Sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten Berufung (vollumfänglich) vom 11. April 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.15 vom 11. April 2024
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 An Bord des Fluges der Swiss Flug E. vom 24./25. April 2023 kam es zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und B. (nachfolgend: Privatkläger) zu einem Vor- fall, der die Crew-Mitglieder zum Ausfüllen eines «Passenger Disturbance Re- ports, Level 2/3» veranlasste und nach der Landung der Maschine in U. zum Ausrücken der Kantonspolizei Zürich führte (BA pag. 10-2023.4.29-1.4). Glei- chentags stellte der Privatkläger bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeiten (BA pag. 10-2023.4.29-1.6). A.2 Mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte durch die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) zu einer Busse in der Höhe von Fr. 900.--, bei Nichtbezahlung er- satzweise mit einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen sowie zur Bezahlung der Verfah- renskosten von Fr. 500.-- verurteilt (BA pag. 3-2023.10.24-2). Gegen den Straf- befehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 Einsprache (BA pag. 3-2023.10.31-1). A.3 Die BA hielt in der Folge i.S.v. Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO am Strafbefehl fest, berichtigte diesen sachverhaltsmässig indes in zwei Punkten (BA pag. 3- 2024.2.13-1). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Februar 2024 der BA mitteilte, dass er an seiner Einsprache gegen den geänderten Strafbefehl festhalte (BA pag. 3-2024.2.20-1), überwies die BA diesen sowie die dazugehö- rigen Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Straf- kammer) zur Durchführung der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.100.1 f.). A.4 Mit Urteil vom 11. April 2024 sprach die Strafkammer (Einzelrichter) den Beschul- digten in dessen Anwesenheit der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und sanktionierte ihn mit einer Busse von Fr. 900.-- unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. Im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er die schriftliche Begründung des Urteils verlange und danach entscheide, ob er eine Berufungserklärung einreiche (TPF pag. 2.720.9). Er mel- dete damit sinngemäss die Berufung an.
- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 23. Mai 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 11. April 2024 und die Verfahrensakten inklusive die im Hauptverhandlungsprotokoll ver- merkte Berufungsanmeldung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003 und 1.100.023). B.2 Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 focht der Beschuldigte das erstin- stanzliche Urteil ausdrücklich «vollumfänglich» an. Er hielt fest, dass alles etwas anders gelaufen sei als im Urteil beschrieben und die Strafe «zu brutal» sei. For- melle Anträge stellte er keine, fügte jedoch eine Begründung bei (CAR pag. 1.100.025 ff.). B.3 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 auf einen Antrag auf Nichtein- treten und das Einreichen einer Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. B.4 Am 16. Juli 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte sie einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein und gab ihm Gelegenheit, sich über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhält- nisse zu äussern (CAR pag. 5.100.001 f.). B.5 Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 reichte der Beschuldigte sodann die schriftliche Berufungsbegründung ein, mit welcher er (weitgehend) auf seine Vorbringen in seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 verwies (CAR pag. 5.100.003 f.). B.6 Daraufhin teilte die BA mit Schreiben vom 20. August 2024 mit, dass sie auf eine Berufungsantwort bzw. Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschul- digten vom 31. Juli 2024 bzw. zu seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 verzichte (CAR pag. 5.100.007). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. B.7 Mit Schreiben vom 28. August 2024 schloss die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel ab und stellte den Entscheid der Berufungskammer in Aussicht (CAR pag. 5.100.008).
- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Bundesgerichtsbarkeit / Zuständigkeit der Berufungskammer Bei den angeklagten Tatbeständen der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt es sich um Straftaten, die entsprechend des Art. 22 StPO grundsätzlich von kantonalen Strafbehörden verfolgt und beurteilt werden. Allerdings leitet sich die Bundesgerichtsbarkeit aus Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748) ab, denn die vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden vor- liegend an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges begangen. Dabei findet gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt wur- den, Anwendung. Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Dreierbeset- zung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolg- ten im Anschluss an die Urteilsverkündung der Strafkammer anlässlich der Ver- handlung vom 11. April 2024 sowie mittels Eingabe vom 10. Juni 2024 und damit fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist. 3. Schriftliches Berufungsverfahren Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Be- rufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens bean- tragt wird. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Strafkammer vom 11. April 2024 der sexuellen Belästigung und der Tätlichkeiten schuldig gesprochen, welche aufgrund der Strafandrohung von Busse allesamt Übertretungen bilden (vgl. Art. 103 StGB). Die Berufung wurde, wie zuvor festgehalten, durch den Beschul- digten angemeldet. Abgesehen von seinen Ausführungen wären an einer münd- lichen Berufungsverhandlung keine neuen Vorbringen zu erwarten, zumal weder
- 5 - die BA noch der Privatkläger eine Anschlussberufung einreichten. Der Beschul- digte hatte im bisherigen Verfahren bereits ausreichend Möglichkeit, sich münd- lich zu äussern. Daher ist das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen. 4. Verfahrensgegenstand, Verbot der reformatio in peius, Kognition 4.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Die vorliegende Beru- fung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom
11. April 2024, mit dem der Beschuldigte der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 900.-- sanktioniert wurde. Der Beschuldigte ficht das Urteil ausdrücklich «vollumfänglich» an. Er rügt jedoch einzig die Sach- verhaltsfeststellung und die Strafhöhe. Insbesondere verlangt er im Schuldpunkt keinen Freispruch, sondern legte ein Geständnis ab (CAR pag. 1.100.025 ff.). Seine Berufungserklärung ist insofern unklar und interpretationsbedürftig. Es wird vorliegend zu Gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten, der juristischer Laie ist, von einer vollumfänglichen Anfechtung ausgegangen. Dem- zufolge wird das gesamte erstinstanzliche Urteil im Rahmen der Kognition der Berufungskammer zu überprüfen sein. 4.2 Für den Umfang der Kognition ist bedeutend, dass weder die BA noch die Privat- klägerschaft Anschlussberufung erhoben haben. Somit gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung, aufgrund dessen die Berufungskammer das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf. 4.3 Gegenstand des Verfahrens sind, wie bereits erwähnt (E. I.2), nur die (angeklag- ten) Übertretungen. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann mit der Berufung deshalb lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfra- gen somit auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweis- würdigung vorzunehmen. Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden. Gemäss dieser Bestimmung gelten jene Tatsachen und Beweise als neu, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erst- instanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungsklä- ger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebote- nen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenom- men oder abgewiesen worden. Folglich entscheidet die Berufungsinstanz auf- grund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bereits
- 6 - bestehenden Beweisgrundlage (BÄHLER, Balser Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 398 StPO N 6). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 2.3). Willkür liegt vor, wenn die Sachverhaltserstellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi- derläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür demgegenüber nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Be- rufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen. Beurteilt das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht als will- kürlich, so ist es an diesen gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber sind im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO sämtliche Rechtsfragen sowohl materieller als auch formeller Natur mit freier Kognition zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3; 6B_61/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3; vgl. ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich 2020, Art. 398 StPO N. 23). Festzuhalten ist schliesslich, dass die urteilende Instanz sich nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). II. Materielle Erwägungen 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, an Bord des Flug- zeuges der Swiss, Flug E., von W. nach U. vom 24./25. April 2023, den neben ihm sitzenden Privatkläger mehrfach unaufgefordert tätlich und in grober Weise
- 7 - verbal sexuell belästigt zu haben. Zunächst habe er mit seinem Ellbogen – den er über die sich zwischen ihnen befindliche Armstütze hinausbewegte – Körper- kontakt zum Privatkläger gesucht. Später seien die Sitznachbarn ins Gespräch gekommen, woraufhin der Beschuldigte dem Privatkläger unter anderem von sei- nen sexuellen Vorlieben und seiner sexuellen Orientierung erzählt habe. An- schliessend soll der Beschuldigte mit seinen Beinen den Körperkontakt zum Pri- vatkläger gesucht und dessen Arm gestreichelt haben. Trotz wiederholter Hin- weise des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten, dass dieser damit auf- hören solle und er nicht homosexuell sei, soll der Beschuldigte die Annäherungs- versuche dennoch ungehindert fortgesetzt haben. Weiter soll der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt haben «Komm Junge, du hast es doch noch nie pro- biert». Im weiteren Flugverlauf soll sich der Beschuldigte dicht zum Privatkläger herüber gebeugt und ihn gefragt haben, ob er ihm «einen blasen» solle und ihm die Füsse lecken dürfe. Als der Beschuldigte ungeachtet der Aufforderung des Privatklägers nicht von ihm abgelassen habe, habe Letzterer die Cabin Crew um die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes gebeten. Ausserdem soll der Beschul- digte den Privatkläger, der sich inzwischen umgesetzt hatte, aufgesucht und ihm nach einer Diskussion mit einer (mutmasslich) PET-Wasserflasche auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben. 1.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Nachdem sich die Vorinstanz zunächst mit den einzelnen Beweismitteln befasst und diese gewürdigt hat, hat sie sich hernach der Erstellung des Sachverhalts gewidmet. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht in einem Rechtsmittel- verfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Es wird vorliegend darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel erneut wiederzugeben und zu wür- digen, sondern nach einer zusammenfassenden Übersicht sich darauf be- schränkt, die im Rahmen der beschränkten Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gebotene Willkürüberprüfung vorzunehmen (siehe sogleich unten 1.4.). Bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten gelangte die Vorinstanz in Würdigung der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Passagierin D. zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privatkläger an seinem neuen Platz aufge- sucht und diesem eine PET-Flasche auf die linke Seite des Gesichts geschlagen habe. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung stellte die Vorinstanz auf- grund übereinstimmender Parteiaussagen fest, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger in einem Gespräch unvermittelt mitgeteilt habe, dass er schwul sei, die- ser ihm gefalle und er ihn attraktiv finde. Für die Vorinstanz als unbestritten und
- 8 - somit als erstellt galt weiter, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, er habe schöne Füsse. Zudem soll er ihm – zumindest sinngemäss – gesagt haben, dass er, wenn er wirklich heterosexuell sei, keine Erfahrung im homosexuellen Bereich habe. Ebenfalls als erstellt sah die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals am Arm berührt und sich unaufgefordert bezüglich des eigenen und seines Sexuallebens geäussert habe. Über die Eingeständnisse des Beschuldigten während des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus, ging die Vo- rinstanz in Würdigung der Aussagen davon aus, dass der Beschuldigte beim Pri- vatkläger zuerst mit seinem Ellbogen, dann anschliessend mit seinen Beinen den Körperkontakt gesucht und seinen Arm gestreichelt habe. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte zum Privatkläger hinübergebeugt, ihn gefragt haben, ob er ihn oral befriedigen («einen blasen») solle und ihm die Füsse lecken dürfe. Auch habe er seinen Arm geküsst. Somit erachtete die Vorinstanz den Anklagesach- verhalt insgesamt als erstellt (Urteil SK.2024.15 E. 2.3.4). 1.3 Vorbringen des Beschuldigten In der Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 schrieb der Beschuldigte «Ich lege ein Geständnis ab». Im Anschluss beschrieb er den Geschehensablauf aus sei- ner Sicht. So sei er am Sitzplatz durch den Privatkläger von der rechten Seite mit der Hand gestossen worden. Dieser habe ihm gesagt, dass es ihm nicht gefalle, dass er, der Beschuldigte, die ganze Armlehne beanspruche und er solle zudem mehr Abstand zu ihm halten, worauf er ihm gesagt habe, er solle mit der Crew sprechen. Weiter gab der Beschuldigte in seiner Erklärung an, den Privatkläger gefragt zu haben, wie gross seine Füsse seien und ob er sie lecken dürfe und dessen Füsse mit den eigenen berührt zu haben. Sodann erklärt der Beschul- digte, «ein paar Mal» erfolglos versucht zu haben, den linken Arm des Privatklä- gers zu küssen. Anschliessend soll dieser weggegangen sein und er habe ihn in der Sitzreihe 44 gefunden, so die weiteren Ausführungen des Beschuldigten. Nachdem ihn der Privatkläger geschubst habe, habe er sich eine Wasserflasche besorgt und ihn damit beworfen (CAR pag. 1.100.025-027). In der Berufungsbegründung vom 31. Juli 2024 verwies der Beschuldigte weit- gehend auf seine Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 und fasste den ange- klagten Vorfall wie folgt zusammen: «Ich habe B. angemacht und später habe ich mich versucht gegen ihn zu wehren. Da war ich nicht besonders erfolgreich. Er ist auch stärker als ich.» Im Weiteren erklärte der Beschuldigte, dass die Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unrichtig sei, und betonte, mit seinem Verhalten niemandem geschadet zu haben. Er empfinde etwas Einsicht, aber keine Reue. Es tue ihm leid (CAR pag. 5.100.003 f.).
- 9 - 1.4 Willkürprüfung Es gilt anzumerken, dass der Beschuldigte sowohl während des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch während des Berufungsverfahrens anwaltlich nicht ver- treten war. Die zu stellenden Anforderungen bei Eingaben von Laien sind ent- sprechend geringer – ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, Jurist zu sein (TPF pag. 2.731.0029). Nichtsdestotrotz begründet der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung nicht, inwiefern sich die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz als willkürlich er- weisen soll. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Details zum Rahmengesche- hen sind allesamt nicht von strafrechtlicher Bedeutung und aus diesem Grund nicht zu hören. Auch vermag der Beschuldigte die Diskrepanz zwischen seiner umfassenden Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und seinem Geständnis nicht zu erklären. Ebenso wenig äussert sich der Beschuldigte dazu, ob und wel- che entscheidrelevanten Beweismittel ohne sachlichen Grund durch die Vo- rinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen oder von welchen Beweismitteln Sinn und Tragweite offensichtlich verkannt worden wären. Aufgrund der ange- klagten Übertretungen ist eine wiederholte Beweiswürdigung mit voller Kognition nicht möglich (vgl. oben Ziff. I. 3). Nebenbei sei aber erwähnt, dass sich der vom Beschuldigten umschriebene Geschehensablauf mehrheitlich mit dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt deckt. Zu beurteilen ist einzig das ange- klagte strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat sich sorgfältig mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und dar- aus einen nicht offensichtlich unrichtigen Sachverhalt erhoben. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie die einzelnen Tatsachen und Umstände für erwie- sen erachtet. Im Ergebnis liegt keine willkürliche oder rechtswidrige Beweiswür- digung der Vorinstanz vor. Im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend Über- tretungen ist daher von diesem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszu- gehen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 sind die neuen Bestimmungen zum Sexualstrafrecht in Kraft ge- treten (AS 2024 27 ff.). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurtei- lung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der «lex mitior» (Rückwirkung des milderen Gesetzes) erfordert einen Vergleich der konkurrie- renden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre
- 10 - entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist (vgl. POPP/BERKEMEIER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 4). Vor der Revision per 1. Juli 2024 schrieb das Gesetz bei Vorliegen eines Straf- antrags wegen sexueller Belästigung lediglich die Bestrafung durch Busse vor (vgl. Art. 198 Abs. 3 aStGB). Gemäss der revidierten Bestimmung zur sexuellen Belästigung können die zuständigen Behörden die beschuldigte Person neuer- dings zum Besuch eines Lernprogrammes verpflichten, wobei das Verfahren bei dessen Absolvierung eingestellt werden kann (vgl. Art. 198 Abs. 2 StGB). Insge- samt erweist sich die revidierte Bestimmung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als milder, weshalb die nachfolgende Beurteilung gestützt auf die zum Tatzeit- punkt geltende Fassung des Strafgesetzbuches vorzunehmen ist (Bezeichnung mit aStGB). 2.2 Sexuelle Belästigung Nach Art. 198 Abs. 2 aStGB macht sich auf Antrag der sexuellen Belästigung strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Durch die Bestimmung werden geringfügige Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität erfasst, wobei unter Umständen bereits wenig intensive Annäherungs- versuche oder Zudringlichkeiten ausreichen, solange sie nur nach ihrem äusse- ren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben (ISENRING, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 198 StGB N. 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2016 vom
26. April 2017 E. 1.3). Fraglich kann sein, ob die geringfügigen Beeinträchtigun- gen ebenfalls eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen. Die betroffenen Personen werden dadurch jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfron- tiert. Allgemein handelt es sich bei diesen Handlungen gemäss dieser Bestim- mung als qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen, beziehungsweise physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Unter die tätliche se- xuelle Belästigung fallen schliesslich auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Ja- nuar 2024 E. 3.3). Die strafbare sexuelle Belästigung durch Worte muss hinge- gen durch grob unanständige sexuelle Aufforderungen oder durch Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers erfolgen. Da- bei sind einzig die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, die eine grobe Zumu- tung darstellen, strafwürdig. Die tatbestandsmässigen Worte müssen sich zudem direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen (ISENRING, a.a.O. Art. 198 N. 22).
- 11 - In subjektiver Hinsicht ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Dabei muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E 3.1). 2.3 Tätlichkeiten Unter Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen zu verstehen (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 126 StGB N. 2; BGE 68 IV 85; 103 IV 65, S. 69). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tätlichkeit bei einer physi- schen Einwirkung auf einen Menschen anzunehmen, die über das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und keine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Typische Beispiele für Einwirkungen können unter anderem Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse sowie das Be- werfen mit Gegenständen von einigem Gewicht umfassen, wobei einzig Eingriffe in die körperliche Integrität als Tätlichkeiten zu werten sind, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erheb- liche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 StGB N. 3 und 5). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvor- satz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.4 Subsumtion Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Belästigung gemäss 198 Abs. 2 aStGB und als Tätlichkeit gemäss Art.126 Abs. 1 StGB. Gemäss deren Ausführungen hat der Beschuldigte dem Privatkläger unverhofft von seiner sexuellen Orientierung und seinen sexuellen Vorlieben erzählt und diesem – zumindest sinngemäss – gesagt «Komm Junge, du hast es doch noch nie probiert» und ihn gefragt, ob er ihm «ein Blasen» soll und ihm die Füsse lecken dürfe, wodurch er sich diesem gegenüber explizit und in grober Weise sexuell geäussert habe. Auch seine Berührungen an den Armen und Beinen sowie das Küssen des Armes des Privatklägers hätten in diesem Zusammenhang einen eindeutigen sexuellen Bezug gehabt. Der Beschuldigte habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt und dies gegen den ausdrückli- chen Willen des Privatklägers, der ihm wiederholt deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er sich belästigt fühle und er mit diesem Verhalten aufhören solle. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger – welchen er an dessen neuen Sitz- platz aufgesucht hatte – eine volle PET-Flasche gezielt ins Gesicht geschlagen habe, ohne diesen zu verletzen, habe er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
- 12 - erfüllt, so die weiteren Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2024.15, E. 2.3.5.1 und 2.3.5.2). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und es kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden. Beim Tatbestand der se- xuellen Belästigung ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Würdigung aufgrund der örtlichen und zeitlichen Verbundenheit, trotz mehrfacher Begehung, ebenfalls von einer Tateinheit auszugehen. Der Beschuldigte hat demnach sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung und der Tätlichkeiten erfüllt. Weder bei der sexuellen Belästigung noch bei der Tätlichkeit liegen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist demzufolge in beiden Ankla- gepunkten schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Allgemeines Als Übertretungen werden sexuelle Belästigung nach Art. 198 aStGB sowie Tät- lichkeiten nach Art. 126 StGB mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse liegt bei Fr. 10'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Sollte die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden, spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatz- freiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die fi- nanziellen Verhältnisse massgebend (HEIMGARTNER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 19; BGE 119 IV 330, E. 3; 101 IV 16; 92 IV 4). Schliesslich soll die Busse den wirtschaftlich Schwächeren nicht härter als den wirtschaftlich Starken treffen (BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a). Das Gericht verurteilt den Täter zu der Strafe mit der schwersten Strafandrohung und erhöht sie angemessen, wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlun- gen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei gleicher Strafandrohung wird vorliegend die sexuelle Belästi- gung gemäss Art. 198 aStGB aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts als schwerste Straftat erachtet, dafür die Einsatzstrafe festgesetzt und in der Folge angemessen mit der Strafe für die Tätlichkeit erhöht (sogenannte Asperation). Vorliegend ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (siehe Ziff. I.3). Die Be- rufungskammer ist deshalb nicht befugt, eine höhere Strafe auszusprechen als die Vorinstanz. Die Kognition des Berufungsgerichts bei der Überprüfung der
- 13 - Strafzumessung bei Übertretungen entspricht derjenigen des Bundesgerichts, wonach in die Strafzumessung erst dann eingegriffen wird, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von recht- lich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichts- punkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Er- messens falsch gewichtet hat (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 398 StPO N. 6; ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 398 StPO N. 23). 3.2 Tatkomponenten Die Vorinstanz berücksichtigte bezüglich der sexuellen Belästigung, dass der Be- schuldigte den Privatkläger sowohl durch Worte als auch tätlich mehrfach sexuell belästigte. Im Vergleich zu den denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästi- gung qualifizierte sie das objektive Tatverschulden als noch leicht. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ging die Vorinstanz davon aus, dass der Be- schuldigte einzig aus egoistischen Gründen, mithin aus sexueller Anziehung zum Privatkläger handelte und er habe nicht von ihm abgelassen, selbst nachdem dieser ihn zum Aufhören aufgefordert und sich an einen anderen Platz gesetzt hatte. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz das subjektive Tatverschul- den als nicht mehr leicht. Aufgrund der insgesamt noch als leicht zu qualifizieren- den Tatschwere und in Würdigung aller Umstände hielt die Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 700.-- für verschuldensangemessen (Urteil SK.2024.15, E. 3.2). Betreffend die Tätlichkeit berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche lediglich einmal ausführte, als er dem Privatkläger die gefüllte PET-Wasserflasche ins Gesicht geschlagen hatte. Diesbezüglich ging sie davon aus, dass die vom Privatkläger davongetragene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zwar nicht gravierend, der Beschuldigte jedoch von egois- tischen Motiven geleitet gewesen sei und die Abweisung des Privatklägers nicht habe akzeptieren können. Das objektive und subjektive Tatverschulden betref- fend die Ausführung der Tätlichkeit wurde insgesamt als leicht gewichtet. In Be- zug auf die ebenfalls mit Busse geahndete Tätlichkeit erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.-- angemessen, asperierte die Einsatzstrafe um Fr. 200.-- und erhöhte damit die Gesamtstrafe von Fr. 700.-- auf Fr. 900.-- (Urteil SK.2024.15 E. II.3.3). In der Berufungserklärung äusserte sich der Beschuldigte zur Tätlichkeit, er habe mit dem Privatkläger mehr Kontakt gewünscht und um ihn kämpfen wollen (CAR pag. 1.100.026). Damit bestätigt der Beschuldigte, die bereits von der Vorinstanz als egoistisch qualifizierten Beweggründe. Die Würdigung der Vorinstanz
- 14 - bezüglich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist insgesamt rechtlich zutreffend und in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei. Insbeson- dere wurden die relevanten Kriterien berücksichtigt und nichts Wesentliches aus- ser Acht gelassen. Angesichts des weiten Strafrahmens erscheinen die festge- legten Tatverschulden und Strafhöhen angemessen. 3.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der täterbezogenen, tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren ge- wichtete die Vorinstanz das bis zum Deliktszeitpunkt straflose Vorleben des Be- schuldigten, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse, das fehlende Ge- ständnis, die fehlende Reue, seine Kooperation und sein Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral (Urteil SK.2024.15 E. II.3.4). Bezüglich Täterkomponenten sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Krite- rien und deren Gewichtung nicht zu beanstanden. Zudem haben sich im Beru- fungsverfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu seiner persönlichen und finanziellen Situation gibt der Beschuldigte an, auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeit zu haben. Zusätzlich macht er Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 28'707.-- geltend (CAR pag. 4.401.003). Seine finanziellen Verhältnisse er- weisen sich damit weder als besser noch als schlechter, als vor Vorinstanz. Ge- mäss Strafregisterauszug vom 28. August 2024 ist der Beschuldigte nach wie vor vorstrafenfrei (CAR pag. 4.401.004). Der Beschuldigte gesteht zwar neu seine Taten grösstenteils ein. Dieses späte Geständnis kann jedoch nicht mehr straf- mindernd berücksichtigt werden, zumal es nicht mehr zur Vereinfachung des Ver- fahrens beiträgt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 363). Zwar bekundet er Einsicht und erwähnt, dass es ihm leid tue, dass dem Privatkläger der Flug mit ihm vermutlich nicht gefallen habe. Gleichzeitig gibt er aber an, keine Reue zu empfinden (CAR pag. 1.100.027, 5.100.004). Diese Teileinsicht und Entschuldigung stellen jedoch keine Einsicht und Reue mit strafmindernder Wir- kung dar, da letztlich auch nicht ganz klar wird, was genau dem Beschuldigten leid tut und was er bedauert. Die Täterkomponenten sind somit auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten weiterhin als straf- zumessungsneutral zu werten. 3.4 Konkretes Strafmass Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen weder über- noch unterschrit- ten. Des Weiteren wurden auch keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen, bzw. in Ermessensüberschreitung oder -missbrauch falsch gewichtet. Für die Berufungskammer besteht kein Anlass zur Strafreduktion. In Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung wird die Busse auf Fr. 900.-- festgesetzt.
- 15 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtzahlung wird auf 9 Tage (Um- wandlungssatz von Fr. 100.--) festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Vollzugskanton ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 StBOG). 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver- fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Ver- fahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). 4.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'177.20.-- (Gebühr Vorverfahren: Fr. 1'000.--; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--, Auslagen: Fr. 177.20) sind in der Höhe zu bestätigen. Aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs werden sie gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.3 Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit überschaubarem Umfang der im schriftlichen Verfahren durchgeführt wurde. Folglich werden die Kosten des Be- rufungsverfahrens ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Da der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, hat er auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 16 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. A. wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB und der Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 24./25. April 2023, schul- dig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 900.--. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2‘177.20 wer- den A. auferlegt. 5. Der Kanton Zürich wird mit dem Vollzug der Strafe beauftragt. II. Kosten im Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) wer- den A. auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Brigitte Stump Wendt Nathalie Hiltbrunner
- 17 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Nathalie Guth, Staatsanwältin des Bundes − Herrn A. − Herrn B. Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 22. Oktober 2024
Erwägungen (2 Absätze)
E. 9 Tagen. Im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er die schriftliche Begründung des Urteils verlange und danach entscheide, ob er eine Berufungserklärung einreiche (TPF pag. 2.720.9). Er mel- dete damit sinngemäss die Berufung an.
- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 23. Mai 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 11. April 2024 und die Verfahrensakten inklusive die im Hauptverhandlungsprotokoll ver- merkte Berufungsanmeldung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003 und 1.100.023). B.2 Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 focht der Beschuldigte das erstin- stanzliche Urteil ausdrücklich «vollumfänglich» an. Er hielt fest, dass alles etwas anders gelaufen sei als im Urteil beschrieben und die Strafe «zu brutal» sei. For- melle Anträge stellte er keine, fügte jedoch eine Begründung bei (CAR pag. 1.100.025 ff.). B.3 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 auf einen Antrag auf Nichtein- treten und das Einreichen einer Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. B.4 Am 16. Juli 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte sie einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein und gab ihm Gelegenheit, sich über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhält- nisse zu äussern (CAR pag. 5.100.001 f.). B.5 Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 reichte der Beschuldigte sodann die schriftliche Berufungsbegründung ein, mit welcher er (weitgehend) auf seine Vorbringen in seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 verwies (CAR pag. 5.100.003 f.). B.6 Daraufhin teilte die BA mit Schreiben vom 20. August 2024 mit, dass sie auf eine Berufungsantwort bzw. Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschul- digten vom 31. Juli 2024 bzw. zu seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 verzichte (CAR pag. 5.100.007). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. B.7 Mit Schreiben vom 28. August 2024 schloss die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel ab und stellte den Entscheid der Berufungskammer in Aussicht (CAR pag. 5.100.008).
- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Bundesgerichtsbarkeit / Zuständigkeit der Berufungskammer Bei den angeklagten Tatbeständen der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt es sich um Straftaten, die entsprechend des Art. 22 StPO grundsätzlich von kantonalen Strafbehörden verfolgt und beurteilt werden. Allerdings leitet sich die Bundesgerichtsbarkeit aus Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748) ab, denn die vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden vor- liegend an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges begangen. Dabei findet gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt wur- den, Anwendung. Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Dreierbeset- zung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolg- ten im Anschluss an die Urteilsverkündung der Strafkammer anlässlich der Ver- handlung vom 11. April 2024 sowie mittels Eingabe vom 10. Juni 2024 und damit fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist. 3. Schriftliches Berufungsverfahren Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Be- rufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens bean- tragt wird. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Strafkammer vom 11. April 2024 der sexuellen Belästigung und der Tätlichkeiten schuldig gesprochen, welche aufgrund der Strafandrohung von Busse allesamt Übertretungen bilden (vgl. Art. 103 StGB). Die Berufung wurde, wie zuvor festgehalten, durch den Beschul- digten angemeldet. Abgesehen von seinen Ausführungen wären an einer münd- lichen Berufungsverhandlung keine neuen Vorbringen zu erwarten, zumal weder
- 5 - die BA noch der Privatkläger eine Anschlussberufung einreichten. Der Beschul- digte hatte im bisherigen Verfahren bereits ausreichend Möglichkeit, sich münd- lich zu äussern. Daher ist das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen. 4. Verfahrensgegenstand, Verbot der reformatio in peius, Kognition 4.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Die vorliegende Beru- fung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom
E. 11 April 2024, mit dem der Beschuldigte der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 900.-- sanktioniert wurde. Der Beschuldigte ficht das Urteil ausdrücklich «vollumfänglich» an. Er rügt jedoch einzig die Sach- verhaltsfeststellung und die Strafhöhe. Insbesondere verlangt er im Schuldpunkt keinen Freispruch, sondern legte ein Geständnis ab (CAR pag. 1.100.025 ff.). Seine Berufungserklärung ist insofern unklar und interpretationsbedürftig. Es wird vorliegend zu Gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten, der juristischer Laie ist, von einer vollumfänglichen Anfechtung ausgegangen. Dem- zufolge wird das gesamte erstinstanzliche Urteil im Rahmen der Kognition der Berufungskammer zu überprüfen sein. 4.2 Für den Umfang der Kognition ist bedeutend, dass weder die BA noch die Privat- klägerschaft Anschlussberufung erhoben haben. Somit gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung, aufgrund dessen die Berufungskammer das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf. 4.3 Gegenstand des Verfahrens sind, wie bereits erwähnt (E. I.2), nur die (angeklag- ten) Übertretungen. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann mit der Berufung deshalb lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfra- gen somit auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweis- würdigung vorzunehmen. Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden. Gemäss dieser Bestimmung gelten jene Tatsachen und Beweise als neu, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erst- instanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungsklä- ger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebote- nen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenom- men oder abgewiesen worden. Folglich entscheidet die Berufungsinstanz auf- grund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bereits
- 6 - bestehenden Beweisgrundlage (BÄHLER, Balser Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 398 StPO N 6). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 2.3). Willkür liegt vor, wenn die Sachverhaltserstellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi- derläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür demgegenüber nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Be- rufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen. Beurteilt das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht als will- kürlich, so ist es an diesen gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber sind im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO sämtliche Rechtsfragen sowohl materieller als auch formeller Natur mit freier Kognition zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3; 6B_61/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3; vgl. ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich 2020, Art. 398 StPO N. 23). Festzuhalten ist schliesslich, dass die urteilende Instanz sich nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). II. Materielle Erwägungen 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, an Bord des Flug- zeuges der Swiss, Flug E., von W. nach U. vom 24./25. April 2023, den neben ihm sitzenden Privatkläger mehrfach unaufgefordert tätlich und in grober Weise
- 7 - verbal sexuell belästigt zu haben. Zunächst habe er mit seinem Ellbogen – den er über die sich zwischen ihnen befindliche Armstütze hinausbewegte – Körper- kontakt zum Privatkläger gesucht. Später seien die Sitznachbarn ins Gespräch gekommen, woraufhin der Beschuldigte dem Privatkläger unter anderem von sei- nen sexuellen Vorlieben und seiner sexuellen Orientierung erzählt habe. An- schliessend soll der Beschuldigte mit seinen Beinen den Körperkontakt zum Pri- vatkläger gesucht und dessen Arm gestreichelt haben. Trotz wiederholter Hin- weise des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten, dass dieser damit auf- hören solle und er nicht homosexuell sei, soll der Beschuldigte die Annäherungs- versuche dennoch ungehindert fortgesetzt haben. Weiter soll der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt haben «Komm Junge, du hast es doch noch nie pro- biert». Im weiteren Flugverlauf soll sich der Beschuldigte dicht zum Privatkläger herüber gebeugt und ihn gefragt haben, ob er ihm «einen blasen» solle und ihm die Füsse lecken dürfe. Als der Beschuldigte ungeachtet der Aufforderung des Privatklägers nicht von ihm abgelassen habe, habe Letzterer die Cabin Crew um die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes gebeten. Ausserdem soll der Beschul- digte den Privatkläger, der sich inzwischen umgesetzt hatte, aufgesucht und ihm nach einer Diskussion mit einer (mutmasslich) PET-Wasserflasche auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben. 1.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Nachdem sich die Vorinstanz zunächst mit den einzelnen Beweismitteln befasst und diese gewürdigt hat, hat sie sich hernach der Erstellung des Sachverhalts gewidmet. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht in einem Rechtsmittel- verfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Es wird vorliegend darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel erneut wiederzugeben und zu wür- digen, sondern nach einer zusammenfassenden Übersicht sich darauf be- schränkt, die im Rahmen der beschränkten Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gebotene Willkürüberprüfung vorzunehmen (siehe sogleich unten 1.4.). Bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten gelangte die Vorinstanz in Würdigung der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Passagierin D. zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privatkläger an seinem neuen Platz aufge- sucht und diesem eine PET-Flasche auf die linke Seite des Gesichts geschlagen habe. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung stellte die Vorinstanz auf- grund übereinstimmender Parteiaussagen fest, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger in einem Gespräch unvermittelt mitgeteilt habe, dass er schwul sei, die- ser ihm gefalle und er ihn attraktiv finde. Für die Vorinstanz als unbestritten und
- 8 - somit als erstellt galt weiter, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, er habe schöne Füsse. Zudem soll er ihm – zumindest sinngemäss – gesagt haben, dass er, wenn er wirklich heterosexuell sei, keine Erfahrung im homosexuellen Bereich habe. Ebenfalls als erstellt sah die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals am Arm berührt und sich unaufgefordert bezüglich des eigenen und seines Sexuallebens geäussert habe. Über die Eingeständnisse des Beschuldigten während des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus, ging die Vo- rinstanz in Würdigung der Aussagen davon aus, dass der Beschuldigte beim Pri- vatkläger zuerst mit seinem Ellbogen, dann anschliessend mit seinen Beinen den Körperkontakt gesucht und seinen Arm gestreichelt habe. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte zum Privatkläger hinübergebeugt, ihn gefragt haben, ob er ihn oral befriedigen («einen blasen») solle und ihm die Füsse lecken dürfe. Auch habe er seinen Arm geküsst. Somit erachtete die Vorinstanz den Anklagesach- verhalt insgesamt als erstellt (Urteil SK.2024.15 E. 2.3.4). 1.3 Vorbringen des Beschuldigten In der Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 schrieb der Beschuldigte «Ich lege ein Geständnis ab». Im Anschluss beschrieb er den Geschehensablauf aus sei- ner Sicht. So sei er am Sitzplatz durch den Privatkläger von der rechten Seite mit der Hand gestossen worden. Dieser habe ihm gesagt, dass es ihm nicht gefalle, dass er, der Beschuldigte, die ganze Armlehne beanspruche und er solle zudem mehr Abstand zu ihm halten, worauf er ihm gesagt habe, er solle mit der Crew sprechen. Weiter gab der Beschuldigte in seiner Erklärung an, den Privatkläger gefragt zu haben, wie gross seine Füsse seien und ob er sie lecken dürfe und dessen Füsse mit den eigenen berührt zu haben. Sodann erklärt der Beschul- digte, «ein paar Mal» erfolglos versucht zu haben, den linken Arm des Privatklä- gers zu küssen. Anschliessend soll dieser weggegangen sein und er habe ihn in der Sitzreihe 44 gefunden, so die weiteren Ausführungen des Beschuldigten. Nachdem ihn der Privatkläger geschubst habe, habe er sich eine Wasserflasche besorgt und ihn damit beworfen (CAR pag. 1.100.025-027). In der Berufungsbegründung vom 31. Juli 2024 verwies der Beschuldigte weit- gehend auf seine Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 und fasste den ange- klagten Vorfall wie folgt zusammen: «Ich habe B. angemacht und später habe ich mich versucht gegen ihn zu wehren. Da war ich nicht besonders erfolgreich. Er ist auch stärker als ich.» Im Weiteren erklärte der Beschuldigte, dass die Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unrichtig sei, und betonte, mit seinem Verhalten niemandem geschadet zu haben. Er empfinde etwas Einsicht, aber keine Reue. Es tue ihm leid (CAR pag. 5.100.003 f.).
- 9 - 1.4 Willkürprüfung Es gilt anzumerken, dass der Beschuldigte sowohl während des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch während des Berufungsverfahrens anwaltlich nicht ver- treten war. Die zu stellenden Anforderungen bei Eingaben von Laien sind ent- sprechend geringer – ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, Jurist zu sein (TPF pag. 2.731.0029). Nichtsdestotrotz begründet der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung nicht, inwiefern sich die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz als willkürlich er- weisen soll. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Details zum Rahmengesche- hen sind allesamt nicht von strafrechtlicher Bedeutung und aus diesem Grund nicht zu hören. Auch vermag der Beschuldigte die Diskrepanz zwischen seiner umfassenden Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und seinem Geständnis nicht zu erklären. Ebenso wenig äussert sich der Beschuldigte dazu, ob und wel- che entscheidrelevanten Beweismittel ohne sachlichen Grund durch die Vo- rinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen oder von welchen Beweismitteln Sinn und Tragweite offensichtlich verkannt worden wären. Aufgrund der ange- klagten Übertretungen ist eine wiederholte Beweiswürdigung mit voller Kognition nicht möglich (vgl. oben Ziff. I. 3). Nebenbei sei aber erwähnt, dass sich der vom Beschuldigten umschriebene Geschehensablauf mehrheitlich mit dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt deckt. Zu beurteilen ist einzig das ange- klagte strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat sich sorgfältig mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und dar- aus einen nicht offensichtlich unrichtigen Sachverhalt erhoben. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie die einzelnen Tatsachen und Umstände für erwie- sen erachtet. Im Ergebnis liegt keine willkürliche oder rechtswidrige Beweiswür- digung der Vorinstanz vor. Im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend Über- tretungen ist daher von diesem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszu- gehen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 sind die neuen Bestimmungen zum Sexualstrafrecht in Kraft ge- treten (AS 2024 27 ff.). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurtei- lung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der «lex mitior» (Rückwirkung des milderen Gesetzes) erfordert einen Vergleich der konkurrie- renden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre
- 10 - entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist (vgl. POPP/BERKEMEIER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 4). Vor der Revision per 1. Juli 2024 schrieb das Gesetz bei Vorliegen eines Straf- antrags wegen sexueller Belästigung lediglich die Bestrafung durch Busse vor (vgl. Art. 198 Abs. 3 aStGB). Gemäss der revidierten Bestimmung zur sexuellen Belästigung können die zuständigen Behörden die beschuldigte Person neuer- dings zum Besuch eines Lernprogrammes verpflichten, wobei das Verfahren bei dessen Absolvierung eingestellt werden kann (vgl. Art. 198 Abs. 2 StGB). Insge- samt erweist sich die revidierte Bestimmung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als milder, weshalb die nachfolgende Beurteilung gestützt auf die zum Tatzeit- punkt geltende Fassung des Strafgesetzbuches vorzunehmen ist (Bezeichnung mit aStGB). 2.2 Sexuelle Belästigung Nach Art. 198 Abs. 2 aStGB macht sich auf Antrag der sexuellen Belästigung strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Durch die Bestimmung werden geringfügige Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität erfasst, wobei unter Umständen bereits wenig intensive Annäherungs- versuche oder Zudringlichkeiten ausreichen, solange sie nur nach ihrem äusse- ren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben (ISENRING, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 198 StGB N. 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2016 vom
26. April 2017 E. 1.3). Fraglich kann sein, ob die geringfügigen Beeinträchtigun- gen ebenfalls eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen. Die betroffenen Personen werden dadurch jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfron- tiert. Allgemein handelt es sich bei diesen Handlungen gemäss dieser Bestim- mung als qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen, beziehungsweise physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Unter die tätliche se- xuelle Belästigung fallen schliesslich auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Ja- nuar 2024 E. 3.3). Die strafbare sexuelle Belästigung durch Worte muss hinge- gen durch grob unanständige sexuelle Aufforderungen oder durch Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers erfolgen. Da- bei sind einzig die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, die eine grobe Zumu- tung darstellen, strafwürdig. Die tatbestandsmässigen Worte müssen sich zudem direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen (ISENRING, a.a.O. Art. 198 N. 22).
- 11 - In subjektiver Hinsicht ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Dabei muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E 3.1). 2.3 Tätlichkeiten Unter Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen zu verstehen (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 126 StGB N. 2; BGE 68 IV 85; 103 IV 65, S. 69). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tätlichkeit bei einer physi- schen Einwirkung auf einen Menschen anzunehmen, die über das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und keine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Typische Beispiele für Einwirkungen können unter anderem Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse sowie das Be- werfen mit Gegenständen von einigem Gewicht umfassen, wobei einzig Eingriffe in die körperliche Integrität als Tätlichkeiten zu werten sind, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erheb- liche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 StGB N. 3 und 5). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvor- satz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.4 Subsumtion Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Belästigung gemäss 198 Abs. 2 aStGB und als Tätlichkeit gemäss Art.126 Abs. 1 StGB. Gemäss deren Ausführungen hat der Beschuldigte dem Privatkläger unverhofft von seiner sexuellen Orientierung und seinen sexuellen Vorlieben erzählt und diesem – zumindest sinngemäss – gesagt «Komm Junge, du hast es doch noch nie probiert» und ihn gefragt, ob er ihm «ein Blasen» soll und ihm die Füsse lecken dürfe, wodurch er sich diesem gegenüber explizit und in grober Weise sexuell geäussert habe. Auch seine Berührungen an den Armen und Beinen sowie das Küssen des Armes des Privatklägers hätten in diesem Zusammenhang einen eindeutigen sexuellen Bezug gehabt. Der Beschuldigte habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt und dies gegen den ausdrückli- chen Willen des Privatklägers, der ihm wiederholt deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er sich belästigt fühle und er mit diesem Verhalten aufhören solle. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger – welchen er an dessen neuen Sitz- platz aufgesucht hatte – eine volle PET-Flasche gezielt ins Gesicht geschlagen habe, ohne diesen zu verletzen, habe er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
- 12 - erfüllt, so die weiteren Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2024.15, E. 2.3.5.1 und 2.3.5.2). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und es kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden. Beim Tatbestand der se- xuellen Belästigung ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Würdigung aufgrund der örtlichen und zeitlichen Verbundenheit, trotz mehrfacher Begehung, ebenfalls von einer Tateinheit auszugehen. Der Beschuldigte hat demnach sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung und der Tätlichkeiten erfüllt. Weder bei der sexuellen Belästigung noch bei der Tätlichkeit liegen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist demzufolge in beiden Ankla- gepunkten schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Allgemeines Als Übertretungen werden sexuelle Belästigung nach Art. 198 aStGB sowie Tät- lichkeiten nach Art. 126 StGB mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse liegt bei Fr. 10'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Sollte die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden, spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatz- freiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die fi- nanziellen Verhältnisse massgebend (HEIMGARTNER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 19; BGE 119 IV 330, E. 3; 101 IV 16; 92 IV 4). Schliesslich soll die Busse den wirtschaftlich Schwächeren nicht härter als den wirtschaftlich Starken treffen (BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a). Das Gericht verurteilt den Täter zu der Strafe mit der schwersten Strafandrohung und erhöht sie angemessen, wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlun- gen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei gleicher Strafandrohung wird vorliegend die sexuelle Belästi- gung gemäss Art. 198 aStGB aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts als schwerste Straftat erachtet, dafür die Einsatzstrafe festgesetzt und in der Folge angemessen mit der Strafe für die Tätlichkeit erhöht (sogenannte Asperation). Vorliegend ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (siehe Ziff. I.3). Die Be- rufungskammer ist deshalb nicht befugt, eine höhere Strafe auszusprechen als die Vorinstanz. Die Kognition des Berufungsgerichts bei der Überprüfung der
- 13 - Strafzumessung bei Übertretungen entspricht derjenigen des Bundesgerichts, wonach in die Strafzumessung erst dann eingegriffen wird, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von recht- lich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichts- punkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Er- messens falsch gewichtet hat (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 398 StPO N. 6; ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 398 StPO N. 23). 3.2 Tatkomponenten Die Vorinstanz berücksichtigte bezüglich der sexuellen Belästigung, dass der Be- schuldigte den Privatkläger sowohl durch Worte als auch tätlich mehrfach sexuell belästigte. Im Vergleich zu den denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästi- gung qualifizierte sie das objektive Tatverschulden als noch leicht. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ging die Vorinstanz davon aus, dass der Be- schuldigte einzig aus egoistischen Gründen, mithin aus sexueller Anziehung zum Privatkläger handelte und er habe nicht von ihm abgelassen, selbst nachdem dieser ihn zum Aufhören aufgefordert und sich an einen anderen Platz gesetzt hatte. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz das subjektive Tatverschul- den als nicht mehr leicht. Aufgrund der insgesamt noch als leicht zu qualifizieren- den Tatschwere und in Würdigung aller Umstände hielt die Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 700.-- für verschuldensangemessen (Urteil SK.2024.15, E. 3.2). Betreffend die Tätlichkeit berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche lediglich einmal ausführte, als er dem Privatkläger die gefüllte PET-Wasserflasche ins Gesicht geschlagen hatte. Diesbezüglich ging sie davon aus, dass die vom Privatkläger davongetragene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zwar nicht gravierend, der Beschuldigte jedoch von egois- tischen Motiven geleitet gewesen sei und die Abweisung des Privatklägers nicht habe akzeptieren können. Das objektive und subjektive Tatverschulden betref- fend die Ausführung der Tätlichkeit wurde insgesamt als leicht gewichtet. In Be- zug auf die ebenfalls mit Busse geahndete Tätlichkeit erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.-- angemessen, asperierte die Einsatzstrafe um Fr. 200.-- und erhöhte damit die Gesamtstrafe von Fr. 700.-- auf Fr. 900.-- (Urteil SK.2024.15 E. II.3.3). In der Berufungserklärung äusserte sich der Beschuldigte zur Tätlichkeit, er habe mit dem Privatkläger mehr Kontakt gewünscht und um ihn kämpfen wollen (CAR pag. 1.100.026). Damit bestätigt der Beschuldigte, die bereits von der Vorinstanz als egoistisch qualifizierten Beweggründe. Die Würdigung der Vorinstanz
- 14 - bezüglich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist insgesamt rechtlich zutreffend und in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei. Insbeson- dere wurden die relevanten Kriterien berücksichtigt und nichts Wesentliches aus- ser Acht gelassen. Angesichts des weiten Strafrahmens erscheinen die festge- legten Tatverschulden und Strafhöhen angemessen. 3.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der täterbezogenen, tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren ge- wichtete die Vorinstanz das bis zum Deliktszeitpunkt straflose Vorleben des Be- schuldigten, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse, das fehlende Ge- ständnis, die fehlende Reue, seine Kooperation und sein Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral (Urteil SK.2024.15 E. II.3.4). Bezüglich Täterkomponenten sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Krite- rien und deren Gewichtung nicht zu beanstanden. Zudem haben sich im Beru- fungsverfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu seiner persönlichen und finanziellen Situation gibt der Beschuldigte an, auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeit zu haben. Zusätzlich macht er Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 28'707.-- geltend (CAR pag. 4.401.003). Seine finanziellen Verhältnisse er- weisen sich damit weder als besser noch als schlechter, als vor Vorinstanz. Ge- mäss Strafregisterauszug vom 28. August 2024 ist der Beschuldigte nach wie vor vorstrafenfrei (CAR pag. 4.401.004). Der Beschuldigte gesteht zwar neu seine Taten grösstenteils ein. Dieses späte Geständnis kann jedoch nicht mehr straf- mindernd berücksichtigt werden, zumal es nicht mehr zur Vereinfachung des Ver- fahrens beiträgt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 363). Zwar bekundet er Einsicht und erwähnt, dass es ihm leid tue, dass dem Privatkläger der Flug mit ihm vermutlich nicht gefallen habe. Gleichzeitig gibt er aber an, keine Reue zu empfinden (CAR pag. 1.100.027, 5.100.004). Diese Teileinsicht und Entschuldigung stellen jedoch keine Einsicht und Reue mit strafmindernder Wir- kung dar, da letztlich auch nicht ganz klar wird, was genau dem Beschuldigten leid tut und was er bedauert. Die Täterkomponenten sind somit auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten weiterhin als straf- zumessungsneutral zu werten. 3.4 Konkretes Strafmass Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen weder über- noch unterschrit- ten. Des Weiteren wurden auch keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen, bzw. in Ermessensüberschreitung oder -missbrauch falsch gewichtet. Für die Berufungskammer besteht kein Anlass zur Strafreduktion. In Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung wird die Busse auf Fr. 900.-- festgesetzt.
- 15 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtzahlung wird auf 9 Tage (Um- wandlungssatz von Fr. 100.--) festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Vollzugskanton ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 StBOG). 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver- fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Ver- fahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). 4.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'177.20.-- (Gebühr Vorverfahren: Fr. 1'000.--; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--, Auslagen: Fr. 177.20) sind in der Höhe zu bestätigen. Aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs werden sie gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.3 Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit überschaubarem Umfang der im schriftlichen Verfahren durchgeführt wurde. Folglich werden die Kosten des Be- rufungsverfahrens ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Da der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, hat er auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 16 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. A. wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB und der Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 24./25. April 2023, schul- dig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 900.--. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2‘177.20 wer- den A. auferlegt. 5. Der Kanton Zürich wird mit dem Vollzug der Strafe beauftragt. II. Kosten im Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) wer- den A. auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Brigitte Stump Wendt Nathalie Hiltbrunner
- 17 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Nathalie Guth, Staatsanwältin des Bundes − Herrn A. − Herrn B. Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 22. Oktober 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 16. Oktober 2024 Berufungskammer Besetzung
Richterinnen Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende, Barbara Loppacher und Andrea Blum Gerichtsschreiberin Nathalie Hiltbrunner Parteien
A. Berufungsführer / Beschuldigter
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Nathalie Guth Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
und
B. Berufungsgegner / Privatkläger
Gegenstand
Sexuelle Belästigung, Tätlichkeiten
Berufung (vollumfänglich) vom 11. April 2024 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2024.15 vom 11. April 2024 B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2024.20
- 2 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 An Bord des Fluges der Swiss Flug E. vom 24./25. April 2023 kam es zwischen A. (nachfolgend: Beschuldigter) und B. (nachfolgend: Privatkläger) zu einem Vor- fall, der die Crew-Mitglieder zum Ausfüllen eines «Passenger Disturbance Re- ports, Level 2/3» veranlasste und nach der Landung der Maschine in U. zum Ausrücken der Kantonspolizei Zürich führte (BA pag. 10-2023.4.29-1.4). Glei- chentags stellte der Privatkläger bei der Kantonspolizei Zürich Strafantrag wegen sexueller Belästigung und Tätlichkeiten (BA pag. 10-2023.4.29-1.6). A.2 Mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte durch die Bundes- anwaltschaft (nachfolgend: BA) wegen mehrfacher sexueller Belästigung (Art. 198 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) sowie Tätlichkeiten (Art. 126 StGB i.V.m. Art. 98 LFG) zu einer Busse in der Höhe von Fr. 900.--, bei Nichtbezahlung er- satzweise mit einer Freiheitsstrafe von 9 Tagen sowie zur Bezahlung der Verfah- renskosten von Fr. 500.-- verurteilt (BA pag. 3-2023.10.24-2). Gegen den Straf- befehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 Einsprache (BA pag. 3-2023.10.31-1). A.3 Die BA hielt in der Folge i.S.v. Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO am Strafbefehl fest, berichtigte diesen sachverhaltsmässig indes in zwei Punkten (BA pag. 3- 2024.2.13-1). Nachdem der Beschuldigte mit Schreiben vom 20. Februar 2024 der BA mitteilte, dass er an seiner Einsprache gegen den geänderten Strafbefehl festhalte (BA pag. 3-2024.2.20-1), überwies die BA diesen sowie die dazugehö- rigen Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Straf- kammer) zur Durchführung der Hauptverhandlung (TPF pag. 2.100.1 f.). A.4 Mit Urteil vom 11. April 2024 sprach die Strafkammer (Einzelrichter) den Beschul- digten in dessen Anwesenheit der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und wegen Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig und sanktionierte ihn mit einer Busse von Fr. 900.-- unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. Im Anschluss an die mündliche Urteilsverkündung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er die schriftliche Begründung des Urteils verlange und danach entscheide, ob er eine Berufungserklärung einreiche (TPF pag. 2.720.9). Er mel- dete damit sinngemäss die Berufung an.
- 3 - B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 23. Mai 2024 leitete die Strafkammer das begründete Urteil vom 11. April 2024 und die Verfahrensakten inklusive die im Hauptverhandlungsprotokoll ver- merkte Berufungsanmeldung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Berufungskammer) weiter (CAR pag. 1.100.003 und 1.100.023). B.2 Mit Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 focht der Beschuldigte das erstin- stanzliche Urteil ausdrücklich «vollumfänglich» an. Er hielt fest, dass alles etwas anders gelaufen sei als im Urteil beschrieben und die Strafe «zu brutal» sei. For- melle Anträge stellte er keine, fügte jedoch eine Begründung bei (CAR pag. 1.100.025 ff.). B.3 Die BA verzichtete mit Eingabe vom 11. Juli 2024 auf einen Antrag auf Nichtein- treten und das Einreichen einer Anschlussberufung (CAR pag. 1.400.003). Der Privatkläger liess sich nicht vernehmen. B.4 Am 16. Juli 2024 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO das schriftliche Verfahren an und setzte dem Beschuldigten Frist zur schriftlichen Begründung der Berufung. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte sie einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschuldigten ein und gab ihm Gelegenheit, sich über seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhält- nisse zu äussern (CAR pag. 5.100.001 f.). B.5 Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 reichte der Beschuldigte sodann die schriftliche Berufungsbegründung ein, mit welcher er (weitgehend) auf seine Vorbringen in seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 verwies (CAR pag. 5.100.003 f.). B.6 Daraufhin teilte die BA mit Schreiben vom 20. August 2024 mit, dass sie auf eine Berufungsantwort bzw. Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschul- digten vom 31. Juli 2024 bzw. zu seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 verzichte (CAR pag. 5.100.007). Der Privatkläger liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. B.7 Mit Schreiben vom 28. August 2024 schloss die Verfahrensleitung den Schriften- wechsel ab und stellte den Entscheid der Berufungskammer in Aussicht (CAR pag. 5.100.008).
- 4 - Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Bundesgerichtsbarkeit / Zuständigkeit der Berufungskammer Bei den angeklagten Tatbeständen der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB und der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB handelt es sich um Straftaten, die entsprechend des Art. 22 StPO grundsätzlich von kantonalen Strafbehörden verfolgt und beurteilt werden. Allerdings leitet sich die Bundesgerichtsbarkeit aus Art. 23 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748) ab, denn die vorgeworfenen strafbaren Handlungen wurden vor- liegend an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges begangen. Dabei findet gemäss Art. 97 Abs. 1 LFG das schweizerische Strafrecht auch für Taten, die an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeugs ausserhalb der Schweiz verübt wur- den, Anwendung. Die Zuständigkeit der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Dreierbeset- zung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Straf- behördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). 2. Eintreten / Fristen Die Berufungsanmeldung und die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolg- ten im Anschluss an die Urteilsverkündung der Strafkammer anlässlich der Ver- handlung vom 11. April 2024 sowie mittels Eingabe vom 10. Juni 2024 und damit fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass, womit auf die Berufung einzutreten ist. 3. Schriftliches Berufungsverfahren Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO kann das Berufungsgericht die Berufung unter anderem in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn – wie vorliegend – Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Be- rufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens bean- tragt wird. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Strafkammer vom 11. April 2024 der sexuellen Belästigung und der Tätlichkeiten schuldig gesprochen, welche aufgrund der Strafandrohung von Busse allesamt Übertretungen bilden (vgl. Art. 103 StGB). Die Berufung wurde, wie zuvor festgehalten, durch den Beschul- digten angemeldet. Abgesehen von seinen Ausführungen wären an einer münd- lichen Berufungsverhandlung keine neuen Vorbringen zu erwarten, zumal weder
- 5 - die BA noch der Privatkläger eine Anschlussberufung einreichten. Der Beschul- digte hatte im bisherigen Verfahren bereits ausreichend Möglichkeit, sich münd- lich zu äussern. Daher ist das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen. 4. Verfahrensgegenstand, Verbot der reformatio in peius, Kognition 4.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wurde. Die vorliegende Beru- fung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom
11. April 2024, mit dem der Beschuldigte der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB schuldig gespro- chen und mit einer Busse von Fr. 900.-- sanktioniert wurde. Der Beschuldigte ficht das Urteil ausdrücklich «vollumfänglich» an. Er rügt jedoch einzig die Sach- verhaltsfeststellung und die Strafhöhe. Insbesondere verlangt er im Schuldpunkt keinen Freispruch, sondern legte ein Geständnis ab (CAR pag. 1.100.025 ff.). Seine Berufungserklärung ist insofern unklar und interpretationsbedürftig. Es wird vorliegend zu Gunsten des nicht anwaltlich vertretenen Beschuldigten, der juristischer Laie ist, von einer vollumfänglichen Anfechtung ausgegangen. Dem- zufolge wird das gesamte erstinstanzliche Urteil im Rahmen der Kognition der Berufungskammer zu überprüfen sein. 4.2 Für den Umfang der Kognition ist bedeutend, dass weder die BA noch die Privat- klägerschaft Anschlussberufung erhoben haben. Somit gelangt der Grundsatz des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung, aufgrund dessen die Berufungskammer das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern darf. 4.3 Gegenstand des Verfahrens sind, wie bereits erwähnt (E. I.2), nur die (angeklag- ten) Übertretungen. Gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO kann mit der Berufung deshalb lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Fest- stellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Das Berufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfra- gen somit auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweis- würdigung vorzunehmen. Neue Behauptungen und Beweise können in diesem Verfahren nicht vorgebracht werden. Gemäss dieser Bestimmung gelten jene Tatsachen und Beweise als neu, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorge- bracht wurden. Nicht darunter fallen demgegenüber Beweise, die beantragt, erst- instanzlich jedoch abgewiesen oder gar nicht geprüft wurden. Der Berufungsklä- ger kann im Berufungsverfahren namentlich rügen, die erstinstanzlich angebote- nen Beweise seien in antizipierter Beweiswürdigung willkürlich nicht abgenom- men oder abgewiesen worden. Folglich entscheidet die Berufungsinstanz auf- grund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bereits
- 6 - bestehenden Beweisgrundlage (BÄHLER, Balser Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 398 StPO N 6). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2020 vom 3. Februar 2022 E. 2.3). Willkür liegt vor, wenn die Sachverhaltserstellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrund- satz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwi- derläuft. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür demgegenüber nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_171/2023 vom 19. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Be- rufungsgericht darf und muss sich in Sachverhaltsfragen auf eine Willkürprüfung beschränken und hat keine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen. Beurteilt das Berufungsgericht den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht als will- kürlich, so ist es an diesen gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1066/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Demgegenüber sind im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO sämtliche Rechtsfragen sowohl materieller als auch formeller Natur mit freier Kognition zu prüfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3; 6B_61/2012 vom 30. November 2012 E. 2.3; vgl. ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich 2020, Art. 398 StPO N. 23). Festzuhalten ist schliesslich, dass die urteilende Instanz sich nicht mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Gericht auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien be- schränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7). II. Materielle Erwägungen 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, an Bord des Flug- zeuges der Swiss, Flug E., von W. nach U. vom 24./25. April 2023, den neben ihm sitzenden Privatkläger mehrfach unaufgefordert tätlich und in grober Weise
- 7 - verbal sexuell belästigt zu haben. Zunächst habe er mit seinem Ellbogen – den er über die sich zwischen ihnen befindliche Armstütze hinausbewegte – Körper- kontakt zum Privatkläger gesucht. Später seien die Sitznachbarn ins Gespräch gekommen, woraufhin der Beschuldigte dem Privatkläger unter anderem von sei- nen sexuellen Vorlieben und seiner sexuellen Orientierung erzählt habe. An- schliessend soll der Beschuldigte mit seinen Beinen den Körperkontakt zum Pri- vatkläger gesucht und dessen Arm gestreichelt haben. Trotz wiederholter Hin- weise des Privatklägers gegenüber dem Beschuldigten, dass dieser damit auf- hören solle und er nicht homosexuell sei, soll der Beschuldigte die Annäherungs- versuche dennoch ungehindert fortgesetzt haben. Weiter soll der Beschuldigte zum Privatkläger gesagt haben «Komm Junge, du hast es doch noch nie pro- biert». Im weiteren Flugverlauf soll sich der Beschuldigte dicht zum Privatkläger herüber gebeugt und ihn gefragt haben, ob er ihm «einen blasen» solle und ihm die Füsse lecken dürfe. Als der Beschuldigte ungeachtet der Aufforderung des Privatklägers nicht von ihm abgelassen habe, habe Letzterer die Cabin Crew um die Zuweisung eines anderen Sitzplatzes gebeten. Ausserdem soll der Beschul- digte den Privatkläger, der sich inzwischen umgesetzt hatte, aufgesucht und ihm nach einer Diskussion mit einer (mutmasslich) PET-Wasserflasche auf die linke Gesichtshälfte geschlagen haben. 1.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Nachdem sich die Vorinstanz zunächst mit den einzelnen Beweismitteln befasst und diese gewürdigt hat, hat sie sich hernach der Erstellung des Sachverhalts gewidmet. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht in einem Rechtsmittel- verfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen. Es wird vorliegend darauf verzichtet, die einzelnen Beweismittel erneut wiederzugeben und zu wür- digen, sondern nach einer zusammenfassenden Übersicht sich darauf be- schränkt, die im Rahmen der beschränkten Kognition gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO gebotene Willkürüberprüfung vorzunehmen (siehe sogleich unten 1.4.). Bezüglich des Vorwurfs der Tätlichkeiten gelangte die Vorinstanz in Würdigung der übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers und der Passagierin D. zum Schluss, dass der Beschuldigte den Privatkläger an seinem neuen Platz aufge- sucht und diesem eine PET-Flasche auf die linke Seite des Gesichts geschlagen habe. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Belästigung stellte die Vorinstanz auf- grund übereinstimmender Parteiaussagen fest, dass der Beschuldigte dem Pri- vatkläger in einem Gespräch unvermittelt mitgeteilt habe, dass er schwul sei, die- ser ihm gefalle und er ihn attraktiv finde. Für die Vorinstanz als unbestritten und
- 8 - somit als erstellt galt weiter, dass der Beschuldigte dem Privatkläger sagte, er habe schöne Füsse. Zudem soll er ihm – zumindest sinngemäss – gesagt haben, dass er, wenn er wirklich heterosexuell sei, keine Erfahrung im homosexuellen Bereich habe. Ebenfalls als erstellt sah die Vorinstanz an, dass der Beschuldigte den Privatkläger mehrmals am Arm berührt und sich unaufgefordert bezüglich des eigenen und seines Sexuallebens geäussert habe. Über die Eingeständnisse des Beschuldigten während des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus, ging die Vo- rinstanz in Würdigung der Aussagen davon aus, dass der Beschuldigte beim Pri- vatkläger zuerst mit seinem Ellbogen, dann anschliessend mit seinen Beinen den Körperkontakt gesucht und seinen Arm gestreichelt habe. Des Weiteren soll sich der Beschuldigte zum Privatkläger hinübergebeugt, ihn gefragt haben, ob er ihn oral befriedigen («einen blasen») solle und ihm die Füsse lecken dürfe. Auch habe er seinen Arm geküsst. Somit erachtete die Vorinstanz den Anklagesach- verhalt insgesamt als erstellt (Urteil SK.2024.15 E. 2.3.4). 1.3 Vorbringen des Beschuldigten In der Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 schrieb der Beschuldigte «Ich lege ein Geständnis ab». Im Anschluss beschrieb er den Geschehensablauf aus sei- ner Sicht. So sei er am Sitzplatz durch den Privatkläger von der rechten Seite mit der Hand gestossen worden. Dieser habe ihm gesagt, dass es ihm nicht gefalle, dass er, der Beschuldigte, die ganze Armlehne beanspruche und er solle zudem mehr Abstand zu ihm halten, worauf er ihm gesagt habe, er solle mit der Crew sprechen. Weiter gab der Beschuldigte in seiner Erklärung an, den Privatkläger gefragt zu haben, wie gross seine Füsse seien und ob er sie lecken dürfe und dessen Füsse mit den eigenen berührt zu haben. Sodann erklärt der Beschul- digte, «ein paar Mal» erfolglos versucht zu haben, den linken Arm des Privatklä- gers zu küssen. Anschliessend soll dieser weggegangen sein und er habe ihn in der Sitzreihe 44 gefunden, so die weiteren Ausführungen des Beschuldigten. Nachdem ihn der Privatkläger geschubst habe, habe er sich eine Wasserflasche besorgt und ihn damit beworfen (CAR pag. 1.100.025-027). In der Berufungsbegründung vom 31. Juli 2024 verwies der Beschuldigte weit- gehend auf seine Berufungserklärung vom 10. Juni 2024 und fasste den ange- klagten Vorfall wie folgt zusammen: «Ich habe B. angemacht und später habe ich mich versucht gegen ihn zu wehren. Da war ich nicht besonders erfolgreich. Er ist auch stärker als ich.» Im Weiteren erklärte der Beschuldigte, dass die Fest- stellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz unrichtig sei, und betonte, mit seinem Verhalten niemandem geschadet zu haben. Er empfinde etwas Einsicht, aber keine Reue. Es tue ihm leid (CAR pag. 5.100.003 f.).
- 9 - 1.4 Willkürprüfung Es gilt anzumerken, dass der Beschuldigte sowohl während des erstinstanzli- chen Verfahrens als auch während des Berufungsverfahrens anwaltlich nicht ver- treten war. Die zu stellenden Anforderungen bei Eingaben von Laien sind ent- sprechend geringer – ungeachtet dessen, dass der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung angab, Jurist zu sein (TPF pag. 2.731.0029). Nichtsdestotrotz begründet der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung nicht, inwiefern sich die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz als willkürlich er- weisen soll. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Details zum Rahmengesche- hen sind allesamt nicht von strafrechtlicher Bedeutung und aus diesem Grund nicht zu hören. Auch vermag der Beschuldigte die Diskrepanz zwischen seiner umfassenden Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils und seinem Geständnis nicht zu erklären. Ebenso wenig äussert sich der Beschuldigte dazu, ob und wel- che entscheidrelevanten Beweismittel ohne sachlichen Grund durch die Vo- rinstanz unberücksichtigt geblieben sein sollen oder von welchen Beweismitteln Sinn und Tragweite offensichtlich verkannt worden wären. Aufgrund der ange- klagten Übertretungen ist eine wiederholte Beweiswürdigung mit voller Kognition nicht möglich (vgl. oben Ziff. I. 3). Nebenbei sei aber erwähnt, dass sich der vom Beschuldigten umschriebene Geschehensablauf mehrheitlich mit dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt deckt. Zu beurteilen ist einzig das ange- klagte strafrechtlich relevante Verhalten des Beschuldigten. Die Vorinstanz hat sich sorgfältig mit den vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt und dar- aus einen nicht offensichtlich unrichtigen Sachverhalt erhoben. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie die einzelnen Tatsachen und Umstände für erwie- sen erachtet. Im Ergebnis liegt keine willkürliche oder rechtswidrige Beweiswür- digung der Vorinstanz vor. Im vorliegenden Berufungsverfahren betreffend Über- tretungen ist daher von diesem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszu- gehen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Anwendbares Recht Am 1. Juli 2024 sind die neuen Bestimmungen zum Sexualstrafrecht in Kraft ge- treten (AS 2024 27 ff.). Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung begangen. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurtei- lung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Anknüpfungskriterium der «lex mitior» (Rückwirkung des milderen Gesetzes) erfordert einen Vergleich der konkurrie- renden Strafgesetze, der anhand der von der Rechtsprechung und Lehre
- 10 - entwickelten Grundsätze vorzunehmen ist (vgl. POPP/BERKEMEIER, Basler Kom- mentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 4). Vor der Revision per 1. Juli 2024 schrieb das Gesetz bei Vorliegen eines Straf- antrags wegen sexueller Belästigung lediglich die Bestrafung durch Busse vor (vgl. Art. 198 Abs. 3 aStGB). Gemäss der revidierten Bestimmung zur sexuellen Belästigung können die zuständigen Behörden die beschuldigte Person neuer- dings zum Besuch eines Lernprogrammes verpflichten, wobei das Verfahren bei dessen Absolvierung eingestellt werden kann (vgl. Art. 198 Abs. 2 StGB). Insge- samt erweist sich die revidierte Bestimmung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 StGB nicht als milder, weshalb die nachfolgende Beurteilung gestützt auf die zum Tatzeit- punkt geltende Fassung des Strafgesetzbuches vorzunehmen ist (Bezeichnung mit aStGB). 2.2 Sexuelle Belästigung Nach Art. 198 Abs. 2 aStGB macht sich auf Antrag der sexuellen Belästigung strafbar, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Durch die Bestimmung werden geringfügige Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität erfasst, wobei unter Umständen bereits wenig intensive Annäherungs- versuche oder Zudringlichkeiten ausreichen, solange sie nur nach ihrem äusse- ren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben (ISENRING, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 198 StGB N. 18; Urteil des Bundesgerichts 6B_966/2016 vom
26. April 2017 E. 1.3). Fraglich kann sein, ob die geringfügigen Beeinträchtigun- gen ebenfalls eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen. Die betroffenen Personen werden dadurch jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfron- tiert. Allgemein handelt es sich bei diesen Handlungen gemäss dieser Bestim- mung als qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen, beziehungsweise physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Unter die tätliche se- xuelle Belästigung fallen schliesslich auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Ja- nuar 2024 E. 3.3). Die strafbare sexuelle Belästigung durch Worte muss hinge- gen durch grob unanständige sexuelle Aufforderungen oder durch Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile oder des Sexuallebens des Opfers erfolgen. Da- bei sind einzig die Verwendung stark vulgärer Ausdrücke, die eine grobe Zumu- tung darstellen, strafwürdig. Die tatbestandsmässigen Worte müssen sich zudem direkt an das Opfer wenden und sich auch auf dieses als Person direkt beziehen (ISENRING, a.a.O. Art. 198 N. 22).
- 11 - In subjektiver Hinsicht ist zumindest Eventualvorsatz erforderlich. Dabei muss der Täter mindestens in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BGE 137 IV 263 E 3.1). 2.3 Tätlichkeiten Unter Tätlichkeit ist der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen zu verstehen (ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 126 StGB N. 2; BGE 68 IV 85; 103 IV 65, S. 69). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Tätlichkeit bei einer physi- schen Einwirkung auf einen Menschen anzunehmen, die über das allgemein üb- liche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgeht und keine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Typische Beispiele für Einwirkungen können unter anderem Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse sowie das Be- werfen mit Gegenständen von einigem Gewicht umfassen, wobei einzig Eingriffe in die körperliche Integrität als Tätlichkeiten zu werten sind, die nur Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken oder Quetschungen bewirken, ohne erheb- liche Schmerzen zu verursachen (ROTH/KESHELAVA, a.a.O., Art. 126 StGB N. 3 und 5). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvor- satz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.4 Subsumtion Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als sexuelle Belästigung gemäss 198 Abs. 2 aStGB und als Tätlichkeit gemäss Art.126 Abs. 1 StGB. Gemäss deren Ausführungen hat der Beschuldigte dem Privatkläger unverhofft von seiner sexuellen Orientierung und seinen sexuellen Vorlieben erzählt und diesem – zumindest sinngemäss – gesagt «Komm Junge, du hast es doch noch nie probiert» und ihn gefragt, ob er ihm «ein Blasen» soll und ihm die Füsse lecken dürfe, wodurch er sich diesem gegenüber explizit und in grober Weise sexuell geäussert habe. Auch seine Berührungen an den Armen und Beinen sowie das Küssen des Armes des Privatklägers hätten in diesem Zusammenhang einen eindeutigen sexuellen Bezug gehabt. Der Beschuldigte habe dabei wissentlich und willentlich gehandelt und dies gegen den ausdrückli- chen Willen des Privatklägers, der ihm wiederholt deutlich zu verstehen gegeben habe, dass er sich belästigt fühle und er mit diesem Verhalten aufhören solle. Indem der Beschuldigte dem Privatkläger – welchen er an dessen neuen Sitz- platz aufgesucht hatte – eine volle PET-Flasche gezielt ins Gesicht geschlagen habe, ohne diesen zu verletzen, habe er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB
- 12 - erfüllt, so die weiteren Ausführungen der Vorinstanz (Urteil SK.2024.15, E. 2.3.5.1 und 2.3.5.2). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend und es kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden. Beim Tatbestand der se- xuellen Belästigung ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Würdigung aufgrund der örtlichen und zeitlichen Verbundenheit, trotz mehrfacher Begehung, ebenfalls von einer Tateinheit auszugehen. Der Beschuldigte hat demnach sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der sexuellen Belästigung und der Tätlichkeiten erfüllt. Weder bei der sexuellen Belästigung noch bei der Tätlichkeit liegen Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist demzufolge in beiden Ankla- gepunkten schuldig zu sprechen. 3. Strafzumessung 3.1 Allgemeines Als Übertretungen werden sexuelle Belästigung nach Art. 198 aStGB sowie Tät- lichkeiten nach Art. 126 StGB mit Busse bestraft. Der Höchstbetrag der Busse liegt bei Fr. 10'000.00, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt (Art. 106 Abs. 1 StGB). Sollte die Busse schuldhaft nicht bezahlt werden, spricht das Ge- richt eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Art. 106 Abs. 2 StGB). Das Gericht bemisst die Busse und Ersatz- freiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet. Für die Festsetzung der Bussenhöhe sind primär das Verschulden und sekundär die fi- nanziellen Verhältnisse massgebend (HEIMGARTNER, Basler Kommentar,
4. Aufl. 2019, Art. 106 StGB N. 19; BGE 119 IV 330, E. 3; 101 IV 16; 92 IV 4). Schliesslich soll die Busse den wirtschaftlich Schwächeren nicht härter als den wirtschaftlich Starken treffen (BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a). Das Gericht verurteilt den Täter zu der Strafe mit der schwersten Strafandrohung und erhöht sie angemessen, wenn der Täter durch eine oder mehrere Handlun- gen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt hat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei gleicher Strafandrohung wird vorliegend die sexuelle Belästi- gung gemäss Art. 198 aStGB aufgrund des grösseren Unrechtsgehalts als schwerste Straftat erachtet, dafür die Einsatzstrafe festgesetzt und in der Folge angemessen mit der Strafe für die Tätlichkeit erhöht (sogenannte Asperation). Vorliegend ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (siehe Ziff. I.3). Die Be- rufungskammer ist deshalb nicht befugt, eine höhere Strafe auszusprechen als die Vorinstanz. Die Kognition des Berufungsgerichts bei der Überprüfung der
- 13 - Strafzumessung bei Übertretungen entspricht derjenigen des Bundesgerichts, wonach in die Strafzumessung erst dann eingegriffen wird, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von recht- lich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichts- punkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Er- messens falsch gewichtet hat (BÄHLER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 398 StPO N. 6; ZIMMERLIN, in: Donatsch/Lieber et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 398 StPO N. 23). 3.2 Tatkomponenten Die Vorinstanz berücksichtigte bezüglich der sexuellen Belästigung, dass der Be- schuldigte den Privatkläger sowohl durch Worte als auch tätlich mehrfach sexuell belästigte. Im Vergleich zu den denkbaren Tatvarianten einer sexuellen Belästi- gung qualifizierte sie das objektive Tatverschulden als noch leicht. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ging die Vorinstanz davon aus, dass der Be- schuldigte einzig aus egoistischen Gründen, mithin aus sexueller Anziehung zum Privatkläger handelte und er habe nicht von ihm abgelassen, selbst nachdem dieser ihn zum Aufhören aufgefordert und sich an einen anderen Platz gesetzt hatte. Zusammenfassend erachtete die Vorinstanz das subjektive Tatverschul- den als nicht mehr leicht. Aufgrund der insgesamt noch als leicht zu qualifizieren- den Tatschwere und in Würdigung aller Umstände hielt die Vorinstanz eine Busse in der Höhe von Fr. 700.-- für verschuldensangemessen (Urteil SK.2024.15, E. 3.2). Betreffend die Tätlichkeit berücksichtigte die Vorinstanz den Umstand, dass der Beschuldigte eine solche lediglich einmal ausführte, als er dem Privatkläger die gefüllte PET-Wasserflasche ins Gesicht geschlagen hatte. Diesbezüglich ging sie davon aus, dass die vom Privatkläger davongetragene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zwar nicht gravierend, der Beschuldigte jedoch von egois- tischen Motiven geleitet gewesen sei und die Abweisung des Privatklägers nicht habe akzeptieren können. Das objektive und subjektive Tatverschulden betref- fend die Ausführung der Tätlichkeit wurde insgesamt als leicht gewichtet. In Be- zug auf die ebenfalls mit Busse geahndete Tätlichkeit erachtete die Vorinstanz eine Busse von Fr. 300.-- angemessen, asperierte die Einsatzstrafe um Fr. 200.-- und erhöhte damit die Gesamtstrafe von Fr. 700.-- auf Fr. 900.-- (Urteil SK.2024.15 E. II.3.3). In der Berufungserklärung äusserte sich der Beschuldigte zur Tätlichkeit, er habe mit dem Privatkläger mehr Kontakt gewünscht und um ihn kämpfen wollen (CAR pag. 1.100.026). Damit bestätigt der Beschuldigte, die bereits von der Vorinstanz als egoistisch qualifizierten Beweggründe. Die Würdigung der Vorinstanz
- 14 - bezüglich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens des Beschuldigten ist insgesamt rechtlich zutreffend und in tatsächlicher Hinsicht willkürfrei. Insbeson- dere wurden die relevanten Kriterien berücksichtigt und nichts Wesentliches aus- ser Acht gelassen. Angesichts des weiten Strafrahmens erscheinen die festge- legten Tatverschulden und Strafhöhen angemessen. 3.3 Täterkomponenten Hinsichtlich der täterbezogenen, tatunabhängigen Strafzumessungsfaktoren ge- wichtete die Vorinstanz das bis zum Deliktszeitpunkt straflose Vorleben des Be- schuldigten, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse, das fehlende Ge- ständnis, die fehlende Reue, seine Kooperation und sein Nachtatverhalten als strafzumessungsneutral (Urteil SK.2024.15 E. II.3.4). Bezüglich Täterkomponenten sind die von der Vorinstanz berücksichtigten Krite- rien und deren Gewichtung nicht zu beanstanden. Zudem haben sich im Beru- fungsverfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu seiner persönlichen und finanziellen Situation gibt der Beschuldigte an, auch zum aktuellen Zeitpunkt keine Arbeit zu haben. Zusätzlich macht er Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 28'707.-- geltend (CAR pag. 4.401.003). Seine finanziellen Verhältnisse er- weisen sich damit weder als besser noch als schlechter, als vor Vorinstanz. Ge- mäss Strafregisterauszug vom 28. August 2024 ist der Beschuldigte nach wie vor vorstrafenfrei (CAR pag. 4.401.004). Der Beschuldigte gesteht zwar neu seine Taten grösstenteils ein. Dieses späte Geständnis kann jedoch nicht mehr straf- mindernd berücksichtigt werden, zumal es nicht mehr zur Vereinfachung des Ver- fahrens beiträgt (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 363). Zwar bekundet er Einsicht und erwähnt, dass es ihm leid tue, dass dem Privatkläger der Flug mit ihm vermutlich nicht gefallen habe. Gleichzeitig gibt er aber an, keine Reue zu empfinden (CAR pag. 1.100.027, 5.100.004). Diese Teileinsicht und Entschuldigung stellen jedoch keine Einsicht und Reue mit strafmindernder Wir- kung dar, da letztlich auch nicht ganz klar wird, was genau dem Beschuldigten leid tut und was er bedauert. Die Täterkomponenten sind somit auch unter Be- rücksichtigung der aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten weiterhin als straf- zumessungsneutral zu werten. 3.4 Konkretes Strafmass Die Vorinstanz hat den gesetzlichen Strafrahmen weder über- noch unterschrit- ten. Des Weiteren wurden auch keine wesentlichen Gesichtspunkte ausser Acht gelassen, bzw. in Ermessensüberschreitung oder -missbrauch falsch gewichtet. Für die Berufungskammer besteht kein Anlass zur Strafreduktion. In Bestätigung der erstinstanzlichen Strafzumessung wird die Busse auf Fr. 900.-- festgesetzt.
- 15 - Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtzahlung wird auf 9 Tage (Um- wandlungssatz von Fr. 100.--) festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Als Vollzugskanton ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Kanton Zürich zu bestimmen (Art. 74 StBOG). 4. Kosten und Entschädigung 4.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Par- teien nach Massgabe ihres Obliegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Ver- fahrenskosten und legen die Gebühren fest. Nach Art. 73 Abs. 3 StBOG gilt ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 100'000.-- für jedes der folgenden Ver- fahren: Vorverfahren, erstinstanzliches Verfahren, Rechtsmittelverfahren (vgl. ferner Art. 6-7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). 4.2 Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'177.20.-- (Gebühr Vorverfahren: Fr. 1'000.--; Gerichtsgebühr: Fr. 1'000.--, Auslagen: Fr. 177.20) sind in der Höhe zu bestätigen. Aufgrund der Bestätigung des Schuldspruchs werden sie gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 4.3 Vorliegend handelt es sich um einen Fall mit überschaubarem Umfang der im schriftlichen Verfahren durchgeführt wurde. Folglich werden die Kosten des Be- rufungsverfahrens ermessensweise auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Da der Beschul- digte mit seiner Berufung vollständig unterliegt, hat er auch die Kosten des Be- rufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
- 16 - Die Berufungskammer erkennt: I. Neues Urteil 1. A. wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 aStGB und der Tät- lichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 24./25. April 2023, schul- dig gesprochen. 2. A. wird bestraft mit einer Busse von Fr. 900.--. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 4. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. 2‘177.20 wer- den A. auferlegt. 5. Der Kanton Zürich wird mit dem Vollzug der Strafe beauftragt. II. Kosten im Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahren von Fr. 1'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) wer- den A. auferlegt. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Brigitte Stump Wendt Nathalie Hiltbrunner
- 17 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): − Bundesanwaltschaft, Frau Nathalie Guth, Staatsanwältin des Bundes − Herrn A. − Herrn B. Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung - Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung über Zulas- sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
Versand: 22. Oktober 2024