Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 24. November 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung (TPF pag. 3.100.003 ff.). Nach vom Beschuldigten dagegen erhobener Einspra- che überwies die Bundesanwaltschaft das Verfahren mit dem Hinweis darauf, am Strafbefehl festzuhalten, an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 3.100.001 f.). Mit Urteil vom 10. März 2022 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten von sämtlichen Anklagevorwürfen frei (TPF pag. 3.930.025 = CAR pag. 1.100.024). Dieses Urteil wurde dem Beschul- digten mündlich und der Bundesanwaltschaft sowie der Privatklägerin schriftlich im Dispositiv eröffnet (TPF pag. 3.720.004; TPF pag. 3.930.004 f.). Am 21. März 2022 meldete die Privatklägerin fristgemäss Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001). Am 10. Mai 2022 wurde der Privatklägerin das schriftlich be- gründete Urteil zugestellt (CAR pag. 1.100.027).
E. 2 Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 und damit innert Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung erklärte die Privatklägerin, dass die Berufung zurückgezogen werde (CAR pag. 1.300.001 f.). Gemäss der Rechtsprechung der Berufungs- kammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist. Danach eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entge- genzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). In diesem Sinne ist das Berufungsverfahren als durch Verzicht der Privatklägerin auf die Einrei- chung einer Berufungserklärung erledigt abzuschreiben. Demzufolge ist festzu- stellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Erläuterungen betr. die Eingabe der Bundesan- waltschaft vom 30. Mai 2022, wonach keine Anschlussberufung erhoben werde (CAR pag. 2.101.001), erübrigen sich.
E. 3 Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen der von der Privatklä- gerin vertretenen Auffassung (CAR pag. 1.300.001) hat sie auch beim vorliegen- den Verfahrensausgang als unterliegende Partei zu gelten. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind folglich gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von der Privatklä- gerin zu tragen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
- 3 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das Berufungsverfahren wird als durch Verzicht der Privatklägerin auf Einrei- chung einer Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden der Privatklägerin auferlegt. IV. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Sandro Clausen Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer - Herrn A.
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
- 4 - 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 13. Juni 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 9. Juni 2022 Berufungskammer Besetzung
Richter Brigitte Stump Wendt, Vorsitzende Andrea Blum und Olivier Thormann Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
B., vertreten durch Rechtsanwältin Anna Schuler- Scheurer, Berufungsführerin / Privatklägerin
sowie
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister,
Anklagebehörde
gegen
A., Berufungsgegner / Beschuldigter
Gegenstand
Berufung gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022
Rückzug der Berufung durch die Privatklägerin B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2022.13
- 2 - Die Berufungskammer erwägt: 1. Am 24. November 2021 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und Beschimpfung (TPF pag. 3.100.003 ff.). Nach vom Beschuldigten dagegen erhobener Einspra- che überwies die Bundesanwaltschaft das Verfahren mit dem Hinweis darauf, am Strafbefehl festzuhalten, an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 3.100.001 f.). Mit Urteil vom 10. März 2022 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts den Beschuldigten von sämtlichen Anklagevorwürfen frei (TPF pag. 3.930.025 = CAR pag. 1.100.024). Dieses Urteil wurde dem Beschul- digten mündlich und der Bundesanwaltschaft sowie der Privatklägerin schriftlich im Dispositiv eröffnet (TPF pag. 3.720.004; TPF pag. 3.930.004 f.). Am 21. März 2022 meldete die Privatklägerin fristgemäss Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 3.940.001). Am 10. Mai 2022 wurde der Privatklägerin das schriftlich be- gründete Urteil zugestellt (CAR pag. 1.100.027). 2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2022 und damit innert Frist zur Einreichung der Beru- fungserklärung erklärte die Privatklägerin, dass die Berufung zurückgezogen werde (CAR pag. 1.300.001 f.). Gemäss der Rechtsprechung der Berufungs- kammer kann die Berufungsanmeldung nur zurückgezogen werden, solange die Verfahrensleitung noch bei der Strafkammer liegt und das begründete Urteil noch nicht zugestellt worden ist. Danach eingehende «Rückzugserklärungen» sind als Verzicht auf die Einreichung einer Berufungserklärung auszulegen und entge- genzunehmen (TPF 2020 55 S. 57; Beschluss der Berufungskammer des Bun- desstrafgerichts CN.2021.13 vom 11. November 2021 E. I./4). In diesem Sinne ist das Berufungsverfahren als durch Verzicht der Privatklägerin auf die Einrei- chung einer Berufungserklärung erledigt abzuschreiben. Demzufolge ist festzu- stellen, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Erläuterungen betr. die Eingabe der Bundesan- waltschaft vom 30. Mai 2022, wonach keine Anschlussberufung erhoben werde (CAR pag. 2.101.001), erübrigen sich. 3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die ein Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entgegen der von der Privatklä- gerin vertretenen Auffassung (CAR pag. 1.300.001) hat sie auch beim vorliegen- den Verfahrensausgang als unterliegende Partei zu gelten. Die Kosten des Be- rufungsverfahrens sind folglich gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO von der Privatklä- gerin zu tragen. Dem Beschuldigten ist im Berufungsverfahren kein erkennbarer Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
- 3 - Die Berufungskammer beschliesst: I. Das Berufungsverfahren wird als durch Verzicht der Privatklägerin auf Einrei- chung einer Berufungserklärung erledigt abgeschrieben. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2021.52 vom 10. März 2022 per Entscheiddatum in Rechtskraft erwachsen ist. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 200.00 werden der Privatklägerin auferlegt. IV. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Brigitte Stump Wendt Sandro Clausen Zustellung an (Gerichtsurkunde): - Bundesanwaltschaft, Herr Werner Pfister, Staatsanwalt des Bundes - Frau Rechtsanwältin Anna Schuler-Scheurer - Herrn A.
Kopie an (brevi manu): - Bundesstrafgericht, Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieser Beschluss kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
- 4 - 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 13. Juni 2022