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CA.2022.23

Bundesstrafgericht · 2022-09-06 · Deutsch CH

Berufungsanmeldungen vom 22. September 2021 bzw. vom 24. September 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 Abtrennung vom Hauptverfahren (Art. 30 StPO), Nichteintreten auf die Berufung zufolge Nichteinreichung der Berufungserklärung, Verzicht auf Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) sowie Feststellung der Rechtskraft (Art. 438 StPO)

Sachverhalt

A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach mit ihrem Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 D. (hiernach: Berufungsführer) des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 150.00 unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffern IV.1 und IV.2). Ferner verwies sie die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen den Berufungsführer auf den Zivilweg (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer VI.4). Ausserdem wurde der Berufungsführer dazu verpflichtet, von den Verfahrens- kosten im Gesamtbetrag von Fr. 69'416.30 (bestehend aus Gebühr und Ausla- gen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren) den Anteil in der Höhe von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffern VII.1 und VII.2, vierter Spiegelstrich). Schliesslich verurteilte die Strafkammer den Beru- fungsführer dazu, von der Entschädigung zugunsten der als Privatklägerin auf- tretenden Schweizerischen Eidgenossenschaft im Gesamtbetrag von Fr. 106'421.90 einen Anteil in der Höhe von Fr. 5'321.10 zu bezahlen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer VIII.1, vierter Spiegelstrich). A.2 Der Berufungsführer liess gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Schreiben vom 22. September 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (CAR 2022.16 pag. 1.100.370). A.3 Die Bundesanwaltschaft (hiernach: Berufungsführerin) meldete gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Eingabe vom 24. September 2021 ebenfalls rechtzeitig die Berufung an (CAR 2022.16 pag. 1.100.373 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Die Berufungsführerin erklärte mit Eingabe vom 30. Juni 2022 den Rückzug der Berufungsanmeldung vom 24. September 2021 (CAR 2022.16 pag. 1.300.001 f.).

- 4 - B.2 Der Berufungsführer liess mit Eingabe vom 6. Juli 2022 den Rückzug der Beru- fungsanmeldung vom 22. September 2021 erklären (CAR 2022.16 pag. 1.300.003). Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Berufungskammer) entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig be- zeichnet wird (Art. 38a i.Vm. Art. 38b StBOG). 2. Würdigung der Parteierklärungen 2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über. Die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufungs- anmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdes- sen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO), worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht. Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Beru- fung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden, worauf das Verfahren abgeschrieben wird (TPF 2020 55, S. 56 f. mit weiteren Hinweisen).

- 5 - 2.2 Im Hinblick auf die Erklärung des Berufungsführers sind folgenden Überlegungen festzuhalten: 2.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 87 Abs. 3 StPO ist die Zustellung der Mitteilung an den Rechtsbeistand einer Partei, falls ein solcher bestellt wurde, ebenfalls gültig und demnach frist- auslösend. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so erfolgt eine gesetzliche Fristverlängerung und die Frist endet am nächstfolgen- den Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Laut Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist einge- halten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zustän- digen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweize- rischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wer- den (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2.2 Vorliegend wurde die Urteilsbegründung der Vorinstanz am 13. Juni 2022 der Post übergeben und am 14. Juni 2022 der erbetenen Verteidigung des Beru- fungsführers zugestellt (CAR 2022.16 pag. 1.100.380). Die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung begann in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am darauffolgenden Tag und endete am 4. Juli 2022. Bis zu diesem Datum liess sich der Berufungsführer nicht vernehmen. Gestützt auf die vorangehend dargelegten Grundlagen ist somit davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Frist für die Berufungserklärung unbenützt verstreichen liess. Die Erklärung des Beru- fungsführers, welche erst danach am 6. Juli 2022 erfolgte und wonach er seine Berufungsanmeldung vom 22. September 2021 zurückziehe, bleibt damit unbe- achtlich. Daraus folgt, dass auf die vom Berufungsführer angehobenen Berufung nicht eingetreten wird. 2.3 Mit ihrer Erklärung vom 30. Juni 2022 tat die Bundesanwaltschaft ihren Willen kund, ihre am 22. September 2021 erfolgte Berufungsanmeldung zurückzuzie- hen. Allerdings reichte sie diese Erklärung ein, nachdem das begründete Urteil von der Vorinstanz ausgefertigt und den Parteien zugestellt wurde. Daher kann sie im Lichte der vorangehend dargestellten Grundsätze nicht als eigentliche Rückzugserklärung gewertet werden, sondern ist unter gebührender Berücksich- tigung des Parteiwillens als eigentlichen Verzicht auf das Rechtsmittel der Beru- fung aufzufassen. Der von der Berufungsführerin erklärte Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung ist damit im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Daraus folgt, dass das Berufungsverfahren infolge der Verzichtserklärung der

- 6 - Bundesanwaltschaft im Hinblick auf ihre Berufung als gegenstandslos abzu- schreiben ist. 3. Verfahrenstrennung Vorliegend wäre der Nichteintretensentscheid im Hinblick auf den Berufungsfüh- rer Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zufolge im noch vor der Berufungskammer hängigen Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 zu fällen gewesen. Allerdings ist mit dem Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Berufung, das unter anderem gegen die den Berufungsführer betreffenden Anordnungen der Vo- rinstanz gerichtet war, das Interesse des Berufungsführers am hängigen Haupt- berufungsverfahren und dementsprechend an der Teilnahme an diesem vollstän- dig weggefallen. Eine Behandlung der Nichteintretensfrage im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2022.16 hätte für den Berufungsführer eine Ver- fahrensdauer über Gebühr zur Folge, die schwerlich mit dem in Art. 5 StPO ver- ankerten Beschleunigungsgebot zu vereinbaren wäre. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf den Berufungsführer mit Blick auf Art. 5 StPO in An- wendung von Art. 30 StPO vom Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 abzutren- nen und unter dem Kennzeichen CA.2022.23 gesondert zum Abschluss zu brin- gen. 4. Feststellung der Rechtskraft 4.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfü- gung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere ver- fahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmit- tel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 4.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; VII.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind da- mit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheid- datum in Rechtskraft erwachsen.

- 7 - 5. Verfahrenskosten und Entschädigungen 5.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Auf die Berufung des Berufungsführers wurde vorliegend nicht eingetreten. Die Berufungsführerin hat den Verzicht auf die Weiterverfolgung ihrer Berufung er- klärt. Beide Parteien sind demzufolge als unterliegend zu betrachten. In Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist vorliegend eine Gebühr von Fr. 400.00 festzuset- zen. Von dieser Gebühr ist dem Berufungsführer die Hälfte, d.h. ein Betrag von Fr. 200.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Gebühr geht im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten der Staatskasse. 5.3 Dem Berufungsführer ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu ent- richten.

- 8 - Die Berufungskammer beschliesst:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Berufungskammer) entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig be- zeichnet wird (Art. 38a i.Vm. Art. 38b StBOG).

E. 2 Würdigung der Parteierklärungen

E. 2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über. Die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufungs- anmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdes- sen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO), worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht. Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Beru- fung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden, worauf das Verfahren abgeschrieben wird (TPF 2020 55, S. 56 f. mit weiteren Hinweisen).

- 5 -

E. 2.2 Im Hinblick auf die Erklärung des Berufungsführers sind folgenden Überlegungen festzuhalten:

E. 2.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 87 Abs. 3 StPO ist die Zustellung der Mitteilung an den Rechtsbeistand einer Partei, falls ein solcher bestellt wurde, ebenfalls gültig und demnach frist- auslösend. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so erfolgt eine gesetzliche Fristverlängerung und die Frist endet am nächstfolgen- den Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Laut Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist einge- halten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zustän- digen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweize- rischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wer- den (Art. 91 Abs. 2 StPO).

E. 2.2.2 Vorliegend wurde die Urteilsbegründung der Vorinstanz am 13. Juni 2022 der Post übergeben und am 14. Juni 2022 der erbetenen Verteidigung des Beru- fungsführers zugestellt (CAR 2022.16 pag. 1.100.380). Die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung begann in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am darauffolgenden Tag und endete am 4. Juli 2022. Bis zu diesem Datum liess sich der Berufungsführer nicht vernehmen. Gestützt auf die vorangehend dargelegten Grundlagen ist somit davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Frist für die Berufungserklärung unbenützt verstreichen liess. Die Erklärung des Beru- fungsführers, welche erst danach am 6. Juli 2022 erfolgte und wonach er seine Berufungsanmeldung vom 22. September 2021 zurückziehe, bleibt damit unbe- achtlich. Daraus folgt, dass auf die vom Berufungsführer angehobenen Berufung nicht eingetreten wird.

E. 2.3 Mit ihrer Erklärung vom 30. Juni 2022 tat die Bundesanwaltschaft ihren Willen kund, ihre am 22. September 2021 erfolgte Berufungsanmeldung zurückzuzie- hen. Allerdings reichte sie diese Erklärung ein, nachdem das begründete Urteil von der Vorinstanz ausgefertigt und den Parteien zugestellt wurde. Daher kann sie im Lichte der vorangehend dargestellten Grundsätze nicht als eigentliche Rückzugserklärung gewertet werden, sondern ist unter gebührender Berücksich- tigung des Parteiwillens als eigentlichen Verzicht auf das Rechtsmittel der Beru- fung aufzufassen. Der von der Berufungsführerin erklärte Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung ist damit im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Daraus folgt, dass das Berufungsverfahren infolge der Verzichtserklärung der

- 6 - Bundesanwaltschaft im Hinblick auf ihre Berufung als gegenstandslos abzu- schreiben ist.

E. 3 Verfahrenstrennung Vorliegend wäre der Nichteintretensentscheid im Hinblick auf den Berufungsfüh- rer Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zufolge im noch vor der Berufungskammer hängigen Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 zu fällen gewesen. Allerdings ist mit dem Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Berufung, das unter anderem gegen die den Berufungsführer betreffenden Anordnungen der Vo- rinstanz gerichtet war, das Interesse des Berufungsführers am hängigen Haupt- berufungsverfahren und dementsprechend an der Teilnahme an diesem vollstän- dig weggefallen. Eine Behandlung der Nichteintretensfrage im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2022.16 hätte für den Berufungsführer eine Ver- fahrensdauer über Gebühr zur Folge, die schwerlich mit dem in Art. 5 StPO ver- ankerten Beschleunigungsgebot zu vereinbaren wäre. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf den Berufungsführer mit Blick auf Art. 5 StPO in An- wendung von Art. 30 StPO vom Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 abzutren- nen und unter dem Kennzeichen CA.2022.23 gesondert zum Abschluss zu brin- gen.

E. 4 Feststellung der Rechtskraft

E. 4.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfü- gung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere ver- fahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmit- tel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist.

E. 4.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; VII.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind da- mit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheid- datum in Rechtskraft erwachsen.

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E. 5 Verfahrenskosten und Entschädigungen

E. 5.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO).

E. 5.2 Auf die Berufung des Berufungsführers wurde vorliegend nicht eingetreten. Die Berufungsführerin hat den Verzicht auf die Weiterverfolgung ihrer Berufung er- klärt. Beide Parteien sind demzufolge als unterliegend zu betrachten. In Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist vorliegend eine Gebühr von Fr. 400.00 festzuset- zen. Von dieser Gebühr ist dem Berufungsführer die Hälfte, d.h. ein Betrag von Fr. 200.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Gebühr geht im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten der Staatskasse.

E. 5.3 Dem Berufungsführer ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu ent- richten.

- 8 - Die Berufungskammer beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Berufungsverfahren wird im D. betreffenden Umfange vom Hauptberufungs- verfahren CA.2022.16 getrennt und neu unter dem Kennzeichen CA.2022.23 ge- führt.
  2. Auf die von D. angehobene Berufung wird im Berufungsverfahren CA.2022.23 nicht eingetreten.
  3. Es wird der Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtmittel der Berufung festgestellt.
  4. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; VII.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind.
  5. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren CA.2022.23 werden auf Fr. 400.00 festgesetzt.
  6. Von den festgesetzten Verfahrenskosten ist die Hälfte, d.h. der Betrag von Fr. 200.00, von D. zu tragen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten geht zulas- ten der Staatskasse.
  7. D. wird für das Berufungsverfahren CA.2022.23 keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Zusammenhang wird im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2022.16 entschieden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 6. September 2022 Berufungskammer Besetzung

Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Petra Venetz und Brigitte Stump Wendt, Gerichtsschreiber Ömer Keskin Parteien

D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf, Berufungsführer / Beschuldigter

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwalt des Bundes Vincens Nold, Berufungsführerin / Anklagebehörde

2. SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, vertreten durch Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, wiederum vertreten von Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler, Privatklägerin

3. E., vertreten durch Handelsregister- und Kon- kursamt Zug, Herr lic. iur. Andreas Hess, Privatklägerin

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: CA.2022.23 Hauptgeschäftsnummer: CA.2022.16

- 2 - Gegenstand

Berufungsanmeldungen vom 22. September 2021 bzw. vom 24. September 2021 gegen das Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom

17. September 2021

Abtrennung vom Hauptverfahren (Art. 30 StPO), Nicht- eintreten auf die Berufung zufolge Nichteinreichung der Berufungserklärung, Verzicht auf Berufungserklärung (Art. 386 Abs. 1 StPO) sowie Feststellung der Rechts- kraft (Art. 438 StPO)

- 3 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Strafkammer) sprach mit ihrem Urteil SK.2020.10 vom 17. September 2021 D. (hiernach: Berufungsführer) des mehrfachen Bestechens im Sinne von Art. 322ter StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à Fr. 150.00 unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren (vgl. Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffern IV.1 und IV.2). Ferner verwies sie die Zivilklage der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen den Berufungsführer auf den Zivilweg (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer VI.4). Ausserdem wurde der Berufungsführer dazu verpflichtet, von den Verfahrens- kosten im Gesamtbetrag von Fr. 69'416.30 (bestehend aus Gebühr und Ausla- gen für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren) den Anteil in der Höhe von Fr. 4'000.00 zu bezahlen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffern VII.1 und VII.2, vierter Spiegelstrich). Schliesslich verurteilte die Strafkammer den Beru- fungsführer dazu, von der Entschädigung zugunsten der als Privatklägerin auf- tretenden Schweizerischen Eidgenossenschaft im Gesamtbetrag von Fr. 106'421.90 einen Anteil in der Höhe von Fr. 5'321.10 zu bezahlen (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021, Dispositivziffer VIII.1, vierter Spiegelstrich). A.2 Der Berufungsführer liess gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafge- richts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Schreiben vom 22. September 2021 fristgerecht die Berufung anmelden (CAR 2022.16 pag. 1.100.370). A.3 Die Bundesanwaltschaft (hiernach: Berufungsführerin) meldete gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 mit Eingabe vom 24. September 2021 ebenfalls rechtzeitig die Berufung an (CAR 2022.16 pag. 1.100.373 ff.). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Die Berufungsführerin erklärte mit Eingabe vom 30. Juni 2022 den Rückzug der Berufungsanmeldung vom 24. September 2021 (CAR 2022.16 pag. 1.300.001 f.).

- 4 - B.2 Der Berufungsführer liess mit Eingabe vom 6. Juli 2022 den Rückzug der Beru- fungsanmeldung vom 22. September 2021 erklären (CAR 2022.16 pag. 1.300.003). Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (hiernach: Berufungskammer) entscheidet über Berufungen und Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit nicht die Verfahrensleitung als zuständig be- zeichnet wird (Art. 38a i.Vm. Art. 38b StBOG). 2. Würdigung der Parteierklärungen 2.1 Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanz- liche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechts- hängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Be- rufungsgericht über. Die Partei, welche die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die Berufungs- anmeldung kann zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts liegt (vgl. Art. 328 StPO und Art. 35 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG, SR 173.71]) und das begründete Urteil noch nicht ausgefertigt und den Parteien zugestellt worden ist. Diesfalls wird das Verfahren abgeschrieben. Nach Eröffnung des Urteilsdispositivs bis zum Ablauf der Frist von 20 Tagen gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO kann die Partei, welche Berufung angemeldet hat, stattdes- sen den Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung erklären (vgl. Art. 386 Abs. 1 StPO), worauf das Verfahren ebenfalls abgeschrieben wird. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, innert der Frist von 20 Tagen (Art. 399 Abs. 3 StPO) keine Berufungserklärung einzureichen, worauf ein Nichteintretensentscheid ergeht. Schliesslich kann nach Einreichung einer Berufungserklärung die Beru- fung gemäss den Vorgaben von Art. 386 Abs. 2 StPO zurückgezogen werden, worauf das Verfahren abgeschrieben wird (TPF 2020 55, S. 56 f. mit weiteren Hinweisen).

- 5 - 2.2 Im Hinblick auf die Erklärung des Berufungsführers sind folgenden Überlegungen festzuhalten: 2.2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Nach Art. 87 Abs. 3 StPO ist die Zustellung der Mitteilung an den Rechtsbeistand einer Partei, falls ein solcher bestellt wurde, ebenfalls gültig und demnach frist- auslösend. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so erfolgt eine gesetzliche Fristverlängerung und die Frist endet am nächstfolgen- den Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Laut Art. 91 Abs. 1 StPO ist die Frist einge- halten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zustän- digen Behörde vorgenommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweize- rischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertre- tung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wer- den (Art. 91 Abs. 2 StPO). 2.2.2 Vorliegend wurde die Urteilsbegründung der Vorinstanz am 13. Juni 2022 der Post übergeben und am 14. Juni 2022 der erbetenen Verteidigung des Beru- fungsführers zugestellt (CAR 2022.16 pag. 1.100.380). Die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung begann in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am darauffolgenden Tag und endete am 4. Juli 2022. Bis zu diesem Datum liess sich der Berufungsführer nicht vernehmen. Gestützt auf die vorangehend dargelegten Grundlagen ist somit davon auszugehen, dass der Berufungsführer die Frist für die Berufungserklärung unbenützt verstreichen liess. Die Erklärung des Beru- fungsführers, welche erst danach am 6. Juli 2022 erfolgte und wonach er seine Berufungsanmeldung vom 22. September 2021 zurückziehe, bleibt damit unbe- achtlich. Daraus folgt, dass auf die vom Berufungsführer angehobenen Berufung nicht eingetreten wird. 2.3 Mit ihrer Erklärung vom 30. Juni 2022 tat die Bundesanwaltschaft ihren Willen kund, ihre am 22. September 2021 erfolgte Berufungsanmeldung zurückzuzie- hen. Allerdings reichte sie diese Erklärung ein, nachdem das begründete Urteil von der Vorinstanz ausgefertigt und den Parteien zugestellt wurde. Daher kann sie im Lichte der vorangehend dargestellten Grundsätze nicht als eigentliche Rückzugserklärung gewertet werden, sondern ist unter gebührender Berücksich- tigung des Parteiwillens als eigentlichen Verzicht auf das Rechtsmittel der Beru- fung aufzufassen. Der von der Berufungsführerin erklärte Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung ist damit im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO endgültig. Daraus folgt, dass das Berufungsverfahren infolge der Verzichtserklärung der

- 6 - Bundesanwaltschaft im Hinblick auf ihre Berufung als gegenstandslos abzu- schreiben ist. 3. Verfahrenstrennung Vorliegend wäre der Nichteintretensentscheid im Hinblick auf den Berufungsfüh- rer Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO zufolge im noch vor der Berufungskammer hängigen Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 zu fällen gewesen. Allerdings ist mit dem Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtsmittel der Berufung, das unter anderem gegen die den Berufungsführer betreffenden Anordnungen der Vo- rinstanz gerichtet war, das Interesse des Berufungsführers am hängigen Haupt- berufungsverfahren und dementsprechend an der Teilnahme an diesem vollstän- dig weggefallen. Eine Behandlung der Nichteintretensfrage im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2022.16 hätte für den Berufungsführer eine Ver- fahrensdauer über Gebühr zur Folge, die schwerlich mit dem in Art. 5 StPO ver- ankerten Beschleunigungsgebot zu vereinbaren wäre. Infolgedessen ist das Strafverfahren in Bezug auf den Berufungsführer mit Blick auf Art. 5 StPO in An- wendung von Art. 30 StPO vom Hauptberufungsverfahren CA.2022.16 abzutren- nen und unter dem Kennzeichen CA.2022.23 gesondert zum Abschluss zu brin- gen. 4. Feststellung der Rechtskraft 4.1 Art. 438 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Strafbehörde, die einen Entscheid gefällt hat, den Eintritt der Rechtskraft in den Akten oder im Urteil vermerkt (vgl. Verfü- gung der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CN.2021.3 vom 29. März 2021). Gemäss Art. 437 Abs. 1 lit. b und c StPO werden Urteile und andere ver- fahrenserledigende Entscheide, gegen die ein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, rechtskräftig, wenn die berechtigte Person erklärt, auf ein Rechtsmit- tel zu verzichten, oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückzieht oder wenn die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt. Nach Art. 437 Abs. 2 StPO tritt die Rechtskraft rückwirkend auf den Tag ein, an dem der Entscheid gefällt worden ist. 4.2 Die den Berufungsführer betreffenden Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; VII.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 sind da- mit gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO rückwirkend per Entscheid- datum in Rechtskraft erwachsen.

- 7 - 5. Verfahrenskosten und Entschädigungen 5.1 Die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung bestimmen sich grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO. Die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens sind von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Auf die Berufung des Berufungsführers wurde vorliegend nicht eingetreten. Die Berufungsführerin hat den Verzicht auf die Weiterverfolgung ihrer Berufung er- klärt. Beide Parteien sind demzufolge als unterliegend zu betrachten. In Anwen- dung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. c StBOG i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7bis des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR, SR 173.713.162) ist vorliegend eine Gebühr von Fr. 400.00 festzuset- zen. Von dieser Gebühr ist dem Berufungsführer die Hälfte, d.h. ein Betrag von Fr. 200.00, aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Gebühr geht im Sinne von Art. 423 Abs. 1 StPO zulasten der Staatskasse. 5.3 Dem Berufungsführer ist ausgangsgemäss keine Parteientschädigung zu ent- richten.

- 8 - Die Berufungskammer beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird im D. betreffenden Umfange vom Hauptberufungs- verfahren CA.2022.16 getrennt und neu unter dem Kennzeichen CA.2022.23 ge- führt. 2. Auf die von D. angehobene Berufung wird im Berufungsverfahren CA.2022.23 nicht eingetreten. 3. Es wird der Verzicht der Bundesanwaltschaft auf das Rechtmittel der Berufung festgestellt. 4. Es wird festgestellt, dass die Dispositivziffern IV.1; IV.2; VI.4; VII.1; VII.2, vierter Spiegelstrich sowie VIII.1, vierter Spiegelstrich des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.10 vom 17. September 2021 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen sind. 5. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren CA.2022.23 werden auf Fr. 400.00 festgesetzt. 6. Von den festgesetzten Verfahrenskosten ist die Hälfte, d.h. der Betrag von Fr. 200.00, von D. zu tragen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten geht zulas- ten der Staatskasse. 7. D. wird für das Berufungsverfahren CA.2022.23 keine Parteientschädigung zu- gesprochen. Über allfällige Entschädigungsansprüche der übrigen Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Zusammenhang wird im Rahmen des Hauptberufungsverfahrens CA.2022.16 entschieden. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Olivier Thormann Ömer Keskin

- 9 - Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft - Herrn Rechtsanwalt Roger Lerf - Herrn Rechtsanwalt Lukas Bürge - Herrn Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Herrn Rechtsanwalt Ivo Harb - Herrn Rechtsanwalt Fritz Rothenbühler - Handelsregister- und Konkursamt Zug

Mitteilung an: - Bundesamt für Polizei

Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Weitere Ablage in: - die Akten des Berufungsverfahrens CA.2022.16

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Straf- sachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraus- setzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Gemäss Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wah- rung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.