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CA.2024.31

Bundesstrafgericht · 2025-05-01 · Deutsch CH

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungsverfahren CA.2021.9

Sachverhalt

Bundesanwaltschaft

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2021.9 Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 6. Mai 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 1. Mai 2025 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender Richterinnen Andrea Blum und Beatrice Kolvodouris Janett, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien

A., Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Kaspar Bünger,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Berufungs- verfahren CA.2021.9

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2024.31

- 2 - Die Berufungskammer erwägt:

I. Verfahrensgang 1. Mit rechtskräftigem Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfol- gend: Berufungskammer) CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 wurde A. (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen Unterstützung einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und in den übrigen Anklagepunkten freigesprochen. Insgesamt wurden dem Gesuchstel- ler Kosten von Fr. 39‘600.00 (Fr. 30‘000.00 für Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren + Fr. 9‘600.00 für das Berufungsverfahren) auferlegt (Urteil der Berufungskammer CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 Dispositiv-Ziffern V.IV.1.2 und VI.1). Die angefallenen Kosten für die amtliche Verteidigung wurden im Betrag von Fr. 234‘212.85 (Fr. 208‘513.30 für Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichts- verfahren + Fr. 25‘699.55 für das Berufungsverfahren) unter dem Rückzahlungsvor- behalt von Art. 135 Abs. 4 StPO (in der bis am 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [aStPO]) einstweilen und im Restumfang definitiv auf die Staatskasse genommen (Urteil der Berufungskammer CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 Dispositiv-Ziffern V.VI.1 und VI.2). Mit am 4. September 2024 bei der Berufungskammer eingegange- ner Eingabe ersuchte der Gesuchsteller unter Beilage einzelner Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen um Erlass dieser Verfahrenskosten (CAR pag. 1.100.001 ff.). Mit Verfügung vom 13. September 2024 wurde der Gesuchstel- ler zur Einreichung von Unterlagen und Erteilung von Auskünften zu seiner wirt- schaftlichen Situation aufgefordert (CAR pag. 2.102.001 f.). Nach Ablauf der hierfür angesetzten Frist hat der Gesuchsteller zusammen mit einer am 14. November 2024 bei der Berufungskammer eingegangenen Eingabe weitere Unterlagen eingereicht (CAR pag. 2.102.003 ff.). Von der Berufungskammer zur Vernehmlassung eingela- den (CAR pag. 2.101.001 f.), beantragte die Bundesanwaltschaft am 9. Dezember 2024 die Abweisung des Kostenerlassgesuchs (CAR pag. 2.101.003 ff.). Dem Ge- suchsteller ist diese Stellungnahme mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Weitere Instruktionen haben hingegen nicht zu erfolgen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Zuständigkeit zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs

Ein Gesuch um Kostenerlass ist ein dem Strafverfahren nachgelagertes, selbststän- diges Gesuchsverfahren, das sich nach den Vorschriften der Art. 363 ff. StPO rich- tet. Ein Kostenerlassgesuch bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befun- den wurde (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Zent- raler Bezugspunkt stellt demnach ein rechtskräftiger Kostenentscheid in einem Strafverfahren dar. Der mit dem Urteil der Berufungskammer CA.2021.9 vom

- 3 -

1. Dezember 2021 einhergehende Kostenspruch ist in Rechtskraft erwachsen und betrifft den Gesuchsteller. Die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Gesuches im Sinne von Art. 425 StPO knüpft an den Hauptsachenentscheid an. Diejenige Straf- behörde, welche den Kostenentscheid getroffen hat, ist auch für die Behandlung des Gesuchs zuständig (PERRIER DEPEURSINGE, CPP annoté, 2. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Die Berufungskammer ist folglich zur Behandlung des vorliegenden Ge- suchs um Kostenerlass betreffend die aus dem mit Urteil CA.2021.9 vom 1. Dezem- ber 2021 erledigten Strafverfahren stammenden Kosten zuständig. III. Eintreten auf das Kostenerlassgesuch

Der Gesuchsteller ist als zahlungsverpflichtete Person grundsätzlich zur Beantra- gung eines Kostenerlasses berechtigt. In seinem Gesuch beantragt der Gesuchstel- ler den «Erlass der Verfahrenskosten» (CAR pag. 1.100.001). Es ist davon auszu- gehen, dass der Gesuchsteller um Erlass der gesamten ihm im vorliegend massge- blichen Urteil der Berufungskammer CA.2021.9 vom 1. Dezember 2021 auferlegten Kosten ersucht. Das Erlassgesuch des Gesuchstellers bezieht sich folglich auch auf die Kosten für die amtliche Verteidigung im Strafverfahren, welche – wie erwähnt – unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 aStPO einst- weilen auf die Staatskasse genommen wurden. Diese Kosten können erst eingefor- dert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse ge- langt respektive zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 135 Abs. 4 aStPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig re- sultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde. Aus den vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen ergibt sich zwar, dass er im Juni 2024 vom Urteilsvollzug der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Nachforderung der Kosten aus amtlicher Verteidigung gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO aufgefordert wurde, seine finanziellen Verhältnisse darzulegen und zu belegen (vgl. Formular «Persönliche und finanzielle Situation» [CAR pag. 1.100.002 ff.]). Es ist indessen nicht ersichtlich und vom Gesuchsteller auch nicht behauptet, dass die Kosten für die amtliche Verteidigung eingefordert worden wären oder schon ein gerichtlicher Entscheid betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht ergangen wäre. Die entsprechende Forderung ist damit derzeit nicht fällig und auch nicht betreibbar, weshalb sie das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers nicht hindert. Vor diesem Hintergrund hat der Gesuchsteller kein rechtlich geschütztes Interesse, im jetzigen Zeitpunkt den Erlass der Kosten für die amtliche Verteidigung zu verlangen. Insoweit ist auf das vorliegende Gesuch um Kostenerlass nicht einzutreten.

- 4 - IV. Beurteilung des Kostenerlassgesuchs 1. In der Sache zu beurteilen ist das Gesuch um Kostenerlass hinsichtlich der dem Gesuchsteller auferlegten Untersuchungs- und Gerichtskosten. Forderungen aus Verfahrenskosten können gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftli- chen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Stundung und Erlass der Verfahrenskosten dienen dem Zweck der Resozialisierung der verurteilten Person und der Nichtgefährdung ihres wirtschaftli- chen Weiterkommens. Daher setzt die Anwendung von Art. 425 StPO voraus, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sind, dass eine ganze oder teilweise Kostenauflage eine unzumutbare Härte dar- stellt bzw. unbillig erscheint. Das kann der Fall sein, wenn die kostenpflichtige Per- son mittellos ist oder die Verfahrenskosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das wirtschaftliche Fortkommen von ihr und der von ihr unterstützten Personen ernsthaft gefährden (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3 f. mit Hinweisen; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar,

3. Aufl. 2018, Art. 425 StPO N. 4). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestimmung konzi- piert. Die Strafbehörden verfügen bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_109/2021 vom 4. März 2021 E. 2; 6B_304/2020 vom 25. August 2020 E. 3; 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 5). Eine Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teilweisen Erlasses ist dabei nur begründet, wenn seit dem Urteil eine wesent- liche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen eingetreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kos- tenentscheid rechtfertigen (Urteil des Bundesstrafgerichts SK 2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). Die Verhältnisänderungen müssen von dauerhafter Natur sein, wäh- rend bei bloss vorübergehender Bedürftigkeit in erster Linie eine Stundung in Erwä- gung zu ziehen ist. Den Gesuchsteller trifft bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse eine gewisse Mitwirkungspflicht. Sein Gesuch kann mangels ausrei- chender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden, wenn er der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2012 vom 27. Juli 2012 E. 2; Beschluss der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2018.133 E. 2.3). 2. Zur Begründung seines Antrages um Kostenerlass führt der Gesuchsteller zunächst aus, dass er alleinerziehender Vater einer 5-jährigen Tochter und seit dem Jahre 2017 krankgeschrieben sei sowie mit Unterstützung des Sozialamtes auf dem Exis- tenzminimum lebe (CAR pag. 1.100.001). Mit solch allgemein gehaltenen Behaup- tungen allein lässt sich ein Anspruch auf Kostenerlass nicht dartun. Die

- 5 - Vollstreckung von Verfahrenskosten ist in jedem Fall an die betreibungsrechtlichen Garantien zur Wahrung des Existenzminimums (vgl. Art. 92 f. SchKG) gebunden. Dem schriftlichen Gesuch des Gesuchstellers beigelegt war sodann ein offenbar im Hinblick auf die Nachforderung von Kosten aus amtlicher Verteidigung zuhanden der Bundesanwaltschaft ausgefülltes Formular über die «Persönliche und finanzielle Situation» (CAR pag. 1.100.002 ff.). Darin gab der Gesuchsteller an, dass die am

22. Januar 2019 geborene Tochter MMMMM. zusammen mit ihm im gleichen Haus- halt wohne und die Mietkosten Fr. 1'290.00 betragen würden (CAR pag. 1.100.002 und CAR pag. 1.100.003). Im Weiteren erklärte der Gesuchsteller wiederum, dass er «vom Existenzminimum» lebe (CAR pag. 1.100.004). Dazu reichte der Gesuch- steller ein Budget der Sozialen Dienste YY. (CAR pag. 1.100.005 f.) und einen Leis- tungsentscheid ebendieser Fürsorgebehörde (CAR pag. 1.100.008) ein, welche ei- nen Sozialhilfebezug bis 31. Mai 2024 bestätigen. Auf gerichtliche Aufforderung hin legte der Gesuchsteller weitere Unterlagen zu seiner wirtschaftlichen Situation vor (CAR pag. 2.102.003 ff.). Dem ausgefüllten Formular «Persönliche und finanzielle Situation» ist zunächst zu entnehmen, dass der Gesuchsteller zwei in den Jahren 2013 und 2019 geborene Kinder hat (CAR pag. 2.102.003). Sodann deklarierte der Gesuchsteller eine wirtschaftliche Unterstützung durch das Sozialamt in der Höhe von Fr. 2'606.20 pro Monat sowie unter der Rubrik «Nettogehalt Ehe-/Konkubinats- partner/in» monatliche Einkünfte von Fr. 918.00 (CAR pag. 2.102.004). Schliesslich gab der Gesuchsteller an, dass er über kein Vermögen verfüge und gegen ihn Be- treibungen vorlägen (CAR pag. 2.102.004 f.). Betreffend den behaupteten Sozialhil- febezug reichte der Gesuchsteller einen Leistungsentscheid der Sozialen Dienste YY. vom 28. August 2024 über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juni 2024 bis längstens 31. Mai 2025 ein (CAR pag. 2.102.010). Das dem Leistungsentscheid zugrundeliegende Budget der Sozialen Dienste YY. geht von monatlichen Lebenshaltungskosten von Fr. 3'511.85 aus, an welche es Einnahmen in der Höhe von Fr. 357.70 anrechnet (CAR pag. 2.102.011). Von den im Sozialhilfebudget berücksichtigten Auslagen hat der Gesuchsteller schliesslich die Kosten für die Krankenkassenprämie (Fr. 469.75 [CAR pag. 2.102.017]) und die Mietkosten (Fr. 1'397.00 [CAR pag. 2.102.018 f.]) sowie zusätzlich die Prämien für die Haushaltversicherung (Fr. 388.70 pro Jahr [CAR pag. 2.102.006]) belegt. Eben- falls zu den Akten gereicht hat der Gesuchsteller zwei Betreibungsregisterauszüge (CAR pag. 2.102.013 f. und CAR pag. 2.102.015 f.) und eine ärztliche Bescheini- gung einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit für den Monat November 2024 (CAR pag. 2.102.012). 3.1 Neben den soeben angeführten Angaben und Unterlagen hat der Gesuchsteller keine weiteren Auskünfte zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen erteilt. Der ei- gentlichen Sachprüfung ist daher die Feststellung vorauszuschicken, dass der Ge- suchsteller der gerichtlichen Aufforderung zur Darlegung seiner finanziellen Situa- tion nur teilweise nachgekommen ist. Die Berufungskammer hat dem Gesuchsteller

- 6 - mit Schreiben vom 13. September 2024 detailliert auseinandergesetzt, welche Un- terlagen und Auskünfte zur Beurteilung des Kostenerlassgesuchs benötigt werden (vgl. CAR pag. 2.102.001 f.). Dessen ungeachtet hat der Gesuchsteller insbeson- dere eingehende Ausführungen dazu unterlassen, wie sich die Betreuungssituation seiner minderjährigen Kinder konkret präsentiert. Der Gesuchsteller hat nicht ab- schliessend erläutert, welche Betreuungsverantwortung er für welches Kind zu über- nehmen hat und ob für allfällige Betreuungsaufgaben Unterhaltsbeiträge entrichtet werden. Dies schadet dem Gesuchsteller vorliegend insofern nicht, als sich nach Würdigung der rudimentären Vorbringen und beigebrachten Unterlagen ein akkura- tes Bild der Betreuungssituation ergibt. In die von den Sozialbehörden der Sozialen Dienste YY. zur Bestimmung des Leistungsanspruchs vorgenommene Bedarfsrech- nung wurde nebst anderem ein Grundbetrag von Fr. 1‘577.00 («GBL UH») aufge- nommen (CAR pag. 2.102.011). Bei diesem Betrag handelt es sich um den damals aktuellen Grundbedarf für den Lebensunterhalt eines Haushaltes von zwei Perso- nen in einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS] in der bis 31.12.2024 gültigen Fassung, «C.3.1 Grundbedarf im Allgemeinen»). Zudem enthält das Sozialhilfe- budget die Kosten für die ausserhäusliche Betreuung des Kindes MMMMM. in einer Spielgruppe («Spielgruppe NNNNN. f. MMMMM. 1x/Woche» [CAR pag. 2.102.011]). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesuch- steller mit seiner minderjährigen Tochter MMMMM. in einem gemeinsamen Haus- halt lebt. Dieser Schluss wird dadurch bekräftigt, dass der Gesuchsteller Kinderzu- lagen bezieht, welche ihm als anrechenbare Einnahmen von den auszurichtenden Sozialhilfeleistungen in Abzug gebracht werden (CAR pag. 2.102.011). Demgegen- über kann nicht angenommen werden, dass für den Gesuchsteller bezüglich des zweiten Kindes OOOOO. substanzielle Betreuungspflichten anfallen. In dieser Hin- sicht wurden im Budget der Sozialhilfe einzig Kosten von Fr. 75.00 für die Ausübung eines Besuchsrechts während vier Tagen pro Monat aufgerechnet («Besuchsr. OOOOO. 4 Tage/Monat» [CAR pag. 2.102.011]; vgl. dazu auch Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) «C.3.2 Grundbedarf im Beson- deren», wonach der Grundbedarf von Eltern mit Besuchsrechten um die Auslagen erweitert wird, die durch den Besuch der Kinder entstehen). 3.2 Von den übrigen in der Bedarfsberechnung der Sozialen Dienste berücksichtigten Ausgabenpositionen bedürfen einzig die Wohnkosten einer näheren Betrachtung. Dafür macht der Gesuchsteller monatliche Kosten von Fr. 1'397.00 geltend (CAR pag. 2.102.005), welche im Sozialhilfebudget im Umfang von Fr. 1'359.00 angerech- net wurden (CAR pag. 2.102.011). Die Differenz zwischen den beiden Beträgen lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass der Mietzins per 1. August 2024 und damit nach Erstellung des Budgets durch die Sozialen Dienste von Fr. 1'359.00 auf Fr. 1'397.00 erhöht wurde (CAR pag. 2.102.019). Die entsprechenden Wohnkosten sind durch die vom Gesuchsteller eingereichte Mietzinsrechnung an sich belegt

- 7 - (CAR pag. 2.102.018). Zweifelhaft könnte höchstens sein, ob der Gesuchsteller die Wohnung allein mit seiner Tochter bewohnt und folglich auch allein für den gesam- ten Mietzins aufzukommen hat. Sowohl die Mietzinsrechnung wie auch die Mittei- lung der Mietvertragsänderung sind an «PPPPP.» adressiert (CAR pag. 2.102.018 und CAR pag. 2.102.019). Der Name des Gesuchstellers wird hingegen in keinem der Dokumente erwähnt. Bei «PPPPP.» handelt es sich den Angaben des Gesuch- stellers zufolge um dessen Lebenspartnerin (CAR pag. 2.102.003). An sich würde deshalb die Annahme naheliegen, dass der Gesuchsteller gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter in der Wohnung lebt. Weil der Gesuchsteller gleichzeitig angab, seine «Ehe-/Konkubinatspartnerin» erziele ein Nettoeinkommen von Fr. 918.00 pro Monat (CAR pag. 2.102.004), ist die Frage vor allem mit Blick auf eine allfällige Aufteilung der Mietkosten nicht gänzlich irrelevant. Dennoch kann sie an dieser Stelle unbeantwortet bleiben. Die Strafbehörden sind nicht an die Beurtei- lung der Bedarfsverhältnisse durch Fürsorgebehörden gebunden. Gleichwohl wird ausgeschlossen werden können, dass die Sozialen Dienste dem Gesuchsteller die gesamten Mietkosten zugestanden hätten, wenn er diese nicht in diesem Umfang bezahlen würde. Der Leistungsentscheid der Sozialbehörde verweist denn auch ausdrücklich auf Angaben, die vom Gesuchsteller belegt worden seien (vgl. CAR pag. 1.100.008: «Gestützt auf die belegten Angaben […].»). Angesichts des Platz- bedarfs eines Elternteils und eines sechsjährigen Kindes (vgl. CAR pag. 1.100.001) mit zunehmenden Autonomiebedürfnissen erscheint die Wohnung (3-Zimmerwoh- nung [CAR pag. 2.102.019]) für einen Zweipersonenhaushalt nicht übermässig gross und wegen ihrer Lage auf Stadtgebiet (YY.) auch preislich nicht übersetzt. An der zumindest vorübergehenden Bedürftigkeit des Gesuchstellers würde sich im Üb- rigen bei Aufrechnung von reduzierten Mietauslagen jedenfalls bei den momenta- nen Einkommensverhältnissen nichts ändern. Die in die Budgetrechnung der Sozi- alen Dienste einbezogenen Kinderbetreuungskosten von Fr. 155.00 («Fr. 80.00 Be- suchsr. OOOOO. 4 Tage/Monat» + «Fr. 75.00 Spielgruppe NNNNN. f. MMMMM. 1x/W» [CAR pag. 2.102.011]) geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind zu übernehmen. Für die Prämien der Krankenkasse beansprucht der Gesuchsteller ei- nen Betrag von Fr. 654.20 (CAR pag. 2.102.005), belegt diese Auslagen aber mit einer nicht aktuellen Versicherungspolice aus dem Jahr 2021 (vgl. CAR pag. 2.102.017). Die Sozialen Dienste haben dem Gesuchsteller indessen ebenfalls Kosten für die Grundversicherung in genannter Höhe angerechnet (CAR pag. 2.102.011). Dass der Gesuchsteller ausserdem eine monatliche Prämie von rund Fr. 30.00 für die Haushaltversicherung bezahlt, erscheint aufgrund der Dauer des eingereichten Versicherungsvertrages (CAR pag. 2.102.007 ff. [Ablauf am

30. November 2027]) ausgewiesen. Insgesamt sind die monatlichen Lebenshal- tungskosten des Gesuchstellers auf rund Fr. 3'775.00 zu beziffern. 4. In Bezug auf die Einkommensseite bringt der Gesuchsteller zur Hauptsache vor, er sei seit dem Jahre 2017 krankgeschrieben und verfüge seither bis heute über

- 8 - keinerlei eigene Einkünfte (CAR pag. 2.102.004; vgl. auch CAR pag. 2.102.004). Aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit des Gesuchstellers muss davon ausgegangen werden, dass er aktuell tatsächlich erwerbs- und einkommenslos ist. Dass er dies auch in den vergangenen Jahren durchgehend gewesen wäre, ist jedoch keines- wegs dokumentiert. Der Gesuchsteller hat einzig ein von Dr. med. QQQQQ. am

22. Oktober 2024 ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitszeugnis eingereicht, dass eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2024 bis zum 30. Novem- ber 2024 attestiert (CAR pag. 2.102.012). Davon abgesehen findet die Behauptung des Gesuchstellers betreffend die krankheitsbedingte Dauerarbeitsunfähigkeit in den Akten keine Stütze. Weder hat der Gesuchsteller weitere ärztliche Bescheini- gungen vorgelegt, noch liegen die gerichtlich verlangte Steuererklärung und Veran- lagungsverfügung (vgl. CAR pag. 2.102.002) vor. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass und weshalb es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, zu sei- ner Arbeitsunfähigkeit zusätzliche Unterlagen einzureichen oder weitere Auskünfte zu erteilen. Es kann somit nicht als erstellt gelten, dass der Gesuchsteller seit dem Jahre 2017 ununterbrochen an gesundheitlichen Beschwerden gelitten hat und des- wegen ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewesen ist. Das für den Monat Novem- ber 2024 ausgestellte Arztzeugnis enthält keine Diagnose und nimmt auch keine Langzeitprognose vor. Ebenso wurde nicht geltend gemacht, dass aufgrund einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Anmeldung bei der Invalidenversiche- rung erfolgt wäre oder solches zumindest beabsichtigt sei. Mehr oder anderes, was als greifbarer Anhaltspunkt für eine langfristige Beeinträchtigung der gesundheitli- chen Verfassung des Gesuchstellers und für eine auch in Zukunft massgeblich be- schränkte Leistungsfähigkeit gewürdigt werden müsste, hat der Gesuchsteller nicht vorgebracht. Dass der behandelnde Arzt den Gesuchsteller für nicht mehr als einen Monat krankgeschrieben hat, spricht denn auch gegen die Annahme einer dauer- haften Arbeits- und Leistungsunfähigkeit. Des Weiteren hat der Gesuchsteller im Formular «Persönliche und finanzielle Situation» selbst angegeben, dass er «stel- lensuchend» sei (CAR pag. 2.102.003 [Rubrik «Beruf»]). Über die gesundheitlichen Einschränkungen hinaus nennt der Gesuchsteller keine Gründe, welche die Auf- nahme einer Berufstätigkeit als unmöglich oder unzumutbar erscheinen liessen. Ins- gesamt ist davon auszugehen, dass es dem mit Jahrgang [Jahreszahl] (vgl. CAR pag. 2.102.003) noch jungen Gesuchsteller gelingen wird, arbeitsmässig wieder Fuss zu fassen und eine entlöhnte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Bei der Höhe des zuvor ermittelten Lebensbedarfs (vgl. Erwägung IV.3.2 hiervor) wird dem Gesuch- steller selbst ein nicht überdurchschnittliches Einkommen einen gewissen finanziel- len Spielraum verschaffen. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Dauerhaftigkeit der vom Gesuchsteller angeführten Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im heu- tigen Zeitpunkt verneint werden muss. Die Resozialisierung des Gesuchstellers er- scheint daher aktuell nicht derart gefährdet, als dass die Verfahrenskosten bereits

- 9 - heute definitiv zu erlassen sind. Insofern besteht kein begründeter Anlass, um mit dem Erlass von Verfahrenskosten in die Rechtskraft eines früheren Entscheides einzugreifen. Es wird indessen nicht verkannt, dass die derzeitigen finanziellen Ver- hältnisse des Gesuchstellers prekär sind und ihm höchstens die Deckung der le- bensnotwendigen Ausgaben erlauben. Der Gesuchsteller geht einstweilen keiner Erwerbstätigkeit nach, erzielt kein anderweitiges Einkommen, und der Familienbe- darf wird vollumfänglich von der Sozialhilfe finanziert. Der Gesuchsteller verfügt auch nicht über Vermögen (CAR pag. 2.102.004), auf welches zur Bezahlung von Verfahrenskosten zurückgegriffen werden könnte. Gemäss den beiden Betrei- bungsregisterauszügen der Betreibungsämter [Bezeichnung der beiden Betrei- bungsämter] Betreibungen gegen den Gesuchsteller insgesamt 17 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 57'483.40 (ein Verlustschein über Fr. 10'580.05 [CAR pag. 2.102.014] + 16 Verlustscheine über insgesamt Fr. 47'167.50 [CAR pag. 2.102.016]) ausgestellt. Auch wenn sich seine Einkünfte nach den vorliegend getroffenen Annahmen in Zukunft erhöhen werden, wird dem Gesuchsteller die volle Ausschöpfung seiner Arbeitskapazität nicht umgehend möglich sein. Vielmehr dürfte sich bei der Stellensuche einerseits die vorübergehende Abwesenheit vom Arbeitsmarkt als erschwerend auswirken. Anderseits ist zu berücksichtigen, dass die bestehenden Kinderbetreuungspflichten die Auswahl von möglichen Arbeitsstel- len bis zu einem gewissen Grad einschränken, selbst wenn dem Gesuchsteller mit der Stadt YY. ein grosser Stellenmarkt zur Verfügung steht. Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller vor einem Arbeitsantritt gewisse Vorbereitun- gen zu treffen haben wird, um das Betreuungskonzept für seine Tochter MMMMM. mit seiner Erwerbstätigkeit zu koordinieren und gegebenenfalls anderweitig zu or- ganisieren. Unter diesen Umständen bedeutet die jederzeitige Einforderbarkeit der geschuldeten Verfahrenskosten momentan durchaus eine besondere Härte für den Gesuchsteller. Dem Gesuchsteller soll die wirtschaftliche Erholung und Stabilisie- rung seiner finanziellen Situation ermöglicht werden. Es rechtfertigt sich daher, dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten im Verfahren CA.2021.9 bis zum 31. Dezember 2026 zu stunden. Dadurch lassen sich nicht zuletzt die Aussichten verbessern, nach Ablauf der zu gewährenden Stundung eine vollständige Zahlung der ausstehenden Verfahrenskosten zu erwirken. 6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Kostenerlass zwar abzuweisen, soweit da- rauf eingetreten werden kann. Dem Gesuchsteller sind jedoch die Verfahrenskosten im Verfahren CA.2021.9 (Fr. 39‘600.00 [Fr. 30‘000.00 für Vorverfahren und erstin- stanzliches Gerichtsverfahren + Fr. 9‘600.00 für das Berufungsverfahren]) bis zum

31. Dezember 2026 zu stunden.

- 10 - V. Kosten und Entschädigung Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteient- schädigungen auszurichten.

- 11 - Die Berufungskammer erkennt: 1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Gesuchsteller werden die Verfahrenskosten im Verfahren CA.2021.9 (Fr. 39‘600.00 [Fr. 30‘000.00 für Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfah- ren + Fr. 9‘600.00 für das Berufungsverfahren]) bis zum 31. Dezember 2026 gestun- det. 3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Sandro Clausen Zustellung an (Gerichtsurkunde): - A. - Bundesanwaltschaft

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug - in die Akten des Berufungsverfahrens mit der Geschäftsnummer CA.2021.9 Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.

Versand: 6. Mai 2025