E. des Bundesasylzentrums und mehreren Bewohnern des Bundesasyl- zentrums in U., darunter C., gekommen sein soll (BA pag. 18-00-0025 und 18- 00-0027). Die Aussage von C. bezog sich aufgrund des Vorhaltes auf den soeben beschriebenen Vorfall vom 2. Mai 2020 in […] (Frankreich) und stand damit weder zeitlich noch persönlich in einem Zusammenhang mit dem ange- klagten Sachverhalt vom 6. Mai 2020 in U. Entsprechend lässt sich daraus auch kein (sinngemässer) Wille des Privatklägers ableiten, dass er eine Bestrafung der Beschuldigten wegen des angeklagten Vorfalls vom 6. Mai 2020 im Bunde- sasylzentrum in U. verlangen würde. Vielmehr wollte C. mit der erwähnten Aus- sage ausdrücken, dass er sich bezüglich des Vorfalls in […] (Frankreich) vom 2. Mai 2020 nichts zu Schulden habe kommen lassen. Es erschliesst sich nicht, inwiefern aus einer solchen Äusserung ein Strafantrag abzuleiten wäre. 4.5.3 Die Bundesanwaltschaft – aber nicht der Privatkläger – will in der in E. II.4.4 zi- tierten Aussage des Privatklägers vom 26. Mai 2020 («Ich verlange von der Schweiz, dass sie mich unterstützt, und mich mit menschlichen Augen ansieht.») einen Strafantrag erkennen (vgl. E. II.4.2). Diese Aussage des Privatklägers er- folgte im Kontext, dass er sich beklagte, nicht mehr im Bundesasylzentrum zu wohnen und er aufgrund seiner ungeregelten Wohnsituation Existenzängste hatte («Ich habe Angst für mein Leben, denn ich kann nicht zu dem Asyl Camp gehen, und dort zu wohnen. Ich verlange von der Schweiz, dass sie mich unter- stützt, und mich mit menschlichen Augen ansieht.»]; vgl. ferner BA pag. 15-01- 0007 f. [«Gemäss Angaben der E. sind Sie nicht mehr im EVZ wohnhaft. Dies, weil Sie die Örtlichkeit ohne Abmeldung mehrfach verlassen haben, und über längere Zeit als untergetaucht galten.» Antwort: «Ja das stimmt»]). C. wollte mit dieser Aussage zum Ausdruck bringen, dass er wünsche, dass der Schweizer Staat seine humanitäre Verantwortung wahrnehme und ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellt. Damit ist auch gesagt, dass aus dieser Aussage mangels Be- zugs zum angeklagten Vorfall kein Wille des Privatklägers zur Strafverfolgung gegen die Beschuldigten abgeleitet werden kann. 4.5.4 Zu Recht erblicken weder die Bundesanwaltschaft noch der Privatkläger selbst in der unter E. II.4.4.2 («Ich will mein Recht zurück erhalten.») wiedergegebenen
- 13 - Äusserung C.s einen rechtsgenüglichen Strafantrag. Denn diese Aussage von C. erfolgte im Kontext, in dem er erklärte, wieso er Einsprache gegen den an ihn gerichteten Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U. vom 8. Mai 2020 erhoben hatte. Aufgrund dieser Äusserung ist davon auszugehen, dass der in der dama- ligen Einvernahme beschuldigte C. sich für unschuldig hielt und deshalb den Strafbefehl vom 8. Mai 2020 (vgl. E. II.4.4.1) ablehnte. Einen Bezug zu A. und B. machte C. auch an dieser Stelle nicht. Im Gegenteil, er nahm Bezug auf eine Frau, welche die administrativen Belange für ihn erledige («Ich habe eine Frau in der Schweiz, die für mich schaut.»). Unter Berücksichtigung, dass keine erhebli- chen Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages verbleiben dürfen (vgl. E. II.3.2), ginge es zu weit, aus dieser unspezifischen Äusserung von C., dass er sich sinn- gemäss für unschuldig hielt, einen rechtsgenüglichen Willen zur Strafverfolgung von A. und B. abzuleiten. Vielmehr wollte sich der Privatkläger mit dieser Aus- sage selbst entlasten und an die Strafbehörden appellieren, ihn gerecht zu be- handeln. Folglich kann auch dieser Aussage nichts Belastendes entnommen werden (vgl. ferner: E. II.4.5.1). 4.6 Nachdem der Privatkläger im Rahmen der Einvernahme vom 26. Mai 2020 kei- nen erkennbaren Willen zur Strafverfolgung gegen die Beschuldigten geäussert hatte (vgl. E. II.4.5), ist ein Blick darauf zu werfen, wie das der Einvernahme vom
26. Mai 2020 nachfolgende prozessuale Verhalten von C. zu würdigen ist. Es wirft nämlich durchaus Fragen auf, dass der angeblich an der Strafverfolgung von A. und B. interessierte Privatkläger es in der Folge unterlassen hatte, der einvernehmenden Beamtin das in Aussicht gestellte Foto seines angeblichen An- greifers per Mail zuzusenden (BA pag. 15-01-0006; ferner: 15-01-0011 sowie 15- 01-0016 f.). Dieses Verhalten deutet im Gegenteil sogar auf ein Desinteresse an einer Strafverfolgung der beiden Beschuldigten hin. 4.7 Auch das Verhalten der einvernehmenden Beamtin, welche C. am 26. Mai 2020 als Beschuldigter einvernommen hatte, spricht derweil gegen das Vorliegen ei- nes gültigen Strafantrags. Denn hätte diese den geltend gemachten Strafantrag C.s als solchen aufgefasst, hätte sie ihm wohl das entsprechende Formular vor- gelegt (für das Formular «Strafantrag» der Kantonspolizei U. vgl. act. 1 ES.2021.9 Strafgericht U., S. 57 [betreffend den Strafantrag von B. gegen C. vom
6. Mai 2020 wegen des Vorfalls Bundesasylzentrum vom gleichen Tag]). Indem sie dem damaligen Beschuldigten und heutigen Privatkläger C. kein solches For- mular aushändigte, ist davon auszugehen, dass auch sie seine Äusserungen an- lässlich der Einvernahme vom 26. Mai 2020 nicht als Strafantrag verstanden hatte. 4.8 Der Privatkläger tat erstmals im Schreiben vom 22. März 2021 an die Staatsan- waltschaft U. seinen Willen kund, Strafantrag gegen die beiden Beschuldigten
- 14 - wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 zu stellen. Dieses Schreiben erfolgte jedoch ausserhalb der Strafantragsfrist (vgl. E. II.4.3) und ist entsprechend unbeachtlich. Dass er dennoch erst mit Schreiben vom 22. März 2021 ausdrücklich Strafantrag stellte, deutet darauf hin, dass dem Privatkläger offenbar selbst bewusst war, dass eine klare und rechtsgenügliche Willensäusserung innerhalb der Strafan- tragsfrist gerade nicht erfolgt war. Indem der Privatkläger von sich aus das Schreiben an die Staatsanwaltschaft U. versendete, ist auch sein Einwand ent- kräftet (vgl. E. II.4.4.5), dass er keinen Zugang zu den Strafverfolgungsbehörden des Kantons U. gehabt habe. Das zitierte Schreiben zeigt auf, dass es ihm durch- aus möglich gewesen wäre, postalisch mit der Staatsanwaltschaft U. Kontakt auf- zunehmen. 4.9 Der vom Privatkläger vorgetragene Umstand, dass die Staatsanwaltschaft U. von sich aus ein Verfahren gegen die Beschuldigten eröffnete (vgl. act. 1 ES.2021.9 Strafgericht U.-Stadt, S. 66), lässt nicht tel quel auf das Vorliegen eines gültigen Strafantrags gegen die Beschuldigten wegen des angeklagten Sachverhalts schliessen. Denn das von der Staatsanwaltschaft U. am 8. Januar 2021 eröffnete (UT.2021.217) und durch die Bundesanwaltschaft am 5. September 2023 über- nommene Verfahren hatte auch den Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB zum Gegenstand (BA pag. 02-00-0012 f.). Beim Tatbestand des Amts- missbrauchs handelt es sich um ein Offizialdelikt und es ist für das Vorliegen eines Strafantrages wegen eines möglichen Falls einer einfachen Körperverlet- zung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht weiter aussagekräftig, wenn die Staats- anwaltschaft U. von Amtes wegen ein Strafverfahren eröffnet. 4.10 Zuletzt ist zu bemerken, dass der Vorwurf einer versuchten schweren Körperver- letzung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet: Einerseits wurde das vorliegende Verfahren gegen die Beschuldigten nur wegen einfacher Kör- perverletzung geführt (vgl. BA pag. 02-00-12 [Vereinigungsverfügung der Bun- desanwaltschaft vom 5. September 2023]; 03-01-0001 [Parteimitteilung der Bun- desanwaltschaft betreffend den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersu- chung vom 10. November 2022]; 13-01-0027 und 13-03-0023 [Vorhalt an die Be- schuldigten anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Bundeskriminal- polizei vom 7. Juli 2022 bzw. 16. August 2022]; 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff. [Strafbefehle gegen die Beschuldigten vom 7. November 2024]; Urteil SK.2024.72 vom 25. August 2025). Eine abweichende rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts im Sinne von Art. 344 StPO kommt vorliegend nicht in Frage, da der angeklagte Sachverhalt keine Hinweise auf eine allfällige versuchte schwere Körperverletzung enthält (Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift ge- mäss Art. 9 StPO). Andererseits ginge eine vom Privatkläger geltend gemachte versuchte schwere Körperverletzung aufgrund eines dauerhaft entstellten Ge- sichts (SK pag. 3.721.005) und weiteren andauernden Leiden wie
- 15 - Atembeschwerden, Beschwerden an Bein und Fuss und Angstzustände (CAR pag. 1.100.051, Rz. 24) über den Anklagesachverhalt (Faustschläge der Be- schuldigten am 6. Mai 2020 gegen C., welche zu einer gebrochenen Nase bei ihm geführt haben sollen) hinaus und dürfte vorliegend aufgrund der Umgren- zungsfunktion der Anklageschrift nicht beurteilt werden (vgl. Art. 9 StPO). Eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung könnte, wie vom Pri- vatkläger beantragt (CAR pag. 1.00.042), höchstens nach Ergänzung der An- klage durch die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 333 StPO erfolgen. Soweit die Strafbefehle vom 7. November 2024 gegen die beiden Beschuldigten 2024 we- gen einfacher Körperverletzung (BA pag. 03-02-0018 ff. und 03-03-0001 ff.) Aus- führungen zur schweren Körperverletzung enthalten, erfolgten diese lediglich un- ter dem Titel «Rechtliche Würdigung» und zur Erklärung, wieso der Einwand des Beschuldigten, dass eine schwere Körperverletzung vorliege, unzutreffend sei: Die Bundesanwaltschaft führte dazu aus, dass die postoperativen Bein-/Fussge- lenkbeschwerden und die geltend gemachten Spätfolgen insgesamt in keinem bzw. in keinem eindeutig kausalem Zusammenhang mit dem angeklagten Vorfall vom 6. Mai 2020 stehen würden. Unter dem Titel «Sachverhalt» in den erwähn- ten Strafbefehlen sind nur der Nasenbeinbruch und Hämatome im Gesicht und auf Höhe der seitlichen Rippenbögen des Privatklägers umschrieben, welche er durch die Schläge der Beschuldigten erlitten haben soll. Da die Bundesanwalt- schaft das Vorliegen des beschriebenen Kausalzusammenhangs verneinte, gel- ten die vom Privatkläger diesbezüglich vorgebrachten angeblichen Folgen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 auch nicht als angeklagt und dürfen damit nicht beurteilt werden. Es steht dem Privatkläger hingegen entsprechend frei, erneut Anzeige gegen die Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu erstat- ten. Anschliessend wäre dann zu untersuchen, ob die geltend gemachten weite- ren Verletzungen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten zurückzuführen wären. 4.11 Unter Berücksichtigung, dass keine Verurteilung erfolgen darf, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Strafantrages bestehen, kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Verfahren kein rechtsgenüglicher Strafantrag C.s gegen die Beschuldigten wegen des Vorfalls vom 6. Mai 2020 vorliegt. Damit ist das gegen die Beschuldigten geführte Verfahren wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend den Vorfall vom 6. Mai 2020 einzustellen und das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.72 vom 25. August 2025 aufzuheben. III. Zivilforderungen Wird das Verfahren eingestellt, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. a StPO; Art. 379 i.V.m Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 320 Abs. 3
- 16 - StPO). Folglich sind die vom Privatkläger gegen die Beschuldigten gerichteten und adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen (vgl. Ziff. B.1) betref- fend Schadenersatz und Genugtuung aus dem Vorfall vom 6. Mai 2020 auf den Zivilweg zu verweisen. IV. Kosten 1. Grundsätze Da die Beschuldigten infolge Einstellung des Verfahrens obsiegen, sind die Kos- ten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO i.Vm. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Eine Auferlegung der Kosten an den Privatkläger gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. Dem Opfer sind selbst bei einem erstinstanzlichen Freispruch keine Kosten aufzuerlegen (BGE 143 IV 154 E. 2.3.4). 2. Dementsprechend sind die Kosten des Vorverfahrens (Fr. 3'500.00), die erstin- stanzliche Gerichtsgebühr (Fr. 4'000.00) (vgl. Urteil SK.2024.72 Dispositiv Ziff. 3) auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen aus- ser Ansatz. V. Entschädigungen 1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwalts- tarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung; Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer not- wendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind; Genugtuung für beson- ders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Hat die beschuldigte Person eine Wahl- verteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädi- gung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vor- behalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Entschä- digungsfrage ist nach der Kostenfrage zu beantworten. Insoweit präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Es gilt folglich der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Da die
- 17 - Eidgenossenschaft die Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. E. IV), sind die Be- schuldigten nach Art. 429 StPO durch die Eidgenossenschaft zu entschädigen. 2. Auch der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers ist durch die Eidge- nossenschaft zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 StPO). Da die Eidgenossenschaft kosten- und entschädigungspflichtig wird, entfällt auch eine Rückerstattungs- pflicht des Privatklägers bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Untersuchungsverfahren, das erstinstanzliche Verfahren sowie das Berufungsverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Für die Höhe der Kosten der Verteidigung von A. im Untersuchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2024.72 E. 9) Die Entschädigung für die Verteidigung von A. im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren ist direkt Rechtsanwältin Fastrich zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Im Ergebnis ist Rechtsanwältin Selina Fastrich für die Verteidigung von A. in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 12'064.85 zu entschädigen. 4. Auch die von RA Fastrich am 28. Mai 2026 für das Berufungsverfahren geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 2'041.50 (inkl. MWST und Barauslagen) (CAR pag. 7.101.001 ff.) ist in der Gesamtheit angemessen und ausgewiesen, weshalb sie von der Eidgenossenschaft für die Verteidigung von A. mit diesem Betrag zu entschädigen ist. 5. Wie die Vorinstanz weiter zutreffend festgehalten hat, ist B. für seine Aufwendun- gen in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit Fr. 250.00 zu entschädigen (Urteil SK.2024.72 E. 9.1.4). Mangels Aufwands und Antrags ist ihm keine Entschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. 6. Bezüglich der Entschädigung von Rechtsanwalt Alexander Sami als unentgeltli- cher Rechtsbeistand von C. in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden (Urteil SK.2024.72 E. 9.2). Demnach ist Rechtsanwalt Alexander Sami für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung von C. durch die Eidgenossenschaft in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichts- verfahren mit Fr. 14'570.45 (inkl. MWST) zu entschädigen. 7. RA Sami reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren am 2. Juni 2026 eine Honorarnote ein. RA Sami macht Aufwendungen von rund 18.6 Stunden à Fr. 230.00 und rund 7.5 Stunden à Fr. 150.00 geltend (CAR pag. 7.102.001 ff.).
- 18 - Diese ist mit folgenden Ausnahmen zu genehmigen: Am 2. Juli 2025 veran- schlagte RA Sami für «Schreiben an BStrGer & Klient (50 Min.)» und am 9. Juli 2025 «Schreiben an [Klient] (15 Min.)». Diese Aufwendungen erfolgten vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 14. August 2025 und sind dadurch be- reits durch die Entschädigung, welche RA Sami durch die Vorinstanz zugespro- chen wurde, abgedeckt. Seine Honorarnote ist entsprechend um diese 65 Minu- ten zu kürzen. Des Weiteren ist für Praktikanten praxisgemäss ein Stundensatz von Fr. 100.00, und nicht Fr. 150.00, zu veranschlagen. Nach dem Dargestellten ist RA Sami folgendermassen zu entschädigen:
17.5 h à Fr. 230.00 Fr. 4’025.00 7.4167 h à Fr. 100.00 Fr. 741.70 Spesen Fr. 153.50 MWST (8.1% von Fr. 4’920.20) Fr. 398.55 Total Fr. 5’318.75
- 19 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) betreffend den Vorfall vom 6. Mai 2020 im Bundesasylzentrum U. (Verfahrensnummer der Bundesanwaltschaft: SV.21.1420-RIN; Verfahrens- nummer der Strafkammer: SK.2024.72) wird eingestellt. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.72 vom 25. August 2025 wird aufgehoben. 2. Die Gebühr des Vorverfahrens sowie die erstinstanzliche Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 7'500.00 werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen ausser Ansatz. 4. Rechtsanwältin Selina Fastrich wird für die Verteidigung von A. in der Untersu- chung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossen- schaft mit Fr. 12'064.85 (inkl. MWST) entschädigt. 5. Rechtsanwältin Selina Fastrich wird für die Verteidigung von A. im Berufungsver- fahren von der Eidgenossenschaft mit Fr. 2'041.50 (inkl. MWST) entschädigt. 6. B. wird von der Eidgenossenschaft für seine Aufwendungen in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 250.00 entschädigt. 7. B. wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 8. Rechtsanwalt Alexander Sami wird für die unentgeltliche Verbeiständung von C. in der Untersuchung sowie dem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 14'570.45 (inkl. MWST) entschädigt. 9. Rechtsanwalt Alexander Sami wird für die unentgeltliche Verbeiständung von C. im Berufungsverfahren durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 5’318.75 (inkl. MWST) entschädigt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Luzius Kaufmann
- 20 - Zustellung in vollständiger Ausfertigung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herrn Johannes Rinnerthaler, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Selina Fastrich - Herrn B. - Herrn Rechtsanwalt Alexander Sami, Borer - Bundesstrafgericht, Strafkammer (in Kopie; brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug) - Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons U., Bevölkerungsdienste und Migra- tion (Art. 82 Abs. 1 VZAE) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 23. Juni 2026