Mehrfache unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 Abs. 1 StGB) und Versuch dazu (Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), mehrfache bandenmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB)
Sachverhalt
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 11. Februar 2013 übermittelte die Meldestelle für Geldwäscherei der Bun- desanwaltschaft eine Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten (BA pag. 05-03-0001 f.). Das von der Bundesanwaltschaft daraufhin wegen Geldwäscherei und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage eröffnete Strafverfahren (BA pag. 01-00-0001) wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2015 auf A. (nachfolgend: Beschuldigte) sowie auf T. ausgedehnt (BA pag. 01-00-0002 und BA pag. 01-00-0003). Die Beschuldigte wurde am
22. Juni 2015 in Y. verhaftet und mit Verfügung des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts Bern vom 25. Juni 2015 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0001; BA pag. 06-01-00-0023). Die Untersuchungshaft wurde einmal verlängert (BA pag. 06-01-00-0069), bevor die Beschuldigte am 13. November 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (BA pag. 06-01-00-0072; BA pag. 06-01-00-0077). Am 5. Juli 2018 wurde die Strafuntersuchung auf die Straf- tatbestände der unbefugten Datenbeschaffung und des gewerbsmässigen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ausgedehnt (BA pag. 01-00-0004). Im Zuge der Ermittlungen erfolgten umfangreiche Überwa- chungen des Fernmeldeverkehrs sowie diverse Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (vgl. BA pag. 09-01-0059 ff.). A.2 Am 17. August 2020 klagte die Bundesanwaltschaft die Beschuldigte beim Bun- desstrafgericht wegen mehrfacher, teilweise versuchter, unbefugter Datenbe- schaffung, mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage und mehrfacher bandenmässiger Geldwäscherei an (TPF pag. 19.100.001.029). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (TPF pag. 19.720.001 ff.) fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das nachfol- gende Urteil (TPF pag. 19.930.001 ff.): I. 1. A. wird freigesprochen:
– vom Vorwurf der mehrfachen versuchten unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
– vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 1.3.1.1 und 1.3.1.2. 2. A. wird schuldig gesprochen:
– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB;
- 5 -
– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1.3. 3. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 10 Monate vollziehbar und 20 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.--, jeweils mit einer Probezeit von 2 Jah- ren.
Die Untersuchungshaft von 156 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Y. bestimmt. 5. Von einer Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird abgesehen. 6.
6.1 A. wird verpflichtet, den untenstehenden Privatklägern folgende Beträge als Scha- denersatz zu bezahlen:
Name Betrag
D. AG Fr. 22'885.34
E. Fr. 7'173.84
F. Fr. 10'745.65
G. Fr. 16'000.00
I. Fr. 5'170.42
J. Fr. 11'757.85
K. Fr. 2'550.--
L. Fr. 18’000.--
N. GmbH
Fr. 2'650.--
O. Fr. 19’850.--
6.2 Die Zivilklagen der Bank B. und Finanzinstitut C. gegen A. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.3 Die Genugtuungsforderungen von E., F., I., K. und O. gegen A. werden abgewie- sen. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 175'564.00 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 140'314.--; Gerichtsgebühr Fr. 15'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 250.00) werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 30'000.-- auferlegt. 8. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'297.90 (inkl. MWST) entschädigt.
- 6 - A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 32'668.10 der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. Die Strafkammer eröffnete und begründete ihr Urteil am 22. Januar 2021 und händigte es den anwesenden Parteien im Dispositiv aus (TPF pag. 19.720.007 ff.). Den übrigen Parteien wurde das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt (TPF pag. 19.930.004; TPF pag. 19.930.006 ff.). Mit Eingabe vom
1. Februar 2021 meldete die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil der Straf- kammer an (TPF pag. 19.940.001). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger der Beschuldigten in der Folge am 1. Juli 2021 zugestellt (CAR pag. 1.100.097). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 16. Juli 2021 (Aufgabe Post am 15. Juli 2021) ging die Berufungserklärung des Verteidigers der Beschuldigten bei der Berufungskammer ein (CAR pag. 1.100.098 ff.). Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde der Bundesanwalt- schaft und der Privatklägerschaft die Berufungserklärung zugestellt und eine 20- tägige Frist zur Anschlussberufung, zur Beantragung des Nichteintretens und zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (CAR pag. 2.100.001 f.). Die Bundesan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. August 2021 auf die Erklärung der An- schlussberufung und stellte weder Antrag auf Nichteintreten noch weitere Be- weisanträge (CAR pag. 2.100.003). Mit hierorts am 9. August 2021 eingegange- nem Schreiben erklärte der Privatkläger K. Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei ihm Schadenersatz von Fr. 2'550.00 zuzusprechen (CAR pag. 2.100.005). Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Nach telefoni- scher Rücksprache mit dem Privatkläger K. und einigen Erläuterungen zur pro- zessualen Ausgangslage im Berufungsverfahren (CAR pag. 2.100.006 f.) zog er die Anschlussberufung zurück und erklärte, an den ihm als Privatkläger zu- stehenden Rechten im Berufungsverfahren festzuhalten (CAR pag. 2.100.010). Mit Beschluss vom 30. September 2021 schrieb die Berufungskammer die An- schlussberufung des Privatklägers K. als durch Rückzug erledigt ab (CAR pag. 10.100.001 ff.). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (CAR pag. 6.301.001 ff.). Im Rahmen der Prozessvorbereitung wurden von Am- tes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschul- digten eingeholt (CAR pag. 6.401.001 ff.). B.2 Zur Berufungsverhandlung am 29. November 2021 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers und der zuständige Leitende Staats- anwalt des Bundes als Vertreter der Bundesanwaltschaft (CAR pag. 7.200.002). An der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch
- 7 - weitere Beweisanträge gestellt (CAR pag. 7.200.003). Nach der Befragung der Beschuldigten zur Person und zur Sache hielten der amtliche Verteidiger der Be- schuldigten sowie die Bundesanwaltschaft die Parteivorträge (CAR pag. 7.200.003; CAR pag. 7.401.001 ff.; CAR pag. 7.200.003 ff.). Rechtsanwalt Andrea Janggen stellte namens der Beschuldigten die folgenden Anträge (CAR pag. 7.300.016 ff.): I. [Feststellung Rechtskraft des Urteils der Strafkammer] II. A. sei freizusprechen 1. vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB in den Fällen 1- 39, 41, 45-48, 52, 54-58 und 61 der Anklageschrift; 2. vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im An- klagepunkt 1.3.1.3, unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten an die Eidgenossenschaft und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss Honorarnote. III. A. sei hingegen schuldig zu erklären 1. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in den Fällen 40, 42-44, 49-50, 53, 59 und 60 der Anklageschrift; 2. des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB im Fall 51 der Anklageschrift, und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Zahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. IV. Sämtliche Privatklagen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen.
- 8 - V. Weiter sei zu verfügen 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die einge- reichte Honorarnote zu bestimmen. 2. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und die kostenfällige Abweisung der Berufung der Beschuldigten (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.300.023 f.). B.3 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Beschuldigte hat ihre Berufung fristgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Sie ist durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1; Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beru- fungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung der Beschuldigten ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition
Nach Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in den Ankla- gesachverhalten «Fälle 1-39», «Fall 41», Fälle 45-48», «Fall 52», «Fälle 54-58» und «Fall 61» einschliesslich der rechtlichen Qualifikation als gewerbsmässiges Delikt und wegen Geldwäscherei im Anklagepunkt 1.3.1.3 (Dispositiv-Ziffer I.2
- 9 - des vorinstanzlichen Urteils), die Bemessung der Strafe und die Anordnungen zum Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern I.3-I.4 des vorinstanzlichen Urteils), ge- gen die Gutheissung einzelner Zivilansprüche bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffern I.6.1-I.6.2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie gegen die Kostenfolgen samt Umfang des Rückforderungsvorbehalts für die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern I.7-I.8 des vorinstanzlichen Urteils). Bezüglich der Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen unbefugten Da- tenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispo- sitiv-Ziffer I.1 erster Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils) und vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 1.3.1.1 und 1.3.1.2 (Dispositiv-Ziffer I.1 zweiter Spiegel- strich des vorinstanzlichen Urteils) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefoch- ten. Das Gleiche gilt für die von der Bundesanwaltschaft nicht beanstandeten Freisprüche in den Anklagesachverhalten «Fall 26» und «Fall 27» im Anklage- komplex gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, hin- sichtlich derer die Vorinstanz den Sachverhalt als nicht erstellt erachtete, was sie indessen im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dies gilt es nach- zuholen, wobei die im Ergebnis bereits erstinstanzlichen Freisprüche in den An- klagesachverhalten «Fall 26» und im «Fall 27» der berufungsgerichtlichen Über- prüfung nicht mehr unterliegen. Unangefochten geblieben und in Rechtskraft er- wachsen ist der vorinstanzliche Urteilsspruch auch insofern, als von einer Ersatz- forderung zulasten der Beschuldigten abgesehen wurde (Dispositiv-Ziffer I.5 des vorinstanzlichen Urteils) und die Genugtuungsansprüche der Privatkläger E., F., I., K. und D. abgewiesen wurden (Dispositiv-Ziffer I.6.3 des vorinstanzlichen Ur- teils). Im dargestellten Umfang hat der vorinstanzliche Entscheid als angefochten zu gelten und wird er im Rahmen der Berufung zu überprüfen sein. 3. Verschlechterungsverbot («reformatio in peius») Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verur- teilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Nachdem die Bundesanwaltschaft und die Privatkläger das vorinstanzliche Urteil durch ihren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht angefochten haben, ist dieses einzig hinsichtlich der von der Vorinstanz gefällten Schuldsprüche und gutgeheissenen Zivilansprüche zu prüfen, die von der Beschuldigten angefochten worden sind. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Schuldpunkt darf das Berufungsgericht die aus- schliesslich appellierende Beschuldigte sodann nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe bestrafen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Tagessatzes nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützt auf nach
- 10 - dem erstinstanzlichen Urteil verbesserte finanzielle Verhältnisse, welche das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 201 E. 5.4.3). II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer 1.2]) 1.1 Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten 1.1.1 Die Anklage wirft der Beschuldigten im vorliegend zunächst noch interessieren- den Anklagepunkt 1.2 gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage vor. Im Einzelnen wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zwischen 2. November 2012 und 19. Juni 2015 gemeinsam mit unbekannten Mit- tätern in mindestens 57 Fällen durch unbefugte Verwendung von Daten auf elekt- ronische Datenverarbeitungsvorgänge eingewirkt und dadurch Vermögensver- schiebungen im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 1'585'768.22 zu veranlassen versucht zu haben. Dabei soll die Beschuldigte die bei Bankkunden telefonisch erfragten E-Banking-Zugangsdaten an die anwesenden Mittäter weitergegeben haben, wobei diese die Daten zeitgleich dazu verwendet hätten, um am Compu- ter den E-Banking-Zahlungsauftrag zugunsten des jeweiligen «Mule-Kontos» zu erteilen. Das telefonische Beschaffen der E-Banking-Zugangsdaten durch die Beschuldigte und deren Weitergabe seien für die Tatausführung derart wesent- lich gewesen, dass die Beschuldigte als Mittäterin zu betrachten sei. Tatsächlich seien unbefugt erteilte Zahlungsaufträge im Gesamtbetrag von Fr. 616'685.56 ausgeführt und von den Konten der geschädigten Personen auf «Mule-Konten» überwiesen worden, wobei die geschädigten Personen durch diese Geldüberwei- sungen in der Höhe der jeweiligen Deliktsumme am Vermögen geschädigt wor- den seien. Andere unbefugt erteilte Zahlungsaufträge seien entweder nicht aus- geführt oder nach der Ausführung noch gestoppt worden, wobei das Vermögen der geschädigten Personen durch die erteilten Zahlungsaufträge in einer Weise gefährdet worden seien, dass es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumin- dest vorübergehend als vermindert erschiene. Die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich sowie in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich habe die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt, indem sie sich da- rauf eingerichtet habe, mit ihrer deliktischen Tätigkeit relativ regelmässige Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an ihren Lebensunterhalt dar- gestellt hätten (TPF pag. 19.100.014 ff.).
- 11 - 1.1.2 Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie sich mehrfach an sogenannten «Phishing»-Angriffen beteiligt hat, indem sie gestützt auf zuvor über eine «Phishing-Website» beschaffte Telefonnummern und Bankkundendaten und un- ter dem Vorwand, ein E-Banking-Update durchführen zu müssen, telefonisch bei den geschädigten Personen die geheimen E-Banking-Zugangsdaten erfragt und diese an ihre Mittäter weitergegeben habe, welche diese zeitgleich dazu verwen- det hätten, unbefugte Zahlungsaufträge zu erteilen. In der Anklageschrift werden der Beschuldigten in tabellarischer Form insgesamt 56 Fälle zur Last gelegt (TPF pag. 19.100.003 ff.). Die Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren sowie an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, als «Tele- fonistin» in den Anklagesachverhalten «Fall 40», «Fall 42», «Fall 43», «Fall 44», «Fall 49», «Fall 50», Fall 51», «Fall 53», «Fall 59» und «Fall 60» bei den «Phishing»-Angriffen mitgewirkt zu haben (BA pag. 13-01-0109 ff.; BA pag. 13- 01-0136; TPF pag. 19.721.027; CAR pag. 1.100.101; CAR pag. 7.300.008; CAR pag. 7.401.014). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigten betreffend Anklagesachverhalt «Fall 61» ein aufgezeichnetes Telefongespräch vorgehalten, während dem eine geschädigte Person ihre Zugangsdaten für das E-Banking bekannt gab (CAR pag. 7.401.015). Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie schon glaube, die Anruferin gewesen zu sein (CAR pag. 7.401.015). Seitens der Verteidigung wurde zudem im Parteivortrag ausgeführt, es bestehe eine «gewisse Wahrscheinlichkeit» bzw. eine «gewisse Möglichkeit», dass die Stimme der Beschuldigten zu hören sei und die Beschuldigte dieses Telefonat geführt habe (CAR pag. 7.200.004). Mit diesen Vorbringen scheint die Beschul- digte die Täterschaft im betreffenden Fall anzuerkennen bzw. zumindest nicht mehr bestreiten zu wollen. Angesichts dieser Aussagen ist auch bezüglich dieses Anklagesachverhaltes von einem Geständnis der Beschuldigten auszugehen. In Bezug auf die übrigen Anklagesachverhalte hat die Beschuldigte die Täterschaft über das ganze Verfahren hinweg bestritten. Dabei blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.300.008). Ausserdem bestreitet die Beschul- digte eine gewerbsmässige Tatbegehung (CAR pag. 7.300.009; CAR pag. 7.300.017). 1.2 Sachverhaltserstellung 1.2.1 Allgemeine Beweisregeln
Im Berufungsverfahren zu klären bleibt nach dem vorstehend Gesagten einer- seits die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Täterschaft der Beschuldigten in den von ihr nicht anerkannten Fällen («Fall 1» / «Fall 2» / «Fall 3» / «Fall 4» / «Fall 5» / «Fall 6» / «Fall 7» / «Fall 8» / «Fall 9» / «Fall 10» / «Fall 11» / «Fall 12» / «Fall 13» / «Fall 14» / «Fall 15» / «Fall 16» / «Fall 17» / «Fall 18» / «Fall 19» / «Fall 20» / «Fall 21» / «Fall 22» / «Fall 23» / «Fall 24» / «Fall 25» / «Fall 28» /
- 12 - «Fall 29» / «Fall 30» / «Fall 31» / «Fall 32» / «Fall 33» / «Fall 34» / «Fall 35» / «Fall 36» / «Fall 37» / «Fall 38» / «Fall 39» / «Fall 40» / «Fall 41» / «Fall 42» / «Fall 43» / «Fall 44» / «Fall 45» / «Fall 46» / «Fall 47» / «Fall 48» / «Fall 49» / «Fall 50» / «Fall 51» / «Fall 52» / «Fall 53» / «Fall 58» / «Fall 59» / «Fall 60»). Nach beweiswürdigender Feststellung der der Beschuldigten zuzurechnenden Anklagesachverhalte wird die Frage zu beantworten sein, ob der Beschuldigten die gewerbsmässige Tatbegehung rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Insofern ist der massgebliche Sachverhalt nach den allgemein gültigen Beweis- regeln zu erstellen. Die Regeln zur Sachverhaltserstellung und die Grundsätze der Beweiswürdigung einschliesslich des Grundsatzes «in dubio pro reo (im Zweifel für die Beschuldigte)» hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Ur- teil SK.2020.35 E. 4.4.1). Darauf kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz des Weiteren richtig festgehalten hat (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.4), liegen keine direk- ten Beweise für die Eruierung der Täterschaft in den bestrittenen Anklagesach- verhalten vor. Die Täterschaft der Beschuldigten ist daher anhand von Indizien zu ermitteln. Auf die grundsätzlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zur Indizienbeweisführung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen eben- falls verwiesen werden (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.2). 1.2.2 Beweismittel
Zur Erstellung des Sachverhalts stehen im Wesentlichen die nachfolgend aufge- führten Beweismittel zur Verfügung:
- Aussagen der Beschuldigten
- Aussagen von Geschädigten
- technische Erhebungen zu Antennenstandorten / IP-Adressen / Gerätekonfiguratio- nen
- diverse Überwachungsmassnahmen (Telefonüberwachung mehrerer Anschlüsse / Audio- und Videoüberwachung von Räumlichkeiten)
- Auswertung von elektronischen Datenträgern der Beschuldigten (Mobiltelefon / iPad)
Auf alle diese Beweismittel kann bei der Beweiswürdigung auch zulasten der Be- schuldigten abgestellt werden, zumal Unverwertbarkeitsgründe weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Be- schuldigten im Vorverfahren sowie anlässlich der Befragung vor Vorinstanz zu- sammengefasst (Urteil SK.2020.35 E. 4.3.1), worauf zu verweisen ist. Auf eine integrale Wiedergabe der Aussagen der Beschuldigten wird hier ebenso verzich- tet wie auf eine umfassende Darstellung der übrigen Beweismittel. Auf deren In- halt und beweisrechtliche Relevanz wird im jeweiligen Sachzusammenhang ein- zugehen sein.
- 13 - 1.2.3 Allgemeine Tatumstände und Ausgangslage
Hinsichtlich des grundsätzlichen Tatgeschehens steht fest und wird nicht bestrit- ten, dass es sich bei allen der eingeklagten Vorfälle um sogenannte «Phishing»- Angriffe (vgl. zu diesem Phänomen die entsprechenden Ausführungen zum «Mo- dus Operandi» und zur «Aufgabenteilung» im angefochtenen Urteil [Urteil SK.2020.35 E. 2] gegen Kunden der Finanzinstitute Bank B. und Finanzinstitut C. gehandelt hat. Es ist aufgrund der umfassenden technischen Auswertungen (Logfiles der betroffenen E-Banking-Sessionen / Transaktionsdetails) sodann er- stellt, dass die Täterschaft sich an den jeweils in der Anklageschrift umschriebe- nen Zeitpunkten unberechtigten Zugang zu den E-Banking-Systemen der be- troffenen Kunden verschafft und unbefugt Zahlungsaufträge veranlasst hat. Be- treffend den Deliktszeitraum ist weiter erstellt, dass von August 2012 bis im Juni 2015 eine Vielzahl von nach identischer Vorgehensweise durchgeführten «Phishing»-Angriffen zu verzeichnen waren, von denen auch die genannten schweizerischen Finanzinstitute betroffen waren (vgl. die zusammenfassenden Ermittlungsberichte der Bundeskriminalpolizei und von kantonalen Polizei- und Strafuntersuchungsbehörden [BA pag. B10-02-01-0001 ff.; BA pag. B10-02-01- 0001 ff.; BA pag. 10-01-0006 ff.; BA pag. 10-02-0001 ff.]). Die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden Anklagesachverhalte fallen allesamt in diesen Zeitraum. Die Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, sich innerhalb der gleichen Tätergruppierung als «Telefonistin» an «Phishing»-Angriffen beteiligt zu haben. In Bezug auf die zentrale Frage des tatsächlichen Ausmasses der täter- schaftlichen Mitwirkung der Beschuldigten nimmt die Vorinstanz die Sachver- haltserstellung anhand von Indizien vor und geht beweiswürdigend so vor, dass sie zunächst auf allgemeine Tatumstände eingeht (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 «Allgemeines») und anschliessend für jeden der bestrittenen Anklagesachver- halte eine fallbezogene Erörterung der einzelnen Indizien vornimmt (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Zu den einzelnen vorgeworfenen Phishing-Fällen»). Ana- log der vorinstanzlichen Vorgehensweise ist zunächst in genereller Weise zu er- örtern, ob und inwiefern sich gestützt auf vorhandenen Indizien relevante Er- kenntnisse bezüglich der beweisbedürftigen Frage der Täterschaft der Beschul- digten ergeben. In diesem Rahmen wird auch auf grundsätzliche Aspekte der Kritik der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einzugehen sein. In einem zweiten Schritt wird zu prüfen sein, ob die Akten- und Beweislage den zweifelsfreien Schluss erlauben, die Beschuldigte habe an den angeklagten «Phishing»-Angriffen täterschaftlich mitgewirkt.
- 14 - 1.2.4 Art und Beweiswert der verschiedenen Indizien 1.2.4.1 Aussagen der Beschuldigten
a) Die Vorinstanz befasst sich als Erstes kurz mit den Aussagen der Beschul- digten. Dabei scheint die Vorinstanz den Ausführungen der Beschuldigten wenig Glauben zu schenken. Als unglaubhaft erachtete die Vorinstanz etwa, dass die Beschuldigte teilweise Geständnisse widerrufen habe und die Namen ihrer Mit- täter nicht habe kennen wollen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be- schuldigten wird im angefochtenen Urteil zudem angeführt, diese habe ihre Aus- sagen stets zielgerichtet deponiert und im Lauf des Verfahrens ständig der Be- weislage angepasst. Darüber hinaus hält die Vorinstanz fest, aufgrund der Aus- sagen der Beschuldigten zum «modus operandi» könne als erstellt gelten, dass die Tätergruppierung durch die unbefugte Verwendung von Bankdaten auf elekt- ronische Datenverarbeitungsanlagen eingewirkt und dadurch Vermögensver- schiebungen zulasten von Bankkunden ausgelöst bzw. auszulösen versucht habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.3). Weitere konkrete Schlüsse zieht die Vo- rinstanz aus der Analyse der Aussagen der Beschuldigten nicht. Es ist der Vo- rinstanz im Ergebnis darin zu folgen, dass die Ausführungen der Beschuldigten nicht überzeugen. Namentlich das taktische und anpasserische Aussageverhal- ten lässt sich wiederholt beobachten und anhand von Aussagen wie «Wenn sie das Telefon abgehört haben, dann stimmt es, dass ich es war» (BA pag. 13-01-
0111) oder Gegenfragen wie «Haben Sie Beweise?» (BA pag. 13-01-0003) be- legen. Ob zutrifft, dass die Beschuldigte – wie die Vorinstanz ausserdem ausführt
– nur diejenigen Sachverhalte eingestanden habe, bei denen eine erdrückende Beweis- bzw. Indizienlage vorgelegen habe, kann und muss wohl ganz am An- fang der Beweiswürdigung offenbleiben. Gewiss trifft jedoch zu, dass die Be- schuldigte sich mehrheitlich nur auf Vorhalt von belastenden Beweismitteln zu Zugeständnissen durchringen konnte. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zur Beweiswürdigung noch im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, verstrickte sich die Beschuldigte ausserdem wiederholt in inhaltliche Widersprüche. Auf die be- streitenden Aussagen der Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, zumal sie bezüglich einzelner Sachverhalte eine Täterschaft nicht etwa kategorisch ausge- schlossen, sondern vielmehr Erinnerungslücken geltend gemacht hat. Da im Strafprozess Beweisbedürftigkeit besteht, kann selbst unglaubhaften Aussagen bei der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung zukommen. Nicht die Beschuldigte hat ihre Unschuld zu beweisen, sondern der verfolgende Staat hat der Beschuldigten den rechtlich relevanten Sachverhalt in objektiver und subjek- tiver Hinsicht nachzuweisen. Aus einem unglaubhaften Aussageverhalten alleine lässt sich noch nicht rechtsgenügend schliessen, ein Anklagesachverhalt sei be- wiesen.
- 15 -
b) Die Beschuldigte hat der Bundeskriminalpolizei einen handschriftlich ver- fassten Zettel übergeben, in dem sie zeitliche Angaben zu ihrer deliktischen Tä- tigkeit gemacht hat. Gemäss ihren Angaben war die Beschuldigte ungefähr zwi- schen Januar und Februar 2013, im August 2013 sowie im März 2015 an «Phishing»-Angriffen beteiligt (BA pag. 10-02-0096). Diesen Aussagen kommt bei der Beweiswürdigung erhöhtes Gewicht zu, weil sie in einem frühen Verfah- rensstadium gemacht wurden, als die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Delikte noch nicht in ihrer Gesamtheit kennen und ihr Aussageverhalten daher noch nicht taktisch geprägt sein konnte. Die Angaben decken sich im Wesentlichen mit den sonstigen Aussagen der Beschuldigten. So führte die Beschuldigte in einer an die Bundeskriminalpolizei delegierten Einvernahme vom 19. August 2015 aus, sie sei im Jahre 2015 Ende März / Anfang April, im Mai und im Juni als «Phishing»-Anruferin tätig gewesen (BA pag. 13-01-0031). Weiter gab die Be- schuldigte im Vorverfahren anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. Au- gust 2015 an, im Jahre 2013 ein paar Mal «gephist» und ungefähr im März/April 2015 wieder damit begonnen zu haben (BA pag. 13-01-0057; bezüglich Anfangs- zeitpunkt der «Phishing»-Aktivitäten leicht anders anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018: «Ich kam wahrscheinlich erst Ende 2012 dazu.» [BA pag. 13- 01-0106]). Bei der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sie glaube, Anfang des Jahres 2013 mit dem «Phishing» angefangen zu haben (CAR pag. 7.401.007). 1.2.4.2 Zeitlicher Konnex zwischen einzelnen «Phishing»-Vorfällen (Deliktsserien)
a) Mit Blick auf die mutmasslichen Tatzeitpunkte fällt auf, dass sich eine grös- sere Anzahl von «Phishing»-Angriffen gehäuft an einzelnen oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen ereignet haben. Die Beschuldigte hat in dieser Hin- sicht im Vorverfahren jeweils von sogenannten «Sessionen» gesprochen (vgl. BA pag. 13-01-0107). Was Regelmässigkeit und Dauer von solchen «Sessio- nen» anbelangt, machte die Beschuldigte hingegen grossmehrheitlich unspezifi- sche Aussagen. Konkret äusserte sie sich im Vorverfahren zunächst betreffend «Phishing»-Tätigkeiten, die vom Ausland aus unternommen wurden. Diesbezüg- lich gab die Beschuldigte an, «meistens» sei sie von Montag bis Mittwoch in Hol- land an einer «Session» gewesen (BA pag. 13-01-0108). Angesprochen auf «Phishing»-Anrufe im Juni 2015, als sich die Beschuldigte ebenfalls in Holland aufgehalten hatte, erwähnte sie ebenfalls, sie glaube, es seien zwei Tage gewe- sen, an denen sie solche Anrufe gemacht habe (BA pag. 13-01-0058). Daneben erklärte die Beschuldigte im Zusammenhang mit «Phishing»-Angriffen im Zeit- raum Mai 2015, dass sie mehrere «Phishing»-Anrufe «an diesen beiden Tagen» getätigt habe (BA pag. 13-01-0031 f.). An wie vielen der von der Beschuldigten so bezeichneten «Sessionen» sie insgesamt beteiligt war, konnte die Beschul- digte weder im Vorverfahren noch in den gerichtlichen Befragungen angeben.
- 16 - Auf entsprechende Frage antwortete die Beschuldigte während der Berufungs- verhandlung, dass sie das nicht sagen könne (CAR pag. 7.401.021). Jedoch räumte die Beschuldigte ein, es könne vorgekommen sein, dass sie in einer Wo- che «an zwei Tagen» im Rahmen von «Phishing»-Angriffen entsprechende Te- lefonate geführt habe (CAR pag. 7.401.021). Es könne sein, dass sie an einzel- nen Tagen während mehrerer Stunden zwischen zwei und fünf Personen ange- rufen habe (CAR pag. 7.401.021). Dass die Beschuldigte vereinzelt auch an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen an «Phishing»-Angriffen mitgewirkt hat, ergibt sich nicht zuletzt aus den Tatzeitpunkten der von ihr anerkannten Ankla- gesachverhalte. So hat die Beschuldigte die Täterschaft im Anklagesachverhalt «Fall 40» (BA pag. 13-01-0143) sowie im Anklagesachverhalt «Fall 42» (BA pag. 13-01-0110; BA pag. 13-01-0143) und im Anklagesachverhalt «Fall 43» (BA pag. 13-01-0111; BA pag. 13-01-0143) eingeräumt, welche sich am 24. März 2015 und am 25. März 2015 ereignet haben (TPF pag. 19.100.008). Für sich ge- nommen mag ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Einzeltaten we- nig aussagekräftig sein. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass die zeitliche Häufung von «Phishing»-Vorfällen durchaus eine beweisrelevante Aus- sage bezüglich der Täterschaft gestattet, sofern sich diese anhand der weiteren Tatumstände als Deliktsserie erkennen und der Tätergruppierung um die Be- schuldigte zurechnen lassen.
b) Die Beschuldigte hat über das ganze Verfahren hinweg wiederholt ausge- sagt, sie habe sich häufig mit der Täterschaft getroffen, ohne dabei «Phishing»- Anrufe zu machen (BA pag. 13-01-0114; BA pag. 13-01-0116; TPF pag. 19.721.024; TPF pag. 19.731.014; CAR pag. 7.401.019; CAR pag. 7.300.005). In diesem Zusammenhang wies die Beschuldigte überdies da- rauf hin, dass sie «diesen Leuten» freundschaftlich verbunden gewesen sei (vgl. TPF pag. 19.721.023; TPF pag. 19.731.007). Es lässt sich nicht widerlegen, dass es sich bei den Komplizen der Beschuldigten um Personen aus ihrem Kollegen- kreis gehandelt hat. Ebenfalls ist auch aufgrund von entsprechenden Hinweisen in den Akten denkbar, dass die Beschuldigte mit einem Mitglied der Tätergruppe eine amouröse Beziehung unterhalten habe (vgl. TPF pag. 19.721.023; TPF pag. 19.731.007). Indessen muss festgestellt werden, dass die Aussagen der Be- schuldigten zur Art ihrer Beziehung zu ihren Komplizen und zur Intensität des gegenseitigen Kontaktes uneinheitlich und insgesamt nicht richtig fassbar sind. Namentlich fällt auf, dass die Schilderungen der Beschuldigten je nach spezifi- schem Fragehintergrund variierten. Zunächst beschrieb die Beschuldigte das Verhältnis zu einzelnen Mittätern eher unspezifisch als Bekanntschaften, mit de- nen sie sich «ein paar Mal» hauptsächlich privat getroffen habe (BA pag. 13-01- 0018; BA pag. 13-01-0033; BA pag. 13-01-0057). Als die Beschuldigte dann mit Nachrichten zu vereinbarten Treffpunkten und weiteren Anhaltspunkten für ihre Anwesenheit an mutmasslichen Tatorten konfrontiert wurde, gab sie an, sie habe
- 17 - sich «oft» mit diesen Leuten getroffen (BA pag. 13-01-0114; BA pag. 13-01- 0116). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde das Verhältnis von der Beschuldigten zunächst erneut als «kollegial» bzw. «freundschaftlich» bezeichnet (TPF pag. 19.731.007). Auf Frage, weshalb sie die Namen ihrer «Freunde» nicht mehr wisse, gab die Beschuldigte dann zu Protokoll, es seien eigentlich gar nicht ihre richtigen Freunde gewesen, sie habe immer eine gewisse Distanz zu «diesen Leuten» gehabt (TPF pag. 19.731.007). An der Berufungs- verhandlung hat die Beschuldigte wiederum beschrieben, wie sie über ihren Be- kanntenkreis mit «diesen Leuten» in Kontakt gekommen ist und sich nach und nach auch selbstständig mit ihnen verabredet hat (CAR pag. 7.401.005 f.). Sie würde sagen, dass sie sich mit «diesen Leuten» zu 80 Prozent freundschaftlich getroffen habe und in 20 Prozent der Treffen «Phishings» gemacht worden seien (CAR pag. 7.401.006). Gefragt wurde die Beschuldigte auch nach ihrem Verhält- nis zu ihren Komplizen im Jahre 2014, als sie an keinen «Phishing»-Angriffen beteiligt war. Dazu erklärte die Beschuldigte, sie habe sich von ihnen distanziert und geschaut, dass sie sich mit ihnen auch privat nicht mehr treffe. Sie habe nur noch wenig Kontakt gehabt und habe sie vielleicht noch alle drei Monate einmal getroffen. Sie sei dann aber nicht mehr gross in Hotelzimmer oder Wohnungen gegangen, wo die «Phishings» stattgefunden hätten (CAR pag. 7.401.008). Das deckt sich insofern zwar mit Aussagen der Beschuldigten im Vorfahren, gemäss welchen sie sich im Jahre 2014 auch privat nicht mehr mit «diesen Leuten» ge- troffen habe (BA pag. 13-01-0118). Im offensichtlichen Widerspruch zu diesen Aussagen führte die Beschuldigte aber in der Berufungsverhandlung auch aus, sie sei auch während der Zeit, in der sie selber nicht «gephisht» habe, mit «die- sen Leuten» auf Reisen gewesen (CAR pag. 7.401.010). Auf entsprechendes Nachfragen musste auch die Beschuldigte die Unstimmigkeit ihrer Aussagen be- merkt haben und meinte, diese auflösen zu können, indem sie kurzerhand be- hauptete, sie habe sich eigentlich hauptsächlich mit Freundinnen von «diesen Leuten» getroffen (CAR pag. 7.401.010). Das nicht kohärente Aussageverhalten der Beschuldigten zu ihrer persönlichen Beziehung zu ihren Komplizen soll bei der Beweiswürdigung keineswegs überbewertet werden. Die Beschuldigte hat nun aber auffallend häufig auf dieses Erklärungsmuster zurückgegriffen. Sofern sich eine zeitlich konzentrierte und in Verbindung mit der Beschuldigten zu set- zende Tatausführung durch die Tätergruppierung erstellen lässt, besteht wenig Grund, stets pauschal zugunsten der Beschuldigten von einem bloss kollegialen Zusammentreffen auszugehen. In Verbindung mit anderen auf die Beschuldigte als Täterin hindeutenden Beweisanzeichen kann ein allfällig erstellbares Zusam- mentreffen mit der Täterschaft gegebenenfalls den Indizienwert von zeitlichen Kontexten zwischen einzelnen Delikten durchaus erhöhen. Die Vorstellung, dass sich die Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg zuweilen tagelang mit einzel- nen Exponenten der Tätergruppierung in Hotelzimmern aufgehalten haben sollte,
- 18 - während diese «Phishing»-Angriffe ausführten, und dafür erst noch Ferien- oder sonstige Freitage bezogen haben sollte, erscheint denn auch geradezu abwegig. 1.2.4.3 Arbeitszeitnachweise der SSSS. (frühere Arbeitgeberin der Beschuldigten)
a) Als hinsichtlich der bestrittenen Täterschaft beweisrelevant erachtet die Vo- rinstanz die bei der damaligen Arbeitgeberin der Beschuldigten erhobenen Ar- beitszeitnachweise. Ein Vergleich der Deliktszeitpunkte mit den Arbeitszeitnach- weisen ergebe, dass die «Phishing»-Telefonate in 60 Fällen erfolgt seien, als die Beschuldigte arbeitsfrei gehabt habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass es eine Koinzidenz sein solle, dass die Beschuldigte bis auf einen Fall immer am Deliktszeitraum arbeitsfrei gehabt habe. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Beschuldigte nach der jeweiligen Ankündigung der «Sessions» jeweils für die betreffenden Termine freigenommen habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 a). Die Arbeitszeitnachweise der Beschuldigten können dahingehend gewürdigt werden, dass sie die Täterschaft der Beschuldigten mindestens nicht im Sinne eines Ali- bibeweises ausschliessen. Alleine im Hinblick auf das koinzidente Ereignis als solches bewertet, lassen sich daraus jedoch keine gesicherten Schlüsse auf die Täterschaft der Beschuldigten ziehen. Ansonsten würde letztlich von der Be- schuldigten der Nachweis ihrer Unschuld verlangt und wären die von der Vertei- digung diesbezüglich mitunter angebrachten Vorbehalte (vgl. CAR pag. 7.300.006) grundsätzlich nicht unberechtigt. Eine solche eingeschränkte Betrachtungsweise würde jedoch ohnehin den Blick verstellen für den gesamten indiziellen Gehalt der aus den Arbeitszeitnachweisen der Beschuldigten zu ge- winnenden Erkenntnissen. Dieser liegt nämlich nicht (nur) darin, dass die ange- klagten «Phishing»-Angriffe fast ausschliesslich an Tagen stattgefunden haben, an denen die Beschuldigte nachweislich nicht gearbeitet hat. Es ist damit an sich unerheblich, dass dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 a) nicht nur bei einem «Phishing»-Angriff nicht der Fall war. Bedeutsamer als die zeitliche Übereinstimmung von Freitagen und mut- masslichen Deliktszeitpunkten sind die Modalitäten, unter denen diese Freitage von der Beschuldigten in gewissen Phasen bezogen wurden. Bei der Durchsicht der edierten Arbeitszeitnachweise lässt sich feststellen, dass die Beschuldigte während den anklagerelevanten Deliktszeiträumen jeweils häufig unter der Wo- che, namentlich an Dienstag, Mittwoch und Donnerstagen - teilweise auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter der Woche - frei genommen hat (BA pag. 07.04.00.0004 ff. und BA pag 07.04.00.0066 ff.). In den Zeitphasen, in de- nen die Beschuldigte nach eigenen Angaben keine «Phishing»-Anrufe getätigt hat, lässt sich hingegen keine solche spezifische Arrangierung der Frei- und Pi- kettruhetage finden. Dort hat die Beschuldigte die zusätzlichen Freitage – wie dies im Übrigen gemeinhin zu erwarten wäre – entweder unmittelbar vor oder aber unmittelbar nach den Wochenenden bezogen. Dabei handelt es sich nicht
- 19 - etwa um eine sporadisch auftretende Eigenheit, welche auch an zufällige Gege- benheiten denken liesse. Vielmehr kann die Platzierung der Freitage für beide der von der Beschuldigten genannten, jeweils mehrere Monate umfassenden De- liktszeiträume in gleicher Weise beobachtet werden.
b) Die Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens mehrfach mit diesen Auffälligkeiten konfrontiert. Die Beschuldigte hat dazu ausgesagt, dass sie für die Ausübung der «Phishing»-Tätigkeit in der Regel frei genommen habe (TPF pag. 19.731.015: «Ich streite nicht ab, dass ich wirklich frei genommen habe, um das zu machen. Manchmal wurde mir genug im Voraus gesagt, ich solle frei neh- men.»; TPF pag. 19.731.017: «Aber ich habe natürlich auch frei genommen, um das zu machen.»). Die Beschuldigte führte weiter aus, sie habe pro Monat «si- cher» während einer oder zweier Wochen Pikettdienst gehabt, und zwar sowohl unter der Woche als auch an den Wochenenden. Sie habe immer mehrere Tage unter der Woche frei gehabt. Es sei also regelmässig vorgekommen, dass sie unter der Woche immer einen oder zwei Tage frei gehabt habe, weil sie am Wo- chenende gearbeitet habe. Sie habe nicht jedes Mal frei genommen, um mit die- sen Leuten zu «phishen». Sie habe auch frei genommen für Arzttermine oder sonstige Termine. Sie habe wirklich regelmässig auch unter der Woche frei ge- habt. Wenn an diesen Tagen «Phishings» gemacht worden seien, sei das auch bloss Zufall gewesen (CAR pag. 7.401.011 f.). Die Aussagen der Beschuldigten mögen zwar nachvollziehbar erklären, weshalb einige der bezogenen Freitage auf einen Wochentag fallen. Erklärungsbedürftig bleiben hingegen sowohl die sich ändernde Art und Weise der Verlegung der Freitage als auch die konkreten Zeitpunkte, in dem sie das tat. Darauf angesprochen, führte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie «diese Leute» auch sonst privat getroffen habe, wenn sie in Y. oder sonst irgendwo in der Schweiz gewesen seien. Oftmals habe sie frei genommen, um sich mit ihnen oder deren Freundin- nen zu treffen, die auch ihre Freundinnen gewesen seien. Wenn «diese Leute» daneben noch «Phishings» gemacht hätten, sei das wirklich ein Zufall gewesen (CAR pag. 7.401.013 f.). Diese Einlassungen beantworten die gestellte Frage nicht und wirken ausweichend. Das Gleiche gilt für die Vorbringen der Beschul- digten, wonach sie im ersten Anstellungsjahr noch keine Pikettdienste geleistet habe und gegen Ende ihrer Anstellung bei der SSSS. einige ältere Frauen be- schäftigt gewesen seien, die kein Interesse an Pikettdiensten gehabt hätten, wel- che sie übernommen habe (CAR pag. 7.401.012). Im Vordergrund des Interes- ses stehen nicht die Anzahl der geleisteten Piketttage und die sie kompensieren- den Freitage, sondern die terminliche Inanspruchnahme der zusätzlichen Frei- tage. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten bleibt unklar, weshalb der Bezug der Freitage über die ganze Anstellungsdauer betrachtet gerade in den beiden Zeitphasen unterschiedlich erfolgten, in denen sie gemäss eigenen Aussagen Delikte begangen hat. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung führte die
- 20 - Beschuldigte aus, dass sie «vielleicht» unter der Woche habe frei nehmen «müs- sen», weil sie die freien Tage dem Team habe anpassen müssen (TPF pag. 19.731.017). An der Berufungsverhandlung gab sie an, dass entweder ihr Vorgesetzter oder sie selber über den Bezug der Freitage entschieden habe (CAR pag. 7.401.012). Mit keiner dieser Aussagen lässt sich plausibel erklären, weshalb die Beschuldigte gerade in zwei rund ein Jahr auseinanderliegenden Phasen bei der Auswahl der Freitage über einen im Vergleich zur übrigen Anstel- lungsdauer nur eingeschränkten Handlungsspielraum gehabt haben soll. Dass diese beiden Zeiträume ziemlich exakt mit den beiden von der Beschuldigten be- zeichneten Deliktsphasen übereinstimmen, kann entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten kein blosser Zufall gewesen sein. Dass die Beschuldigte an nahezu ausschliesslich allen Tattagen nicht gearbeitet hat, erscheint insofern in einem indiziell besonders belastenden Licht. Im Ergebnis ist der Vorinstanz des- halb darin zu folgen, dass den Arbeitszeitnachweisen auch als täterinnenbezo- genes Indiz ein nicht unerheblicher Beweiswert zukommt. 1.2.4.4 Verwendung von gleichen Computern und IP-Adressen
Im Vorverfahren wurde bezüglich aller der Beschuldigten zur Last gelegten «Phishing»-Angriffe versucht, die technischen Eigenschaften der eingesetzten Computer (Gerätekonfiguration) und der ihnen bei den inkriminierten Zugriffen auf die Online-Banking-Systeme beigeordneten IP-Adresse möglichst vollständig zu erheben. Bei der sogenannten Gerätekonfiguration handelt es sich um die von den betroffenen Finanzinstituten beim Logingvorgang gespeicherten Beschrei- bungen des Betriebssystems und zahlreicher Angaben zum verwendeten Webbrowser (vgl. BA pag. 10-02-0130). Die sogenannte «IP-Adresse» be- schreibt eine im Internet eindeutig vermittelbare Andresse eines Gerätes, welche von den Netzwerkknoten zur Weiterleitung und Versendung von Datenpaketen benutzt werden (vgl. BA pag. 10-02-0128). Die Ermittlungen haben ergeben, dass bei diversen «Phishing»-Angriffen identische Gerätekonfigurationen und/oder identische IP-Adressen verzeichnet wurden (BA pag. 10-02-0129; BA pag. 10-02-0130 f.). Darauf wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung sowohl betreffend die allgemeine Indizienlage (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 c) als auch bezüglich den einzelnen Anklagesachverhalten wiederholt Bezug genom- men. Die Beschuldigte hat mit Recht darauf hingewiesen (TPF pag. 19.721.024; CAR pag. 7.300.004) und die Vorinstanz hat auch nicht übersehen, dass sich anhand solcher technischer Detailangaben letztlich einzig valide Aussagen über die übereinstimmende Beschaffenheit der verwendeten Gerätschaften treffen lassen. Bezüglich der Frage der konkreten Täterschaft handelt es sich damit um wenig gewichtige Indizien. Im Zusammenspiel mit einschlägigeren Indizien sowie zur Identifizierung gewisses Deliktszusammenhänge sind sie jedoch nicht ausser Acht zu lassen.
- 21 - 1.2.4.5 Ermittlung der Tatorte (Antennenstandorte)
Im Zusammenhang mit den der Beschuldigten angelasteten «Phishing»-Anrufen wurden seitens der Bundesanwaltschaft diverse Antennenstandorterhebungen der der Täterschaft zugewiesenen Mobiltelefone veranlasst. Teilweise wurden die aufgezeichneten Antennenstandortungen mit denjenigen des von der Be- schuldigten privat benutzten Mobiltelefons abgeglichen. Auch betreffend diese Ermittlungsergebnisse gilt, was bereits zuvor hinsichtlich der Gerätekonfiguratio- nen und IP-Adressen ausgeführt wurde. Es lassen sich zwar Rückschlüsse auf die Tatorte und gegebenenfalls auch auf den Standort der Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten ziehen. Bei der Beweiswürdigung kann diesen Befunden aller- dings höchstens zusammen mit weiteren Indizien ein erhöhter Stellenwert einge- räumt. Wie die Beschuldigte zutreffend eingewendet hat (TPF pag. 19.721.023), ergäbe sich daraus allenfalls, dass sich die Beschuldigte in der Nähe von Orten aufgehalten hat, von welchem die «Phishing»-Anrufe getätigt wurden. Ein Indiz für die unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten sind die Auswertungen der Antennenstandorte nicht. Selbst wenn im Übrigen zutreffend wäre, dass die An- wesenheit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am Tatort – wovon die Vorinstanz ausgeht (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 c) – nachgewiesen wäre, wäre damit nicht gleichzeitig gesagt, dass die Beschuldigte auch in «Phishing»-Aktivitäten invol- viert war. Die Ortungen der von den Tätern und der Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone vermögen insofern nur einen beschränkten Bezug zu ihrer Beteili- gung an den «Phishing»-Angriffen herzustellen, können jedoch die Indizwirkung von aussagekräftigeren Indizien ergänzen und verstärken. 1.2.4.6 Aliasnamen und Dialekt der «Telefonistin»
a) Als gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten wertete die Vo- rinstanz, wenn sich die «Telefonistin» mit dem Aliasnamen «Frau Meier» bei den Bankkunden gemeldet habe und die Geschädigten, welche sich an diesen Alias- namen hätten erinnern können, den gesprochenen Dialekt als «[…]deutsch» be- schrieben hätten, was dem Dialekt der Beschuldigten entsprochen habe. Ausser- dem gebe es keinen Fall, bei welchem sich die Geschädigten an den Namen «Meier» hätten erinnern können und gleichzeitig Hinweise vorlägen, welche ge- gen die Täterschaft der Beschuldigten sprächen. Die überwachten Telefonge- spräche hätten zudem keine Hinweise darauf ergeben, dass andere «Telefonis- tinnen» den gleichen Dialekt gesprochen hätten. Aus diesen Gründen erachtete die Vorinstanz den Einwand der Beschuldigten, der Aliasnamen «Meier» sei auch von anderen «Telefonistinnen» benutzt worden, als unglaubhaft und schloss, dass sich ausschliesslich die Beschuldigte mit diesem Aliasnamen gemeldet habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 b). In der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagevorwürfen nimmt dieses Indiz in der Folge sehr breiten
- 22 - Raum ein. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. TPF pag. 19.721.022) macht die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, ihre Täterschaft dürfe nicht einfach bei allen «Phishing»-Angriffen unterstellt werden, bei denen sich die Anruferin als «Frau Meier» ausgegeben und mit «[…]Dialekt» gespro- chen habe. Der Vorinstanz wirft die Beschuldigte in diesem Kontext aktenwidrige Feststellungen und einseitige Beweiswürdigung vor (CAR pag. 7.300.003 f.).
b) Der von der Täterschaft bei den «Phishing»-Anrufen verwendete Name «Meier» (oder «Meyer» [vgl. BA pag. 15-11-0003]) und eine «[…]deutsch» spre- chende «Telefonistin» gerieten im Zusammenhang mit den vorliegend zu beur- teilenden «Phishing»-Angriffen bereits früh in den Fokus der Ermittlungen (vgl. BA pag. 10-02-0102). Auch die Beschuldigte erwähnte diesen Namen in ihren Erstaussagen, erklärte sie doch schon anlässlich der Hafteinvernahme, dass ihr Aliasname immer «Frau Meier» gewesen sei. Der Name «Meier» sei ihr vorge- geben wurden (BA pag. 13-01-0009). In einer späteren Einvernahme gab die Be- schuldigte dann an, es stimme nicht, dass nur sie den Namen «Meier» benutzt habe. Sie sei auch schon dabei gewesen, als jemand anders den Namen «Meier» benutzt habe (BA pag. 13-01-0130). Weiter gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass alle den Namen «Meier» benutzt hätten und auch der Name «Müller» be- nutzt worden sei (BA pag. 13-01-107). Diese Aussage bestätigte die Beschul- digte später insofern, als sie erklärte, der Name «Meier» sei nicht speziell für sie gewesen, sondern auch von anderen benutzt worden und sie habe neben diesem Namen auch den Namen «Müller» benutzt (BA pag. 13-01-0129; vgl. auch BA pag. 13-01-0115: «Ich war nicht die einzige ‘Frau Meier’.). Mit den anderslauten- den früheren Angaben konfrontiert, führte die Beschuldiget aus, es könne sein, dass sie auch den Namen «Müller» benutzt habe (BA pag. 13-01-129; vgl. auch BA pag. 13-01-0130: «Ich kann mich nur an ‘Meier’ und ‘Müller’ erinnern.»). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zunächst an, sie wisse nicht mehr, ob sie am Telefon den Namen «Meier» oder den Namen «Müller» benutzt habe (TPF pag. 19.731.012). Später erklärte die Beschuldigte wiederum, sie habe nicht nur unter dem Namen «Meier» telefoniert, sondern auch den Na- men «Müller» verwendet (TPF pag. 19.731.015). Auch an der Berufungsver- handlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihrer Erinnerung zufolge nicht nur den Namen «Meier», sondern auch den Namen «Müller» verwendet zu haben. Sie hätten ihr gesagt, sie solle den Namen «Meier» oder den Namen «Müller» benutzen (CAR pag. 7.401.010). Die Aussagen der Beschuldigten zu den bei den «Phishing»-Telefonaten benutzen Falschnamen erweisen sich als nicht durch- wegs konsistent und widersprechen sich bisweilen. So ist etwa schwer verständ- lich, weshalb die Beschuldigte sich in der tatnächsten Befragung unmittelbar nach ihrer Verhaftung auf den Namen «Meier» festgelegt haben sollte, wenn sie auch auf andere Scheinidentitäten zurückgegriffen hätte. Ihre ursprüngliche Aus- sage wird schliesslich durch die Tatsache gestützt, dass sich die Beschuldigte in
- 23 - den aufgezeichneten und anerkanntermassen von ihr geführten «Phishing»-Ge- sprächen – soweit objektivierbar – ausnahmslos als «Frau Meier» vorgestellt hat.
c) Angesichts der Aktenlage zweifelhaft ist auch die Darstellung der Beschul- digten, wonach alle «Telefonistinnen» unter Verwendung des Aliasnamens «Meier» operiert haben. Die Auswertung der diesbezüglich relevanten Ermitt- lungsergebnisse spricht deutlich für das Gegenteil. Wenn zutreffend wäre, dass mehrere «[…]deutsch» sprechende «Telefonistinnen» unter dem Aliasnamen «Meier» tätig gewesen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass diese im Laufe der intensiven Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden entspre- chende Spuren hinterlassen hätten. Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere bei den sich auf zahlreiche Rufnummern erstreckenden und längere Zeiträume um- fassenden Überwachungsmassnahmen (vgl. BA pag. 09-01-0059) hätten solche Täterinnen auffallen müssen. Das gilt erst recht, wenn es sich – wie von der Be- schuldigten beschrieben (vgl. BA pag. 13-01-0112) – tatsächlich so zugetragen hätte, dass diese Täterinnen mitunter gleichzeitig aktiv gewesen wären und sich sozusagen «den Hörer in die Hand gegeben» (CAR pag. 7.300.004) hätten. Über den gesamten Deliktszeitraum hinweg wurden mehrere Rufnummern teilweise während Monaten auch aktiv überwacht (vgl. BA pag. 09-01-0059). Die Ermitt- lungsabteilung der Bank B. zeichnete im November/Dezember 2012 zudem vier «Phishing»-Telefonate auf (BA pag. 05-01-0028; BA pag. 13-01-0028). Nie ist eine andere weibliche Person als die Beschuldigte in Erscheinung getreten, die den gleichen Dialekt sprach und den identischen Aliasnamen verwendete wie sie. Auch in den von nicht bekannten Täterinnen geführten «Phishing»-Telefonaten, die aufgezeichnet werden konnten, wurde der Name «Meier» nie genannt (BA pag. 10-02-0167). Wenn gemäss den Aussagen der Beschuldigten «mindestens zwei weitere» «Telefonistinnen» mit «[…]Dialekt» (BA pag. 13-01-0107; BA pag. 13-01-0130) beteiligt gewesen wären und alle den Namen «Meier» benutzt hätten, liessen sich diese Ermittlungsergebnisse schlechterdings nicht erklären. Selbst im relativ langen Zeitraum von anderthalb Jahren, indem die Beschuldig- ten nicht in «Phishing»-Aktivitäten verstrickt war, fiel keine solche «Telefonistin» auf. Soweit die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung gar andeu- tete, die «Telefonistinnen» hätten sogar mehrheitlich «[…]deutsch» gesprochen (CAR pag. 7.401.022: «Die Telefonistinnen sprachen aber sowieso hauptsäch- lich […Dialekt.»), wäre das von den Ermittlungsbehörden mit Sicherheit bemerkt worden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschuldigten spricht schliesslich, dass zwar zumindest zu Beginn der anklagerelevanten Deliktsserie zwei «[…]deutsch» sprechende «Telefonistinnen» aufgetreten sind, diese jedoch die Aliasnamen «Fuchs» und «Hofer» benutzt haben (BA pag. 10-02-0168). Zu- sammenfassend ergibt sich einerseits, dass trotz jahrelangen und aufwändigen Ermittlungen keine «Telefonistin» ausser der Beschuldigten identifiziert werden konnte, die «[…]Dialekt» gesprochen und den Aliasnamen «Meier» verwendet
- 24 - hat. Anderseits konnten mehrere weitere «Telefonistinnen» eruiert werden, die aber allesamt gerade unter anderen «Aliasnamen» tätig waren.
d) Die Möglichkeit, dass eine andere Täterin unter Benutzung des gleichen Tarnnamens und mit gleichem Sprachdialekt agiert haben könnte, erscheint aus den angeführten Gründen von bloss theoretischer Natur. Daran vermag der an sich berechtigte Einwand der Beschuldigten nichts zu ändern, wonach die vo- rinstanzliche Feststellung, alle von einer «Frau Meier» angerufenen Geschädig- ten hätte deren Dialekt als «[…]deutsch» beschrieben (vgl. Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 b) unzutreffend sei (CAR pag. 7.300.003). Der angesprochene «Phishing»-Angriff (Anklagesachverhalt «Fall 8») ereignete sich im Dezember 2012 und damit zu einem Tatzeitpunkt, als sich auch nach polizeilicher Einschät- zung noch verschiedene Schweizerdeutsch sprechende «Telefonistinnen» als Mitarbeiterinnen von Bankinstituten ausgegeben haben (vgl. BA pag. 10-02- 0101; BA pag. 10-02-0168). Für die spätere Deliktsphase lässt sich der Beweis- wert der Verwendung des Aliasnamens «Meier» dadurch nicht massgeblich rela- tivieren und bleiben die Aussagen der Beschuldigten unglaubhaft. Die entspre- chenden Behauptungen können jedenfalls nicht zum Anlass genommen werden, um schon gestützt darauf unter Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch zu gelangen. Die Beweisgrundsätze gebieten es dem Ge- richt nicht, zugunsten der Beschuldigten auch von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine substantiellen tatsächlichen Anhalts- punkte erbracht hat. Es müsste insgesamt schlicht zu viele Zufälle gegeben ha- ben und von einer Art Ermittlungspech ausgegangen werden, damit von den an- geblich mehreren unter dem Namen «Meier» auftretenden Täterinnen über einen derart langen Zeitraum hinweg alle ausser der Beschuldigten gänzlich unent- deckt hätten bleiben können. Die Beschuldigte wäre nicht nur die einzige «Tele- fonistin» gewesen, die durch technische Überwachungsmassnahmen überführt werden konnte. Die Beschuldigte wäre überdies die einzige «Telefonistin» gewe- sen, die auch nachweislich persönlich mit den die «Phishing»-Angriffe orchest- rierenden Haupttätern in Erscheinung getreten wäre. Als die beiden Komplizen QQQQ. und RRRR. am 15. April 2015 bei der Einreise in die Schweiz einer poli- zeilichen Kontrolle unterzogen wurden, war es die Beschuldigte, die in einem Ho- tel in Y. auf sie gewartet hat (BA pag. 10-02-0106). Als die Kantonspolizei Y. am
26. Mai 2015 wegen unbezahlter Rechnungen in ein Hotel in der Stadt Y. aus- rückte, wurden dort QQQQ. und RRRR. in Begleitung der Beschuldigten ange- troffen (BA pag. 10-02-0106). Bei allen diesen Vorzeichen ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass es sich bei der Verwendung des Aliasnamens «Meier» und des von der «Telefonistin» gesprochen Dialektes um unmittelbar täterschaftsbezo- gene Indizien handelt, die für die Beweiswürdigung von hoher Bedeutung sind. 1.2.4.7 Bei den «Phishing»-Angriffen registrierte Rufnummern (SIM-Karten)
- 25 -
a) Ein übergeordnetes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten erblickt die Vorinstanz schliesslich darin, dass die den angeklagten «Phishing»-Angriffen zu- zuordnenden Rufnummern gemäss polizeilicher Auswertung mit einer Ausnahme einzig von der Beschuldigten verwendet worden seien. Der Einwand der Beschul- digten, sie habe keine SIM-Karten gekauft und andere «Telefonistinnen» hätten diese auch gebraucht, sei daher als Schutzbehauptung einzustufen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 d). Die Beschuldigte lässt die verzeichneten Rufnummern nicht als wesentliches Indiz gelten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung brachte sie unter Verweis auf Aussagen im Vorverfahren vor, dass die Mobiltelefone und SIM-Karten, mit welchen die «Phishing»-Anrufe getätigt wor- den seien, unter den «Telefonistinnen» weitergegeben worden seien. Es dürfe deshalb nicht leichtfertig angenommen werden, dass sie, sofern sie zugegeben habe, eine bestimmte Rufnummer für «Phishing»-Anrufe benutzt gehabt zu ha- ben, für alle «Phishing»-Anrufe verantwortlich sei, welche von dieser Rufnummer aus getätigt worden seien (TPF pag. 19.721.023). An dieser Auffassung hielt die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung fest. In der Einvernahme zur Sache sagte sie diesbezüglich aus, dass «diese Leute» ihr die SIM-Karten gege- ben und ihr wieder entzogen hätten, sobald sie die «Phishing»-Anrufe gemacht gehabt habe. Sobald sie die «Phishing»-Anrufe gemacht gehabt habe, habe sie die SIM-Karten wieder abgegeben (CAR pag. 7.401.015; vgl. auch CAR pag. 7.401.018; BA pag. 13-01-0134; BA pag. 13-01-0147). Im Rahmen des Par- teivortrages liess die Beschuldigte ergänzend ausführen, dass die «Telefonistin- nen» sich in schneller zeitlicher Abfolge abgewechselt hätten (CAR pag. 7.300.005). Somit weise auch die Verwendung bestimmter Rufnummern nicht unmittelbar auf die Täterschaft der Beschuldigten hin (CAR pag. 7.300.003).
b) Vorab hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss poli- zeilichen Erkenntnissen von den in einer grösseren Anzahl in den Kontext mit «Phishing»-Angriffen zu stellenden Rufnummern (vgl. BA pag. 10-02-0108 ff.) mit einer Ausnahme alle ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet worden seien (BA pag. 10-02-0112). Dieses Ermittlungsergebnis wird von der Beschul- digten mehrheitlich ausgeklammert. Es ist weder ersichtlich noch schlüssig dar- getan, dass und weshalb die entsprechenden Interpretationen der Polizei nicht zutreffend sein sollten. Nicht stichhaltig ist namentlich der Einwand, der Geschä- digte Q. (Anklagesachverhalt «Fall 37») habe ausgesagt, er sei innerhalb von weniger als zwei Stunden von zwei verschiedenen «Telefonistinnen» angerufen worden, wobei eine davon mit «hochdeutschem Akzent» gesprochen habe (CAR pag. 7.300.005). Es trifft zu, dass der Geschädigte Q. berichtet hat, er habe in- nerhalb kurzer Zeit zwei verdächtige Anrufe erhalten (BA pag. 15-37-0023). In- dessen haben die bei den Telekommunikationsanbietern eingeholten Abonnen- tauskünfte ergeben, dass diese beiden Anrufe nicht von der gleichen Rufnummer
- 26 - aus erfolgten (BA pag. B10-02-02-0065). Weder die eine noch die andere Ruf- nummer wurde sodann der Beschuldigten zugeordnet (vgl. BA pag. B10-02-02- 0065; BA pag. 10-02-0108 ff.). Damit lassen sich die Erkenntnisse über die Ver- wendung der eingesetzten Rufnummern nicht als unzuverlässig ausweisen. Im Übrigen kann bezüglich der Einwände der Beschuldigten wiederholt werden, was bereits zu Aliasnamen und Dialekt der «Phishing»-Anruferin gesagt wurde. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine andere Benutzerin der von den Überwa- chungsmassnahmen betroffenen Rufnummern nicht ebenfalls identifiziert wor- den wäre. Abgesehen davon erscheinen die Aussagen der Beschuldigten einmal mehr wenig glaubhaft. Wenn die verwendeten SIM-Karten, so die Behauptung der Beschuldigten, stets wieder zurückgegeben worden wären, ist nicht erklärbar, wie es kommen konnte, dass die Beschuldigte am 1. Mai 2015 ohne jeden Bezug zu «Phishing»-Anrufen unter Verwendung einer angeblich retournierten SIM- Karte einen Kartenlegeservice angerufen hat (vgl. BA pag. B10-02-03-0098; BA pag. B10-02-04-0009 f.). Es bleibt abschliessend festzuhalten, dass diverse Ruf- nummern schlüssig der Beschuldigten zugeordnet werden können und deren all- fällige Verwendung als gewichtiges Indiz für ihre Täterschaft bewertet werden muss. 1.2.4.8 Weitere Beweismittel und Indizien
Als weitere Beweismittel liegen zahlreiche aufgezeichnete Telefongespräche und die Aufzeichnungen aus der akustischen Überwachung von Wohn- und Hotelräu- men sowie diverse auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellte Doku- mente und Dateien bei den Akten. Darauf hat die Vorinstanz in den allgemeinen Erwägungen ebenfalls teilweise Bezug genommen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 e). Da diesen Beweismitteln und Indizien indessen keine über den Einzelfall hin- ausgehende Bedeutung zukommt, sei nicht weiter darauf eingegangen. Im Übri- gen betreffen diese Beweismittel ohnehin Anklagesachverhalte, die von der Be- schuldigten anerkannt wurden. 1.2.5 Beweiswürdigung zu den bestrittenen Anklagevorwürfen
Nach Massgabe des vorstehend dargelegten Beweiswertes der vorhandenen In- dizien sowie unter Berücksichtigung der skizzierten allgemeinen Tatumstände ist nunmehr im Einzelnen die Frage zu klären, ob es sich bei der Beschuldigten um diejenige Person handelt, die in den in der Anklage aufgeführten «Phishing»-An- griffen als «Telefonistin» fungiert hat. Sofern zur Ausleuchtung relevanter Delikts- relationen angezeigt, wird dabei punktuell von den vorinstanzlich vorgenomme- nen Tatgruppierungen abgewichen.
- 27 - 1.2.5.1 Anklagesachverhalte «Fälle 1 und 2»
a) In den Anklagesachverhalten «Fall 1» und «Fall 2» wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 22. November 2012 an «Phishing»-Angriffen auf Konten der Geschädigten D.AG und CC. mitgewirkt zu haben (TPF pag. 19.100.003). Die Beschuldigte hat ihre Täterschaft bei diesen beiden «Phishing»-Angriffen nicht anerkannt (BA pag. 13-01-0117; BA pag. 13-01-0144). Geständig war die Be- schuldigten insoweit, als sie im Verlauf des Verfahrens einräumte, am 22. No- vember 2012 ein «Phishing»-Telefonat mit einem Mitarbeiter des Sicherheits- dienstes der Bank B. (Anklagesachverhalt «Fall 59») geführt zu haben (BA pag. 13-01-0016; BA pag. 13-01-0144). Nach Ansicht der Vorinstanz wird die Be- schuldigte durch die Beweislage der Täterschaft bezüglich der nicht anerkannten Anklagevorwürfe überführt. Als gewichtiges Indiz bewertet die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 22. November 2012 von ihrer Arbeit frei genommen habe. Der Geschädigte CC. habe sich im «Fall 2» an den Namen «Meier» der angeblichen Bankangestellten am Telefon erinnern kön- nen. Erstellt sei somit die Täterschaft in diesem Fall, weil nur die Beschuldigte diesen Aliasnamen verwendet habe. Da die Gerätekonfiguration des für die un- befugten Geldüberweisungen verwendeten Computers in den «Fällen 1 und 2» identisch gewesen sei und die «Phishings» zeitnah erfolgt seien, sei der Beschul- digten auch «Fall 1» anzurechnen. Die Annahme, dass eine andere «Telefonis- tin» «gephisht» habe, sei lebensfremd (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 1 und 2»).
b) Der Vorinstanz ist zuerst darin beizupflichten, dass die beiden Anklagesa- chverhalte «Fall 1» und «Fall 2» in einem engen zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhang stehen. Die unautorisierten Transaktionen wurden am 22. Novem- ber 2012 um 09:55 Uhr (Geschädigte D. AG [«Fall 1»]) und um 18:06 Uhr (Ge- schädigter CC. [«Fall 2»]) in Auftrag gegeben (BA pag. B10-02-01-0003; BA pag. B10-02-01-0009; BA pag. B10-02-01-0017). Die erhobenen technischen Daten belegen, dass beide «Phishing»-Angriffe von der gleichen Täterschaft be- gangen worden sein müssen. Sowohl die bei den Taten verwendeten Computer als auch die bei den Zugriffen auf das Onlinebanking-System der Bank B. zuge- teilten IP-Adressen waren in beiden Fällen identisch (BA pag. B10-02-01-0002; BA pag. B10-02-01-0006; BA pag. 10-02-0129; BA pag. 10-02-0130). Das kann nur heissen, dass die gleichen Täter die beiden «Phishing»-Angriffe mit gleicher Gerätschaft und während der nämlichen Internet-Session verübt hat. Zwischen den beiden «Phishing»-Angriffen hat ausserdem auch das aufgezeichnete Tele- fonat zwischen der Beschuldigten und einem einen ahnungslosen Kunden imitie- renden Bankmitarbeiter stattgefunden. Dadurch ist mit aller erdenklichen Klarheit erstellt, dass die Beschuldigte am Tattag des 22. November 2012 tatsächlich mit ihren Mittätern zusammen in «Phishing»-Aktivitäten involviert war. Wie im
- 28 - angefochtenen Urteil zutreffend erwogen, hat die Beschuldigte im Tatzeitpunkt Ferien bezogen und nicht gearbeitet (BA pag. 07-04-00-0010). Desgleichen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Geschädigte CC. (Ankla- gesachverhalt «Fall 2») ausgesagt hat, er sei von einer «Frau Meier» von der Bank. B angerufen worden (Polizeirapport Kantonspolizei Graubünden vom
28. Dezember 2012 [BA pag. 15.02.0003]; Einvernahme durch die Kantonspoli- zei Graubünden vom 30. November 2012 [BA pag. 15-02-0008]). Die Aussagen des Geschädigten waren klar und detailliert, sodass an deren Glaubhaftigkeit nicht zu zweifeln ist. Das Auftreten unter der Namenslegende einer «Frau Meier» ist ein starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten.
c) Die Aussagen der Beschuldigten bezüglich der zur Diskussion stehenden Anklagesachverhalte sind uneinheitlich und eher konfus. Ein eigentliches Ge- ständnis hat sie nie abgelegt. Gleichwohl vermitteln ihre Aussagen den Eindruck, als könne sie die eigene Täterschaft nicht mit Gewissheit ausschliessen. So er- wähnte sie einerseits, es könne sein, dass sie am 22. November 2012 in einem Hotel in Deutschland ein Telefon gemacht habe (BA pag. 13-01-0117). In einer anderen Einvernahme sprach sie wiederum von Deutschland, konnte sich aber an ein bestimmtes Datum nicht mehr erinnern (BA pag. 13-01-0144). Es wirkt nicht besonders authentisch, dass die Beschuldigte in ihren Befragungen zwar namensmässig angeben konnte, in welchem Hotel in Deutschland sie sich und in welchem anderen Hotel sich andere Täter aufgehalten haben, und auch noch wusste, dass damals Schnee gelegen sei (vgl. BA pag. 13-01-0117), sich indes- sen nicht mehr daran erinnern will, ob sie damals abgesehen von der eingestan- denen Tatbeteiligung noch an weiteren «Phishing»-Angriffen mitgewirkt hat. Ob- wohl sie aufgrund des tatsächlichen Zusammentreffens mit der Täterschaft an sich darüber hätte Auskunft geben können, war von der Beschuldigten nichts zu vernehmen, was als konkreter Hinweis auf die Person der eingesetzten «Telefo- nistin» hätte verstanden werden können. Die Beschuldigte hat insgesamt nichts vorgebracht, was dazu veranlassen könnte, die angeführten Indizien anders zu werten. Bei realistischer Betrachtung wird die Hypothese einer möglichen Dritttä- terschaft durch nichts gestützt. Wie die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erfahrungssätze und nicht zuletzt auch entsprechende Aussagen der Beschul- digten illustrieren, sind mitunter Dutzende von Anläufen nötig, bis eine «Phishing»-Attacke tatsächlich gelingt. Genau so unwahrscheinlich ist es im um- gekehrten Sinne, dass das von der Beschuldigten angeblich einzig geführte «Phishing»-Telefonat während des ganzen Tages gerade dasjenige ist, das zu- fälligerweise vom Sicherheitsdienst der Bank B. mitgeschnitten wird. Mit der Vo- rinstanz ist deshalb festzuhalten, dass eine andere Täterschaft als diejenige der Beschuldigten zwar nicht mit Absolutheit, wohl aber mit einem nach der Le- benserfahrung ausreichenden Mass an Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
- 29 -
d) Nach dem Vorstehenden kommen keine vernünftigen Zweifel an der Täter- schaft der Beschuldigten in den Anklagesachverhalten «Fall 1» und «Fall 2» auf. Der Sachverhalt ist mithin rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.2 Anklagesachverhalte «Fälle 3-7»
a) Gemäss Anklageschrift war die Beschuldigten an zahlreichen «Phishing»- Angriffen beteiligt, die sich am Dienstag, 18. Dezember 2012 ereignet und gegen Kunden der Bank B. gerichtet haben (TPF pag. 19.100.004). Die Beschuldigte hat den Vorwurf der Täterschaft von sich gewiesen (BA pag. 13-01-0116 f.; BA pag. 13-01-0144; CAR pag. 7.401.015). Am 18. Dezember 2012 wurde zudem ein «Phishing»-Anruf vom Sicherheitsdienst der Bank B. aufgezeichnet (BA pag. 10-02-0170). Die Vorinstanz schenkte den Bestreitungen der Beschuldigten keinen Glauben und sieht die Täterschaft der Beschuldigten in allen Anklage- punkten als erstellt. So hat die Beschuldigte denn auch anlässlich der Berufungs- verhandlung anerkannt, dass sie dieses Telefongespräch geführt hat (BA pag. 7- 401-015; vgl. auch BA pag. 13-01-0017; BA pag. 13-01-0144, CAR pag. 7.401.015). Die Vorinstanz führt aus, es sei erwiesen, dass der «Boss» bzw. Komplize der Beschuldigten, QQQQ., am 17. Dezember 2012 im Hotel EE. in Y. eingecheckt habe. Die «Phishing»-Fälle seien unmittelbar nach dessen Ankunft am 18./19. Dezember 2012 in Y. begangen worden. Es sei auffällig, dass die Beschuldigte an diesen Tagen Ferien gehabt habe. Aufgrund der zeitlichen Koin- zidenz könne als erstellt gelten, dass die Beschuldigte den arbeitsfreien Tag ge- nutzt habe, um mit QQQQ. in Y. zu «phishen». Ein Geschädigter habe sich so- dann an den Namen «Meier» der angeblichen Bankangestellten am Telefon er- innern können, welcher der Beschuldigten zuzuordnen sei. Somit sei die Täter- schaft der Beschuldigten in all denjenigen Fällen erstellt, welche einen Konnex zu diesem Fall aufwiesen. Aufgrund der übereinstimmenden Konfigurationen des für die unbefugten Geldüberweisungen verwendeten Computers und der IP-Ad- ressen sei dies in den «Fällen 3-5» und im «Fall 7» der Fall (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 3-7»).
b) Grundlage der hier zu untersuchenden Anklagevorwürfe bildet zunächst die Tatsache, dass sich sämtliche «Phishing»-Angriffe innerhalb von zwei Tagen (18. Dezember 2012 und 19. Dezember 2012) ereignet haben. Das ist aktenmäs- sig ausreichend dokumentiert und wird von der Beschuldigten auch nicht in Ab- rede gestellt. Der Vorinstanz ist im Weiteren darin zu folgen, dass in Anbetracht der für die einzelnen Vorfälle ermittelten Tatumstände von einer Tatserie auszu- gehen ist. Übereinstimmungen hinsichtlich der einzelnen Tatmerkmale konnten in einem qualitativen und quantitativen Ausmass ermittelt werden, das diese Schlussfolgerung geradezu aufdrängt. Die Vorinstanz hat sich dazu einlässlich geäussert und zu Recht darauf hingewiesen, dass entweder die Konfiguration
- 30 - der eingesetzten Computer oder die ihnen im Internet vermittelte IP-Adressen oder gleich beide Eigenschaften in zahlreichen «Phishing»-Vorfällen identisch waren. Besonders hervorzuheben ist, dass die am 18. Dezember 2012 zwischen 11:27 Uhr und 14:15 Uhr durchgeführten «Phishing»-Angriffe von einem Compu- ter mit der gleichen Konfiguration aus erfolgten (BA pag. 10-02-0130), wobei in zwei Fällen beim Login in das Online-Banking-Portal der Bank die gleiche IP- Adresse registriert wurde (BA pag. 10-02-0123). Als relevant wirkt sich sodann aus, dass die beim «Phishing»-Angriff am 19. Dezember 2012 («Fall 7») in Form der IP-Adresse gespeicherte Verbindung mit derjenigen von zwei «Phishing»- Angriffen übereinstimmte, die einen Tag zuvor am 18. Dezember 2012 begangen wurden (BA pag. 10-02-0129). Damit steht fest, dass die einzelnen «Phishing»- Angriffe von den selben Tätern begangen worden sein müssen. Es ist durch die Erkenntnisse aus der von der Kantonspolizei Y.-Stadt durchgeführten Hotelkon- trolle zudem nachgewiesen, dass am 17. Dezember 2012 und damit noch vor dem fraglichen Deliktzeitraum mit QQQQ. ein Komplize der Beschuldigten im Ho- tel «EE.» in Y. eingecheckt hatte (BA pag. 10-02-0106). Demnach ist davon aus- zugehen, dass die als Anklagesachverhalte «Fälle 3-7» zu beurteilenden «Phishing»-Angriffe der Tätergruppierung beizuordnen sind, welcher die Be- schuldigte angehörte.
c) Es ist unbestritten und anhand der entsprechenden Tonaufnahme auch nicht zu bestreiten, dass die Beschuldigte am Dienstag, 18. Dezember 2012 ei- nen «Phishing»-Anruf mit einem Mitarbeiter der Bank B. geführt hat, der sich als vermeintlicher Bankkunde ausgab (BA pag. 10-02-0170; Anklagesachverhalt «Fall 61»). Nach diesem Telefonat wurde um 09:35 Uhr ein Zugriff auf das von der Bank B. erstellte fiktive Konto festgestellt (BA pag. 10-02-0170). Es handelte sich dabei um den zeitlich frühesten «Phishing»-Vorfall, der sich am 18. Dezem- ber 2012 zugetragen hat. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte sich an jenem Tag zusammen mit mindestens einem ihrer Komplizen am Tatort aufgehalten hat. Der Geschädigte JJ. (Anklagesachverhalt «Fall 6») erklärte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, dass er von einer unbekannten Frau angerufen wor- den sei, die sich als «Frau Meier» vom Sicherheitsdienst der Bank B. ausgege- ben und mit «[…]dialekt» gesprochen habe (Rapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Dezember 2012 [BA pag. 15-02-0002; BA pag. B10-02-01-0060]). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der zuverlässigen und die Beschuldigten identifizie- renden Angaben des Geschädigten zu schliessen, dass sie den entsprechenden «Phishing»-Anruf gemacht hat. Gemäss den Logfile-Daten der Bank B. wurde von der Täterschaft um 11:27 Uhr auf den Account zugegriffen und um 11:36 Uhr eine Überweisung veranlasst (BA pag. B10-02-01-0062). Der zeitliche Konnex zum rund eine Stunde zuvor von der Beschuldigten geführten Telefongespräch mit dem Sicherheitsmitarbeiter der Bank B. ist evident. Angesichts der Dauer die- ses der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung erneut vorgehaltenen
- 31 - Gesprächs (CAR pag. 7.401.015) verkürzt sich der zeitliche Abstand zum «Phishing»-Angriff auf den Geschädigten JJ. noch weiter. In ähnlicher Kadenz erfolgte dann bereits der nächste «Phishing»-Angriff, wurde doch bereits um 12:00 Uhr vom Konto des Geschädigten GG. (Anklagesachverhalt «Fall 3) eine unautorisierte Transaktion ausgelöst (BA pag. B10-02-01-0027). Die weiteren «Phishing»-Angriffe ereigneten sich am 18. Dezember 2012 in einem zeitlichen Abstand von höchstens einer Stunde (BA pag. B10-02—01-0031 [Anklagesach- verhalt «Fall 4»]; BA pag. B10-02-01-0039 [Anklagesachverhalt «Fall 5»]).
d) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass die «Phishing»-An- griffe vom Dienstag, 18. Dezember 2012 und vom Mittwoch, 19. Dezember 2012 aufgrund ihres engen Sachkonnexes und der direkt zu ihr als Täterin führenden Indizien der Beschuldigten anzurechnen sind. An diesem Beweisergebnis ver- mögen auch die Aussagen der Beschuldigten nichts zu ändern. Sie führte an der Berufungsverhandlung etwa aus, dass sich auf den angeblich zwischen den «Te- lefonistinnen» zirkulierenden Anruflisten zahlreiche Bemerkungen (erfolgte An- rufe und Anrufversuche / gewünschte Termine für Anrufe) befunden hätten. Nach dieser Darstellung müsste somit im Grund innert kürzester Zeit die Übergabe an die nachfolgende «Telefonistin» bewerkstelligt worden sein, wobei dabei auch noch diverse Angaben auf der Liste der anzurufenden Personen hätten aktuali- siert werden müssen. Es erscheint als völlig unrealistisches Szenario, dass in derart geringer zeitlicher Abfolge eine andere «Telefonistin» als die Beschuldigte operiert haben könnte, auf welche darüber hinaus noch die identischen Charak- teristika zutreffen. Die Beschuldigte hat denn auch keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, um wen es sich bei dieser angeblichen Drittperson gehandelt ha- ben könnte. Dass sie stets angegeben hat, sich nie im Hotel «EE.» in Y. aufge- halten zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0117) könnte sie selbst dann nicht wesent- lich entlasten, wenn das zutreffend wäre. Es konnte nicht rekonstruiert werden, von welchem Tatort genau die «Phishing»-Angriffe verübt wurden. Unbehelflich sind auch ihre Schilderungen, wonach sie im November/Dezember 2012 sich einmal mit «diesen Leuten» getroffen habe, um zunächst zuzuhören und dann ihr erstes «Phishing»-Telefon zu machen (BA pag. 13-01-0117). Nachdem fest- steht, dass die Beschuldigte bereits im November 2012 in «Phishing»-Aktivitäten verwickelt war, kann sich diese Aussage nicht auf die im Dezember 2012 erfolg- ten «Phishing»-Angriffe bezogen haben.
e) Würdigt man die angeführten Indizien und Sachumstände gesamthaft, be- stehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten bezüglich der Anklagevorwürfe «Fälle 3-7». Die Anklagesachverhalte sind rechtsgenügend erstellt.
- 32 - 1.2.5.3 Anklagesachverhalt «Fall 8»
a) Der Anklagesachverhalt «Fall 8» befasst sich mit dem Vorwurf, die Be- schuldigte habe sich am Donnerstag, 27. Dezember 2012 an einem «Phishing»- Angriff zum Nachteil der Geschädigten LL. und MM. beteiligt (TPF pag. 19.100.004). Die Beschuldigte hat ihre Täterschaft weder anerkannt noch kategorisch verneint, sondern dem Sinne nach angegeben, dass sie sich nicht mehr erinnern könne (BA pag. 13-01-0144; CAR pag. 7.401.016). Im angefoch- tenen Urteil wird der Sachverhalt zusammen mit den als «Fall 9» und «Fall 10» zur Anklage gebrachten «Phishing»-Angriffen geprüft und unter Querbezügen zu weiteren Anklagevorwürfen als erstellt erachtet. Soweit den vorliegend zu beur- teilenden Anklagesachverhalt betreffend, erwägt die Vorinstanz, dass die Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt von der Arbeit frei genommen habe. Die Geschä- digte TTTT. habe sich explizit an den Namen «Meier» der angeblichen Bankan- gestellten am Telefon erinnern können. Dies spreche für die Täterschaft der Be- schuldigten, da ausschliesslich sie sich mit diesem Aliasnamen gemeldet habe. Aufgrund der zusätzlich übereinstimmenden Gerätekonfiguration der bei diesem «Phishing»-Angriff und demjenigen vom 19. Dezember 2012 verwendeten Com- puter sei die Täterschaft der Beschuldigten zweifelsfrei erstellt (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 8-10»).
b) Betreffend den Anklagevorwurf «Fall 8» fielen in der Strafuntersuchung vergleichsweise wenig aufschlussreiche Erkenntnisse an. Der «Phishing»-Angriff vom 27. Dezember 2012 präsentiert sich aus zeitlicher Perspektive als isolierter Vorfall, der sich in keine eigentliche Deliktsserie einreihen lässt. Sowohl am
27. Dezember 2012 wie auch an unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Tagen wurden keine weiteren «Phishing»-Angriffe verzeichnet. Damit lässt sich von Vornherein auch kein enger Konnex feststellen, der allenfalls indiziell für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen würde. Fest steht im Grunde nur, dass die Täterschaft sich am 27. Dezember 2012 in missbräuchlicher Weise in das E- Banking-Konto der Geschädigten LL. und MM. eingeloggt und eine unbefugte Überweisung in Auftrag gegeben hat (BA pag. B10-02-01-0120). Verschiede we- sentliche Tatumstände sind unbekannt geblieben. Weder konnte der Ort lokali- siert werden, wo die Täter gehandelt haben, noch konnte zweifelsfrei eine Ruf- nummer eruiert werden, von welcher aus der «Phishing»-Anruf erfolgt sein soll. Durch die Geschädigten konnte bei ihrem Telekommunikationsanbieter zwar eine Rufnummer in Erfahrung gebracht werden (BA pag. B10-02-01-0101; BA pag. B10-02-01-0111), doch wurden in dieser Hinsicht – soweit ersichtlich – keine weiteren Ermittlungen getätigt. Festgestellt werden konnte die Konfigura- tion des Computers, der im Rahmen des «Phishing»-Angriffs verwendet wurde (BA pag. B10-02-01-0120). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass diese Gerätekonfiguration identisch ist mit derjenigen des Computers, der bei
- 33 - einem «Phishing»-Angriff am 19. Dezember 2012 (Anklagesachverhalt «Fall 7») zum Einsatz kam. Inwiefern dieser technische Befund jedoch spezifisch auf die Täterschaft der Beschuldigten hindeuten müsste, wird nicht begründet und er- scheint angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Vorfällen von mehr als einer Woche auch nicht auf der Hand zu liegen. Die von der Vorinstanz im Übrigen thematisierten Übereinstimmungen bezüglich Rufnummern und An- tennenstandorten bei den «Phishing»-Angriffen vom 9. Januar 2013 (Anklagesa- chverhalt «Fall 9») und vom 15. Januar 2013 (Anklagesachverhalt «Fall 10») so- wie die Inbezugsetzung zu einem zeitlich noch späteren «Phishing»-Vorfall (An- klagesachverhalt «Fall 22» [begangen am 12. Februar 2013]) sind hinsichtlich der Täterschaft des vorliegend in Frage stehenden «Phishing»-Angriffs wenig aussagekräftig und daher kaum hilfreich. Die von der Vorinstanz herangezoge- nen Argumente sind insofern nicht überzeugend.
c) Was die weiteren belastenden Aspekte betrifft, wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auf die Verwendung des Aliasnamens «Meier» und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 27. Dezember 2012 nicht gearbeitet habe. Im Berufungsverfahren wendet die Beschuldigte dazu ein- mal ein, dass die Geschädigte MM. von einer sich als «Frau Meier» ausgebenden und «Zürcher Dialekt» sprechenden Person berichtet habe (CAR pag. 7.300.003). Der Einwand ist berechtigt, wenngleich der Verteidigung bei der Referenzierung der verwiesenen Aktenstelle (BA pag. 15-08-0004) ein Versehen unterlaufen sein dürfte. In der Sache ist jedenfalls zutreffend, dass die Geschä- digte MM. betreffend den «Phishing»-Vorfall vom 27. Dezember 2012 in ihrer Einvernahme durch die Zuger Polizei angegeben hat, sie sei von einer «Frau Meier» angerufen worden, welche einen «Zürcher Dialekt» gesprochen habe (BA pag. 15-08-0029 f.). Dies wurde auch im Nachtragsbericht der Bundeskriminal- polizei vom 15. August 2019 so festgehalten (BA pag. 10-02-0167). Die von der Verteidigung darauf aufmerksam gemachte Vorinstanz (vgl. TPF pag. 19.721.022) schweigt sich dazu aus. Dass die Geschädigte – wie im zitier- ten Ermittlungsbericht vermutet wird (BA pag. 10-02-0167) – bloss einer Ver- wechslung unterlegen sein könnte, ist eine nur spekulativ zu treffende Annahme. Es muss gegenteils als entlastend gewürdigt werden, dass die Geschädigte die von der Anruferin gesprochene Mundart gerade nicht als «[…]deutsch» beschrie- ben hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz ausführt, die Beschuldigte habe sich für den Tatzeitpunkt von der Arbeit frei genommen, und wie sie diese Feststellung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten berück- sichtigt. Aus der bei der Arbeitgeberin SSSS. edierten Zeitnachweisliste ergibt sich, dass die Beschuldigte am 27. Dezember 2012 zwischen 09:30 Uhr und 12:00 Uhr sowie von 12:38 Uhr bis 18:17 Uhr gearbeitet hat (BA pag. 07-04-00- 0012). Gemäss den zur fraglichen Session erhobenen Login-Daten erfolgte der unautorisierte Zugriff auf das E-Banking-System am 27. Dezember 2012 um
- 34 - 09:23:56 (BA pag. B10-02-01-0092 [Angabe unter der Rubrik «Open Session»). Angesichts der ihr vorgeworfenen Funktion müsste die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch am Tatort anwesend gewesen sein. Aufgrund der zeitlichen Ver- hältnisse müsste die Beschuldigte danach den Tatort verlassen und nur rund 6 Minuten später am Arbeitsort eingetroffen sein. Da der Tatort nicht exakt be- stimmt werden konnte («Umgebung von Y.» [TPF pag. 19.100.004]), muss zu- gunsten der Beschuldigten angenommen werden, dass es ihr nicht möglich war, die Distanz zwischen Tatort und Arbeitsort innert dieser kurzen Zeit zurückzule- gen. Mehr oder andere belastende Erkenntnisse, die zum Nachweis der Täter- schaft der Beschuldigten ausreichen würden, liegen nicht vor.
d) Insgesamt verbleiben bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten im als «Fall 8» an- geklagten «Phishing»-Angriff. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. 1.2.5.4 Anklagesachverhalte «Fälle 9-20»
a) Der Beschuldigten wird in den Anklagesachverhalten «Fälle 9-18» einer- seits vorgeworfen, sich am Dienstag, 9. Januar 2013 sowie am Dienstag, 15. Ja- nuar 2013 und am Mittwoch, 16. Januar 2013 an einer Vielzahl von «Phishing»- Angriffen auf Konten von mehreren Kunden der Bank B. beteiligt zu haben (TPF pag. 19.100.004). Die der Beschuldigten weiter angelasteten Anklagesachver- halte «Fälle 19 und 20» beinhalten andererseits zwei «Phishing»-Angriffe, wel- che durch eine am Mittwoch, 23. Januar 2013 («Fall 19») und am Donnerstag,
31. Januar 2013 («Fall 20») ausgelöste Geldüberweisung abgeschlossen wur- den (TPF pag. 19.100.005 f.). Die Beschuldigte hat diesbezüglich jede Schuld von sich gewiesen (BA pag. 13-01-0116; BA pag. 13-01-0144). Die Vorinstanz hat diese Anklagevorwürfe separat behandelt und als Erstes den als «Fall 10» rubrizierten Anklagesachverhalt zusammen mit dem als «Fall 9» zur Anklage ge- brachten «Phishing»-Angriff geprüft. Diesbezüglich hält die Vorinstanz im We- sentlichen fest, die Antennenstandorte hätten im «Fall 9» und im «Fall 10» über- eingestimmt. Zudem seien die im «Fall 10» und im «Fall 11» verwendete SIM- Karte ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt worden, weshalb ihre Täter- schaft zweifelsfrei erstellt sei (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 8-10»). An- schliessend wendet sich die Vorinstanz den Anklagesachverhalten «Fälle 11-18» zu und verweist darauf, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Mittwoch,
16. Januar 2013 von der Arbeit frei genommen habe. Die Geschädigten im «Fall 11» und im «Fall 12» hätten sich an den Aliasnamen «Meier» erinnern kön- nen, welchen nur die Beschuldigte verwendet habe. Deshalb seien der Beschul- digten auch alle übrigen Fälle zuzurechnen, welche einen Konnex zu diesen bei- den Fällen aufweisen würden. In sämtlichen Fällen seien die gleiche SIM-
- 35 - Karte/Rufnummer benutzt worden, welche ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet worden sei. Ausserdem sprächen die identischen IP-Adressen im «Fall 11», im «Fall 12» und im «Fall 16» dafür, dass die Beschuldigte als «Tele- fonistin» tätig gewesen sei. Zudem seien die Gerätekonfigurationen in den «Fäl- len 11, 12 und 15-17» identisch wie im «Fall 20», bei welchem sich die Beschul- digten beim «Voice-Phishing» mit «Frau Meier» gemeldet habe. Überdies sei in den «Fällen 9-10» und im «Fall 26» die für die telefonische Beschaffung der E- Banking-Zugangsdaten verwendete Rufnummer «Tel.nr. 2» identisch, welche ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet worden sei. Diese fallübergrei- fende Übereinstimmung der Indizien spreche klar für die Täterschaft der Beschul- digten (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 11-18»). Für die Täterschaft der Be- schuldigten in den Anklagesachverhalte «Fälle 19 und 20» schliesslich spreche, dass sie zum Tatzeitpunkt am 23. Januar 2013 sowie am 31. Januar 2012 Ferien bzw. arbeitsfrei gehabt und sich im «Fall 20» als «Frau Meier» gemeldet habe. Sie habe die gleiche Rufnummer verwendet, wie in den «Fällen 9-18», bei wel- chem ihre (Mit-)Täterschaft nachgewiesen sei. Die im «Fall 19» verwendete SIM- Karte/Rufnummer sei ausserdem ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt worden. Ein weiteres gewichtiges Indiz zum Nachweis ihrer «Phishing»-Anrufe sei zudem, dass die Gerätekonfiguration im «Fall 19» die gleiche sei wie im «Fall 24», bei welchem sie mit dem Aliasnamen «Frau Meier» als «Telefonistin» agiert habe, welche ihr zuzuordnen sei. Die Gerätekonfiguration im «Fall 20» sei dieselbe wie im «Fall 12», bei welchem sich die Beschuldigte ebenfalls mit «Frau Meier» gemeldet habe. Beweismässig sei daher zweifelsfrei erstellt, dass die Be- schuldigte in den «Fällen 19 und 20» «gephisht» habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 19 und 20»).
b) In Bezug auf den vorliegend zu betrachtenden Anklagekomplex fällt zu- nächst auf, dass von den insgesamt elf «Phishing»-Attacken deren neun («Fälle 10-18») an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (Dienstag, 15. Januar 2013 und Mittwoch, 16. Januar 2013) begangen wurden. Alleine für den 16. Januar 2013 wurden den Strafverfolgungsbehörden insgesamt zehn «Phishing»-Angriffe zur Kenntnis gebracht, die sich zwischen 09:58 Uhr und 17.09 Uhr ereignet haben. Anhand der Erkenntnisse aus den rückwirkend erhobenen Verbindungsnachwei- sen lässt sich unschwer nachzeichnen, dass alle Geschädigten in den Anklage- sachverhalten «Fälle 9-19» von der Rufnummer «Tel.nr. 2» aus angerufen wur- den (BA pag. 10-02-0108). Alle diese Anrufe lassen sich von ihrer Dauer her als «Phishing»-Anrufe erkennen, wobei beim Abgleich mit der unbefugten Auslö- sung der Kontoüberweisung stets eine zeitliche Parallelität festzustellen ist (BA pag. B10.02-01-0124; BA pag. B10-02-01-0140; BA pag. B10-02-01-0146; BA pag. B10-02-01-0155; BA pag. B10-02-01-0159; BA pag. B10-02-01-0174; BA pag. B10-02-01-0192; BA pag. B10-02-01-0196; BA pag. B10-02-01-0217; BA pag. B10-02-01-0239; Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten).
- 36 - Die verwendeten Rufnummern sind schliesslich auch der Schlüssel zum Ver- ständnis des zeitlichen Konnexes zu den Anklagesachverhalten «Fall 9» und «Fall 10» sowie von «Fall 19» und «Fall 20». Vom Tätertelefon mit der Rufnum- mer «Tel.nr. 2» erfolgte am 9. Januar 2013 um 12:04 Uhr ein Anruf auf den Fest- netzanschluss des Geschädigten NN. (BA pag. 15-09-0001; BA pag. B10-02-01- 0124; Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Bereits um 12:09 Uhr loggte sich die Täterschaft am 9. Januar 2013 im Online-Banking-Ac- count ein (BA pag. B10-02-01-0124). Am 15. Januar 2013 um 08:21 Uhr wurde die Geschädigte OO. angerufen, wobei unbefugter Zugriff und betrügerische Transaktion wenige Minuten später erfolgten (BA pag. 15-10-0001; BA pag. B10- 02-01-0128; Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Von der gleichen Rufnummer aus wurde am 16. Januar 2013 um 09:25 Uhr die Rufnum- mer des Geschädigten BBB. («Fall 19») angewählt (Datei «[…].xls» in den rück- wirkenden Verbindungsdaten). Auch wenn die betrügerische Transaktion von dessen E-Banking-Account erst am 23. Januar 2013 veranlasst wurde (BA pag. B10-02-01-0244), muss der «Phishing»-Angriff in den gleichen zeitlichen Zusammenhang gestellt werden. Auch der Geschädigte I. («Fall 20») wurde am
16. Januar 2013 um 12:07 Uhr von der von der Täterschaft benutzten Rufnum- mer aus angerufen (Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Am 31. Januar 2013 um 17:12 Uhr wurde der Geschädigte sodann von der eben- falls von der Täterschaft benutzten Rufnummer «Tel.nr. 3» angerufen (Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). An eben diesem Tag er- folgte um 17:17 Uhr von dessen Konto eine unbefugte Überweisung (BA pag. B10-02-01-0258). Deshalb lässt sich die Urheberschaft für diesen «Phishing»-Angriff ebenfalls eindeutig der Tätergruppierung um die Beschuldigte zuschreiben. Damit stehen auch die Anklagesachverhalte «Fall 10», «Fall 19» und «Fall 20» in einem direkten zeitlichen Bezug zu den übrigen Fällen.
c) Darüber hinaus hat die Vorinstanz in korrekter Weise eine Vielzahl von In- dizien angeführt, welche den Schluss bekräftigen, dass mit den «Phishing»-An- griffen vom 15. Januar 2016 und vom 16. Januar 2016 eine eigentliche Delikts- serie vorliegt. Dazu zählt vorab der Umstand, dass die von der Täterschaft be- nutzten Mobiltelefone während allen «Phishing»-Anrufen mit der gleichen Mobil- funkantenne verbunden waren (BA pag. 10-02-0172 f.). Daraus ist ohne Weite- res zu folgern, dass die Delikte am gleichen Ort begangen wurden. Sodann ist auf die Verwendung von identischem Computergeräten bei der Verschaffung des unautorisierten Zugangs zu den verschiedenen Onlinebanking-Accounts hinzu- weisen. Lediglich in zwei der zu beurteilenden Fälle (Anklagesachverhalte «Fall 10» und «Fall 13») wiesen die Geräte eine Konfiguration auf, die mit derje- nigen von anderen «Phishing»-Angriffen nicht übereingestimmt hat. Bei einem «Phishing»-Angriff (Anklagesachverhalt «Fall 19») waren die benutzten Compu- ter nach deren Konfiguration die gleichen, wie sie bei zwei rund einen Monat
- 37 - später durchgeführten «Phishing»-Angriffen (Anklagesachverhalte «Fall 21» vom 12. Februar 2013 und «Fall 24» vom 13. Februar 2013) festgestellt wurden. Überwiegend wurden die hier zu betrachtenden Delikte jedoch unter Verwen- dung der gleichen Geräte begangen. Eine identische Gerätekonfiguration wurde bei sechs «Phishing»-Angriffen registriert (Anklagesachverhalte «Fall 11», «Fall 12», «Fall 15», «Fall 16», «Fall 17» und «Fall 20» [BA pag. 10-02-0130]). Zwei weiteren «Phishing»-Angriffen konnte eine weitere übereinstimmende Ge- rätekonfiguration zugeordnet werden (Anklagesachverhalte «Fall 14» und «Fall 19» [BA pag. 10-02-0130]). Die am häufigsten verwendete Gerätekonfigu- ration fiel bereits bei einer zeitlichen früheren Deliktsserie auf (Anklagesachver- halte «Fälle 3-6» [BA pag. 10-02-0130]; vgl. dazu die vorstehende Erwägung II./A.1.5.2.1). Überdies wurde bei der technischen Auswertung der «Phishing»- Angriffe anhand der erhobenen IP-Adresse festgestellt, dass mehrere Zugriffe auf das Online-Banking-Portal der betroffenen Bank vom gleichen Anschluss er- folgt sind. Bei den «Phishing»-Angriffen vom 16. Januar 2013 um 09:58 Uhr (An- klagesachverhalt «Fall 11») und vom 16. Januar 2013 um 10:17 Uhr (Anklage- sachverhalt «Fall 12») wurde ebenso der gleiche Nutzer identifiziert wie bei den gleichentags um 15:08 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 16») und um 17:09 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 18») durchgeführten «Phishing»-Angriffen (BA pag. 10-02-0129; insofern unzutreffend die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die IP-Adresse auch beim «Phishing»-Angriff vom 16. Januar 2013 um 15:35 Uhr identisch gewesen sei). Angesichts der eher kurzen zeitlichen Abstände zwi- schen diesen «Phishing»-Angriffen müssen diese innerhalb der gleichen Inter- netsession und damit von der gleichen Täterschaft begangen worden sein. Es kann als ausgeschlossen gelten, dass innerhalb von solchen Zeiträumen die glei- che IP-Adresse bereits an einen anderen Internetnutzer vergeben wurde, der dann seinerseits auf das Online-Banking-System der Bank B. zugegriffen hat.
d) Im Lichte des vorstehend Ausgeführten steht fest, dass die «Phishing»-An- griffe in den Anklagesachverhalten «Fälle 10-20» durch die Tätergruppierung be- gangen wurde, mit der die Beschuldigte anerkanntermassen verstrickt war. Die- ser Umstand lässt es naheliegend erscheinen, dass es sich vorliegend wiederum um von der Beschuldigten als «Session» bezeichnete Deliktsserie gehandelt hat. Dieser Verdacht wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass im Arbeitszeitnach- weis der Beschuldigten für den 16. Januar 2013 ein Ferientag vermerkt ist (BA pag. 07-04-00-0014). Für den 15. Januar 2013 ergibt sich aus den Arbeitszeit- nachweisen zwar, dass die Beschuldigte gearbeitet hat, doch erfolgte der Ar- beitsbeginn um 09:27 Uhr (BA pag. 07-04-00-0014), sodass die zeitlichen Ver- fügbarkeiten – worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat – die Täterschaft der Beschuldigten nicht ausschliessen (Anruf an die Geschädigte um 08:21 Uhr [Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten] / «Phishing»-Anruf um 08:21 Uhr / Auslösung der missbräuchlichen Zahlung um 08:33 Uhr [BA
- 38 - pag. B10-02-01-0128]). Es fällt in diesem Zusammenhang zudem auf, dass die- ser Anruf das einzige von der täterschaftlich relevanten Rufnummer «Tel.nr. 2» ausgeführte Telefonat am 15. Januar 2013 ist (vgl. die Datei «[…]xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Die augenfällige Kongruität zwischen den «Phishing»-Aktivitäten und den Arbeitszeiten der Beschuldigten zeigt sich hier mit umgekehrten Vorzeichen. Dass die Beschuldigte am 15. Januar 2013 gear- beitet hat, spricht insofern nicht gegen, sondern vielmehr für ihre Täterschaft. Die in den Anklageziffern «Fälle 10-20» umschriebenen «Phishing»-Vorfälle ereigne- ten sich zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschuldigte selber angegeben hat, solch kriminellen Machenschaften nachgegangen zu sein (BA pag. 10-02- 0096: «ca. Januar-Februar 2013»). Weder in der Strafuntersuchung noch wäh- rend der gerichtlichen Verfahren hat die Beschuldigte je konkrete Angaben dazu gemacht, wann genau sie in den Monaten Januar 2013 und Februar 2013 sonst «Phishing»-Anrufe übernommen habe.
e) Wie schon die Vorinstanz der Beschuldigten auseinandergesetzt hat, zieht sich ein die Beschuldigte stark belastendes Indiz durch den gesamten Anklage- komplex. Dem Geschädigten E. («Fall 11») wurde die bereits vorne erwähnte Telefonnummer «Tel.nr. 2» auf entsprechende Erkundigung von seinem Teleko- manbieter mitgeteilt (BA pag. 15-11-0014; BA pag. B10-02-01-0144). In der Folge wurden die rückwirkenden Verbindungsdaten erhoben (BA pag. 09-01- 0059). Wie gesehen, konnte in diesem Rahmen ermittelt werden, dass die «Phishing»-Anrufe in den Anklagesachverhalten «Fälle 10-19» von dieser Ruf- nummer aus erfolgten. Gemäss den aus umfangreichen Überwachungsmass- nahmen gewonnenen Erkenntnissen wurde diese Rufnummer ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt (BA pag. 10-02-0168). Dies weist in hohem Masse auf die Täterschaft der Beschuldigten hin. Auch die bei den «Phishing»-Angriffen gemäss dem Anklagesachverhalt «Fall 20» benutzte Rufnummer «Tel.nr. 3» weist auf die Täterschaft der Beschuldigten hin. Die Nachforschungen zur Ver- wendung dieser Rufnummern ergaben zwar, dass sie auch von anderen «Tele- fonistinnen» benutzt wurde, doch traten diese unbekannten Frauen unter dem Aliasnamen «Müller» auf (BA pag. 10-02-0168). Wie den Aussagen des Geschä- digten I. entnommen werden kann, wurde er jedoch von einer weiblichen Person angerufen, die sich als «Frau Meier» ausgegeben hat (BA pag. 15-22-0006). Der Name «Meier» wurde bezüglich der fraglichen «Phishing»-Anrufe wiederholt er- wähnt. Der Geschädigte E., welcher der Anruferin neben seinen Zugangsdaten auch diejenigen seiner Ehefrau mitgeteilt hat (Anklagesachverhalte «Fall 11» und «Fall 12» [vgl. BA pag. B10-02-01-0133]), berichtete, dass er von einer an- geblichen Mitarbeiterin der Bank B. angerufen worden sei, die sich als «Frau Meyer» ausgegeben habe. Die Anruferin habe in schweizerdeutscher Sprache mit typischem «[…] Akzent» gesprochen (Rapport Kantonspolizei St. Gallen vom
14. Februar 2013 [BA pag. 15-11-0003]). Auch der Geschädigte I.
- 39 - (Anklagesachverhalt «Fall 20») gab an, dass er von einer weiblichen Person an- gerufen worden sei, die sich mit dem Namen «Meier» vorgestellt habe (Einver- nahme durch Luzerner Polizei vom 1. Februar 2013 [BA pag. 15-20-0007]). So- weit die Geschädigten überhaupt konkrete Aussagen zur Namensnennung und zur Art des Dialekts gemacht haben, wurden einzig die auf die Beschuldigten hinweisenden Aliasnamen «Meier» und der Dialekt «[…]deutsch» erwähnt. Sei- tens der Verteidigung wurde noch im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, dass die geschädigte Person im Anklagesachverhalt «Fall 15» von einer mit «berndeutschem Dialekt» redenden Frau erzählt habe (TPF pag. 19.721.022). Dieses Vorbringen findet in den Akten indessen keine Stütze. Der angespro- chene AA. hat als Vertreter der Geschädigten keinen Namen genannt und auch angegeben, er habe keinen Dialekt erkennen können (Einvernahme durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserhoden vom 22. Januar 2013 [BA pag. 15-15- 0020 f.]).
f) Es liegen gewichtige indizielle Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte an den «Phishing»-Angriffen vom 15. Januar 2013 und vom 16. Januar 2013 als «Telefonistin» beteiligt war. Neben den zeitlichen und sachlichen Zusammen- hängen sprechen die benutzten Telefonnummern sowie die mehrfach dokumen- tierte Verwendung der Falschpersonalie «Meier» für die Täterschaft der Beschul- digten. Die Aussagen der Beschuldigten zu den vorliegenden Anklagevorwürfen beschränken sich im Wesentlich darauf geltend zu machen, es seien nicht ihre Computer und nicht ihre SIM-Karten verwendet worden, sie sei nicht die einzige «Frau Meier» gewesen oder habe sich möglicherweise einfach sonst mit den Tä- tern getroffen (BA pag. 13-01-0115 f.; BA pag. 13-01-0144; TPF pag. 19-731- 013 ff.; CAR pag. 7.401.017). Dass und weshalb derart pauschale Bestreitungen die Aussagekraft der die Beschuldigten belastenden Indizien nicht zu erschüttern vermögen, wurde bereits andernorts einlässlich erörtert (vgl. vorstehende Erwä- gungen II./A.1.2.4.6 und II./A.1.2.4.7). In der Gesamtheit erzeugen alle indizien- haften Aspekte ein hinreichend zuverlässiges Bild, das einzig den Schluss auf die Täterschaft der Beschuldigten erlaubt. Es liegt eine Deliktsserie vor in einem Zeitraum, in dem Beschuldigte angegeben hat, an «Phishing»-Angriffen mitge- wirkt zu haben. Sämtliche «Phishing»-Anrufe lassen sich Rufnummern zuweisen, die erstelltermassen von der Beschuldigten benutzt wurden. Als die Beschuldigte am 15. Januar 2013 ab ungefähr Mitte des Vormittages gearbeitet hat, wurde gerade einmal ein mit «Phishing»-Delikten in Zusammenhang zu bringender An- ruf von diesen Rufnummern aus registriert. Am 16. Januar 2016 hat die Beschul- digte den ganzen Tag nicht gearbeitet und es wurden nicht weniger als acht «Phishing»-Angriffe verübt, die sich über den ganzen Tag verteilten. Es kann schliesslich kein blosser Zufall gewesen sein, dass die sich an Tätereigenschaf- ten erinnernden Geschädigten auf die Beschuldigte zutreffende Beschreibungen abgaben. Mit der Hypothese, dass die Beschuldigte höchstens einzelne
- 40 - «Phishing»-Anrufe oder gar keinen einzigen solchen getätigt habe, liesse sich eine derart dicht auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisende Indizienkette nicht logisch vereinbaren. Die abstrakte Möglichkeit, dass es sich anders verhal- ten haben könnte, erscheint daher als derart vernachlässigbar, dass sie nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann und muss.
g) Zusammenfassend erbringt die Vielzahl der belastenden Indizien auch in den Anklagesachverhalten «Fälle 10-20» den rechtsgenügenden Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt. 1.2.5.5 Anklagesachverhalte «Fälle 21-25»
a) Gemäss Anklageschrift soll sich die Beschuldigte im am Dienstag, 12. Feb- ruar 2013 und Mittwoch, 13. Februar 2013 an diversen «Phishing»-Angriffen auf mehrere Kunden der Bank B. beteiligt haben (TPF pag. 19.100.006). Die Be- schuldigte hat im Vorverfahren und auch in den gerichtlichen Verfahren bestrit- ten, an diesen «Phishing»-Angriffen mitgewirkt zu haben, und ausgeführt, dass nicht ihr Computer und nicht ihr Telefon benutzt worden seien und sie nicht die einzige «Frau Meier» gewesen sei (BA pag. 13-01-0115; BA pag. 13-01-0144; TPF pag. 19.731.015). Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil ihre Gründe dar, weshalb sie an der Täterschaft der Beschuldigten keine Zweifel hat. Zu- nächst weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 12. und 13. Februar 2013 arbeitsfrei gehabt habe. Im «Fall 22» und im «Fall 24» habe sich die angebliche Bankangestellte nach Aussagen der Geschä- digten mit dem Namen «Frau Meier» gemeldet. Der «Phishing»-Anruf im «Fall 23» sei ebenfalls der Beschuldigten anzurechnen, da dieser nur 47 Minuten vor dem «Phishing» im «Fall 24» erfolgt sei. Aus der unmittelbaren zeitlichen Ab- folge wäre auch hier die Annahme lebensfremd, dass eine andere «Call-Agentin» «gephisht» haben könnte. Ferner sei erstellt, dass die Gerätekonfigurationen im «Fall 22», im «Fall 23» und im «Fall 25» dieselben gewesen seien wie im «Fall 9», bei welchem die Täterschaft der Beschuldigten nachgewiesen sei. Die Verknüpfung der genannten Indizien spreche klar für die Täterschaft der Beschul- digten (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 21-25»).
b) Der Anklagevorwurf gegen die Beschuldigte bezüglich der «Phishing»-An- griffe vom 12. Februar 2013 und vom 13. Februar 2013 beruht zunächst auf dem zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Fälle. Ein solcher Konnex ist offensicht- lich, wurden die fünf «Phishing»-Attacken doch alle innerhalb dieser zwei Tage begangen, wobei an beiden Tagen mehrere Taten erfolgten und die Tatausfüh- rungen jeweils nur wenige Stunden auseinanderlagen. Daneben liegen zahlrei- che Umstände vor, anhand welcher die verschiedenen «Phishing»-Angriffe in dem Sinne als Einheit zu betrachten sind, als sie der gleichen Tätergruppierung
- 41 - zuzurechnen sind. Neben dem gleichläufigen Tatvorgehen wurde offensichtlich mit gleichen Gerätschaften gearbeitet. Geräte mit übereinstimmenden Konfigu- rationen wurden beim «Phishing»-Angriff am 12. Februar 2013 («Fall 22») sowie jeweils bei den «Phishing»-Angriffen am 13. Februar 2013 um 11:31 Uhr («Fall 23») und um 14:58 Uhr («Fall 25») benutzt (BA pag. 10-02-0130; BA pag. B10-02-01-0271; BA pag. B10-02-01-0289; BA pag. B10-02-01-0301). Auch bei den «Phishing»-Angriffen auf den Geschädigten EEE. («Fall 21») und auf den Geschädigten J. («Fall 22») wurden Computergeräte mit gleicher Konfi- guration eingesetzt (BA pag. 10-02-0130). Mit Recht hat die Vorinstanz sodann einen sachlichen Bezug zum «Phishing»-Angriff vom 9. Januar 2013 («Fall 9») hergestellt, bezüglich welchem Anklagesachverhalt die Beschuldigte Täterin ge- wesen ist (vgl. vorstehende Erwägung II./A.1.2.5.4) und welcher ebenfalls die- sem Täterkreis zuzuordnen ist. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass auch der Geschädigte K. («Fall 23») das Opfer der Tätergruppierung um die Beschuldigte geworden ist. Seitens der Beschuldigten wurde vor Vorinstanz zwar richtig darauf hingewiesen, dass der Geschädigte K. ausgesagt habe, er habe nach Eingabe der Daten im durch den betrügerischen Link geöffneten For- mular keinen Telefonanruf erhalten (TPF pag. 19.721.024; BA pag. B10-02-01- 0281; BA pag. 15-23-0008). Entgegen den Aussagen des Geschädigten muss es einen solchen «Phishing»-Anruf jedoch gegeben haben. Es ist erstellt, dass am
13. Februar 2013 über den von der Täterschaft verwendeten Computer um 11:31 Uhr auf den Online-Banking-Account des Geschädigten zugegriffen und um 11:35 Uhr unberechtigterweise eine Transaktion im Betrag von Fr. 10'200.00 ausgelöst wurde (BA pag. B10-02-01-0289). Alleine mit den vom Geschädigten im Formular hinterlegten Daten (Vertragsnummer / Name / Adresse / Wohnort / E-Mail / Geburtsdatum [BA pag. B10-02-01-0277]) konnte auf den Account nicht zugegriffen werden. Auf entsprechende Frage erklärte auch die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung, dass sie nicht wisse, wie das ohne ein Tele- fonat hätte gehen sollen, und sie sich das nicht erklären könne (CAR pag. 7.401.017). Das entsprechende Formular wurde gemäss Geschädigten am
9. Februar 2013 nach Erhalt ausgefüllt (BA pag. B10-02-01-0278). Hätten bereits die darin bekannt gegebenen Angaben für ein erfolgreiches Login ausgereicht, wäre überdies nicht einzusehen, weshalb die Täterschaft noch bis zum 13. Feb- ruar 2013 mit dem unautorisierten Zugriff zugewartet haben sollte, zumal sie be- reits einen Tag zuvor offenkundig mit «Phishing»-Aktivitäten beschäftigt war.
c) Die der Beschuldigten als Anklagesachverhalte «Fälle 21-25» angelasteten «Phishing»-Angriffe präsentieren sich wiederum als ein zeitlich konzentrierte De- liktsserie. Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zutreffend erwogen hat, fällt bei der Beweiswürdigung zuungunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass diese Tathäufung erneut mit dem Bezug von zusätzlichen Ruhe- bzw. Ferienta- gen zusammenfällt (BA pag. 07-04-00-0016). Ausser an den Deliktstagen vom
- 42 - Dienstag, 12. Februar 2013 und vom Mittwoch, 13. Februar 2013 hat die Be- schuldigte die ganze Woche gearbeitet. Von Bedeutung sind des Weiteren die von den Geschädigten deponierten Schilderungen zur Person der «Phishing»- Anruferin. Der Geschädigte J. («Fall 22») gab an, dass er von einer weiblichen Person angerufen worden sei, die sich als «Frau Meier» von der Bank B. vorge- stellt habe (Rapport Stadtpolizei Zürich vom 1. März 2013 [BA pag. B10-02-01- 0268 und BA pag. B10-02-01-0269]). Die Geschädigte L. («Fall 24») führte aus, dass sie von einer unbekannten Frau mit «[…] Dialekt» angerufen worden sei (Rapport Kantonspolizei Bern vom 26. Februar 2013 [BA pag. 15-24-0006]). Eine angebliche Sicherheitsangestellte der Bank B, eine gewisse «Frau Meier» habe sich bei ihr gemeldet (Rapport Kantonspolizei Bern vom 15. Februar 2013 [BA pag. B10-02-01-0293; BA pag. 15-24-0013). In ihrer polizeilichen Einvernahme bestätigte die Geschädigte, dass die Anruferin sich als «Frau Meier» vorgestellt und mit «[…Dialekt» gesprochen habe (Einvernahme durch Kantonspolizei Bern vom 14. Februar 2013 [BA pag. 15-24-0018]). Diese am Tag nach dem fraglichen «Phishing»-Vorfall gemachten Aussagen sind zuverlässig und belasten die Be- schuldigte erheblich. Die Verwendung des Aliasnamens «Meier» und der gespro- chene Dialekt weisen darauf hin, dass die Beschuldigte in den beiden Fällen die Anruferin war. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- ten «Phishing»-Anrufe an beiden Tattagen zuzurechnen sind. Aufgrund der zeit- lichen Verhältnisse drängt sich mit der Vorinstanz die Schlussfolgerung auf, dass die Beschuldigte auch für die übrigen am 13. Februar 2013 getätigten «Phishing»-Anrufe verantwortlich ist. So wurde die betrügerische Transaktion zum Nachteil des Geschädigten K. («Fall 23») weniger als 50 Minuten vor derje- nigen vom Konto der Geschädigten L. («Fall 24») ausgelöst. Auch die Überwei- sung zu Lasten des Kontos des Geschädigten FFF. («Fall 25») erfolgte in einem zeitlichen Abstand von rund zweieinhalb Stunden. Wird berücksichtigt, dass diese beiden «Phishing»-Angriffe von den Tätern von Computern mit gleicher Gerätekonfiguration ausgeführt wurden und dass konkrete Hinweise auf eine an- dere «Telefonistin» gänzlich fehlen, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Beschuldigte auch dieses «Phishing»-Telefonat geführt hat. Dass die Beschul- digte im vorliegend zu betrachtenden Zeitraum an «Phishing»-Aktivitäten beteiligt war, hat sie selber so deklariert (BA pag. 10-02-0096).
d) In Würdigung aller relevanter Indizien erweist sich die Täterschaft der Be- schuldigten in den Anklagesachverhalten «Fälle 21-25» als rechtsgenügend er- stellt. 1.2.5.6 Anklagesachverhalte «Fälle 28-32»
a) Am Mittwoch, 28. August 2013 und am Donnerstag, 29. August 2013 waren fünf «Phishing»-Angriffe auf diverse Kunden der Bank B. zu verzeichnen, die in
- 43 - der Anklageschrift allesamt der Beschuldigten vorgeworfen werden (TPF pag. 19.100.007). Die Beschuldigte sagte zu diesen Anklagevorwürfen aus, dass sie in den «Fällen 28-30» im Hotel GGG. in Y. dabei gewesen sei. In diesem Hotel sei auch eine andere Telefonistin dabei gewesen, welche auch Schweizerin gewesen sei und mit «[…] Akzent» gesprochen habe. Sie könne sich erinnern, dass sie dort rein- und rausgelaufen sei. Das heisse aber nicht, dass sie dort auch «gephisht» habe (BA pag. 13-01-0114; vgl. auch BA pag. 13-01-0144; vgl. auch CAR pag. 7.401.018). Die Vorinstanz hat dennoch keine Zweifel an der Schuld der Beschuldigten. Aufgrund einer WhatsApp-Nachricht sei davon auszu- gehen, dass die Beschuldigte am 28. August 2013 in das Hotel GGG. in Y. be- stellt worden sei und dass es sich dabei um den Treffpunkt für die fünf «Phishing»-Fälle vom 28./29. August 2013 gehandelt habe. Für die Täterschaft der Beschuldigten spreche, dass sie zum Tatzeitpunkt arbeitsfrei gehabt und sich im «Fall 29» und «Fall 30» mit dem Aliasnamen «Frau Meier» gemeldet habe, welcher ausschliesslich ihr zuzuordnen sei. Die Auswertung der erhobenen tech- nischen Daten habe sodann ergeben, dass in den «Fällen 28-31» die gleiche SIM-Karte mit der gleichen Rufnummer für die Beschaffung der E-Banking-Zu- gangsdaten verwendet worden sei, wobei der Antennenstandort beim Hotel GGG. gelegen habe. Da diese Rufnummer ausschliesslich von der Beschuldig- ten verwendet worden sei, sei beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Hotel GGG. «gephisht» habe. Bei realistischer Betrachtung könne angesichts der zeitlichen und technischen Koinzidenzen und der Indizien ausgeschlossen werden, dass eine andere «Telefonistin» im «Fall 28» und im «Fall 31» die «Phishing»-Anrufe getätigt habe. Es stehe schliesslich ausser Frage, dass die Beschuldigte auch den «Phishing»-Anruf im «Fall 32» getätigt habe, da sie die gleiche Rufnummer wie im «Fall 33» verwendet habe, bei wel- chem sie sich mit «Frau Meier» gemeldet habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 28-32»).
b) Es ist belegt und unbestritten, dass sich die als «Fälle 28-32» zur Anklage gebrachten «Phishing»-Angriffe auf Kunden der Bank B. am 28. August 2013 und am 29. August 2013 zugetragen haben. Aufgrund der zahlreichen Beweiserhe- bungen zu den Eigenschaften der verwendeten technischen Gerätschaften ist als erstellt zu betrachten, dass diese «Phishing»-Angriffe von der gleichen Täter- schaft ausgeübt wurden. So wurde anhand der vom betroffenen Bankinstitut ge- speicherten Angaben festgestellt, dass die bei den missbräuchlichen Zugriffen auf deren System eingesetzten Computer in vier der fünf Fälle identisch waren («Fall 28» / «Fall 29» / «Fall 30» / «Fall 32» [BA pag. B10-02-01-0313; BA pag. 10-02-0131]). Wiederum in vier von fünf Fällen («Fall 28» / «Fall 29» / «Fall 30» / «Fall 31») wurden die Geschädigten ausserdem von der gleichen Ruf- nummer «Tel.nr. 5» aus angerufen (BA pag. 10-02-0110; BA pag. B10-02-01- 0313). Durch die anlässlich der Überwachung dieser Rufnummern
- 44 - ausgewerteten Verbindungsnachweise (vgl. Dateien «[…].xls.» und «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten) sind Anrufe an die geschädigten Perso- nen belegt, die sich von der zeitlichen Abfolge her den einzelnen unberechtigten Transaktionen auf dem Online-Banking-System der Bank B. zuordnen lassen. Die benutzte Rufnummer war am 28. September 2013 von 09:53 Uhr bis 11:57 Uhr mit der Sendeantenne «[…]strasse» verbunden, in deren Bereich unter an- derem das Hotel GGG. in Y. liegt (BA pag. 10-02-0175 f.). Die «Phishing»-Anrufe in den «Fällen 28-31» gingen offenkundig von der gleichen Lokalität aus, erfolg- ten sie doch gemäss den Verbindungsnachweisen alle innerhalb dieses Zeitrau- mes (vgl. Datei «32464.xls.» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Nur im «Fall 32» am 29. August 2013 wurde über eine andere Rufnummer telefoniert (BA pag. 10-02-0110). Wegen der identischen Gerätekonfiguration lässt sich je- doch auch dieser Anklagesachverhalt ohne Weiteres in einen Gesamtzusam- menhang mit den übrigen «Phishing»-Angriffen setzen. Schliesslich erfolgten die betrügerischen Überweisungen im «Fall 28» und im «Fall 32» auf das gleiche Begünstigtenkonto (BA pag. B10-02-01-0313; BA pag. B10-02-01-0316; BA pag. B10-02-02-0022; BA pag. B10-02-02-0029). Die für die unbefugten Geld- überweisungen verwendete IP-Adresse war im «Fall 29» und um «Fall 30» eben- falls identisch (BA pag. 10-02-0129: BA pag. B10-02-02-0007: BA pag. B10-02- 02-0015). Abschliessend bleibt erneut zu resümieren, dass die vorliegenden «Phishing»-Angriffe unzweifelhaft von derselben Täterschaft im Rahmen einer eigentlichen Deliktsreihe verübt wurden.
c) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestehen darüber hinaus mehrere Indizien, welche die Täterschaft der Beschuldigten nahe legen. Sind die «Phishing»-Angriffe als Deliktsserie zu betrachten, beginnt dies mit den Erkennt- nissen aus den bei der Arbeitgeberin der Beschuldigten erhobenen Arbeitszeit- nachweisen. Es zeigt sich nämlich erneut, dass die Beschuldigte mitten in der Arbeitswoche an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen zusätzlichen Pikett- ruhetag bezogen hat (BA pag. 07-04-00-0029). Sämtliche in den «Fällen 28-32» angeklagten «Phishing»-Angriffe wurden während diesen beiden Freitagen be- gangen. Zweitens muss darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte sich tatsächlich am Tatort im Hotel GGG. in Y. aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat das im Grunde selber eingeräumt, wenn sie dabei auch nicht «gephisht» haben will (BA pag. 13-01-0114). Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend auf eine von der Beschuldigten am 28. August 2013 um 02:57 Uhr erhaltene Textnachricht hingewiesen, in welcher ihr Name, Adresse und Telefonnummer des Hotels GGG. in Y. mitgeteilt wurden (BA pag. 10-02-0120). Die Beschuldigte hat sich nicht dazu geäussert, welches der Sinn dieser Mitteilung gewesen ist. Angesichts der Umstände drängt sich ein direkter Zusammenhang mit den an diesem und am nächsten Tag dortselbst verübten «Phishing»-Angriffen geradezu auf. In die gleiche Richtung weisen – was schon vorinstanzlich überzeugend dargelegt
- 45 - wurde – die verwendeten Rufnummern. Sämtliche am 28. August 2013 getätig- ten «Phishing»-Anrufe erfolgten von der Rufnummer «Tel.nr. 5» aus, welche ge- mäss den Erkenntnissen aus den polizeilichen Ermittlungen ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt wurde (BA pag. 10-02-0168). Bei der Auswertung der rückwirkenden Überwachungsmassnahmen bezüglich zahlreicher Rufnummern liess sich am 29. August 2013 («Fall 32») um 09:17 Uhr ein von der Rufnummer «Tel.nr. 6» ausgehender Anruf von rund 20 Minuten Dauer auf die Rufnummer «Tel.nr. […]» identifizieren (vgl. Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbin- dungsdaten). Dabei handelt es sich um die Mobiltelefonnummer des Geschädig- ten KKK. (BA pag. 15-32-0001). Die Uhrzeit des Anrufs deckt sich ziemlich genau mit den Aussagen des Geschädigten, der das Telefonat auf «ca. 09.20 Uhr» ver- ortete (BA pag. 15-32-002; BA pag. B10-02-02-0024). Der unbefugte Zugriff auf das E-Banking-Konto erfolgte um 09:21 Uhr, die unautorisierte Transaktion wurde um 09:29 Uhr ausgelöst (BA pag. B10-02-02-0027 und BA pag. B10-02- 02-0028). Bei diesem Anruf von der Rufnummer «077 958 16 83» handelte es sich demgemäss um das relevante «Phishing»-Telefonat. Auch diese Rufnum- mer wurde nach polizeilichen Erkenntnissen einzig von der Beschuldigten und keiner anderen «Telefonistin» benutzt (BA pag. 10-02-0168).
d) Betreffend die Anklagesachverhalte «Fälle 28-32» kommt abermals als be- lastender Umstand hinzu, dass innerhalb des kurzen Tatzeitraumes mehrere Ge- schädigten von der gleichen Rufnummer aus angerufen wurden, die gemäss den Ermittlungsergebnissen ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet wurde. Die «Phishing»-Anrufe an den Vertreter der Geschädigten «N. GmbH» (Anklage- sachverhalt «Fall 28») sowie an die Geschädigte O. (Anklagesachverhalte «Fall 29» und «Fall 30) erfolgten jeweils von der Rufnummer «Tel.nr. 5» aus (BA pag. 10-02-0110). Da im Anschluss an den «Phishing»-Anruf bei der Geschädig- ten O. sowohl unautorisierte Überweisungen auf ihrem Konto wie auch demjeni- gen ihrer Mutter veranlasst wurden, wurden damit zwei von drei relevanten Tele- fonaten mit einer von der Beschuldigten benutzten Rufnummer aus, geführt. Dass eine andere Telefonistin den rund anderthalb Stunden später erfolgten An- ruf beim Geschädigten JJJ. (Anklagesachverhalt «Fall 31) geführt hat, kann aus den bereits hinlänglich dargelegten Gründen wiederum ausschliessen. Damit er- weist sich als irrelevant, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Ur- teil die bei diesem «Phishing»-Angriff eingesetzte Rufnummer nicht ermittelt wer- den konnte (BA pag. 10-02-0110; BA pag. B10-02-02-018). Schliesslich hat O., die selber Geschädigte im «Fall 29» wurde und im «Fall 30» als Generalbevoll- mächtigte ihrer Mutter III. betroffen war, ausgeführt, dass die Anruferin mit «[…]Dialekt» gesprochen habe (Rapport der Polizei Luzern vom 21. September 2013 [BA pag. 15-29-0003]). Auch nach Einschätzung des Geschädigten KKK. («Fall 32») habe die weibliche Person am Telefon mit einer Mischung aus «[zwei Dialekten]» gesprochen (Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom
- 46 -
30. August 2013 [BA pag. 15-32-0003]). Damit ist erstellt, dass die «Telefonistin» in mehreren Fällen mit dem für die Beschuldigten typischen Dialekt gesprochen hat. Es liegen mithin genügende Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten vor. Woher die Vorinstanz die Erkenntnis nimmt, zwei Geschädigten hätten den Aliasnamen «Meier» erwähnt, ist zwar nicht im Einzelnen nachvollziehbar, braucht jedoch auch nicht weiter erörtert zu werden.
e) Aus den dargelegten Gründen zeichnen die für eine Tatbeteiligung der Be- schuldigten sprechenden Indizien ein schlüssiges Gesamtbild. Es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass die Beschuldigte in den Anklagesachver- halten «Fälle 28-31» als «Telefonistin» in die Tatausführung involviert war. Die Täterschaft der Beschuldigten ist rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.7 Anklagesachverhalt «Fall 33»
a) Der Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt «Fall 33» zur Last gelegt, am Mittwoch, 4. September 2013 als «Telefonistin» an einem zum Nachteil des Geschädigten P. durchgeführten «Phishing»-Angriff beteiligt gewesen zu sein (TPF pag. 19.100.007). Die Beschuldigte hat nicht anerkannt, bei diesem «Phishing»-Anruf die Täterin gewesen zu sein (BA pag. 13-01-0114; BA pag. 13- 01-0144). Die Vorinstanz sieht die Täterschaft der Beschuldigten im Fazit als er- stellt. Die Vorinstanz geht auf der Grundlage einer WhatsApp-Nachricht zwischen der Beschuldigten und ihrem «Boss» vom 4. September 2013 davon aus, dass sie am Tattag für das «Phishing» in das Hotel LLL. in Y. bestellt worden sei. Auch in diesem Fall habe sich die Beschuldigte für die «Phishing»-Session vom 4. Sep- tember 2013 arbeitsfrei genommen. Ein starkes Indiz für die Täterschaft der Be- schuldigten sei weiter, dass sie sich als «Telefonistin» mit «Frau Meier» gemeldet und das Hotel im Sendebereich der Antennenzelle gelegen habe, über welche die ausschliesslich von der Beschuldigten verwendete Rufnummer «Tel.nr. 6» beim «Phishing» sich verbunden habe. Ausserdem stimme die verwendete Ruf- nummer mit dem «Phishing»-Fall 32 überein, bei welchem die (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten nachgewiesen sei (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fall 33»).
b) Der Anklagevorwurf stützt sich zunächst auf eine wiederhergestellte Text- nachricht, welche die Beschuldigte von einer unter dem Kontakt «Boss BB.» auf die auf ihren Namen registrierte Rufnummer erhalten hat. Die Nachricht wurde am 4. September 2013 um 05:55 Uhr versendet und enthielt den Text «[…]strasse, […ort] Tel.[…] Hotel LLL. Y.» (BA pag. 10-02-0120). Es ist nicht restlos geklärt, um wen es sich bei «Boss BB.» genau gehandelt hat. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten wird es sich dabei um den Komplizen QQQQ. gehandelt haben. Als ihr in der Einvernahme vom 25. Juni 2020 das Profilbild des entsprechenden Kontaktes (BA pag. 10-02-0119) vorgehalten wurde, gab die
- 47 - Beschuldigte an, das sei der, mit dem sie gearbeitet habe, er sei fast immer mit ihr zusammen gewesen und sie habe ihn «DD.» und auch «Boss» genannt (BA pag. 13-01-0130; vgl. auch TPF pag. 13-01-0133: «Der Schwarze auf dem Foto, d.h. DD., war fast immer dabei.»). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vermochte sich die Beschuldigte nicht mehr an Namen zu erinnern (TPF pag. 19.731.006). Auf diese sowie auf die weiteren, zu Identifizierungszwecken wenig hilfreichen Depositionen der Beschuldigten (vgl. nur TPF pag. 19.731.006 f.) braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Es steht jedenfalls fest, dass die Beschuldigten am 4. September 2013 frühmor- gens von einer Person kontaktiert wurde, mit der zusammen sie in «Phishing»- Aktivitäten verstrickt war. Aufschlussreich ist der Inhalt dieser Nachricht, in wel- cher der Beschuldigte ein Hotelstandort mitgeteilt wurde. Welche Bewandtnis es damit genau hatte, konnte die Beschuldigte nicht sagen. Auf entsprechenden Vorhalt führte sie in der Einvernahme vom 5. Juli 2018 aus, dass wenn sie einer «dorthin» bestellt habe, heisse das nicht, dass sie dort «gephisht» habe. Oft habe sie sich nur mit den Leuten und auch mit den «Telefonistinnen» getroffen. Sie wisse nicht, wo das Hotel LLL. sei (BA pag. 13-01-0114). Nachdem der einver- nehmende Leitende Staatsanwalt des Bundes der Beschuldigten die Adresse des Hotels genannt hatte, gab sie an, es sei möglich, dass sie dort nach dem Feierabend zu Besuch gewesen sei. Es sei auch möglich, dass sie am Vormittag vor der Arbeit dort gewesen sei (BA pag. 13-01-0114). Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2020 konnte sich die Beschuldigte nicht mehr erinnern und sagte aus, die Adresse würde ihr nichts sagen (BA pag. 13-01-0144). Dass sie am
4. September 2013 nicht im Hotel LLL. gewesen sei, machte die Beschuldigte nicht geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich im Tatzeitpunkt tatsächlich dort aufgehalten hat.
c) Wie auch bezüglich anderen Anklagesachverhalten, bringt die Beschul- digte im Grunde einzig die Möglichkeit ins Spiel, dass sie sich am Mittwoch,
4. September 2013 mit «diesen Leuten» getroffen bzw. diese im Hotel besucht haben könnte (vgl. BA pag. 13-01-0114). Dass es sich vorliegend so verhalten haben könnte, erscheint aufgrund der Gesamtumstände jedoch unplausibel. Nie- mand wird für ein kollegiales Treffen an einen bestimmten Ort «bestellt», wie sich die Beschuldigte ausgedrückt hat. Es ist ausserdem wenig nachvollziehbar, wes- halb eine solche Verabredung ausgerechnet an einer Lokalität stattfinden sollte, welche einer der Teilnehmenden offenbar gar nicht gekannt hat. Skeptisch macht überdies, dass wenige Tage vor dem 4. September 2013 bereits am 28. August 2013 eine in Aufmachung und Schreibweise identische Nachricht vom Absender «Boss BB.» übermittelt wurde, in der ein anderes Hotel in Y. genannt wird (BA pag. 10-02-0120). Auch diese Textmitteilung wurde von der Beschuldigten ledig- lich mit der Aussage kommentiert, sie habe sich oft mit «diesen Personen» ge- troffen (BA pag. 13-01-0114). Beide Textnachrichten beschränken sich zudem
- 48 - auf die blosse Mitteilung eines Hotelstandortes. Weitere Konversationsinhalte, wie sie bei einer freundschaftlichen Verabredung gemeinhin zu erwarten wären (z.B. Bestätigung der Kenntnisnahme oder Rückfragen), fehlen vollständig. Als weitere Parallelität lässt sich festhalten, dass die Textnachrichten jeweils in den Nacht- (02:57 Uhr) bzw. frühen Morgenstunden (05:55 Uhr) versendet wurden (BA pag. 10-02-0120). Schliesslich fällt auf, dass der Hotelstandort der Beschul- digten stets in der Nacht zu einem von der Beschuldigten bezogenen Freitag (4. September 2013 [BA pag. 07-04-00-0030]) bzw. in der Nacht zum ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Freitagen (28. August 2013 [BA pag. 07-04-00- 0030]) mitgeteilt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass es bei beiden Nachrichten darum ging, der Beschuldigten eine bestimmte Information bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen. Alsdann deutet die auffallend kurze Konversation darauf hin, dass die weiteren Aspekte der Angelegenheit nicht über die gängigen Nachrichtendienste besprochen wurden. Dafür musste es einen be- stimmten Grund gegeben haben. Dass sich die Beschuldigte innerhalb eines zeit- lichen Abstandes von wenigen Tagen zweimal auf eine in Form und Zeitpunkt eigenartige Art und Weise mit einem ihrer Komplizen zu einem geselligen Treffen in einem Hotel verabredet haben soll, erscheint lebensfremd. Gewiss liesse sich ein solches Verhalten anderweitig nachvollziehbar erklären. Nur hat die Beschul- digte nichts vorgebracht, was alle diese Auffälligkeiten auch nur ansatzweise plausibilisieren könnte. Gesamthaft kann der Beschuldigten nicht abgenommen werden, dass sie sich am 4. September 2013 zu einem blossen Geselligkeitstref- fen mit QQQQ. oder weiteren Personen im Hotel LLL. in Y. eingefunden hat.
d) Dass die Beschuldigte den angeklagten «Phishing»-Anruf am 4. Septem- ber 2013 geführt haben muss, lässt sich anhand der übrigen Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung erstellen. Der betroffene Geschädigte P. gab an, dass er an diesem Tag um 10:40 Uhr von einer weiblichen Person angerufen worden sei, wobei diese sich mit dem Namen «Meier» vorgestellt habe (Rapport der Stadt- polizei Zürich vom 12. September 2013 [BA pag. 15-33-0003; BA pag. B10-02- 02-0033]). Die Verwendung des Aliasnamens «Meier» weist wiederum auf die Täterschaft der Beschuldigten hin. Nach den Angaben auf dem E-Banking-Log- file der Bank B. erfolgte der unrechtmässige Zugriff um 10:45 Uhr und die Auslö- sung der Transaktion um 10:47 Uhr (BA pag. 15-33-0006; BA pag. B10-02-02- 0036). Angesichts der zeitlichen Verhältnisse steht ausser Frage, dass die betrü- gerische Transaktion während des erwähnten Telefonats erfolgt ist. Dieser «Phishing»-Anruf wurde von der Rufnummer «Tel.nr. 6» aus getätigt (BA pag. B10-02-03-0053; BA pag. B10-02-02-0031). Dies ergibt sich aus den bei der rückwirkenden Überwachung erhobenen Verbindungsnachweisen, die für den
4. September 2013 um 10:41 Uhr einen von dieser Rufnummer ausgehenden Anruf auf die Mobiltelefonnummer des Geschädigten P. aufführen (vgl. Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Die Rufnummer wurde nach
- 49 - den von der Bundeskriminalpolizei ausgewerteten Ermittlungsergebnisse neben der Beschuldigten von keiner anderen «Telefonistin» benutzt (BA pag. 10-02- 0168). Es konnte im Weiteren festgestellt werden, dass die für das «Phishing»- Telefonat verwendete Rufnummer am 4. September 2013 und damit zwangsläu- fig auch im Anrufzeitpunkt nur über die Antenne «[…]» sendete, in deren Sende- bereich das Hotel LLL. liegt (BA pag. 10-02-0177). Es wurde schon dargetan, dass und weshalb für den Tatzeitpunkt von der Anwesenheit der Beschuldigten in diesem Hotel auszugehen ist. Aus den weiteren Indizien ergibt sich nun auch, dass der einschlägige «Phishing»-Anruf von diesem Hotel aus, geführt wurde und der Beschuldigten als «Telefonistin» zugewiesen werden muss.
e) In Anbetracht aller belastender Beweiselemente ist der tatbestandserheb- liche Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt und kann der Beschuldigten zur Last gelegt werden. 1.2.5.8 Anklagesachverhalte «Fälle 34-39»
a) Der Beschuldigten wird unter den Anklagesachverhalten «Fälle 34-39» vor- geworfen, im Zeitraum zwischen Dienstag, 10. März 2015 und Donnerstag,
12. März 2015 an sechs «Phishing»-Angriffen gegen Bankkonten von mehreren Geschädigten bei der Finanzinstitut C. mitgewirkt zu haben (TPF pag. 19.100.007 f.). Die Beschuldigte hat bezüglich aller dieser Anklagevorwürfe eine Tatbeteiligung bestritten (BA pag. 13-01-0032; BA pag. 13-01-0113; TPF pag. 19.731.016; CAR pag. 7.401.018). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass die Täterschaft der Beschuldigten für alle eingeklagten «Phishing»-Angriffe im genannten Zeitraum erstellt sei. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass die «Bosse» QQQQ. und RRRR. für die Zeit vom Dienstag, 10. bis Donnerstag, 13. März 2015 ein Zimmer im Hotel «MMM.» in Y. gebucht hät- ten, in welchem die «Phishing»-Fälle 34 bis 39 durchgeführt worden seien. Die Beschuldigte habe an den Tatdaten arbeitsfrei gehabt, was ein gewichtiges Indiz für ihre (Mit-)Täterschaft sei. Aufgrund von Chatnachrichten zwischen ihr und QQQQ. sei erstellt, dass die Beschuldigte ihn am 10. März 2015 im Hotel MMM. in Y. besucht habe. Die Beschuldigte habe eingeräumt, dass sie QQQQ. und RRRR. am 10. März 2015 getroffen habe. Aufgrund der Ergebnisse der Mobilte- lefonüberwachung sei ferner nachgewiesen, dass die Beschuldigte am 10. März 2015 um 08:50 Uhr weiter zum Hotel DDD. in Z./BL gefahren sei. Das Hotel DDD. Z./BL befinde sich in unmittelbarer Nähe der Antenne, über welche die privaten Mobiltelefone der Beschuldigten am 10. März 2015 zwischen 09:57 Uhr und 18:50 Uhr verbunden gewesen seien. Dass sich die Beschuldigte in diesem Hotel befunden habe, ergebe sich auch aus dem Chatverkehr vom 10. März 2015 zwi- schen ihr und ihrer Schwester. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Be- schuldigte mit QQQQ. im Hotel DDD. in Z./BL die «Phishings» in den «Fällen 34-
- 50 - 36» vollzogen habe. Im Anklagesachverhalt «Fall 37» habe die persönliche Mo- biltelefonnummer der Beschuldigten um 12:05 Uhr via eine Antenne gesendet, in dessen Sendegebiet der Mobilfunkmast für das Hotel MMM. falle. Da die betrü- gerische Abbuchung ab dem Bankkonto der Geschädigten um 13:10 Uhr erfolgt sei, könne als erstellt gelten, dass die Beschuldigte das «Phishing» im «Fall 37» im Hotel MMM. in Y. vorgenommen habe. Was die Anklagesachverhalte «Fall 38» und «Fall 39» anbelangt, habe sich die Beschuldigte am Tattag vom
12. März 2015 wiederum am Tatort im Hotel MMM. befunden. Im Folgenden führte die Vorinstanz verschiedene weitere Indizien (Benutzung des Namens «Meier» im «Fall 36» / übereinstimmende IP-Adressen in den «Fällen 35 und 36» sowie in den Fällen «37 und 38» / identische Rufnummer in den «Fällen 34, 37 und 39») an, die ihrer Auffassung nach für die Täterschaft der Beschuldigten sprächen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 34-39»).
b) Zum Indizienfundament betreffend die vorliegenden Anklagepunkte gehört zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen den zur Anklage gebrachten «Phishing»-Angriffen, die sich alle zwischen dem 10. März 2015 und dem
12. März 2015 ereignet haben. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, konnte er- mittelt werden, dass die Komplizen QQQQ. und RRRR. in der Zeit vom 10. März 2015 und 13. März 2015 in einem Zimmer im Hotel MMM. in Y. logiert hatten (BA pag. B10-02-03-0024; BA pag. B10-02-03-0038). In diesem Zeitraum wurden die hier zu untersuchenden «Phishing»-Angriffe ausgeführt (TPF pag. 19.100.007 f.). Aufgrund der in der Strafuntersuchung erhobenen Abklärun- gen kann nicht zweifelhaft sein, dass sämtliche dieser «Phishing»-Angriffe von ein und derselben Tätergruppierung ausgegangen sind. Neben dem auffälligen zeitlichen Zusammenhang bestehen dafür mehrere greifbare und aussagekräf- tige Anhaltspunkte aus der Auswertung der zum Einsatz gekommenen techni- schen Geräte. Die Vorinstanz weist berechtigterweise darauf hin, dass das Login beim E-Banking-Server der Finanzinstitut C. in mehreren Fällen über den glei- chen Anschluss erfolgt sein muss. Die Ermittlungen ergaben, dass dem Nutzer während der unautorisierten Zugriffe am 10. März 2015 um 13:06 Uhr (Anklage- sachverhalt «Fall 35») und am 10. März 2015 um 14:21 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 35») die gleiche IP-Adresse zugeordnet war (BA pag. B10-02-02-0052 und BA pag. B10-02-02-0055). Dieses Ermittlungsergebnis ist insofern von besonde- rer Relevanz, als das Login in einem kurzen zeitlichen Abstand erfolgte. Die Zu- ordnung der identischen IP-Adresse liess sich auch bei den beiden unbefugten Zugriffen am 11. März 2015 um 13:10 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 37) und am
12. März 2015 um 14:00 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 38») feststellen (BA pag. B10-02-02-0073 und BA pag. B10-02-02-0085). Aufschlussreich ist sodann, dass die Gerätekonfiguration in drei der Anklagesachverhalte identisch war («Fall 35» / «Fall 37» / «Fall 39» [BA pag. B10-02-02-0052; BA pag. B10-02-02- 0062; BA pag. B10-02-02-0087]). Daraus kann zudem geschlossen werden,
- 51 - dass das gleiche Computergerät während jedem der drei aufeinanderfolgenden Deliktstage mindestens einmal verwendet wurde. Dadurch wird die Erkenntnis bestätigt, dass auch im hier fraglichen Deliktszeitraum die gleiche Täterschaft handelte. Klar in diese Richtung weist schliesslich, dass der «Phishing»-Telefon- anruf in den Anklagesachverhalten «Fall 34», «Fall 37» und «Fall 39» unter der identischen Rufnummer erfolgte (BA pag. B10-02-02-0046; BA pag. B10-02-02- 0065 und BA pag. B10-02-03-0076; BA pag. B10-02-02-0087; BA pag. 15-39- 0031). Erneut ist zu konstatieren, dass die gleiche Rufnummer an jedem einzel- nen Tag vom 10. März 2015 bis zum 12. März 2015 benutzt wurde. Dies lässt sich wiederum nur unter der Annahme erklären, dass die «Phishing»-Angriffe von den gleichen Tätern verübt wurden. Ob QQQQ. und RRRR. auch nach Y. ge- kommen sind, um – wie die Beschuldigte behauptet hat (BA pag. 13-01-0032) – «ein bisschen Ferien» zu machen, kann dahin gestellt bleiben.
c) Nach dem vorstehend Ausgeführten, ist die Frage noch nicht beantwortet, ob die Beschuldigte im Rahmen der von ihrer Komplizenschaft zu verantworten- den «Phishing»-Angriffe auch tatsächlich als «Telefonistin» fungiert hat. Seitens der Verteidigung wurde das im vorinstanzlichen Verfahren und auch an der Be- rufungsverhandlung jeweils unter Bezugnahme auf Angaben der Beschuldigten ausgeschlossen, wonach sie im Jahre 2015 «Ende März / Anfangs April» solche Telefonate getätigt habe (TPF pag. 19.721.026; CAR pag. 7.300.007). Die zi- tierte Aussage hat die Beschuldigte jedoch mit der Einschränkung auf das Mo- natsende «März 2015» nicht durchgehend so gemacht. Zwar hat die Beschul- digte in der Einvernahme vom 19. August 2015 erklärt, sie habe «Ende März» solche Anrufe gemacht, doch war sie sich dessen offenbar nicht sicher («glaub- lich»; BA pag. 13-01-0032). An anderer Stelle hat die Beschuldigte angegeben, ab «März/April 2015» wieder mit «Phishing»-Anrufen begonnen zu haben (BA pag. 13-01-0057). Diese Aussage korrespondiert auch mit den von ihr während der Strafuntersuchung erteilten schriftlichen Angaben (BA pag. 10-02-0096). Al- leine aufgrund der unzuverlässigen Einlassungen der Beschuldigten lässt sich die Täterschaft deshalb nicht schon widerlegen. Wie die Vorinstanz zudem zu- treffend erwogen hat, hat die Beschuldigten an den fraglichen Tatzeitpunkten nicht gearbeitet, sondern vom Dienstag, 10. März 2015 bis und mit Donnerstag
12. März 2015 jeweils zusätzliche Pikettruhetage eingezogen (BA pag. 07-04-00- 0066). Erwähnenswert erscheint, dass die Beschuldigte im Zeitraum zwischen September 2013 und März 2015 kein einziges Mal mehrere Freitage am Stück unter der Woche bezogen hatte (BA pag. 07-04-00-0030 - 07-04-00-0064). Nicht bestritten ist, dass die Beschuldigte sich während dieses Zeitpunktes tatsächlich mit den beiden Mittätern QQQQ. und RRRR. getroffen hat. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf zahlreiche Chatkonversationen (BA pag. 10-02-0118 f.; BA pag. 10-02-0180 f.) überzeugend erwogen hat, hat die Beschuldigte – was von ihr zunächst bestritten wurde (BA pag. 13-01-0113) – die beiden Komplizen im
- 52 - Hotel MMM. getroffen. Andernfalls ergäbe keinen Sinn, dass die Beschuldigte QQQQ. sich am Morgen des 10. März 2015 explizit nach der Nummer des Ho- telzimmers erkundigt hat (Nachricht der Beschuldigten an QQQQ. vom 10.03.2015 / 08:44:37: «I’m here. Which room?» [BA pag. 10-02-0118]). Aus dem Chatverlauf vom 10. März 2015 ergibt sich des Weiteren, dass das Treffen zwi- schen der Beschuldigten und QQQQ. bereits vorgängig verabredet worden sein musste und die Beschuldigte bereits wusste, wo QQQQ. anzutreffen sei. Als die Beschuldigte auf die erste Nachricht von QQQQ. mit der Bitte um Mitnahme eines Adapters für den Laptop geantwortet hat, war ihr dessen Aufenthaltsort offenbar schon bekannt (Nachricht der Beschuldigten an QQQQ. vom 10.03.2015 / 08:05:10: «I’m already on my way» [BA pag. 10-02-0118]). Bezeichnend ist in dieser Hinsicht auch, dass die Beschuldigte einzig nach der Zimmernummer und nicht etwa vorab nach dem Namen des Hotels gefragt hat. Für ein bloss kollegi- ales und auch noch eher zufälliges Zusammentreffen mit QQQQ. und RRRR. (vgl. etwa BA pag. 13-01-0113; TPF pag. 19.731.018) erscheinen Inhalt und Mo- dalitäten der dargestellten Konversation ungewöhnlich. Auffallend ist schliesslich, dass die erste Kontaktaufnahme durch QQQQ. am 10. März 2015 in den Mor- genstunden erfolgte (07:57 Uhr [BA pag. 10-02-0118). Schliesslich teilte QQQQ. der Beschuldigten unmissverständlich mit, dass er den Adapter für den Laptop sogleich benötigen würde. Als möglicher Grund kommt einzig in Betracht, dass dieser für die Durchführung der «Phishing»-Angriffe benötigt wurde, welche nach den vorangegangenen Erwägungen der Täterschaft von QQQQ. und RRRR. zu- geschrieben werden müssen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich denn auch nichts, was auf einen anderen Verwendungszweck hinweisen würde. Dass sich der Kontakt der Beschuldigten mit QQQQ. in der fraglichen Zeitspanne nicht auf die einmalige Übergabe eines Laptop-Adapters beschränkt haben kann, geht aus dem weiteren Verlauf des vorhandenen Nachrichtenaustausches her- vor. Auch am 11. März 2015 und am 12. März 2015 erfolgten Kontaktaufnahmen seitens QQQQ., beide jeweils wiederum früh am Morgen (Nachrichten von QQQQ. an die Beschuldigte vom 11.03.2015 / 07:58:57 und vom 12.03.2015 / 06:56:12 [BA pag. 10-02-0118]). Zumindest für den 12. März 2015 belegen die Chatnachrichten, dass es eine konkrete Verabredung gegeben hat. QQQQ. hat die Beschuldigte zur Einhaltung einer bestimmten Zeit angehalten (Nachricht von QQQQ. an die Beschuldigte vom 12.03.2015 / 06:56:58: «No 8» [BA pag. 10-02- 0118]) und hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine Abmachung hin- gewiesen (Nachricht von QQQQ. an die Beschuldigte vom 12.03.2015 / 06:58:01: «Please we have an appointement» [BA pag. 10-02-0118]).
d) Die angeführten Indizien weisen darauf hin, dass die Beschuldigten ihre Komplizen QQQQ. und RRRR. an jedem einzelnen Tag vom 10. März 2015 bis und mit 12. März 2015 getroffen hat, an denen diese «Phishing»-Angriffe tätigten. Darauf deuten auch weitere Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung hin. Zu
- 53 - erwähnen ist zunächst auf eine am 10. März 2015 zwischen der Beschuldigten und ihrer Schwester BBBBB. per WhatsApp geführte Konversation, welche auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellt wurde (BA pag. 10-02-0180). Darin werden Aufenthalte in verschiedenen Hotels angesprochen, wobei die Be- schuldigte ihrer Schwester mitteilt, dass «CCCCC. und 2 anderi» in das Hotel «DDD.» und sie mit einer nicht namentlich genannten Person («mir zwei») in ein anderes Hotel gehen würden (Nachrichten der Beschuldigten an BBBBB. vom 10.03.2015 / 21:52:41 und vom 10.03.2015 / 21:52:51 [BA pag. 10-02-0180]; vgl. auch BA pag. 13-01-0133). Entgegen der Analyse der Vorinstanz ergibt sich da- raus zwar nicht zwingend, dass die Beschuldigte sich am 10. März 2015 im Hotel «DDD.» aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat – wie gesehen – gerade ein an- deres Hotel erwähnt, in welches sie gehen werde. Festzuhalten ist hingegen, dass die Beschuldigte diese Nachricht am Abend des 10. März 2015 geschrieben und dabei nicht auf die Vergangenheitsform zurückgegriffen hat («mir […] göhn»). Das lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass die Beschuldigte beabsich- tigt hat, sich auch am Folgetag mit einer anderen Person in einem Hotel zu tref- fen. Damit in Einklang steht die Tatsache, dass die Beschuldigte sich am
11. März 2015 gemäss den zu ihren privaten Mobiltelefonen erhobenen Verbin- dungsdaten im Hotel MMM. in Y. aufgehalten hat. Mehrfach wurden die Rufnum- mern im Bereich des Antennenstandortes «[…]» benutzt, in dessen Sendegebiet das Hotel «MMM.» liegt (zwischen 10:16 Uhr bis 10:37 Uhr und um 12:05 Uhr [BA pag. 10-02-0181 f.]). Mit Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich die zeitliche Nähe zu einem «Phishing»-Angriff («Fall 37») hervorgehoben, der mit der um 13:10 Uhr ausgelösten Überweisung im E-Banking-System der Finanzinstitzt C. abgeschlossen wurde (BA pag. B10-02-02-0082). Dass sich die Beschuldigte am
10. März 2015 auch im Hotel DDD. in Z./BL aufgehalten hat, wird wiederum dadurch indiziert, dass ihr privates Mobiltelefon an diesem Tag zwischen 09:57 Uhr und 18:50 Uhr mit der Netzantenne «[…]» verbunden war, in dessen unmit- telbarer Nähe sich jenes Hotel befindet (BA pag. 10-02-0179 ff.). In diesen Zeit- raum fielen sämtliche der drei «Phishing»-Angriffe («Fall 34» / «Fall 35» / «Fall 36»), an welchen die Beschuldigte laut Anklage am 10. März 2015 mitge- wirkt haben soll (BA pag. B10-02-02-0050; BA pag. B10-02-02-0053; BA pag. B10-02-02-0058; BA pag. B10-02-02-0060). Am 12. März 2015 schliesslich sendete die private Mobiltelefonnummer der Beschuldigten von 11:50 Uhr bis 15:39 Uhr erneut von der Antenne «[…]strasse» in Y., was auf einen Aufenthalt im Hotel MMM. in Y. hinweist (BA pag. 10-02-0182). Die am 12. März 2015 re- gistrierten «Phishing»-Angriffe («Fall 38» und «Fall 39») erfolgten allesamt wäh- rend dieser Zeit (BA pag. B10-02-02-0085; BA pag. B10-02-02-0092).
e) Vollends klar wird die Sache, wenn die weiteren unmittelbar auf die Täter- schaft der Beschuldigten hindeutenden Indizien in die Betrachtung einbezogen werden. Dies betrifft vor allem und hauptsächlich den von der «Telefonistin»
- 54 - verwendete Aliasname sowie den von dieser gesprochenen Dialekt. Bezüglich Anklagesachverhalt «Fall 34» gab der Geschädigte NNN. an, er sei von einer «[…]dialekt» sprechenden Frau angerufen worden, wobei er sich an den Namen nicht mehr erinnern könne (Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom
15. April 2015 [BA pag. 15.34.0017]). In der einschlägigen Strafanzeige der Fi- nanzinstitut C. vom 12. März 2015 wurde demgegenüber festgehalten, der be- troffene Kunde NNN. habe von einer «Frau Meier» berichtet, die mit ihm telefo- niert habe (BA pag. 15.34.0028). Die Geschädigte PPP. soll gemäss der den An- klagesachverhalt «Fall 36» betreffenden Strafanzeige der Finanzinstitut C. vom
23. März 2015 von einer «Frau Meier» angerufen worden sein (BA pag. 15-36- 0004; BA pag. B10-02-02-0059). Im Anklagesachverhalt «Fall 37» geht es um einen unberechtigten Zugriff auf das Online-Portal der Finanzinstitut C., der am
11. März 2015 um 13:10 Uhr erfolgte (BA pag. B10-02-02-0082). Nach den Aus- sagen des Geschädigten Q. wurde er um ca. 12:05 Uhr von einer Frau mit schweizerdeutschem Akzent angerufen, die sich als «Frau Meier» von der Finan- zinstitut C. ausgegeben habe (BA pag. 15-37-0023). Im Antrag zur Abklärung dieses belästigenden Anrufes wurde unter der Rubrik «Angezeigte Rufnummer / Ev. Name der verdächtigen Person» der Name «Meier» vermerkt (BA pag. 15- 37-0017; BA pag. B10-02-02-0079). Zwar hat der Geschädigte Q. ebenfalls aus- gesagt, dass er zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr des gleichen Tages von einer hochdeutsch sprechenden Frau angerufen worden sei, die sich ebenfalls als Mit- arbeiterin der Finanzinstitut C. ausgegeben habe (BA pag. 15-37-0024 f.). Dieser Anruf erfolgte jedoch erst, nachdem die angeklagte betrügerische Überweisung bereits ausgelöst worden war. Dass das erste Telefonat aus dem Umfeld der Tätergruppierung um QQQQ. und RRRR. stammte, lässt sich anhand der dabei verwendeten Rufnummer rekonstruieren (BA pag. B10-02-02-0065 und BA pag. B10-02-02-0075). Gemäss Aussagen der Geschädigten R. («Fall 39») wurde sie von einer mit «[…]Dialekt» sprechenden «Telefonistin» angerufen (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juli 2015 [BA pag. 15-39-0033]). Da- mit ist für die vom 11. März 2015 bis zum 12. März 2015 dauernden Deliktsserie für jeden einzelnen Tag mindestens ein «Phishing»-Anruf erstellt, mit welchem die Beschuldigte direkt in Verbindung gebracht werden kann. Zuletzt ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte für den Deliktszeitraum jeweils einen zusätzlichen Pikettruhetag bezogen hat (BA pag. 07-04-00-0066). Wenn die Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Täterschaft mit dem Hinweis abgestritten hat, sie mit einem gewissen «AAAAA.» unterwegs gewesen und dieser habe «solche Sachen» nicht gemacht (TPF pag. 19.721.024), ist das schon deswegen unglaubhaft, weil die Beschuldigte in der einen Nachricht an ihre Schwester selber durch ihn betriebene kriminelle Ak- tivitäten angedeutet hat.
- 55 -
f) Zusammengefasst bleibt kein Raum für eine für die Beschuldigte günstige Deutung der Indizienlage. Es sei deshalb bloss noch am Rande erwähnt, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach die verwendete Rufnummer ausschliess- lich von der Beschuldigten verwendet worden sei, nicht zutrifft. Die damit ange- sprochene Rufnummer «077 963 03 38» wurde in der Strafuntersuchung nicht überwacht (vgl. BA pag. 10-02-0115). Die im vorinstanzlichen Urteil aus dem Nachtragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 15. August 2019 übernommene Feststellung (vgl. BA pag. 10-02-0168) konnte sich somit nicht auf diese Rufnum- mer bezogen haben. Dadurch ändert sich indessen nichts an der Schlussfolge- rung, dass die Bestreitung der Tatbeteiligung als unglaubhaft zurückzuweisen ist. Den für ihre Täterschaft sprechenden Belastungselementen hat die Beschuldigte nichts Substantielles entgegen zu setzen. Gegenteils hat die Beschuldigte zum vorliegenden Tatkomplex widersprüchliche und nicht glaubhafte Aussagen ge- macht. Nicht nur hat die Beschuldigte zunächst in Abrede gestellt, sich im De- liktszeitraum überhaupt im Hotel MMM. in Y.. aufgehalten zu haben, und hat sol- ches erst unter dem Eindruck von eindeutigem Beweismaterial eingeräumt (BA pag. 13-01-0113). Betont hat die Beschuldigte dann allerdings, dass sie sich über den ganzen Zeitraum hinweg nicht im Hotelzimmer aufgehalten habe (BA pag. 13-01-0113; vgl. auch TPF pag. 19.731.016). Sie sei nur einmal im Hotel MMM. gewesen (BA pag. 13-01-0143) und es sei möglich, dass sie sich dort nur mit ihnen getroffen habe (BA pag. 13-01-0113). Im Widerspruch dazu führte die Beschuldigte andernorts wiederum aus, sie sei nur im Mai 2015 im Hotel MMM. gewesen (BA pag. 13-01-0144). Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte gar aus, sie habe den Adapter nicht ins Hotel gebracht und habe ihn auch nicht draussen vor dem Hotel, sondern bei einem Kreisel bei einer Kreuzung in der Nähe übergeben (CAR pag. 7.401.019). Auf die Frage nach dem Aufenthaltszweck der beiden Komplizen QQQQ. und RRRR. hin er- klärte die Beschuldigte einmal, die beiden seien nicht nur zum «Phishing» ge- kommen (BA pag. 13-01-0031). Gemäss dieser Aussage wusste die Beschul- digte, dass die beiden während des Aufenthaltes in Y. zumindest auch deliktische Absichten verfolgten. In einer späteren Einvernahme konnte die Beschuldigte darüber nur noch mutmassen, gab sie doch an, die beiden seien wohl da gewe- sen, als sich die «Phishing»-Angriffe ereignet hätten, und hätten sich «vielleicht» vorbereitet, sie habe keine Ahnung (BA pag. 13-01-0133). Weiter fällt auf, dass die Beschuldigte im Laufe des Strafverfahrens ihre Täterschaft zwischenzeitlich unmissverständlich bestritten hat, sich dessen dann aber immer wieder einmal nicht so sicher war. So führte sie aus, sie wisse, dass sie im Zeitpunkt zwischen dem 10. März 2015 und dem 12. März 2015 nicht «gephisht» habe (BA pag. 13- 01-0113). Gleich darauf musste sie diese Aussage insofern relativieren, als sie einräumte, sich doch mit den beiden anderen in einem Hotel getroffen zu haben. Es könne aber immer noch sein, dass sie nicht «gephisht» habe (BA pag. 13-01- 0113). Dann wiederum gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass die «Phishings»
- 56 - im Hotel «passiert» seien, sie aber nie lange im Hotel gewesen sei (BA pag. 13- 01-0133). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich die Beschuldigte wenig bestimmt, indem sie ausführte, sie nehme an, dass sie nicht die Täterin gewesen sei (TPF pag. 19.731.017). In der gleichen Befragung bestand sie jedoch kurz davor noch darauf, nicht dabei gewesen zu sein (TPF pag. 19.731.016). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte dem- gegenüber wiederum, sie wisse ganz genau, dass sie diese «Phishings» nicht gemacht habe (CAR pag. 7.401.018). Das durch Widersprüchlichkeiten und Er- klärungsversuche geprägte Aussageverhalten der Beschuldigten stellt ein weite- res Indiz dafür dar, dass sie es war, die in den angeklagten «Phishing»-Angriffen als «Telefonistin» tätig wurde.
g) Im Ergebnis fügen sich sämtliche Umstände zur beweisrechtlichen Über- zeugung zusammen, dass die Beschuldigte in den Anklagesachverhalten «Fälle 34-39» die inkriminierten «Phishing»-Telefonate geführt hat. 1.5.2.9 Anklagesachverhalt «Fall 41»
a) Der Anklagesachverhalt «Fall 41» lautet dahingehend, dass die Beschul- digte sich am Dienstag, 24. März 2015 um 12:26 Uhr auf dem Gebiet der Stadt Y. an einem «Phishing»-Angriff zum Nachteil der Geschädigten AAAA. und BBBB. beteiligt habe (TPF pag. 19.100.008). Die Beschuldigte bestreitet diesen Anklagevorwurf (BA pag. 13-01-0112; BA pag. 13-01-0143). Die Vorinstanz er- wägt, es sei erwiesen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 24. März 2015 arbeitsfrei gehabt habe. Die Beschuldigte habe den Anklagesachverhalt «Fall 40» anerkannt, der sich am gleichen Tag ereignet habe. In beiden Ankla- gesachverhalten sei die gleiche «IP-Adresse» verwendet worden. Es sei als er- stellt zu erachten, dass die Beschuldigten bei beiden «Phishing»-Angriffen betei- ligt gewesen sei. Ausserdem sprächen die identischen Geräte-Konfigurationen in den Anklagesachverhalten «Fall 35», «Fall 37», «Fall 49» und «Fall 41» für die (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten. Dass bei einer solchen fallübergreifenden Übereinstimmung von Indizien eine andere «Call-Agentin» in Y. im Einsatz ge- wesen sei, sei lebensfremd und als reine Schutzbehauptung der Beschuldigten zu werten (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fall 41»).
b) Dem Anklagevorwurf liegt zunächst der Umstand zugrunde, dass am Tat- tag des 24. März 2015 ein weiterer «Phishing»-Angriff registriert wurde (Ankla- gesachverhalt «Fall 40»), der von der Beschuldigten anerkannt wurde (BA pag. 13-01-0111; BA pag. 13-01-0143). Bei diesem Vorfall wurde von der Täter- schaft am 24. März 2015 um 11:49 Uhr eine nicht autorisierte Zahlung über Fr. 23'100.00 zulasten der Geschädigten SSS. ausgelöst (BA pag. B10-02-02- 0127). Die missbräuchliche Zahlungsauslösung vom Konto der Geschädigten im
- 57 - Anklagesachverhalt «Fall 41» erfolgte gleichentags um 12:26 Uhr (BA pag. 10- 02-02-0131). Die zeitliche Nähe zum vorangegangenen «Phishing»-Angriff fällt augenscheinlich auf. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass beide Geldtransaktionen von einem Computer mit der gleichen IP-Adresse «[…]» getätigt wurden (BA pag. B10-02-02-0097; BA pag. B10-02-02-0130; BA pag. 10-02-0128). Wenn innerhalb von weniger als einer halben Stunde unter der gleichen Identifizierung im Internet auf zwei Online-Banking-Accounts zugegrif- fen wurde, kann nicht zweifelhaft sein, dass beide unberechtigten Logins von der gleichen Täterschaft ausgingen. Die Beschuldigte führte im Vorverfahren aus, es sei möglich, dass jeweils der gleiche Computer verwendet worden sei. Das müsse aber nicht heissen, dass sie die Täterin gewesen sei, weil die «Telefonis- tinnen» auch innerhalb des gleichen Tages abgewechselt hätten (BA pag. 13-01- 0112). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich konkret so zugetragen hat. Dagegen spricht vielmehr, dass der «Phishing»-Angriff im Anklagesachver- halt «Fall 41» wiederum im Zuge einer Reihe von solchen Attacken erfolgte, die in einem unmittelbaren zeitlichen Konnex standen. Auch am Folgetag am
25. März 2015 erfolgen zwei «Phishing»-Angriffe (Anklagesachverhalte «Fall 42» und «Fall 43»), bezüglich welcher die Beschuldigte ihre Täterschaft eingeräumt hat (BA pag. 13-01-0143). Die Beschuldigte hatte sowohl am Diens- tag, 24. März 2015 als auch am Mittwoch, 25. März 2015 jeweils einen zusätzli- chen Pikettruhetag bezogen, wobei es sich in dieser Arbeitswoche um die einzi- gen Freitage gehandelt hat (BA pag. 07-04-00-0066). Es ist offensichtlich, dass der «Phishing»-Angriff im Anklagesachverhalt «Fall 41» im Rahmen einer der von der Beschuldigten als solche titulierten «Sessionen» stattgefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte während dieser ganzen Zeit als «Telefonistin» eingesetzt wurde. Die Beschuldigte hat auch nie konkret behaup- tet, dass sie in einem bestimmten Zeitpunkt während dieser «Session» von einer anderen «Telefonistin» abgelöst worden sei. Vor dem Hintergrund, dass sie sich an ein unmittelbar davor durchgeführtes Telefonat noch erinnern konnte, wären von der Beschuldigten diesbezüglich aber konzisere Angaben zu erwarten gewe- sen. Von der zeitlichen Abfolge her erscheint die Annahme, es hätte nur kurz nach dem von der Beschuldigten getätigten «Phishing»-Anruf eine andere «Te- lefonistin» für sie übernommen, ohnehin als bloss denktheoretische und damit nicht weiter relevante Möglichkeit. Es kann dazu auf die der einzelfallbezogene Beweiswürdigung vorangestellten Erwägungen verwiesen werden (vgl. Erwä- gung II./A.1.2.4.6 hiervor).
c) Nach dem Dargelegten ist das Beweisfundament schlüssig. An Tat und Tä- terschaft der Beschuldigten bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrü- ckenden Zweifel. Der Anklagesachverhalt «Fall 41» ist rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.9 Anklagesachverhalte «Fälle 45-48»
- 58 -
a) Betreffend die Anklagesachverhalte «Fälle 45-48» hat die Vorinstanz als Beweisergebnis festgestellt, dass diese von Dienstag14. bis Donnerstag 16. April 2015 erfolgten «Phishing»-Angriffe während des Aufenthaltes von QQQQ. und RRRR. im Hotel DDDD. Y. City begangen worden seien. Die Beschuldigte habe in der Schlusseinvernahme zugegeben, in diesem Hotel «Phishing»-Anrufe ge- macht zu haben. Ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten sei ferner, dass sie während der «Phishing»-Session Ferien gehabt und auf ihrem Smartphone die Hotelbuchung für RRRR. gefunden worden sei. Das für die «Phishings» verwendete Telefon und das private Mobiltelefon der Beschuldigten seien im «Fall 46» und im «Fall 47» mit demselben Antennenstandort beim Hotel DDDD. Y. City verbunden gewesen. Auch das bei der Beschuldigten sicherge- stellte «iPad» sei am 16. April 2015 mit dem drahtlosen Netzwerk (WLAN) des Hotels DDDD. Y. City verbunden gewesen. Die Konfiguration der benutzten Com- puter und die Rufnummer des für die Anrufe verwendeten Telefons seien iden- tisch gewesen. Diese Rufnummer sei ausserdem ausschliesslich von der Be- schuldigten als «Telefonistin» verwendet worden (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 45-48»).
b) Die Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2015 durch die Bundesanwaltschaft mit der Tatsache konfrontiert, dass am 14. April 2015 und am 16. April 2015 «Phishing»-Angriffe stattgefunden hätten, und wurde gefragt, ob sie um den 15. April 2015 herum «Phishing»-Anrufe gemacht habe (BA pag. 13-01-0033). Die Beschuldigte gab daraufhin Folgendes zu Protokoll: «Ja, ich glaube. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob an diesem Tag, als sie ankamen oder am nächsten Tag.» (BA pag. 13-01-0033). Die Beschuldigte führte sodann aus, sie wisse, dass ihre «Phishing» damals nicht geklappt hätten (BA pag. 13- 01-0033). Anlässlich der Einvernahme vom 31. August 2015 äusserte sich die Beschuldigte nicht zu diesen Tatvorwürfen (BA pag. 13-01-0061). Als die Be- schuldigte in der Befragung vom 5. Juli 2018 auf ihre früheren Aussagen ange- sprochen wurde, erklärte sie erneut, dass sie während des Aufenthaltes von QQQQ. und RRRR. in Y. in der Zeit vom 14. April 2015 bis 17. April 2015 im Hotel DDDD. gewesen sei und dort «gephisht» habe. Das könne sie bestätigen, das stimme (BA pag. 13-01-0109). In der Einvernahme vom 25. Juni 2020 gab die Beschuldigte demgegenüber an, dass sie ihrer Erinnerung nach zwar im Ho- tel DDDD. in Y. gewesen sei, dort aber nicht «gephisht» habe (BA pag. 13-01- 0143). In den gerichtlichen Einvernahmen blieb die Beschuldigte dabei, dass sie an den «Phishing»-Angriffen am 14. April 2015 und am 16. April 2015 nicht be- teiligt gewesen sei (CAR pag. 7.401.014). Zur Erklärung ihrer divergierenden Aussagen führte die Beschuldigte aus, dass sie damals im Hotel DDDD. in Y. auf diese «Leute» gewartet und auch das «WiFi» im Hotel benutzt habe. Diese «Leute» seien an der Grenze kontrolliert worden und sie habe mehrere Stunden im Hotel auf sie gewartet. Deshalb wisse sie, dass sie in diesem Hotel keine
- 59 - «Phishings» gemacht habe (CAR pag. 7.401.014). Da die Beschuldigte auch in anderen Anklagesachverhalten von ursprünglich anerkennenden Aussagen wie- der abgerückt war, wurde sie im Berufungsverfahren ausdrücklich nach den Gründen gefragt. Dabei erklärte die Beschuldigte unter anderem, dass sie zuwei- len erst nach Vorhalt von konkreten Tatumständen realisiert habe, dass sie gar nicht die Täterin gewesen sei. Anhand von solchen Umständen habe sie sich wieder erinnern können und deshalb einzelne Fälle nicht anerkannt (CAR pag. 7.401.014). Diese Erklärungsansätze der Beschuldigten überzeugen nicht. Als die Beschuldigte die Täterschaft in den «Fällen 45-48» zunächst anerkannt hat, waren ihr die wesentlichen Tatumstände bereits bekannt. So hat die Beschul- digte in den ersten Aussagen beispielsweise explizit auf das Hotel DDDD. Bezug genommen oder die fraglichen «Phishing»-Anrufe in zeitlicher Hinsicht mit der Ankunft von QQQQ. und RRRR. im April 2015 verknüpft (BA pag. 13-01-0109; BA pag. 13-01-0033). Auch der Umstand, dass die beiden offenbar mit einiger Verspätung eingetroffen waren, schilderte die Beschuldigte im Zusammenhang mit diesen Anklagesachverhalten (BA pag. 13-01-0109: «Ich war bereits am Mor- gen dort und die beiden Leute RRRR. und QQQQ. [kamen] erst am Nachmittag. Ich weiss nicht mehr genau, ob wir dann noch am Nachmittag «gephisht» haben, aber am nächsten Tag ganz bestimmt.»). Die anfänglichen Aussagen der Be- schuldigten lassen nicht erkennen, dass und inwiefern sie, wie von ihr behauptet (CAR pag. 7.401.014), bezüglich ihrer Täterschaft unsicher gewesen wäre. Viel- mehr erfolgten die Aussagen mit Bestimmtheit und ohne greifbare Hinweise auf bestehende Zweifel («Ich weiss» [BA pag. 13-01-0033]; «bestätigen» [BA pag. 13-01-0109]; «Das stimmt. Diese Phishing habe ich gemacht.» [BA pag. 13- 01-0110]). Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass die Beschuldigte von sich aus auch Einzelheiten der entsprechenden «Phishing»-Angriffe geschildert hat (etwa Angaben zu deren Gelingen bzw. Misslingen [BA pag. 13-01-0033]), erscheint unglaubhaft, dass die ursprünglichen Geständnisse aufgrund zunächst fehlender Erinnerung erfolgten. Schliesslich deutete die Beschuldigte im Beru- fungsverfahren an, dass sie möglicherweise aufgrund der ihr präsentierten Be- weise gedacht habe, sie müsse wohl die Täterin gewesen sein (CAR pag. 7.401.014). Auch damit lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Beschuldigte zunächst Taten eingestanden haben sollte, die sie gar nicht be- gangen hat. Bevor die Beschuldigte die Beteiligung an «Phishing»-Angriffen im April 2015 eingeräumt hat, wurden ihr keine eigentlichen Beweismittel vorgehal- ten. Die Beschuldigte wurde einzig auf den Aufenthalt von QQQQ. und RRRR. in Y. angesprochen und unmittelbar gefragt, ob sie um diese Zeit herum «Phishing»-Anrufe getätigt habe, welche Frage die Beschuldigte ohne Um- schweife bejaht hat (BA pag. 13-01-0032 f.). Auffallend ist schliesslich, dass in der eine Tatbeteiligung in Abrede stellenden Aussagen der Beschuldigten zu- nächst nur der Tag der Ankunft von QQQQ. und RRRR. im Hotel in Y. erwähnt wird (vgl. BA pag. 13-01-0143: «Wenn es dieser Tag ist, an welchen ich mich
- 60 - erinnere, wartete ich alleine mehrere Stunden in der Lobby.»; vgl. auch CAR pag. 7.401.014: «Die Leute wurden an diesem Tag an der Grenze kontrolliert und ich habe mehrere Stunden im Hotel auf sie gewartet.» [Hervorhebungen jeweils durch das Gericht]). Aktenkundig wurden QQQQ. und RRRR. am 15. April 2015 bei der Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Riehen/BL kontrolliert (BA pag. 10-02-01006), wobei es sich um den von der Beschuldigten beschriebenen Tag der Ankunft im Hotel gehandelt hat. Fest steht zudem, dass das bei der Be- schuldigten sichergestellte «iPad» am 16. April 2015 mit dem WLAN-Netzwerk des Hotels DDDD. in Y. verbunden war (BA pag. 13-01-0099). Im Vorverfahren gab die Beschuldigte zu den entsprechenden Auswertungsergebnissen an, das sei damals gewesen, als die anderen bei der Grenze kontrolliert worden seien (BA pag. 13-01-0061). Erst als die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung gefragt wurde, ob sie zweimal in diesem Hotel gewesen sei, erklärte sie, sie habe sich mit «denen» die ganze Zeit getroffen, solange sie in Y. gewesen seien (CAR pag. 7.401.015). Diese Aussage wirkt nachgeschoben und reiht sich insofern ein in die insgesamt nicht kohärenten Ausführungen der Beschuldigten zu den frag- lichen Anklagevorwürfen.
c) Aus den dargelegten Gründen erscheinen die Aussagen der Beschuldigten unstimmig und daher nicht glaubhaft. Insbesondere konnte die Beschuldigte nicht plausibel darlegen, weshalb sie sich zunächst zu Unrecht selber der Täterschaft bezichtigt haben soll. Es kommt hinzu, dass die übrigen Beweiselemente doch eindeutig auf eine Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. Aufgrund der Ge- samtumstände kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den Anklagesachver- halten «Fälle 45-48» um eine Deliktsserie gehandelt hat. Dies legen der zeitliche Zusammenhang sowie die nachgewiesene Verwendung von teilweise gleichen Gerätschaften ohne Weiteres nahe. So war die für die unbefugte Geldüberwei- sung verwendete IP-Adresse im «Fall 46» und im «Fall 48» identisch (BA pag. 10-02-0128). Auch die Gerätekonfiguration der für die unbefugten Geldüber- weisungen benutzten Computer war im «Fall 46» und im «Fall 47» identisch (BA pag. 10-02-0128). In Betracht zu ziehen ist zudem, dass die für die «Phishing»- Anrufe im «Fall 46» und im «Fall 47» verwendete Rufnummer («Tel.nr. 9») iden- tisch war (BA pag. B10-02-02-0154; BA pag. B10-02-02-0161; BA pag. B10-02- 04-0010). Es konnte des Weiteren festgestellt werden, dass die im «Fall 46» und im «Fall 47» am 16. April 2015 geführten «Phishing»-Telefonate über eine Ver- bindung mit der gleichen Antenne erfolgten, die sich in der Nähe des Hotels DDDD. in Y. befand (BA pag. 10-02-0145 ff.). Aufgrund der Ermittlungsergeb- nisse steht fest, dass sich die Beschuldigte – was sie im Grunde denn auch nicht bestreitet – an beiden Tattagen am Tatort befunden haben muss. Der Tatzeit- punkt fällt in eine Phase, in welcher die Beschuldigte auch nach eigenen Anga- ben «Phishing»-Anrufe gemacht hat (vgl. BA pag. 13-01-0057: «März/April 2015»). Erstellt ist schliesslich, dass die Beschuldigte sowohl am 14. April 2016
- 61 - wie auch am 16. April 2015 Ferien bezogen und nicht gearbeitet hat (BA pag. 07- 04-00-0068).
d) Insgesamt besteht eine Reihe von Indizien, die alle auf direktem Weg zur Beschuldigten als Täterin führen. Es hat daher als erwiesen zu gelten, dass die Beschuldigte in den Anklagesachverhalten «Fälle 45-48» die «Phishing»-Anrufe getätigt hat. 1.2.5.10 Anklagesachverhalt «Fall 52»
a) Im Anklagesachverhalt «Fall 52» wird der Beschuldigten vorgeworfen, am Dienstag, 16. Juni 2015 um 13:22 Uhr einen «Phishing»-Anruf bei der Geschä- digten LLLL. getätigt zu haben (TPF pag. 19.100.009). Die Beschuldigte bestrei- tet ihre Täterschaft und gab an, dass sie sich daran nicht erinnern könne (BA pag. 13-01-0058; BA pag. 13-01-0107; BA pag. 13-01-0144). Die Vorinstanz hat keine Zweifel, dass die Beschuldigte auch in diesem Anklagesachverhalt die Tä- terin gewesen sei. Sie entnimmt den abgehörten Telefongesprächen und einer auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellten Flugbuchung, dass die Beschuldigte sich vom 14. Juni 2015 bis zum 19. Juni 2015 bei ihrem «Boss» in den Niederlanden aufgehalten habe. In dieser Zeit seien zwei «Phishing»-An- griffe durchgeführt worden («Fall 52» und «Fall 53»), in dem eine «Telefonistin» als «Frau Meier» aufgetreten sei. Im «Fall 52» habe sich die angerufene Geschä- digte explizit an den von der «Telefonistin» verwendeten Namen erinnern kön- nen. Den mit «Fall 52» örtlich und zeitlich zusammenhängenden «Fall 53» habe die Beschuldigte anerkannt. Dass im «Fall 52» eine andere weibliche Person aus den Niederlanden mit demselben Aliasnamen «gephisht» habe, sei eine lebens- fremde Annahme. Die Täterschaft der Beschuldigten sei erstellt (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 52 und 53»).
b) Die Beschuldigte hat bereits unmittelbar nach ihrer Verhaftung in der Be- fragung vom 24. Juni 2015 angegeben, dass sie «in letzter Zeit» in Holland ge- wesen sei (BA pag. 13-01-0009). Wiewohl die Beschuldigte das zunächst nicht klar ausgesprochen hat, ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie in diesem Zeit- raum auch an «Phishing»-Angriffen mitgewirkt hat. So führte sie aus, dass «sie» sich in Holland getroffen hätten, weil «einer» von dort sei. Eigentlich würden «die Leute» von überall herkommen, aber «dieses Mal» hätten sie sich in Holland ge- troffen (BA pag. 13-01-0009). Konkret hat die Beschuldigte nicht bestritten, dass sie sich vom 14. Juni 2015 bis 19. Juni 2015 in Holland aufgehalten hat (BA pag. 13-01-0058; BA pag. 13-01-0107). Dass dem tatsächlich so gewesen sein muss, wird durch eine auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgefundene elektronische Buchungsbestätigung für einen Hin- und Rückflug «Y. – Amster- dam» und «Amsterdam – Y.» belegt (BA pag. 10-02-0126). Ausdrücklich
- 62 - anerkannt hat die Beschuldigte, dass sie am 19. Juni 2015 im Rahmen eines von Holland aus geführten «Phishing»-Angriffs als vermeintliche Bankangestellte den Geschädigten MMMMM. angerufen hat (Anklagesachverhalt «Fall 53» [BA pag. 13-01-0106 f.]). Durch die Akten erstellt und unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte anlässlich dieses Telefonats als «Frau Meier» ausgegeben hat (BA pag. 10-02-0126; BA pag. B10-02-02-0195). Laut Aussagen der im Anklagesa- chverhalt «Fall 52» geschädigten LLLL. wurde sie von einer weiblichen Person angerufen, die sich als «Frau Meier» vorgestellt und mit «[…] Dialekt» gespro- chen habe (BA pag. 15-52-0001; BA pag. 15-52-004). Dazu erklärte die Beschul- digte, es seien mehrere «[…]innen» dabei gewesen, mindestens zwei mit «[…]Di- alekt». Wenn sie sich zu einer «Session» getroffen habe, seien mehrere Leute dabei gewesen, wobei der Name «Meier» von allen benützt worden sei (BA pag. 13-01-0107). In allgemeiner Weise wurde bereits dargelegt (vgl. Erwägung II.A.1.2.4.6 hiervor), weshalb der Einwand der Beschuldigten, mehrere «Telefo- nistinnen» hätten den Namen «Meier» verwendet, verworfen werden muss. Be- züglich des vorliegend interessierenden Anklagesachverhaltes erweist sich die Behauptung der Beschuldigten erst recht als unglaubhaft. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lässt sich anhand von abgehörten Telefongesprächen ein- deutig rekonstruieren, dass der Aufenthalt der Beschuldigten in Holland vor allem der Ausübung von «Phishing»-Handlungen diente. Im Vorfeld telefonierte die Be- schuldigte am 5. Juni 2015 nämlich mit einer unbekannten männlichen Person (vgl. BA pag. B10-02-03-0107). Die holländische Telefonnummer dieses unbe- kannten Mannes hatte die Beschuldigte unter dem Kontakt «BOSS» gespeichert (BA pag. 10-02-0119). Die Beschuldigte bezeichnete ihn als einen ihrer Kompli- zen (BA pag. 13-01-0150). Der Inhalt des Gesprächs sowie die Art der Kommu- nikation lassen erkennen, dass es um die Planung und Anbahnung der Mitwir- kung der Beschuldigten an den kriminellen «Phishing»-Machenschaften ging. Of- fenkundig wurden der Beschuldigten von ihrem Komplizen entsprechende In- struktionen erteilt. Der unbekannte Mann liess die Beschuldigte auf ihre Fragen hin wissen, sie solle von Montag bis Freitag bleiben und am Sonntag anreisen, da am Montag begonnen werde (BA pag. B10-02-03-0107). Damit übereinstim- mend hat die Beschuldigte in der Folge den Hinflug für Sonntag, 14. Juni 2015, und den Rückflug für Freitag, 19. Juni 2015 (Abflugzeit 18:50 Uhr) gebucht. Dar- aus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Komplizenschaft die Be- schuldigte während der ganzen Woche für «Phishing»-Aktivitäten eingeplant hatte und sich die Beschuldigte auch danach richtete. Aus welchen anderen Gründen die Anwesenheit der Beschuldigten im besagten Zeitrahmen gewünscht worden sein könnte, ist nicht zu erkennen. Die Beschuldigte gab im Vorverfahren zwar an, sie sei nicht nur zum «Phishen» nach Holland gereist (BA pag. 13-01- 0058). Auf Nachfrage erklärte sie jedoch einzig, sie habe auch noch Freunde dort (BA pag. 13-01-0058). Ausserdem gab sie an, sie wisse es zwar nicht ganz si- cher, glaube aber, sie habe an zwei Tagen solche Anrufe gemacht (BA pag. 13-
- 63 - 01-0058). An anderer Stelle sagte die Beschuldigte aus, meistens sei sie von Montag bis Mittwoch in Holland an einer «Session» gewesen (BA pag. 13-01- 0108). Vor diesem Hintergrund steht ausser Frage, dass die Beschuldigte wäh- rend ihres Aufenthaltes in Holland mehrere «Phishing»-Telefonate geführt hat. Die Beschuldigte hat eingestandenermassen am 19. Juni 2015 an einem «Phishing»-Angriff mitgewirkt. Es würde schlicht keinerlei Sinn ergeben, dass die Beschuldigte von ihrem Komplizen zwar ausdrücklich auf Anfang der Woche nach Holland beordert, aber dennoch erst Ende der Woche tatsächlich für «Phishing»-Anrufe eingesetzt worden sein könnte. An dieser Überzeugung würde sich auch nichts ändern, wenn während ihres Aufenthaltes in Holland – wie von der Beschuldigten geltend gemacht (BA pag. 13-01-0107) – auch andere «Telefonistinnen» aktiv gewesen wären. Denn gemäss eigenen Angaben der Be- schuldigten wurden ihr die Reise- und Aufenthaltskosten jeweils erstattet, wenn sie sich auf Geheiss ihrer Komplizen ins Ausland begeben musste (CAR pag. 7.401.009). Dass die im Hintergrund agierende Mittäterschaft mehrere «Te- lefonistinnen» aus der Schweiz allesamt auf ihre Kosten hätten einreisen und in Holland logieren lassen und diese sich bei der Führung der «Phishing»-Anrufe nahezu nach Belieben abgewechselt hätten, ist eine eher absurde Vorstellung. Sofern mehrere «Telefonistinnen» in Holland operiert haben sollten, werden sie dies realistischerweise vor allem parallel getan haben.
c) Nach Würdigung der angeführten Indizien und Sachumstände verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass der im «Fall 52» unter Verwendung des Aliasna- men «Meier» getätigte «Phishing»-Anruf der Beschuldigten zuzurechnen ist. Ihre Täterschaft ist auch in diesem Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.11 Anklagesachverhalt 58
Im Anklagesachverhalt «Fall 58» geht es um einen «Phishing»-Anruf, der am
2. November 2012 mit einem vermeintlichen Kunden der Bank B. geführt wurde, der in Wahrheit ein Mitarbeiter der Bank war (TPF pag. 19.100.003). Die Beschul- digte hat nicht anerkannt, dieses Telefonat geführt zu haben, sondern sich dazu nicht geäussert (BA pag. 13-01-0016). Das entsprechende Gespräch wurde auf- gezeichnet und liegt als Audiodatei bei den Akten. Darin ist zu hören, dass sich eine weibliche Person als beim «Lockvogel» der Bank mit dem Namen «Meier» vorstellt. Das Berufungsgericht konnte sich anlässlich der Einvernahme der Be- schuldigten davon überzeugen, dass die beim fraglichen Telefongespräch spre- chende Stimme diejenige der Beschuldigten ist. Damit bestehen keine Zweifel an ihrer Täterschaft und ist der Sachverhalt in Übereinstimmung mit den vorinstanz- lichen Erwägungen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 58-61») rechtsgenügend erstellt.
- 64 - 1.2.6 Ergebnis der Beweiswürdigung
Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Täterschaft der Be- schuldigten über die anerkannten Anklagesachverhalte («Fall 40» / «Fall 42» / «Fall 43» / «Fall 44» / «Fall 49» / «Fall 50» / «Fall 51» / «Fall 53» / «Fall 59» / «Fall 60» / «Fall 61) hinaus auch in den Anklagesachverhalten «Fall 1», «Fall 2», «Fall 3», «Fall 4», «Fall 5», «Fall 6», «Fall 7», «Fall 9», «Fall 10», «Fall 11», «Fall 12», «Fall 13», «Fall 14», «Fall 15», «Fall 16», «Fall 17», «Fall 18», «Fall 19», «Fall 20», «Fall 21», «Fall 22», «Fall 23», «Fall 24», «Fall 25», «Fall 28», «Fall 29», «Fall 30», «Fall 31», «Fall 31», «Fall 32», «Fall 33», «Fall 34», «Fall 35», «Fall 36», «Fall 37», «Fall 38», «Fall 39», «Fall 41», «Fall 45», «Fall 46», «Fall 47», «Fall 48», «Fall 52», und «Fall 58» rechtsgenü- gend erstellt ist. Bezüglich des Vorwurfes gemäss Anklagesachverhalt «Fall 8» lässt sich die Täterschaft der Beschuldigten hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen. 1.3 Rechtliche Würdigung 1.3.1 Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann sich das Berufungsgericht zu- nächst kurz fassen: Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des zu prü- fenden Tatbestandes des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage richtig dargelegt (Urteil SK.2020.35 E. 4.2.1 – E. 4.2.7). Auf die be- treffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit gründlicher und überzeugender Begründung ist die Vorinstanz sodann zum Ergebnis gelangt, die Beschuldigte habe als Mittäterin den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt bzw. habe sich mehrfach eines entsprechen- den Versuchs schuldig gemacht (Urteil SK.2020.35 E. 4.6.1). Soweit die Beschul- digte ihre Täterschaft anerkannt hat, hat sie keine Einwände gegenüber dieser tatbestandlichen Einordnung erhoben, sondern im erst- wie auch im zweitinstanz- lichen Verfahren selber einen entsprechenden Schuldspruch beantragt (TPF pag. 19.721.040; CAR pag. 7.300.017). Unter Verweis auf die in allen Teilen zu- treffenden und zu übernehmenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mehrfach den Grundtatbestand des vollendeten betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt hat. Nachfolgend bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Frage der gewerbsmässigen Tatbegehung verhält. 1.3.2.1 Die Vorinstanz erwägt zur Frage des gewerbsmässigen Handelns, die Häufigkeit der Einzelakte indiziere, dass die Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Zwar sei die Beschuldigte hauptberuflich als Angestellte einer legalen Tätigkeit nachgegangen, doch in den Ferien und an den
- 65 - sonstigen arbeitsfreien Tagen habe sie die deliktische Tätigkeit quasi in Form eines Nebenerwerbs betrieben, was grundsätzlich für die Annahme einer berufs- mässigen Tätigkeit ausreiche. Nach eigenen Angaben habe die Beschuldigte in ihrem Beruf zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 7'000.00 verdient und 2-3 % des de- liktisch erlangten Geldes bzw. jeweils Euro 200, 300 oder 500 erhalten. Werde in Ermangelung anderer Nachweise zugunsten der Beschuldigten davon ausge- gangen, dass sie 3 % des Deliktserlöses von Fr. 602'685.56, mithin einen Betrag von rund Fr. 18'000.00, erhalten habe und ein Deliktserlös von über Fr. 46’0000 (3 % von Fr. 1'539'268.22) angestrebt worden sei, ergebe dies im Zeitraum der deliktischen Tätigkeit von 14 Monaten einen monatlichen Betrag von über Fr. 1'200.00 an erzieltem Erlös bzw. Fr. 3'200.00 an angestrebtem Erlös. Die er- zielten bzw. beabsichtigten deliktischen Einkünfte hätten ausgereicht, um damit einen Teil der Lebenshaltungskosten mit einem namhaften Beitrag zu finanzie- ren, auch wenn die Beschuldigte im zweiten Deliktszeitraum auch noch einen weiteren Nebenerwerb in Form der Vermietung von Erotikstudioräumen betrie- ben habe. Das gewerbsmässige Handeln sei – so das vorinstanzliche Fazit – daher gegeben (Urteil SK.2020.35 E. 4.6.2). Die Beschuldigte bestreitet, ge- werbsmässig gehandelt zu haben. Gegen die vorinstanzliche Rechtsauffassung bringt sie im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie habe Fr. 18'000.00 für ihre Dienste erhalten. Dieser Betrag hätte sie erwirtschaftet, sofern sie an allen Fällen beteiligt gewesen wäre. Der Betrag, den sie letzten Endes erhalten habe, sei aber wesentlich tiefer gewesen. Welchen Betrag sie angestrebt habe, lasse sich nicht eruieren, zumal für das Auslösen der deliktischen Überweisungen andere Personen zuständig gewesen seien und sie keinen Einfluss habe ausüben können auf die Höhe des Deliktsbe- trages, an welchem sie dann prozentual beteiligt gewesen wäre. In Anbetracht des hohen Lohnes, welche sie in den Deliktszeiträumen bei der SSSS. verdient habe, hätten die deliktisch erzielten Einkünfte keinen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung dargestellt. Es könne auch nicht von regelmässigen Einnahmen gesprochen werden, da sie zwischen den «Phishing-Sessions» immer wieder längere Pausen gemacht habe. Es fehle des- halb – fasst die Beschuldigte zusammen – an den Voraussetzungen für die Ge- werbsmässigkeit (CAR pag. 7.300.009). Die Bundesanwaltschaft geht mit dem vorinstanzlichen Gericht von Gewerbsmässigkeit aus. Gegen die Einwände der Beschuldigten führt sie aus, dass nicht nur der konkret erzielte Deliktserlös mas- sgebend sei, sondern es um die Einkünfte gehe, die verfolgt und gewollt worden seien. Der von der Beschuldigten bei der SSSS. erzielte Erwerbslohn sei offenbar so hoch auch wieder nicht gewesen, habe sie doch neben den «Phishing»-Ein- künften einen weiteren Nebenerwerb ausgeübt, der offensichtlich massgeblich zu ihren Einkünften beigetragen habe. Deshalb und auch wegen der Mittäter- schaft der Beschuldigten müsse von einer gewerbsmässigen Tatbegehung aus- gegangen werden (CAR pag. 7.200.005).
- 66 - 1.3.2.2 Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzliche Bestimmung des qualifizierten Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmässigkeit korrekt wiedergegeben und zu- treffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis hingewiesen (Urteil SK.2020.35 E. 4.2.8). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz braucht dies nicht im Einzelnen wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit rechtsprechungsgemäss im berufsmässi- gen Handeln liegt. Die Täterin handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass die Täterin, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlun- gen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan- zierung ihrer Lebensgestaltung darstellen. Dann ist die erforderliche soziale Ge- fährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 mit Hinweis; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. De- zember 2017 E. 5.1, 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 und 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Die Beschuldigte veranlasste in mittäterschaftlicher Tatbegehung während zwei Zeit- räumen von jeweils einigen Monaten zahlreiche Vermögensverfügungen und ver- suchte diverse weitere Male, solche Vermögensdispositionen zu bewirken. Der von der Tätergruppierung erhältlich gemachte Gesamtbetrag belief sich auf rund Fr. 590'000.00, die Summe der insgesamt beabsichtigten betrügerischen Über- weisungen betrug ein Vielfaches davon. Selbst wenn gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten der ihr persönlich zukommende Verbrechensanteil auf rund Fr. 18'000.00 (entspricht einem Anteil von 3 % des Gesamtdeliktserlöses) zu ver- anschlagen ist, handelt es sich um Deliktserlöse in beträchtlichem Umfang. Die Erlangung solch deliktischer Einkünfte war für die Beschuldigte mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Die Beschuldigte setzte für ihre deliktische Tätigkeit viel Zeit und Energie ein. Es erfolgten während eines längeren Zeitrau- mes ohne längere Unterbrüche und häufig auch mehrfach pro Tag Anrufe und Anrufversuche. Das zeigt vorliegend, dass die Beschuldigte ihre kriminellen Ak- tivitäten im Bestreben verfolgte, solange wie möglich und laufend regelmässige Einkünfte zu erzielen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Bereits die Vorinstanz hat alle diese Umstände angeführt, welche die Handlungen der Be- schuldigten als gewerbsmässig qualifizieren. Die konstituierenden Qualifikations- merkmale der Gewerbsmässigkeit sind erfüllt. Die Beschuldigte hat in den Zeit- räumen von November 2012 bis September 2013 sowie von März 2015 bis Juni 2015 mehrfach delinquiert. Die deliktische Tätigkeit war auf die Erzielung eines grösstmöglichen Erlöses ausgerichtet und der beabsichtigte Deliktserlös von
- 67 - mehreren Tausend Franken pro Monat war geeignet, um einen namhaften Bei- trag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung der Beschuldigten zu leisten. Unbehelflich erwähnt die Beschuldigte im Berufungsverfahren, sie habe keinen Einfluss auf die Höhe des Deliktsbetrages gehabt (CAR pag. 7.300.009). Da sie prozentual vom gesamten Deliktsbetrag profitierte, liegt ihr Interesse an möglichst hohen Deliktseinnahmen auf der Hand. Richtig ist, dass die Vorinstanz die Ausführungen im Parteivortrag der Verteidigung wohl missverstanden hat (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung [CAR pag. 7.300.009]). Ent- gegen dem, was in den vorinstanzlichen Erwägungen wiedergegeben wird, hat die Verteidigung nicht gesagt, die Beschuldigte habe Einnahmen in der Höhe von Fr. 18'000.00 erzielt. Diese Zahlenangabe bezog sich auf den Gesamterlös, wel- cher der Beschuldigten nach Ansicht der Verteidigung zugute gekommen wäre bei allen «geglückten» Fällen, die in der Anklage umschrieben werden, von de- nen die Beschuldigte eine ganze Reihe jedoch nicht anerkannt hat. Soweit die Berechnungen der Verteidigung ausschliesslich auf den eingestandenen Sach- verhalten beruhen, braucht darauf ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die daraus gezogene Schlussfolgerung, die deliktischen Einkünfte hätten keinen namhaften Beitrag zur Finanzierung der Lebensgestaltung dargestellt (CAR pag. 7.300.009). Das durch die Delikte erwirtschaftete bzw. beabsichtige Zusatz- einkommen war auch angesichts des von der Beschuldigten unbestrittenermas- sen erzielten Erwerbseinkommens beachtlich. Die Beschuldigte war an insge- samt 55 «Phishing»-Angriffen innerhalb eines Zeitraumes von rund 14 Monaten beteiligt. Die Häufigkeit und Kadenz der Einzeltaten lassen ohne Weiteres den Rückschluss auf ein systematisches Vorgehen in dem Sinne zu, als die Beschul- digte mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen beabsichtigte, die ihr dazu verhelfen sollten, einen nicht bloss unerheblichen Teil ihrer Lebenshal- tungskosten zu decken. Die gegenteilige Sichtweise der Beschuldigten beruht wiederum auf einer deutlich geringeren Anzahl Fälle und erweist sich insofern als nicht stichhaltig. Durch die wiederholte Tatbegehung manifestierte die Beschul- digte schliesslich die Bereitschaft, eine Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu verüben. Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz die von der Beschuldigten zu verantwortenden betrügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen zu Recht als gewerbsmässig eingestuft. Die versuchten Tatbegehungen gehen
– wie die Vorinstanz unter Verweisen auf die Rechtsprechung zutreffend erkannt hat (Urteil SK.2020.35 E. 4.7.1) – im gewerbsmässigen Delikt auf. Dass die in einem zeitlichen Abstand von rund anderthalb Jahren erfolgenden Deliktsserien
– wie die Vorinstanz annimmt – einen inneren Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Tatentschlusses aufwiesen, erscheint schliesslich nicht ohne Wei- teres klar. Ob die beiden Deliktsphasen nicht auseinander zu halten und die Be- schuldigte anklagegemäss des mehrfachen gewerbsmässigen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen gewesen wäre, hat das
- 68 - Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots indessen nicht zu ent- scheiden. 1.4 Fazit
Da bei der Beschuldigten weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist sie auch zweitinstanzlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Anklagevorwurf gemäss Anklagesachverhalt «Fall 8» ist die Beschuldigte mangels rechtsgenügendem Nachweis ihrer Täter- schaft freizusprechen. Im Sinne einer erschöpfenden Behandlung der Anklage sind ausserdem die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen gemäss den Anklagesachverhalten «Fall 26» und «Fall 27» in das Dispositiv des Beru- fungsurteils aufzunehmen, welche schon die Vorinstanz in der Sache gefällt, aber in ihren Urteilsspruch aufzunehmen unterlassen hat (vgl. vorstehende Erwägung I./2 hiervor).
- 69 - 2. Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.1.3]) 2.1 Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten
Soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz, wird der Beschuldigten als strafbare Geldwäschereihandlung zusammenfassend vorgeworfen, im Zusam- menhang mit einem im Rahmen eines «Phishing»-Angriffs auf das Konto eines «Money Mule» überwiesenen Geldbetrages die Barauszahlung durch den «Mo- ney-Mule» EEEEE. und die anschliessende Übergabe des Bargeldes an T. ab- gesprochen und koordiniert zu haben. Im Einzelnen geht die Anklage davon aus, dass EEEEE. von der Tätergruppierung als «Money-Mule» rekrutiert worden sei und die Beschuldigte vom 18. Juni 2015 bis zum 22. Juni 2015 mit ihm kommu- niziert und ihn dazu bestimmt habe, die Deliktssumme von Fr. 87'000.00 von sei- nem «Mule-Konto» in bar abzuheben und dem Geldkurier T. zu übergeben (TPF pag. 19.100.020). 2.2 Sachverhaltserstellung 2.2.1 Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt beweis- mässig erstellt. Die Vorinstanz geht von einem Geständnis der Beschuldigten aus und erachtet dieses als glaubhaft, da es sich mit objektiven Beweismitteln decke. Gestützt darauf ist für die Vorinstanz erstellt, dass EEEEE. von der Beschuldigten am 19. Juni 2015 gefragt worden sei, ob es möglich sei, Fr. 87'000.00 auf sein Konto zu überweisen, und ob er den Betrag gleich abheben könne. Dies gehe aus der Meldung von EEEEE. an die Kantonspolizei Nidwalden vom 19. Juni 2015 hervor. Die Beschuldigte habe auch gewusst, welche Funktion einem «Mo- ney-Mule» zukomme. Gleichentags sei durch die Tätergruppierung um die Be- schuldigte mittels «Phishing» vom Konto des Geschädigten MMMMM. bei der Bank B. die Zahlung über einen Betrag von Fr. 87'000.00 auf das Konto von EE- EEE. bei der Bank FFFFF. ausgelöst worden. Die Bank B. habe die deliktische Geldüberweisung indes rechtzeitig verhindern können. Die Beschuldigte habe als Vortäterin ohne Weiteres gewusst, dass das überwiesene Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stamme. Aufgrund der Audioaufnahmen sei weiter er- stellt, dass die Beschuldigte am 21. Juni 2015 von ihrem «Boss» informiert wor- den sei, dass «HHHHH.» kommen werde. Bei «HHHHH.» handle es sich gemäss der Beschuldigten um den Geldkurier T. Aus dem überwachten Gespräch zwi- schen der Beschuldigten und dem «Money-Mule» vom 22. Juni 2015 ergebe sich deutlich, dass sie mit ihm wegen des deliktisch überwiesenen Geldes auf das «Mule-Konto» in Kontakt gestanden habe. Die Beschuldigte habe ihn angerufen, um die inkriminierte Geldübergabe an den Geldkurier zu koordinieren. Die Über- gabe des deliktischen Geldes habe am 22. Juni 2015 in Y. beim X. stattfinden sollen (Urteil SK.2020.35 E. 5.4.2).
- 70 - 2.2.2 Der von der Vorinstanz als erstellt gewürdigte Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den Akten. Es ist zunächst auf die Aussagen der Beschuldigten zu die- sem Sachverhaltskomplex hinzuweisen. Bereits in einer der ersten Einvernah- men gab die Beschuldigte an, dass ihr gesagt worden sei, sie solle mit «diesem Typ, welcher das Geld hätte waschen sollen», Kontakt aufnehmen. Das habe sie das erste Mal gemacht. Man habe sie gebeten, dies zu tun, weil niemand da gewesen sei, der Deutsch gekonnt habe. Sie habe den «Money-Mule» am Frei- tag und am Morgen angerufen. Am Freitag habe dieser gesagt, das Geld sei noch nicht gekommen, weshalb klar gewesen sei, dass das Geld erst am Montag über- wiesen werden würde. Am Montag habe sie ihn zweimal angerufen und er habe sie ungefähr zwei oder drei Mal angerufen (BA pag. 13-01-0010). Dass sie den «Money-Mule» am 22. Juni 2015 mehrmals angerufen habe, bestätigte die Be- schuldigte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens (BA pag. 13-01-0107; BA pag. 13-01-0119; BA pag. 13-01-0120; BA pag. 13-01-0150; BA pag. 13-01- 0151; TPF pag. 19.731.020). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018 er- klärte die Beschuldigte ausdrücklich, sie habe dafür gesorgt, dass das Geld «ge- waschen» werde (BA pag. 13-01-0119). Ebenso bezeichnend sind die Aussagen der Beschuldigten, die sie in der bundesanwaltschaftlichen Befragung vom
25. Juni 2020 deponiert hat. Dort gab sie an, dass die «Money-Mules» gedacht hätten, es gebe eine reiche Person, die ihnen Geld überwiesen habe, und jemand das Geld nun abholen komme. Sie sei in diesem Fall die Assistentin des reichen Mannes gewesen. Sie habe gewollt, dass EEEEE. sie so verstehe. Sie habe mit ihm an diesem Tag mehrmals telefoniert und ihm gesagt, sie müsse Abklärungen treffen. Während sie mit EEEEE. gesprochen habe, habe sie zu ihrem Komplizen geschaut, um zu erfahren, was sie jetzt sagen solle. Mit dem Geldkurier hätten sie erst am Schluss gesprochen. Solange der «Money-Mule» nicht bestätigt habe, dass er das Geld erhalten habe, sei er nicht angerufen worden. Sie wisse noch, dass es ein langes Hin und Her gewesen sei (BA pag. 13-01-0151 ff.; vgl. auch TPF pag. 19.731.020). Dass und über was die Beschuldigte am 22. Juni 2015 mit dem «Money-Mule» am Telefon gesprochen hat, ist unbestritten und durch die entsprechende Transkription des Gesprächsverlaufs erstellt (BA pag. B10-02-03-0119 f.). Das Gleiche gilt für den telefonischen Austausch zwi- schen der Beschuldigten und einer nicht näher bekannten und von der Beschul- digten als «Boss» bezeichneten Person, der sich ebenfalls um die fragliche Geld- übergabe drehte (BA pag. 10-02-0113; BA pag. B10-02-03-0112 f.). Es ist schliesslich erstellt, dass der Geldkurier T. am 22. Juni 2015 tatsächlich am ver- einbarten Übergabeort erschien (BA pag. 10-02-0103). Die Verbindung zwischen der Kontaktaufnahme der Beschuldigten zum eingesetzten «Money-Mule» und der tatsächlich beabsichtigten Geldübergabe an den Kurier T. ist damit herge- stellt. Dass der Beschuldigten die deliktische Herkunft des vom «Money-Mule» abzuhebenden und dem Geldkurier zu übergebenden Geldes bekannt war, steht unstreitig fest. Die Beschuldigte war nach dem Gesagten massgeblich an einem
- 71 - Vorgang beteiligt, der vorsah, dass der bei einem «Phishing»-Angriff überwie- sene Deliktserlös von einem «Money-Mule» abgehoben und zuhanden der Tä- terschaft einem Geldkurier übergeben werde. 2.2.3 Was von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gegen die vo- rinstanzlichen Feststellungen zu den Tatfragen vorgetragen wurde, ist unbegrün- det. Der Einwand der Beschuldigten, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Auf- fassung EEEEE. nicht angewiesen, Geld abzuheben und dieses an den Geldku- rier zu übergeben (CAR pag. 7.300.010; CAR pag. 7.300.012), ist unbehelflich. Was die Beschuldigten der Vorinstanz unterstellt, hat diese gar nicht festgestellt. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte die Übergabe des vom «Money-Mule» abgehobenen Geldes an den Kurier koordiniert habe (vgl. auch die rechtlichen Ausführungen in Urteil SK.2020.35 E. 5.5.2, wo die Vo- rinstanz die geldwäschereirelevante Tathandlung in der Kontaktaufnahme mit dem «Money-Mule» und der Koordination der Geldübergabe an den Geldkurier erblickte). Eine Koordinationshandlung beinhaltet nicht zwingend, dass auch An- weisungen im eigentlichen Wortsinne erteilt worden sein müssen. Ob die Vorge- hensweise der Beschuldigten als tatbestandsmässige Geldwäschereihandling qualifiziert werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Dieser ist der Anklagesachverhalt zugrunde zu legen, soweit er von der Vorinstanz erstellt wurde. Ob es sich beim der Beschuldigten gemachten Schlussvorhalt – wie von der Verteidigung geltend gemacht (CAR pag. 7.300.010) – um einen nicht ein- fach verständlichen Sachverhalt gehandelt hat, kann offen bleiben. Zudem war die Beschuldigte an der Schlusseinvernahme anwaltlich verteidigt. Aus den refe- rierten Aussagen der Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass sie sich sehr wohl im Klaren darüber war, um was für einen Vorgang es sich handelte und welche Rolle sie dabei spielte. Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang selber den Begriff «Geldwäscherei» ins Spiel gebracht (BA pag. 13-01-0010). Unter dem Eindruck dieser Aussagen kann entgegen der Beschuldigten (CAR pag. 7.300.010) gerade nicht davon ausgegangen werden, sie habe in dieser Si- tuation nicht genau gewusst, was zu tun sei. Es mag richtig sein, dass EEEEE. bereits vorgängig als «Money-Mule» rekrutiert und mit allgemeinen Anleitungen betreffend die Vorgehensweise bedient worden war (CAR pag. 7.300.011). Das ändert aber nichts daran, dass die Beschuldigte die Adressatin der Mitteilung über den Geldeingang war und diese Mitteilung weitergegeben hatte. Dabei han- delte es sich aber um einen zentralen Zwischenschritt, denn erst nach Erhalt die- ser Information wurde – so hat es die Beschuldigte explizit ausgeführt – der Geld- kurier anvisiert. Ob der Geldkurier daraufhin – wie des Weiteren zu bedenken gegeben wurde (CAR pag. 7.300.011), selber Kontakt mit dem «Money-Mule» aufgenommen hat, ist deshalb gleichfalls nicht mehr von Belang. Ohne die durch die Beschuldigte übermittelte Kommunikation hätte die Tätergruppierung vom
- 72 - erwarteten Zahlungseingang nicht erfahren und wäre der Geldkurier nicht aktiv geworden. 2.3 Rechtliche Würdigung 2.3.1 In rechtlicher Sache erwägt die Vorinstanz, der von der Beschuldigten mittels «Phishing» begangene Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB als Verbrechen erfülle die Voraussetzungen der Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urteil SK.2020.35 E. 5.5.1). Die angeklagte Geldwäschereihandlung sei der Beschuldigten zurechenbar. Sie sei als Mittäterin verantwortlich gewesen für das E-Banking bzw. den ausgelösten Geldtransfer vom Konto des Geschädigten auf das «Mule-Konto» von EEEEE. sowie für die telefonische Kontaktaufnahme mit ihm zwecks Geldübergabe des deliktischen Geldes an den Geldkurier. Indem die Beschuldigte mit dem als «Money-Mule» fungierenden EEEEE. Kontakt auf- genommen und die Geldübergabe an den Geldkurier koordiniert habe, habe sie eine typische geldwäschereirelevante Vereitelungshandlung begangen. Die Ko- ordination sei geeignet gewesen, eine Beschlagnahme der deliktischen Vermö- genswerte zu erschweren. Durch die geplante Abhebung des Geldes vom «Mule- Konto» und die Übergabe in bar an den Geldkurier wäre die Auffindung des de- liktischen Geldes kaum mehr möglich gewesen. Aufgrund diesem, im Ergebnis die Einziehung erschwerenden impact, wohne den durch die Beschuldigte vor- genommenen Handlungen ein Vereitelungscharakter inne (Urteil SK.2020.35 E. 5.5.2). Die Handlung der Beschuldigten in Mittäterschaft sowie die Handlun- gen von EEEEE. seien geeignet gewesen, die Herkunftsermittlung, Auffindung und Einziehung der Deliktssumme zu vereiteln. Die aus dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage herrührende De- liktssumme habe sich auf Fr. 87'000.00 belaufen (Urteil SK.2020.35 E. 5.5.3). In subjektiver Hinsicht bestünden am Vorsatz keine Zweifel. Da die Beschuldigte an der Vortat beteiligt gewesen sei, habe sie um die verbrecherische Herkunft des Geldes gewusst. Die Kontaktaufnahme mit EEEEE. und die geplante Geldüber- gabe habe sie im Wissen um die Tatumstände und mit dem Ziel vorgenommen, die Herkunft des Geldes zu verschleiern, weshalb sie in Bezug auf die Geldwä- schereihandlung mit direktem Vorsatz gehandelt habe (Urteil SK.2020.35 E. 5.6). Im Ergebnis sei die Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urteil SK.2020.35 E. 1.3.1.3). 2.3.2 Die Vorinstanz hat die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zum Geldwäscherei- tatbestand richtig dargestellt (Urteil SK.2020.35 E. 5.2) und den erstellten Sach- verhalt im Ergebnis zutreffend subsumiert. Es ist vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 81 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführun- gen erfolgen im Sinne einer zusammenfassenden Verdeutlichung. Die vorliegend
- 73 - zur Diskussion stehenden Vermögenswerte sind das Ergebnis der Erfüllung des als Verbrechen konzipierten Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Das Eingangskriterium der aus einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte ist damit fraglos erfüllt. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Geldwäscherei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung nicht erforderlich ist (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen). Indem die Beschuldigte dabei mitwirkte, dass der auf das Konto des «Money-Mule» EEEEE. überwiesene Geldbetrag von diesem abgehoben werden und anschliessend einem Geldkurier übergeben werden sollte, nahm sie eine Handlung vor, welche geeignet ist, die Auffindung des betreffenden Betra- ges zu vereiteln. Das aus der gewerbsmässig betriebenen «Phishing»-Tätigkeit stammende schmutzige Geld sollte durch die Überweisung mit anschliessender Barabhebung "gewaschen" und für eine Weiterverwendung verfügbar gemacht werden. Dadurch, dass das Geld vom Konto abgehoben werden sollte, sollte die Auffindung und Einziehung dieser Barschaft vereitelt und dem Zugriff der schwei- zerischen Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Soweit die Beschuldigte einwendet, eine typische Geldwäschereihandlung sei nicht begangen worden (CAR pag. 7.300.012), ist anzumerken, dass die Beschuldigte die Tat gestützt auf den erstellten Sachverhalt planmässig in gemeinsamem Zusammenwirken und nach vorab geklärter Aufgabenteilung mit ihren Mittätern ausgeführt hat. Als Folge dessen sind der Beschuldigten die von ihren Komplizen begangenen Tat- beiträge anzurechnen. Der Beschuldigten als Mittäterin des vorangegangenen «Phishing»-Angriffes war zudem bekannt, dass der fragliche Geldbetrag delik- tisch erlangt worden war. In einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste der Beschuldigten damit klar sein, dass die Gelder aus einer schwerwiegenden Vor- tat stammen. Die Beschuldigte wusste, dass der deliktische Ursprung der Ver- mögenswerte durch die beabsichtigte Vorgehensweise vertuscht werden sollte. Sie wollte auch, dass durch ihre Handlungen die wahre Quelle der Vermögens- werte verschleiert und deren Auffindung vereitelt würde. Die Beschuldigte hat da- mit objektiv und subjektiv tatbestandsmässig gehandelt. 2.4 Fazit
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich und sol- che wurden auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses bezüglich Anklagepunkt 1.3.1.3 der Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 74 - B) Strafzumessung 1. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verübt. Hat die Täterin vor Inkrafttreten eines neuen Ge- setzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für sie nicht milder sind (Grundsatz der «lex mitior»; Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das neue Recht für die Beschuldigte keine günstigere Rechtslage schafft (Urteil SK.2020.35 E. 6.1.1). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist demnach das zum Tatzeitpunkt geltende Recht auf den vorlie- genden Fall anzuwenden. 2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen). 2.2 Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
- 75 - Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Die gemäss früherer Rechtsprechung möglichen Ausnahmen von der konkreten Methode namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurtei- len lassen, sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2000 vom
30. November 2020 E. 4.4). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeit- lich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesge- richts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3). Die Vorinstanz unterzieht die von der Beschuldigten begangenen Straftaten nach der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Methodik einer Einzelfallbetrachtung und kommt zum Ergebnis, dass für die Geldwäschereitat eine Geldstrafe als schuldadäquate Sanktion in Betracht komme (Urteil SK.2020.35 E. 6.2 und E. 6.7). Der Vo- rinstanz ist darin beizupflichten, dass es weder aus Gründen des Schuldaus- gleichs noch im Hinblick auf die spezialpräventive Wirkung der Strafe geboten erscheint, die Geldwäschereihandlungen der Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe anstelle der alternativ zur Verfügung stehenden Geldstrafe zu sanktionie- ren. Die Wahl der Strafart für diese Straftat wird im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite beanstandet. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich hingegen für den Deliktskomplex des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe. Da Freiheits- und Geldstrafen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 316 E. 1.1.1; BGE 144 IV 220 E. 2.2), ist keine Gesamt- strafe zu bilden. Die für die beiden Straftaten angemessene Strafen sind je in einem separaten Schritt innerhalb des für sie massgeblichen Strafrahmens fest- zulegen und alsdann kumulativ auszufällen. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung des abstrakt schwersten Delikts zur Bestim- mung eines einheitlichen Strafrahmens (Urteil SK.2020.35 E. 6.2) nicht nur als nicht erforderlich und verwirrlich, sondern – da gerade keine Gesamtstrafe aus- gefällt wird – als methodisch nicht korrekt.
- 76 - 3. Strafzumessung betreffend gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage 3.1 Strafrahmen
Wer wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verur- teilt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Solche ausserge- wöhnlichen Umstände liegen nicht vor, sodass die angemessene Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden kann. 3.2 Tatkomponenten 3.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass die Beschuldigte in zwei zeitlich versetzten Phasen in den Jahren 2012/2013 und 2015 während je- weils mehreren Monaten als «Telefonistin» einer organisierten und professionell agierenden Tätergruppierung an betrügerischen Missbräuchen von Datenverar- beitungsanlagen mitgewirkt hat. Im Einzelnen liessen sich nach vorliegender Zählung insgesamt 55 vollendende und versuchte Betrugshandlungen nachwei- sen, an denen die Beschuldigte beteiligt war. Es war eine Vielzahl von Geschä- digten zu beklagen. Der von der Tätergruppierung erlangte Gesamtdeliktsbetrag von mehreren Hunderttausend Franken ist auch im Spektrum gewerbsmässig erbeuteter Beträge hoch. Der angerichtete finanzielle Schaden war gross und bedeutete für die Geschädigten einen gravierenden bis sogar existenzbedrohen- den Einschnitt. Die Häufigkeit und die hohe Kadenz der Einzeltaten lassen die deliktischen Aktivitäten als besonders intensiv erscheinen. An einzelnen Tagen schlugen die Beschuldigte und ihre Mittäter gleich mehrfach zu. Das Vorgehen der Beschuldigten wirkt äusserst berechnend und zielgerichtet. Von einer unbe- darften und letztlich aufs Geratewohl erfolgenden Herangehensweise kann keine Rede sein. Diesbezüglich gilt es jedoch auch eine gewisse Arglosigkeit der Ge- schädigten zu berücksichtigen, die von den Tätern zwar gezielt für ihre kriminel- len Zwecke ausgenutzt wurde, die Herbeiführung des Taterfolges teilweise aber eben auch erleichtert hat. Insofern sind die vorinstanzlichen Ausführungen über die ausgeprägten Fähigkeiten der Beschuldigten zum «Social Engineering» bis zu einem gewissen Grad zu relativieren. Erschwerend kommt indessen hinzu, dass auch die Beschuldigte ihre deliktischen Absichten mit einiger Konsequenz und Beharrlichkeit verfolgte. Weder ein unvorhergesehener Verlauf noch
- 77 - unerwartete Widerstände wie Vorbehalte der angerufenen Geschädigten konn- ten die Beschuldigte beirren oder ihr Anlass bieten, von ihrem Vorhaben abzurü- cken. Das Vorgehen war offenkundig auf das Erlangen einer grösstmöglichen Beute ausgerichtet. Die Einzeltathandlungen erfolgten jeweils nicht spontan, son- dern nach einer konkreten und systematischen Vorbereitung. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigten innerhalb der Täterorganisation eine hierarchisch unter- geordnete Stellung zukam. Die Beschuldigte war nicht ersichtlich in massgebli- cher Weise in Planungs- und Entscheidungsprozesse involviert. Weder über- nahm die Beschuldigte eine Führungsrolle noch war sie die treibende Kraft. Der Vorinstanz folgend (Urteil SK.2020.35 E. 6.3.1) kann zudem verschuldensmin- dernd veranschlagt werden, dass der von der Beschuldigten für sich persönlich erzielte Profit eher gering ausgefallen ist. Andererseits hat die Vorinstanz völlig zu Recht hervorgehoben, dass die Funktion und die Aufgabe der Beschuldigten angesichts der deliktsspezifischen Vorgehensweise für das Gelingen des krimi- nellen Unterfangens äusserst bedeutsam waren. Bei der Ausführung ihres inso- fern unerlässlichen Tatbeitrages hatte die Beschuldigte ein dem konkreten Ver- lauf angepasstes Mass an Eigeninitiative aufzubringen. Die Beschuldigte hat ins- gesamt mit hoher krimineller Energie gehandelt und muss sich eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber den Vermögensinteressen von Drittpersonen vorwer- fen lassen. Das objektive Tatverschulden wiegt selbst im Rahmen des gewerbs- mässigen Handelns nicht mehr leicht. 3.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt hat. Zu ihren Lasten ist zu veranschlagen, dass als Tatmotiv einzig rein egoistische Beweggründe in Betracht kommen, nament- lich die Erlangung finanzieller Vorteile. Mit Recht hat die Vorinstanz das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten verschuldenserhöhend be- rücksichtigt (Urteil SK.2020.35 E. 6.3.2). Es ist weder ersichtlich noch auch nur geltend gemacht, dass die Beschuldigte aus einer besonderen Zwangssituation oder aufgrund von fremder Druckausübung gehandelt hätte. Eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage lag nicht vor. Die Beschuldigte erzielte während des gesamten Deliktszeitraumes ein regelmässiges Arbeitseinkommen und konnte sich damit ihren Lebensunterhalt mühelos finanzieren. Wie die Vorinstanz der Beschuldigten berechtigterweise vorgehalten hat (Urteil SK.2020.35 E. 6.3.2), wäre es der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, von der deliktischen Tätigkeit abzusehen. Stattdessen hat die Beschuldigten mit ihrer Mitwirkung an gross an- gelegten Betrugshandlungen einen vermeintlich einfachen Weg gewählt, um ihre finanzielle Situation aufzubessern. Es sind auch sonst keine äusseren oder inne- ren Umstände ersichtlich, die es der Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten. Die Beschuldigte hat sich weitgehend un- bekümmert auf die Beteiligung an den betrügerischen Machenschaften eingelas- sen. Erheblich gegen die Beschuldigte spricht schliesslich, dass sie die
- 78 - deliktische Betätigung nach einem längeren Unterbruch ohne jeden auch nur an- satzweise nachvollziehbaren Anlass wieder aufgenommen hat. Dies entlarvt ihre gelegentlichen Beteuerungen von angeblich gehegten Bedenken hinsichtlich des deliktischen Verhaltens letztlich als bekenntnishafte Ausflüchte. Anhaltspunkte für eine strafzumessungsrelevante Einschränkung der Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine verschuldensmindernden Umstände ersichtlich, welche die Tat der Beschuldigten in einem nennenswert günstigeren Licht erscheinen liessen. Insgesamt vermag die subjektive Tat- schwere die objektive keineswegs zu relativieren. 3.2.3 Gesamthaft ist das Tatverschulden der Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb gerade noch eine Strafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens angemessen ist. Die Einsatzstrafe ist nach Beurteilung der Tatkomponenten auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.3 Täterkomponenten 3.3.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten hat sich die Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten eingehend geäussert (Urteil SK.2020.35 E. 6.4.1). Darauf kann – um Wiederholungen zu vermeiden – voll- umfänglich verwiesen werden, zumal die Beschuldigte diese Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (CAR pag. 7.401.002). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab die Beschuldigte ergänzend an, dass sie nach wie vor bei der Bank KKKKK. arbeite und nach wie vor ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 84'000.00 erziele. Einen Nebenverdienst erziele sie nicht mehr. Über Ver- mögen verfüge sie unverändert nicht. Die Schulden aus dem aufgenommenen Kleinkredit hätten sich inzwischen auf einen Betrag von Fr. 28'000.00 reduziert. Darüber hinaus habe sie aber noch Privatschulden im Umfang von Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 bei einer Freundin, welche sie in monatlichen Raten abbezahle. Für den Kleinkredit bezahle sie monatliche Raten von Fr. 1'200.00, was etwas mehr sei, als sie abbezahlen müsse. Die Privatschulden zahle sie in monatlichen Raten zwischen Fr. 800.00 und Fr. 900.00 ab. Den Kredit habe sie aufgenom- men, als sie aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und noch die wäh- rend der Haft für das damals noch geführte Erotikgewerbe anfallenden Kosten habe begleichen müssen (CAR pag. 7.401.002 ff.; vgl. auch CAR pag. 6.401.018 ff.). Die Beschuldigte weist gemäss aktuellem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (CAR pag. 6.401.021). Im Be- treibungsregister sind weder Betreibungen noch Verlustscheine eingetragen (CAR pag. 6.401.003). Mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.35 E. 6.4.1) ist festzu- halten, dass sich aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten keine Anhaltspunkte ergeben, die für die Strafzumessung von we- sentlicher Bedeutung wären.
- 79 - 3.3.2 Nach der Beurteilung der Vorinstanz hat sich das teilweise Geständnis der Be- schuldigten und ihre Kooperationsbereitschaft während der Strafuntersuchung sowie die Einsicht in das Unrecht ihrer Taten leicht strafmindernd auszuwirken (Urteil SK.2020.35 E. 6.4.2.2). Diesen Erwägungen kann grundsätzlich beige- pflichtet werden. Die Beschuldigte hat mehrere Einzelvorfälle teilweise bereits in einem früheren Untersuchungsstadium eingestanden. Hier ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass die Geständnisse mehrheitlich nach der Konfrontation mit belas- tenden Beweismitteln erfolgten, angesichts derer ein Bestreiten der Täterschaft von Vornherein nicht aussichtsreich sein konnte. Es ist andererseits zu beachten, dass die Beschuldigte sich im Strafverfahren durchaus kooperativ verhielt und namentlich auch konkrete Angaben zur Vorgehensweise der Täterschaft und de- ren deliktsrelevantem Zusammenwirken gemacht hat. Insgesamt wurde die kom- plexe Strafuntersuchung durch die Geständnisse der Beschuldigte doch in nicht unwesentlichem Umfang erleichtert. Es trifft sodann zu, dass die Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt angegeben hat, sie entschuldige sich für die Taten und bereue diese (vgl. etwa CAR pag. 7.200.006). Allerdings hinterliess die Beschuldigte noch an der Berufungsverhandlung den Eindruck, als habe eine reflektierende Auseinandersetzung mit ihrer Delinquenz höchstens in Ansätzen stattgefunden und stehe sie ihren Straftaten nach wie vor einigermassen ratlos gegenüber. Das Verhalten der Beschuldigten nach den Taten und im Strafver- fahren rechtfertigt insgesamt eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten. 3.3.3 Im Resultat führt die Beurteilung der Täterkomponenten zu einer leichten Straf- minderung. Es rechtfertigt sich daher, die aufgrund der Tatkomponenten festge- legte Einsatzstrafe um zwei Monate auf 34 Monate zu reduzieren. 3.4 Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 3.4.1 Die Vorinstanz erblickt in der vorliegenden Strafuntersuchung eine strafzumes- sungsrelevante Verletzung des Beschleunigungsgebots und trägt dieser mit einer «wesentlichen Strafminderung» Rechnung (Urteil SK.2020.35 E. 6.5.2). Die Vo- rinstanz fasst zusammen, dass die Verfahrensdauer bis zum erstinstanzlichen Urteil bei rund 5 ¾ Jahren liege und die Bundesanwaltschaft mit ihrem Prozess- verhalten zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe. Vor allem die Ver- fahrensdauer von rund 31 ½ Monaten ab Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 13. November 2015 bis zum Schlussbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 30. Mai 2018 habe zu viel Zeit in Anspruch genommen. Aber auch das Vorverfahren nach der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2018 bis zur Einreichung der Anklageschrift am 17. August 2020 sei nicht mit der gebotenen Geschwindigkeit und Priorität geführt worden und habe mit rund 26 Monaten übermässig viel Zeit in Anspruch genommen. Dabei habe es zwischen dem Er- mittlungsauftrag der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei vom
- 80 -
18. September 2018 und dem Eingang des ergänzenden Schlussberichts vom
15. August 2019 rund ein Jahr gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungs- gebots habe indes auf die Beschuldigte nicht eine derart gravierende Wirkung, dass ein Verzicht auf Bestrafung oder gar eine Verfahrenseinstellung in Betracht zu ziehen wäre (Urteil SK.2020.35 E. 6.5.2). 3.4.2 Laut dem in Art. 5 StPO geregelten Beschleunigungsgebot hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, dass die erhobenen Deliktsvorwürfe ohne Verzug ge- klärt und allenfalls zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden. Die Behörden sind verpflichtet, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots kann dabei sowohl in einer überlangen Gesamtverfahrensdauer als auch (bei einer per sie nicht übermässig langen Verfahrensdauer) in einzelnen Phasen nicht zu rechtfertigender Untätigkeit liegen. Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verzögerung kann nach der Rechtsprechung aber unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfah- renshandlungen rasch vornimmt. Mehrmonatige Phasen unerklärlicher behördli- cher Untätigkeit können das Beschleunigungsgebot verletzen, wenn der Fall we- der besonders viele Akten umfasst noch eine besondere Komplexität aufweist, welche einen höheren Zeitbedarf respektive teilweise längere Bearbeitungslü- cken rechtfertigen könnten (vgl. zur Bundesgerichtspraxis die Hinweise bei SOM- MERS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N. 7-8b). Eine lange Verfah- rensdauer kann dabei auch unabhängig von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. SOMMERS, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N. 8 mit Hinweisen). Es ist zutreffend, dass die vorliegende Strafuntersuchung beträchtliche Bearbeitungslücken aufweist und sich wiederholt längere Zeiträume von nicht nachvollziehbarer Untätigkeit fest- stellen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache und der gebotenen Untersuchungshandlungen war nicht die gesamte Verfahrensdauer notwendig, um den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären. Insofern ist der Vo- rinstanz darin zuzustimmen, dass das gesamte Verfahren überlang gedauert hat. Mit der Vorinstanz ist dafür eine wesentliche Strafminderung zu gewähren. Es erscheint gerechtfertigt, der überlangen Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von 7 Monaten Rechnung zu tragen.
- 81 - 3.5 Ergebnis
In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Bestrafung mit 27 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden bezüglich des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten angemessen. Diese Freiheitsstrafe liegt noch im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für einen vollbedingten Vollzug. Angesichts der Gesamtumstände erscheint eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten nicht mehr verschuldensadäquat. Weitere Ausführungen zur Abgrenzung zu ei- ner Strafe, für welche der bedingte Vollzug in Frage käme, erübrigen sich. Den individuellen Verhältnissen der Betroffenen kann durch die Gewährung des teil- bedingten Vollzuges (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.3) Rechnung getragen werden (vgl. nachfolgende Erwägung II./C.1.1.-1.2). 4. Strafzumessung betreffend Geldwäscherei 4.1 Strafrahmen
Der Strafrahmen für Geldwäscherei reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 305bis Abs. 1 StGB). Ausserordentliche Gründe, die es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Die Sanktion für das von der Beschul- digten zu verantwortende Geldwäschereidelikt ist innerhalb des vom Gesetz be- stimmten Strafrahmens festzulegen. 4.2 Tatkomponenten 4.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich des Geldwäschereidelikts ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Kommunikation mit einem von der Tätergruppierung engagierten «Money-Mule» übernahm und die Geldübergabe koordiniert hat, um dadurch die Auffindung und Einziehung deliktisch erlangter Gelder zu vereiteln. Konkret handelte es sich um einen Betrag von Fr. 87'000.00 und damit um eine relativ hohe Deliktssumme. Es ist davon auszugehen, dass die Mitwirkung der Beschuldigten an der Geldwäschereihandlung nicht von lan- ger Hand geplant war, sondern eher spontan erfolgte. Die Beschuldigte musste diese ursprünglich einer anderen Person zugedachte Aufgabe offenbar kurzfristig übernehmen. Diese Aufgabe hat die Beschuldigten indessen wiederum ohne Umschweife übernommen, ohne dass erkennbar Überzeugungsarbeit hätte ge- leistet werden müssen. Das konkrete Tatvorgehen erscheint – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.1) – weder besonders profes- sionell noch besonders raffiniert. Die Tathandlung der Beschuldigten be- schränkte sich darauf, einzelne Schritte der beabsichtigen Geldwäsche zu
- 82 - koordinieren und wenige konkrete Absprachen mit der als «Money-Mule» einge- setzten Person zu treffen. Eine besonders intensive deliktische Tätigkeit liegt nicht vor. Folglich kann auch nicht von einer erheblichen kriminellen Energie aus- gegangen werden. Die objektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren. 4.2.2 Das Tatverschulden erscheint auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tat- komponenten noch leicht. Die Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vor- satz und wusste um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte. Das Handeln der Beschuldigte war ausschliesslich finanziell motiviert und erfolgte aus purem Eigennutz. Der Beschuldigten ging es alleine darum, die uneingeschränkte Ver- wendung des durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vereinnahmten Geldes für die Tätergruppierung und damit auch für sich persön- lich sicherzustellen. Wiederum ist nicht ersichtlich, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigt gewesen wäre. 4.2.3 In Anbetracht der objektiven und subjektiven Elemente ist das Gesamtverschul- den innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz nicht konkret bezifferte Einsatzstrafe ist im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 120 Tagessätzen festzusetzen. 4.3 Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II./B.3.3 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Verminderung der Geldstrafe auf 90 Tagessätze als angemessen. 4.4 Höhe des Tagessatzes
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Gestützt auf die vorstehenden Angaben der Beschuldigten, welche ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse adäquat wiedergeben, recht- fertigt es sich vorliegend, einen Tagessatz von Fr. 170.00 festzusetzen. Dass die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid erhöht wurde, ist zulässig und stellt keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsver- bot dar. Die festgestellten verbesserten finanziellen Verhältnisse der Beschuldig- ten sind Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO, die dem erstin- stanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten (vgl. BGE 144 IV 201 E. 5.4.3).
- 83 - 4.5 Ergebnis
Unter Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände erscheint für das Geldwäschereidelikt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 170.00 als Sanktion als angemessen. 5. Auszufällende Strafen
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 170.00 zu bestrafen. C) Strafvollzug / Anrechnung Untersuchungshaft 1.1 Eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten darf nicht bedingt ausgesprochen werden, jedenfalls nicht vollumfänglich. Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren aber teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 StGB). Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug, wobei sie von der ausgefällten Freiheitsstrafe 10 Monate für voll- ziehbar erklärte und die restliche Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.6.1). Ein vollumfänglicher Aufschub des Vollzugs der hier auszusprechenden Freiheits- strafe ist – wie vorstehend erwähnt – von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Da die Bundesanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erhob, darf wegen des Ver- schlechterungsverbots aber auch der in der Sache gewiss richtige Grundsatzent- scheid der Vorinstanz, der Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu ge- währen, im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufge- schobenen und den zu vollziehenden Strafteil in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach welchen Kriterien dies im Einzelnen zu geschehen hat, kann den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.6.1) entnommen werden. 1.2 Zur konkreten Regelung des Verhältnisses zwischen bedingt und unbedingt voll- ziehbaren Teil der Strafe erwägt die Vorinstanz einzig, dass das erhebliche bis mittelschwere Tatverschulden der Beschuldigten es nahelegten, den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf 10 Monate festzusetzen (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.6.1). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass dem Verschulden in
- 84 - genügender Weise Rechnung zu tragen ist und sich das Verschulden der Be- schuldigten nicht mehr im untersten Rahmen bewegt. Zu berücksichtigen ist in- dessen auch, dass die Beschuldigte bislang noch keinen längeren Freiheitsent- zug zu vergegenwärtigen hatte. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine nicht vorbestrafte Ersttäterin, die sich seit den zu beurteilenden Taten (zuletzt im Jahre 2015) und damit jahrelang wiederum wohlverhalten hat. Die Beschuldigte lebt in persönlicher und beruflicher Hinsicht in stabilen und geordneten Verhält- nissen. Unter diesen Umständen fällt die Prognosebeurteilung positiv aus. Es ist davon auszugehen, dass bereits ein in minimalen Umfang zu vollziehender Straf- teil die Beschuldigte genügend beeindrucken dürfte, um sich inskünftig rechts- konform zu verhalten. In diesem Sinne kommt auch einem minimalen Freiheits- entzug eine Warnwirkung zu, die in Verbindung mit der Drohung eines späteren Vollzugs des aufgeschobenen Teils die Erwartung begründet, die Beschuldigte werde sich bewähren. Den insofern günstigen Bewährungsaussichten ist bei der Gesamtwürdigung ein bedeutenderes Gewicht beizumessen. Das bei der Straf- zumessung vergebene Verschuldensprädikat darf nicht überwertet werden und hat auch mit Blick auf den weiten Strafrahmen in den Hintergrund zu rücken. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist im untersten gesetzlichen Bereich von sechs Monaten (abzüglich 156 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind [vgl. nachfolgende Erwägung II./C.3) festzulegen. Im übrigen Umfang (21 Monate) ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist man- gels verbleibenden Restbedenken hinsichtlich der Rückfallneigung der Beschul- digten auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) fest- zulegen. Als Vollzugskanton ist der Kanton Y. zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 2. In Bezug auf die Geldstrafe wurde der Beschuldigten bereits durch die Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Dispositiv- Ziffer I.3 des vorinstanzlichen Urteils), was angesichts der nicht beeinträchtigten Legalprognose korrekt ist und zudem auch mit Blick auf das Verschlechterungs- verbot zwingend zu übernehmen ist. 3. Die Beschuldigte befand sich vom 22. Juni 2015 bis 13. November 2015 in Un- tersuchungshaft (BA pag. 6.01.00.0001; BA pag. 6.01.00.0077). Die erstandene Haft von 156 Tagen ist der Beschuldigten an den vollziehbaren Teil der auszu- fällenden Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). D) Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Strafverfahren geltend gemachten Zivilan- sprüche beurteilt und die Beschuldigte dabei verpflichtet, zahlreichen Privatklä- gern Schadenersatz zu leisten (Dispositiv-Ziffer I.6.1). Nach Darlegung der
- 85 - prozessualen Grundlagen für die adhäsionsweise Behandlung von Zivilansprü- chen im Strafverfahren und den allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Zuspre- chung von Schadenersatz (Urteil SK.2020.35 E. 8.1) befasst sich die Vorinstanz
– soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – im Einzelnen mit den be- haupteten Schadenersatzansprüchen. Die Vorinstanz erwägt, dass sämtliche Privatkläger zur Zivilklage legitimiert seien, da sie als Kontoinhaber durch die Phishing-Attacken finanziell geschädigt worden seien und der durch das Phishing bzw. die inkriminiert ausgelösten Überweisungen entstandene Schaden der Pri- vatkläger erstellt sei. Die Bank B. habe indes einzelne «gephiste» Beträge vor Belastung der Konten der Privatkläger stoppen und den Geschädigten wieder zurück übertragen können. Sodann habe die Bank B. teils Kulanzzahlungen ge- leistet. In der Folge berechnet die Vorinstanz den Schaden für jeden einzelnen Privatkläger und führt aus, die Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt worden, wes- halb ihre Handlungen widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR und die für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen erforderliche Kon- nexität gegeben sei. Der Schaden der Privatkläger sei im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR adäquat kausal auf das strafbare Verhalten der Beschuldigten zurück- zuführen. Auch das Verschulden sei erwiesen. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt (Urteil SK.2020.35 E. 8.2.2). 2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz befasst und hat überzeugend dargelegt, wes- halb diese bezüglich der geltend gemachten Zivilansprüche gegeben sind. Den Antrag auf deren Abweisung stellt die Beschuldigte gemäss ihrer Begründung im Berufungsverfahren als Folge des Berufungsantrages im Schuldpunkt, wonach ihre Täterschaft in den die fraglichen Schadenersatzforderungen betreffenden Anklagesachverhalten nicht erwiesen sei (vgl. CAR pag. 7.300.014). Die daheri- gen Vorbringen sind durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis widerlegt. Eine darüberhinausgehende inhaltliche Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung der geltend gemachten Zivilansprüche trägt die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren zu Recht nicht vor. Hat sich die Beschuldigte in strafrechtlich re- levanter Weise an den «Phishing»-Vorfällen beteiligt, hat sie als Mittäterin für den dadurch entstandenen Schaden nach haftungsrechtlichen Grundsätzen aufzu- kommen. Die Haftungsvoraussetzungen sind – wie die Vorinstanz zutreffend er- kannt hat – offenkundig erfüllt. Die von der Vorinstanz jeweils festgestellte Scha- denshöhe wird von der Beschuldigten nicht bestritten und ist durch die vorste- henden Erhebungen zum massgeblichen Sachverhalt ausgewiesen. In Bestäti- gung des vorinstanzlichen Erkenntnisses ist die Beschuldigte demnach zu ver- pflichten, den nachfolgend aufgeführten Privatklägern die nachfolgenden Beträge als Schadenersatz zu bezahlen:
- 86 -
- D. AG Fr. 22'885.34
- E. Fr. 7'173.84
- F. Fr. 10'745.65
- G. Fr. 16'000.--
- I. Fr. 5'170.42
- J. Fr. 11'757.85
- K. Fr. 2'550.--
- L. Fr. 18’000.--
- N. GmbH Fr. 2'650.--
- O.
Fr. 19’850.--. 3. Als Privatklägerinnen haben auch die Bank B. und die Finanzinstitut C. im Straf- verfahren Schadenersatz beansprucht. Die Vorinstanz hat sie mit ihren Schaden- ersatzansprüchen auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 6.2 des vo- rinstanzlichen Urteils), im Wesentlichen mit der Begründung, die Sach- und Rechtslage bezüglich der aufgrund von geleisteten Kulanzzahlungen behaupte- ten Schadenersatzansprüche erscheine insofern unklar, als anhand der Allge- meinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht beurteilt werden könne, ob die Kun- den vollständig für den durch die «Phishing»-Angriffe entstandenen Schaden und die Verwirklichung des dadurch verwirklichten Risikos einzustehen hätten (Urteil SK.2020.35 E. 8.3.2 – E. 8.3.4). Gemäss ihren Berufungsanträgen wendet sich die Beschuldigte auch gegen die vorinstanzliche Behandlung dieser Zivilansprü- che («Sämtliche Privatklagen seien abzuweisen, […]» [CAR pag. 7.300.018]). Die Beschuldigte befasst sich im Berufungsverfahren nicht mit der vorinstanzli- chen Begründung und legt nicht dar, weshalb die Zivilansprüche der Bank B. und der Finanzinstitut C. nicht auf den Zivilweg zu verweisen seien, sondern dem Rechtsbegehren im Berufungsverfahren entsprechend abgewiesen werden müssten. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu folgen. Zutreffend hat die Vorinstanz auf die unklare Rechtlage hinsichtlich des Schadenseintritts hingewiesen, die eine abschliessende Beurtei- lung der geltend gemachten Zivilansprüche ohne weitere Abklärungen verun- möglicht. Bei dieser Ausgangslage lassen sich die Zivilansprüche im vorliegen- den Strafverfahren zwar nicht gutheissen. Gleichsam fehlt es jedoch auch an
- 87 - einem hinreichenden Fundament für deren Abweisung. Die vorinstanzliche Scha- denersatzregelung bezüglich der Privatkläger Bank B. und Finanzinstitut C. ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Die Zivilklagen der Bank B. und Finan- zinstitut C. gegen die Beschuldigte sind auf den Zivilweg zu verwiesen. E) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten und Entschädigungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren 1.1 Die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren ficht die Beschuldigte nur auf der Grundlage der zu ergehenden Freisprüche und der abzuändernden Schuldsprüche an. Da die vorinstanzliche Verurteilung im Wesentlichen zu bestätigen ist, besteht keine Veranlassung, die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren im Sinne des Berufungsantrages anders zu verteilen. Auf die von der Vorinstanz gegebene Begründung, weshalb die Beschuldigte ungeachtet der erfolgten Freisprüche ge- stützt auf Art. 426 Abs. 2 StGB vollumfänglich kostenpflichtig zu erklären sei, wird in den Berufungsvorbringen nicht konkret eingegangen. Damit sind der Beschul- digten mit der Vorinstanz Fr. 30'000.-- der im Vorverfahren und im erstinstanzli- chen Verfahren insgesamt angefallenen Kosten aufzuerlegen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist der Beschuldigten keine Entschädigung auszu- richten. 1.2 Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf den Betrag von Fr. 36'297.90 im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (Disposi- tiv-Ziffer I.8 des vorinstanzlichen Urteils) blieb im Berufungsverfahren unange- fochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Nachdem die Kos- tenauflage zulasten des Beschuldigten zu bestätigen ist, besteht auch keine Ver- anlassung zur Beschränkung des Rückforderungsvorbehalts bezüglich der Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung. Vielmehr wäre die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgangsmässig für die gesamte Entschädigung des amtlichen Verteidigers vorzubehalten gewesen. Dies schien die Vorinstanz gemäss ihren Erwägungen (vgl. Urteil SK.2020.35 E. 11.3 und E. 11.4) auch so anordnen gewollt zu haben. Im Urteilsdispositiv wurde die Beschuldigte jedoch verpflichtet, der Eidgenossenschaft einen Betrag von Fr. 32'668.10 zurückzube- zahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlaubten (Dispositiv-Zif- fer I.8 des vorinstanzlichen Urteils). Um eine unzulässige Verschlechterung des vorinstanzlichen Urteils zum Nachteil der Beschuldigten zu vermeiden, muss es dabei sein Bewenden haben.
- 88 - 2. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen) Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Dass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil in einem weiteren Anklagesachverhalt (Anklagesachverhalt «Fall 8» im An- klagekomplex des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) ein Freispruch erfolgte, kann höchstens als marginales Obsiegen der Beschul- digten betrachtet werden, zumal der vorinstanzliche Schuldspruch im Ergebnis Bestand hatte und insbesondere die rechtliche Würdigung als gewerbsmässige Deliktsbegehung bestätigt wurde. Als obsiegende Partei ist die Beschuldigte in- sofern zu betrachten, als die Freiheitsstrafe und deren zu vollziehenden Teil re- duziert wurden. Die Beschuldigte hatte allerdings eine merklich mildere Sanktion beantragt. Betreffend die vorwiegend mit der Beurteilung des Schuldpunkts zu- sammenhängenden Zivilansprüche unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich insgesamt, von den Kosten des Berufungs- verfahrens neun Zehntel der Beschuldigten aufzuerlegen und einen Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu einem Zehntel definitiv und zu neun Zehnteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Hinsichtlich der einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der amtliche Verteidi- ger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andrea Janggen, ist gestützt auf die ge- mäss der eingereichten Honorarnote ausgewiesenen und angemessenen Auf- wendungen (CAR pag. 7.300.019 ff.) antragsgemäss mit Fr. 9'836.05 aus der Staatskasse zu entschädigen.
- 89 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 wird eingetreten. II. Die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 wird wie folgt bestätigt und angepasst (nachfolgend in fetter Schrift): 1. A. wird freigesprochen:
– vom Vorwurf der mehrfachen versuchten unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1.2);
– vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 1.3.1.1 und 1.3.1.2;
- vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage bezüglich Fall-Nr. 8, Fall-Nr. 26 und Fall-Nr. 27 gemäss Anklage- punkt 1.2.1. 2. A. wird schuldig gesprochen:
– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB;
– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1.3. 3. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 170.00, jeweils mit einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 156 Tagen wird an den vollziehbaren Teil der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Y. bestimmt. 5. Von einer Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird abgesehen.
- 90 - 6.
6.1 A. wird verpflichtet, den untenstehenden Privatklägern folgende Beträge als Scha- denersatz zu bezahlen:
Name Betrag
D. AG Fr. 22'885.34
E. Fr. 7'173.84
F. Fr. 10'745.65
G. Fr. 16'000.--
I. Fr. 5'170.42
J. Fr. 11'757.85
K. Fr. 2'550.--
L. Fr. 18’000.--
N. GmbH Fr. 2'650.--
O. Fr. 19’850.--. 6.2 Die Zivilklagen der Bank B. und Finanzinstitut C. gegen A. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.3 Die Genugtuungsforderungen von E., F., I., K. und O. gegen A. werden abgewie- sen. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 175'564.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 140'314.--; Gerichtsgebühr Fr. 15'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 250.--) werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 30'000.-- auferlegt. 8. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'297.90 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 32'668.10 der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- 91 - IV. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden zu neun Zehnteln (Fr. 4'500.--) der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Fr. 500.--) auf die Staatskasse genommen. 2. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'836.05 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 8'852.45 Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. V. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
- Herrn Rechtsanwalt Andrea Janggen (im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten)
- Privatklägerschaft Kopie an: - Bundesstrafgericht (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug) - Meldestelle für Geldwäscherei MROS (gemäss Art. 29a GwG [vollständig])
- 92 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 9. November 2022
Erwägungen (4 Absätze)
E. 22 Juni 2015 in Y. verhaftet und mit Verfügung des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts Bern vom 25. Juni 2015 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0001; BA pag. 06-01-00-0023). Die Untersuchungshaft wurde einmal verlängert (BA pag. 06-01-00-0069), bevor die Beschuldigte am 13. November 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (BA pag. 06-01-00-0072; BA pag. 06-01-00-0077). Am 5. Juli 2018 wurde die Strafuntersuchung auf die Straf- tatbestände der unbefugten Datenbeschaffung und des gewerbsmässigen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ausgedehnt (BA pag. 01-00-0004). Im Zuge der Ermittlungen erfolgten umfangreiche Überwa- chungen des Fernmeldeverkehrs sowie diverse Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (vgl. BA pag. 09-01-0059 ff.). A.2 Am 17. August 2020 klagte die Bundesanwaltschaft die Beschuldigte beim Bun- desstrafgericht wegen mehrfacher, teilweise versuchter, unbefugter Datenbe- schaffung, mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage und mehrfacher bandenmässiger Geldwäscherei an (TPF pag. 19.100.001.029). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (TPF pag. 19.720.001 ff.) fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das nachfol- gende Urteil (TPF pag. 19.930.001 ff.): I. 1. A. wird freigesprochen:
– vom Vorwurf der mehrfachen versuchten unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
– vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 1.3.1.1 und 1.3.1.2. 2. A. wird schuldig gesprochen:
– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB;
- 5 -
– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1.3. 3. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 10 Monate vollziehbar und 20 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.--, jeweils mit einer Probezeit von 2 Jah- ren.
Die Untersuchungshaft von 156 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Y. bestimmt. 5. Von einer Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird abgesehen. 6.
6.1 A. wird verpflichtet, den untenstehenden Privatklägern folgende Beträge als Scha- denersatz zu bezahlen:
Name Betrag
D. AG Fr. 22'885.34
E. Fr. 7'173.84
F. Fr. 10'745.65
G. Fr. 16'000.00
I. Fr. 5'170.42
J. Fr. 11'757.85
K. Fr. 2'550.--
L. Fr. 18’000.--
N. GmbH
Fr. 2'650.--
O. Fr. 19’850.--
6.2 Die Zivilklagen der Bank B. und Finanzinstitut C. gegen A. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.3 Die Genugtuungsforderungen von E., F., I., K. und O. gegen A. werden abgewie- sen. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 175'564.00 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 140'314.--; Gerichtsgebühr Fr. 15'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 250.00) werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 30'000.-- auferlegt. 8. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'297.90 (inkl. MWST) entschädigt.
- 6 - A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 32'668.10 der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. Die Strafkammer eröffnete und begründete ihr Urteil am 22. Januar 2021 und händigte es den anwesenden Parteien im Dispositiv aus (TPF pag. 19.720.007 ff.). Den übrigen Parteien wurde das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt (TPF pag. 19.930.004; TPF pag. 19.930.006 ff.). Mit Eingabe vom
1. Februar 2021 meldete die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil der Straf- kammer an (TPF pag. 19.940.001). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger der Beschuldigten in der Folge am 1. Juli 2021 zugestellt (CAR pag. 1.100.097). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 16. Juli 2021 (Aufgabe Post am 15. Juli 2021) ging die Berufungserklärung des Verteidigers der Beschuldigten bei der Berufungskammer ein (CAR pag. 1.100.098 ff.). Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde der Bundesanwalt- schaft und der Privatklägerschaft die Berufungserklärung zugestellt und eine 20- tägige Frist zur Anschlussberufung, zur Beantragung des Nichteintretens und zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (CAR pag. 2.100.001 f.). Die Bundesan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. August 2021 auf die Erklärung der An- schlussberufung und stellte weder Antrag auf Nichteintreten noch weitere Be- weisanträge (CAR pag. 2.100.003). Mit hierorts am 9. August 2021 eingegange- nem Schreiben erklärte der Privatkläger K. Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei ihm Schadenersatz von Fr. 2'550.00 zuzusprechen (CAR pag. 2.100.005). Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Nach telefoni- scher Rücksprache mit dem Privatkläger K. und einigen Erläuterungen zur pro- zessualen Ausgangslage im Berufungsverfahren (CAR pag. 2.100.006 f.) zog er die Anschlussberufung zurück und erklärte, an den ihm als Privatkläger zu- stehenden Rechten im Berufungsverfahren festzuhalten (CAR pag. 2.100.010). Mit Beschluss vom 30. September 2021 schrieb die Berufungskammer die An- schlussberufung des Privatklägers K. als durch Rückzug erledigt ab (CAR pag. 10.100.001 ff.). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (CAR pag. 6.301.001 ff.). Im Rahmen der Prozessvorbereitung wurden von Am- tes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschul- digten eingeholt (CAR pag. 6.401.001 ff.). B.2 Zur Berufungsverhandlung am 29. November 2021 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers und der zuständige Leitende Staats- anwalt des Bundes als Vertreter der Bundesanwaltschaft (CAR pag. 7.200.002). An der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch
- 7 - weitere Beweisanträge gestellt (CAR pag. 7.200.003). Nach der Befragung der Beschuldigten zur Person und zur Sache hielten der amtliche Verteidiger der Be- schuldigten sowie die Bundesanwaltschaft die Parteivorträge (CAR pag. 7.200.003; CAR pag. 7.401.001 ff.; CAR pag. 7.200.003 ff.). Rechtsanwalt Andrea Janggen stellte namens der Beschuldigten die folgenden Anträge (CAR pag. 7.300.016 ff.): I. [Feststellung Rechtskraft des Urteils der Strafkammer] II. A. sei freizusprechen 1. vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB in den Fällen 1- 39, 41, 45-48, 52, 54-58 und 61 der Anklageschrift; 2. vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im An- klagepunkt 1.3.1.3, unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten an die Eidgenossenschaft und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss Honorarnote. III. A. sei hingegen schuldig zu erklären 1. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in den Fällen 40, 42-44, 49-50, 53, 59 und 60 der Anklageschrift; 2. des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB im Fall 51 der Anklageschrift, und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Zahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. IV. Sämtliche Privatklagen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen.
- 8 - V. Weiter sei zu verfügen 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die einge- reichte Honorarnote zu bestimmen. 2. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und die kostenfällige Abweisung der Berufung der Beschuldigten (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.300.023 f.). B.3 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Beschuldigte hat ihre Berufung fristgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Sie ist durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1; Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beru- fungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung der Beschuldigten ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition
Nach Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in den Ankla- gesachverhalten «Fälle 1-39», «Fall 41», Fälle 45-48», «Fall 52», «Fälle 54-58» und «Fall 61» einschliesslich der rechtlichen Qualifikation als gewerbsmässiges Delikt und wegen Geldwäscherei im Anklagepunkt 1.3.1.3 (Dispositiv-Ziffer I.2
- 9 - des vorinstanzlichen Urteils), die Bemessung der Strafe und die Anordnungen zum Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern I.3-I.4 des vorinstanzlichen Urteils), ge- gen die Gutheissung einzelner Zivilansprüche bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffern I.6.1-I.6.2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie gegen die Kostenfolgen samt Umfang des Rückforderungsvorbehalts für die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern I.7-I.8 des vorinstanzlichen Urteils). Bezüglich der Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen unbefugten Da- tenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispo- sitiv-Ziffer I.1 erster Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils) und vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 1.3.1.1 und 1.3.1.2 (Dispositiv-Ziffer I.1 zweiter Spiegel- strich des vorinstanzlichen Urteils) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefoch- ten. Das Gleiche gilt für die von der Bundesanwaltschaft nicht beanstandeten Freisprüche in den Anklagesachverhalten «Fall 26» und «Fall 27» im Anklage- komplex gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, hin- sichtlich derer die Vorinstanz den Sachverhalt als nicht erstellt erachtete, was sie indessen im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dies gilt es nach- zuholen, wobei die im Ergebnis bereits erstinstanzlichen Freisprüche in den An- klagesachverhalten «Fall 26» und im «Fall 27» der berufungsgerichtlichen Über- prüfung nicht mehr unterliegen. Unangefochten geblieben und in Rechtskraft er- wachsen ist der vorinstanzliche Urteilsspruch auch insofern, als von einer Ersatz- forderung zulasten der Beschuldigten abgesehen wurde (Dispositiv-Ziffer I.5 des vorinstanzlichen Urteils) und die Genugtuungsansprüche der Privatkläger E., F., I., K. und D. abgewiesen wurden (Dispositiv-Ziffer I.6.3 des vorinstanzlichen Ur- teils). Im dargestellten Umfang hat der vorinstanzliche Entscheid als angefochten zu gelten und wird er im Rahmen der Berufung zu überprüfen sein. 3. Verschlechterungsverbot («reformatio in peius») Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verur- teilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Nachdem die Bundesanwaltschaft und die Privatkläger das vorinstanzliche Urteil durch ihren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht angefochten haben, ist dieses einzig hinsichtlich der von der Vorinstanz gefällten Schuldsprüche und gutgeheissenen Zivilansprüche zu prüfen, die von der Beschuldigten angefochten worden sind. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Schuldpunkt darf das Berufungsgericht die aus- schliesslich appellierende Beschuldigte sodann nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe bestrafen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Tagessatzes nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützt auf nach
- 10 - dem erstinstanzlichen Urteil verbesserte finanzielle Verhältnisse, welche das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 201 E. 5.4.3). II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer 1.2]) 1.1 Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten 1.1.1 Die Anklage wirft der Beschuldigten im vorliegend zunächst noch interessieren- den Anklagepunkt 1.2 gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage vor. Im Einzelnen wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zwischen 2. November 2012 und 19. Juni 2015 gemeinsam mit unbekannten Mit- tätern in mindestens 57 Fällen durch unbefugte Verwendung von Daten auf elekt- ronische Datenverarbeitungsvorgänge eingewirkt und dadurch Vermögensver- schiebungen im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 1'585'768.22 zu veranlassen versucht zu haben. Dabei soll die Beschuldigte die bei Bankkunden telefonisch erfragten E-Banking-Zugangsdaten an die anwesenden Mittäter weitergegeben haben, wobei diese die Daten zeitgleich dazu verwendet hätten, um am Compu- ter den E-Banking-Zahlungsauftrag zugunsten des jeweiligen «Mule-Kontos» zu erteilen. Das telefonische Beschaffen der E-Banking-Zugangsdaten durch die Beschuldigte und deren Weitergabe seien für die Tatausführung derart wesent- lich gewesen, dass die Beschuldigte als Mittäterin zu betrachten sei. Tatsächlich seien unbefugt erteilte Zahlungsaufträge im Gesamtbetrag von Fr. 616'685.56 ausgeführt und von den Konten der geschädigten Personen auf «Mule-Konten» überwiesen worden, wobei die geschädigten Personen durch diese Geldüberwei- sungen in der Höhe der jeweiligen Deliktsumme am Vermögen geschädigt wor- den seien. Andere unbefugt erteilte Zahlungsaufträge seien entweder nicht aus- geführt oder nach der Ausführung noch gestoppt worden, wobei das Vermögen der geschädigten Personen durch die erteilten Zahlungsaufträge in einer Weise gefährdet worden seien, dass es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumin- dest vorübergehend als vermindert erschiene. Die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich sowie in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich habe die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt, indem sie sich da- rauf eingerichtet habe, mit ihrer deliktischen Tätigkeit relativ regelmässige Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an ihren Lebensunterhalt dar- gestellt hätten (TPF pag. 19.100.014 ff.).
- 11 - 1.1.2 Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie sich mehrfach an sogenannten «Phishing»-Angriffen beteiligt hat, indem sie gestützt auf zuvor über eine «Phishing-Website» beschaffte Telefonnummern und Bankkundendaten und un- ter dem Vorwand, ein E-Banking-Update durchführen zu müssen, telefonisch bei den geschädigten Personen die geheimen E-Banking-Zugangsdaten erfragt und diese an ihre Mittäter weitergegeben habe, welche diese zeitgleich dazu verwen- det hätten, unbefugte Zahlungsaufträge zu erteilen. In der Anklageschrift werden der Beschuldigten in tabellarischer Form insgesamt 56 Fälle zur Last gelegt (TPF pag. 19.100.003 ff.). Die Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren sowie an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, als «Tele- fonistin» in den Anklagesachverhalten «Fall 40», «Fall 42», «Fall 43», «Fall 44», «Fall 49», «Fall 50», Fall 51», «Fall 53», «Fall 59» und «Fall 60» bei den «Phishing»-Angriffen mitgewirkt zu haben (BA pag. 13-01-0109 ff.; BA pag. 13- 01-0136; TPF pag. 19.721.027; CAR pag. 1.100.101; CAR pag. 7.300.008; CAR pag. 7.401.014). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigten betreffend Anklagesachverhalt «Fall 61» ein aufgezeichnetes Telefongespräch vorgehalten, während dem eine geschädigte Person ihre Zugangsdaten für das E-Banking bekannt gab (CAR pag. 7.401.015). Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie schon glaube, die Anruferin gewesen zu sein (CAR pag. 7.401.015). Seitens der Verteidigung wurde zudem im Parteivortrag ausgeführt, es bestehe eine «gewisse Wahrscheinlichkeit» bzw. eine «gewisse Möglichkeit», dass die Stimme der Beschuldigten zu hören sei und die Beschuldigte dieses Telefonat geführt habe (CAR pag. 7.200.004). Mit diesen Vorbringen scheint die Beschul- digte die Täterschaft im betreffenden Fall anzuerkennen bzw. zumindest nicht mehr bestreiten zu wollen. Angesichts dieser Aussagen ist auch bezüglich dieses Anklagesachverhaltes von einem Geständnis der Beschuldigten auszugehen. In Bezug auf die übrigen Anklagesachverhalte hat die Beschuldigte die Täterschaft über das ganze Verfahren hinweg bestritten. Dabei blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.300.008). Ausserdem bestreitet die Beschul- digte eine gewerbsmässige Tatbegehung (CAR pag. 7.300.009; CAR pag. 7.300.017). 1.2 Sachverhaltserstellung 1.2.1 Allgemeine Beweisregeln
Im Berufungsverfahren zu klären bleibt nach dem vorstehend Gesagten einer- seits die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Täterschaft der Beschuldigten in den von ihr nicht anerkannten Fällen («Fall 1» / «Fall 2» / «Fall 3» / «Fall 4» / «Fall 5» / «Fall 6» / «Fall 7» / «Fall 8» / «Fall 9» / «Fall 10» / «Fall 11» / «Fall 12» / «Fall 13» / «Fall 14» / «Fall 15» / «Fall 16» / «Fall 17» / «Fall 18» / «Fall 19» / «Fall 20» / «Fall 21» / «Fall 22» / «Fall 23» / «Fall 24» / «Fall 25» / «Fall 28» /
- 12 - «Fall 29» / «Fall 30» / «Fall 31» / «Fall 32» / «Fall 33» / «Fall 34» / «Fall 35» / «Fall 36» / «Fall 37» / «Fall 38» / «Fall 39» / «Fall 40» / «Fall 41» / «Fall 42» / «Fall 43» / «Fall 44» / «Fall 45» / «Fall 46» / «Fall 47» / «Fall 48» / «Fall 49» / «Fall 50» / «Fall 51» / «Fall 52» / «Fall 53» / «Fall 58» / «Fall 59» / «Fall 60»). Nach beweiswürdigender Feststellung der der Beschuldigten zuzurechnenden Anklagesachverhalte wird die Frage zu beantworten sein, ob der Beschuldigten die gewerbsmässige Tatbegehung rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Insofern ist der massgebliche Sachverhalt nach den allgemein gültigen Beweis- regeln zu erstellen. Die Regeln zur Sachverhaltserstellung und die Grundsätze der Beweiswürdigung einschliesslich des Grundsatzes «in dubio pro reo (im Zweifel für die Beschuldigte)» hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Ur- teil SK.2020.35 E. 4.4.1). Darauf kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz des Weiteren richtig festgehalten hat (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.4), liegen keine direk- ten Beweise für die Eruierung der Täterschaft in den bestrittenen Anklagesach- verhalten vor. Die Täterschaft der Beschuldigten ist daher anhand von Indizien zu ermitteln. Auf die grundsätzlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zur Indizienbeweisführung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen eben- falls verwiesen werden (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.2). 1.2.2 Beweismittel
Zur Erstellung des Sachverhalts stehen im Wesentlichen die nachfolgend aufge- führten Beweismittel zur Verfügung:
- Aussagen der Beschuldigten
- Aussagen von Geschädigten
- technische Erhebungen zu Antennenstandorten / IP-Adressen / Gerätekonfiguratio- nen
- diverse Überwachungsmassnahmen (Telefonüberwachung mehrerer Anschlüsse / Audio- und Videoüberwachung von Räumlichkeiten)
- Auswertung von elektronischen Datenträgern der Beschuldigten (Mobiltelefon / iPad)
Auf alle diese Beweismittel kann bei der Beweiswürdigung auch zulasten der Be- schuldigten abgestellt werden, zumal Unverwertbarkeitsgründe weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Be- schuldigten im Vorverfahren sowie anlässlich der Befragung vor Vorinstanz zu- sammengefasst (Urteil SK.2020.35 E. 4.3.1), worauf zu verweisen ist. Auf eine integrale Wiedergabe der Aussagen der Beschuldigten wird hier ebenso verzich- tet wie auf eine umfassende Darstellung der übrigen Beweismittel. Auf deren In- halt und beweisrechtliche Relevanz wird im jeweiligen Sachzusammenhang ein- zugehen sein.
- 13 - 1.2.3 Allgemeine Tatumstände und Ausgangslage
Hinsichtlich des grundsätzlichen Tatgeschehens steht fest und wird nicht bestrit- ten, dass es sich bei allen der eingeklagten Vorfälle um sogenannte «Phishing»- Angriffe (vgl. zu diesem Phänomen die entsprechenden Ausführungen zum «Mo- dus Operandi» und zur «Aufgabenteilung» im angefochtenen Urteil [Urteil SK.2020.35 E. 2] gegen Kunden der Finanzinstitute Bank B. und Finanzinstitut C. gehandelt hat. Es ist aufgrund der umfassenden technischen Auswertungen (Logfiles der betroffenen E-Banking-Sessionen / Transaktionsdetails) sodann er- stellt, dass die Täterschaft sich an den jeweils in der Anklageschrift umschriebe- nen Zeitpunkten unberechtigten Zugang zu den E-Banking-Systemen der be- troffenen Kunden verschafft und unbefugt Zahlungsaufträge veranlasst hat. Be- treffend den Deliktszeitraum ist weiter erstellt, dass von August 2012 bis im Juni 2015 eine Vielzahl von nach identischer Vorgehensweise durchgeführten «Phishing»-Angriffen zu verzeichnen waren, von denen auch die genannten schweizerischen Finanzinstitute betroffen waren (vgl. die zusammenfassenden Ermittlungsberichte der Bundeskriminalpolizei und von kantonalen Polizei- und Strafuntersuchungsbehörden [BA pag. B10-02-01-0001 ff.; BA pag. B10-02-01- 0001 ff.; BA pag. 10-01-0006 ff.; BA pag. 10-02-0001 ff.]). Die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden Anklagesachverhalte fallen allesamt in diesen Zeitraum. Die Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, sich innerhalb der gleichen Tätergruppierung als «Telefonistin» an «Phishing»-Angriffen beteiligt zu haben. In Bezug auf die zentrale Frage des tatsächlichen Ausmasses der täter- schaftlichen Mitwirkung der Beschuldigten nimmt die Vorinstanz die Sachver- haltserstellung anhand von Indizien vor und geht beweiswürdigend so vor, dass sie zunächst auf allgemeine Tatumstände eingeht (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 «Allgemeines») und anschliessend für jeden der bestrittenen Anklagesachver- halte eine fallbezogene Erörterung der einzelnen Indizien vornimmt (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Zu den einzelnen vorgeworfenen Phishing-Fällen»). Ana- log der vorinstanzlichen Vorgehensweise ist zunächst in genereller Weise zu er- örtern, ob und inwiefern sich gestützt auf vorhandenen Indizien relevante Er- kenntnisse bezüglich der beweisbedürftigen Frage der Täterschaft der Beschul- digten ergeben. In diesem Rahmen wird auch auf grundsätzliche Aspekte der Kritik der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einzugehen sein. In einem zweiten Schritt wird zu prüfen sein, ob die Akten- und Beweislage den zweifelsfreien Schluss erlauben, die Beschuldigte habe an den angeklagten «Phishing»-Angriffen täterschaftlich mitgewirkt.
- 14 - 1.2.4 Art und Beweiswert der verschiedenen Indizien 1.2.4.1 Aussagen der Beschuldigten
a) Die Vorinstanz befasst sich als Erstes kurz mit den Aussagen der Beschul- digten. Dabei scheint die Vorinstanz den Ausführungen der Beschuldigten wenig Glauben zu schenken. Als unglaubhaft erachtete die Vorinstanz etwa, dass die Beschuldigte teilweise Geständnisse widerrufen habe und die Namen ihrer Mit- täter nicht habe kennen wollen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be- schuldigten wird im angefochtenen Urteil zudem angeführt, diese habe ihre Aus- sagen stets zielgerichtet deponiert und im Lauf des Verfahrens ständig der Be- weislage angepasst. Darüber hinaus hält die Vorinstanz fest, aufgrund der Aus- sagen der Beschuldigten zum «modus operandi» könne als erstellt gelten, dass die Tätergruppierung durch die unbefugte Verwendung von Bankdaten auf elekt- ronische Datenverarbeitungsanlagen eingewirkt und dadurch Vermögensver- schiebungen zulasten von Bankkunden ausgelöst bzw. auszulösen versucht habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.3). Weitere konkrete Schlüsse zieht die Vo- rinstanz aus der Analyse der Aussagen der Beschuldigten nicht. Es ist der Vo- rinstanz im Ergebnis darin zu folgen, dass die Ausführungen der Beschuldigten nicht überzeugen. Namentlich das taktische und anpasserische Aussageverhal- ten lässt sich wiederholt beobachten und anhand von Aussagen wie «Wenn sie das Telefon abgehört haben, dann stimmt es, dass ich es war» (BA pag. 13-01-
0111) oder Gegenfragen wie «Haben Sie Beweise?» (BA pag. 13-01-0003) be- legen. Ob zutrifft, dass die Beschuldigte – wie die Vorinstanz ausserdem ausführt
– nur diejenigen Sachverhalte eingestanden habe, bei denen eine erdrückende Beweis- bzw. Indizienlage vorgelegen habe, kann und muss wohl ganz am An- fang der Beweiswürdigung offenbleiben. Gewiss trifft jedoch zu, dass die Be- schuldigte sich mehrheitlich nur auf Vorhalt von belastenden Beweismitteln zu Zugeständnissen durchringen konnte. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zur Beweiswürdigung noch im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, verstrickte sich die Beschuldigte ausserdem wiederholt in inhaltliche Widersprüche. Auf die be- streitenden Aussagen der Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, zumal sie bezüglich einzelner Sachverhalte eine Täterschaft nicht etwa kategorisch ausge- schlossen, sondern vielmehr Erinnerungslücken geltend gemacht hat. Da im Strafprozess Beweisbedürftigkeit besteht, kann selbst unglaubhaften Aussagen bei der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung zukommen. Nicht die Beschuldigte hat ihre Unschuld zu beweisen, sondern der verfolgende Staat hat der Beschuldigten den rechtlich relevanten Sachverhalt in objektiver und subjek- tiver Hinsicht nachzuweisen. Aus einem unglaubhaften Aussageverhalten alleine lässt sich noch nicht rechtsgenügend schliessen, ein Anklagesachverhalt sei be- wiesen.
- 15 -
b) Die Beschuldigte hat der Bundeskriminalpolizei einen handschriftlich ver- fassten Zettel übergeben, in dem sie zeitliche Angaben zu ihrer deliktischen Tä- tigkeit gemacht hat. Gemäss ihren Angaben war die Beschuldigte ungefähr zwi- schen Januar und Februar 2013, im August 2013 sowie im März 2015 an «Phishing»-Angriffen beteiligt (BA pag. 10-02-0096). Diesen Aussagen kommt bei der Beweiswürdigung erhöhtes Gewicht zu, weil sie in einem frühen Verfah- rensstadium gemacht wurden, als die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Delikte noch nicht in ihrer Gesamtheit kennen und ihr Aussageverhalten daher noch nicht taktisch geprägt sein konnte. Die Angaben decken sich im Wesentlichen mit den sonstigen Aussagen der Beschuldigten. So führte die Beschuldigte in einer an die Bundeskriminalpolizei delegierten Einvernahme vom 19. August 2015 aus, sie sei im Jahre 2015 Ende März / Anfang April, im Mai und im Juni als «Phishing»-Anruferin tätig gewesen (BA pag. 13-01-0031). Weiter gab die Be- schuldigte im Vorverfahren anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. Au- gust 2015 an, im Jahre 2013 ein paar Mal «gephist» und ungefähr im März/April 2015 wieder damit begonnen zu haben (BA pag. 13-01-0057; bezüglich Anfangs- zeitpunkt der «Phishing»-Aktivitäten leicht anders anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018: «Ich kam wahrscheinlich erst Ende 2012 dazu.» [BA pag. 13- 01-0106]). Bei der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sie glaube, Anfang des Jahres 2013 mit dem «Phishing» angefangen zu haben (CAR pag. 7.401.007). 1.2.4.2 Zeitlicher Konnex zwischen einzelnen «Phishing»-Vorfällen (Deliktsserien)
a) Mit Blick auf die mutmasslichen Tatzeitpunkte fällt auf, dass sich eine grös- sere Anzahl von «Phishing»-Angriffen gehäuft an einzelnen oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen ereignet haben. Die Beschuldigte hat in dieser Hin- sicht im Vorverfahren jeweils von sogenannten «Sessionen» gesprochen (vgl. BA pag. 13-01-0107). Was Regelmässigkeit und Dauer von solchen «Sessio- nen» anbelangt, machte die Beschuldigte hingegen grossmehrheitlich unspezifi- sche Aussagen. Konkret äusserte sie sich im Vorverfahren zunächst betreffend «Phishing»-Tätigkeiten, die vom Ausland aus unternommen wurden. Diesbezüg- lich gab die Beschuldigte an, «meistens» sei sie von Montag bis Mittwoch in Hol- land an einer «Session» gewesen (BA pag. 13-01-0108). Angesprochen auf «Phishing»-Anrufe im Juni 2015, als sich die Beschuldigte ebenfalls in Holland aufgehalten hatte, erwähnte sie ebenfalls, sie glaube, es seien zwei Tage gewe- sen, an denen sie solche Anrufe gemacht habe (BA pag. 13-01-0058). Daneben erklärte die Beschuldigte im Zusammenhang mit «Phishing»-Angriffen im Zeit- raum Mai 2015, dass sie mehrere «Phishing»-Anrufe «an diesen beiden Tagen» getätigt habe (BA pag. 13-01-0031 f.). An wie vielen der von der Beschuldigten so bezeichneten «Sessionen» sie insgesamt beteiligt war, konnte die Beschul- digte weder im Vorverfahren noch in den gerichtlichen Befragungen angeben.
- 16 - Auf entsprechende Frage antwortete die Beschuldigte während der Berufungs- verhandlung, dass sie das nicht sagen könne (CAR pag. 7.401.021). Jedoch räumte die Beschuldigte ein, es könne vorgekommen sein, dass sie in einer Wo- che «an zwei Tagen» im Rahmen von «Phishing»-Angriffen entsprechende Te- lefonate geführt habe (CAR pag. 7.401.021). Es könne sein, dass sie an einzel- nen Tagen während mehrerer Stunden zwischen zwei und fünf Personen ange- rufen habe (CAR pag. 7.401.021). Dass die Beschuldigte vereinzelt auch an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen an «Phishing»-Angriffen mitgewirkt hat, ergibt sich nicht zuletzt aus den Tatzeitpunkten der von ihr anerkannten Ankla- gesachverhalte. So hat die Beschuldigte die Täterschaft im Anklagesachverhalt «Fall 40» (BA pag. 13-01-0143) sowie im Anklagesachverhalt «Fall 42» (BA pag. 13-01-0110; BA pag. 13-01-0143) und im Anklagesachverhalt «Fall 43» (BA pag. 13-01-0111; BA pag. 13-01-0143) eingeräumt, welche sich am 24. März 2015 und am 25. März 2015 ereignet haben (TPF pag. 19.100.008). Für sich ge- nommen mag ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Einzeltaten we- nig aussagekräftig sein. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass die zeitliche Häufung von «Phishing»-Vorfällen durchaus eine beweisrelevante Aus- sage bezüglich der Täterschaft gestattet, sofern sich diese anhand der weiteren Tatumstände als Deliktsserie erkennen und der Tätergruppierung um die Be- schuldigte zurechnen lassen.
b) Die Beschuldigte hat über das ganze Verfahren hinweg wiederholt ausge- sagt, sie habe sich häufig mit der Täterschaft getroffen, ohne dabei «Phishing»- Anrufe zu machen (BA pag. 13-01-0114; BA pag. 13-01-0116; TPF pag. 19.721.024; TPF pag. 19.731.014; CAR pag. 7.401.019; CAR pag. 7.300.005). In diesem Zusammenhang wies die Beschuldigte überdies da- rauf hin, dass sie «diesen Leuten» freundschaftlich verbunden gewesen sei (vgl. TPF pag. 19.721.023; TPF pag. 19.731.007). Es lässt sich nicht widerlegen, dass es sich bei den Komplizen der Beschuldigten um Personen aus ihrem Kollegen- kreis gehandelt hat. Ebenfalls ist auch aufgrund von entsprechenden Hinweisen in den Akten denkbar, dass die Beschuldigte mit einem Mitglied der Tätergruppe eine amouröse Beziehung unterhalten habe (vgl. TPF pag. 19.721.023; TPF pag. 19.731.007). Indessen muss festgestellt werden, dass die Aussagen der Be- schuldigten zur Art ihrer Beziehung zu ihren Komplizen und zur Intensität des gegenseitigen Kontaktes uneinheitlich und insgesamt nicht richtig fassbar sind. Namentlich fällt auf, dass die Schilderungen der Beschuldigten je nach spezifi- schem Fragehintergrund variierten. Zunächst beschrieb die Beschuldigte das Verhältnis zu einzelnen Mittätern eher unspezifisch als Bekanntschaften, mit de- nen sie sich «ein paar Mal» hauptsächlich privat getroffen habe (BA pag. 13-01- 0018; BA pag. 13-01-0033; BA pag. 13-01-0057). Als die Beschuldigte dann mit Nachrichten zu vereinbarten Treffpunkten und weiteren Anhaltspunkten für ihre Anwesenheit an mutmasslichen Tatorten konfrontiert wurde, gab sie an, sie habe
- 17 - sich «oft» mit diesen Leuten getroffen (BA pag. 13-01-0114; BA pag. 13-01- 0116). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde das Verhältnis von der Beschuldigten zunächst erneut als «kollegial» bzw. «freundschaftlich» bezeichnet (TPF pag. 19.731.007). Auf Frage, weshalb sie die Namen ihrer «Freunde» nicht mehr wisse, gab die Beschuldigte dann zu Protokoll, es seien eigentlich gar nicht ihre richtigen Freunde gewesen, sie habe immer eine gewisse Distanz zu «diesen Leuten» gehabt (TPF pag. 19.731.007). An der Berufungs- verhandlung hat die Beschuldigte wiederum beschrieben, wie sie über ihren Be- kanntenkreis mit «diesen Leuten» in Kontakt gekommen ist und sich nach und nach auch selbstständig mit ihnen verabredet hat (CAR pag. 7.401.005 f.). Sie würde sagen, dass sie sich mit «diesen Leuten» zu 80 Prozent freundschaftlich getroffen habe und in 20 Prozent der Treffen «Phishings» gemacht worden seien (CAR pag. 7.401.006). Gefragt wurde die Beschuldigte auch nach ihrem Verhält- nis zu ihren Komplizen im Jahre 2014, als sie an keinen «Phishing»-Angriffen beteiligt war. Dazu erklärte die Beschuldigte, sie habe sich von ihnen distanziert und geschaut, dass sie sich mit ihnen auch privat nicht mehr treffe. Sie habe nur noch wenig Kontakt gehabt und habe sie vielleicht noch alle drei Monate einmal getroffen. Sie sei dann aber nicht mehr gross in Hotelzimmer oder Wohnungen gegangen, wo die «Phishings» stattgefunden hätten (CAR pag. 7.401.008). Das deckt sich insofern zwar mit Aussagen der Beschuldigten im Vorfahren, gemäss welchen sie sich im Jahre 2014 auch privat nicht mehr mit «diesen Leuten» ge- troffen habe (BA pag. 13-01-0118). Im offensichtlichen Widerspruch zu diesen Aussagen führte die Beschuldigte aber in der Berufungsverhandlung auch aus, sie sei auch während der Zeit, in der sie selber nicht «gephisht» habe, mit «die- sen Leuten» auf Reisen gewesen (CAR pag. 7.401.010). Auf entsprechendes Nachfragen musste auch die Beschuldigte die Unstimmigkeit ihrer Aussagen be- merkt haben und meinte, diese auflösen zu können, indem sie kurzerhand be- hauptete, sie habe sich eigentlich hauptsächlich mit Freundinnen von «diesen Leuten» getroffen (CAR pag. 7.401.010). Das nicht kohärente Aussageverhalten der Beschuldigten zu ihrer persönlichen Beziehung zu ihren Komplizen soll bei der Beweiswürdigung keineswegs überbewertet werden. Die Beschuldigte hat nun aber auffallend häufig auf dieses Erklärungsmuster zurückgegriffen. Sofern sich eine zeitlich konzentrierte und in Verbindung mit der Beschuldigten zu set- zende Tatausführung durch die Tätergruppierung erstellen lässt, besteht wenig Grund, stets pauschal zugunsten der Beschuldigten von einem bloss kollegialen Zusammentreffen auszugehen. In Verbindung mit anderen auf die Beschuldigte als Täterin hindeutenden Beweisanzeichen kann ein allfällig erstellbares Zusam- mentreffen mit der Täterschaft gegebenenfalls den Indizienwert von zeitlichen Kontexten zwischen einzelnen Delikten durchaus erhöhen. Die Vorstellung, dass sich die Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg zuweilen tagelang mit einzel- nen Exponenten der Tätergruppierung in Hotelzimmern aufgehalten haben sollte,
- 18 - während diese «Phishing»-Angriffe ausführten, und dafür erst noch Ferien- oder sonstige Freitage bezogen haben sollte, erscheint denn auch geradezu abwegig. 1.2.4.3 Arbeitszeitnachweise der SSSS. (frühere Arbeitgeberin der Beschuldigten)
a) Als hinsichtlich der bestrittenen Täterschaft beweisrelevant erachtet die Vo- rinstanz die bei der damaligen Arbeitgeberin der Beschuldigten erhobenen Ar- beitszeitnachweise. Ein Vergleich der Deliktszeitpunkte mit den Arbeitszeitnach- weisen ergebe, dass die «Phishing»-Telefonate in 60 Fällen erfolgt seien, als die Beschuldigte arbeitsfrei gehabt habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass es eine Koinzidenz sein solle, dass die Beschuldigte bis auf einen Fall immer am Deliktszeitraum arbeitsfrei gehabt habe. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Beschuldigte nach der jeweiligen Ankündigung der «Sessions» jeweils für die betreffenden Termine freigenommen habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 a). Die Arbeitszeitnachweise der Beschuldigten können dahingehend gewürdigt werden, dass sie die Täterschaft der Beschuldigten mindestens nicht im Sinne eines Ali- bibeweises ausschliessen. Alleine im Hinblick auf das koinzidente Ereignis als solches bewertet, lassen sich daraus jedoch keine gesicherten Schlüsse auf die Täterschaft der Beschuldigten ziehen. Ansonsten würde letztlich von der Be- schuldigten der Nachweis ihrer Unschuld verlangt und wären die von der Vertei- digung diesbezüglich mitunter angebrachten Vorbehalte (vgl. CAR pag. 7.300.006) grundsätzlich nicht unberechtigt. Eine solche eingeschränkte Betrachtungsweise würde jedoch ohnehin den Blick verstellen für den gesamten indiziellen Gehalt der aus den Arbeitszeitnachweisen der Beschuldigten zu ge- winnenden Erkenntnissen. Dieser liegt nämlich nicht (nur) darin, dass die ange- klagten «Phishing»-Angriffe fast ausschliesslich an Tagen stattgefunden haben, an denen die Beschuldigte nachweislich nicht gearbeitet hat. Es ist damit an sich unerheblich, dass dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 a) nicht nur bei einem «Phishing»-Angriff nicht der Fall war. Bedeutsamer als die zeitliche Übereinstimmung von Freitagen und mut- masslichen Deliktszeitpunkten sind die Modalitäten, unter denen diese Freitage von der Beschuldigten in gewissen Phasen bezogen wurden. Bei der Durchsicht der edierten Arbeitszeitnachweise lässt sich feststellen, dass die Beschuldigte während den anklagerelevanten Deliktszeiträumen jeweils häufig unter der Wo- che, namentlich an Dienstag, Mittwoch und Donnerstagen - teilweise auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter der Woche - frei genommen hat (BA pag. 07.04.00.0004 ff. und BA pag 07.04.00.0066 ff.). In den Zeitphasen, in de- nen die Beschuldigte nach eigenen Angaben keine «Phishing»-Anrufe getätigt hat, lässt sich hingegen keine solche spezifische Arrangierung der Frei- und Pi- kettruhetage finden. Dort hat die Beschuldigte die zusätzlichen Freitage – wie dies im Übrigen gemeinhin zu erwarten wäre – entweder unmittelbar vor oder aber unmittelbar nach den Wochenenden bezogen. Dabei handelt es sich nicht
- 19 - etwa um eine sporadisch auftretende Eigenheit, welche auch an zufällige Gege- benheiten denken liesse. Vielmehr kann die Platzierung der Freitage für beide der von der Beschuldigten genannten, jeweils mehrere Monate umfassenden De- liktszeiträume in gleicher Weise beobachtet werden.
b) Die Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens mehrfach mit diesen Auffälligkeiten konfrontiert. Die Beschuldigte hat dazu ausgesagt, dass sie für die Ausübung der «Phishing»-Tätigkeit in der Regel frei genommen habe (TPF pag. 19.731.015: «Ich streite nicht ab, dass ich wirklich frei genommen habe, um das zu machen. Manchmal wurde mir genug im Voraus gesagt, ich solle frei neh- men.»; TPF pag. 19.731.017: «Aber ich habe natürlich auch frei genommen, um das zu machen.»). Die Beschuldigte führte weiter aus, sie habe pro Monat «si- cher» während einer oder zweier Wochen Pikettdienst gehabt, und zwar sowohl unter der Woche als auch an den Wochenenden. Sie habe immer mehrere Tage unter der Woche frei gehabt. Es sei also regelmässig vorgekommen, dass sie unter der Woche immer einen oder zwei Tage frei gehabt habe, weil sie am Wo- chenende gearbeitet habe. Sie habe nicht jedes Mal frei genommen, um mit die- sen Leuten zu «phishen». Sie habe auch frei genommen für Arzttermine oder sonstige Termine. Sie habe wirklich regelmässig auch unter der Woche frei ge- habt. Wenn an diesen Tagen «Phishings» gemacht worden seien, sei das auch bloss Zufall gewesen (CAR pag. 7.401.011 f.). Die Aussagen der Beschuldigten mögen zwar nachvollziehbar erklären, weshalb einige der bezogenen Freitage auf einen Wochentag fallen. Erklärungsbedürftig bleiben hingegen sowohl die sich ändernde Art und Weise der Verlegung der Freitage als auch die konkreten Zeitpunkte, in dem sie das tat. Darauf angesprochen, führte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie «diese Leute» auch sonst privat getroffen habe, wenn sie in Y. oder sonst irgendwo in der Schweiz gewesen seien. Oftmals habe sie frei genommen, um sich mit ihnen oder deren Freundin- nen zu treffen, die auch ihre Freundinnen gewesen seien. Wenn «diese Leute» daneben noch «Phishings» gemacht hätten, sei das wirklich ein Zufall gewesen (CAR pag. 7.401.013 f.). Diese Einlassungen beantworten die gestellte Frage nicht und wirken ausweichend. Das Gleiche gilt für die Vorbringen der Beschul- digten, wonach sie im ersten Anstellungsjahr noch keine Pikettdienste geleistet habe und gegen Ende ihrer Anstellung bei der SSSS. einige ältere Frauen be- schäftigt gewesen seien, die kein Interesse an Pikettdiensten gehabt hätten, wel- che sie übernommen habe (CAR pag. 7.401.012). Im Vordergrund des Interes- ses stehen nicht die Anzahl der geleisteten Piketttage und die sie kompensieren- den Freitage, sondern die terminliche Inanspruchnahme der zusätzlichen Frei- tage. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten bleibt unklar, weshalb der Bezug der Freitage über die ganze Anstellungsdauer betrachtet gerade in den beiden Zeitphasen unterschiedlich erfolgten, in denen sie gemäss eigenen Aussagen Delikte begangen hat. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung führte die
- 20 - Beschuldigte aus, dass sie «vielleicht» unter der Woche habe frei nehmen «müs- sen», weil sie die freien Tage dem Team habe anpassen müssen (TPF pag. 19.731.017). An der Berufungsverhandlung gab sie an, dass entweder ihr Vorgesetzter oder sie selber über den Bezug der Freitage entschieden habe (CAR pag. 7.401.012). Mit keiner dieser Aussagen lässt sich plausibel erklären, weshalb die Beschuldigte gerade in zwei rund ein Jahr auseinanderliegenden Phasen bei der Auswahl der Freitage über einen im Vergleich zur übrigen Anstel- lungsdauer nur eingeschränkten Handlungsspielraum gehabt haben soll. Dass diese beiden Zeiträume ziemlich exakt mit den beiden von der Beschuldigten be- zeichneten Deliktsphasen übereinstimmen, kann entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten kein blosser Zufall gewesen sein. Dass die Beschuldigte an nahezu ausschliesslich allen Tattagen nicht gearbeitet hat, erscheint insofern in einem indiziell besonders belastenden Licht. Im Ergebnis ist der Vorinstanz des- halb darin zu folgen, dass den Arbeitszeitnachweisen auch als täterinnenbezo- genes Indiz ein nicht unerheblicher Beweiswert zukommt. 1.2.4.4 Verwendung von gleichen Computern und IP-Adressen
Im Vorverfahren wurde bezüglich aller der Beschuldigten zur Last gelegten «Phishing»-Angriffe versucht, die technischen Eigenschaften der eingesetzten Computer (Gerätekonfiguration) und der ihnen bei den inkriminierten Zugriffen auf die Online-Banking-Systeme beigeordneten IP-Adresse möglichst vollständig zu erheben. Bei der sogenannten Gerätekonfiguration handelt es sich um die von den betroffenen Finanzinstituten beim Logingvorgang gespeicherten Beschrei- bungen des Betriebssystems und zahlreicher Angaben zum verwendeten Webbrowser (vgl. BA pag. 10-02-0130). Die sogenannte «IP-Adresse» be- schreibt eine im Internet eindeutig vermittelbare Andresse eines Gerätes, welche von den Netzwerkknoten zur Weiterleitung und Versendung von Datenpaketen benutzt werden (vgl. BA pag. 10-02-0128). Die Ermittlungen haben ergeben, dass bei diversen «Phishing»-Angriffen identische Gerätekonfigurationen und/oder identische IP-Adressen verzeichnet wurden (BA pag. 10-02-0129; BA pag. 10-02-0130 f.). Darauf wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung sowohl betreffend die allgemeine Indizienlage (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 c) als auch bezüglich den einzelnen Anklagesachverhalten wiederholt Bezug genom- men. Die Beschuldigte hat mit Recht darauf hingewiesen (TPF pag. 19.721.024; CAR pag. 7.300.004) und die Vorinstanz hat auch nicht übersehen, dass sich anhand solcher technischer Detailangaben letztlich einzig valide Aussagen über die übereinstimmende Beschaffenheit der verwendeten Gerätschaften treffen lassen. Bezüglich der Frage der konkreten Täterschaft handelt es sich damit um wenig gewichtige Indizien. Im Zusammenspiel mit einschlägigeren Indizien sowie zur Identifizierung gewisses Deliktszusammenhänge sind sie jedoch nicht ausser Acht zu lassen.
- 21 - 1.2.4.5 Ermittlung der Tatorte (Antennenstandorte)
Im Zusammenhang mit den der Beschuldigten angelasteten «Phishing»-Anrufen wurden seitens der Bundesanwaltschaft diverse Antennenstandorterhebungen der der Täterschaft zugewiesenen Mobiltelefone veranlasst. Teilweise wurden die aufgezeichneten Antennenstandortungen mit denjenigen des von der Be- schuldigten privat benutzten Mobiltelefons abgeglichen. Auch betreffend diese Ermittlungsergebnisse gilt, was bereits zuvor hinsichtlich der Gerätekonfiguratio- nen und IP-Adressen ausgeführt wurde. Es lassen sich zwar Rückschlüsse auf die Tatorte und gegebenenfalls auch auf den Standort der Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten ziehen. Bei der Beweiswürdigung kann diesen Befunden aller- dings höchstens zusammen mit weiteren Indizien ein erhöhter Stellenwert einge- räumt. Wie die Beschuldigte zutreffend eingewendet hat (TPF pag. 19.721.023), ergäbe sich daraus allenfalls, dass sich die Beschuldigte in der Nähe von Orten aufgehalten hat, von welchem die «Phishing»-Anrufe getätigt wurden. Ein Indiz für die unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten sind die Auswertungen der Antennenstandorte nicht. Selbst wenn im Übrigen zutreffend wäre, dass die An- wesenheit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am Tatort – wovon die Vorinstanz ausgeht (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 c) – nachgewiesen wäre, wäre damit nicht gleichzeitig gesagt, dass die Beschuldigte auch in «Phishing»-Aktivitäten invol- viert war. Die Ortungen der von den Tätern und der Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone vermögen insofern nur einen beschränkten Bezug zu ihrer Beteili- gung an den «Phishing»-Angriffen herzustellen, können jedoch die Indizwirkung von aussagekräftigeren Indizien ergänzen und verstärken. 1.2.4.6 Aliasnamen und Dialekt der «Telefonistin»
a) Als gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten wertete die Vo- rinstanz, wenn sich die «Telefonistin» mit dem Aliasnamen «Frau Meier» bei den Bankkunden gemeldet habe und die Geschädigten, welche sich an diesen Alias- namen hätten erinnern können, den gesprochenen Dialekt als «[…]deutsch» be- schrieben hätten, was dem Dialekt der Beschuldigten entsprochen habe. Ausser- dem gebe es keinen Fall, bei welchem sich die Geschädigten an den Namen «Meier» hätten erinnern können und gleichzeitig Hinweise vorlägen, welche ge- gen die Täterschaft der Beschuldigten sprächen. Die überwachten Telefonge- spräche hätten zudem keine Hinweise darauf ergeben, dass andere «Telefonis- tinnen» den gleichen Dialekt gesprochen hätten. Aus diesen Gründen erachtete die Vorinstanz den Einwand der Beschuldigten, der Aliasnamen «Meier» sei auch von anderen «Telefonistinnen» benutzt worden, als unglaubhaft und schloss, dass sich ausschliesslich die Beschuldigte mit diesem Aliasnamen gemeldet habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 b). In der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagevorwürfen nimmt dieses Indiz in der Folge sehr breiten
- 22 - Raum ein. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. TPF pag. 19.721.022) macht die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, ihre Täterschaft dürfe nicht einfach bei allen «Phishing»-Angriffen unterstellt werden, bei denen sich die Anruferin als «Frau Meier» ausgegeben und mit «[…]Dialekt» gespro- chen habe. Der Vorinstanz wirft die Beschuldigte in diesem Kontext aktenwidrige Feststellungen und einseitige Beweiswürdigung vor (CAR pag. 7.300.003 f.).
b) Der von der Täterschaft bei den «Phishing»-Anrufen verwendete Name «Meier» (oder «Meyer» [vgl. BA pag. 15-11-0003]) und eine «[…]deutsch» spre- chende «Telefonistin» gerieten im Zusammenhang mit den vorliegend zu beur- teilenden «Phishing»-Angriffen bereits früh in den Fokus der Ermittlungen (vgl. BA pag. 10-02-0102). Auch die Beschuldigte erwähnte diesen Namen in ihren Erstaussagen, erklärte sie doch schon anlässlich der Hafteinvernahme, dass ihr Aliasname immer «Frau Meier» gewesen sei. Der Name «Meier» sei ihr vorge- geben wurden (BA pag. 13-01-0009). In einer späteren Einvernahme gab die Be- schuldigte dann an, es stimme nicht, dass nur sie den Namen «Meier» benutzt habe. Sie sei auch schon dabei gewesen, als jemand anders den Namen «Meier» benutzt habe (BA pag. 13-01-0130). Weiter gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass alle den Namen «Meier» benutzt hätten und auch der Name «Müller» be- nutzt worden sei (BA pag. 13-01-107). Diese Aussage bestätigte die Beschul- digte später insofern, als sie erklärte, der Name «Meier» sei nicht speziell für sie gewesen, sondern auch von anderen benutzt worden und sie habe neben diesem Namen auch den Namen «Müller» benutzt (BA pag. 13-01-0129; vgl. auch BA pag. 13-01-0115: «Ich war nicht die einzige ‘Frau Meier’.). Mit den anderslauten- den früheren Angaben konfrontiert, führte die Beschuldiget aus, es könne sein, dass sie auch den Namen «Müller» benutzt habe (BA pag. 13-01-129; vgl. auch BA pag. 13-01-0130: «Ich kann mich nur an ‘Meier’ und ‘Müller’ erinnern.»). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zunächst an, sie wisse nicht mehr, ob sie am Telefon den Namen «Meier» oder den Namen «Müller» benutzt habe (TPF pag. 19.731.012). Später erklärte die Beschuldigte wiederum, sie habe nicht nur unter dem Namen «Meier» telefoniert, sondern auch den Na- men «Müller» verwendet (TPF pag. 19.731.015). Auch an der Berufungsver- handlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihrer Erinnerung zufolge nicht nur den Namen «Meier», sondern auch den Namen «Müller» verwendet zu haben. Sie hätten ihr gesagt, sie solle den Namen «Meier» oder den Namen «Müller» benutzen (CAR pag. 7.401.010). Die Aussagen der Beschuldigten zu den bei den «Phishing»-Telefonaten benutzen Falschnamen erweisen sich als nicht durch- wegs konsistent und widersprechen sich bisweilen. So ist etwa schwer verständ- lich, weshalb die Beschuldigte sich in der tatnächsten Befragung unmittelbar nach ihrer Verhaftung auf den Namen «Meier» festgelegt haben sollte, wenn sie auch auf andere Scheinidentitäten zurückgegriffen hätte. Ihre ursprüngliche Aus- sage wird schliesslich durch die Tatsache gestützt, dass sich die Beschuldigte in
- 23 - den aufgezeichneten und anerkanntermassen von ihr geführten «Phishing»-Ge- sprächen – soweit objektivierbar – ausnahmslos als «Frau Meier» vorgestellt hat.
c) Angesichts der Aktenlage zweifelhaft ist auch die Darstellung der Beschul- digten, wonach alle «Telefonistinnen» unter Verwendung des Aliasnamens «Meier» operiert haben. Die Auswertung der diesbezüglich relevanten Ermitt- lungsergebnisse spricht deutlich für das Gegenteil. Wenn zutreffend wäre, dass mehrere «[…]deutsch» sprechende «Telefonistinnen» unter dem Aliasnamen «Meier» tätig gewesen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass diese im Laufe der intensiven Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden entspre- chende Spuren hinterlassen hätten. Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere bei den sich auf zahlreiche Rufnummern erstreckenden und längere Zeiträume um- fassenden Überwachungsmassnahmen (vgl. BA pag. 09-01-0059) hätten solche Täterinnen auffallen müssen. Das gilt erst recht, wenn es sich – wie von der Be- schuldigten beschrieben (vgl. BA pag. 13-01-0112) – tatsächlich so zugetragen hätte, dass diese Täterinnen mitunter gleichzeitig aktiv gewesen wären und sich sozusagen «den Hörer in die Hand gegeben» (CAR pag. 7.300.004) hätten. Über den gesamten Deliktszeitraum hinweg wurden mehrere Rufnummern teilweise während Monaten auch aktiv überwacht (vgl. BA pag. 09-01-0059). Die Ermitt- lungsabteilung der Bank B. zeichnete im November/Dezember 2012 zudem vier «Phishing»-Telefonate auf (BA pag. 05-01-0028; BA pag. 13-01-0028). Nie ist eine andere weibliche Person als die Beschuldigte in Erscheinung getreten, die den gleichen Dialekt sprach und den identischen Aliasnamen verwendete wie sie. Auch in den von nicht bekannten Täterinnen geführten «Phishing»-Telefonaten, die aufgezeichnet werden konnten, wurde der Name «Meier» nie genannt (BA pag. 10-02-0167). Wenn gemäss den Aussagen der Beschuldigten «mindestens zwei weitere» «Telefonistinnen» mit «[…]Dialekt» (BA pag. 13-01-0107; BA pag. 13-01-0130) beteiligt gewesen wären und alle den Namen «Meier» benutzt hätten, liessen sich diese Ermittlungsergebnisse schlechterdings nicht erklären. Selbst im relativ langen Zeitraum von anderthalb Jahren, indem die Beschuldig- ten nicht in «Phishing»-Aktivitäten verstrickt war, fiel keine solche «Telefonistin» auf. Soweit die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung gar andeu- tete, die «Telefonistinnen» hätten sogar mehrheitlich «[…]deutsch» gesprochen (CAR pag. 7.401.022: «Die Telefonistinnen sprachen aber sowieso hauptsäch- lich […Dialekt.»), wäre das von den Ermittlungsbehörden mit Sicherheit bemerkt worden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschuldigten spricht schliesslich, dass zwar zumindest zu Beginn der anklagerelevanten Deliktsserie zwei «[…]deutsch» sprechende «Telefonistinnen» aufgetreten sind, diese jedoch die Aliasnamen «Fuchs» und «Hofer» benutzt haben (BA pag. 10-02-0168). Zu- sammenfassend ergibt sich einerseits, dass trotz jahrelangen und aufwändigen Ermittlungen keine «Telefonistin» ausser der Beschuldigten identifiziert werden konnte, die «[…]Dialekt» gesprochen und den Aliasnamen «Meier» verwendet
- 24 - hat. Anderseits konnten mehrere weitere «Telefonistinnen» eruiert werden, die aber allesamt gerade unter anderen «Aliasnamen» tätig waren.
d) Die Möglichkeit, dass eine andere Täterin unter Benutzung des gleichen Tarnnamens und mit gleichem Sprachdialekt agiert haben könnte, erscheint aus den angeführten Gründen von bloss theoretischer Natur. Daran vermag der an sich berechtigte Einwand der Beschuldigten nichts zu ändern, wonach die vo- rinstanzliche Feststellung, alle von einer «Frau Meier» angerufenen Geschädig- ten hätte deren Dialekt als «[…]deutsch» beschrieben (vgl. Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 b) unzutreffend sei (CAR pag. 7.300.003). Der angesprochene «Phishing»-Angriff (Anklagesachverhalt «Fall 8») ereignete sich im Dezember 2012 und damit zu einem Tatzeitpunkt, als sich auch nach polizeilicher Einschät- zung noch verschiedene Schweizerdeutsch sprechende «Telefonistinnen» als Mitarbeiterinnen von Bankinstituten ausgegeben haben (vgl. BA pag. 10-02- 0101; BA pag. 10-02-0168). Für die spätere Deliktsphase lässt sich der Beweis- wert der Verwendung des Aliasnamens «Meier» dadurch nicht massgeblich rela- tivieren und bleiben die Aussagen der Beschuldigten unglaubhaft. Die entspre- chenden Behauptungen können jedenfalls nicht zum Anlass genommen werden, um schon gestützt darauf unter Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch zu gelangen. Die Beweisgrundsätze gebieten es dem Ge- richt nicht, zugunsten der Beschuldigten auch von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine substantiellen tatsächlichen Anhalts- punkte erbracht hat. Es müsste insgesamt schlicht zu viele Zufälle gegeben ha- ben und von einer Art Ermittlungspech ausgegangen werden, damit von den an- geblich mehreren unter dem Namen «Meier» auftretenden Täterinnen über einen derart langen Zeitraum hinweg alle ausser der Beschuldigten gänzlich unent- deckt hätten bleiben können. Die Beschuldigte wäre nicht nur die einzige «Tele- fonistin» gewesen, die durch technische Überwachungsmassnahmen überführt werden konnte. Die Beschuldigte wäre überdies die einzige «Telefonistin» gewe- sen, die auch nachweislich persönlich mit den die «Phishing»-Angriffe orchest- rierenden Haupttätern in Erscheinung getreten wäre. Als die beiden Komplizen QQQQ. und RRRR. am 15. April 2015 bei der Einreise in die Schweiz einer poli- zeilichen Kontrolle unterzogen wurden, war es die Beschuldigte, die in einem Ho- tel in Y. auf sie gewartet hat (BA pag. 10-02-0106). Als die Kantonspolizei Y. am
E. 26 Mai 2015 wegen unbezahlter Rechnungen in ein Hotel in der Stadt Y. aus- rückte, wurden dort QQQQ. und RRRR. in Begleitung der Beschuldigten ange- troffen (BA pag. 10-02-0106). Bei allen diesen Vorzeichen ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass es sich bei der Verwendung des Aliasnamens «Meier» und des von der «Telefonistin» gesprochen Dialektes um unmittelbar täterschaftsbezo- gene Indizien handelt, die für die Beweiswürdigung von hoher Bedeutung sind. 1.2.4.7 Bei den «Phishing»-Angriffen registrierte Rufnummern (SIM-Karten)
- 25 -
a) Ein übergeordnetes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten erblickt die Vorinstanz schliesslich darin, dass die den angeklagten «Phishing»-Angriffen zu- zuordnenden Rufnummern gemäss polizeilicher Auswertung mit einer Ausnahme einzig von der Beschuldigten verwendet worden seien. Der Einwand der Beschul- digten, sie habe keine SIM-Karten gekauft und andere «Telefonistinnen» hätten diese auch gebraucht, sei daher als Schutzbehauptung einzustufen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 d). Die Beschuldigte lässt die verzeichneten Rufnummern nicht als wesentliches Indiz gelten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung brachte sie unter Verweis auf Aussagen im Vorverfahren vor, dass die Mobiltelefone und SIM-Karten, mit welchen die «Phishing»-Anrufe getätigt wor- den seien, unter den «Telefonistinnen» weitergegeben worden seien. Es dürfe deshalb nicht leichtfertig angenommen werden, dass sie, sofern sie zugegeben habe, eine bestimmte Rufnummer für «Phishing»-Anrufe benutzt gehabt zu ha- ben, für alle «Phishing»-Anrufe verantwortlich sei, welche von dieser Rufnummer aus getätigt worden seien (TPF pag. 19.721.023). An dieser Auffassung hielt die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung fest. In der Einvernahme zur Sache sagte sie diesbezüglich aus, dass «diese Leute» ihr die SIM-Karten gege- ben und ihr wieder entzogen hätten, sobald sie die «Phishing»-Anrufe gemacht gehabt habe. Sobald sie die «Phishing»-Anrufe gemacht gehabt habe, habe sie die SIM-Karten wieder abgegeben (CAR pag. 7.401.015; vgl. auch CAR pag. 7.401.018; BA pag. 13-01-0134; BA pag. 13-01-0147). Im Rahmen des Par- teivortrages liess die Beschuldigte ergänzend ausführen, dass die «Telefonistin- nen» sich in schneller zeitlicher Abfolge abgewechselt hätten (CAR pag. 7.300.005). Somit weise auch die Verwendung bestimmter Rufnummern nicht unmittelbar auf die Täterschaft der Beschuldigten hin (CAR pag. 7.300.003).
b) Vorab hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss poli- zeilichen Erkenntnissen von den in einer grösseren Anzahl in den Kontext mit «Phishing»-Angriffen zu stellenden Rufnummern (vgl. BA pag. 10-02-0108 ff.) mit einer Ausnahme alle ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet worden seien (BA pag. 10-02-0112). Dieses Ermittlungsergebnis wird von der Beschul- digten mehrheitlich ausgeklammert. Es ist weder ersichtlich noch schlüssig dar- getan, dass und weshalb die entsprechenden Interpretationen der Polizei nicht zutreffend sein sollten. Nicht stichhaltig ist namentlich der Einwand, der Geschä- digte Q. (Anklagesachverhalt «Fall 37») habe ausgesagt, er sei innerhalb von weniger als zwei Stunden von zwei verschiedenen «Telefonistinnen» angerufen worden, wobei eine davon mit «hochdeutschem Akzent» gesprochen habe (CAR pag. 7.300.005). Es trifft zu, dass der Geschädigte Q. berichtet hat, er habe in- nerhalb kurzer Zeit zwei verdächtige Anrufe erhalten (BA pag. 15-37-0023). In- dessen haben die bei den Telekommunikationsanbietern eingeholten Abonnen- tauskünfte ergeben, dass diese beiden Anrufe nicht von der gleichen Rufnummer
- 26 - aus erfolgten (BA pag. B10-02-02-0065). Weder die eine noch die andere Ruf- nummer wurde sodann der Beschuldigten zugeordnet (vgl. BA pag. B10-02-02- 0065; BA pag. 10-02-0108 ff.). Damit lassen sich die Erkenntnisse über die Ver- wendung der eingesetzten Rufnummern nicht als unzuverlässig ausweisen. Im Übrigen kann bezüglich der Einwände der Beschuldigten wiederholt werden, was bereits zu Aliasnamen und Dialekt der «Phishing»-Anruferin gesagt wurde. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine andere Benutzerin der von den Überwa- chungsmassnahmen betroffenen Rufnummern nicht ebenfalls identifiziert wor- den wäre. Abgesehen davon erscheinen die Aussagen der Beschuldigten einmal mehr wenig glaubhaft. Wenn die verwendeten SIM-Karten, so die Behauptung der Beschuldigten, stets wieder zurückgegeben worden wären, ist nicht erklärbar, wie es kommen konnte, dass die Beschuldigte am 1. Mai 2015 ohne jeden Bezug zu «Phishing»-Anrufen unter Verwendung einer angeblich retournierten SIM- Karte einen Kartenlegeservice angerufen hat (vgl. BA pag. B10-02-03-0098; BA pag. B10-02-04-0009 f.). Es bleibt abschliessend festzuhalten, dass diverse Ruf- nummern schlüssig der Beschuldigten zugeordnet werden können und deren all- fällige Verwendung als gewichtiges Indiz für ihre Täterschaft bewertet werden muss. 1.2.4.8 Weitere Beweismittel und Indizien
Als weitere Beweismittel liegen zahlreiche aufgezeichnete Telefongespräche und die Aufzeichnungen aus der akustischen Überwachung von Wohn- und Hotelräu- men sowie diverse auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellte Doku- mente und Dateien bei den Akten. Darauf hat die Vorinstanz in den allgemeinen Erwägungen ebenfalls teilweise Bezug genommen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 e). Da diesen Beweismitteln und Indizien indessen keine über den Einzelfall hin- ausgehende Bedeutung zukommt, sei nicht weiter darauf eingegangen. Im Übri- gen betreffen diese Beweismittel ohnehin Anklagesachverhalte, die von der Be- schuldigten anerkannt wurden. 1.2.5 Beweiswürdigung zu den bestrittenen Anklagevorwürfen
Nach Massgabe des vorstehend dargelegten Beweiswertes der vorhandenen In- dizien sowie unter Berücksichtigung der skizzierten allgemeinen Tatumstände ist nunmehr im Einzelnen die Frage zu klären, ob es sich bei der Beschuldigten um diejenige Person handelt, die in den in der Anklage aufgeführten «Phishing»-An- griffen als «Telefonistin» fungiert hat. Sofern zur Ausleuchtung relevanter Delikts- relationen angezeigt, wird dabei punktuell von den vorinstanzlich vorgenomme- nen Tatgruppierungen abgewichen.
- 27 - 1.2.5.1 Anklagesachverhalte «Fälle 1 und 2»
a) In den Anklagesachverhalten «Fall 1» und «Fall 2» wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 22. November 2012 an «Phishing»-Angriffen auf Konten der Geschädigten D.AG und CC. mitgewirkt zu haben (TPF pag. 19.100.003). Die Beschuldigte hat ihre Täterschaft bei diesen beiden «Phishing»-Angriffen nicht anerkannt (BA pag. 13-01-0117; BA pag. 13-01-0144). Geständig war die Be- schuldigten insoweit, als sie im Verlauf des Verfahrens einräumte, am 22. No- vember 2012 ein «Phishing»-Telefonat mit einem Mitarbeiter des Sicherheits- dienstes der Bank B. (Anklagesachverhalt «Fall 59») geführt zu haben (BA pag. 13-01-0016; BA pag. 13-01-0144). Nach Ansicht der Vorinstanz wird die Be- schuldigte durch die Beweislage der Täterschaft bezüglich der nicht anerkannten Anklagevorwürfe überführt. Als gewichtiges Indiz bewertet die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 22. November 2012 von ihrer Arbeit frei genommen habe. Der Geschädigte CC. habe sich im «Fall 2» an den Namen «Meier» der angeblichen Bankangestellten am Telefon erinnern kön- nen. Erstellt sei somit die Täterschaft in diesem Fall, weil nur die Beschuldigte diesen Aliasnamen verwendet habe. Da die Gerätekonfiguration des für die un- befugten Geldüberweisungen verwendeten Computers in den «Fällen 1 und 2» identisch gewesen sei und die «Phishings» zeitnah erfolgt seien, sei der Beschul- digten auch «Fall 1» anzurechnen. Die Annahme, dass eine andere «Telefonis- tin» «gephisht» habe, sei lebensfremd (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 1 und 2»).
b) Der Vorinstanz ist zuerst darin beizupflichten, dass die beiden Anklagesa- chverhalte «Fall 1» und «Fall 2» in einem engen zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhang stehen. Die unautorisierten Transaktionen wurden am 22. Novem- ber 2012 um 09:55 Uhr (Geschädigte D. AG [«Fall 1»]) und um 18:06 Uhr (Ge- schädigter CC. [«Fall 2»]) in Auftrag gegeben (BA pag. B10-02-01-0003; BA pag. B10-02-01-0009; BA pag. B10-02-01-0017). Die erhobenen technischen Daten belegen, dass beide «Phishing»-Angriffe von der gleichen Täterschaft be- gangen worden sein müssen. Sowohl die bei den Taten verwendeten Computer als auch die bei den Zugriffen auf das Onlinebanking-System der Bank B. zuge- teilten IP-Adressen waren in beiden Fällen identisch (BA pag. B10-02-01-0002; BA pag. B10-02-01-0006; BA pag. 10-02-0129; BA pag. 10-02-0130). Das kann nur heissen, dass die gleichen Täter die beiden «Phishing»-Angriffe mit gleicher Gerätschaft und während der nämlichen Internet-Session verübt hat. Zwischen den beiden «Phishing»-Angriffen hat ausserdem auch das aufgezeichnete Tele- fonat zwischen der Beschuldigten und einem einen ahnungslosen Kunden imitie- renden Bankmitarbeiter stattgefunden. Dadurch ist mit aller erdenklichen Klarheit erstellt, dass die Beschuldigte am Tattag des 22. November 2012 tatsächlich mit ihren Mittätern zusammen in «Phishing»-Aktivitäten involviert war. Wie im
- 28 - angefochtenen Urteil zutreffend erwogen, hat die Beschuldigte im Tatzeitpunkt Ferien bezogen und nicht gearbeitet (BA pag. 07-04-00-0010). Desgleichen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Geschädigte CC. (Ankla- gesachverhalt «Fall 2») ausgesagt hat, er sei von einer «Frau Meier» von der Bank. B angerufen worden (Polizeirapport Kantonspolizei Graubünden vom
E. 28 Dezember 2012 [BA pag. 15.02.0003]; Einvernahme durch die Kantonspoli- zei Graubünden vom 30. November 2012 [BA pag. 15-02-0008]). Die Aussagen des Geschädigten waren klar und detailliert, sodass an deren Glaubhaftigkeit nicht zu zweifeln ist. Das Auftreten unter der Namenslegende einer «Frau Meier» ist ein starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten.
c) Die Aussagen der Beschuldigten bezüglich der zur Diskussion stehenden Anklagesachverhalte sind uneinheitlich und eher konfus. Ein eigentliches Ge- ständnis hat sie nie abgelegt. Gleichwohl vermitteln ihre Aussagen den Eindruck, als könne sie die eigene Täterschaft nicht mit Gewissheit ausschliessen. So er- wähnte sie einerseits, es könne sein, dass sie am 22. November 2012 in einem Hotel in Deutschland ein Telefon gemacht habe (BA pag. 13-01-0117). In einer anderen Einvernahme sprach sie wiederum von Deutschland, konnte sich aber an ein bestimmtes Datum nicht mehr erinnern (BA pag. 13-01-0144). Es wirkt nicht besonders authentisch, dass die Beschuldigte in ihren Befragungen zwar namensmässig angeben konnte, in welchem Hotel in Deutschland sie sich und in welchem anderen Hotel sich andere Täter aufgehalten haben, und auch noch wusste, dass damals Schnee gelegen sei (vgl. BA pag. 13-01-0117), sich indes- sen nicht mehr daran erinnern will, ob sie damals abgesehen von der eingestan- denen Tatbeteiligung noch an weiteren «Phishing»-Angriffen mitgewirkt hat. Ob- wohl sie aufgrund des tatsächlichen Zusammentreffens mit der Täterschaft an sich darüber hätte Auskunft geben können, war von der Beschuldigten nichts zu vernehmen, was als konkreter Hinweis auf die Person der eingesetzten «Telefo- nistin» hätte verstanden werden können. Die Beschuldigte hat insgesamt nichts vorgebracht, was dazu veranlassen könnte, die angeführten Indizien anders zu werten. Bei realistischer Betrachtung wird die Hypothese einer möglichen Dritttä- terschaft durch nichts gestützt. Wie die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erfahrungssätze und nicht zuletzt auch entsprechende Aussagen der Beschul- digten illustrieren, sind mitunter Dutzende von Anläufen nötig, bis eine «Phishing»-Attacke tatsächlich gelingt. Genau so unwahrscheinlich ist es im um- gekehrten Sinne, dass das von der Beschuldigten angeblich einzig geführte «Phishing»-Telefonat während des ganzen Tages gerade dasjenige ist, das zu- fälligerweise vom Sicherheitsdienst der Bank B. mitgeschnitten wird. Mit der Vo- rinstanz ist deshalb festzuhalten, dass eine andere Täterschaft als diejenige der Beschuldigten zwar nicht mit Absolutheit, wohl aber mit einem nach der Le- benserfahrung ausreichenden Mass an Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
- 29 -
d) Nach dem Vorstehenden kommen keine vernünftigen Zweifel an der Täter- schaft der Beschuldigten in den Anklagesachverhalten «Fall 1» und «Fall 2» auf. Der Sachverhalt ist mithin rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.2 Anklagesachverhalte «Fälle 3-7»
a) Gemäss Anklageschrift war die Beschuldigten an zahlreichen «Phishing»- Angriffen beteiligt, die sich am Dienstag, 18. Dezember 2012 ereignet und gegen Kunden der Bank B. gerichtet haben (TPF pag. 19.100.004). Die Beschuldigte hat den Vorwurf der Täterschaft von sich gewiesen (BA pag. 13-01-0116 f.; BA pag. 13-01-0144; CAR pag. 7.401.015). Am 18. Dezember 2012 wurde zudem ein «Phishing»-Anruf vom Sicherheitsdienst der Bank B. aufgezeichnet (BA pag. 10-02-0170). Die Vorinstanz schenkte den Bestreitungen der Beschuldigten keinen Glauben und sieht die Täterschaft der Beschuldigten in allen Anklage- punkten als erstellt. So hat die Beschuldigte denn auch anlässlich der Berufungs- verhandlung anerkannt, dass sie dieses Telefongespräch geführt hat (BA pag. 7- 401-015; vgl. auch BA pag. 13-01-0017; BA pag. 13-01-0144, CAR pag. 7.401.015). Die Vorinstanz führt aus, es sei erwiesen, dass der «Boss» bzw. Komplize der Beschuldigten, QQQQ., am 17. Dezember 2012 im Hotel EE. in Y. eingecheckt habe. Die «Phishing»-Fälle seien unmittelbar nach dessen Ankunft am 18./19. Dezember 2012 in Y. begangen worden. Es sei auffällig, dass die Beschuldigte an diesen Tagen Ferien gehabt habe. Aufgrund der zeitlichen Koin- zidenz könne als erstellt gelten, dass die Beschuldigte den arbeitsfreien Tag ge- nutzt habe, um mit QQQQ. in Y. zu «phishen». Ein Geschädigter habe sich so- dann an den Namen «Meier» der angeblichen Bankangestellten am Telefon er- innern können, welcher der Beschuldigten zuzuordnen sei. Somit sei die Täter- schaft der Beschuldigten in all denjenigen Fällen erstellt, welche einen Konnex zu diesem Fall aufwiesen. Aufgrund der übereinstimmenden Konfigurationen des für die unbefugten Geldüberweisungen verwendeten Computers und der IP-Ad- ressen sei dies in den «Fällen 3-5» und im «Fall 7» der Fall (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 3-7»).
b) Grundlage der hier zu untersuchenden Anklagevorwürfe bildet zunächst die Tatsache, dass sich sämtliche «Phishing»-Angriffe innerhalb von zwei Tagen (18. Dezember 2012 und 19. Dezember 2012) ereignet haben. Das ist aktenmäs- sig ausreichend dokumentiert und wird von der Beschuldigten auch nicht in Ab- rede gestellt. Der Vorinstanz ist im Weiteren darin zu folgen, dass in Anbetracht der für die einzelnen Vorfälle ermittelten Tatumstände von einer Tatserie auszu- gehen ist. Übereinstimmungen hinsichtlich der einzelnen Tatmerkmale konnten in einem qualitativen und quantitativen Ausmass ermittelt werden, das diese Schlussfolgerung geradezu aufdrängt. Die Vorinstanz hat sich dazu einlässlich geäussert und zu Recht darauf hingewiesen, dass entweder die Konfiguration
- 30 - der eingesetzten Computer oder die ihnen im Internet vermittelte IP-Adressen oder gleich beide Eigenschaften in zahlreichen «Phishing»-Vorfällen identisch waren. Besonders hervorzuheben ist, dass die am 18. Dezember 2012 zwischen 11:27 Uhr und 14:15 Uhr durchgeführten «Phishing»-Angriffe von einem Compu- ter mit der gleichen Konfiguration aus erfolgten (BA pag. 10-02-0130), wobei in zwei Fällen beim Login in das Online-Banking-Portal der Bank die gleiche IP- Adresse registriert wurde (BA pag. 10-02-0123). Als relevant wirkt sich sodann aus, dass die beim «Phishing»-Angriff am 19. Dezember 2012 («Fall 7») in Form der IP-Adresse gespeicherte Verbindung mit derjenigen von zwei «Phishing»- Angriffen übereinstimmte, die einen Tag zuvor am 18. Dezember 2012 begangen wurden (BA pag. 10-02-0129). Damit steht fest, dass die einzelnen «Phishing»- Angriffe von den selben Tätern begangen worden sein müssen. Es ist durch die Erkenntnisse aus der von der Kantonspolizei Y.-Stadt durchgeführten Hotelkon- trolle zudem nachgewiesen, dass am 17. Dezember 2012 und damit noch vor dem fraglichen Deliktzeitraum mit QQQQ. ein Komplize der Beschuldigten im Ho- tel «EE.» in Y. eingecheckt hatte (BA pag. 10-02-0106). Demnach ist davon aus- zugehen, dass die als Anklagesachverhalte «Fälle 3-7» zu beurteilenden «Phishing»-Angriffe der Tätergruppierung beizuordnen sind, welcher die Be- schuldigte angehörte.
c) Es ist unbestritten und anhand der entsprechenden Tonaufnahme auch nicht zu bestreiten, dass die Beschuldigte am Dienstag, 18. Dezember 2012 ei- nen «Phishing»-Anruf mit einem Mitarbeiter der Bank B. geführt hat, der sich als vermeintlicher Bankkunde ausgab (BA pag. 10-02-0170; Anklagesachverhalt «Fall 61»). Nach diesem Telefonat wurde um 09:35 Uhr ein Zugriff auf das von der Bank B. erstellte fiktive Konto festgestellt (BA pag. 10-02-0170). Es handelte sich dabei um den zeitlich frühesten «Phishing»-Vorfall, der sich am 18. Dezem- ber 2012 zugetragen hat. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte sich an jenem Tag zusammen mit mindestens einem ihrer Komplizen am Tatort aufgehalten hat. Der Geschädigte JJ. (Anklagesachverhalt «Fall 6») erklärte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, dass er von einer unbekannten Frau angerufen wor- den sei, die sich als «Frau Meier» vom Sicherheitsdienst der Bank B. ausgege- ben und mit «[…]dialekt» gesprochen habe (Rapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Dezember 2012 [BA pag. 15-02-0002; BA pag. B10-02-01-0060]). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der zuverlässigen und die Beschuldigten identifizie- renden Angaben des Geschädigten zu schliessen, dass sie den entsprechenden «Phishing»-Anruf gemacht hat. Gemäss den Logfile-Daten der Bank B. wurde von der Täterschaft um 11:27 Uhr auf den Account zugegriffen und um 11:36 Uhr eine Überweisung veranlasst (BA pag. B10-02-01-0062). Der zeitliche Konnex zum rund eine Stunde zuvor von der Beschuldigten geführten Telefongespräch mit dem Sicherheitsmitarbeiter der Bank B. ist evident. Angesichts der Dauer die- ses der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung erneut vorgehaltenen
- 31 - Gesprächs (CAR pag. 7.401.015) verkürzt sich der zeitliche Abstand zum «Phishing»-Angriff auf den Geschädigten JJ. noch weiter. In ähnlicher Kadenz erfolgte dann bereits der nächste «Phishing»-Angriff, wurde doch bereits um 12:00 Uhr vom Konto des Geschädigten GG. (Anklagesachverhalt «Fall 3) eine unautorisierte Transaktion ausgelöst (BA pag. B10-02-01-0027). Die weiteren «Phishing»-Angriffe ereigneten sich am 18. Dezember 2012 in einem zeitlichen Abstand von höchstens einer Stunde (BA pag. B10-02—01-0031 [Anklagesach- verhalt «Fall 4»]; BA pag. B10-02-01-0039 [Anklagesachverhalt «Fall 5»]).
d) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass die «Phishing»-An- griffe vom Dienstag, 18. Dezember 2012 und vom Mittwoch, 19. Dezember 2012 aufgrund ihres engen Sachkonnexes und der direkt zu ihr als Täterin führenden Indizien der Beschuldigten anzurechnen sind. An diesem Beweisergebnis ver- mögen auch die Aussagen der Beschuldigten nichts zu ändern. Sie führte an der Berufungsverhandlung etwa aus, dass sich auf den angeblich zwischen den «Te- lefonistinnen» zirkulierenden Anruflisten zahlreiche Bemerkungen (erfolgte An- rufe und Anrufversuche / gewünschte Termine für Anrufe) befunden hätten. Nach dieser Darstellung müsste somit im Grund innert kürzester Zeit die Übergabe an die nachfolgende «Telefonistin» bewerkstelligt worden sein, wobei dabei auch noch diverse Angaben auf der Liste der anzurufenden Personen hätten aktuali- siert werden müssen. Es erscheint als völlig unrealistisches Szenario, dass in derart geringer zeitlicher Abfolge eine andere «Telefonistin» als die Beschuldigte operiert haben könnte, auf welche darüber hinaus noch die identischen Charak- teristika zutreffen. Die Beschuldigte hat denn auch keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, um wen es sich bei dieser angeblichen Drittperson gehandelt ha- ben könnte. Dass sie stets angegeben hat, sich nie im Hotel «EE.» in Y. aufge- halten zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0117) könnte sie selbst dann nicht wesent- lich entlasten, wenn das zutreffend wäre. Es konnte nicht rekonstruiert werden, von welchem Tatort genau die «Phishing»-Angriffe verübt wurden. Unbehelflich sind auch ihre Schilderungen, wonach sie im November/Dezember 2012 sich einmal mit «diesen Leuten» getroffen habe, um zunächst zuzuhören und dann ihr erstes «Phishing»-Telefon zu machen (BA pag. 13-01-0117). Nachdem fest- steht, dass die Beschuldigte bereits im November 2012 in «Phishing»-Aktivitäten verwickelt war, kann sich diese Aussage nicht auf die im Dezember 2012 erfolg- ten «Phishing»-Angriffe bezogen haben.
e) Würdigt man die angeführten Indizien und Sachumstände gesamthaft, be- stehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten bezüglich der Anklagevorwürfe «Fälle 3-7». Die Anklagesachverhalte sind rechtsgenügend erstellt.
- 32 - 1.2.5.3 Anklagesachverhalt «Fall 8»
a) Der Anklagesachverhalt «Fall 8» befasst sich mit dem Vorwurf, die Be- schuldigte habe sich am Donnerstag, 27. Dezember 2012 an einem «Phishing»- Angriff zum Nachteil der Geschädigten LL. und MM. beteiligt (TPF pag. 19.100.004). Die Beschuldigte hat ihre Täterschaft weder anerkannt noch kategorisch verneint, sondern dem Sinne nach angegeben, dass sie sich nicht mehr erinnern könne (BA pag. 13-01-0144; CAR pag. 7.401.016). Im angefoch- tenen Urteil wird der Sachverhalt zusammen mit den als «Fall 9» und «Fall 10» zur Anklage gebrachten «Phishing»-Angriffen geprüft und unter Querbezügen zu weiteren Anklagevorwürfen als erstellt erachtet. Soweit den vorliegend zu beur- teilenden Anklagesachverhalt betreffend, erwägt die Vorinstanz, dass die Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt von der Arbeit frei genommen habe. Die Geschä- digte TTTT. habe sich explizit an den Namen «Meier» der angeblichen Bankan- gestellten am Telefon erinnern können. Dies spreche für die Täterschaft der Be- schuldigten, da ausschliesslich sie sich mit diesem Aliasnamen gemeldet habe. Aufgrund der zusätzlich übereinstimmenden Gerätekonfiguration der bei diesem «Phishing»-Angriff und demjenigen vom 19. Dezember 2012 verwendeten Com- puter sei die Täterschaft der Beschuldigten zweifelsfrei erstellt (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 8-10»).
b) Betreffend den Anklagevorwurf «Fall 8» fielen in der Strafuntersuchung vergleichsweise wenig aufschlussreiche Erkenntnisse an. Der «Phishing»-Angriff vom 27. Dezember 2012 präsentiert sich aus zeitlicher Perspektive als isolierter Vorfall, der sich in keine eigentliche Deliktsserie einreihen lässt. Sowohl am
27. Dezember 2012 wie auch an unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Tagen wurden keine weiteren «Phishing»-Angriffe verzeichnet. Damit lässt sich von Vornherein auch kein enger Konnex feststellen, der allenfalls indiziell für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen würde. Fest steht im Grunde nur, dass die Täterschaft sich am 27. Dezember 2012 in missbräuchlicher Weise in das E- Banking-Konto der Geschädigten LL. und MM. eingeloggt und eine unbefugte Überweisung in Auftrag gegeben hat (BA pag. B10-02-01-0120). Verschiede we- sentliche Tatumstände sind unbekannt geblieben. Weder konnte der Ort lokali- siert werden, wo die Täter gehandelt haben, noch konnte zweifelsfrei eine Ruf- nummer eruiert werden, von welcher aus der «Phishing»-Anruf erfolgt sein soll. Durch die Geschädigten konnte bei ihrem Telekommunikationsanbieter zwar eine Rufnummer in Erfahrung gebracht werden (BA pag. B10-02-01-0101; BA pag. B10-02-01-0111), doch wurden in dieser Hinsicht – soweit ersichtlich – keine weiteren Ermittlungen getätigt. Festgestellt werden konnte die Konfigura- tion des Computers, der im Rahmen des «Phishing»-Angriffs verwendet wurde (BA pag. B10-02-01-0120). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass diese Gerätekonfiguration identisch ist mit derjenigen des Computers, der bei
- 33 - einem «Phishing»-Angriff am 19. Dezember 2012 (Anklagesachverhalt «Fall 7») zum Einsatz kam. Inwiefern dieser technische Befund jedoch spezifisch auf die Täterschaft der Beschuldigten hindeuten müsste, wird nicht begründet und er- scheint angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Vorfällen von mehr als einer Woche auch nicht auf der Hand zu liegen. Die von der Vorinstanz im Übrigen thematisierten Übereinstimmungen bezüglich Rufnummern und An- tennenstandorten bei den «Phishing»-Angriffen vom 9. Januar 2013 (Anklagesa- chverhalt «Fall 9») und vom 15. Januar 2013 (Anklagesachverhalt «Fall 10») so- wie die Inbezugsetzung zu einem zeitlich noch späteren «Phishing»-Vorfall (An- klagesachverhalt «Fall 22» [begangen am 12. Februar 2013]) sind hinsichtlich der Täterschaft des vorliegend in Frage stehenden «Phishing»-Angriffs wenig aussagekräftig und daher kaum hilfreich. Die von der Vorinstanz herangezoge- nen Argumente sind insofern nicht überzeugend.
c) Was die weiteren belastenden Aspekte betrifft, wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auf die Verwendung des Aliasnamens «Meier» und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 27. Dezember 2012 nicht gearbeitet habe. Im Berufungsverfahren wendet die Beschuldigte dazu ein- mal ein, dass die Geschädigte MM. von einer sich als «Frau Meier» ausgebenden und «Zürcher Dialekt» sprechenden Person berichtet habe (CAR pag. 7.300.003). Der Einwand ist berechtigt, wenngleich der Verteidigung bei der Referenzierung der verwiesenen Aktenstelle (BA pag. 15-08-0004) ein Versehen unterlaufen sein dürfte. In der Sache ist jedenfalls zutreffend, dass die Geschä- digte MM. betreffend den «Phishing»-Vorfall vom 27. Dezember 2012 in ihrer Einvernahme durch die Zuger Polizei angegeben hat, sie sei von einer «Frau Meier» angerufen worden, welche einen «Zürcher Dialekt» gesprochen habe (BA pag. 15-08-0029 f.). Dies wurde auch im Nachtragsbericht der Bundeskriminal- polizei vom 15. August 2019 so festgehalten (BA pag. 10-02-0167). Die von der Verteidigung darauf aufmerksam gemachte Vorinstanz (vgl. TPF pag. 19.721.022) schweigt sich dazu aus. Dass die Geschädigte – wie im zitier- ten Ermittlungsbericht vermutet wird (BA pag. 10-02-0167) – bloss einer Ver- wechslung unterlegen sein könnte, ist eine nur spekulativ zu treffende Annahme. Es muss gegenteils als entlastend gewürdigt werden, dass die Geschädigte die von der Anruferin gesprochene Mundart gerade nicht als «[…]deutsch» beschrie- ben hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz ausführt, die Beschuldigte habe sich für den Tatzeitpunkt von der Arbeit frei genommen, und wie sie diese Feststellung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten berück- sichtigt. Aus der bei der Arbeitgeberin SSSS. edierten Zeitnachweisliste ergibt sich, dass die Beschuldigte am 27. Dezember 2012 zwischen 09:30 Uhr und 12:00 Uhr sowie von 12:38 Uhr bis 18:17 Uhr gearbeitet hat (BA pag. 07-04-00- 0012). Gemäss den zur fraglichen Session erhobenen Login-Daten erfolgte der unautorisierte Zugriff auf das E-Banking-System am 27. Dezember 2012 um
- 34 - 09:23:56 (BA pag. B10-02-01-0092 [Angabe unter der Rubrik «Open Session»). Angesichts der ihr vorgeworfenen Funktion müsste die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch am Tatort anwesend gewesen sein. Aufgrund der zeitlichen Ver- hältnisse müsste die Beschuldigte danach den Tatort verlassen und nur rund 6 Minuten später am Arbeitsort eingetroffen sein. Da der Tatort nicht exakt be- stimmt werden konnte («Umgebung von Y.» [TPF pag. 19.100.004]), muss zu- gunsten der Beschuldigten angenommen werden, dass es ihr nicht möglich war, die Distanz zwischen Tatort und Arbeitsort innert dieser kurzen Zeit zurückzule- gen. Mehr oder andere belastende Erkenntnisse, die zum Nachweis der Täter- schaft der Beschuldigten ausreichen würden, liegen nicht vor.
d) Insgesamt verbleiben bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten im als «Fall 8» an- geklagten «Phishing»-Angriff. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. 1.2.5.4 Anklagesachverhalte «Fälle 9-20»
a) Der Beschuldigten wird in den Anklagesachverhalten «Fälle 9-18» einer- seits vorgeworfen, sich am Dienstag, 9. Januar 2013 sowie am Dienstag, 15. Ja- nuar 2013 und am Mittwoch, 16. Januar 2013 an einer Vielzahl von «Phishing»- Angriffen auf Konten von mehreren Kunden der Bank B. beteiligt zu haben (TPF pag. 19.100.004). Die der Beschuldigten weiter angelasteten Anklagesachver- halte «Fälle 19 und 20» beinhalten andererseits zwei «Phishing»-Angriffe, wel- che durch eine am Mittwoch, 23. Januar 2013 («Fall 19») und am Donnerstag,
E. 31 Januar 2013 («Fall 20») ausgelöste Geldüberweisung abgeschlossen wur- den (TPF pag. 19.100.005 f.). Die Beschuldigte hat diesbezüglich jede Schuld von sich gewiesen (BA pag. 13-01-0116; BA pag. 13-01-0144). Die Vorinstanz hat diese Anklagevorwürfe separat behandelt und als Erstes den als «Fall 10» rubrizierten Anklagesachverhalt zusammen mit dem als «Fall 9» zur Anklage ge- brachten «Phishing»-Angriff geprüft. Diesbezüglich hält die Vorinstanz im We- sentlichen fest, die Antennenstandorte hätten im «Fall 9» und im «Fall 10» über- eingestimmt. Zudem seien die im «Fall 10» und im «Fall 11» verwendete SIM- Karte ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt worden, weshalb ihre Täter- schaft zweifelsfrei erstellt sei (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 8-10»). An- schliessend wendet sich die Vorinstanz den Anklagesachverhalten «Fälle 11-18» zu und verweist darauf, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Mittwoch,
16. Januar 2013 von der Arbeit frei genommen habe. Die Geschädigten im «Fall 11» und im «Fall 12» hätten sich an den Aliasnamen «Meier» erinnern kön- nen, welchen nur die Beschuldigte verwendet habe. Deshalb seien der Beschul- digten auch alle übrigen Fälle zuzurechnen, welche einen Konnex zu diesen bei- den Fällen aufweisen würden. In sämtlichen Fällen seien die gleiche SIM-
- 35 - Karte/Rufnummer benutzt worden, welche ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet worden sei. Ausserdem sprächen die identischen IP-Adressen im «Fall 11», im «Fall 12» und im «Fall 16» dafür, dass die Beschuldigte als «Tele- fonistin» tätig gewesen sei. Zudem seien die Gerätekonfigurationen in den «Fäl- len 11, 12 und 15-17» identisch wie im «Fall 20», bei welchem sich die Beschul- digten beim «Voice-Phishing» mit «Frau Meier» gemeldet habe. Überdies sei in den «Fällen 9-10» und im «Fall 26» die für die telefonische Beschaffung der E- Banking-Zugangsdaten verwendete Rufnummer «Tel.nr. 2» identisch, welche ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet worden sei. Diese fallübergrei- fende Übereinstimmung der Indizien spreche klar für die Täterschaft der Beschul- digten (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 11-18»). Für die Täterschaft der Be- schuldigten in den Anklagesachverhalte «Fälle 19 und 20» schliesslich spreche, dass sie zum Tatzeitpunkt am 23. Januar 2013 sowie am 31. Januar 2012 Ferien bzw. arbeitsfrei gehabt und sich im «Fall 20» als «Frau Meier» gemeldet habe. Sie habe die gleiche Rufnummer verwendet, wie in den «Fällen 9-18», bei wel- chem ihre (Mit-)Täterschaft nachgewiesen sei. Die im «Fall 19» verwendete SIM- Karte/Rufnummer sei ausserdem ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt worden. Ein weiteres gewichtiges Indiz zum Nachweis ihrer «Phishing»-Anrufe sei zudem, dass die Gerätekonfiguration im «Fall 19» die gleiche sei wie im «Fall 24», bei welchem sie mit dem Aliasnamen «Frau Meier» als «Telefonistin» agiert habe, welche ihr zuzuordnen sei. Die Gerätekonfiguration im «Fall 20» sei dieselbe wie im «Fall 12», bei welchem sich die Beschuldigte ebenfalls mit «Frau Meier» gemeldet habe. Beweismässig sei daher zweifelsfrei erstellt, dass die Be- schuldigte in den «Fällen 19 und 20» «gephisht» habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 19 und 20»).
b) In Bezug auf den vorliegend zu betrachtenden Anklagekomplex fällt zu- nächst auf, dass von den insgesamt elf «Phishing»-Attacken deren neun («Fälle 10-18») an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (Dienstag, 15. Januar 2013 und Mittwoch, 16. Januar 2013) begangen wurden. Alleine für den 16. Januar 2013 wurden den Strafverfolgungsbehörden insgesamt zehn «Phishing»-Angriffe zur Kenntnis gebracht, die sich zwischen 09:58 Uhr und 17.09 Uhr ereignet haben. Anhand der Erkenntnisse aus den rückwirkend erhobenen Verbindungsnachwei- sen lässt sich unschwer nachzeichnen, dass alle Geschädigten in den Anklage- sachverhalten «Fälle 9-19» von der Rufnummer «Tel.nr. 2» aus angerufen wur- den (BA pag. 10-02-0108). Alle diese Anrufe lassen sich von ihrer Dauer her als «Phishing»-Anrufe erkennen, wobei beim Abgleich mit der unbefugten Auslö- sung der Kontoüberweisung stets eine zeitliche Parallelität festzustellen ist (BA pag. B10.02-01-0124; BA pag. B10-02-01-0140; BA pag. B10-02-01-0146; BA pag. B10-02-01-0155; BA pag. B10-02-01-0159; BA pag. B10-02-01-0174; BA pag. B10-02-01-0192; BA pag. B10-02-01-0196; BA pag. B10-02-01-0217; BA pag. B10-02-01-0239; Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten).
- 36 - Die verwendeten Rufnummern sind schliesslich auch der Schlüssel zum Ver- ständnis des zeitlichen Konnexes zu den Anklagesachverhalten «Fall 9» und «Fall 10» sowie von «Fall 19» und «Fall 20». Vom Tätertelefon mit der Rufnum- mer «Tel.nr. 2» erfolgte am 9. Januar 2013 um 12:04 Uhr ein Anruf auf den Fest- netzanschluss des Geschädigten NN. (BA pag. 15-09-0001; BA pag. B10-02-01- 0124; Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Bereits um 12:09 Uhr loggte sich die Täterschaft am 9. Januar 2013 im Online-Banking-Ac- count ein (BA pag. B10-02-01-0124). Am 15. Januar 2013 um 08:21 Uhr wurde die Geschädigte OO. angerufen, wobei unbefugter Zugriff und betrügerische Transaktion wenige Minuten später erfolgten (BA pag. 15-10-0001; BA pag. B10- 02-01-0128; Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Von der gleichen Rufnummer aus wurde am 16. Januar 2013 um 09:25 Uhr die Rufnum- mer des Geschädigten BBB. («Fall 19») angewählt (Datei «[…].xls» in den rück- wirkenden Verbindungsdaten). Auch wenn die betrügerische Transaktion von dessen E-Banking-Account erst am 23. Januar 2013 veranlasst wurde (BA pag. B10-02-01-0244), muss der «Phishing»-Angriff in den gleichen zeitlichen Zusammenhang gestellt werden. Auch der Geschädigte I. («Fall 20») wurde am
16. Januar 2013 um 12:07 Uhr von der von der Täterschaft benutzten Rufnum- mer aus angerufen (Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Am 31. Januar 2013 um 17:12 Uhr wurde der Geschädigte sodann von der eben- falls von der Täterschaft benutzten Rufnummer «Tel.nr. 3» angerufen (Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). An eben diesem Tag er- folgte um 17:17 Uhr von dessen Konto eine unbefugte Überweisung (BA pag. B10-02-01-0258). Deshalb lässt sich die Urheberschaft für diesen «Phishing»-Angriff ebenfalls eindeutig der Tätergruppierung um die Beschuldigte zuschreiben. Damit stehen auch die Anklagesachverhalte «Fall 10», «Fall 19» und «Fall 20» in einem direkten zeitlichen Bezug zu den übrigen Fällen.
c) Darüber hinaus hat die Vorinstanz in korrekter Weise eine Vielzahl von In- dizien angeführt, welche den Schluss bekräftigen, dass mit den «Phishing»-An- griffen vom 15. Januar 2016 und vom 16. Januar 2016 eine eigentliche Delikts- serie vorliegt. Dazu zählt vorab der Umstand, dass die von der Täterschaft be- nutzten Mobiltelefone während allen «Phishing»-Anrufen mit der gleichen Mobil- funkantenne verbunden waren (BA pag. 10-02-0172 f.). Daraus ist ohne Weite- res zu folgern, dass die Delikte am gleichen Ort begangen wurden. Sodann ist auf die Verwendung von identischem Computergeräten bei der Verschaffung des unautorisierten Zugangs zu den verschiedenen Onlinebanking-Accounts hinzu- weisen. Lediglich in zwei der zu beurteilenden Fälle (Anklagesachverhalte «Fall 10» und «Fall 13») wiesen die Geräte eine Konfiguration auf, die mit derje- nigen von anderen «Phishing»-Angriffen nicht übereingestimmt hat. Bei einem «Phishing»-Angriff (Anklagesachverhalt «Fall 19») waren die benutzten Compu- ter nach deren Konfiguration die gleichen, wie sie bei zwei rund einen Monat
- 37 - später durchgeführten «Phishing»-Angriffen (Anklagesachverhalte «Fall 21» vom 12. Februar 2013 und «Fall 24» vom 13. Februar 2013) festgestellt wurden. Überwiegend wurden die hier zu betrachtenden Delikte jedoch unter Verwen- dung der gleichen Geräte begangen. Eine identische Gerätekonfiguration wurde bei sechs «Phishing»-Angriffen registriert (Anklagesachverhalte «Fall 11», «Fall 12», «Fall 15», «Fall 16», «Fall 17» und «Fall 20» [BA pag. 10-02-0130]). Zwei weiteren «Phishing»-Angriffen konnte eine weitere übereinstimmende Ge- rätekonfiguration zugeordnet werden (Anklagesachverhalte «Fall 14» und «Fall 19» [BA pag. 10-02-0130]). Die am häufigsten verwendete Gerätekonfigu- ration fiel bereits bei einer zeitlichen früheren Deliktsserie auf (Anklagesachver- halte «Fälle 3-6» [BA pag. 10-02-0130]; vgl. dazu die vorstehende Erwägung II./A.1.5.2.1). Überdies wurde bei der technischen Auswertung der «Phishing»- Angriffe anhand der erhobenen IP-Adresse festgestellt, dass mehrere Zugriffe auf das Online-Banking-Portal der betroffenen Bank vom gleichen Anschluss er- folgt sind. Bei den «Phishing»-Angriffen vom 16. Januar 2013 um 09:58 Uhr (An- klagesachverhalt «Fall 11») und vom 16. Januar 2013 um 10:17 Uhr (Anklage- sachverhalt «Fall 12») wurde ebenso der gleiche Nutzer identifiziert wie bei den gleichentags um 15:08 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 16») und um 17:09 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 18») durchgeführten «Phishing»-Angriffen (BA pag. 10-02-0129; insofern unzutreffend die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die IP-Adresse auch beim «Phishing»-Angriff vom 16. Januar 2013 um 15:35 Uhr identisch gewesen sei). Angesichts der eher kurzen zeitlichen Abstände zwi- schen diesen «Phishing»-Angriffen müssen diese innerhalb der gleichen Inter- netsession und damit von der gleichen Täterschaft begangen worden sein. Es kann als ausgeschlossen gelten, dass innerhalb von solchen Zeiträumen die glei- che IP-Adresse bereits an einen anderen Internetnutzer vergeben wurde, der dann seinerseits auf das Online-Banking-System der Bank B. zugegriffen hat.
d) Im Lichte des vorstehend Ausgeführten steht fest, dass die «Phishing»-An- griffe in den Anklagesachverhalten «Fälle 10-20» durch die Tätergruppierung be- gangen wurde, mit der die Beschuldigte anerkanntermassen verstrickt war. Die- ser Umstand lässt es naheliegend erscheinen, dass es sich vorliegend wiederum um von der Beschuldigten als «Session» bezeichnete Deliktsserie gehandelt hat. Dieser Verdacht wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass im Arbeitszeitnach- weis der Beschuldigten für den 16. Januar 2013 ein Ferientag vermerkt ist (BA pag. 07-04-00-0014). Für den 15. Januar 2013 ergibt sich aus den Arbeitszeit- nachweisen zwar, dass die Beschuldigte gearbeitet hat, doch erfolgte der Ar- beitsbeginn um 09:27 Uhr (BA pag. 07-04-00-0014), sodass die zeitlichen Ver- fügbarkeiten – worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat – die Täterschaft der Beschuldigten nicht ausschliessen (Anruf an die Geschädigte um 08:21 Uhr [Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten] / «Phishing»-Anruf um 08:21 Uhr / Auslösung der missbräuchlichen Zahlung um 08:33 Uhr [BA
- 38 - pag. B10-02-01-0128]). Es fällt in diesem Zusammenhang zudem auf, dass die- ser Anruf das einzige von der täterschaftlich relevanten Rufnummer «Tel.nr. 2» ausgeführte Telefonat am 15. Januar 2013 ist (vgl. die Datei «[…]xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Die augenfällige Kongruität zwischen den «Phishing»-Aktivitäten und den Arbeitszeiten der Beschuldigten zeigt sich hier mit umgekehrten Vorzeichen. Dass die Beschuldigte am 15. Januar 2013 gear- beitet hat, spricht insofern nicht gegen, sondern vielmehr für ihre Täterschaft. Die in den Anklageziffern «Fälle 10-20» umschriebenen «Phishing»-Vorfälle ereigne- ten sich zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschuldigte selber angegeben hat, solch kriminellen Machenschaften nachgegangen zu sein (BA pag. 10-02- 0096: «ca. Januar-Februar 2013»). Weder in der Strafuntersuchung noch wäh- rend der gerichtlichen Verfahren hat die Beschuldigte je konkrete Angaben dazu gemacht, wann genau sie in den Monaten Januar 2013 und Februar 2013 sonst «Phishing»-Anrufe übernommen habe.
e) Wie schon die Vorinstanz der Beschuldigten auseinandergesetzt hat, zieht sich ein die Beschuldigte stark belastendes Indiz durch den gesamten Anklage- komplex. Dem Geschädigten E. («Fall 11») wurde die bereits vorne erwähnte Telefonnummer «Tel.nr. 2» auf entsprechende Erkundigung von seinem Teleko- manbieter mitgeteilt (BA pag. 15-11-0014; BA pag. B10-02-01-0144). In der Folge wurden die rückwirkenden Verbindungsdaten erhoben (BA pag. 09-01- 0059). Wie gesehen, konnte in diesem Rahmen ermittelt werden, dass die «Phishing»-Anrufe in den Anklagesachverhalten «Fälle 10-19» von dieser Ruf- nummer aus erfolgten. Gemäss den aus umfangreichen Überwachungsmass- nahmen gewonnenen Erkenntnissen wurde diese Rufnummer ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt (BA pag. 10-02-0168). Dies weist in hohem Masse auf die Täterschaft der Beschuldigten hin. Auch die bei den «Phishing»-Angriffen gemäss dem Anklagesachverhalt «Fall 20» benutzte Rufnummer «Tel.nr. 3» weist auf die Täterschaft der Beschuldigten hin. Die Nachforschungen zur Ver- wendung dieser Rufnummern ergaben zwar, dass sie auch von anderen «Tele- fonistinnen» benutzt wurde, doch traten diese unbekannten Frauen unter dem Aliasnamen «Müller» auf (BA pag. 10-02-0168). Wie den Aussagen des Geschä- digten I. entnommen werden kann, wurde er jedoch von einer weiblichen Person angerufen, die sich als «Frau Meier» ausgegeben hat (BA pag. 15-22-0006). Der Name «Meier» wurde bezüglich der fraglichen «Phishing»-Anrufe wiederholt er- wähnt. Der Geschädigte E., welcher der Anruferin neben seinen Zugangsdaten auch diejenigen seiner Ehefrau mitgeteilt hat (Anklagesachverhalte «Fall 11» und «Fall 12» [vgl. BA pag. B10-02-01-0133]), berichtete, dass er von einer an- geblichen Mitarbeiterin der Bank B. angerufen worden sei, die sich als «Frau Meyer» ausgegeben habe. Die Anruferin habe in schweizerdeutscher Sprache mit typischem «[…] Akzent» gesprochen (Rapport Kantonspolizei St. Gallen vom
14. Februar 2013 [BA pag. 15-11-0003]). Auch der Geschädigte I.
- 39 - (Anklagesachverhalt «Fall 20») gab an, dass er von einer weiblichen Person an- gerufen worden sei, die sich mit dem Namen «Meier» vorgestellt habe (Einver- nahme durch Luzerner Polizei vom 1. Februar 2013 [BA pag. 15-20-0007]). So- weit die Geschädigten überhaupt konkrete Aussagen zur Namensnennung und zur Art des Dialekts gemacht haben, wurden einzig die auf die Beschuldigten hinweisenden Aliasnamen «Meier» und der Dialekt «[…]deutsch» erwähnt. Sei- tens der Verteidigung wurde noch im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, dass die geschädigte Person im Anklagesachverhalt «Fall 15» von einer mit «berndeutschem Dialekt» redenden Frau erzählt habe (TPF pag. 19.721.022). Dieses Vorbringen findet in den Akten indessen keine Stütze. Der angespro- chene AA. hat als Vertreter der Geschädigten keinen Namen genannt und auch angegeben, er habe keinen Dialekt erkennen können (Einvernahme durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserhoden vom 22. Januar 2013 [BA pag. 15-15- 0020 f.]).
f) Es liegen gewichtige indizielle Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte an den «Phishing»-Angriffen vom 15. Januar 2013 und vom 16. Januar 2013 als «Telefonistin» beteiligt war. Neben den zeitlichen und sachlichen Zusammen- hängen sprechen die benutzten Telefonnummern sowie die mehrfach dokumen- tierte Verwendung der Falschpersonalie «Meier» für die Täterschaft der Beschul- digten. Die Aussagen der Beschuldigten zu den vorliegenden Anklagevorwürfen beschränken sich im Wesentlich darauf geltend zu machen, es seien nicht ihre Computer und nicht ihre SIM-Karten verwendet worden, sie sei nicht die einzige «Frau Meier» gewesen oder habe sich möglicherweise einfach sonst mit den Tä- tern getroffen (BA pag. 13-01-0115 f.; BA pag. 13-01-0144; TPF pag. 19-731- 013 ff.; CAR pag. 7.401.017). Dass und weshalb derart pauschale Bestreitungen die Aussagekraft der die Beschuldigten belastenden Indizien nicht zu erschüttern vermögen, wurde bereits andernorts einlässlich erörtert (vgl. vorstehende Erwä- gungen II./A.1.2.4.6 und II./A.1.2.4.7). In der Gesamtheit erzeugen alle indizien- haften Aspekte ein hinreichend zuverlässiges Bild, das einzig den Schluss auf die Täterschaft der Beschuldigten erlaubt. Es liegt eine Deliktsserie vor in einem Zeitraum, in dem Beschuldigte angegeben hat, an «Phishing»-Angriffen mitge- wirkt zu haben. Sämtliche «Phishing»-Anrufe lassen sich Rufnummern zuweisen, die erstelltermassen von der Beschuldigten benutzt wurden. Als die Beschuldigte am 15. Januar 2013 ab ungefähr Mitte des Vormittages gearbeitet hat, wurde gerade einmal ein mit «Phishing»-Delikten in Zusammenhang zu bringender An- ruf von diesen Rufnummern aus registriert. Am 16. Januar 2016 hat die Beschul- digte den ganzen Tag nicht gearbeitet und es wurden nicht weniger als acht «Phishing»-Angriffe verübt, die sich über den ganzen Tag verteilten. Es kann schliesslich kein blosser Zufall gewesen sein, dass die sich an Tätereigenschaf- ten erinnernden Geschädigten auf die Beschuldigte zutreffende Beschreibungen abgaben. Mit der Hypothese, dass die Beschuldigte höchstens einzelne
- 40 - «Phishing»-Anrufe oder gar keinen einzigen solchen getätigt habe, liesse sich eine derart dicht auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisende Indizienkette nicht logisch vereinbaren. Die abstrakte Möglichkeit, dass es sich anders verhal- ten haben könnte, erscheint daher als derart vernachlässigbar, dass sie nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann und muss.
g) Zusammenfassend erbringt die Vielzahl der belastenden Indizien auch in den Anklagesachverhalten «Fälle 10-20» den rechtsgenügenden Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt. 1.2.5.5 Anklagesachverhalte «Fälle 21-25»
a) Gemäss Anklageschrift soll sich die Beschuldigte im am Dienstag, 12. Feb- ruar 2013 und Mittwoch, 13. Februar 2013 an diversen «Phishing»-Angriffen auf mehrere Kunden der Bank B. beteiligt haben (TPF pag. 19.100.006). Die Be- schuldigte hat im Vorverfahren und auch in den gerichtlichen Verfahren bestrit- ten, an diesen «Phishing»-Angriffen mitgewirkt zu haben, und ausgeführt, dass nicht ihr Computer und nicht ihr Telefon benutzt worden seien und sie nicht die einzige «Frau Meier» gewesen sei (BA pag. 13-01-0115; BA pag. 13-01-0144; TPF pag. 19.731.015). Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil ihre Gründe dar, weshalb sie an der Täterschaft der Beschuldigten keine Zweifel hat. Zu- nächst weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 12. und 13. Februar 2013 arbeitsfrei gehabt habe. Im «Fall 22» und im «Fall 24» habe sich die angebliche Bankangestellte nach Aussagen der Geschä- digten mit dem Namen «Frau Meier» gemeldet. Der «Phishing»-Anruf im «Fall 23» sei ebenfalls der Beschuldigten anzurechnen, da dieser nur 47 Minuten vor dem «Phishing» im «Fall 24» erfolgt sei. Aus der unmittelbaren zeitlichen Ab- folge wäre auch hier die Annahme lebensfremd, dass eine andere «Call-Agentin» «gephisht» haben könnte. Ferner sei erstellt, dass die Gerätekonfigurationen im «Fall 22», im «Fall 23» und im «Fall 25» dieselben gewesen seien wie im «Fall 9», bei welchem die Täterschaft der Beschuldigten nachgewiesen sei. Die Verknüpfung der genannten Indizien spreche klar für die Täterschaft der Beschul- digten (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 21-25»).
b) Der Anklagevorwurf gegen die Beschuldigte bezüglich der «Phishing»-An- griffe vom 12. Februar 2013 und vom 13. Februar 2013 beruht zunächst auf dem zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Fälle. Ein solcher Konnex ist offensicht- lich, wurden die fünf «Phishing»-Attacken doch alle innerhalb dieser zwei Tage begangen, wobei an beiden Tagen mehrere Taten erfolgten und die Tatausfüh- rungen jeweils nur wenige Stunden auseinanderlagen. Daneben liegen zahlrei- che Umstände vor, anhand welcher die verschiedenen «Phishing»-Angriffe in dem Sinne als Einheit zu betrachten sind, als sie der gleichen Tätergruppierung
- 41 - zuzurechnen sind. Neben dem gleichläufigen Tatvorgehen wurde offensichtlich mit gleichen Gerätschaften gearbeitet. Geräte mit übereinstimmenden Konfigu- rationen wurden beim «Phishing»-Angriff am 12. Februar 2013 («Fall 22») sowie jeweils bei den «Phishing»-Angriffen am 13. Februar 2013 um 11:31 Uhr («Fall 23») und um 14:58 Uhr («Fall 25») benutzt (BA pag. 10-02-0130; BA pag. B10-02-01-0271; BA pag. B10-02-01-0289; BA pag. B10-02-01-0301). Auch bei den «Phishing»-Angriffen auf den Geschädigten EEE. («Fall 21») und auf den Geschädigten J. («Fall 22») wurden Computergeräte mit gleicher Konfi- guration eingesetzt (BA pag. 10-02-0130). Mit Recht hat die Vorinstanz sodann einen sachlichen Bezug zum «Phishing»-Angriff vom 9. Januar 2013 («Fall 9») hergestellt, bezüglich welchem Anklagesachverhalt die Beschuldigte Täterin ge- wesen ist (vgl. vorstehende Erwägung II./A.1.2.5.4) und welcher ebenfalls die- sem Täterkreis zuzuordnen ist. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass auch der Geschädigte K. («Fall 23») das Opfer der Tätergruppierung um die Beschuldigte geworden ist. Seitens der Beschuldigten wurde vor Vorinstanz zwar richtig darauf hingewiesen, dass der Geschädigte K. ausgesagt habe, er habe nach Eingabe der Daten im durch den betrügerischen Link geöffneten For- mular keinen Telefonanruf erhalten (TPF pag. 19.721.024; BA pag. B10-02-01- 0281; BA pag. 15-23-0008). Entgegen den Aussagen des Geschädigten muss es einen solchen «Phishing»-Anruf jedoch gegeben haben. Es ist erstellt, dass am
13. Februar 2013 über den von der Täterschaft verwendeten Computer um 11:31 Uhr auf den Online-Banking-Account des Geschädigten zugegriffen und um 11:35 Uhr unberechtigterweise eine Transaktion im Betrag von Fr. 10'200.00 ausgelöst wurde (BA pag. B10-02-01-0289). Alleine mit den vom Geschädigten im Formular hinterlegten Daten (Vertragsnummer / Name / Adresse / Wohnort / E-Mail / Geburtsdatum [BA pag. B10-02-01-0277]) konnte auf den Account nicht zugegriffen werden. Auf entsprechende Frage erklärte auch die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung, dass sie nicht wisse, wie das ohne ein Tele- fonat hätte gehen sollen, und sie sich das nicht erklären könne (CAR pag. 7.401.017). Das entsprechende Formular wurde gemäss Geschädigten am
9. Februar 2013 nach Erhalt ausgefüllt (BA pag. B10-02-01-0278). Hätten bereits die darin bekannt gegebenen Angaben für ein erfolgreiches Login ausgereicht, wäre überdies nicht einzusehen, weshalb die Täterschaft noch bis zum 13. Feb- ruar 2013 mit dem unautorisierten Zugriff zugewartet haben sollte, zumal sie be- reits einen Tag zuvor offenkundig mit «Phishing»-Aktivitäten beschäftigt war.
c) Die der Beschuldigten als Anklagesachverhalte «Fälle 21-25» angelasteten «Phishing»-Angriffe präsentieren sich wiederum als ein zeitlich konzentrierte De- liktsserie. Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zutreffend erwogen hat, fällt bei der Beweiswürdigung zuungunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass diese Tathäufung erneut mit dem Bezug von zusätzlichen Ruhe- bzw. Ferienta- gen zusammenfällt (BA pag. 07-04-00-0016). Ausser an den Deliktstagen vom
- 42 - Dienstag, 12. Februar 2013 und vom Mittwoch, 13. Februar 2013 hat die Be- schuldigte die ganze Woche gearbeitet. Von Bedeutung sind des Weiteren die von den Geschädigten deponierten Schilderungen zur Person der «Phishing»- Anruferin. Der Geschädigte J. («Fall 22») gab an, dass er von einer weiblichen Person angerufen worden sei, die sich als «Frau Meier» von der Bank B. vorge- stellt habe (Rapport Stadtpolizei Zürich vom 1. März 2013 [BA pag. B10-02-01- 0268 und BA pag. B10-02-01-0269]). Die Geschädigte L. («Fall 24») führte aus, dass sie von einer unbekannten Frau mit «[…] Dialekt» angerufen worden sei (Rapport Kantonspolizei Bern vom 26. Februar 2013 [BA pag. 15-24-0006]). Eine angebliche Sicherheitsangestellte der Bank B, eine gewisse «Frau Meier» habe sich bei ihr gemeldet (Rapport Kantonspolizei Bern vom 15. Februar 2013 [BA pag. B10-02-01-0293; BA pag. 15-24-0013). In ihrer polizeilichen Einvernahme bestätigte die Geschädigte, dass die Anruferin sich als «Frau Meier» vorgestellt und mit «[…Dialekt» gesprochen habe (Einvernahme durch Kantonspolizei Bern vom 14. Februar 2013 [BA pag. 15-24-0018]). Diese am Tag nach dem fraglichen «Phishing»-Vorfall gemachten Aussagen sind zuverlässig und belasten die Be- schuldigte erheblich. Die Verwendung des Aliasnamens «Meier» und der gespro- chene Dialekt weisen darauf hin, dass die Beschuldigte in den beiden Fällen die Anruferin war. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- ten «Phishing»-Anrufe an beiden Tattagen zuzurechnen sind. Aufgrund der zeit- lichen Verhältnisse drängt sich mit der Vorinstanz die Schlussfolgerung auf, dass die Beschuldigte auch für die übrigen am 13. Februar 2013 getätigten «Phishing»-Anrufe verantwortlich ist. So wurde die betrügerische Transaktion zum Nachteil des Geschädigten K. («Fall 23») weniger als 50 Minuten vor derje- nigen vom Konto der Geschädigten L. («Fall 24») ausgelöst. Auch die Überwei- sung zu Lasten des Kontos des Geschädigten FFF. («Fall 25») erfolgte in einem zeitlichen Abstand von rund zweieinhalb Stunden. Wird berücksichtigt, dass diese beiden «Phishing»-Angriffe von den Tätern von Computern mit gleicher Gerätekonfiguration ausgeführt wurden und dass konkrete Hinweise auf eine an- dere «Telefonistin» gänzlich fehlen, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Beschuldigte auch dieses «Phishing»-Telefonat geführt hat. Dass die Beschul- digte im vorliegend zu betrachtenden Zeitraum an «Phishing»-Aktivitäten beteiligt war, hat sie selber so deklariert (BA pag. 10-02-0096).
d) In Würdigung aller relevanter Indizien erweist sich die Täterschaft der Be- schuldigten in den Anklagesachverhalten «Fälle 21-25» als rechtsgenügend er- stellt. 1.2.5.6 Anklagesachverhalte «Fälle 28-32»
a) Am Mittwoch, 28. August 2013 und am Donnerstag, 29. August 2013 waren fünf «Phishing»-Angriffe auf diverse Kunden der Bank B. zu verzeichnen, die in
- 43 - der Anklageschrift allesamt der Beschuldigten vorgeworfen werden (TPF pag. 19.100.007). Die Beschuldigte sagte zu diesen Anklagevorwürfen aus, dass sie in den «Fällen 28-30» im Hotel GGG. in Y. dabei gewesen sei. In diesem Hotel sei auch eine andere Telefonistin dabei gewesen, welche auch Schweizerin gewesen sei und mit «[…] Akzent» gesprochen habe. Sie könne sich erinnern, dass sie dort rein- und rausgelaufen sei. Das heisse aber nicht, dass sie dort auch «gephisht» habe (BA pag. 13-01-0114; vgl. auch BA pag. 13-01-0144; vgl. auch CAR pag. 7.401.018). Die Vorinstanz hat dennoch keine Zweifel an der Schuld der Beschuldigten. Aufgrund einer WhatsApp-Nachricht sei davon auszu- gehen, dass die Beschuldigte am 28. August 2013 in das Hotel GGG. in Y. be- stellt worden sei und dass es sich dabei um den Treffpunkt für die fünf «Phishing»-Fälle vom 28./29. August 2013 gehandelt habe. Für die Täterschaft der Beschuldigten spreche, dass sie zum Tatzeitpunkt arbeitsfrei gehabt und sich im «Fall 29» und «Fall 30» mit dem Aliasnamen «Frau Meier» gemeldet habe, welcher ausschliesslich ihr zuzuordnen sei. Die Auswertung der erhobenen tech- nischen Daten habe sodann ergeben, dass in den «Fällen 28-31» die gleiche SIM-Karte mit der gleichen Rufnummer für die Beschaffung der E-Banking-Zu- gangsdaten verwendet worden sei, wobei der Antennenstandort beim Hotel GGG. gelegen habe. Da diese Rufnummer ausschliesslich von der Beschuldig- ten verwendet worden sei, sei beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Hotel GGG. «gephisht» habe. Bei realistischer Betrachtung könne angesichts der zeitlichen und technischen Koinzidenzen und der Indizien ausgeschlossen werden, dass eine andere «Telefonistin» im «Fall 28» und im «Fall 31» die «Phishing»-Anrufe getätigt habe. Es stehe schliesslich ausser Frage, dass die Beschuldigte auch den «Phishing»-Anruf im «Fall 32» getätigt habe, da sie die gleiche Rufnummer wie im «Fall 33» verwendet habe, bei wel- chem sie sich mit «Frau Meier» gemeldet habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 28-32»).
b) Es ist belegt und unbestritten, dass sich die als «Fälle 28-32» zur Anklage gebrachten «Phishing»-Angriffe auf Kunden der Bank B. am 28. August 2013 und am 29. August 2013 zugetragen haben. Aufgrund der zahlreichen Beweiserhe- bungen zu den Eigenschaften der verwendeten technischen Gerätschaften ist als erstellt zu betrachten, dass diese «Phishing»-Angriffe von der gleichen Täter- schaft ausgeübt wurden. So wurde anhand der vom betroffenen Bankinstitut ge- speicherten Angaben festgestellt, dass die bei den missbräuchlichen Zugriffen auf deren System eingesetzten Computer in vier der fünf Fälle identisch waren («Fall 28» / «Fall 29» / «Fall 30» / «Fall 32» [BA pag. B10-02-01-0313; BA pag. 10-02-0131]). Wiederum in vier von fünf Fällen («Fall 28» / «Fall 29» / «Fall 30» / «Fall 31») wurden die Geschädigten ausserdem von der gleichen Ruf- nummer «Tel.nr. 5» aus angerufen (BA pag. 10-02-0110; BA pag. B10-02-01- 0313). Durch die anlässlich der Überwachung dieser Rufnummern
- 44 - ausgewerteten Verbindungsnachweise (vgl. Dateien «[…].xls.» und «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten) sind Anrufe an die geschädigten Perso- nen belegt, die sich von der zeitlichen Abfolge her den einzelnen unberechtigten Transaktionen auf dem Online-Banking-System der Bank B. zuordnen lassen. Die benutzte Rufnummer war am 28. September 2013 von 09:53 Uhr bis 11:57 Uhr mit der Sendeantenne «[…]strasse» verbunden, in deren Bereich unter an- derem das Hotel GGG. in Y. liegt (BA pag. 10-02-0175 f.). Die «Phishing»-Anrufe in den «Fällen 28-31» gingen offenkundig von der gleichen Lokalität aus, erfolg- ten sie doch gemäss den Verbindungsnachweisen alle innerhalb dieses Zeitrau- mes (vgl. Datei «32464.xls.» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Nur im «Fall 32» am 29. August 2013 wurde über eine andere Rufnummer telefoniert (BA pag. 10-02-0110). Wegen der identischen Gerätekonfiguration lässt sich je- doch auch dieser Anklagesachverhalt ohne Weiteres in einen Gesamtzusam- menhang mit den übrigen «Phishing»-Angriffen setzen. Schliesslich erfolgten die betrügerischen Überweisungen im «Fall 28» und im «Fall 32» auf das gleiche Begünstigtenkonto (BA pag. B10-02-01-0313; BA pag. B10-02-01-0316; BA pag. B10-02-02-0022; BA pag. B10-02-02-0029). Die für die unbefugten Geld- überweisungen verwendete IP-Adresse war im «Fall 29» und um «Fall 30» eben- falls identisch (BA pag. 10-02-0129: BA pag. B10-02-02-0007: BA pag. B10-02- 02-0015). Abschliessend bleibt erneut zu resümieren, dass die vorliegenden «Phishing»-Angriffe unzweifelhaft von derselben Täterschaft im Rahmen einer eigentlichen Deliktsreihe verübt wurden.
c) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestehen darüber hinaus mehrere Indizien, welche die Täterschaft der Beschuldigten nahe legen. Sind die «Phishing»-Angriffe als Deliktsserie zu betrachten, beginnt dies mit den Erkennt- nissen aus den bei der Arbeitgeberin der Beschuldigten erhobenen Arbeitszeit- nachweisen. Es zeigt sich nämlich erneut, dass die Beschuldigte mitten in der Arbeitswoche an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen zusätzlichen Pikett- ruhetag bezogen hat (BA pag. 07-04-00-0029). Sämtliche in den «Fällen 28-32» angeklagten «Phishing»-Angriffe wurden während diesen beiden Freitagen be- gangen. Zweitens muss darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte sich tatsächlich am Tatort im Hotel GGG. in Y. aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat das im Grunde selber eingeräumt, wenn sie dabei auch nicht «gephisht» haben will (BA pag. 13-01-0114). Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend auf eine von der Beschuldigten am 28. August 2013 um 02:57 Uhr erhaltene Textnachricht hingewiesen, in welcher ihr Name, Adresse und Telefonnummer des Hotels GGG. in Y. mitgeteilt wurden (BA pag. 10-02-0120). Die Beschuldigte hat sich nicht dazu geäussert, welches der Sinn dieser Mitteilung gewesen ist. Angesichts der Umstände drängt sich ein direkter Zusammenhang mit den an diesem und am nächsten Tag dortselbst verübten «Phishing»-Angriffen geradezu auf. In die gleiche Richtung weisen – was schon vorinstanzlich überzeugend dargelegt
- 45 - wurde – die verwendeten Rufnummern. Sämtliche am 28. August 2013 getätig- ten «Phishing»-Anrufe erfolgten von der Rufnummer «Tel.nr. 5» aus, welche ge- mäss den Erkenntnissen aus den polizeilichen Ermittlungen ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt wurde (BA pag. 10-02-0168). Bei der Auswertung der rückwirkenden Überwachungsmassnahmen bezüglich zahlreicher Rufnummern liess sich am 29. August 2013 («Fall 32») um 09:17 Uhr ein von der Rufnummer «Tel.nr. 6» ausgehender Anruf von rund 20 Minuten Dauer auf die Rufnummer «Tel.nr. […]» identifizieren (vgl. Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbin- dungsdaten). Dabei handelt es sich um die Mobiltelefonnummer des Geschädig- ten KKK. (BA pag. 15-32-0001). Die Uhrzeit des Anrufs deckt sich ziemlich genau mit den Aussagen des Geschädigten, der das Telefonat auf «ca. 09.20 Uhr» ver- ortete (BA pag. 15-32-002; BA pag. B10-02-02-0024). Der unbefugte Zugriff auf das E-Banking-Konto erfolgte um 09:21 Uhr, die unautorisierte Transaktion wurde um 09:29 Uhr ausgelöst (BA pag. B10-02-02-0027 und BA pag. B10-02- 02-0028). Bei diesem Anruf von der Rufnummer «077 958 16 83» handelte es sich demgemäss um das relevante «Phishing»-Telefonat. Auch diese Rufnum- mer wurde nach polizeilichen Erkenntnissen einzig von der Beschuldigten und keiner anderen «Telefonistin» benutzt (BA pag. 10-02-0168).
d) Betreffend die Anklagesachverhalte «Fälle 28-32» kommt abermals als be- lastender Umstand hinzu, dass innerhalb des kurzen Tatzeitraumes mehrere Ge- schädigten von der gleichen Rufnummer aus angerufen wurden, die gemäss den Ermittlungsergebnissen ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet wurde. Die «Phishing»-Anrufe an den Vertreter der Geschädigten «N. GmbH» (Anklage- sachverhalt «Fall 28») sowie an die Geschädigte O. (Anklagesachverhalte «Fall 29» und «Fall 30) erfolgten jeweils von der Rufnummer «Tel.nr. 5» aus (BA pag. 10-02-0110). Da im Anschluss an den «Phishing»-Anruf bei der Geschädig- ten O. sowohl unautorisierte Überweisungen auf ihrem Konto wie auch demjeni- gen ihrer Mutter veranlasst wurden, wurden damit zwei von drei relevanten Tele- fonaten mit einer von der Beschuldigten benutzten Rufnummer aus, geführt. Dass eine andere Telefonistin den rund anderthalb Stunden später erfolgten An- ruf beim Geschädigten JJJ. (Anklagesachverhalt «Fall 31) geführt hat, kann aus den bereits hinlänglich dargelegten Gründen wiederum ausschliessen. Damit er- weist sich als irrelevant, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Ur- teil die bei diesem «Phishing»-Angriff eingesetzte Rufnummer nicht ermittelt wer- den konnte (BA pag. 10-02-0110; BA pag. B10-02-02-018). Schliesslich hat O., die selber Geschädigte im «Fall 29» wurde und im «Fall 30» als Generalbevoll- mächtigte ihrer Mutter III. betroffen war, ausgeführt, dass die Anruferin mit «[…]Dialekt» gesprochen habe (Rapport der Polizei Luzern vom 21. September 2013 [BA pag. 15-29-0003]). Auch nach Einschätzung des Geschädigten KKK. («Fall 32») habe die weibliche Person am Telefon mit einer Mischung aus «[zwei Dialekten]» gesprochen (Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom
- 46 -
30. August 2013 [BA pag. 15-32-0003]). Damit ist erstellt, dass die «Telefonistin» in mehreren Fällen mit dem für die Beschuldigten typischen Dialekt gesprochen hat. Es liegen mithin genügende Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten vor. Woher die Vorinstanz die Erkenntnis nimmt, zwei Geschädigten hätten den Aliasnamen «Meier» erwähnt, ist zwar nicht im Einzelnen nachvollziehbar, braucht jedoch auch nicht weiter erörtert zu werden.
e) Aus den dargelegten Gründen zeichnen die für eine Tatbeteiligung der Be- schuldigten sprechenden Indizien ein schlüssiges Gesamtbild. Es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass die Beschuldigte in den Anklagesachver- halten «Fälle 28-31» als «Telefonistin» in die Tatausführung involviert war. Die Täterschaft der Beschuldigten ist rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.7 Anklagesachverhalt «Fall 33»
a) Der Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt «Fall 33» zur Last gelegt, am Mittwoch, 4. September 2013 als «Telefonistin» an einem zum Nachteil des Geschädigten P. durchgeführten «Phishing»-Angriff beteiligt gewesen zu sein (TPF pag. 19.100.007). Die Beschuldigte hat nicht anerkannt, bei diesem «Phishing»-Anruf die Täterin gewesen zu sein (BA pag. 13-01-0114; BA pag. 13- 01-0144). Die Vorinstanz sieht die Täterschaft der Beschuldigten im Fazit als er- stellt. Die Vorinstanz geht auf der Grundlage einer WhatsApp-Nachricht zwischen der Beschuldigten und ihrem «Boss» vom 4. September 2013 davon aus, dass sie am Tattag für das «Phishing» in das Hotel LLL. in Y. bestellt worden sei. Auch in diesem Fall habe sich die Beschuldigte für die «Phishing»-Session vom 4. Sep- tember 2013 arbeitsfrei genommen. Ein starkes Indiz für die Täterschaft der Be- schuldigten sei weiter, dass sie sich als «Telefonistin» mit «Frau Meier» gemeldet und das Hotel im Sendebereich der Antennenzelle gelegen habe, über welche die ausschliesslich von der Beschuldigten verwendete Rufnummer «Tel.nr. 6» beim «Phishing» sich verbunden habe. Ausserdem stimme die verwendete Ruf- nummer mit dem «Phishing»-Fall 32 überein, bei welchem die (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten nachgewiesen sei (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fall 33»).
b) Der Anklagevorwurf stützt sich zunächst auf eine wiederhergestellte Text- nachricht, welche die Beschuldigte von einer unter dem Kontakt «Boss BB.» auf die auf ihren Namen registrierte Rufnummer erhalten hat. Die Nachricht wurde am 4. September 2013 um 05:55 Uhr versendet und enthielt den Text «[…]strasse, […ort] Tel.[…] Hotel LLL. Y.» (BA pag. 10-02-0120). Es ist nicht restlos geklärt, um wen es sich bei «Boss BB.» genau gehandelt hat. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten wird es sich dabei um den Komplizen QQQQ. gehandelt haben. Als ihr in der Einvernahme vom 25. Juni 2020 das Profilbild des entsprechenden Kontaktes (BA pag. 10-02-0119) vorgehalten wurde, gab die
- 47 - Beschuldigte an, das sei der, mit dem sie gearbeitet habe, er sei fast immer mit ihr zusammen gewesen und sie habe ihn «DD.» und auch «Boss» genannt (BA pag. 13-01-0130; vgl. auch TPF pag. 13-01-0133: «Der Schwarze auf dem Foto, d.h. DD., war fast immer dabei.»). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vermochte sich die Beschuldigte nicht mehr an Namen zu erinnern (TPF pag. 19.731.006). Auf diese sowie auf die weiteren, zu Identifizierungszwecken wenig hilfreichen Depositionen der Beschuldigten (vgl. nur TPF pag. 19.731.006 f.) braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Es steht jedenfalls fest, dass die Beschuldigten am 4. September 2013 frühmor- gens von einer Person kontaktiert wurde, mit der zusammen sie in «Phishing»- Aktivitäten verstrickt war. Aufschlussreich ist der Inhalt dieser Nachricht, in wel- cher der Beschuldigte ein Hotelstandort mitgeteilt wurde. Welche Bewandtnis es damit genau hatte, konnte die Beschuldigte nicht sagen. Auf entsprechenden Vorhalt führte sie in der Einvernahme vom 5. Juli 2018 aus, dass wenn sie einer «dorthin» bestellt habe, heisse das nicht, dass sie dort «gephisht» habe. Oft habe sie sich nur mit den Leuten und auch mit den «Telefonistinnen» getroffen. Sie wisse nicht, wo das Hotel LLL. sei (BA pag. 13-01-0114). Nachdem der einver- nehmende Leitende Staatsanwalt des Bundes der Beschuldigten die Adresse des Hotels genannt hatte, gab sie an, es sei möglich, dass sie dort nach dem Feierabend zu Besuch gewesen sei. Es sei auch möglich, dass sie am Vormittag vor der Arbeit dort gewesen sei (BA pag. 13-01-0114). Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2020 konnte sich die Beschuldigte nicht mehr erinnern und sagte aus, die Adresse würde ihr nichts sagen (BA pag. 13-01-0144). Dass sie am
4. September 2013 nicht im Hotel LLL. gewesen sei, machte die Beschuldigte nicht geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich im Tatzeitpunkt tatsächlich dort aufgehalten hat.
c) Wie auch bezüglich anderen Anklagesachverhalten, bringt die Beschul- digte im Grunde einzig die Möglichkeit ins Spiel, dass sie sich am Mittwoch,
4. September 2013 mit «diesen Leuten» getroffen bzw. diese im Hotel besucht haben könnte (vgl. BA pag. 13-01-0114). Dass es sich vorliegend so verhalten haben könnte, erscheint aufgrund der Gesamtumstände jedoch unplausibel. Nie- mand wird für ein kollegiales Treffen an einen bestimmten Ort «bestellt», wie sich die Beschuldigte ausgedrückt hat. Es ist ausserdem wenig nachvollziehbar, wes- halb eine solche Verabredung ausgerechnet an einer Lokalität stattfinden sollte, welche einer der Teilnehmenden offenbar gar nicht gekannt hat. Skeptisch macht überdies, dass wenige Tage vor dem 4. September 2013 bereits am 28. August 2013 eine in Aufmachung und Schreibweise identische Nachricht vom Absender «Boss BB.» übermittelt wurde, in der ein anderes Hotel in Y. genannt wird (BA pag. 10-02-0120). Auch diese Textmitteilung wurde von der Beschuldigten ledig- lich mit der Aussage kommentiert, sie habe sich oft mit «diesen Personen» ge- troffen (BA pag. 13-01-0114). Beide Textnachrichten beschränken sich zudem
- 48 - auf die blosse Mitteilung eines Hotelstandortes. Weitere Konversationsinhalte, wie sie bei einer freundschaftlichen Verabredung gemeinhin zu erwarten wären (z.B. Bestätigung der Kenntnisnahme oder Rückfragen), fehlen vollständig. Als weitere Parallelität lässt sich festhalten, dass die Textnachrichten jeweils in den Nacht- (02:57 Uhr) bzw. frühen Morgenstunden (05:55 Uhr) versendet wurden (BA pag. 10-02-0120). Schliesslich fällt auf, dass der Hotelstandort der Beschul- digten stets in der Nacht zu einem von der Beschuldigten bezogenen Freitag (4. September 2013 [BA pag. 07-04-00-0030]) bzw. in der Nacht zum ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Freitagen (28. August 2013 [BA pag. 07-04-00- 0030]) mitgeteilt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass es bei beiden Nachrichten darum ging, der Beschuldigten eine bestimmte Information bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen. Alsdann deutet die auffallend kurze Konversation darauf hin, dass die weiteren Aspekte der Angelegenheit nicht über die gängigen Nachrichtendienste besprochen wurden. Dafür musste es einen be- stimmten Grund gegeben haben. Dass sich die Beschuldigte innerhalb eines zeit- lichen Abstandes von wenigen Tagen zweimal auf eine in Form und Zeitpunkt eigenartige Art und Weise mit einem ihrer Komplizen zu einem geselligen Treffen in einem Hotel verabredet haben soll, erscheint lebensfremd. Gewiss liesse sich ein solches Verhalten anderweitig nachvollziehbar erklären. Nur hat die Beschul- digte nichts vorgebracht, was alle diese Auffälligkeiten auch nur ansatzweise plausibilisieren könnte. Gesamthaft kann der Beschuldigten nicht abgenommen werden, dass sie sich am 4. September 2013 zu einem blossen Geselligkeitstref- fen mit QQQQ. oder weiteren Personen im Hotel LLL. in Y. eingefunden hat.
d) Dass die Beschuldigte den angeklagten «Phishing»-Anruf am 4. Septem- ber 2013 geführt haben muss, lässt sich anhand der übrigen Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung erstellen. Der betroffene Geschädigte P. gab an, dass er an diesem Tag um 10:40 Uhr von einer weiblichen Person angerufen worden sei, wobei diese sich mit dem Namen «Meier» vorgestellt habe (Rapport der Stadt- polizei Zürich vom 12. September 2013 [BA pag. 15-33-0003; BA pag. B10-02- 02-0033]). Die Verwendung des Aliasnamens «Meier» weist wiederum auf die Täterschaft der Beschuldigten hin. Nach den Angaben auf dem E-Banking-Log- file der Bank B. erfolgte der unrechtmässige Zugriff um 10:45 Uhr und die Auslö- sung der Transaktion um 10:47 Uhr (BA pag. 15-33-0006; BA pag. B10-02-02- 0036). Angesichts der zeitlichen Verhältnisse steht ausser Frage, dass die betrü- gerische Transaktion während des erwähnten Telefonats erfolgt ist. Dieser «Phishing»-Anruf wurde von der Rufnummer «Tel.nr. 6» aus getätigt (BA pag. B10-02-03-0053; BA pag. B10-02-02-0031). Dies ergibt sich aus den bei der rückwirkenden Überwachung erhobenen Verbindungsnachweisen, die für den
4. September 2013 um 10:41 Uhr einen von dieser Rufnummer ausgehenden Anruf auf die Mobiltelefonnummer des Geschädigten P. aufführen (vgl. Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Die Rufnummer wurde nach
- 49 - den von der Bundeskriminalpolizei ausgewerteten Ermittlungsergebnisse neben der Beschuldigten von keiner anderen «Telefonistin» benutzt (BA pag. 10-02- 0168). Es konnte im Weiteren festgestellt werden, dass die für das «Phishing»- Telefonat verwendete Rufnummer am 4. September 2013 und damit zwangsläu- fig auch im Anrufzeitpunkt nur über die Antenne «[…]» sendete, in deren Sende- bereich das Hotel LLL. liegt (BA pag. 10-02-0177). Es wurde schon dargetan, dass und weshalb für den Tatzeitpunkt von der Anwesenheit der Beschuldigten in diesem Hotel auszugehen ist. Aus den weiteren Indizien ergibt sich nun auch, dass der einschlägige «Phishing»-Anruf von diesem Hotel aus, geführt wurde und der Beschuldigten als «Telefonistin» zugewiesen werden muss.
e) In Anbetracht aller belastender Beweiselemente ist der tatbestandserheb- liche Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt und kann der Beschuldigten zur Last gelegt werden. 1.2.5.8 Anklagesachverhalte «Fälle 34-39»
a) Der Beschuldigten wird unter den Anklagesachverhalten «Fälle 34-39» vor- geworfen, im Zeitraum zwischen Dienstag, 10. März 2015 und Donnerstag,
12. März 2015 an sechs «Phishing»-Angriffen gegen Bankkonten von mehreren Geschädigten bei der Finanzinstitut C. mitgewirkt zu haben (TPF pag. 19.100.007 f.). Die Beschuldigte hat bezüglich aller dieser Anklagevorwürfe eine Tatbeteiligung bestritten (BA pag. 13-01-0032; BA pag. 13-01-0113; TPF pag. 19.731.016; CAR pag. 7.401.018). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass die Täterschaft der Beschuldigten für alle eingeklagten «Phishing»-Angriffe im genannten Zeitraum erstellt sei. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass die «Bosse» QQQQ. und RRRR. für die Zeit vom Dienstag, 10. bis Donnerstag, 13. März 2015 ein Zimmer im Hotel «MMM.» in Y. gebucht hät- ten, in welchem die «Phishing»-Fälle 34 bis 39 durchgeführt worden seien. Die Beschuldigte habe an den Tatdaten arbeitsfrei gehabt, was ein gewichtiges Indiz für ihre (Mit-)Täterschaft sei. Aufgrund von Chatnachrichten zwischen ihr und QQQQ. sei erstellt, dass die Beschuldigte ihn am 10. März 2015 im Hotel MMM. in Y. besucht habe. Die Beschuldigte habe eingeräumt, dass sie QQQQ. und RRRR. am 10. März 2015 getroffen habe. Aufgrund der Ergebnisse der Mobilte- lefonüberwachung sei ferner nachgewiesen, dass die Beschuldigte am 10. März 2015 um 08:50 Uhr weiter zum Hotel DDD. in Z./BL gefahren sei. Das Hotel DDD. Z./BL befinde sich in unmittelbarer Nähe der Antenne, über welche die privaten Mobiltelefone der Beschuldigten am 10. März 2015 zwischen 09:57 Uhr und 18:50 Uhr verbunden gewesen seien. Dass sich die Beschuldigte in diesem Hotel befunden habe, ergebe sich auch aus dem Chatverkehr vom 10. März 2015 zwi- schen ihr und ihrer Schwester. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Be- schuldigte mit QQQQ. im Hotel DDD. in Z./BL die «Phishings» in den «Fällen 34-
- 50 - 36» vollzogen habe. Im Anklagesachverhalt «Fall 37» habe die persönliche Mo- biltelefonnummer der Beschuldigten um 12:05 Uhr via eine Antenne gesendet, in dessen Sendegebiet der Mobilfunkmast für das Hotel MMM. falle. Da die betrü- gerische Abbuchung ab dem Bankkonto der Geschädigten um 13:10 Uhr erfolgt sei, könne als erstellt gelten, dass die Beschuldigte das «Phishing» im «Fall 37» im Hotel MMM. in Y. vorgenommen habe. Was die Anklagesachverhalte «Fall 38» und «Fall 39» anbelangt, habe sich die Beschuldigte am Tattag vom
12. März 2015 wiederum am Tatort im Hotel MMM. befunden. Im Folgenden führte die Vorinstanz verschiedene weitere Indizien (Benutzung des Namens «Meier» im «Fall 36» / übereinstimmende IP-Adressen in den «Fällen 35 und 36» sowie in den Fällen «37 und 38» / identische Rufnummer in den «Fällen 34, 37 und 39») an, die ihrer Auffassung nach für die Täterschaft der Beschuldigten sprächen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 34-39»).
b) Zum Indizienfundament betreffend die vorliegenden Anklagepunkte gehört zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen den zur Anklage gebrachten «Phishing»-Angriffen, die sich alle zwischen dem 10. März 2015 und dem
12. März 2015 ereignet haben. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, konnte er- mittelt werden, dass die Komplizen QQQQ. und RRRR. in der Zeit vom 10. März 2015 und 13. März 2015 in einem Zimmer im Hotel MMM. in Y. logiert hatten (BA pag. B10-02-03-0024; BA pag. B10-02-03-0038). In diesem Zeitraum wurden die hier zu untersuchenden «Phishing»-Angriffe ausgeführt (TPF pag. 19.100.007 f.). Aufgrund der in der Strafuntersuchung erhobenen Abklärun- gen kann nicht zweifelhaft sein, dass sämtliche dieser «Phishing»-Angriffe von ein und derselben Tätergruppierung ausgegangen sind. Neben dem auffälligen zeitlichen Zusammenhang bestehen dafür mehrere greifbare und aussagekräf- tige Anhaltspunkte aus der Auswertung der zum Einsatz gekommenen techni- schen Geräte. Die Vorinstanz weist berechtigterweise darauf hin, dass das Login beim E-Banking-Server der Finanzinstitut C. in mehreren Fällen über den glei- chen Anschluss erfolgt sein muss. Die Ermittlungen ergaben, dass dem Nutzer während der unautorisierten Zugriffe am 10. März 2015 um 13:06 Uhr (Anklage- sachverhalt «Fall 35») und am 10. März 2015 um 14:21 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 35») die gleiche IP-Adresse zugeordnet war (BA pag. B10-02-02-0052 und BA pag. B10-02-02-0055). Dieses Ermittlungsergebnis ist insofern von besonde- rer Relevanz, als das Login in einem kurzen zeitlichen Abstand erfolgte. Die Zu- ordnung der identischen IP-Adresse liess sich auch bei den beiden unbefugten Zugriffen am 11. März 2015 um 13:10 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 37) und am
12. März 2015 um 14:00 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 38») feststellen (BA pag. B10-02-02-0073 und BA pag. B10-02-02-0085). Aufschlussreich ist sodann, dass die Gerätekonfiguration in drei der Anklagesachverhalte identisch war («Fall 35» / «Fall 37» / «Fall 39» [BA pag. B10-02-02-0052; BA pag. B10-02-02- 0062; BA pag. B10-02-02-0087]). Daraus kann zudem geschlossen werden,
- 51 - dass das gleiche Computergerät während jedem der drei aufeinanderfolgenden Deliktstage mindestens einmal verwendet wurde. Dadurch wird die Erkenntnis bestätigt, dass auch im hier fraglichen Deliktszeitraum die gleiche Täterschaft handelte. Klar in diese Richtung weist schliesslich, dass der «Phishing»-Telefon- anruf in den Anklagesachverhalten «Fall 34», «Fall 37» und «Fall 39» unter der identischen Rufnummer erfolgte (BA pag. B10-02-02-0046; BA pag. B10-02-02- 0065 und BA pag. B10-02-03-0076; BA pag. B10-02-02-0087; BA pag. 15-39- 0031). Erneut ist zu konstatieren, dass die gleiche Rufnummer an jedem einzel- nen Tag vom 10. März 2015 bis zum 12. März 2015 benutzt wurde. Dies lässt sich wiederum nur unter der Annahme erklären, dass die «Phishing»-Angriffe von den gleichen Tätern verübt wurden. Ob QQQQ. und RRRR. auch nach Y. ge- kommen sind, um – wie die Beschuldigte behauptet hat (BA pag. 13-01-0032) – «ein bisschen Ferien» zu machen, kann dahin gestellt bleiben.
c) Nach dem vorstehend Ausgeführten, ist die Frage noch nicht beantwortet, ob die Beschuldigte im Rahmen der von ihrer Komplizenschaft zu verantworten- den «Phishing»-Angriffe auch tatsächlich als «Telefonistin» fungiert hat. Seitens der Verteidigung wurde das im vorinstanzlichen Verfahren und auch an der Be- rufungsverhandlung jeweils unter Bezugnahme auf Angaben der Beschuldigten ausgeschlossen, wonach sie im Jahre 2015 «Ende März / Anfangs April» solche Telefonate getätigt habe (TPF pag. 19.721.026; CAR pag. 7.300.007). Die zi- tierte Aussage hat die Beschuldigte jedoch mit der Einschränkung auf das Mo- natsende «März 2015» nicht durchgehend so gemacht. Zwar hat die Beschul- digte in der Einvernahme vom 19. August 2015 erklärt, sie habe «Ende März» solche Anrufe gemacht, doch war sie sich dessen offenbar nicht sicher («glaub- lich»; BA pag. 13-01-0032). An anderer Stelle hat die Beschuldigte angegeben, ab «März/April 2015» wieder mit «Phishing»-Anrufen begonnen zu haben (BA pag. 13-01-0057). Diese Aussage korrespondiert auch mit den von ihr während der Strafuntersuchung erteilten schriftlichen Angaben (BA pag. 10-02-0096). Al- leine aufgrund der unzuverlässigen Einlassungen der Beschuldigten lässt sich die Täterschaft deshalb nicht schon widerlegen. Wie die Vorinstanz zudem zu- treffend erwogen hat, hat die Beschuldigten an den fraglichen Tatzeitpunkten nicht gearbeitet, sondern vom Dienstag, 10. März 2015 bis und mit Donnerstag
12. März 2015 jeweils zusätzliche Pikettruhetage eingezogen (BA pag. 07-04-00- 0066). Erwähnenswert erscheint, dass die Beschuldigte im Zeitraum zwischen September 2013 und März 2015 kein einziges Mal mehrere Freitage am Stück unter der Woche bezogen hatte (BA pag. 07-04-00-0030 - 07-04-00-0064). Nicht bestritten ist, dass die Beschuldigte sich während dieses Zeitpunktes tatsächlich mit den beiden Mittätern QQQQ. und RRRR. getroffen hat. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf zahlreiche Chatkonversationen (BA pag. 10-02-0118 f.; BA pag. 10-02-0180 f.) überzeugend erwogen hat, hat die Beschuldigte – was von ihr zunächst bestritten wurde (BA pag. 13-01-0113) – die beiden Komplizen im
- 52 - Hotel MMM. getroffen. Andernfalls ergäbe keinen Sinn, dass die Beschuldigte QQQQ. sich am Morgen des 10. März 2015 explizit nach der Nummer des Ho- telzimmers erkundigt hat (Nachricht der Beschuldigten an QQQQ. vom 10.03.2015 / 08:44:37: «I’m here. Which room?» [BA pag. 10-02-0118]). Aus dem Chatverlauf vom 10. März 2015 ergibt sich des Weiteren, dass das Treffen zwi- schen der Beschuldigten und QQQQ. bereits vorgängig verabredet worden sein musste und die Beschuldigte bereits wusste, wo QQQQ. anzutreffen sei. Als die Beschuldigte auf die erste Nachricht von QQQQ. mit der Bitte um Mitnahme eines Adapters für den Laptop geantwortet hat, war ihr dessen Aufenthaltsort offenbar schon bekannt (Nachricht der Beschuldigten an QQQQ. vom 10.03.2015 / 08:05:10: «I’m already on my way» [BA pag. 10-02-0118]). Bezeichnend ist in dieser Hinsicht auch, dass die Beschuldigte einzig nach der Zimmernummer und nicht etwa vorab nach dem Namen des Hotels gefragt hat. Für ein bloss kollegi- ales und auch noch eher zufälliges Zusammentreffen mit QQQQ. und RRRR. (vgl. etwa BA pag. 13-01-0113; TPF pag. 19.731.018) erscheinen Inhalt und Mo- dalitäten der dargestellten Konversation ungewöhnlich. Auffallend ist schliesslich, dass die erste Kontaktaufnahme durch QQQQ. am 10. März 2015 in den Mor- genstunden erfolgte (07:57 Uhr [BA pag. 10-02-0118). Schliesslich teilte QQQQ. der Beschuldigten unmissverständlich mit, dass er den Adapter für den Laptop sogleich benötigen würde. Als möglicher Grund kommt einzig in Betracht, dass dieser für die Durchführung der «Phishing»-Angriffe benötigt wurde, welche nach den vorangegangenen Erwägungen der Täterschaft von QQQQ. und RRRR. zu- geschrieben werden müssen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich denn auch nichts, was auf einen anderen Verwendungszweck hinweisen würde. Dass sich der Kontakt der Beschuldigten mit QQQQ. in der fraglichen Zeitspanne nicht auf die einmalige Übergabe eines Laptop-Adapters beschränkt haben kann, geht aus dem weiteren Verlauf des vorhandenen Nachrichtenaustausches her- vor. Auch am 11. März 2015 und am 12. März 2015 erfolgten Kontaktaufnahmen seitens QQQQ., beide jeweils wiederum früh am Morgen (Nachrichten von QQQQ. an die Beschuldigte vom 11.03.2015 / 07:58:57 und vom 12.03.2015 / 06:56:12 [BA pag. 10-02-0118]). Zumindest für den 12. März 2015 belegen die Chatnachrichten, dass es eine konkrete Verabredung gegeben hat. QQQQ. hat die Beschuldigte zur Einhaltung einer bestimmten Zeit angehalten (Nachricht von QQQQ. an die Beschuldigte vom 12.03.2015 / 06:56:58: «No 8» [BA pag. 10-02- 0118]) und hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine Abmachung hin- gewiesen (Nachricht von QQQQ. an die Beschuldigte vom 12.03.2015 / 06:58:01: «Please we have an appointement» [BA pag. 10-02-0118]).
d) Die angeführten Indizien weisen darauf hin, dass die Beschuldigten ihre Komplizen QQQQ. und RRRR. an jedem einzelnen Tag vom 10. März 2015 bis und mit 12. März 2015 getroffen hat, an denen diese «Phishing»-Angriffe tätigten. Darauf deuten auch weitere Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung hin. Zu
- 53 - erwähnen ist zunächst auf eine am 10. März 2015 zwischen der Beschuldigten und ihrer Schwester BBBBB. per WhatsApp geführte Konversation, welche auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellt wurde (BA pag. 10-02-0180). Darin werden Aufenthalte in verschiedenen Hotels angesprochen, wobei die Be- schuldigte ihrer Schwester mitteilt, dass «CCCCC. und 2 anderi» in das Hotel «DDD.» und sie mit einer nicht namentlich genannten Person («mir zwei») in ein anderes Hotel gehen würden (Nachrichten der Beschuldigten an BBBBB. vom 10.03.2015 / 21:52:41 und vom 10.03.2015 / 21:52:51 [BA pag. 10-02-0180]; vgl. auch BA pag. 13-01-0133). Entgegen der Analyse der Vorinstanz ergibt sich da- raus zwar nicht zwingend, dass die Beschuldigte sich am 10. März 2015 im Hotel «DDD.» aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat – wie gesehen – gerade ein an- deres Hotel erwähnt, in welches sie gehen werde. Festzuhalten ist hingegen, dass die Beschuldigte diese Nachricht am Abend des 10. März 2015 geschrieben und dabei nicht auf die Vergangenheitsform zurückgegriffen hat («mir […] göhn»). Das lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass die Beschuldigte beabsich- tigt hat, sich auch am Folgetag mit einer anderen Person in einem Hotel zu tref- fen. Damit in Einklang steht die Tatsache, dass die Beschuldigte sich am
11. März 2015 gemäss den zu ihren privaten Mobiltelefonen erhobenen Verbin- dungsdaten im Hotel MMM. in Y. aufgehalten hat. Mehrfach wurden die Rufnum- mern im Bereich des Antennenstandortes «[…]» benutzt, in dessen Sendegebiet das Hotel «MMM.» liegt (zwischen 10:16 Uhr bis 10:37 Uhr und um 12:05 Uhr [BA pag. 10-02-0181 f.]). Mit Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich die zeitliche Nähe zu einem «Phishing»-Angriff («Fall 37») hervorgehoben, der mit der um 13:10 Uhr ausgelösten Überweisung im E-Banking-System der Finanzinstitzt C. abgeschlossen wurde (BA pag. B10-02-02-0082). Dass sich die Beschuldigte am
10. März 2015 auch im Hotel DDD. in Z./BL aufgehalten hat, wird wiederum dadurch indiziert, dass ihr privates Mobiltelefon an diesem Tag zwischen 09:57 Uhr und 18:50 Uhr mit der Netzantenne «[…]» verbunden war, in dessen unmit- telbarer Nähe sich jenes Hotel befindet (BA pag. 10-02-0179 ff.). In diesen Zeit- raum fielen sämtliche der drei «Phishing»-Angriffe («Fall 34» / «Fall 35» / «Fall 36»), an welchen die Beschuldigte laut Anklage am 10. März 2015 mitge- wirkt haben soll (BA pag. B10-02-02-0050; BA pag. B10-02-02-0053; BA pag. B10-02-02-0058; BA pag. B10-02-02-0060). Am 12. März 2015 schliesslich sendete die private Mobiltelefonnummer der Beschuldigten von 11:50 Uhr bis 15:39 Uhr erneut von der Antenne «[…]strasse» in Y., was auf einen Aufenthalt im Hotel MMM. in Y. hinweist (BA pag. 10-02-0182). Die am 12. März 2015 re- gistrierten «Phishing»-Angriffe («Fall 38» und «Fall 39») erfolgten allesamt wäh- rend dieser Zeit (BA pag. B10-02-02-0085; BA pag. B10-02-02-0092).
e) Vollends klar wird die Sache, wenn die weiteren unmittelbar auf die Täter- schaft der Beschuldigten hindeutenden Indizien in die Betrachtung einbezogen werden. Dies betrifft vor allem und hauptsächlich den von der «Telefonistin»
- 54 - verwendete Aliasname sowie den von dieser gesprochenen Dialekt. Bezüglich Anklagesachverhalt «Fall 34» gab der Geschädigte NNN. an, er sei von einer «[…]dialekt» sprechenden Frau angerufen worden, wobei er sich an den Namen nicht mehr erinnern könne (Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom
15. April 2015 [BA pag. 15.34.0017]). In der einschlägigen Strafanzeige der Fi- nanzinstitut C. vom 12. März 2015 wurde demgegenüber festgehalten, der be- troffene Kunde NNN. habe von einer «Frau Meier» berichtet, die mit ihm telefo- niert habe (BA pag. 15.34.0028). Die Geschädigte PPP. soll gemäss der den An- klagesachverhalt «Fall 36» betreffenden Strafanzeige der Finanzinstitut C. vom
23. März 2015 von einer «Frau Meier» angerufen worden sein (BA pag. 15-36- 0004; BA pag. B10-02-02-0059). Im Anklagesachverhalt «Fall 37» geht es um einen unberechtigten Zugriff auf das Online-Portal der Finanzinstitut C., der am
11. März 2015 um 13:10 Uhr erfolgte (BA pag. B10-02-02-0082). Nach den Aus- sagen des Geschädigten Q. wurde er um ca. 12:05 Uhr von einer Frau mit schweizerdeutschem Akzent angerufen, die sich als «Frau Meier» von der Finan- zinstitut C. ausgegeben habe (BA pag. 15-37-0023). Im Antrag zur Abklärung dieses belästigenden Anrufes wurde unter der Rubrik «Angezeigte Rufnummer / Ev. Name der verdächtigen Person» der Name «Meier» vermerkt (BA pag. 15- 37-0017; BA pag. B10-02-02-0079). Zwar hat der Geschädigte Q. ebenfalls aus- gesagt, dass er zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr des gleichen Tages von einer hochdeutsch sprechenden Frau angerufen worden sei, die sich ebenfalls als Mit- arbeiterin der Finanzinstitut C. ausgegeben habe (BA pag. 15-37-0024 f.). Dieser Anruf erfolgte jedoch erst, nachdem die angeklagte betrügerische Überweisung bereits ausgelöst worden war. Dass das erste Telefonat aus dem Umfeld der Tätergruppierung um QQQQ. und RRRR. stammte, lässt sich anhand der dabei verwendeten Rufnummer rekonstruieren (BA pag. B10-02-02-0065 und BA pag. B10-02-02-0075). Gemäss Aussagen der Geschädigten R. («Fall 39») wurde sie von einer mit «[…]Dialekt» sprechenden «Telefonistin» angerufen (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juli 2015 [BA pag. 15-39-0033]). Da- mit ist für die vom 11. März 2015 bis zum 12. März 2015 dauernden Deliktsserie für jeden einzelnen Tag mindestens ein «Phishing»-Anruf erstellt, mit welchem die Beschuldigte direkt in Verbindung gebracht werden kann. Zuletzt ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte für den Deliktszeitraum jeweils einen zusätzlichen Pikettruhetag bezogen hat (BA pag. 07-04-00-0066). Wenn die Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Täterschaft mit dem Hinweis abgestritten hat, sie mit einem gewissen «AAAAA.» unterwegs gewesen und dieser habe «solche Sachen» nicht gemacht (TPF pag. 19.721.024), ist das schon deswegen unglaubhaft, weil die Beschuldigte in der einen Nachricht an ihre Schwester selber durch ihn betriebene kriminelle Ak- tivitäten angedeutet hat.
- 55 -
f) Zusammengefasst bleibt kein Raum für eine für die Beschuldigte günstige Deutung der Indizienlage. Es sei deshalb bloss noch am Rande erwähnt, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach die verwendete Rufnummer ausschliess- lich von der Beschuldigten verwendet worden sei, nicht zutrifft. Die damit ange- sprochene Rufnummer «077 963 03 38» wurde in der Strafuntersuchung nicht überwacht (vgl. BA pag. 10-02-0115). Die im vorinstanzlichen Urteil aus dem Nachtragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 15. August 2019 übernommene Feststellung (vgl. BA pag. 10-02-0168) konnte sich somit nicht auf diese Rufnum- mer bezogen haben. Dadurch ändert sich indessen nichts an der Schlussfolge- rung, dass die Bestreitung der Tatbeteiligung als unglaubhaft zurückzuweisen ist. Den für ihre Täterschaft sprechenden Belastungselementen hat die Beschuldigte nichts Substantielles entgegen zu setzen. Gegenteils hat die Beschuldigte zum vorliegenden Tatkomplex widersprüchliche und nicht glaubhafte Aussagen ge- macht. Nicht nur hat die Beschuldigte zunächst in Abrede gestellt, sich im De- liktszeitraum überhaupt im Hotel MMM. in Y.. aufgehalten zu haben, und hat sol- ches erst unter dem Eindruck von eindeutigem Beweismaterial eingeräumt (BA pag. 13-01-0113). Betont hat die Beschuldigte dann allerdings, dass sie sich über den ganzen Zeitraum hinweg nicht im Hotelzimmer aufgehalten habe (BA pag. 13-01-0113; vgl. auch TPF pag. 19.731.016). Sie sei nur einmal im Hotel MMM. gewesen (BA pag. 13-01-0143) und es sei möglich, dass sie sich dort nur mit ihnen getroffen habe (BA pag. 13-01-0113). Im Widerspruch dazu führte die Beschuldigte andernorts wiederum aus, sie sei nur im Mai 2015 im Hotel MMM. gewesen (BA pag. 13-01-0144). Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte gar aus, sie habe den Adapter nicht ins Hotel gebracht und habe ihn auch nicht draussen vor dem Hotel, sondern bei einem Kreisel bei einer Kreuzung in der Nähe übergeben (CAR pag. 7.401.019). Auf die Frage nach dem Aufenthaltszweck der beiden Komplizen QQQQ. und RRRR. hin er- klärte die Beschuldigte einmal, die beiden seien nicht nur zum «Phishing» ge- kommen (BA pag. 13-01-0031). Gemäss dieser Aussage wusste die Beschul- digte, dass die beiden während des Aufenthaltes in Y. zumindest auch deliktische Absichten verfolgten. In einer späteren Einvernahme konnte die Beschuldigte darüber nur noch mutmassen, gab sie doch an, die beiden seien wohl da gewe- sen, als sich die «Phishing»-Angriffe ereignet hätten, und hätten sich «vielleicht» vorbereitet, sie habe keine Ahnung (BA pag. 13-01-0133). Weiter fällt auf, dass die Beschuldigte im Laufe des Strafverfahrens ihre Täterschaft zwischenzeitlich unmissverständlich bestritten hat, sich dessen dann aber immer wieder einmal nicht so sicher war. So führte sie aus, sie wisse, dass sie im Zeitpunkt zwischen dem 10. März 2015 und dem 12. März 2015 nicht «gephisht» habe (BA pag. 13- 01-0113). Gleich darauf musste sie diese Aussage insofern relativieren, als sie einräumte, sich doch mit den beiden anderen in einem Hotel getroffen zu haben. Es könne aber immer noch sein, dass sie nicht «gephisht» habe (BA pag. 13-01- 0113). Dann wiederum gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass die «Phishings»
- 56 - im Hotel «passiert» seien, sie aber nie lange im Hotel gewesen sei (BA pag. 13- 01-0133). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich die Beschuldigte wenig bestimmt, indem sie ausführte, sie nehme an, dass sie nicht die Täterin gewesen sei (TPF pag. 19.731.017). In der gleichen Befragung bestand sie jedoch kurz davor noch darauf, nicht dabei gewesen zu sein (TPF pag. 19.731.016). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte dem- gegenüber wiederum, sie wisse ganz genau, dass sie diese «Phishings» nicht gemacht habe (CAR pag. 7.401.018). Das durch Widersprüchlichkeiten und Er- klärungsversuche geprägte Aussageverhalten der Beschuldigten stellt ein weite- res Indiz dafür dar, dass sie es war, die in den angeklagten «Phishing»-Angriffen als «Telefonistin» tätig wurde.
g) Im Ergebnis fügen sich sämtliche Umstände zur beweisrechtlichen Über- zeugung zusammen, dass die Beschuldigte in den Anklagesachverhalten «Fälle 34-39» die inkriminierten «Phishing»-Telefonate geführt hat. 1.5.2.9 Anklagesachverhalt «Fall 41»
a) Der Anklagesachverhalt «Fall 41» lautet dahingehend, dass die Beschul- digte sich am Dienstag, 24. März 2015 um 12:26 Uhr auf dem Gebiet der Stadt Y. an einem «Phishing»-Angriff zum Nachteil der Geschädigten AAAA. und BBBB. beteiligt habe (TPF pag. 19.100.008). Die Beschuldigte bestreitet diesen Anklagevorwurf (BA pag. 13-01-0112; BA pag. 13-01-0143). Die Vorinstanz er- wägt, es sei erwiesen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 24. März 2015 arbeitsfrei gehabt habe. Die Beschuldigte habe den Anklagesachverhalt «Fall 40» anerkannt, der sich am gleichen Tag ereignet habe. In beiden Ankla- gesachverhalten sei die gleiche «IP-Adresse» verwendet worden. Es sei als er- stellt zu erachten, dass die Beschuldigten bei beiden «Phishing»-Angriffen betei- ligt gewesen sei. Ausserdem sprächen die identischen Geräte-Konfigurationen in den Anklagesachverhalten «Fall 35», «Fall 37», «Fall 49» und «Fall 41» für die (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten. Dass bei einer solchen fallübergreifenden Übereinstimmung von Indizien eine andere «Call-Agentin» in Y. im Einsatz ge- wesen sei, sei lebensfremd und als reine Schutzbehauptung der Beschuldigten zu werten (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fall 41»).
b) Dem Anklagevorwurf liegt zunächst der Umstand zugrunde, dass am Tat- tag des 24. März 2015 ein weiterer «Phishing»-Angriff registriert wurde (Ankla- gesachverhalt «Fall 40»), der von der Beschuldigten anerkannt wurde (BA pag. 13-01-0111; BA pag. 13-01-0143). Bei diesem Vorfall wurde von der Täter- schaft am 24. März 2015 um 11:49 Uhr eine nicht autorisierte Zahlung über Fr. 23'100.00 zulasten der Geschädigten SSS. ausgelöst (BA pag. B10-02-02- 0127). Die missbräuchliche Zahlungsauslösung vom Konto der Geschädigten im
- 57 - Anklagesachverhalt «Fall 41» erfolgte gleichentags um 12:26 Uhr (BA pag. 10- 02-02-0131). Die zeitliche Nähe zum vorangegangenen «Phishing»-Angriff fällt augenscheinlich auf. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass beide Geldtransaktionen von einem Computer mit der gleichen IP-Adresse «[…]» getätigt wurden (BA pag. B10-02-02-0097; BA pag. B10-02-02-0130; BA pag. 10-02-0128). Wenn innerhalb von weniger als einer halben Stunde unter der gleichen Identifizierung im Internet auf zwei Online-Banking-Accounts zugegrif- fen wurde, kann nicht zweifelhaft sein, dass beide unberechtigten Logins von der gleichen Täterschaft ausgingen. Die Beschuldigte führte im Vorverfahren aus, es sei möglich, dass jeweils der gleiche Computer verwendet worden sei. Das müsse aber nicht heissen, dass sie die Täterin gewesen sei, weil die «Telefonis- tinnen» auch innerhalb des gleichen Tages abgewechselt hätten (BA pag. 13-01- 0112). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich konkret so zugetragen hat. Dagegen spricht vielmehr, dass der «Phishing»-Angriff im Anklagesachver- halt «Fall 41» wiederum im Zuge einer Reihe von solchen Attacken erfolgte, die in einem unmittelbaren zeitlichen Konnex standen. Auch am Folgetag am
25. März 2015 erfolgen zwei «Phishing»-Angriffe (Anklagesachverhalte «Fall 42» und «Fall 43»), bezüglich welcher die Beschuldigte ihre Täterschaft eingeräumt hat (BA pag. 13-01-0143). Die Beschuldigte hatte sowohl am Diens- tag, 24. März 2015 als auch am Mittwoch, 25. März 2015 jeweils einen zusätzli- chen Pikettruhetag bezogen, wobei es sich in dieser Arbeitswoche um die einzi- gen Freitage gehandelt hat (BA pag. 07-04-00-0066). Es ist offensichtlich, dass der «Phishing»-Angriff im Anklagesachverhalt «Fall 41» im Rahmen einer der von der Beschuldigten als solche titulierten «Sessionen» stattgefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte während dieser ganzen Zeit als «Telefonistin» eingesetzt wurde. Die Beschuldigte hat auch nie konkret behaup- tet, dass sie in einem bestimmten Zeitpunkt während dieser «Session» von einer anderen «Telefonistin» abgelöst worden sei. Vor dem Hintergrund, dass sie sich an ein unmittelbar davor durchgeführtes Telefonat noch erinnern konnte, wären von der Beschuldigten diesbezüglich aber konzisere Angaben zu erwarten gewe- sen. Von der zeitlichen Abfolge her erscheint die Annahme, es hätte nur kurz nach dem von der Beschuldigten getätigten «Phishing»-Anruf eine andere «Te- lefonistin» für sie übernommen, ohnehin als bloss denktheoretische und damit nicht weiter relevante Möglichkeit. Es kann dazu auf die der einzelfallbezogene Beweiswürdigung vorangestellten Erwägungen verwiesen werden (vgl. Erwä- gung II./A.1.2.4.6 hiervor).
c) Nach dem Dargelegten ist das Beweisfundament schlüssig. An Tat und Tä- terschaft der Beschuldigten bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrü- ckenden Zweifel. Der Anklagesachverhalt «Fall 41» ist rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.9 Anklagesachverhalte «Fälle 45-48»
- 58 -
a) Betreffend die Anklagesachverhalte «Fälle 45-48» hat die Vorinstanz als Beweisergebnis festgestellt, dass diese von Dienstag14. bis Donnerstag 16. April 2015 erfolgten «Phishing»-Angriffe während des Aufenthaltes von QQQQ. und RRRR. im Hotel DDDD. Y. City begangen worden seien. Die Beschuldigte habe in der Schlusseinvernahme zugegeben, in diesem Hotel «Phishing»-Anrufe ge- macht zu haben. Ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten sei ferner, dass sie während der «Phishing»-Session Ferien gehabt und auf ihrem Smartphone die Hotelbuchung für RRRR. gefunden worden sei. Das für die «Phishings» verwendete Telefon und das private Mobiltelefon der Beschuldigten seien im «Fall 46» und im «Fall 47» mit demselben Antennenstandort beim Hotel DDDD. Y. City verbunden gewesen. Auch das bei der Beschuldigten sicherge- stellte «iPad» sei am 16. April 2015 mit dem drahtlosen Netzwerk (WLAN) des Hotels DDDD. Y. City verbunden gewesen. Die Konfiguration der benutzten Com- puter und die Rufnummer des für die Anrufe verwendeten Telefons seien iden- tisch gewesen. Diese Rufnummer sei ausserdem ausschliesslich von der Be- schuldigten als «Telefonistin» verwendet worden (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 45-48»).
b) Die Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2015 durch die Bundesanwaltschaft mit der Tatsache konfrontiert, dass am 14. April 2015 und am 16. April 2015 «Phishing»-Angriffe stattgefunden hätten, und wurde gefragt, ob sie um den 15. April 2015 herum «Phishing»-Anrufe gemacht habe (BA pag. 13-01-0033). Die Beschuldigte gab daraufhin Folgendes zu Protokoll: «Ja, ich glaube. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob an diesem Tag, als sie ankamen oder am nächsten Tag.» (BA pag. 13-01-0033). Die Beschuldigte führte sodann aus, sie wisse, dass ihre «Phishing» damals nicht geklappt hätten (BA pag. 13- 01-0033). Anlässlich der Einvernahme vom 31. August 2015 äusserte sich die Beschuldigte nicht zu diesen Tatvorwürfen (BA pag. 13-01-0061). Als die Be- schuldigte in der Befragung vom 5. Juli 2018 auf ihre früheren Aussagen ange- sprochen wurde, erklärte sie erneut, dass sie während des Aufenthaltes von QQQQ. und RRRR. in Y. in der Zeit vom 14. April 2015 bis 17. April 2015 im Hotel DDDD. gewesen sei und dort «gephisht» habe. Das könne sie bestätigen, das stimme (BA pag. 13-01-0109). In der Einvernahme vom 25. Juni 2020 gab die Beschuldigte demgegenüber an, dass sie ihrer Erinnerung nach zwar im Ho- tel DDDD. in Y. gewesen sei, dort aber nicht «gephisht» habe (BA pag. 13-01- 0143). In den gerichtlichen Einvernahmen blieb die Beschuldigte dabei, dass sie an den «Phishing»-Angriffen am 14. April 2015 und am 16. April 2015 nicht be- teiligt gewesen sei (CAR pag. 7.401.014). Zur Erklärung ihrer divergierenden Aussagen führte die Beschuldigte aus, dass sie damals im Hotel DDDD. in Y. auf diese «Leute» gewartet und auch das «WiFi» im Hotel benutzt habe. Diese «Leute» seien an der Grenze kontrolliert worden und sie habe mehrere Stunden im Hotel auf sie gewartet. Deshalb wisse sie, dass sie in diesem Hotel keine
- 59 - «Phishings» gemacht habe (CAR pag. 7.401.014). Da die Beschuldigte auch in anderen Anklagesachverhalten von ursprünglich anerkennenden Aussagen wie- der abgerückt war, wurde sie im Berufungsverfahren ausdrücklich nach den Gründen gefragt. Dabei erklärte die Beschuldigte unter anderem, dass sie zuwei- len erst nach Vorhalt von konkreten Tatumständen realisiert habe, dass sie gar nicht die Täterin gewesen sei. Anhand von solchen Umständen habe sie sich wieder erinnern können und deshalb einzelne Fälle nicht anerkannt (CAR pag. 7.401.014). Diese Erklärungsansätze der Beschuldigten überzeugen nicht. Als die Beschuldigte die Täterschaft in den «Fällen 45-48» zunächst anerkannt hat, waren ihr die wesentlichen Tatumstände bereits bekannt. So hat die Beschul- digte in den ersten Aussagen beispielsweise explizit auf das Hotel DDDD. Bezug genommen oder die fraglichen «Phishing»-Anrufe in zeitlicher Hinsicht mit der Ankunft von QQQQ. und RRRR. im April 2015 verknüpft (BA pag. 13-01-0109; BA pag. 13-01-0033). Auch der Umstand, dass die beiden offenbar mit einiger Verspätung eingetroffen waren, schilderte die Beschuldigte im Zusammenhang mit diesen Anklagesachverhalten (BA pag. 13-01-0109: «Ich war bereits am Mor- gen dort und die beiden Leute RRRR. und QQQQ. [kamen] erst am Nachmittag. Ich weiss nicht mehr genau, ob wir dann noch am Nachmittag «gephisht» haben, aber am nächsten Tag ganz bestimmt.»). Die anfänglichen Aussagen der Be- schuldigten lassen nicht erkennen, dass und inwiefern sie, wie von ihr behauptet (CAR pag. 7.401.014), bezüglich ihrer Täterschaft unsicher gewesen wäre. Viel- mehr erfolgten die Aussagen mit Bestimmtheit und ohne greifbare Hinweise auf bestehende Zweifel («Ich weiss» [BA pag. 13-01-0033]; «bestätigen» [BA pag. 13-01-0109]; «Das stimmt. Diese Phishing habe ich gemacht.» [BA pag. 13- 01-0110]). Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass die Beschuldigte von sich aus auch Einzelheiten der entsprechenden «Phishing»-Angriffe geschildert hat (etwa Angaben zu deren Gelingen bzw. Misslingen [BA pag. 13-01-0033]), erscheint unglaubhaft, dass die ursprünglichen Geständnisse aufgrund zunächst fehlender Erinnerung erfolgten. Schliesslich deutete die Beschuldigte im Beru- fungsverfahren an, dass sie möglicherweise aufgrund der ihr präsentierten Be- weise gedacht habe, sie müsse wohl die Täterin gewesen sein (CAR pag. 7.401.014). Auch damit lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Beschuldigte zunächst Taten eingestanden haben sollte, die sie gar nicht be- gangen hat. Bevor die Beschuldigte die Beteiligung an «Phishing»-Angriffen im April 2015 eingeräumt hat, wurden ihr keine eigentlichen Beweismittel vorgehal- ten. Die Beschuldigte wurde einzig auf den Aufenthalt von QQQQ. und RRRR. in Y. angesprochen und unmittelbar gefragt, ob sie um diese Zeit herum «Phishing»-Anrufe getätigt habe, welche Frage die Beschuldigte ohne Um- schweife bejaht hat (BA pag. 13-01-0032 f.). Auffallend ist schliesslich, dass in der eine Tatbeteiligung in Abrede stellenden Aussagen der Beschuldigten zu- nächst nur der Tag der Ankunft von QQQQ. und RRRR. im Hotel in Y. erwähnt wird (vgl. BA pag. 13-01-0143: «Wenn es dieser Tag ist, an welchen ich mich
- 60 - erinnere, wartete ich alleine mehrere Stunden in der Lobby.»; vgl. auch CAR pag. 7.401.014: «Die Leute wurden an diesem Tag an der Grenze kontrolliert und ich habe mehrere Stunden im Hotel auf sie gewartet.» [Hervorhebungen jeweils durch das Gericht]). Aktenkundig wurden QQQQ. und RRRR. am 15. April 2015 bei der Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Riehen/BL kontrolliert (BA pag. 10-02-01006), wobei es sich um den von der Beschuldigten beschriebenen Tag der Ankunft im Hotel gehandelt hat. Fest steht zudem, dass das bei der Be- schuldigten sichergestellte «iPad» am 16. April 2015 mit dem WLAN-Netzwerk des Hotels DDDD. in Y. verbunden war (BA pag. 13-01-0099). Im Vorverfahren gab die Beschuldigte zu den entsprechenden Auswertungsergebnissen an, das sei damals gewesen, als die anderen bei der Grenze kontrolliert worden seien (BA pag. 13-01-0061). Erst als die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung gefragt wurde, ob sie zweimal in diesem Hotel gewesen sei, erklärte sie, sie habe sich mit «denen» die ganze Zeit getroffen, solange sie in Y. gewesen seien (CAR pag. 7.401.015). Diese Aussage wirkt nachgeschoben und reiht sich insofern ein in die insgesamt nicht kohärenten Ausführungen der Beschuldigten zu den frag- lichen Anklagevorwürfen.
c) Aus den dargelegten Gründen erscheinen die Aussagen der Beschuldigten unstimmig und daher nicht glaubhaft. Insbesondere konnte die Beschuldigte nicht plausibel darlegen, weshalb sie sich zunächst zu Unrecht selber der Täterschaft bezichtigt haben soll. Es kommt hinzu, dass die übrigen Beweiselemente doch eindeutig auf eine Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. Aufgrund der Ge- samtumstände kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den Anklagesachver- halten «Fälle 45-48» um eine Deliktsserie gehandelt hat. Dies legen der zeitliche Zusammenhang sowie die nachgewiesene Verwendung von teilweise gleichen Gerätschaften ohne Weiteres nahe. So war die für die unbefugte Geldüberwei- sung verwendete IP-Adresse im «Fall 46» und im «Fall 48» identisch (BA pag. 10-02-0128). Auch die Gerätekonfiguration der für die unbefugten Geldüber- weisungen benutzten Computer war im «Fall 46» und im «Fall 47» identisch (BA pag. 10-02-0128). In Betracht zu ziehen ist zudem, dass die für die «Phishing»- Anrufe im «Fall 46» und im «Fall 47» verwendete Rufnummer («Tel.nr. 9») iden- tisch war (BA pag. B10-02-02-0154; BA pag. B10-02-02-0161; BA pag. B10-02- 04-0010). Es konnte des Weiteren festgestellt werden, dass die im «Fall 46» und im «Fall 47» am 16. April 2015 geführten «Phishing»-Telefonate über eine Ver- bindung mit der gleichen Antenne erfolgten, die sich in der Nähe des Hotels DDDD. in Y. befand (BA pag. 10-02-0145 ff.). Aufgrund der Ermittlungsergeb- nisse steht fest, dass sich die Beschuldigte – was sie im Grunde denn auch nicht bestreitet – an beiden Tattagen am Tatort befunden haben muss. Der Tatzeit- punkt fällt in eine Phase, in welcher die Beschuldigte auch nach eigenen Anga- ben «Phishing»-Anrufe gemacht hat (vgl. BA pag. 13-01-0057: «März/April 2015»). Erstellt ist schliesslich, dass die Beschuldigte sowohl am 14. April 2016
- 61 - wie auch am 16. April 2015 Ferien bezogen und nicht gearbeitet hat (BA pag. 07- 04-00-0068).
d) Insgesamt besteht eine Reihe von Indizien, die alle auf direktem Weg zur Beschuldigten als Täterin führen. Es hat daher als erwiesen zu gelten, dass die Beschuldigte in den Anklagesachverhalten «Fälle 45-48» die «Phishing»-Anrufe getätigt hat. 1.2.5.10 Anklagesachverhalt «Fall 52»
a) Im Anklagesachverhalt «Fall 52» wird der Beschuldigten vorgeworfen, am Dienstag, 16. Juni 2015 um 13:22 Uhr einen «Phishing»-Anruf bei der Geschä- digten LLLL. getätigt zu haben (TPF pag. 19.100.009). Die Beschuldigte bestrei- tet ihre Täterschaft und gab an, dass sie sich daran nicht erinnern könne (BA pag. 13-01-0058; BA pag. 13-01-0107; BA pag. 13-01-0144). Die Vorinstanz hat keine Zweifel, dass die Beschuldigte auch in diesem Anklagesachverhalt die Tä- terin gewesen sei. Sie entnimmt den abgehörten Telefongesprächen und einer auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellten Flugbuchung, dass die Beschuldigte sich vom 14. Juni 2015 bis zum 19. Juni 2015 bei ihrem «Boss» in den Niederlanden aufgehalten habe. In dieser Zeit seien zwei «Phishing»-An- griffe durchgeführt worden («Fall 52» und «Fall 53»), in dem eine «Telefonistin» als «Frau Meier» aufgetreten sei. Im «Fall 52» habe sich die angerufene Geschä- digte explizit an den von der «Telefonistin» verwendeten Namen erinnern kön- nen. Den mit «Fall 52» örtlich und zeitlich zusammenhängenden «Fall 53» habe die Beschuldigte anerkannt. Dass im «Fall 52» eine andere weibliche Person aus den Niederlanden mit demselben Aliasnamen «gephisht» habe, sei eine lebens- fremde Annahme. Die Täterschaft der Beschuldigten sei erstellt (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 52 und 53»).
b) Die Beschuldigte hat bereits unmittelbar nach ihrer Verhaftung in der Be- fragung vom 24. Juni 2015 angegeben, dass sie «in letzter Zeit» in Holland ge- wesen sei (BA pag. 13-01-0009). Wiewohl die Beschuldigte das zunächst nicht klar ausgesprochen hat, ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie in diesem Zeit- raum auch an «Phishing»-Angriffen mitgewirkt hat. So führte sie aus, dass «sie» sich in Holland getroffen hätten, weil «einer» von dort sei. Eigentlich würden «die Leute» von überall herkommen, aber «dieses Mal» hätten sie sich in Holland ge- troffen (BA pag. 13-01-0009). Konkret hat die Beschuldigte nicht bestritten, dass sie sich vom 14. Juni 2015 bis 19. Juni 2015 in Holland aufgehalten hat (BA pag. 13-01-0058; BA pag. 13-01-0107). Dass dem tatsächlich so gewesen sein muss, wird durch eine auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgefundene elektronische Buchungsbestätigung für einen Hin- und Rückflug «Y. – Amster- dam» und «Amsterdam – Y.» belegt (BA pag. 10-02-0126). Ausdrücklich
- 62 - anerkannt hat die Beschuldigte, dass sie am 19. Juni 2015 im Rahmen eines von Holland aus geführten «Phishing»-Angriffs als vermeintliche Bankangestellte den Geschädigten MMMMM. angerufen hat (Anklagesachverhalt «Fall 53» [BA pag. 13-01-0106 f.]). Durch die Akten erstellt und unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte anlässlich dieses Telefonats als «Frau Meier» ausgegeben hat (BA pag. 10-02-0126; BA pag. B10-02-02-0195). Laut Aussagen der im Anklagesa- chverhalt «Fall 52» geschädigten LLLL. wurde sie von einer weiblichen Person angerufen, die sich als «Frau Meier» vorgestellt und mit «[…] Dialekt» gespro- chen habe (BA pag. 15-52-0001; BA pag. 15-52-004). Dazu erklärte die Beschul- digte, es seien mehrere «[…]innen» dabei gewesen, mindestens zwei mit «[…]Di- alekt». Wenn sie sich zu einer «Session» getroffen habe, seien mehrere Leute dabei gewesen, wobei der Name «Meier» von allen benützt worden sei (BA pag. 13-01-0107). In allgemeiner Weise wurde bereits dargelegt (vgl. Erwägung II.A.1.2.4.6 hiervor), weshalb der Einwand der Beschuldigten, mehrere «Telefo- nistinnen» hätten den Namen «Meier» verwendet, verworfen werden muss. Be- züglich des vorliegend interessierenden Anklagesachverhaltes erweist sich die Behauptung der Beschuldigten erst recht als unglaubhaft. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lässt sich anhand von abgehörten Telefongesprächen ein- deutig rekonstruieren, dass der Aufenthalt der Beschuldigten in Holland vor allem der Ausübung von «Phishing»-Handlungen diente. Im Vorfeld telefonierte die Be- schuldigte am 5. Juni 2015 nämlich mit einer unbekannten männlichen Person (vgl. BA pag. B10-02-03-0107). Die holländische Telefonnummer dieses unbe- kannten Mannes hatte die Beschuldigte unter dem Kontakt «BOSS» gespeichert (BA pag. 10-02-0119). Die Beschuldigte bezeichnete ihn als einen ihrer Kompli- zen (BA pag. 13-01-0150). Der Inhalt des Gesprächs sowie die Art der Kommu- nikation lassen erkennen, dass es um die Planung und Anbahnung der Mitwir- kung der Beschuldigten an den kriminellen «Phishing»-Machenschaften ging. Of- fenkundig wurden der Beschuldigten von ihrem Komplizen entsprechende In- struktionen erteilt. Der unbekannte Mann liess die Beschuldigte auf ihre Fragen hin wissen, sie solle von Montag bis Freitag bleiben und am Sonntag anreisen, da am Montag begonnen werde (BA pag. B10-02-03-0107). Damit übereinstim- mend hat die Beschuldigte in der Folge den Hinflug für Sonntag, 14. Juni 2015, und den Rückflug für Freitag, 19. Juni 2015 (Abflugzeit 18:50 Uhr) gebucht. Dar- aus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Komplizenschaft die Be- schuldigte während der ganzen Woche für «Phishing»-Aktivitäten eingeplant hatte und sich die Beschuldigte auch danach richtete. Aus welchen anderen Gründen die Anwesenheit der Beschuldigten im besagten Zeitrahmen gewünscht worden sein könnte, ist nicht zu erkennen. Die Beschuldigte gab im Vorverfahren zwar an, sie sei nicht nur zum «Phishen» nach Holland gereist (BA pag. 13-01- 0058). Auf Nachfrage erklärte sie jedoch einzig, sie habe auch noch Freunde dort (BA pag. 13-01-0058). Ausserdem gab sie an, sie wisse es zwar nicht ganz si- cher, glaube aber, sie habe an zwei Tagen solche Anrufe gemacht (BA pag. 13-
- 63 - 01-0058). An anderer Stelle sagte die Beschuldigte aus, meistens sei sie von Montag bis Mittwoch in Holland an einer «Session» gewesen (BA pag. 13-01- 0108). Vor diesem Hintergrund steht ausser Frage, dass die Beschuldigte wäh- rend ihres Aufenthaltes in Holland mehrere «Phishing»-Telefonate geführt hat. Die Beschuldigte hat eingestandenermassen am 19. Juni 2015 an einem «Phishing»-Angriff mitgewirkt. Es würde schlicht keinerlei Sinn ergeben, dass die Beschuldigte von ihrem Komplizen zwar ausdrücklich auf Anfang der Woche nach Holland beordert, aber dennoch erst Ende der Woche tatsächlich für «Phishing»-Anrufe eingesetzt worden sein könnte. An dieser Überzeugung würde sich auch nichts ändern, wenn während ihres Aufenthaltes in Holland – wie von der Beschuldigten geltend gemacht (BA pag. 13-01-0107) – auch andere «Telefonistinnen» aktiv gewesen wären. Denn gemäss eigenen Angaben der Be- schuldigten wurden ihr die Reise- und Aufenthaltskosten jeweils erstattet, wenn sie sich auf Geheiss ihrer Komplizen ins Ausland begeben musste (CAR pag. 7.401.009). Dass die im Hintergrund agierende Mittäterschaft mehrere «Te- lefonistinnen» aus der Schweiz allesamt auf ihre Kosten hätten einreisen und in Holland logieren lassen und diese sich bei der Führung der «Phishing»-Anrufe nahezu nach Belieben abgewechselt hätten, ist eine eher absurde Vorstellung. Sofern mehrere «Telefonistinnen» in Holland operiert haben sollten, werden sie dies realistischerweise vor allem parallel getan haben.
c) Nach Würdigung der angeführten Indizien und Sachumstände verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass der im «Fall 52» unter Verwendung des Aliasna- men «Meier» getätigte «Phishing»-Anruf der Beschuldigten zuzurechnen ist. Ihre Täterschaft ist auch in diesem Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.11 Anklagesachverhalt 58
Im Anklagesachverhalt «Fall 58» geht es um einen «Phishing»-Anruf, der am
2. November 2012 mit einem vermeintlichen Kunden der Bank B. geführt wurde, der in Wahrheit ein Mitarbeiter der Bank war (TPF pag. 19.100.003). Die Beschul- digte hat nicht anerkannt, dieses Telefonat geführt zu haben, sondern sich dazu nicht geäussert (BA pag. 13-01-0016). Das entsprechende Gespräch wurde auf- gezeichnet und liegt als Audiodatei bei den Akten. Darin ist zu hören, dass sich eine weibliche Person als beim «Lockvogel» der Bank mit dem Namen «Meier» vorstellt. Das Berufungsgericht konnte sich anlässlich der Einvernahme der Be- schuldigten davon überzeugen, dass die beim fraglichen Telefongespräch spre- chende Stimme diejenige der Beschuldigten ist. Damit bestehen keine Zweifel an ihrer Täterschaft und ist der Sachverhalt in Übereinstimmung mit den vorinstanz- lichen Erwägungen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 58-61») rechtsgenügend erstellt.
- 64 - 1.2.6 Ergebnis der Beweiswürdigung
Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Täterschaft der Be- schuldigten über die anerkannten Anklagesachverhalte («Fall 40» / «Fall 42» / «Fall 43» / «Fall 44» / «Fall 49» / «Fall 50» / «Fall 51» / «Fall 53» / «Fall 59» / «Fall 60» / «Fall 61) hinaus auch in den Anklagesachverhalten «Fall 1», «Fall 2», «Fall 3», «Fall 4», «Fall 5», «Fall 6», «Fall 7», «Fall 9», «Fall 10», «Fall 11», «Fall 12», «Fall 13», «Fall 14», «Fall 15», «Fall 16», «Fall 17», «Fall 18», «Fall 19», «Fall 20», «Fall 21», «Fall 22», «Fall 23», «Fall 24», «Fall 25», «Fall 28», «Fall 29», «Fall 30», «Fall 31», «Fall 31», «Fall 32», «Fall 33», «Fall 34», «Fall 35», «Fall 36», «Fall 37», «Fall 38», «Fall 39», «Fall 41», «Fall 45», «Fall 46», «Fall 47», «Fall 48», «Fall 52», und «Fall 58» rechtsgenü- gend erstellt ist. Bezüglich des Vorwurfes gemäss Anklagesachverhalt «Fall 8» lässt sich die Täterschaft der Beschuldigten hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen. 1.3 Rechtliche Würdigung 1.3.1 Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann sich das Berufungsgericht zu- nächst kurz fassen: Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des zu prü- fenden Tatbestandes des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage richtig dargelegt (Urteil SK.2020.35 E. 4.2.1 – E. 4.2.7). Auf die be- treffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit gründlicher und überzeugender Begründung ist die Vorinstanz sodann zum Ergebnis gelangt, die Beschuldigte habe als Mittäterin den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt bzw. habe sich mehrfach eines entsprechen- den Versuchs schuldig gemacht (Urteil SK.2020.35 E. 4.6.1). Soweit die Beschul- digte ihre Täterschaft anerkannt hat, hat sie keine Einwände gegenüber dieser tatbestandlichen Einordnung erhoben, sondern im erst- wie auch im zweitinstanz- lichen Verfahren selber einen entsprechenden Schuldspruch beantragt (TPF pag. 19.721.040; CAR pag. 7.300.017). Unter Verweis auf die in allen Teilen zu- treffenden und zu übernehmenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mehrfach den Grundtatbestand des vollendeten betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt hat. Nachfolgend bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Frage der gewerbsmässigen Tatbegehung verhält. 1.3.2.1 Die Vorinstanz erwägt zur Frage des gewerbsmässigen Handelns, die Häufigkeit der Einzelakte indiziere, dass die Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Zwar sei die Beschuldigte hauptberuflich als Angestellte einer legalen Tätigkeit nachgegangen, doch in den Ferien und an den
- 65 - sonstigen arbeitsfreien Tagen habe sie die deliktische Tätigkeit quasi in Form eines Nebenerwerbs betrieben, was grundsätzlich für die Annahme einer berufs- mässigen Tätigkeit ausreiche. Nach eigenen Angaben habe die Beschuldigte in ihrem Beruf zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 7'000.00 verdient und 2-3 % des de- liktisch erlangten Geldes bzw. jeweils Euro 200, 300 oder 500 erhalten. Werde in Ermangelung anderer Nachweise zugunsten der Beschuldigten davon ausge- gangen, dass sie 3 % des Deliktserlöses von Fr. 602'685.56, mithin einen Betrag von rund Fr. 18'000.00, erhalten habe und ein Deliktserlös von über Fr. 46’0000 (3 % von Fr. 1'539'268.22) angestrebt worden sei, ergebe dies im Zeitraum der deliktischen Tätigkeit von 14 Monaten einen monatlichen Betrag von über Fr. 1'200.00 an erzieltem Erlös bzw. Fr. 3'200.00 an angestrebtem Erlös. Die er- zielten bzw. beabsichtigten deliktischen Einkünfte hätten ausgereicht, um damit einen Teil der Lebenshaltungskosten mit einem namhaften Beitrag zu finanzie- ren, auch wenn die Beschuldigte im zweiten Deliktszeitraum auch noch einen weiteren Nebenerwerb in Form der Vermietung von Erotikstudioräumen betrie- ben habe. Das gewerbsmässige Handeln sei – so das vorinstanzliche Fazit – daher gegeben (Urteil SK.2020.35 E. 4.6.2). Die Beschuldigte bestreitet, ge- werbsmässig gehandelt zu haben. Gegen die vorinstanzliche Rechtsauffassung bringt sie im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie habe Fr. 18'000.00 für ihre Dienste erhalten. Dieser Betrag hätte sie erwirtschaftet, sofern sie an allen Fällen beteiligt gewesen wäre. Der Betrag, den sie letzten Endes erhalten habe, sei aber wesentlich tiefer gewesen. Welchen Betrag sie angestrebt habe, lasse sich nicht eruieren, zumal für das Auslösen der deliktischen Überweisungen andere Personen zuständig gewesen seien und sie keinen Einfluss habe ausüben können auf die Höhe des Deliktsbe- trages, an welchem sie dann prozentual beteiligt gewesen wäre. In Anbetracht des hohen Lohnes, welche sie in den Deliktszeiträumen bei der SSSS. verdient habe, hätten die deliktisch erzielten Einkünfte keinen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung dargestellt. Es könne auch nicht von regelmässigen Einnahmen gesprochen werden, da sie zwischen den «Phishing-Sessions» immer wieder längere Pausen gemacht habe. Es fehle des- halb – fasst die Beschuldigte zusammen – an den Voraussetzungen für die Ge- werbsmässigkeit (CAR pag. 7.300.009). Die Bundesanwaltschaft geht mit dem vorinstanzlichen Gericht von Gewerbsmässigkeit aus. Gegen die Einwände der Beschuldigten führt sie aus, dass nicht nur der konkret erzielte Deliktserlös mas- sgebend sei, sondern es um die Einkünfte gehe, die verfolgt und gewollt worden seien. Der von der Beschuldigten bei der SSSS. erzielte Erwerbslohn sei offenbar so hoch auch wieder nicht gewesen, habe sie doch neben den «Phishing»-Ein- künften einen weiteren Nebenerwerb ausgeübt, der offensichtlich massgeblich zu ihren Einkünften beigetragen habe. Deshalb und auch wegen der Mittäter- schaft der Beschuldigten müsse von einer gewerbsmässigen Tatbegehung aus- gegangen werden (CAR pag. 7.200.005).
- 66 - 1.3.2.2 Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzliche Bestimmung des qualifizierten Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmässigkeit korrekt wiedergegeben und zu- treffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis hingewiesen (Urteil SK.2020.35 E. 4.2.8). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz braucht dies nicht im Einzelnen wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit rechtsprechungsgemäss im berufsmässi- gen Handeln liegt. Die Täterin handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass die Täterin, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlun- gen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan- zierung ihrer Lebensgestaltung darstellen. Dann ist die erforderliche soziale Ge- fährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 mit Hinweis; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. De- zember 2017 E. 5.1, 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 und 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Die Beschuldigte veranlasste in mittäterschaftlicher Tatbegehung während zwei Zeit- räumen von jeweils einigen Monaten zahlreiche Vermögensverfügungen und ver- suchte diverse weitere Male, solche Vermögensdispositionen zu bewirken. Der von der Tätergruppierung erhältlich gemachte Gesamtbetrag belief sich auf rund Fr. 590'000.00, die Summe der insgesamt beabsichtigten betrügerischen Über- weisungen betrug ein Vielfaches davon. Selbst wenn gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten der ihr persönlich zukommende Verbrechensanteil auf rund Fr. 18'000.00 (entspricht einem Anteil von 3 % des Gesamtdeliktserlöses) zu ver- anschlagen ist, handelt es sich um Deliktserlöse in beträchtlichem Umfang. Die Erlangung solch deliktischer Einkünfte war für die Beschuldigte mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Die Beschuldigte setzte für ihre deliktische Tätigkeit viel Zeit und Energie ein. Es erfolgten während eines längeren Zeitrau- mes ohne längere Unterbrüche und häufig auch mehrfach pro Tag Anrufe und Anrufversuche. Das zeigt vorliegend, dass die Beschuldigte ihre kriminellen Ak- tivitäten im Bestreben verfolgte, solange wie möglich und laufend regelmässige Einkünfte zu erzielen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Bereits die Vorinstanz hat alle diese Umstände angeführt, welche die Handlungen der Be- schuldigten als gewerbsmässig qualifizieren. Die konstituierenden Qualifikations- merkmale der Gewerbsmässigkeit sind erfüllt. Die Beschuldigte hat in den Zeit- räumen von November 2012 bis September 2013 sowie von März 2015 bis Juni 2015 mehrfach delinquiert. Die deliktische Tätigkeit war auf die Erzielung eines grösstmöglichen Erlöses ausgerichtet und der beabsichtigte Deliktserlös von
- 67 - mehreren Tausend Franken pro Monat war geeignet, um einen namhaften Bei- trag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung der Beschuldigten zu leisten. Unbehelflich erwähnt die Beschuldigte im Berufungsverfahren, sie habe keinen Einfluss auf die Höhe des Deliktsbetrages gehabt (CAR pag. 7.300.009). Da sie prozentual vom gesamten Deliktsbetrag profitierte, liegt ihr Interesse an möglichst hohen Deliktseinnahmen auf der Hand. Richtig ist, dass die Vorinstanz die Ausführungen im Parteivortrag der Verteidigung wohl missverstanden hat (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung [CAR pag. 7.300.009]). Ent- gegen dem, was in den vorinstanzlichen Erwägungen wiedergegeben wird, hat die Verteidigung nicht gesagt, die Beschuldigte habe Einnahmen in der Höhe von Fr. 18'000.00 erzielt. Diese Zahlenangabe bezog sich auf den Gesamterlös, wel- cher der Beschuldigten nach Ansicht der Verteidigung zugute gekommen wäre bei allen «geglückten» Fällen, die in der Anklage umschrieben werden, von de- nen die Beschuldigte eine ganze Reihe jedoch nicht anerkannt hat. Soweit die Berechnungen der Verteidigung ausschliesslich auf den eingestandenen Sach- verhalten beruhen, braucht darauf ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die daraus gezogene Schlussfolgerung, die deliktischen Einkünfte hätten keinen namhaften Beitrag zur Finanzierung der Lebensgestaltung dargestellt (CAR pag. 7.300.009). Das durch die Delikte erwirtschaftete bzw. beabsichtige Zusatz- einkommen war auch angesichts des von der Beschuldigten unbestrittenermas- sen erzielten Erwerbseinkommens beachtlich. Die Beschuldigte war an insge- samt 55 «Phishing»-Angriffen innerhalb eines Zeitraumes von rund 14 Monaten beteiligt. Die Häufigkeit und Kadenz der Einzeltaten lassen ohne Weiteres den Rückschluss auf ein systematisches Vorgehen in dem Sinne zu, als die Beschul- digte mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen beabsichtigte, die ihr dazu verhelfen sollten, einen nicht bloss unerheblichen Teil ihrer Lebenshal- tungskosten zu decken. Die gegenteilige Sichtweise der Beschuldigten beruht wiederum auf einer deutlich geringeren Anzahl Fälle und erweist sich insofern als nicht stichhaltig. Durch die wiederholte Tatbegehung manifestierte die Beschul- digte schliesslich die Bereitschaft, eine Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu verüben. Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz die von der Beschuldigten zu verantwortenden betrügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen zu Recht als gewerbsmässig eingestuft. Die versuchten Tatbegehungen gehen
– wie die Vorinstanz unter Verweisen auf die Rechtsprechung zutreffend erkannt hat (Urteil SK.2020.35 E. 4.7.1) – im gewerbsmässigen Delikt auf. Dass die in einem zeitlichen Abstand von rund anderthalb Jahren erfolgenden Deliktsserien
– wie die Vorinstanz annimmt – einen inneren Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Tatentschlusses aufwiesen, erscheint schliesslich nicht ohne Wei- teres klar. Ob die beiden Deliktsphasen nicht auseinander zu halten und die Be- schuldigte anklagegemäss des mehrfachen gewerbsmässigen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen gewesen wäre, hat das
- 68 - Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots indessen nicht zu ent- scheiden. 1.4 Fazit
Da bei der Beschuldigten weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist sie auch zweitinstanzlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Anklagevorwurf gemäss Anklagesachverhalt «Fall 8» ist die Beschuldigte mangels rechtsgenügendem Nachweis ihrer Täter- schaft freizusprechen. Im Sinne einer erschöpfenden Behandlung der Anklage sind ausserdem die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen gemäss den Anklagesachverhalten «Fall 26» und «Fall 27» in das Dispositiv des Beru- fungsurteils aufzunehmen, welche schon die Vorinstanz in der Sache gefällt, aber in ihren Urteilsspruch aufzunehmen unterlassen hat (vgl. vorstehende Erwägung I./2 hiervor).
- 69 - 2. Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.1.3]) 2.1 Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten
Soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz, wird der Beschuldigten als strafbare Geldwäschereihandlung zusammenfassend vorgeworfen, im Zusam- menhang mit einem im Rahmen eines «Phishing»-Angriffs auf das Konto eines «Money Mule» überwiesenen Geldbetrages die Barauszahlung durch den «Mo- ney-Mule» EEEEE. und die anschliessende Übergabe des Bargeldes an T. ab- gesprochen und koordiniert zu haben. Im Einzelnen geht die Anklage davon aus, dass EEEEE. von der Tätergruppierung als «Money-Mule» rekrutiert worden sei und die Beschuldigte vom 18. Juni 2015 bis zum 22. Juni 2015 mit ihm kommu- niziert und ihn dazu bestimmt habe, die Deliktssumme von Fr. 87'000.00 von sei- nem «Mule-Konto» in bar abzuheben und dem Geldkurier T. zu übergeben (TPF pag. 19.100.020). 2.2 Sachverhaltserstellung 2.2.1 Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt beweis- mässig erstellt. Die Vorinstanz geht von einem Geständnis der Beschuldigten aus und erachtet dieses als glaubhaft, da es sich mit objektiven Beweismitteln decke. Gestützt darauf ist für die Vorinstanz erstellt, dass EEEEE. von der Beschuldigten am 19. Juni 2015 gefragt worden sei, ob es möglich sei, Fr. 87'000.00 auf sein Konto zu überweisen, und ob er den Betrag gleich abheben könne. Dies gehe aus der Meldung von EEEEE. an die Kantonspolizei Nidwalden vom 19. Juni 2015 hervor. Die Beschuldigte habe auch gewusst, welche Funktion einem «Mo- ney-Mule» zukomme. Gleichentags sei durch die Tätergruppierung um die Be- schuldigte mittels «Phishing» vom Konto des Geschädigten MMMMM. bei der Bank B. die Zahlung über einen Betrag von Fr. 87'000.00 auf das Konto von EE- EEE. bei der Bank FFFFF. ausgelöst worden. Die Bank B. habe die deliktische Geldüberweisung indes rechtzeitig verhindern können. Die Beschuldigte habe als Vortäterin ohne Weiteres gewusst, dass das überwiesene Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stamme. Aufgrund der Audioaufnahmen sei weiter er- stellt, dass die Beschuldigte am 21. Juni 2015 von ihrem «Boss» informiert wor- den sei, dass «HHHHH.» kommen werde. Bei «HHHHH.» handle es sich gemäss der Beschuldigten um den Geldkurier T. Aus dem überwachten Gespräch zwi- schen der Beschuldigten und dem «Money-Mule» vom 22. Juni 2015 ergebe sich deutlich, dass sie mit ihm wegen des deliktisch überwiesenen Geldes auf das «Mule-Konto» in Kontakt gestanden habe. Die Beschuldigte habe ihn angerufen, um die inkriminierte Geldübergabe an den Geldkurier zu koordinieren. Die Über- gabe des deliktischen Geldes habe am 22. Juni 2015 in Y. beim X. stattfinden sollen (Urteil SK.2020.35 E. 5.4.2).
- 70 - 2.2.2 Der von der Vorinstanz als erstellt gewürdigte Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den Akten. Es ist zunächst auf die Aussagen der Beschuldigten zu die- sem Sachverhaltskomplex hinzuweisen. Bereits in einer der ersten Einvernah- men gab die Beschuldigte an, dass ihr gesagt worden sei, sie solle mit «diesem Typ, welcher das Geld hätte waschen sollen», Kontakt aufnehmen. Das habe sie das erste Mal gemacht. Man habe sie gebeten, dies zu tun, weil niemand da gewesen sei, der Deutsch gekonnt habe. Sie habe den «Money-Mule» am Frei- tag und am Morgen angerufen. Am Freitag habe dieser gesagt, das Geld sei noch nicht gekommen, weshalb klar gewesen sei, dass das Geld erst am Montag über- wiesen werden würde. Am Montag habe sie ihn zweimal angerufen und er habe sie ungefähr zwei oder drei Mal angerufen (BA pag. 13-01-0010). Dass sie den «Money-Mule» am 22. Juni 2015 mehrmals angerufen habe, bestätigte die Be- schuldigte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens (BA pag. 13-01-0107; BA pag. 13-01-0119; BA pag. 13-01-0120; BA pag. 13-01-0150; BA pag. 13-01- 0151; TPF pag. 19.731.020). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018 er- klärte die Beschuldigte ausdrücklich, sie habe dafür gesorgt, dass das Geld «ge- waschen» werde (BA pag. 13-01-0119). Ebenso bezeichnend sind die Aussagen der Beschuldigten, die sie in der bundesanwaltschaftlichen Befragung vom
25. Juni 2020 deponiert hat. Dort gab sie an, dass die «Money-Mules» gedacht hätten, es gebe eine reiche Person, die ihnen Geld überwiesen habe, und jemand das Geld nun abholen komme. Sie sei in diesem Fall die Assistentin des reichen Mannes gewesen. Sie habe gewollt, dass EEEEE. sie so verstehe. Sie habe mit ihm an diesem Tag mehrmals telefoniert und ihm gesagt, sie müsse Abklärungen treffen. Während sie mit EEEEE. gesprochen habe, habe sie zu ihrem Komplizen geschaut, um zu erfahren, was sie jetzt sagen solle. Mit dem Geldkurier hätten sie erst am Schluss gesprochen. Solange der «Money-Mule» nicht bestätigt habe, dass er das Geld erhalten habe, sei er nicht angerufen worden. Sie wisse noch, dass es ein langes Hin und Her gewesen sei (BA pag. 13-01-0151 ff.; vgl. auch TPF pag. 19.731.020). Dass und über was die Beschuldigte am 22. Juni 2015 mit dem «Money-Mule» am Telefon gesprochen hat, ist unbestritten und durch die entsprechende Transkription des Gesprächsverlaufs erstellt (BA pag. B10-02-03-0119 f.). Das Gleiche gilt für den telefonischen Austausch zwi- schen der Beschuldigten und einer nicht näher bekannten und von der Beschul- digten als «Boss» bezeichneten Person, der sich ebenfalls um die fragliche Geld- übergabe drehte (BA pag. 10-02-0113; BA pag. B10-02-03-0112 f.). Es ist schliesslich erstellt, dass der Geldkurier T. am 22. Juni 2015 tatsächlich am ver- einbarten Übergabeort erschien (BA pag. 10-02-0103). Die Verbindung zwischen der Kontaktaufnahme der Beschuldigten zum eingesetzten «Money-Mule» und der tatsächlich beabsichtigten Geldübergabe an den Kurier T. ist damit herge- stellt. Dass der Beschuldigten die deliktische Herkunft des vom «Money-Mule» abzuhebenden und dem Geldkurier zu übergebenden Geldes bekannt war, steht unstreitig fest. Die Beschuldigte war nach dem Gesagten massgeblich an einem
- 71 - Vorgang beteiligt, der vorsah, dass der bei einem «Phishing»-Angriff überwie- sene Deliktserlös von einem «Money-Mule» abgehoben und zuhanden der Tä- terschaft einem Geldkurier übergeben werde. 2.2.3 Was von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gegen die vo- rinstanzlichen Feststellungen zu den Tatfragen vorgetragen wurde, ist unbegrün- det. Der Einwand der Beschuldigten, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Auf- fassung EEEEE. nicht angewiesen, Geld abzuheben und dieses an den Geldku- rier zu übergeben (CAR pag. 7.300.010; CAR pag. 7.300.012), ist unbehelflich. Was die Beschuldigten der Vorinstanz unterstellt, hat diese gar nicht festgestellt. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte die Übergabe des vom «Money-Mule» abgehobenen Geldes an den Kurier koordiniert habe (vgl. auch die rechtlichen Ausführungen in Urteil SK.2020.35 E. 5.5.2, wo die Vo- rinstanz die geldwäschereirelevante Tathandlung in der Kontaktaufnahme mit dem «Money-Mule» und der Koordination der Geldübergabe an den Geldkurier erblickte). Eine Koordinationshandlung beinhaltet nicht zwingend, dass auch An- weisungen im eigentlichen Wortsinne erteilt worden sein müssen. Ob die Vorge- hensweise der Beschuldigten als tatbestandsmässige Geldwäschereihandling qualifiziert werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Dieser ist der Anklagesachverhalt zugrunde zu legen, soweit er von der Vorinstanz erstellt wurde. Ob es sich beim der Beschuldigten gemachten Schlussvorhalt – wie von der Verteidigung geltend gemacht (CAR pag. 7.300.010) – um einen nicht ein- fach verständlichen Sachverhalt gehandelt hat, kann offen bleiben. Zudem war die Beschuldigte an der Schlusseinvernahme anwaltlich verteidigt. Aus den refe- rierten Aussagen der Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass sie sich sehr wohl im Klaren darüber war, um was für einen Vorgang es sich handelte und welche Rolle sie dabei spielte. Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang selber den Begriff «Geldwäscherei» ins Spiel gebracht (BA pag. 13-01-0010). Unter dem Eindruck dieser Aussagen kann entgegen der Beschuldigten (CAR pag. 7.300.010) gerade nicht davon ausgegangen werden, sie habe in dieser Si- tuation nicht genau gewusst, was zu tun sei. Es mag richtig sein, dass EEEEE. bereits vorgängig als «Money-Mule» rekrutiert und mit allgemeinen Anleitungen betreffend die Vorgehensweise bedient worden war (CAR pag. 7.300.011). Das ändert aber nichts daran, dass die Beschuldigte die Adressatin der Mitteilung über den Geldeingang war und diese Mitteilung weitergegeben hatte. Dabei han- delte es sich aber um einen zentralen Zwischenschritt, denn erst nach Erhalt die- ser Information wurde – so hat es die Beschuldigte explizit ausgeführt – der Geld- kurier anvisiert. Ob der Geldkurier daraufhin – wie des Weiteren zu bedenken gegeben wurde (CAR pag. 7.300.011), selber Kontakt mit dem «Money-Mule» aufgenommen hat, ist deshalb gleichfalls nicht mehr von Belang. Ohne die durch die Beschuldigte übermittelte Kommunikation hätte die Tätergruppierung vom
- 72 - erwarteten Zahlungseingang nicht erfahren und wäre der Geldkurier nicht aktiv geworden. 2.3 Rechtliche Würdigung 2.3.1 In rechtlicher Sache erwägt die Vorinstanz, der von der Beschuldigten mittels «Phishing» begangene Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB als Verbrechen erfülle die Voraussetzungen der Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urteil SK.2020.35 E. 5.5.1). Die angeklagte Geldwäschereihandlung sei der Beschuldigten zurechenbar. Sie sei als Mittäterin verantwortlich gewesen für das E-Banking bzw. den ausgelösten Geldtransfer vom Konto des Geschädigten auf das «Mule-Konto» von EEEEE. sowie für die telefonische Kontaktaufnahme mit ihm zwecks Geldübergabe des deliktischen Geldes an den Geldkurier. Indem die Beschuldigte mit dem als «Money-Mule» fungierenden EEEEE. Kontakt auf- genommen und die Geldübergabe an den Geldkurier koordiniert habe, habe sie eine typische geldwäschereirelevante Vereitelungshandlung begangen. Die Ko- ordination sei geeignet gewesen, eine Beschlagnahme der deliktischen Vermö- genswerte zu erschweren. Durch die geplante Abhebung des Geldes vom «Mule- Konto» und die Übergabe in bar an den Geldkurier wäre die Auffindung des de- liktischen Geldes kaum mehr möglich gewesen. Aufgrund diesem, im Ergebnis die Einziehung erschwerenden impact, wohne den durch die Beschuldigte vor- genommenen Handlungen ein Vereitelungscharakter inne (Urteil SK.2020.35 E. 5.5.2). Die Handlung der Beschuldigten in Mittäterschaft sowie die Handlun- gen von EEEEE. seien geeignet gewesen, die Herkunftsermittlung, Auffindung und Einziehung der Deliktssumme zu vereiteln. Die aus dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage herrührende De- liktssumme habe sich auf Fr. 87'000.00 belaufen (Urteil SK.2020.35 E. 5.5.3). In subjektiver Hinsicht bestünden am Vorsatz keine Zweifel. Da die Beschuldigte an der Vortat beteiligt gewesen sei, habe sie um die verbrecherische Herkunft des Geldes gewusst. Die Kontaktaufnahme mit EEEEE. und die geplante Geldüber- gabe habe sie im Wissen um die Tatumstände und mit dem Ziel vorgenommen, die Herkunft des Geldes zu verschleiern, weshalb sie in Bezug auf die Geldwä- schereihandlung mit direktem Vorsatz gehandelt habe (Urteil SK.2020.35 E. 5.6). Im Ergebnis sei die Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urteil SK.2020.35 E. 1.3.1.3). 2.3.2 Die Vorinstanz hat die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zum Geldwäscherei- tatbestand richtig dargestellt (Urteil SK.2020.35 E. 5.2) und den erstellten Sach- verhalt im Ergebnis zutreffend subsumiert. Es ist vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 81 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführun- gen erfolgen im Sinne einer zusammenfassenden Verdeutlichung. Die vorliegend
- 73 - zur Diskussion stehenden Vermögenswerte sind das Ergebnis der Erfüllung des als Verbrechen konzipierten Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Das Eingangskriterium der aus einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte ist damit fraglos erfüllt. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Geldwäscherei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung nicht erforderlich ist (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen). Indem die Beschuldigte dabei mitwirkte, dass der auf das Konto des «Money-Mule» EEEEE. überwiesene Geldbetrag von diesem abgehoben werden und anschliessend einem Geldkurier übergeben werden sollte, nahm sie eine Handlung vor, welche geeignet ist, die Auffindung des betreffenden Betra- ges zu vereiteln. Das aus der gewerbsmässig betriebenen «Phishing»-Tätigkeit stammende schmutzige Geld sollte durch die Überweisung mit anschliessender Barabhebung "gewaschen" und für eine Weiterverwendung verfügbar gemacht werden. Dadurch, dass das Geld vom Konto abgehoben werden sollte, sollte die Auffindung und Einziehung dieser Barschaft vereitelt und dem Zugriff der schwei- zerischen Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Soweit die Beschuldigte einwendet, eine typische Geldwäschereihandlung sei nicht begangen worden (CAR pag. 7.300.012), ist anzumerken, dass die Beschuldigte die Tat gestützt auf den erstellten Sachverhalt planmässig in gemeinsamem Zusammenwirken und nach vorab geklärter Aufgabenteilung mit ihren Mittätern ausgeführt hat. Als Folge dessen sind der Beschuldigten die von ihren Komplizen begangenen Tat- beiträge anzurechnen. Der Beschuldigten als Mittäterin des vorangegangenen «Phishing»-Angriffes war zudem bekannt, dass der fragliche Geldbetrag delik- tisch erlangt worden war. In einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste der Beschuldigten damit klar sein, dass die Gelder aus einer schwerwiegenden Vor- tat stammen. Die Beschuldigte wusste, dass der deliktische Ursprung der Ver- mögenswerte durch die beabsichtigte Vorgehensweise vertuscht werden sollte. Sie wollte auch, dass durch ihre Handlungen die wahre Quelle der Vermögens- werte verschleiert und deren Auffindung vereitelt würde. Die Beschuldigte hat da- mit objektiv und subjektiv tatbestandsmässig gehandelt. 2.4 Fazit
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich und sol- che wurden auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses bezüglich Anklagepunkt 1.3.1.3 der Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 74 - B) Strafzumessung 1. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verübt. Hat die Täterin vor Inkrafttreten eines neuen Ge- setzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für sie nicht milder sind (Grundsatz der «lex mitior»; Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das neue Recht für die Beschuldigte keine günstigere Rechtslage schafft (Urteil SK.2020.35 E. 6.1.1). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist demnach das zum Tatzeitpunkt geltende Recht auf den vorlie- genden Fall anzuwenden. 2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen). 2.2 Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
- 75 - Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Die gemäss früherer Rechtsprechung möglichen Ausnahmen von der konkreten Methode namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurtei- len lassen, sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2000 vom
30. November 2020 E. 4.4). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeit- lich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesge- richts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3). Die Vorinstanz unterzieht die von der Beschuldigten begangenen Straftaten nach der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Methodik einer Einzelfallbetrachtung und kommt zum Ergebnis, dass für die Geldwäschereitat eine Geldstrafe als schuldadäquate Sanktion in Betracht komme (Urteil SK.2020.35 E. 6.2 und E. 6.7). Der Vo- rinstanz ist darin beizupflichten, dass es weder aus Gründen des Schuldaus- gleichs noch im Hinblick auf die spezialpräventive Wirkung der Strafe geboten erscheint, die Geldwäschereihandlungen der Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe anstelle der alternativ zur Verfügung stehenden Geldstrafe zu sanktionie- ren. Die Wahl der Strafart für diese Straftat wird im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite beanstandet. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich hingegen für den Deliktskomplex des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe. Da Freiheits- und Geldstrafen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 316 E. 1.1.1; BGE 144 IV 220 E. 2.2), ist keine Gesamt- strafe zu bilden. Die für die beiden Straftaten angemessene Strafen sind je in einem separaten Schritt innerhalb des für sie massgeblichen Strafrahmens fest- zulegen und alsdann kumulativ auszufällen. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung des abstrakt schwersten Delikts zur Bestim- mung eines einheitlichen Strafrahmens (Urteil SK.2020.35 E. 6.2) nicht nur als nicht erforderlich und verwirrlich, sondern – da gerade keine Gesamtstrafe aus- gefällt wird – als methodisch nicht korrekt.
- 76 - 3. Strafzumessung betreffend gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage 3.1 Strafrahmen
Wer wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verur- teilt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Solche ausserge- wöhnlichen Umstände liegen nicht vor, sodass die angemessene Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden kann. 3.2 Tatkomponenten 3.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass die Beschuldigte in zwei zeitlich versetzten Phasen in den Jahren 2012/2013 und 2015 während je- weils mehreren Monaten als «Telefonistin» einer organisierten und professionell agierenden Tätergruppierung an betrügerischen Missbräuchen von Datenverar- beitungsanlagen mitgewirkt hat. Im Einzelnen liessen sich nach vorliegender Zählung insgesamt 55 vollendende und versuchte Betrugshandlungen nachwei- sen, an denen die Beschuldigte beteiligt war. Es war eine Vielzahl von Geschä- digten zu beklagen. Der von der Tätergruppierung erlangte Gesamtdeliktsbetrag von mehreren Hunderttausend Franken ist auch im Spektrum gewerbsmässig erbeuteter Beträge hoch. Der angerichtete finanzielle Schaden war gross und bedeutete für die Geschädigten einen gravierenden bis sogar existenzbedrohen- den Einschnitt. Die Häufigkeit und die hohe Kadenz der Einzeltaten lassen die deliktischen Aktivitäten als besonders intensiv erscheinen. An einzelnen Tagen schlugen die Beschuldigte und ihre Mittäter gleich mehrfach zu. Das Vorgehen der Beschuldigten wirkt äusserst berechnend und zielgerichtet. Von einer unbe- darften und letztlich aufs Geratewohl erfolgenden Herangehensweise kann keine Rede sein. Diesbezüglich gilt es jedoch auch eine gewisse Arglosigkeit der Ge- schädigten zu berücksichtigen, die von den Tätern zwar gezielt für ihre kriminel- len Zwecke ausgenutzt wurde, die Herbeiführung des Taterfolges teilweise aber eben auch erleichtert hat. Insofern sind die vorinstanzlichen Ausführungen über die ausgeprägten Fähigkeiten der Beschuldigten zum «Social Engineering» bis zu einem gewissen Grad zu relativieren. Erschwerend kommt indessen hinzu, dass auch die Beschuldigte ihre deliktischen Absichten mit einiger Konsequenz und Beharrlichkeit verfolgte. Weder ein unvorhergesehener Verlauf noch
- 77 - unerwartete Widerstände wie Vorbehalte der angerufenen Geschädigten konn- ten die Beschuldigte beirren oder ihr Anlass bieten, von ihrem Vorhaben abzurü- cken. Das Vorgehen war offenkundig auf das Erlangen einer grösstmöglichen Beute ausgerichtet. Die Einzeltathandlungen erfolgten jeweils nicht spontan, son- dern nach einer konkreten und systematischen Vorbereitung. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigten innerhalb der Täterorganisation eine hierarchisch unter- geordnete Stellung zukam. Die Beschuldigte war nicht ersichtlich in massgebli- cher Weise in Planungs- und Entscheidungsprozesse involviert. Weder über- nahm die Beschuldigte eine Führungsrolle noch war sie die treibende Kraft. Der Vorinstanz folgend (Urteil SK.2020.35 E. 6.3.1) kann zudem verschuldensmin- dernd veranschlagt werden, dass der von der Beschuldigten für sich persönlich erzielte Profit eher gering ausgefallen ist. Andererseits hat die Vorinstanz völlig zu Recht hervorgehoben, dass die Funktion und die Aufgabe der Beschuldigten angesichts der deliktsspezifischen Vorgehensweise für das Gelingen des krimi- nellen Unterfangens äusserst bedeutsam waren. Bei der Ausführung ihres inso- fern unerlässlichen Tatbeitrages hatte die Beschuldigte ein dem konkreten Ver- lauf angepasstes Mass an Eigeninitiative aufzubringen. Die Beschuldigte hat ins- gesamt mit hoher krimineller Energie gehandelt und muss sich eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber den Vermögensinteressen von Drittpersonen vorwer- fen lassen. Das objektive Tatverschulden wiegt selbst im Rahmen des gewerbs- mässigen Handelns nicht mehr leicht. 3.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt hat. Zu ihren Lasten ist zu veranschlagen, dass als Tatmotiv einzig rein egoistische Beweggründe in Betracht kommen, nament- lich die Erlangung finanzieller Vorteile. Mit Recht hat die Vorinstanz das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten verschuldenserhöhend be- rücksichtigt (Urteil SK.2020.35 E. 6.3.2). Es ist weder ersichtlich noch auch nur geltend gemacht, dass die Beschuldigte aus einer besonderen Zwangssituation oder aufgrund von fremder Druckausübung gehandelt hätte. Eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage lag nicht vor. Die Beschuldigte erzielte während des gesamten Deliktszeitraumes ein regelmässiges Arbeitseinkommen und konnte sich damit ihren Lebensunterhalt mühelos finanzieren. Wie die Vorinstanz der Beschuldigten berechtigterweise vorgehalten hat (Urteil SK.2020.35 E. 6.3.2), wäre es der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, von der deliktischen Tätigkeit abzusehen. Stattdessen hat die Beschuldigten mit ihrer Mitwirkung an gross an- gelegten Betrugshandlungen einen vermeintlich einfachen Weg gewählt, um ihre finanzielle Situation aufzubessern. Es sind auch sonst keine äusseren oder inne- ren Umstände ersichtlich, die es der Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten. Die Beschuldigte hat sich weitgehend un- bekümmert auf die Beteiligung an den betrügerischen Machenschaften eingelas- sen. Erheblich gegen die Beschuldigte spricht schliesslich, dass sie die
- 78 - deliktische Betätigung nach einem längeren Unterbruch ohne jeden auch nur an- satzweise nachvollziehbaren Anlass wieder aufgenommen hat. Dies entlarvt ihre gelegentlichen Beteuerungen von angeblich gehegten Bedenken hinsichtlich des deliktischen Verhaltens letztlich als bekenntnishafte Ausflüchte. Anhaltspunkte für eine strafzumessungsrelevante Einschränkung der Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine verschuldensmindernden Umstände ersichtlich, welche die Tat der Beschuldigten in einem nennenswert günstigeren Licht erscheinen liessen. Insgesamt vermag die subjektive Tat- schwere die objektive keineswegs zu relativieren. 3.2.3 Gesamthaft ist das Tatverschulden der Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb gerade noch eine Strafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens angemessen ist. Die Einsatzstrafe ist nach Beurteilung der Tatkomponenten auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.3 Täterkomponenten 3.3.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten hat sich die Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten eingehend geäussert (Urteil SK.2020.35 E. 6.4.1). Darauf kann – um Wiederholungen zu vermeiden – voll- umfänglich verwiesen werden, zumal die Beschuldigte diese Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (CAR pag. 7.401.002). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab die Beschuldigte ergänzend an, dass sie nach wie vor bei der Bank KKKKK. arbeite und nach wie vor ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 84'000.00 erziele. Einen Nebenverdienst erziele sie nicht mehr. Über Ver- mögen verfüge sie unverändert nicht. Die Schulden aus dem aufgenommenen Kleinkredit hätten sich inzwischen auf einen Betrag von Fr. 28'000.00 reduziert. Darüber hinaus habe sie aber noch Privatschulden im Umfang von Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 bei einer Freundin, welche sie in monatlichen Raten abbezahle. Für den Kleinkredit bezahle sie monatliche Raten von Fr. 1'200.00, was etwas mehr sei, als sie abbezahlen müsse. Die Privatschulden zahle sie in monatlichen Raten zwischen Fr. 800.00 und Fr. 900.00 ab. Den Kredit habe sie aufgenom- men, als sie aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und noch die wäh- rend der Haft für das damals noch geführte Erotikgewerbe anfallenden Kosten habe begleichen müssen (CAR pag. 7.401.002 ff.; vgl. auch CAR pag. 6.401.018 ff.). Die Beschuldigte weist gemäss aktuellem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (CAR pag. 6.401.021). Im Be- treibungsregister sind weder Betreibungen noch Verlustscheine eingetragen (CAR pag. 6.401.003). Mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.35 E. 6.4.1) ist festzu- halten, dass sich aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten keine Anhaltspunkte ergeben, die für die Strafzumessung von we- sentlicher Bedeutung wären.
- 79 - 3.3.2 Nach der Beurteilung der Vorinstanz hat sich das teilweise Geständnis der Be- schuldigten und ihre Kooperationsbereitschaft während der Strafuntersuchung sowie die Einsicht in das Unrecht ihrer Taten leicht strafmindernd auszuwirken (Urteil SK.2020.35 E. 6.4.2.2). Diesen Erwägungen kann grundsätzlich beige- pflichtet werden. Die Beschuldigte hat mehrere Einzelvorfälle teilweise bereits in einem früheren Untersuchungsstadium eingestanden. Hier ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass die Geständnisse mehrheitlich nach der Konfrontation mit belas- tenden Beweismitteln erfolgten, angesichts derer ein Bestreiten der Täterschaft von Vornherein nicht aussichtsreich sein konnte. Es ist andererseits zu beachten, dass die Beschuldigte sich im Strafverfahren durchaus kooperativ verhielt und namentlich auch konkrete Angaben zur Vorgehensweise der Täterschaft und de- ren deliktsrelevantem Zusammenwirken gemacht hat. Insgesamt wurde die kom- plexe Strafuntersuchung durch die Geständnisse der Beschuldigte doch in nicht unwesentlichem Umfang erleichtert. Es trifft sodann zu, dass die Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt angegeben hat, sie entschuldige sich für die Taten und bereue diese (vgl. etwa CAR pag. 7.200.006). Allerdings hinterliess die Beschuldigte noch an der Berufungsverhandlung den Eindruck, als habe eine reflektierende Auseinandersetzung mit ihrer Delinquenz höchstens in Ansätzen stattgefunden und stehe sie ihren Straftaten nach wie vor einigermassen ratlos gegenüber. Das Verhalten der Beschuldigten nach den Taten und im Strafver- fahren rechtfertigt insgesamt eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten. 3.3.3 Im Resultat führt die Beurteilung der Täterkomponenten zu einer leichten Straf- minderung. Es rechtfertigt sich daher, die aufgrund der Tatkomponenten festge- legte Einsatzstrafe um zwei Monate auf 34 Monate zu reduzieren. 3.4 Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 3.4.1 Die Vorinstanz erblickt in der vorliegenden Strafuntersuchung eine strafzumes- sungsrelevante Verletzung des Beschleunigungsgebots und trägt dieser mit einer «wesentlichen Strafminderung» Rechnung (Urteil SK.2020.35 E. 6.5.2). Die Vo- rinstanz fasst zusammen, dass die Verfahrensdauer bis zum erstinstanzlichen Urteil bei rund 5 ¾ Jahren liege und die Bundesanwaltschaft mit ihrem Prozess- verhalten zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe. Vor allem die Ver- fahrensdauer von rund 31 ½ Monaten ab Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 13. November 2015 bis zum Schlussbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 30. Mai 2018 habe zu viel Zeit in Anspruch genommen. Aber auch das Vorverfahren nach der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2018 bis zur Einreichung der Anklageschrift am 17. August 2020 sei nicht mit der gebotenen Geschwindigkeit und Priorität geführt worden und habe mit rund 26 Monaten übermässig viel Zeit in Anspruch genommen. Dabei habe es zwischen dem Er- mittlungsauftrag der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei vom
- 80 -
18. September 2018 und dem Eingang des ergänzenden Schlussberichts vom
15. August 2019 rund ein Jahr gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungs- gebots habe indes auf die Beschuldigte nicht eine derart gravierende Wirkung, dass ein Verzicht auf Bestrafung oder gar eine Verfahrenseinstellung in Betracht zu ziehen wäre (Urteil SK.2020.35 E. 6.5.2). 3.4.2 Laut dem in Art. 5 StPO geregelten Beschleunigungsgebot hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, dass die erhobenen Deliktsvorwürfe ohne Verzug ge- klärt und allenfalls zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden. Die Behörden sind verpflichtet, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots kann dabei sowohl in einer überlangen Gesamtverfahrensdauer als auch (bei einer per sie nicht übermässig langen Verfahrensdauer) in einzelnen Phasen nicht zu rechtfertigender Untätigkeit liegen. Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verzögerung kann nach der Rechtsprechung aber unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfah- renshandlungen rasch vornimmt. Mehrmonatige Phasen unerklärlicher behördli- cher Untätigkeit können das Beschleunigungsgebot verletzen, wenn der Fall we- der besonders viele Akten umfasst noch eine besondere Komplexität aufweist, welche einen höheren Zeitbedarf respektive teilweise längere Bearbeitungslü- cken rechtfertigen könnten (vgl. zur Bundesgerichtspraxis die Hinweise bei SOM- MERS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N. 7-8b). Eine lange Verfah- rensdauer kann dabei auch unabhängig von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. SOMMERS, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N. 8 mit Hinweisen). Es ist zutreffend, dass die vorliegende Strafuntersuchung beträchtliche Bearbeitungslücken aufweist und sich wiederholt längere Zeiträume von nicht nachvollziehbarer Untätigkeit fest- stellen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache und der gebotenen Untersuchungshandlungen war nicht die gesamte Verfahrensdauer notwendig, um den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären. Insofern ist der Vo- rinstanz darin zuzustimmen, dass das gesamte Verfahren überlang gedauert hat. Mit der Vorinstanz ist dafür eine wesentliche Strafminderung zu gewähren. Es erscheint gerechtfertigt, der überlangen Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von 7 Monaten Rechnung zu tragen.
- 81 - 3.5 Ergebnis
In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Bestrafung mit 27 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden bezüglich des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten angemessen. Diese Freiheitsstrafe liegt noch im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für einen vollbedingten Vollzug. Angesichts der Gesamtumstände erscheint eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten nicht mehr verschuldensadäquat. Weitere Ausführungen zur Abgrenzung zu ei- ner Strafe, für welche der bedingte Vollzug in Frage käme, erübrigen sich. Den individuellen Verhältnissen der Betroffenen kann durch die Gewährung des teil- bedingten Vollzuges (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.3) Rechnung getragen werden (vgl. nachfolgende Erwägung II./C.1.1.-1.2). 4. Strafzumessung betreffend Geldwäscherei 4.1 Strafrahmen
Der Strafrahmen für Geldwäscherei reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 305bis Abs. 1 StGB). Ausserordentliche Gründe, die es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Die Sanktion für das von der Beschul- digten zu verantwortende Geldwäschereidelikt ist innerhalb des vom Gesetz be- stimmten Strafrahmens festzulegen. 4.2 Tatkomponenten 4.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich des Geldwäschereidelikts ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Kommunikation mit einem von der Tätergruppierung engagierten «Money-Mule» übernahm und die Geldübergabe koordiniert hat, um dadurch die Auffindung und Einziehung deliktisch erlangter Gelder zu vereiteln. Konkret handelte es sich um einen Betrag von Fr. 87'000.00 und damit um eine relativ hohe Deliktssumme. Es ist davon auszugehen, dass die Mitwirkung der Beschuldigten an der Geldwäschereihandlung nicht von lan- ger Hand geplant war, sondern eher spontan erfolgte. Die Beschuldigte musste diese ursprünglich einer anderen Person zugedachte Aufgabe offenbar kurzfristig übernehmen. Diese Aufgabe hat die Beschuldigten indessen wiederum ohne Umschweife übernommen, ohne dass erkennbar Überzeugungsarbeit hätte ge- leistet werden müssen. Das konkrete Tatvorgehen erscheint – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.1) – weder besonders profes- sionell noch besonders raffiniert. Die Tathandlung der Beschuldigten be- schränkte sich darauf, einzelne Schritte der beabsichtigen Geldwäsche zu
- 82 - koordinieren und wenige konkrete Absprachen mit der als «Money-Mule» einge- setzten Person zu treffen. Eine besonders intensive deliktische Tätigkeit liegt nicht vor. Folglich kann auch nicht von einer erheblichen kriminellen Energie aus- gegangen werden. Die objektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren. 4.2.2 Das Tatverschulden erscheint auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tat- komponenten noch leicht. Die Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vor- satz und wusste um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte. Das Handeln der Beschuldigte war ausschliesslich finanziell motiviert und erfolgte aus purem Eigennutz. Der Beschuldigten ging es alleine darum, die uneingeschränkte Ver- wendung des durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vereinnahmten Geldes für die Tätergruppierung und damit auch für sich persön- lich sicherzustellen. Wiederum ist nicht ersichtlich, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigt gewesen wäre. 4.2.3 In Anbetracht der objektiven und subjektiven Elemente ist das Gesamtverschul- den innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz nicht konkret bezifferte Einsatzstrafe ist im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 120 Tagessätzen festzusetzen. 4.3 Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II./B.3.3 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Verminderung der Geldstrafe auf 90 Tagessätze als angemessen. 4.4 Höhe des Tagessatzes
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Gestützt auf die vorstehenden Angaben der Beschuldigten, welche ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse adäquat wiedergeben, recht- fertigt es sich vorliegend, einen Tagessatz von Fr. 170.00 festzusetzen. Dass die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid erhöht wurde, ist zulässig und stellt keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsver- bot dar. Die festgestellten verbesserten finanziellen Verhältnisse der Beschuldig- ten sind Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO, die dem erstin- stanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten (vgl. BGE 144 IV 201 E. 5.4.3).
- 83 - 4.5 Ergebnis
Unter Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände erscheint für das Geldwäschereidelikt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 170.00 als Sanktion als angemessen. 5. Auszufällende Strafen
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 170.00 zu bestrafen. C) Strafvollzug / Anrechnung Untersuchungshaft 1.1 Eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten darf nicht bedingt ausgesprochen werden, jedenfalls nicht vollumfänglich. Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren aber teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 StGB). Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug, wobei sie von der ausgefällten Freiheitsstrafe 10 Monate für voll- ziehbar erklärte und die restliche Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.6.1). Ein vollumfänglicher Aufschub des Vollzugs der hier auszusprechenden Freiheits- strafe ist – wie vorstehend erwähnt – von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Da die Bundesanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erhob, darf wegen des Ver- schlechterungsverbots aber auch der in der Sache gewiss richtige Grundsatzent- scheid der Vorinstanz, der Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu ge- währen, im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufge- schobenen und den zu vollziehenden Strafteil in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach welchen Kriterien dies im Einzelnen zu geschehen hat, kann den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.6.1) entnommen werden. 1.2 Zur konkreten Regelung des Verhältnisses zwischen bedingt und unbedingt voll- ziehbaren Teil der Strafe erwägt die Vorinstanz einzig, dass das erhebliche bis mittelschwere Tatverschulden der Beschuldigten es nahelegten, den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf 10 Monate festzusetzen (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.6.1). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass dem Verschulden in
- 84 - genügender Weise Rechnung zu tragen ist und sich das Verschulden der Be- schuldigten nicht mehr im untersten Rahmen bewegt. Zu berücksichtigen ist in- dessen auch, dass die Beschuldigte bislang noch keinen längeren Freiheitsent- zug zu vergegenwärtigen hatte. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine nicht vorbestrafte Ersttäterin, die sich seit den zu beurteilenden Taten (zuletzt im Jahre 2015) und damit jahrelang wiederum wohlverhalten hat. Die Beschuldigte lebt in persönlicher und beruflicher Hinsicht in stabilen und geordneten Verhält- nissen. Unter diesen Umständen fällt die Prognosebeurteilung positiv aus. Es ist davon auszugehen, dass bereits ein in minimalen Umfang zu vollziehender Straf- teil die Beschuldigte genügend beeindrucken dürfte, um sich inskünftig rechts- konform zu verhalten. In diesem Sinne kommt auch einem minimalen Freiheits- entzug eine Warnwirkung zu, die in Verbindung mit der Drohung eines späteren Vollzugs des aufgeschobenen Teils die Erwartung begründet, die Beschuldigte werde sich bewähren. Den insofern günstigen Bewährungsaussichten ist bei der Gesamtwürdigung ein bedeutenderes Gewicht beizumessen. Das bei der Straf- zumessung vergebene Verschuldensprädikat darf nicht überwertet werden und hat auch mit Blick auf den weiten Strafrahmen in den Hintergrund zu rücken. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist im untersten gesetzlichen Bereich von sechs Monaten (abzüglich 156 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind [vgl. nachfolgende Erwägung II./C.3) festzulegen. Im übrigen Umfang (21 Monate) ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist man- gels verbleibenden Restbedenken hinsichtlich der Rückfallneigung der Beschul- digten auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) fest- zulegen. Als Vollzugskanton ist der Kanton Y. zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 2. In Bezug auf die Geldstrafe wurde der Beschuldigten bereits durch die Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Dispositiv- Ziffer I.3 des vorinstanzlichen Urteils), was angesichts der nicht beeinträchtigten Legalprognose korrekt ist und zudem auch mit Blick auf das Verschlechterungs- verbot zwingend zu übernehmen ist. 3. Die Beschuldigte befand sich vom 22. Juni 2015 bis 13. November 2015 in Un- tersuchungshaft (BA pag. 6.01.00.0001; BA pag. 6.01.00.0077). Die erstandene Haft von 156 Tagen ist der Beschuldigten an den vollziehbaren Teil der auszu- fällenden Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). D) Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Strafverfahren geltend gemachten Zivilan- sprüche beurteilt und die Beschuldigte dabei verpflichtet, zahlreichen Privatklä- gern Schadenersatz zu leisten (Dispositiv-Ziffer I.6.1). Nach Darlegung der
- 85 - prozessualen Grundlagen für die adhäsionsweise Behandlung von Zivilansprü- chen im Strafverfahren und den allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Zuspre- chung von Schadenersatz (Urteil SK.2020.35 E. 8.1) befasst sich die Vorinstanz
– soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – im Einzelnen mit den be- haupteten Schadenersatzansprüchen. Die Vorinstanz erwägt, dass sämtliche Privatkläger zur Zivilklage legitimiert seien, da sie als Kontoinhaber durch die Phishing-Attacken finanziell geschädigt worden seien und der durch das Phishing bzw. die inkriminiert ausgelösten Überweisungen entstandene Schaden der Pri- vatkläger erstellt sei. Die Bank B. habe indes einzelne «gephiste» Beträge vor Belastung der Konten der Privatkläger stoppen und den Geschädigten wieder zurück übertragen können. Sodann habe die Bank B. teils Kulanzzahlungen ge- leistet. In der Folge berechnet die Vorinstanz den Schaden für jeden einzelnen Privatkläger und führt aus, die Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt worden, wes- halb ihre Handlungen widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR und die für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen erforderliche Kon- nexität gegeben sei. Der Schaden der Privatkläger sei im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR adäquat kausal auf das strafbare Verhalten der Beschuldigten zurück- zuführen. Auch das Verschulden sei erwiesen. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt (Urteil SK.2020.35 E. 8.2.2). 2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz befasst und hat überzeugend dargelegt, wes- halb diese bezüglich der geltend gemachten Zivilansprüche gegeben sind. Den Antrag auf deren Abweisung stellt die Beschuldigte gemäss ihrer Begründung im Berufungsverfahren als Folge des Berufungsantrages im Schuldpunkt, wonach ihre Täterschaft in den die fraglichen Schadenersatzforderungen betreffenden Anklagesachverhalten nicht erwiesen sei (vgl. CAR pag. 7.300.014). Die daheri- gen Vorbringen sind durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis widerlegt. Eine darüberhinausgehende inhaltliche Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung der geltend gemachten Zivilansprüche trägt die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren zu Recht nicht vor. Hat sich die Beschuldigte in strafrechtlich re- levanter Weise an den «Phishing»-Vorfällen beteiligt, hat sie als Mittäterin für den dadurch entstandenen Schaden nach haftungsrechtlichen Grundsätzen aufzu- kommen. Die Haftungsvoraussetzungen sind – wie die Vorinstanz zutreffend er- kannt hat – offenkundig erfüllt. Die von der Vorinstanz jeweils festgestellte Scha- denshöhe wird von der Beschuldigten nicht bestritten und ist durch die vorste- henden Erhebungen zum massgeblichen Sachverhalt ausgewiesen. In Bestäti- gung des vorinstanzlichen Erkenntnisses ist die Beschuldigte demnach zu ver- pflichten, den nachfolgend aufgeführten Privatklägern die nachfolgenden Beträge als Schadenersatz zu bezahlen:
- 86 -
- D. AG Fr. 22'885.34
- E. Fr. 7'173.84
- F. Fr. 10'745.65
- G. Fr. 16'000.--
- I. Fr. 5'170.42
- J. Fr. 11'757.85
- K. Fr. 2'550.--
- L. Fr. 18’000.--
- N. GmbH Fr. 2'650.--
- O.
Fr. 19’850.--. 3. Als Privatklägerinnen haben auch die Bank B. und die Finanzinstitut C. im Straf- verfahren Schadenersatz beansprucht. Die Vorinstanz hat sie mit ihren Schaden- ersatzansprüchen auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 6.2 des vo- rinstanzlichen Urteils), im Wesentlichen mit der Begründung, die Sach- und Rechtslage bezüglich der aufgrund von geleisteten Kulanzzahlungen behaupte- ten Schadenersatzansprüche erscheine insofern unklar, als anhand der Allge- meinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht beurteilt werden könne, ob die Kun- den vollständig für den durch die «Phishing»-Angriffe entstandenen Schaden und die Verwirklichung des dadurch verwirklichten Risikos einzustehen hätten (Urteil SK.2020.35 E. 8.3.2 – E. 8.3.4). Gemäss ihren Berufungsanträgen wendet sich die Beschuldigte auch gegen die vorinstanzliche Behandlung dieser Zivilansprü- che («Sämtliche Privatklagen seien abzuweisen, […]» [CAR pag. 7.300.018]). Die Beschuldigte befasst sich im Berufungsverfahren nicht mit der vorinstanzli- chen Begründung und legt nicht dar, weshalb die Zivilansprüche der Bank B. und der Finanzinstitut C. nicht auf den Zivilweg zu verweisen seien, sondern dem Rechtsbegehren im Berufungsverfahren entsprechend abgewiesen werden müssten. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu folgen. Zutreffend hat die Vorinstanz auf die unklare Rechtlage hinsichtlich des Schadenseintritts hingewiesen, die eine abschliessende Beurtei- lung der geltend gemachten Zivilansprüche ohne weitere Abklärungen verun- möglicht. Bei dieser Ausgangslage lassen sich die Zivilansprüche im vorliegen- den Strafverfahren zwar nicht gutheissen. Gleichsam fehlt es jedoch auch an
- 87 - einem hinreichenden Fundament für deren Abweisung. Die vorinstanzliche Scha- denersatzregelung bezüglich der Privatkläger Bank B. und Finanzinstitut C. ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Die Zivilklagen der Bank B. und Finan- zinstitut C. gegen die Beschuldigte sind auf den Zivilweg zu verwiesen. E) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten und Entschädigungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren 1.1 Die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren ficht die Beschuldigte nur auf der Grundlage der zu ergehenden Freisprüche und der abzuändernden Schuldsprüche an. Da die vorinstanzliche Verurteilung im Wesentlichen zu bestätigen ist, besteht keine Veranlassung, die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren im Sinne des Berufungsantrages anders zu verteilen. Auf die von der Vorinstanz gegebene Begründung, weshalb die Beschuldigte ungeachtet der erfolgten Freisprüche ge- stützt auf Art. 426 Abs. 2 StGB vollumfänglich kostenpflichtig zu erklären sei, wird in den Berufungsvorbringen nicht konkret eingegangen. Damit sind der Beschul- digten mit der Vorinstanz Fr. 30'000.-- der im Vorverfahren und im erstinstanzli- chen Verfahren insgesamt angefallenen Kosten aufzuerlegen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist der Beschuldigten keine Entschädigung auszu- richten. 1.2 Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf den Betrag von Fr. 36'297.90 im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (Disposi- tiv-Ziffer I.8 des vorinstanzlichen Urteils) blieb im Berufungsverfahren unange- fochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Nachdem die Kos- tenauflage zulasten des Beschuldigten zu bestätigen ist, besteht auch keine Ver- anlassung zur Beschränkung des Rückforderungsvorbehalts bezüglich der Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung. Vielmehr wäre die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgangsmässig für die gesamte Entschädigung des amtlichen Verteidigers vorzubehalten gewesen. Dies schien die Vorinstanz gemäss ihren Erwägungen (vgl. Urteil SK.2020.35 E. 11.3 und E. 11.4) auch so anordnen gewollt zu haben. Im Urteilsdispositiv wurde die Beschuldigte jedoch verpflichtet, der Eidgenossenschaft einen Betrag von Fr. 32'668.10 zurückzube- zahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlaubten (Dispositiv-Zif- fer I.8 des vorinstanzlichen Urteils). Um eine unzulässige Verschlechterung des vorinstanzlichen Urteils zum Nachteil der Beschuldigten zu vermeiden, muss es dabei sein Bewenden haben.
- 88 - 2. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen) Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Dass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil in einem weiteren Anklagesachverhalt (Anklagesachverhalt «Fall 8» im An- klagekomplex des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) ein Freispruch erfolgte, kann höchstens als marginales Obsiegen der Beschul- digten betrachtet werden, zumal der vorinstanzliche Schuldspruch im Ergebnis Bestand hatte und insbesondere die rechtliche Würdigung als gewerbsmässige Deliktsbegehung bestätigt wurde. Als obsiegende Partei ist die Beschuldigte in- sofern zu betrachten, als die Freiheitsstrafe und deren zu vollziehenden Teil re- duziert wurden. Die Beschuldigte hatte allerdings eine merklich mildere Sanktion beantragt. Betreffend die vorwiegend mit der Beurteilung des Schuldpunkts zu- sammenhängenden Zivilansprüche unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich insgesamt, von den Kosten des Berufungs- verfahrens neun Zehntel der Beschuldigten aufzuerlegen und einen Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu einem Zehntel definitiv und zu neun Zehnteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Hinsichtlich der einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der amtliche Verteidi- ger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andrea Janggen, ist gestützt auf die ge- mäss der eingereichten Honorarnote ausgewiesenen und angemessenen Auf- wendungen (CAR pag. 7.300.019 ff.) antragsgemäss mit Fr. 9'836.05 aus der Staatskasse zu entschädigen.
- 89 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 wird eingetreten. II. Die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 wird wie folgt bestätigt und angepasst (nachfolgend in fetter Schrift): 1. A. wird freigesprochen:
– vom Vorwurf der mehrfachen versuchten unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1.2);
– vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 1.3.1.1 und 1.3.1.2;
- vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage bezüglich Fall-Nr. 8, Fall-Nr. 26 und Fall-Nr. 27 gemäss Anklage- punkt 1.2.1. 2. A. wird schuldig gesprochen:
– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB;
– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1.3. 3. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 170.00, jeweils mit einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 156 Tagen wird an den vollziehbaren Teil der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Y. bestimmt. 5. Von einer Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird abgesehen.
- 90 - 6.
6.1 A. wird verpflichtet, den untenstehenden Privatklägern folgende Beträge als Scha- denersatz zu bezahlen:
Name Betrag
D. AG Fr. 22'885.34
E. Fr. 7'173.84
F. Fr. 10'745.65
G. Fr. 16'000.--
I. Fr. 5'170.42
J. Fr. 11'757.85
K. Fr. 2'550.--
L. Fr. 18’000.--
N. GmbH Fr. 2'650.--
O. Fr. 19’850.--. 6.2 Die Zivilklagen der Bank B. und Finanzinstitut C. gegen A. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.3 Die Genugtuungsforderungen von E., F., I., K. und O. gegen A. werden abgewie- sen. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 175'564.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 140'314.--; Gerichtsgebühr Fr. 15'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 250.--) werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 30'000.-- auferlegt. 8. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'297.90 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 32'668.10 der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- 91 - IV. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden zu neun Zehnteln (Fr. 4'500.--) der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Fr. 500.--) auf die Staatskasse genommen. 2. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'836.05 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 8'852.45 Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. V. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
- Herrn Rechtsanwalt Andrea Janggen (im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten)
- Privatklägerschaft Kopie an: - Bundesstrafgericht (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug) - Meldestelle für Geldwäscherei MROS (gemäss Art. 29a GwG [vollständig])
- 92 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 9. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 29. November 2021 Berufungskammer Besetzung
Richter Olivier Thormann, Vorsitzender, Beatrice Kolvodouris Janett und Barbara Loppacher, Gerichtsschreiber Sandro Clausen Parteien
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Jang- gen, Berufungsführerin / Beschuldigte
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Carlo Bulletti,
Berufungsgegnerin / Anklagebehörde
sowie
1. BANK B., vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar R. Lang, Privatklägerschaft
2. FINANZINSTITUT C., vertreten durch Roland Kur- mann, Privatklägerschaft
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CA.2021.12
- 2 - 3. D. AG, Privatklägerschaft
4. E., Privatklägerschaft
5. F., Privatklägerschaft
6. G., Privatklägerschaft
7. H., Privatklägerschaft
8. I., Privatklägerschaft
9. J., Privatklägerschaft
10. K., Privatklägerschaft
11. L., Privatklägerschaft
12. M., Privatklägerschaft
13. N. GmbH, Privatklägerschaft
14. O., Privatklägerschaft
- 3 - 15. D., Privatklägerschaft
16. Q, Privatklägerschaft
17. R., Privatklägerschaft
18. S., Privatklägerschaft
Gegenstand
Mehrfache unbefugte Datenbeschaffung und Versuch dazu, mehrfacher gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfa- che bandenmässige Geldwäscherei
Berufung (teilweise) vom 1. Februar 2021 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021
- 4 - Sachverhalt: A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil A.1 Am 11. Februar 2013 übermittelte die Meldestelle für Geldwäscherei der Bun- desanwaltschaft eine Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit betrügerischen Aktivitäten (BA pag. 05-03-0001 f.). Das von der Bundesanwaltschaft daraufhin wegen Geldwäscherei und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage eröffnete Strafverfahren (BA pag. 01-00-0001) wurde mit Verfügung vom 12. Mai 2015 auf A. (nachfolgend: Beschuldigte) sowie auf T. ausgedehnt (BA pag. 01-00-0002 und BA pag. 01-00-0003). Die Beschuldigte wurde am
22. Juni 2015 in Y. verhaftet und mit Verfügung des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts Bern vom 25. Juni 2015 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-01-0001; BA pag. 06-01-00-0023). Die Untersuchungshaft wurde einmal verlängert (BA pag. 06-01-00-0069), bevor die Beschuldigte am 13. November 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde (BA pag. 06-01-00-0072; BA pag. 06-01-00-0077). Am 5. Juli 2018 wurde die Strafuntersuchung auf die Straf- tatbestände der unbefugten Datenbeschaffung und des gewerbsmässigen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ausgedehnt (BA pag. 01-00-0004). Im Zuge der Ermittlungen erfolgten umfangreiche Überwa- chungen des Fernmeldeverkehrs sowie diverse Überwachungen mit technischen Überwachungsgeräten (vgl. BA pag. 09-01-0059 ff.). A.2 Am 17. August 2020 klagte die Bundesanwaltschaft die Beschuldigte beim Bun- desstrafgericht wegen mehrfacher, teilweise versuchter, unbefugter Datenbe- schaffung, mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage und mehrfacher bandenmässiger Geldwäscherei an (TPF pag. 19.100.001.029). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (TPF pag. 19.720.001 ff.) fällte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts das nachfol- gende Urteil (TPF pag. 19.930.001 ff.): I. 1. A. wird freigesprochen:
– vom Vorwurf der mehrfachen versuchten unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;
– vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 1.3.1.1 und 1.3.1.2. 2. A. wird schuldig gesprochen:
– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB;
- 5 -
– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1.3. 3. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 10 Monate vollziehbar und 20 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 80.--, jeweils mit einer Probezeit von 2 Jah- ren.
Die Untersuchungshaft von 156 Tagen wird auf die Strafe angerechnet. 4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Y. bestimmt. 5. Von einer Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird abgesehen. 6.
6.1 A. wird verpflichtet, den untenstehenden Privatklägern folgende Beträge als Scha- denersatz zu bezahlen:
Name Betrag
D. AG Fr. 22'885.34
E. Fr. 7'173.84
F. Fr. 10'745.65
G. Fr. 16'000.00
I. Fr. 5'170.42
J. Fr. 11'757.85
K. Fr. 2'550.--
L. Fr. 18’000.--
N. GmbH
Fr. 2'650.--
O. Fr. 19’850.--
6.2 Die Zivilklagen der Bank B. und Finanzinstitut C. gegen A. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.3 Die Genugtuungsforderungen von E., F., I., K. und O. gegen A. werden abgewie- sen. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 175'564.00 (Vorverfahren: Gebühr Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 140'314.--; Gerichtsgebühr Fr. 15'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 250.00) werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 30'000.-- auferlegt. 8. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'297.90 (inkl. MWST) entschädigt.
- 6 - A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 32'668.10 der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet. Die Strafkammer eröffnete und begründete ihr Urteil am 22. Januar 2021 und händigte es den anwesenden Parteien im Dispositiv aus (TPF pag. 19.720.007 ff.). Den übrigen Parteien wurde das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt (TPF pag. 19.930.004; TPF pag. 19.930.006 ff.). Mit Eingabe vom
1. Februar 2021 meldete die Beschuldigte Berufung gegen das Urteil der Straf- kammer an (TPF pag. 19.940.001). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger der Beschuldigten in der Folge am 1. Juli 2021 zugestellt (CAR pag. 1.100.097). B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts B.1 Am 16. Juli 2021 (Aufgabe Post am 15. Juli 2021) ging die Berufungserklärung des Verteidigers der Beschuldigten bei der Berufungskammer ein (CAR pag. 1.100.098 ff.). Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 wurde der Bundesanwalt- schaft und der Privatklägerschaft die Berufungserklärung zugestellt und eine 20- tägige Frist zur Anschlussberufung, zur Beantragung des Nichteintretens und zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (CAR pag. 2.100.001 f.). Die Bundesan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 2. August 2021 auf die Erklärung der An- schlussberufung und stellte weder Antrag auf Nichteintreten noch weitere Be- weisanträge (CAR pag. 2.100.003). Mit hierorts am 9. August 2021 eingegange- nem Schreiben erklärte der Privatkläger K. Anschlussberufung mit dem Antrag, es sei ihm Schadenersatz von Fr. 2'550.00 zuzusprechen (CAR pag. 2.100.005). Die übrigen Verfahrensbeteiligten liessen sich nicht vernehmen. Nach telefoni- scher Rücksprache mit dem Privatkläger K. und einigen Erläuterungen zur pro- zessualen Ausgangslage im Berufungsverfahren (CAR pag. 2.100.006 f.) zog er die Anschlussberufung zurück und erklärte, an den ihm als Privatkläger zu- stehenden Rechten im Berufungsverfahren festzuhalten (CAR pag. 2.100.010). Mit Beschluss vom 30. September 2021 schrieb die Berufungskammer die An- schlussberufung des Privatklägers K. als durch Rückzug erledigt ab (CAR pag. 10.100.001 ff.). In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung vorgeladen (CAR pag. 6.301.001 ff.). Im Rahmen der Prozessvorbereitung wurden von Am- tes wegen ein aktueller Strafregisterauszug sowie die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschul- digten eingeholt (CAR pag. 6.401.001 ff.). B.2 Zur Berufungsverhandlung am 29. November 2021 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers und der zuständige Leitende Staats- anwalt des Bundes als Vertreter der Bundesanwaltschaft (CAR pag. 7.200.002). An der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch
- 7 - weitere Beweisanträge gestellt (CAR pag. 7.200.003). Nach der Befragung der Beschuldigten zur Person und zur Sache hielten der amtliche Verteidiger der Be- schuldigten sowie die Bundesanwaltschaft die Parteivorträge (CAR pag. 7.200.003; CAR pag. 7.401.001 ff.; CAR pag. 7.200.003 ff.). Rechtsanwalt Andrea Janggen stellte namens der Beschuldigten die folgenden Anträge (CAR pag. 7.300.016 ff.): I. [Feststellung Rechtskraft des Urteils der Strafkammer] II. A. sei freizusprechen 1. vom Vorwurf des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB in den Fällen 1- 39, 41, 45-48, 52, 54-58 und 61 der Anklageschrift; 2. vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im An- klagepunkt 1.3.1.3, unter Auferlegung der darauf entfallenden erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens- kosten an die Eidgenossenschaft und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss Honorarnote. III. A. sei hingegen schuldig zu erklären 1. des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in den Fällen 40, 42-44, 49-50, 53, 59 und 60 der Anklageschrift; 2. des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB im Fall 51 der Anklageschrift, und sie sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer bedingten Freiheitsstrafe in Höhe von 10 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zur Zahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten. IV. Sämtliche Privatklagen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen.
- 8 - V. Weiter sei zu verfügen 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gestützt auf die einge- reichte Honorarnote zu bestimmen. 2. Es seien die weiteren Verfügungen von Amtes wegen zu treffen. Die Bundesanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils und die kostenfällige Abweisung der Berufung der Beschuldigten (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.300.023 f.). B.3 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.). Die Berufungskammer erwägt: I. Formelle Erwägungen 1. Eintreten / Fristen Die Beschuldigte hat ihre Berufung fristgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Sie ist durch die vorinstanzliche Verurteilung beschwert und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a und c, Art. 111 Abs. 1; Art. 381 Abs. 1 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beru- fungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Die übrigen Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Berufung der Beschuldigten ist einzutreten. 2. Verfahrensgegenstand und Kognition
Nach Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsge- richt überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in den Ankla- gesachverhalten «Fälle 1-39», «Fall 41», Fälle 45-48», «Fall 52», «Fälle 54-58» und «Fall 61» einschliesslich der rechtlichen Qualifikation als gewerbsmässiges Delikt und wegen Geldwäscherei im Anklagepunkt 1.3.1.3 (Dispositiv-Ziffer I.2
- 9 - des vorinstanzlichen Urteils), die Bemessung der Strafe und die Anordnungen zum Vollzug der Strafe (Dispositiv-Ziffern I.3-I.4 des vorinstanzlichen Urteils), ge- gen die Gutheissung einzelner Zivilansprüche bzw. deren Verweisung auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffern I.6.1-I.6.2 des vorinstanzlichen Urteils) sowie gegen die Kostenfolgen samt Umfang des Rückforderungsvorbehalts für die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffern I.7-I.8 des vorinstanzlichen Urteils). Bezüglich der Freisprüche vom Vorwurf der mehrfachen unbefugten Da- tenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dispo- sitiv-Ziffer I.1 erster Spiegelstrich des vorinstanzlichen Urteils) und vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 1.3.1.1 und 1.3.1.2 (Dispositiv-Ziffer I.1 zweiter Spiegel- strich des vorinstanzlichen Urteils) blieb das vorinstanzliche Urteil unangefoch- ten. Das Gleiche gilt für die von der Bundesanwaltschaft nicht beanstandeten Freisprüche in den Anklagesachverhalten «Fall 26» und «Fall 27» im Anklage- komplex gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, hin- sichtlich derer die Vorinstanz den Sachverhalt als nicht erstellt erachtete, was sie indessen im Urteilsdispositiv nicht zum Ausdruck gebracht hat. Dies gilt es nach- zuholen, wobei die im Ergebnis bereits erstinstanzlichen Freisprüche in den An- klagesachverhalten «Fall 26» und im «Fall 27» der berufungsgerichtlichen Über- prüfung nicht mehr unterliegen. Unangefochten geblieben und in Rechtskraft er- wachsen ist der vorinstanzliche Urteilsspruch auch insofern, als von einer Ersatz- forderung zulasten der Beschuldigten abgesehen wurde (Dispositiv-Ziffer I.5 des vorinstanzlichen Urteils) und die Genugtuungsansprüche der Privatkläger E., F., I., K. und D. abgewiesen wurden (Dispositiv-Ziffer I.6.3 des vorinstanzlichen Ur- teils). Im dargestellten Umfang hat der vorinstanzliche Entscheid als angefochten zu gelten und wird er im Rahmen der Berufung zu überprüfen sein. 3. Verschlechterungsverbot («reformatio in peius») Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verur- teilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten eingereicht wurde. Nachdem die Bundesanwaltschaft und die Privatkläger das vorinstanzliche Urteil durch ihren Verzicht auf Berufung und Anschlussberufung nicht angefochten haben, ist dieses einzig hinsichtlich der von der Vorinstanz gefällten Schuldsprüche und gutgeheissenen Zivilansprüche zu prüfen, die von der Beschuldigten angefochten worden sind. Unabhängig vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Schuldpunkt darf das Berufungsgericht die aus- schliesslich appellierende Beschuldigte sodann nicht mit einer höheren als der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe bestrafen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Tagessatzes nach Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO gestützt auf nach
- 10 - dem erstinstanzlichen Urteil verbesserte finanzielle Verhältnisse, welche das Verschlechterungsverbot nicht verletzt (BGE 144 IV 201 E. 5.4.3). II. Materielle Erwägungen A) Schuldpunkt 1. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage (Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB [Anklageziffer 1.2]) 1.1 Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten 1.1.1 Die Anklage wirft der Beschuldigten im vorliegend zunächst noch interessieren- den Anklagepunkt 1.2 gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage vor. Im Einzelnen wird der Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, zwischen 2. November 2012 und 19. Juni 2015 gemeinsam mit unbekannten Mit- tätern in mindestens 57 Fällen durch unbefugte Verwendung von Daten auf elekt- ronische Datenverarbeitungsvorgänge eingewirkt und dadurch Vermögensver- schiebungen im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 1'585'768.22 zu veranlassen versucht zu haben. Dabei soll die Beschuldigte die bei Bankkunden telefonisch erfragten E-Banking-Zugangsdaten an die anwesenden Mittäter weitergegeben haben, wobei diese die Daten zeitgleich dazu verwendet hätten, um am Compu- ter den E-Banking-Zahlungsauftrag zugunsten des jeweiligen «Mule-Kontos» zu erteilen. Das telefonische Beschaffen der E-Banking-Zugangsdaten durch die Beschuldigte und deren Weitergabe seien für die Tatausführung derart wesent- lich gewesen, dass die Beschuldigte als Mittäterin zu betrachten sei. Tatsächlich seien unbefugt erteilte Zahlungsaufträge im Gesamtbetrag von Fr. 616'685.56 ausgeführt und von den Konten der geschädigten Personen auf «Mule-Konten» überwiesen worden, wobei die geschädigten Personen durch diese Geldüberwei- sungen in der Höhe der jeweiligen Deliktsumme am Vermögen geschädigt wor- den seien. Andere unbefugt erteilte Zahlungsaufträge seien entweder nicht aus- geführt oder nach der Ausführung noch gestoppt worden, wobei das Vermögen der geschädigten Personen durch die erteilten Zahlungsaufträge in einer Weise gefährdet worden seien, dass es unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zumin- dest vorübergehend als vermindert erschiene. Die Beschuldigte habe wissentlich und willentlich sowie in der Absicht gehandelt, sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich habe die Beschuldigte gewerbsmässig gehandelt, indem sie sich da- rauf eingerichtet habe, mit ihrer deliktischen Tätigkeit relativ regelmässige Ein- nahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an ihren Lebensunterhalt dar- gestellt hätten (TPF pag. 19.100.014 ff.).
- 11 - 1.1.2 Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass sie sich mehrfach an sogenannten «Phishing»-Angriffen beteiligt hat, indem sie gestützt auf zuvor über eine «Phishing-Website» beschaffte Telefonnummern und Bankkundendaten und un- ter dem Vorwand, ein E-Banking-Update durchführen zu müssen, telefonisch bei den geschädigten Personen die geheimen E-Banking-Zugangsdaten erfragt und diese an ihre Mittäter weitergegeben habe, welche diese zeitgleich dazu verwen- det hätten, unbefugte Zahlungsaufträge zu erteilen. In der Anklageschrift werden der Beschuldigten in tabellarischer Form insgesamt 56 Fälle zur Last gelegt (TPF pag. 19.100.003 ff.). Die Beschuldigte anerkannte im Vorverfahren sowie an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung, als «Tele- fonistin» in den Anklagesachverhalten «Fall 40», «Fall 42», «Fall 43», «Fall 44», «Fall 49», «Fall 50», Fall 51», «Fall 53», «Fall 59» und «Fall 60» bei den «Phishing»-Angriffen mitgewirkt zu haben (BA pag. 13-01-0109 ff.; BA pag. 13- 01-0136; TPF pag. 19.721.027; CAR pag. 1.100.101; CAR pag. 7.300.008; CAR pag. 7.401.014). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigten betreffend Anklagesachverhalt «Fall 61» ein aufgezeichnetes Telefongespräch vorgehalten, während dem eine geschädigte Person ihre Zugangsdaten für das E-Banking bekannt gab (CAR pag. 7.401.015). Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie schon glaube, die Anruferin gewesen zu sein (CAR pag. 7.401.015). Seitens der Verteidigung wurde zudem im Parteivortrag ausgeführt, es bestehe eine «gewisse Wahrscheinlichkeit» bzw. eine «gewisse Möglichkeit», dass die Stimme der Beschuldigten zu hören sei und die Beschuldigte dieses Telefonat geführt habe (CAR pag. 7.200.004). Mit diesen Vorbringen scheint die Beschul- digte die Täterschaft im betreffenden Fall anzuerkennen bzw. zumindest nicht mehr bestreiten zu wollen. Angesichts dieser Aussagen ist auch bezüglich dieses Anklagesachverhaltes von einem Geständnis der Beschuldigten auszugehen. In Bezug auf die übrigen Anklagesachverhalte hat die Beschuldigte die Täterschaft über das ganze Verfahren hinweg bestritten. Dabei blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.300.008). Ausserdem bestreitet die Beschul- digte eine gewerbsmässige Tatbegehung (CAR pag. 7.300.009; CAR pag. 7.300.017). 1.2 Sachverhaltserstellung 1.2.1 Allgemeine Beweisregeln
Im Berufungsverfahren zu klären bleibt nach dem vorstehend Gesagten einer- seits die von der Vorinstanz als erstellt erachtete Täterschaft der Beschuldigten in den von ihr nicht anerkannten Fällen («Fall 1» / «Fall 2» / «Fall 3» / «Fall 4» / «Fall 5» / «Fall 6» / «Fall 7» / «Fall 8» / «Fall 9» / «Fall 10» / «Fall 11» / «Fall 12» / «Fall 13» / «Fall 14» / «Fall 15» / «Fall 16» / «Fall 17» / «Fall 18» / «Fall 19» / «Fall 20» / «Fall 21» / «Fall 22» / «Fall 23» / «Fall 24» / «Fall 25» / «Fall 28» /
- 12 - «Fall 29» / «Fall 30» / «Fall 31» / «Fall 32» / «Fall 33» / «Fall 34» / «Fall 35» / «Fall 36» / «Fall 37» / «Fall 38» / «Fall 39» / «Fall 40» / «Fall 41» / «Fall 42» / «Fall 43» / «Fall 44» / «Fall 45» / «Fall 46» / «Fall 47» / «Fall 48» / «Fall 49» / «Fall 50» / «Fall 51» / «Fall 52» / «Fall 53» / «Fall 58» / «Fall 59» / «Fall 60»). Nach beweiswürdigender Feststellung der der Beschuldigten zuzurechnenden Anklagesachverhalte wird die Frage zu beantworten sein, ob der Beschuldigten die gewerbsmässige Tatbegehung rechtsgenüglich nachgewiesen werden kann. Insofern ist der massgebliche Sachverhalt nach den allgemein gültigen Beweis- regeln zu erstellen. Die Regeln zur Sachverhaltserstellung und die Grundsätze der Beweiswürdigung einschliesslich des Grundsatzes «in dubio pro reo (im Zweifel für die Beschuldigte)» hat die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Ur- teil SK.2020.35 E. 4.4.1). Darauf kann verwiesen werden. Wie die Vorinstanz des Weiteren richtig festgehalten hat (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.4), liegen keine direk- ten Beweise für die Eruierung der Täterschaft in den bestrittenen Anklagesach- verhalten vor. Die Täterschaft der Beschuldigten ist daher anhand von Indizien zu ermitteln. Auf die grundsätzlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil zur Indizienbeweisführung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen eben- falls verwiesen werden (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.2). 1.2.2 Beweismittel
Zur Erstellung des Sachverhalts stehen im Wesentlichen die nachfolgend aufge- führten Beweismittel zur Verfügung:
- Aussagen der Beschuldigten
- Aussagen von Geschädigten
- technische Erhebungen zu Antennenstandorten / IP-Adressen / Gerätekonfiguratio- nen
- diverse Überwachungsmassnahmen (Telefonüberwachung mehrerer Anschlüsse / Audio- und Videoüberwachung von Räumlichkeiten)
- Auswertung von elektronischen Datenträgern der Beschuldigten (Mobiltelefon / iPad)
Auf alle diese Beweismittel kann bei der Beweiswürdigung auch zulasten der Be- schuldigten abgestellt werden, zumal Unverwertbarkeitsgründe weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wurden. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Be- schuldigten im Vorverfahren sowie anlässlich der Befragung vor Vorinstanz zu- sammengefasst (Urteil SK.2020.35 E. 4.3.1), worauf zu verweisen ist. Auf eine integrale Wiedergabe der Aussagen der Beschuldigten wird hier ebenso verzich- tet wie auf eine umfassende Darstellung der übrigen Beweismittel. Auf deren In- halt und beweisrechtliche Relevanz wird im jeweiligen Sachzusammenhang ein- zugehen sein.
- 13 - 1.2.3 Allgemeine Tatumstände und Ausgangslage
Hinsichtlich des grundsätzlichen Tatgeschehens steht fest und wird nicht bestrit- ten, dass es sich bei allen der eingeklagten Vorfälle um sogenannte «Phishing»- Angriffe (vgl. zu diesem Phänomen die entsprechenden Ausführungen zum «Mo- dus Operandi» und zur «Aufgabenteilung» im angefochtenen Urteil [Urteil SK.2020.35 E. 2] gegen Kunden der Finanzinstitute Bank B. und Finanzinstitut C. gehandelt hat. Es ist aufgrund der umfassenden technischen Auswertungen (Logfiles der betroffenen E-Banking-Sessionen / Transaktionsdetails) sodann er- stellt, dass die Täterschaft sich an den jeweils in der Anklageschrift umschriebe- nen Zeitpunkten unberechtigten Zugang zu den E-Banking-Systemen der be- troffenen Kunden verschafft und unbefugt Zahlungsaufträge veranlasst hat. Be- treffend den Deliktszeitraum ist weiter erstellt, dass von August 2012 bis im Juni 2015 eine Vielzahl von nach identischer Vorgehensweise durchgeführten «Phishing»-Angriffen zu verzeichnen waren, von denen auch die genannten schweizerischen Finanzinstitute betroffen waren (vgl. die zusammenfassenden Ermittlungsberichte der Bundeskriminalpolizei und von kantonalen Polizei- und Strafuntersuchungsbehörden [BA pag. B10-02-01-0001 ff.; BA pag. B10-02-01- 0001 ff.; BA pag. 10-01-0006 ff.; BA pag. 10-02-0001 ff.]). Die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildenden Anklagesachverhalte fallen allesamt in diesen Zeitraum. Die Beschuldigte anerkennt grundsätzlich, sich innerhalb der gleichen Tätergruppierung als «Telefonistin» an «Phishing»-Angriffen beteiligt zu haben. In Bezug auf die zentrale Frage des tatsächlichen Ausmasses der täter- schaftlichen Mitwirkung der Beschuldigten nimmt die Vorinstanz die Sachver- haltserstellung anhand von Indizien vor und geht beweiswürdigend so vor, dass sie zunächst auf allgemeine Tatumstände eingeht (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 «Allgemeines») und anschliessend für jeden der bestrittenen Anklagesachver- halte eine fallbezogene Erörterung der einzelnen Indizien vornimmt (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Zu den einzelnen vorgeworfenen Phishing-Fällen»). Ana- log der vorinstanzlichen Vorgehensweise ist zunächst in genereller Weise zu er- örtern, ob und inwiefern sich gestützt auf vorhandenen Indizien relevante Er- kenntnisse bezüglich der beweisbedürftigen Frage der Täterschaft der Beschul- digten ergeben. In diesem Rahmen wird auch auf grundsätzliche Aspekte der Kritik der Beschuldigten an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einzugehen sein. In einem zweiten Schritt wird zu prüfen sein, ob die Akten- und Beweislage den zweifelsfreien Schluss erlauben, die Beschuldigte habe an den angeklagten «Phishing»-Angriffen täterschaftlich mitgewirkt.
- 14 - 1.2.4 Art und Beweiswert der verschiedenen Indizien 1.2.4.1 Aussagen der Beschuldigten
a) Die Vorinstanz befasst sich als Erstes kurz mit den Aussagen der Beschul- digten. Dabei scheint die Vorinstanz den Ausführungen der Beschuldigten wenig Glauben zu schenken. Als unglaubhaft erachtete die Vorinstanz etwa, dass die Beschuldigte teilweise Geständnisse widerrufen habe und die Namen ihrer Mit- täter nicht habe kennen wollen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Be- schuldigten wird im angefochtenen Urteil zudem angeführt, diese habe ihre Aus- sagen stets zielgerichtet deponiert und im Lauf des Verfahrens ständig der Be- weislage angepasst. Darüber hinaus hält die Vorinstanz fest, aufgrund der Aus- sagen der Beschuldigten zum «modus operandi» könne als erstellt gelten, dass die Tätergruppierung durch die unbefugte Verwendung von Bankdaten auf elekt- ronische Datenverarbeitungsanlagen eingewirkt und dadurch Vermögensver- schiebungen zulasten von Bankkunden ausgelöst bzw. auszulösen versucht habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.3). Weitere konkrete Schlüsse zieht die Vo- rinstanz aus der Analyse der Aussagen der Beschuldigten nicht. Es ist der Vo- rinstanz im Ergebnis darin zu folgen, dass die Ausführungen der Beschuldigten nicht überzeugen. Namentlich das taktische und anpasserische Aussageverhal- ten lässt sich wiederholt beobachten und anhand von Aussagen wie «Wenn sie das Telefon abgehört haben, dann stimmt es, dass ich es war» (BA pag. 13-01-
0111) oder Gegenfragen wie «Haben Sie Beweise?» (BA pag. 13-01-0003) be- legen. Ob zutrifft, dass die Beschuldigte – wie die Vorinstanz ausserdem ausführt
– nur diejenigen Sachverhalte eingestanden habe, bei denen eine erdrückende Beweis- bzw. Indizienlage vorgelegen habe, kann und muss wohl ganz am An- fang der Beweiswürdigung offenbleiben. Gewiss trifft jedoch zu, dass die Be- schuldigte sich mehrheitlich nur auf Vorhalt von belastenden Beweismitteln zu Zugeständnissen durchringen konnte. Wie in den nachfolgenden Erwägungen zur Beweiswürdigung noch im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, verstrickte sich die Beschuldigte ausserdem wiederholt in inhaltliche Widersprüche. Auf die be- streitenden Aussagen der Beschuldigten kann nicht abgestellt werden, zumal sie bezüglich einzelner Sachverhalte eine Täterschaft nicht etwa kategorisch ausge- schlossen, sondern vielmehr Erinnerungslücken geltend gemacht hat. Da im Strafprozess Beweisbedürftigkeit besteht, kann selbst unglaubhaften Aussagen bei der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung zukommen. Nicht die Beschuldigte hat ihre Unschuld zu beweisen, sondern der verfolgende Staat hat der Beschuldigten den rechtlich relevanten Sachverhalt in objektiver und subjek- tiver Hinsicht nachzuweisen. Aus einem unglaubhaften Aussageverhalten alleine lässt sich noch nicht rechtsgenügend schliessen, ein Anklagesachverhalt sei be- wiesen.
- 15 -
b) Die Beschuldigte hat der Bundeskriminalpolizei einen handschriftlich ver- fassten Zettel übergeben, in dem sie zeitliche Angaben zu ihrer deliktischen Tä- tigkeit gemacht hat. Gemäss ihren Angaben war die Beschuldigte ungefähr zwi- schen Januar und Februar 2013, im August 2013 sowie im März 2015 an «Phishing»-Angriffen beteiligt (BA pag. 10-02-0096). Diesen Aussagen kommt bei der Beweiswürdigung erhöhtes Gewicht zu, weil sie in einem frühen Verfah- rensstadium gemacht wurden, als die Beschuldigte die ihr vorgeworfenen Delikte noch nicht in ihrer Gesamtheit kennen und ihr Aussageverhalten daher noch nicht taktisch geprägt sein konnte. Die Angaben decken sich im Wesentlichen mit den sonstigen Aussagen der Beschuldigten. So führte die Beschuldigte in einer an die Bundeskriminalpolizei delegierten Einvernahme vom 19. August 2015 aus, sie sei im Jahre 2015 Ende März / Anfang April, im Mai und im Juni als «Phishing»-Anruferin tätig gewesen (BA pag. 13-01-0031). Weiter gab die Be- schuldigte im Vorverfahren anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. Au- gust 2015 an, im Jahre 2013 ein paar Mal «gephist» und ungefähr im März/April 2015 wieder damit begonnen zu haben (BA pag. 13-01-0057; bezüglich Anfangs- zeitpunkt der «Phishing»-Aktivitäten leicht anders anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018: «Ich kam wahrscheinlich erst Ende 2012 dazu.» [BA pag. 13- 01-0106]). Bei der Befragung zur Sache anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte, dass sie glaube, Anfang des Jahres 2013 mit dem «Phishing» angefangen zu haben (CAR pag. 7.401.007). 1.2.4.2 Zeitlicher Konnex zwischen einzelnen «Phishing»-Vorfällen (Deliktsserien)
a) Mit Blick auf die mutmasslichen Tatzeitpunkte fällt auf, dass sich eine grös- sere Anzahl von «Phishing»-Angriffen gehäuft an einzelnen oder an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen ereignet haben. Die Beschuldigte hat in dieser Hin- sicht im Vorverfahren jeweils von sogenannten «Sessionen» gesprochen (vgl. BA pag. 13-01-0107). Was Regelmässigkeit und Dauer von solchen «Sessio- nen» anbelangt, machte die Beschuldigte hingegen grossmehrheitlich unspezifi- sche Aussagen. Konkret äusserte sie sich im Vorverfahren zunächst betreffend «Phishing»-Tätigkeiten, die vom Ausland aus unternommen wurden. Diesbezüg- lich gab die Beschuldigte an, «meistens» sei sie von Montag bis Mittwoch in Hol- land an einer «Session» gewesen (BA pag. 13-01-0108). Angesprochen auf «Phishing»-Anrufe im Juni 2015, als sich die Beschuldigte ebenfalls in Holland aufgehalten hatte, erwähnte sie ebenfalls, sie glaube, es seien zwei Tage gewe- sen, an denen sie solche Anrufe gemacht habe (BA pag. 13-01-0058). Daneben erklärte die Beschuldigte im Zusammenhang mit «Phishing»-Angriffen im Zeit- raum Mai 2015, dass sie mehrere «Phishing»-Anrufe «an diesen beiden Tagen» getätigt habe (BA pag. 13-01-0031 f.). An wie vielen der von der Beschuldigten so bezeichneten «Sessionen» sie insgesamt beteiligt war, konnte die Beschul- digte weder im Vorverfahren noch in den gerichtlichen Befragungen angeben.
- 16 - Auf entsprechende Frage antwortete die Beschuldigte während der Berufungs- verhandlung, dass sie das nicht sagen könne (CAR pag. 7.401.021). Jedoch räumte die Beschuldigte ein, es könne vorgekommen sein, dass sie in einer Wo- che «an zwei Tagen» im Rahmen von «Phishing»-Angriffen entsprechende Te- lefonate geführt habe (CAR pag. 7.401.021). Es könne sein, dass sie an einzel- nen Tagen während mehrerer Stunden zwischen zwei und fünf Personen ange- rufen habe (CAR pag. 7.401.021). Dass die Beschuldigte vereinzelt auch an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen an «Phishing»-Angriffen mitgewirkt hat, ergibt sich nicht zuletzt aus den Tatzeitpunkten der von ihr anerkannten Ankla- gesachverhalte. So hat die Beschuldigte die Täterschaft im Anklagesachverhalt «Fall 40» (BA pag. 13-01-0143) sowie im Anklagesachverhalt «Fall 42» (BA pag. 13-01-0110; BA pag. 13-01-0143) und im Anklagesachverhalt «Fall 43» (BA pag. 13-01-0111; BA pag. 13-01-0143) eingeräumt, welche sich am 24. März 2015 und am 25. März 2015 ereignet haben (TPF pag. 19.100.008). Für sich ge- nommen mag ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Einzeltaten we- nig aussagekräftig sein. Der Vorinstanz ist aber darin beizupflichten, dass die zeitliche Häufung von «Phishing»-Vorfällen durchaus eine beweisrelevante Aus- sage bezüglich der Täterschaft gestattet, sofern sich diese anhand der weiteren Tatumstände als Deliktsserie erkennen und der Tätergruppierung um die Be- schuldigte zurechnen lassen.
b) Die Beschuldigte hat über das ganze Verfahren hinweg wiederholt ausge- sagt, sie habe sich häufig mit der Täterschaft getroffen, ohne dabei «Phishing»- Anrufe zu machen (BA pag. 13-01-0114; BA pag. 13-01-0116; TPF pag. 19.721.024; TPF pag. 19.731.014; CAR pag. 7.401.019; CAR pag. 7.300.005). In diesem Zusammenhang wies die Beschuldigte überdies da- rauf hin, dass sie «diesen Leuten» freundschaftlich verbunden gewesen sei (vgl. TPF pag. 19.721.023; TPF pag. 19.731.007). Es lässt sich nicht widerlegen, dass es sich bei den Komplizen der Beschuldigten um Personen aus ihrem Kollegen- kreis gehandelt hat. Ebenfalls ist auch aufgrund von entsprechenden Hinweisen in den Akten denkbar, dass die Beschuldigte mit einem Mitglied der Tätergruppe eine amouröse Beziehung unterhalten habe (vgl. TPF pag. 19.721.023; TPF pag. 19.731.007). Indessen muss festgestellt werden, dass die Aussagen der Be- schuldigten zur Art ihrer Beziehung zu ihren Komplizen und zur Intensität des gegenseitigen Kontaktes uneinheitlich und insgesamt nicht richtig fassbar sind. Namentlich fällt auf, dass die Schilderungen der Beschuldigten je nach spezifi- schem Fragehintergrund variierten. Zunächst beschrieb die Beschuldigte das Verhältnis zu einzelnen Mittätern eher unspezifisch als Bekanntschaften, mit de- nen sie sich «ein paar Mal» hauptsächlich privat getroffen habe (BA pag. 13-01- 0018; BA pag. 13-01-0033; BA pag. 13-01-0057). Als die Beschuldigte dann mit Nachrichten zu vereinbarten Treffpunkten und weiteren Anhaltspunkten für ihre Anwesenheit an mutmasslichen Tatorten konfrontiert wurde, gab sie an, sie habe
- 17 - sich «oft» mit diesen Leuten getroffen (BA pag. 13-01-0114; BA pag. 13-01- 0116). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurde das Verhältnis von der Beschuldigten zunächst erneut als «kollegial» bzw. «freundschaftlich» bezeichnet (TPF pag. 19.731.007). Auf Frage, weshalb sie die Namen ihrer «Freunde» nicht mehr wisse, gab die Beschuldigte dann zu Protokoll, es seien eigentlich gar nicht ihre richtigen Freunde gewesen, sie habe immer eine gewisse Distanz zu «diesen Leuten» gehabt (TPF pag. 19.731.007). An der Berufungs- verhandlung hat die Beschuldigte wiederum beschrieben, wie sie über ihren Be- kanntenkreis mit «diesen Leuten» in Kontakt gekommen ist und sich nach und nach auch selbstständig mit ihnen verabredet hat (CAR pag. 7.401.005 f.). Sie würde sagen, dass sie sich mit «diesen Leuten» zu 80 Prozent freundschaftlich getroffen habe und in 20 Prozent der Treffen «Phishings» gemacht worden seien (CAR pag. 7.401.006). Gefragt wurde die Beschuldigte auch nach ihrem Verhält- nis zu ihren Komplizen im Jahre 2014, als sie an keinen «Phishing»-Angriffen beteiligt war. Dazu erklärte die Beschuldigte, sie habe sich von ihnen distanziert und geschaut, dass sie sich mit ihnen auch privat nicht mehr treffe. Sie habe nur noch wenig Kontakt gehabt und habe sie vielleicht noch alle drei Monate einmal getroffen. Sie sei dann aber nicht mehr gross in Hotelzimmer oder Wohnungen gegangen, wo die «Phishings» stattgefunden hätten (CAR pag. 7.401.008). Das deckt sich insofern zwar mit Aussagen der Beschuldigten im Vorfahren, gemäss welchen sie sich im Jahre 2014 auch privat nicht mehr mit «diesen Leuten» ge- troffen habe (BA pag. 13-01-0118). Im offensichtlichen Widerspruch zu diesen Aussagen führte die Beschuldigte aber in der Berufungsverhandlung auch aus, sie sei auch während der Zeit, in der sie selber nicht «gephisht» habe, mit «die- sen Leuten» auf Reisen gewesen (CAR pag. 7.401.010). Auf entsprechendes Nachfragen musste auch die Beschuldigte die Unstimmigkeit ihrer Aussagen be- merkt haben und meinte, diese auflösen zu können, indem sie kurzerhand be- hauptete, sie habe sich eigentlich hauptsächlich mit Freundinnen von «diesen Leuten» getroffen (CAR pag. 7.401.010). Das nicht kohärente Aussageverhalten der Beschuldigten zu ihrer persönlichen Beziehung zu ihren Komplizen soll bei der Beweiswürdigung keineswegs überbewertet werden. Die Beschuldigte hat nun aber auffallend häufig auf dieses Erklärungsmuster zurückgegriffen. Sofern sich eine zeitlich konzentrierte und in Verbindung mit der Beschuldigten zu set- zende Tatausführung durch die Tätergruppierung erstellen lässt, besteht wenig Grund, stets pauschal zugunsten der Beschuldigten von einem bloss kollegialen Zusammentreffen auszugehen. In Verbindung mit anderen auf die Beschuldigte als Täterin hindeutenden Beweisanzeichen kann ein allfällig erstellbares Zusam- mentreffen mit der Täterschaft gegebenenfalls den Indizienwert von zeitlichen Kontexten zwischen einzelnen Delikten durchaus erhöhen. Die Vorstellung, dass sich die Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg zuweilen tagelang mit einzel- nen Exponenten der Tätergruppierung in Hotelzimmern aufgehalten haben sollte,
- 18 - während diese «Phishing»-Angriffe ausführten, und dafür erst noch Ferien- oder sonstige Freitage bezogen haben sollte, erscheint denn auch geradezu abwegig. 1.2.4.3 Arbeitszeitnachweise der SSSS. (frühere Arbeitgeberin der Beschuldigten)
a) Als hinsichtlich der bestrittenen Täterschaft beweisrelevant erachtet die Vo- rinstanz die bei der damaligen Arbeitgeberin der Beschuldigten erhobenen Ar- beitszeitnachweise. Ein Vergleich der Deliktszeitpunkte mit den Arbeitszeitnach- weisen ergebe, dass die «Phishing»-Telefonate in 60 Fällen erfolgt seien, als die Beschuldigte arbeitsfrei gehabt habe. Es sei lebensfremd anzunehmen, dass es eine Koinzidenz sein solle, dass die Beschuldigte bis auf einen Fall immer am Deliktszeitraum arbeitsfrei gehabt habe. Es sei vielmehr naheliegend, dass die Beschuldigte nach der jeweiligen Ankündigung der «Sessions» jeweils für die betreffenden Termine freigenommen habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 a). Die Arbeitszeitnachweise der Beschuldigten können dahingehend gewürdigt werden, dass sie die Täterschaft der Beschuldigten mindestens nicht im Sinne eines Ali- bibeweises ausschliessen. Alleine im Hinblick auf das koinzidente Ereignis als solches bewertet, lassen sich daraus jedoch keine gesicherten Schlüsse auf die Täterschaft der Beschuldigten ziehen. Ansonsten würde letztlich von der Be- schuldigten der Nachweis ihrer Unschuld verlangt und wären die von der Vertei- digung diesbezüglich mitunter angebrachten Vorbehalte (vgl. CAR pag. 7.300.006) grundsätzlich nicht unberechtigt. Eine solche eingeschränkte Betrachtungsweise würde jedoch ohnehin den Blick verstellen für den gesamten indiziellen Gehalt der aus den Arbeitszeitnachweisen der Beschuldigten zu ge- winnenden Erkenntnissen. Dieser liegt nämlich nicht (nur) darin, dass die ange- klagten «Phishing»-Angriffe fast ausschliesslich an Tagen stattgefunden haben, an denen die Beschuldigte nachweislich nicht gearbeitet hat. Es ist damit an sich unerheblich, dass dies entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 a) nicht nur bei einem «Phishing»-Angriff nicht der Fall war. Bedeutsamer als die zeitliche Übereinstimmung von Freitagen und mut- masslichen Deliktszeitpunkten sind die Modalitäten, unter denen diese Freitage von der Beschuldigten in gewissen Phasen bezogen wurden. Bei der Durchsicht der edierten Arbeitszeitnachweise lässt sich feststellen, dass die Beschuldigte während den anklagerelevanten Deliktszeiträumen jeweils häufig unter der Wo- che, namentlich an Dienstag, Mittwoch und Donnerstagen - teilweise auch an zwei aufeinanderfolgenden Tagen unter der Woche - frei genommen hat (BA pag. 07.04.00.0004 ff. und BA pag 07.04.00.0066 ff.). In den Zeitphasen, in de- nen die Beschuldigte nach eigenen Angaben keine «Phishing»-Anrufe getätigt hat, lässt sich hingegen keine solche spezifische Arrangierung der Frei- und Pi- kettruhetage finden. Dort hat die Beschuldigte die zusätzlichen Freitage – wie dies im Übrigen gemeinhin zu erwarten wäre – entweder unmittelbar vor oder aber unmittelbar nach den Wochenenden bezogen. Dabei handelt es sich nicht
- 19 - etwa um eine sporadisch auftretende Eigenheit, welche auch an zufällige Gege- benheiten denken liesse. Vielmehr kann die Platzierung der Freitage für beide der von der Beschuldigten genannten, jeweils mehrere Monate umfassenden De- liktszeiträume in gleicher Weise beobachtet werden.
b) Die Beschuldigte wurde im Verlauf des Verfahrens mehrfach mit diesen Auffälligkeiten konfrontiert. Die Beschuldigte hat dazu ausgesagt, dass sie für die Ausübung der «Phishing»-Tätigkeit in der Regel frei genommen habe (TPF pag. 19.731.015: «Ich streite nicht ab, dass ich wirklich frei genommen habe, um das zu machen. Manchmal wurde mir genug im Voraus gesagt, ich solle frei neh- men.»; TPF pag. 19.731.017: «Aber ich habe natürlich auch frei genommen, um das zu machen.»). Die Beschuldigte führte weiter aus, sie habe pro Monat «si- cher» während einer oder zweier Wochen Pikettdienst gehabt, und zwar sowohl unter der Woche als auch an den Wochenenden. Sie habe immer mehrere Tage unter der Woche frei gehabt. Es sei also regelmässig vorgekommen, dass sie unter der Woche immer einen oder zwei Tage frei gehabt habe, weil sie am Wo- chenende gearbeitet habe. Sie habe nicht jedes Mal frei genommen, um mit die- sen Leuten zu «phishen». Sie habe auch frei genommen für Arzttermine oder sonstige Termine. Sie habe wirklich regelmässig auch unter der Woche frei ge- habt. Wenn an diesen Tagen «Phishings» gemacht worden seien, sei das auch bloss Zufall gewesen (CAR pag. 7.401.011 f.). Die Aussagen der Beschuldigten mögen zwar nachvollziehbar erklären, weshalb einige der bezogenen Freitage auf einen Wochentag fallen. Erklärungsbedürftig bleiben hingegen sowohl die sich ändernde Art und Weise der Verlegung der Freitage als auch die konkreten Zeitpunkte, in dem sie das tat. Darauf angesprochen, führte die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie «diese Leute» auch sonst privat getroffen habe, wenn sie in Y. oder sonst irgendwo in der Schweiz gewesen seien. Oftmals habe sie frei genommen, um sich mit ihnen oder deren Freundin- nen zu treffen, die auch ihre Freundinnen gewesen seien. Wenn «diese Leute» daneben noch «Phishings» gemacht hätten, sei das wirklich ein Zufall gewesen (CAR pag. 7.401.013 f.). Diese Einlassungen beantworten die gestellte Frage nicht und wirken ausweichend. Das Gleiche gilt für die Vorbringen der Beschul- digten, wonach sie im ersten Anstellungsjahr noch keine Pikettdienste geleistet habe und gegen Ende ihrer Anstellung bei der SSSS. einige ältere Frauen be- schäftigt gewesen seien, die kein Interesse an Pikettdiensten gehabt hätten, wel- che sie übernommen habe (CAR pag. 7.401.012). Im Vordergrund des Interes- ses stehen nicht die Anzahl der geleisteten Piketttage und die sie kompensieren- den Freitage, sondern die terminliche Inanspruchnahme der zusätzlichen Frei- tage. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten bleibt unklar, weshalb der Bezug der Freitage über die ganze Anstellungsdauer betrachtet gerade in den beiden Zeitphasen unterschiedlich erfolgten, in denen sie gemäss eigenen Aussagen Delikte begangen hat. Anlässlich der vorinstanzlichen Befragung führte die
- 20 - Beschuldigte aus, dass sie «vielleicht» unter der Woche habe frei nehmen «müs- sen», weil sie die freien Tage dem Team habe anpassen müssen (TPF pag. 19.731.017). An der Berufungsverhandlung gab sie an, dass entweder ihr Vorgesetzter oder sie selber über den Bezug der Freitage entschieden habe (CAR pag. 7.401.012). Mit keiner dieser Aussagen lässt sich plausibel erklären, weshalb die Beschuldigte gerade in zwei rund ein Jahr auseinanderliegenden Phasen bei der Auswahl der Freitage über einen im Vergleich zur übrigen Anstel- lungsdauer nur eingeschränkten Handlungsspielraum gehabt haben soll. Dass diese beiden Zeiträume ziemlich exakt mit den beiden von der Beschuldigten be- zeichneten Deliktsphasen übereinstimmen, kann entgegen den Beteuerungen der Beschuldigten kein blosser Zufall gewesen sein. Dass die Beschuldigte an nahezu ausschliesslich allen Tattagen nicht gearbeitet hat, erscheint insofern in einem indiziell besonders belastenden Licht. Im Ergebnis ist der Vorinstanz des- halb darin zu folgen, dass den Arbeitszeitnachweisen auch als täterinnenbezo- genes Indiz ein nicht unerheblicher Beweiswert zukommt. 1.2.4.4 Verwendung von gleichen Computern und IP-Adressen
Im Vorverfahren wurde bezüglich aller der Beschuldigten zur Last gelegten «Phishing»-Angriffe versucht, die technischen Eigenschaften der eingesetzten Computer (Gerätekonfiguration) und der ihnen bei den inkriminierten Zugriffen auf die Online-Banking-Systeme beigeordneten IP-Adresse möglichst vollständig zu erheben. Bei der sogenannten Gerätekonfiguration handelt es sich um die von den betroffenen Finanzinstituten beim Logingvorgang gespeicherten Beschrei- bungen des Betriebssystems und zahlreicher Angaben zum verwendeten Webbrowser (vgl. BA pag. 10-02-0130). Die sogenannte «IP-Adresse» be- schreibt eine im Internet eindeutig vermittelbare Andresse eines Gerätes, welche von den Netzwerkknoten zur Weiterleitung und Versendung von Datenpaketen benutzt werden (vgl. BA pag. 10-02-0128). Die Ermittlungen haben ergeben, dass bei diversen «Phishing»-Angriffen identische Gerätekonfigurationen und/oder identische IP-Adressen verzeichnet wurden (BA pag. 10-02-0129; BA pag. 10-02-0130 f.). Darauf wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung sowohl betreffend die allgemeine Indizienlage (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 c) als auch bezüglich den einzelnen Anklagesachverhalten wiederholt Bezug genom- men. Die Beschuldigte hat mit Recht darauf hingewiesen (TPF pag. 19.721.024; CAR pag. 7.300.004) und die Vorinstanz hat auch nicht übersehen, dass sich anhand solcher technischer Detailangaben letztlich einzig valide Aussagen über die übereinstimmende Beschaffenheit der verwendeten Gerätschaften treffen lassen. Bezüglich der Frage der konkreten Täterschaft handelt es sich damit um wenig gewichtige Indizien. Im Zusammenspiel mit einschlägigeren Indizien sowie zur Identifizierung gewisses Deliktszusammenhänge sind sie jedoch nicht ausser Acht zu lassen.
- 21 - 1.2.4.5 Ermittlung der Tatorte (Antennenstandorte)
Im Zusammenhang mit den der Beschuldigten angelasteten «Phishing»-Anrufen wurden seitens der Bundesanwaltschaft diverse Antennenstandorterhebungen der der Täterschaft zugewiesenen Mobiltelefone veranlasst. Teilweise wurden die aufgezeichneten Antennenstandortungen mit denjenigen des von der Be- schuldigten privat benutzten Mobiltelefons abgeglichen. Auch betreffend diese Ermittlungsergebnisse gilt, was bereits zuvor hinsichtlich der Gerätekonfiguratio- nen und IP-Adressen ausgeführt wurde. Es lassen sich zwar Rückschlüsse auf die Tatorte und gegebenenfalls auch auf den Standort der Beschuldigten zu den Tatzeitpunkten ziehen. Bei der Beweiswürdigung kann diesen Befunden aller- dings höchstens zusammen mit weiteren Indizien ein erhöhter Stellenwert einge- räumt. Wie die Beschuldigte zutreffend eingewendet hat (TPF pag. 19.721.023), ergäbe sich daraus allenfalls, dass sich die Beschuldigte in der Nähe von Orten aufgehalten hat, von welchem die «Phishing»-Anrufe getätigt wurden. Ein Indiz für die unmittelbare Täterschaft der Beschuldigten sind die Auswertungen der Antennenstandorte nicht. Selbst wenn im Übrigen zutreffend wäre, dass die An- wesenheit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt am Tatort – wovon die Vorinstanz ausgeht (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 c) – nachgewiesen wäre, wäre damit nicht gleichzeitig gesagt, dass die Beschuldigte auch in «Phishing»-Aktivitäten invol- viert war. Die Ortungen der von den Tätern und der Beschuldigten verwendeten Mobiltelefone vermögen insofern nur einen beschränkten Bezug zu ihrer Beteili- gung an den «Phishing»-Angriffen herzustellen, können jedoch die Indizwirkung von aussagekräftigeren Indizien ergänzen und verstärken. 1.2.4.6 Aliasnamen und Dialekt der «Telefonistin»
a) Als gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten wertete die Vo- rinstanz, wenn sich die «Telefonistin» mit dem Aliasnamen «Frau Meier» bei den Bankkunden gemeldet habe und die Geschädigten, welche sich an diesen Alias- namen hätten erinnern können, den gesprochenen Dialekt als «[…]deutsch» be- schrieben hätten, was dem Dialekt der Beschuldigten entsprochen habe. Ausser- dem gebe es keinen Fall, bei welchem sich die Geschädigten an den Namen «Meier» hätten erinnern können und gleichzeitig Hinweise vorlägen, welche ge- gen die Täterschaft der Beschuldigten sprächen. Die überwachten Telefonge- spräche hätten zudem keine Hinweise darauf ergeben, dass andere «Telefonis- tinnen» den gleichen Dialekt gesprochen hätten. Aus diesen Gründen erachtete die Vorinstanz den Einwand der Beschuldigten, der Aliasnamen «Meier» sei auch von anderen «Telefonistinnen» benutzt worden, als unglaubhaft und schloss, dass sich ausschliesslich die Beschuldigte mit diesem Aliasnamen gemeldet habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 b). In der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu den einzelnen Anklagevorwürfen nimmt dieses Indiz in der Folge sehr breiten
- 22 - Raum ein. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. TPF pag. 19.721.022) macht die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren geltend, ihre Täterschaft dürfe nicht einfach bei allen «Phishing»-Angriffen unterstellt werden, bei denen sich die Anruferin als «Frau Meier» ausgegeben und mit «[…]Dialekt» gespro- chen habe. Der Vorinstanz wirft die Beschuldigte in diesem Kontext aktenwidrige Feststellungen und einseitige Beweiswürdigung vor (CAR pag. 7.300.003 f.).
b) Der von der Täterschaft bei den «Phishing»-Anrufen verwendete Name «Meier» (oder «Meyer» [vgl. BA pag. 15-11-0003]) und eine «[…]deutsch» spre- chende «Telefonistin» gerieten im Zusammenhang mit den vorliegend zu beur- teilenden «Phishing»-Angriffen bereits früh in den Fokus der Ermittlungen (vgl. BA pag. 10-02-0102). Auch die Beschuldigte erwähnte diesen Namen in ihren Erstaussagen, erklärte sie doch schon anlässlich der Hafteinvernahme, dass ihr Aliasname immer «Frau Meier» gewesen sei. Der Name «Meier» sei ihr vorge- geben wurden (BA pag. 13-01-0009). In einer späteren Einvernahme gab die Be- schuldigte dann an, es stimme nicht, dass nur sie den Namen «Meier» benutzt habe. Sie sei auch schon dabei gewesen, als jemand anders den Namen «Meier» benutzt habe (BA pag. 13-01-0130). Weiter gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass alle den Namen «Meier» benutzt hätten und auch der Name «Müller» be- nutzt worden sei (BA pag. 13-01-107). Diese Aussage bestätigte die Beschul- digte später insofern, als sie erklärte, der Name «Meier» sei nicht speziell für sie gewesen, sondern auch von anderen benutzt worden und sie habe neben diesem Namen auch den Namen «Müller» benutzt (BA pag. 13-01-0129; vgl. auch BA pag. 13-01-0115: «Ich war nicht die einzige ‘Frau Meier’.). Mit den anderslauten- den früheren Angaben konfrontiert, führte die Beschuldiget aus, es könne sein, dass sie auch den Namen «Müller» benutzt habe (BA pag. 13-01-129; vgl. auch BA pag. 13-01-0130: «Ich kann mich nur an ‘Meier’ und ‘Müller’ erinnern.»). An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie zunächst an, sie wisse nicht mehr, ob sie am Telefon den Namen «Meier» oder den Namen «Müller» benutzt habe (TPF pag. 19.731.012). Später erklärte die Beschuldigte wiederum, sie habe nicht nur unter dem Namen «Meier» telefoniert, sondern auch den Na- men «Müller» verwendet (TPF pag. 19.731.015). Auch an der Berufungsver- handlung gab die Beschuldigte zu Protokoll, ihrer Erinnerung zufolge nicht nur den Namen «Meier», sondern auch den Namen «Müller» verwendet zu haben. Sie hätten ihr gesagt, sie solle den Namen «Meier» oder den Namen «Müller» benutzen (CAR pag. 7.401.010). Die Aussagen der Beschuldigten zu den bei den «Phishing»-Telefonaten benutzen Falschnamen erweisen sich als nicht durch- wegs konsistent und widersprechen sich bisweilen. So ist etwa schwer verständ- lich, weshalb die Beschuldigte sich in der tatnächsten Befragung unmittelbar nach ihrer Verhaftung auf den Namen «Meier» festgelegt haben sollte, wenn sie auch auf andere Scheinidentitäten zurückgegriffen hätte. Ihre ursprüngliche Aus- sage wird schliesslich durch die Tatsache gestützt, dass sich die Beschuldigte in
- 23 - den aufgezeichneten und anerkanntermassen von ihr geführten «Phishing»-Ge- sprächen – soweit objektivierbar – ausnahmslos als «Frau Meier» vorgestellt hat.
c) Angesichts der Aktenlage zweifelhaft ist auch die Darstellung der Beschul- digten, wonach alle «Telefonistinnen» unter Verwendung des Aliasnamens «Meier» operiert haben. Die Auswertung der diesbezüglich relevanten Ermitt- lungsergebnisse spricht deutlich für das Gegenteil. Wenn zutreffend wäre, dass mehrere «[…]deutsch» sprechende «Telefonistinnen» unter dem Aliasnamen «Meier» tätig gewesen wären, wäre zu erwarten gewesen, dass diese im Laufe der intensiven Ermittlungsbemühungen der Strafverfolgungsbehörden entspre- chende Spuren hinterlassen hätten. Das ist aber nicht der Fall. Insbesondere bei den sich auf zahlreiche Rufnummern erstreckenden und längere Zeiträume um- fassenden Überwachungsmassnahmen (vgl. BA pag. 09-01-0059) hätten solche Täterinnen auffallen müssen. Das gilt erst recht, wenn es sich – wie von der Be- schuldigten beschrieben (vgl. BA pag. 13-01-0112) – tatsächlich so zugetragen hätte, dass diese Täterinnen mitunter gleichzeitig aktiv gewesen wären und sich sozusagen «den Hörer in die Hand gegeben» (CAR pag. 7.300.004) hätten. Über den gesamten Deliktszeitraum hinweg wurden mehrere Rufnummern teilweise während Monaten auch aktiv überwacht (vgl. BA pag. 09-01-0059). Die Ermitt- lungsabteilung der Bank B. zeichnete im November/Dezember 2012 zudem vier «Phishing»-Telefonate auf (BA pag. 05-01-0028; BA pag. 13-01-0028). Nie ist eine andere weibliche Person als die Beschuldigte in Erscheinung getreten, die den gleichen Dialekt sprach und den identischen Aliasnamen verwendete wie sie. Auch in den von nicht bekannten Täterinnen geführten «Phishing»-Telefonaten, die aufgezeichnet werden konnten, wurde der Name «Meier» nie genannt (BA pag. 10-02-0167). Wenn gemäss den Aussagen der Beschuldigten «mindestens zwei weitere» «Telefonistinnen» mit «[…]Dialekt» (BA pag. 13-01-0107; BA pag. 13-01-0130) beteiligt gewesen wären und alle den Namen «Meier» benutzt hätten, liessen sich diese Ermittlungsergebnisse schlechterdings nicht erklären. Selbst im relativ langen Zeitraum von anderthalb Jahren, indem die Beschuldig- ten nicht in «Phishing»-Aktivitäten verstrickt war, fiel keine solche «Telefonistin» auf. Soweit die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung gar andeu- tete, die «Telefonistinnen» hätten sogar mehrheitlich «[…]deutsch» gesprochen (CAR pag. 7.401.022: «Die Telefonistinnen sprachen aber sowieso hauptsäch- lich […Dialekt.»), wäre das von den Ermittlungsbehörden mit Sicherheit bemerkt worden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschuldigten spricht schliesslich, dass zwar zumindest zu Beginn der anklagerelevanten Deliktsserie zwei «[…]deutsch» sprechende «Telefonistinnen» aufgetreten sind, diese jedoch die Aliasnamen «Fuchs» und «Hofer» benutzt haben (BA pag. 10-02-0168). Zu- sammenfassend ergibt sich einerseits, dass trotz jahrelangen und aufwändigen Ermittlungen keine «Telefonistin» ausser der Beschuldigten identifiziert werden konnte, die «[…]Dialekt» gesprochen und den Aliasnamen «Meier» verwendet
- 24 - hat. Anderseits konnten mehrere weitere «Telefonistinnen» eruiert werden, die aber allesamt gerade unter anderen «Aliasnamen» tätig waren.
d) Die Möglichkeit, dass eine andere Täterin unter Benutzung des gleichen Tarnnamens und mit gleichem Sprachdialekt agiert haben könnte, erscheint aus den angeführten Gründen von bloss theoretischer Natur. Daran vermag der an sich berechtigte Einwand der Beschuldigten nichts zu ändern, wonach die vo- rinstanzliche Feststellung, alle von einer «Frau Meier» angerufenen Geschädig- ten hätte deren Dialekt als «[…]deutsch» beschrieben (vgl. Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 b) unzutreffend sei (CAR pag. 7.300.003). Der angesprochene «Phishing»-Angriff (Anklagesachverhalt «Fall 8») ereignete sich im Dezember 2012 und damit zu einem Tatzeitpunkt, als sich auch nach polizeilicher Einschät- zung noch verschiedene Schweizerdeutsch sprechende «Telefonistinnen» als Mitarbeiterinnen von Bankinstituten ausgegeben haben (vgl. BA pag. 10-02- 0101; BA pag. 10-02-0168). Für die spätere Deliktsphase lässt sich der Beweis- wert der Verwendung des Aliasnamens «Meier» dadurch nicht massgeblich rela- tivieren und bleiben die Aussagen der Beschuldigten unglaubhaft. Die entspre- chenden Behauptungen können jedenfalls nicht zum Anlass genommen werden, um schon gestützt darauf unter Berufung auf den Grundsatz «in dubio pro reo» zu einem Freispruch zu gelangen. Die Beweisgrundsätze gebieten es dem Ge- richt nicht, zugunsten der Beschuldigten auch von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine substantiellen tatsächlichen Anhalts- punkte erbracht hat. Es müsste insgesamt schlicht zu viele Zufälle gegeben ha- ben und von einer Art Ermittlungspech ausgegangen werden, damit von den an- geblich mehreren unter dem Namen «Meier» auftretenden Täterinnen über einen derart langen Zeitraum hinweg alle ausser der Beschuldigten gänzlich unent- deckt hätten bleiben können. Die Beschuldigte wäre nicht nur die einzige «Tele- fonistin» gewesen, die durch technische Überwachungsmassnahmen überführt werden konnte. Die Beschuldigte wäre überdies die einzige «Telefonistin» gewe- sen, die auch nachweislich persönlich mit den die «Phishing»-Angriffe orchest- rierenden Haupttätern in Erscheinung getreten wäre. Als die beiden Komplizen QQQQ. und RRRR. am 15. April 2015 bei der Einreise in die Schweiz einer poli- zeilichen Kontrolle unterzogen wurden, war es die Beschuldigte, die in einem Ho- tel in Y. auf sie gewartet hat (BA pag. 10-02-0106). Als die Kantonspolizei Y. am
26. Mai 2015 wegen unbezahlter Rechnungen in ein Hotel in der Stadt Y. aus- rückte, wurden dort QQQQ. und RRRR. in Begleitung der Beschuldigten ange- troffen (BA pag. 10-02-0106). Bei allen diesen Vorzeichen ist der Vorinstanz bei- zupflichten, dass es sich bei der Verwendung des Aliasnamens «Meier» und des von der «Telefonistin» gesprochen Dialektes um unmittelbar täterschaftsbezo- gene Indizien handelt, die für die Beweiswürdigung von hoher Bedeutung sind. 1.2.4.7 Bei den «Phishing»-Angriffen registrierte Rufnummern (SIM-Karten)
- 25 -
a) Ein übergeordnetes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten erblickt die Vorinstanz schliesslich darin, dass die den angeklagten «Phishing»-Angriffen zu- zuordnenden Rufnummern gemäss polizeilicher Auswertung mit einer Ausnahme einzig von der Beschuldigten verwendet worden seien. Der Einwand der Beschul- digten, sie habe keine SIM-Karten gekauft und andere «Telefonistinnen» hätten diese auch gebraucht, sei daher als Schutzbehauptung einzustufen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 d). Die Beschuldigte lässt die verzeichneten Rufnummern nicht als wesentliches Indiz gelten. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptver- handlung brachte sie unter Verweis auf Aussagen im Vorverfahren vor, dass die Mobiltelefone und SIM-Karten, mit welchen die «Phishing»-Anrufe getätigt wor- den seien, unter den «Telefonistinnen» weitergegeben worden seien. Es dürfe deshalb nicht leichtfertig angenommen werden, dass sie, sofern sie zugegeben habe, eine bestimmte Rufnummer für «Phishing»-Anrufe benutzt gehabt zu ha- ben, für alle «Phishing»-Anrufe verantwortlich sei, welche von dieser Rufnummer aus getätigt worden seien (TPF pag. 19.721.023). An dieser Auffassung hielt die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung fest. In der Einvernahme zur Sache sagte sie diesbezüglich aus, dass «diese Leute» ihr die SIM-Karten gege- ben und ihr wieder entzogen hätten, sobald sie die «Phishing»-Anrufe gemacht gehabt habe. Sobald sie die «Phishing»-Anrufe gemacht gehabt habe, habe sie die SIM-Karten wieder abgegeben (CAR pag. 7.401.015; vgl. auch CAR pag. 7.401.018; BA pag. 13-01-0134; BA pag. 13-01-0147). Im Rahmen des Par- teivortrages liess die Beschuldigte ergänzend ausführen, dass die «Telefonistin- nen» sich in schneller zeitlicher Abfolge abgewechselt hätten (CAR pag. 7.300.005). Somit weise auch die Verwendung bestimmter Rufnummern nicht unmittelbar auf die Täterschaft der Beschuldigten hin (CAR pag. 7.300.003).
b) Vorab hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass gemäss poli- zeilichen Erkenntnissen von den in einer grösseren Anzahl in den Kontext mit «Phishing»-Angriffen zu stellenden Rufnummern (vgl. BA pag. 10-02-0108 ff.) mit einer Ausnahme alle ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet worden seien (BA pag. 10-02-0112). Dieses Ermittlungsergebnis wird von der Beschul- digten mehrheitlich ausgeklammert. Es ist weder ersichtlich noch schlüssig dar- getan, dass und weshalb die entsprechenden Interpretationen der Polizei nicht zutreffend sein sollten. Nicht stichhaltig ist namentlich der Einwand, der Geschä- digte Q. (Anklagesachverhalt «Fall 37») habe ausgesagt, er sei innerhalb von weniger als zwei Stunden von zwei verschiedenen «Telefonistinnen» angerufen worden, wobei eine davon mit «hochdeutschem Akzent» gesprochen habe (CAR pag. 7.300.005). Es trifft zu, dass der Geschädigte Q. berichtet hat, er habe in- nerhalb kurzer Zeit zwei verdächtige Anrufe erhalten (BA pag. 15-37-0023). In- dessen haben die bei den Telekommunikationsanbietern eingeholten Abonnen- tauskünfte ergeben, dass diese beiden Anrufe nicht von der gleichen Rufnummer
- 26 - aus erfolgten (BA pag. B10-02-02-0065). Weder die eine noch die andere Ruf- nummer wurde sodann der Beschuldigten zugeordnet (vgl. BA pag. B10-02-02- 0065; BA pag. 10-02-0108 ff.). Damit lassen sich die Erkenntnisse über die Ver- wendung der eingesetzten Rufnummern nicht als unzuverlässig ausweisen. Im Übrigen kann bezüglich der Einwände der Beschuldigten wiederholt werden, was bereits zu Aliasnamen und Dialekt der «Phishing»-Anruferin gesagt wurde. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine andere Benutzerin der von den Überwa- chungsmassnahmen betroffenen Rufnummern nicht ebenfalls identifiziert wor- den wäre. Abgesehen davon erscheinen die Aussagen der Beschuldigten einmal mehr wenig glaubhaft. Wenn die verwendeten SIM-Karten, so die Behauptung der Beschuldigten, stets wieder zurückgegeben worden wären, ist nicht erklärbar, wie es kommen konnte, dass die Beschuldigte am 1. Mai 2015 ohne jeden Bezug zu «Phishing»-Anrufen unter Verwendung einer angeblich retournierten SIM- Karte einen Kartenlegeservice angerufen hat (vgl. BA pag. B10-02-03-0098; BA pag. B10-02-04-0009 f.). Es bleibt abschliessend festzuhalten, dass diverse Ruf- nummern schlüssig der Beschuldigten zugeordnet werden können und deren all- fällige Verwendung als gewichtiges Indiz für ihre Täterschaft bewertet werden muss. 1.2.4.8 Weitere Beweismittel und Indizien
Als weitere Beweismittel liegen zahlreiche aufgezeichnete Telefongespräche und die Aufzeichnungen aus der akustischen Überwachung von Wohn- und Hotelräu- men sowie diverse auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellte Doku- mente und Dateien bei den Akten. Darauf hat die Vorinstanz in den allgemeinen Erwägungen ebenfalls teilweise Bezug genommen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.1 e). Da diesen Beweismitteln und Indizien indessen keine über den Einzelfall hin- ausgehende Bedeutung zukommt, sei nicht weiter darauf eingegangen. Im Übri- gen betreffen diese Beweismittel ohnehin Anklagesachverhalte, die von der Be- schuldigten anerkannt wurden. 1.2.5 Beweiswürdigung zu den bestrittenen Anklagevorwürfen
Nach Massgabe des vorstehend dargelegten Beweiswertes der vorhandenen In- dizien sowie unter Berücksichtigung der skizzierten allgemeinen Tatumstände ist nunmehr im Einzelnen die Frage zu klären, ob es sich bei der Beschuldigten um diejenige Person handelt, die in den in der Anklage aufgeführten «Phishing»-An- griffen als «Telefonistin» fungiert hat. Sofern zur Ausleuchtung relevanter Delikts- relationen angezeigt, wird dabei punktuell von den vorinstanzlich vorgenomme- nen Tatgruppierungen abgewichen.
- 27 - 1.2.5.1 Anklagesachverhalte «Fälle 1 und 2»
a) In den Anklagesachverhalten «Fall 1» und «Fall 2» wird der Beschuldigten vorgeworfen, am 22. November 2012 an «Phishing»-Angriffen auf Konten der Geschädigten D.AG und CC. mitgewirkt zu haben (TPF pag. 19.100.003). Die Beschuldigte hat ihre Täterschaft bei diesen beiden «Phishing»-Angriffen nicht anerkannt (BA pag. 13-01-0117; BA pag. 13-01-0144). Geständig war die Be- schuldigten insoweit, als sie im Verlauf des Verfahrens einräumte, am 22. No- vember 2012 ein «Phishing»-Telefonat mit einem Mitarbeiter des Sicherheits- dienstes der Bank B. (Anklagesachverhalt «Fall 59») geführt zu haben (BA pag. 13-01-0016; BA pag. 13-01-0144). Nach Ansicht der Vorinstanz wird die Be- schuldigte durch die Beweislage der Täterschaft bezüglich der nicht anerkannten Anklagevorwürfe überführt. Als gewichtiges Indiz bewertet die Vorinstanz den Umstand, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 22. November 2012 von ihrer Arbeit frei genommen habe. Der Geschädigte CC. habe sich im «Fall 2» an den Namen «Meier» der angeblichen Bankangestellten am Telefon erinnern kön- nen. Erstellt sei somit die Täterschaft in diesem Fall, weil nur die Beschuldigte diesen Aliasnamen verwendet habe. Da die Gerätekonfiguration des für die un- befugten Geldüberweisungen verwendeten Computers in den «Fällen 1 und 2» identisch gewesen sei und die «Phishings» zeitnah erfolgt seien, sei der Beschul- digten auch «Fall 1» anzurechnen. Die Annahme, dass eine andere «Telefonis- tin» «gephisht» habe, sei lebensfremd (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 1 und 2»).
b) Der Vorinstanz ist zuerst darin beizupflichten, dass die beiden Anklagesa- chverhalte «Fall 1» und «Fall 2» in einem engen zeitlichen und sachlichen Zu- sammenhang stehen. Die unautorisierten Transaktionen wurden am 22. Novem- ber 2012 um 09:55 Uhr (Geschädigte D. AG [«Fall 1»]) und um 18:06 Uhr (Ge- schädigter CC. [«Fall 2»]) in Auftrag gegeben (BA pag. B10-02-01-0003; BA pag. B10-02-01-0009; BA pag. B10-02-01-0017). Die erhobenen technischen Daten belegen, dass beide «Phishing»-Angriffe von der gleichen Täterschaft be- gangen worden sein müssen. Sowohl die bei den Taten verwendeten Computer als auch die bei den Zugriffen auf das Onlinebanking-System der Bank B. zuge- teilten IP-Adressen waren in beiden Fällen identisch (BA pag. B10-02-01-0002; BA pag. B10-02-01-0006; BA pag. 10-02-0129; BA pag. 10-02-0130). Das kann nur heissen, dass die gleichen Täter die beiden «Phishing»-Angriffe mit gleicher Gerätschaft und während der nämlichen Internet-Session verübt hat. Zwischen den beiden «Phishing»-Angriffen hat ausserdem auch das aufgezeichnete Tele- fonat zwischen der Beschuldigten und einem einen ahnungslosen Kunden imitie- renden Bankmitarbeiter stattgefunden. Dadurch ist mit aller erdenklichen Klarheit erstellt, dass die Beschuldigte am Tattag des 22. November 2012 tatsächlich mit ihren Mittätern zusammen in «Phishing»-Aktivitäten involviert war. Wie im
- 28 - angefochtenen Urteil zutreffend erwogen, hat die Beschuldigte im Tatzeitpunkt Ferien bezogen und nicht gearbeitet (BA pag. 07-04-00-0010). Desgleichen hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Geschädigte CC. (Ankla- gesachverhalt «Fall 2») ausgesagt hat, er sei von einer «Frau Meier» von der Bank. B angerufen worden (Polizeirapport Kantonspolizei Graubünden vom
28. Dezember 2012 [BA pag. 15.02.0003]; Einvernahme durch die Kantonspoli- zei Graubünden vom 30. November 2012 [BA pag. 15-02-0008]). Die Aussagen des Geschädigten waren klar und detailliert, sodass an deren Glaubhaftigkeit nicht zu zweifeln ist. Das Auftreten unter der Namenslegende einer «Frau Meier» ist ein starkes Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten.
c) Die Aussagen der Beschuldigten bezüglich der zur Diskussion stehenden Anklagesachverhalte sind uneinheitlich und eher konfus. Ein eigentliches Ge- ständnis hat sie nie abgelegt. Gleichwohl vermitteln ihre Aussagen den Eindruck, als könne sie die eigene Täterschaft nicht mit Gewissheit ausschliessen. So er- wähnte sie einerseits, es könne sein, dass sie am 22. November 2012 in einem Hotel in Deutschland ein Telefon gemacht habe (BA pag. 13-01-0117). In einer anderen Einvernahme sprach sie wiederum von Deutschland, konnte sich aber an ein bestimmtes Datum nicht mehr erinnern (BA pag. 13-01-0144). Es wirkt nicht besonders authentisch, dass die Beschuldigte in ihren Befragungen zwar namensmässig angeben konnte, in welchem Hotel in Deutschland sie sich und in welchem anderen Hotel sich andere Täter aufgehalten haben, und auch noch wusste, dass damals Schnee gelegen sei (vgl. BA pag. 13-01-0117), sich indes- sen nicht mehr daran erinnern will, ob sie damals abgesehen von der eingestan- denen Tatbeteiligung noch an weiteren «Phishing»-Angriffen mitgewirkt hat. Ob- wohl sie aufgrund des tatsächlichen Zusammentreffens mit der Täterschaft an sich darüber hätte Auskunft geben können, war von der Beschuldigten nichts zu vernehmen, was als konkreter Hinweis auf die Person der eingesetzten «Telefo- nistin» hätte verstanden werden können. Die Beschuldigte hat insgesamt nichts vorgebracht, was dazu veranlassen könnte, die angeführten Indizien anders zu werten. Bei realistischer Betrachtung wird die Hypothese einer möglichen Dritttä- terschaft durch nichts gestützt. Wie die im vorliegenden Verfahren gewonnenen Erfahrungssätze und nicht zuletzt auch entsprechende Aussagen der Beschul- digten illustrieren, sind mitunter Dutzende von Anläufen nötig, bis eine «Phishing»-Attacke tatsächlich gelingt. Genau so unwahrscheinlich ist es im um- gekehrten Sinne, dass das von der Beschuldigten angeblich einzig geführte «Phishing»-Telefonat während des ganzen Tages gerade dasjenige ist, das zu- fälligerweise vom Sicherheitsdienst der Bank B. mitgeschnitten wird. Mit der Vo- rinstanz ist deshalb festzuhalten, dass eine andere Täterschaft als diejenige der Beschuldigten zwar nicht mit Absolutheit, wohl aber mit einem nach der Le- benserfahrung ausreichenden Mass an Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
- 29 -
d) Nach dem Vorstehenden kommen keine vernünftigen Zweifel an der Täter- schaft der Beschuldigten in den Anklagesachverhalten «Fall 1» und «Fall 2» auf. Der Sachverhalt ist mithin rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.2 Anklagesachverhalte «Fälle 3-7»
a) Gemäss Anklageschrift war die Beschuldigten an zahlreichen «Phishing»- Angriffen beteiligt, die sich am Dienstag, 18. Dezember 2012 ereignet und gegen Kunden der Bank B. gerichtet haben (TPF pag. 19.100.004). Die Beschuldigte hat den Vorwurf der Täterschaft von sich gewiesen (BA pag. 13-01-0116 f.; BA pag. 13-01-0144; CAR pag. 7.401.015). Am 18. Dezember 2012 wurde zudem ein «Phishing»-Anruf vom Sicherheitsdienst der Bank B. aufgezeichnet (BA pag. 10-02-0170). Die Vorinstanz schenkte den Bestreitungen der Beschuldigten keinen Glauben und sieht die Täterschaft der Beschuldigten in allen Anklage- punkten als erstellt. So hat die Beschuldigte denn auch anlässlich der Berufungs- verhandlung anerkannt, dass sie dieses Telefongespräch geführt hat (BA pag. 7- 401-015; vgl. auch BA pag. 13-01-0017; BA pag. 13-01-0144, CAR pag. 7.401.015). Die Vorinstanz führt aus, es sei erwiesen, dass der «Boss» bzw. Komplize der Beschuldigten, QQQQ., am 17. Dezember 2012 im Hotel EE. in Y. eingecheckt habe. Die «Phishing»-Fälle seien unmittelbar nach dessen Ankunft am 18./19. Dezember 2012 in Y. begangen worden. Es sei auffällig, dass die Beschuldigte an diesen Tagen Ferien gehabt habe. Aufgrund der zeitlichen Koin- zidenz könne als erstellt gelten, dass die Beschuldigte den arbeitsfreien Tag ge- nutzt habe, um mit QQQQ. in Y. zu «phishen». Ein Geschädigter habe sich so- dann an den Namen «Meier» der angeblichen Bankangestellten am Telefon er- innern können, welcher der Beschuldigten zuzuordnen sei. Somit sei die Täter- schaft der Beschuldigten in all denjenigen Fällen erstellt, welche einen Konnex zu diesem Fall aufwiesen. Aufgrund der übereinstimmenden Konfigurationen des für die unbefugten Geldüberweisungen verwendeten Computers und der IP-Ad- ressen sei dies in den «Fällen 3-5» und im «Fall 7» der Fall (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 3-7»).
b) Grundlage der hier zu untersuchenden Anklagevorwürfe bildet zunächst die Tatsache, dass sich sämtliche «Phishing»-Angriffe innerhalb von zwei Tagen (18. Dezember 2012 und 19. Dezember 2012) ereignet haben. Das ist aktenmäs- sig ausreichend dokumentiert und wird von der Beschuldigten auch nicht in Ab- rede gestellt. Der Vorinstanz ist im Weiteren darin zu folgen, dass in Anbetracht der für die einzelnen Vorfälle ermittelten Tatumstände von einer Tatserie auszu- gehen ist. Übereinstimmungen hinsichtlich der einzelnen Tatmerkmale konnten in einem qualitativen und quantitativen Ausmass ermittelt werden, das diese Schlussfolgerung geradezu aufdrängt. Die Vorinstanz hat sich dazu einlässlich geäussert und zu Recht darauf hingewiesen, dass entweder die Konfiguration
- 30 - der eingesetzten Computer oder die ihnen im Internet vermittelte IP-Adressen oder gleich beide Eigenschaften in zahlreichen «Phishing»-Vorfällen identisch waren. Besonders hervorzuheben ist, dass die am 18. Dezember 2012 zwischen 11:27 Uhr und 14:15 Uhr durchgeführten «Phishing»-Angriffe von einem Compu- ter mit der gleichen Konfiguration aus erfolgten (BA pag. 10-02-0130), wobei in zwei Fällen beim Login in das Online-Banking-Portal der Bank die gleiche IP- Adresse registriert wurde (BA pag. 10-02-0123). Als relevant wirkt sich sodann aus, dass die beim «Phishing»-Angriff am 19. Dezember 2012 («Fall 7») in Form der IP-Adresse gespeicherte Verbindung mit derjenigen von zwei «Phishing»- Angriffen übereinstimmte, die einen Tag zuvor am 18. Dezember 2012 begangen wurden (BA pag. 10-02-0129). Damit steht fest, dass die einzelnen «Phishing»- Angriffe von den selben Tätern begangen worden sein müssen. Es ist durch die Erkenntnisse aus der von der Kantonspolizei Y.-Stadt durchgeführten Hotelkon- trolle zudem nachgewiesen, dass am 17. Dezember 2012 und damit noch vor dem fraglichen Deliktzeitraum mit QQQQ. ein Komplize der Beschuldigten im Ho- tel «EE.» in Y. eingecheckt hatte (BA pag. 10-02-0106). Demnach ist davon aus- zugehen, dass die als Anklagesachverhalte «Fälle 3-7» zu beurteilenden «Phishing»-Angriffe der Tätergruppierung beizuordnen sind, welcher die Be- schuldigte angehörte.
c) Es ist unbestritten und anhand der entsprechenden Tonaufnahme auch nicht zu bestreiten, dass die Beschuldigte am Dienstag, 18. Dezember 2012 ei- nen «Phishing»-Anruf mit einem Mitarbeiter der Bank B. geführt hat, der sich als vermeintlicher Bankkunde ausgab (BA pag. 10-02-0170; Anklagesachverhalt «Fall 61»). Nach diesem Telefonat wurde um 09:35 Uhr ein Zugriff auf das von der Bank B. erstellte fiktive Konto festgestellt (BA pag. 10-02-0170). Es handelte sich dabei um den zeitlich frühesten «Phishing»-Vorfall, der sich am 18. Dezem- ber 2012 zugetragen hat. Damit ist erstellt, dass die Beschuldigte sich an jenem Tag zusammen mit mindestens einem ihrer Komplizen am Tatort aufgehalten hat. Der Geschädigte JJ. (Anklagesachverhalt «Fall 6») erklärte gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, dass er von einer unbekannten Frau angerufen wor- den sei, die sich als «Frau Meier» vom Sicherheitsdienst der Bank B. ausgege- ben und mit «[…]dialekt» gesprochen habe (Rapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Dezember 2012 [BA pag. 15-02-0002; BA pag. B10-02-01-0060]). Mit der Vorinstanz ist aufgrund der zuverlässigen und die Beschuldigten identifizie- renden Angaben des Geschädigten zu schliessen, dass sie den entsprechenden «Phishing»-Anruf gemacht hat. Gemäss den Logfile-Daten der Bank B. wurde von der Täterschaft um 11:27 Uhr auf den Account zugegriffen und um 11:36 Uhr eine Überweisung veranlasst (BA pag. B10-02-01-0062). Der zeitliche Konnex zum rund eine Stunde zuvor von der Beschuldigten geführten Telefongespräch mit dem Sicherheitsmitarbeiter der Bank B. ist evident. Angesichts der Dauer die- ses der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung erneut vorgehaltenen
- 31 - Gesprächs (CAR pag. 7.401.015) verkürzt sich der zeitliche Abstand zum «Phishing»-Angriff auf den Geschädigten JJ. noch weiter. In ähnlicher Kadenz erfolgte dann bereits der nächste «Phishing»-Angriff, wurde doch bereits um 12:00 Uhr vom Konto des Geschädigten GG. (Anklagesachverhalt «Fall 3) eine unautorisierte Transaktion ausgelöst (BA pag. B10-02-01-0027). Die weiteren «Phishing»-Angriffe ereigneten sich am 18. Dezember 2012 in einem zeitlichen Abstand von höchstens einer Stunde (BA pag. B10-02—01-0031 [Anklagesach- verhalt «Fall 4»]; BA pag. B10-02-01-0039 [Anklagesachverhalt «Fall 5»]).
d) Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, dass die «Phishing»-An- griffe vom Dienstag, 18. Dezember 2012 und vom Mittwoch, 19. Dezember 2012 aufgrund ihres engen Sachkonnexes und der direkt zu ihr als Täterin führenden Indizien der Beschuldigten anzurechnen sind. An diesem Beweisergebnis ver- mögen auch die Aussagen der Beschuldigten nichts zu ändern. Sie führte an der Berufungsverhandlung etwa aus, dass sich auf den angeblich zwischen den «Te- lefonistinnen» zirkulierenden Anruflisten zahlreiche Bemerkungen (erfolgte An- rufe und Anrufversuche / gewünschte Termine für Anrufe) befunden hätten. Nach dieser Darstellung müsste somit im Grund innert kürzester Zeit die Übergabe an die nachfolgende «Telefonistin» bewerkstelligt worden sein, wobei dabei auch noch diverse Angaben auf der Liste der anzurufenden Personen hätten aktuali- siert werden müssen. Es erscheint als völlig unrealistisches Szenario, dass in derart geringer zeitlicher Abfolge eine andere «Telefonistin» als die Beschuldigte operiert haben könnte, auf welche darüber hinaus noch die identischen Charak- teristika zutreffen. Die Beschuldigte hat denn auch keinerlei konkrete Angaben dazu gemacht, um wen es sich bei dieser angeblichen Drittperson gehandelt ha- ben könnte. Dass sie stets angegeben hat, sich nie im Hotel «EE.» in Y. aufge- halten zu haben (vgl. BA pag. 13-01-0117) könnte sie selbst dann nicht wesent- lich entlasten, wenn das zutreffend wäre. Es konnte nicht rekonstruiert werden, von welchem Tatort genau die «Phishing»-Angriffe verübt wurden. Unbehelflich sind auch ihre Schilderungen, wonach sie im November/Dezember 2012 sich einmal mit «diesen Leuten» getroffen habe, um zunächst zuzuhören und dann ihr erstes «Phishing»-Telefon zu machen (BA pag. 13-01-0117). Nachdem fest- steht, dass die Beschuldigte bereits im November 2012 in «Phishing»-Aktivitäten verwickelt war, kann sich diese Aussage nicht auf die im Dezember 2012 erfolg- ten «Phishing»-Angriffe bezogen haben.
e) Würdigt man die angeführten Indizien und Sachumstände gesamthaft, be- stehen keine im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO unüberwindlichen Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten bezüglich der Anklagevorwürfe «Fälle 3-7». Die Anklagesachverhalte sind rechtsgenügend erstellt.
- 32 - 1.2.5.3 Anklagesachverhalt «Fall 8»
a) Der Anklagesachverhalt «Fall 8» befasst sich mit dem Vorwurf, die Be- schuldigte habe sich am Donnerstag, 27. Dezember 2012 an einem «Phishing»- Angriff zum Nachteil der Geschädigten LL. und MM. beteiligt (TPF pag. 19.100.004). Die Beschuldigte hat ihre Täterschaft weder anerkannt noch kategorisch verneint, sondern dem Sinne nach angegeben, dass sie sich nicht mehr erinnern könne (BA pag. 13-01-0144; CAR pag. 7.401.016). Im angefoch- tenen Urteil wird der Sachverhalt zusammen mit den als «Fall 9» und «Fall 10» zur Anklage gebrachten «Phishing»-Angriffen geprüft und unter Querbezügen zu weiteren Anklagevorwürfen als erstellt erachtet. Soweit den vorliegend zu beur- teilenden Anklagesachverhalt betreffend, erwägt die Vorinstanz, dass die Be- schuldigte zum Tatzeitpunkt von der Arbeit frei genommen habe. Die Geschä- digte TTTT. habe sich explizit an den Namen «Meier» der angeblichen Bankan- gestellten am Telefon erinnern können. Dies spreche für die Täterschaft der Be- schuldigten, da ausschliesslich sie sich mit diesem Aliasnamen gemeldet habe. Aufgrund der zusätzlich übereinstimmenden Gerätekonfiguration der bei diesem «Phishing»-Angriff und demjenigen vom 19. Dezember 2012 verwendeten Com- puter sei die Täterschaft der Beschuldigten zweifelsfrei erstellt (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 8-10»).
b) Betreffend den Anklagevorwurf «Fall 8» fielen in der Strafuntersuchung vergleichsweise wenig aufschlussreiche Erkenntnisse an. Der «Phishing»-Angriff vom 27. Dezember 2012 präsentiert sich aus zeitlicher Perspektive als isolierter Vorfall, der sich in keine eigentliche Deliktsserie einreihen lässt. Sowohl am
27. Dezember 2012 wie auch an unmittelbar vorangehenden und nachfolgenden Tagen wurden keine weiteren «Phishing»-Angriffe verzeichnet. Damit lässt sich von Vornherein auch kein enger Konnex feststellen, der allenfalls indiziell für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen würde. Fest steht im Grunde nur, dass die Täterschaft sich am 27. Dezember 2012 in missbräuchlicher Weise in das E- Banking-Konto der Geschädigten LL. und MM. eingeloggt und eine unbefugte Überweisung in Auftrag gegeben hat (BA pag. B10-02-01-0120). Verschiede we- sentliche Tatumstände sind unbekannt geblieben. Weder konnte der Ort lokali- siert werden, wo die Täter gehandelt haben, noch konnte zweifelsfrei eine Ruf- nummer eruiert werden, von welcher aus der «Phishing»-Anruf erfolgt sein soll. Durch die Geschädigten konnte bei ihrem Telekommunikationsanbieter zwar eine Rufnummer in Erfahrung gebracht werden (BA pag. B10-02-01-0101; BA pag. B10-02-01-0111), doch wurden in dieser Hinsicht – soweit ersichtlich – keine weiteren Ermittlungen getätigt. Festgestellt werden konnte die Konfigura- tion des Computers, der im Rahmen des «Phishing»-Angriffs verwendet wurde (BA pag. B10-02-01-0120). Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass diese Gerätekonfiguration identisch ist mit derjenigen des Computers, der bei
- 33 - einem «Phishing»-Angriff am 19. Dezember 2012 (Anklagesachverhalt «Fall 7») zum Einsatz kam. Inwiefern dieser technische Befund jedoch spezifisch auf die Täterschaft der Beschuldigten hindeuten müsste, wird nicht begründet und er- scheint angesichts des zeitlichen Abstandes zwischen den beiden Vorfällen von mehr als einer Woche auch nicht auf der Hand zu liegen. Die von der Vorinstanz im Übrigen thematisierten Übereinstimmungen bezüglich Rufnummern und An- tennenstandorten bei den «Phishing»-Angriffen vom 9. Januar 2013 (Anklagesa- chverhalt «Fall 9») und vom 15. Januar 2013 (Anklagesachverhalt «Fall 10») so- wie die Inbezugsetzung zu einem zeitlich noch späteren «Phishing»-Vorfall (An- klagesachverhalt «Fall 22» [begangen am 12. Februar 2013]) sind hinsichtlich der Täterschaft des vorliegend in Frage stehenden «Phishing»-Angriffs wenig aussagekräftig und daher kaum hilfreich. Die von der Vorinstanz herangezoge- nen Argumente sind insofern nicht überzeugend.
c) Was die weiteren belastenden Aspekte betrifft, wird in der vorinstanzlichen Entscheidbegründung auf die Verwendung des Aliasnamens «Meier» und darauf hingewiesen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 27. Dezember 2012 nicht gearbeitet habe. Im Berufungsverfahren wendet die Beschuldigte dazu ein- mal ein, dass die Geschädigte MM. von einer sich als «Frau Meier» ausgebenden und «Zürcher Dialekt» sprechenden Person berichtet habe (CAR pag. 7.300.003). Der Einwand ist berechtigt, wenngleich der Verteidigung bei der Referenzierung der verwiesenen Aktenstelle (BA pag. 15-08-0004) ein Versehen unterlaufen sein dürfte. In der Sache ist jedenfalls zutreffend, dass die Geschä- digte MM. betreffend den «Phishing»-Vorfall vom 27. Dezember 2012 in ihrer Einvernahme durch die Zuger Polizei angegeben hat, sie sei von einer «Frau Meier» angerufen worden, welche einen «Zürcher Dialekt» gesprochen habe (BA pag. 15-08-0029 f.). Dies wurde auch im Nachtragsbericht der Bundeskriminal- polizei vom 15. August 2019 so festgehalten (BA pag. 10-02-0167). Die von der Verteidigung darauf aufmerksam gemachte Vorinstanz (vgl. TPF pag. 19.721.022) schweigt sich dazu aus. Dass die Geschädigte – wie im zitier- ten Ermittlungsbericht vermutet wird (BA pag. 10-02-0167) – bloss einer Ver- wechslung unterlegen sein könnte, ist eine nur spekulativ zu treffende Annahme. Es muss gegenteils als entlastend gewürdigt werden, dass die Geschädigte die von der Anruferin gesprochene Mundart gerade nicht als «[…]deutsch» beschrie- ben hat. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz ausführt, die Beschuldigte habe sich für den Tatzeitpunkt von der Arbeit frei genommen, und wie sie diese Feststellung bei der Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten berück- sichtigt. Aus der bei der Arbeitgeberin SSSS. edierten Zeitnachweisliste ergibt sich, dass die Beschuldigte am 27. Dezember 2012 zwischen 09:30 Uhr und 12:00 Uhr sowie von 12:38 Uhr bis 18:17 Uhr gearbeitet hat (BA pag. 07-04-00- 0012). Gemäss den zur fraglichen Session erhobenen Login-Daten erfolgte der unautorisierte Zugriff auf das E-Banking-System am 27. Dezember 2012 um
- 34 - 09:23:56 (BA pag. B10-02-01-0092 [Angabe unter der Rubrik «Open Session»). Angesichts der ihr vorgeworfenen Funktion müsste die Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch am Tatort anwesend gewesen sein. Aufgrund der zeitlichen Ver- hältnisse müsste die Beschuldigte danach den Tatort verlassen und nur rund 6 Minuten später am Arbeitsort eingetroffen sein. Da der Tatort nicht exakt be- stimmt werden konnte («Umgebung von Y.» [TPF pag. 19.100.004]), muss zu- gunsten der Beschuldigten angenommen werden, dass es ihr nicht möglich war, die Distanz zwischen Tatort und Arbeitsort innert dieser kurzen Zeit zurückzule- gen. Mehr oder andere belastende Erkenntnisse, die zum Nachweis der Täter- schaft der Beschuldigten ausreichen würden, liegen nicht vor.
d) Insgesamt verbleiben bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten im als «Fall 8» an- geklagten «Phishing»-Angriff. In Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist die Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen. 1.2.5.4 Anklagesachverhalte «Fälle 9-20»
a) Der Beschuldigten wird in den Anklagesachverhalten «Fälle 9-18» einer- seits vorgeworfen, sich am Dienstag, 9. Januar 2013 sowie am Dienstag, 15. Ja- nuar 2013 und am Mittwoch, 16. Januar 2013 an einer Vielzahl von «Phishing»- Angriffen auf Konten von mehreren Kunden der Bank B. beteiligt zu haben (TPF pag. 19.100.004). Die der Beschuldigten weiter angelasteten Anklagesachver- halte «Fälle 19 und 20» beinhalten andererseits zwei «Phishing»-Angriffe, wel- che durch eine am Mittwoch, 23. Januar 2013 («Fall 19») und am Donnerstag,
31. Januar 2013 («Fall 20») ausgelöste Geldüberweisung abgeschlossen wur- den (TPF pag. 19.100.005 f.). Die Beschuldigte hat diesbezüglich jede Schuld von sich gewiesen (BA pag. 13-01-0116; BA pag. 13-01-0144). Die Vorinstanz hat diese Anklagevorwürfe separat behandelt und als Erstes den als «Fall 10» rubrizierten Anklagesachverhalt zusammen mit dem als «Fall 9» zur Anklage ge- brachten «Phishing»-Angriff geprüft. Diesbezüglich hält die Vorinstanz im We- sentlichen fest, die Antennenstandorte hätten im «Fall 9» und im «Fall 10» über- eingestimmt. Zudem seien die im «Fall 10» und im «Fall 11» verwendete SIM- Karte ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt worden, weshalb ihre Täter- schaft zweifelsfrei erstellt sei (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 8-10»). An- schliessend wendet sich die Vorinstanz den Anklagesachverhalten «Fälle 11-18» zu und verweist darauf, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Mittwoch,
16. Januar 2013 von der Arbeit frei genommen habe. Die Geschädigten im «Fall 11» und im «Fall 12» hätten sich an den Aliasnamen «Meier» erinnern kön- nen, welchen nur die Beschuldigte verwendet habe. Deshalb seien der Beschul- digten auch alle übrigen Fälle zuzurechnen, welche einen Konnex zu diesen bei- den Fällen aufweisen würden. In sämtlichen Fällen seien die gleiche SIM-
- 35 - Karte/Rufnummer benutzt worden, welche ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet worden sei. Ausserdem sprächen die identischen IP-Adressen im «Fall 11», im «Fall 12» und im «Fall 16» dafür, dass die Beschuldigte als «Tele- fonistin» tätig gewesen sei. Zudem seien die Gerätekonfigurationen in den «Fäl- len 11, 12 und 15-17» identisch wie im «Fall 20», bei welchem sich die Beschul- digten beim «Voice-Phishing» mit «Frau Meier» gemeldet habe. Überdies sei in den «Fällen 9-10» und im «Fall 26» die für die telefonische Beschaffung der E- Banking-Zugangsdaten verwendete Rufnummer «Tel.nr. 2» identisch, welche ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet worden sei. Diese fallübergrei- fende Übereinstimmung der Indizien spreche klar für die Täterschaft der Beschul- digten (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 11-18»). Für die Täterschaft der Be- schuldigten in den Anklagesachverhalte «Fälle 19 und 20» schliesslich spreche, dass sie zum Tatzeitpunkt am 23. Januar 2013 sowie am 31. Januar 2012 Ferien bzw. arbeitsfrei gehabt und sich im «Fall 20» als «Frau Meier» gemeldet habe. Sie habe die gleiche Rufnummer verwendet, wie in den «Fällen 9-18», bei wel- chem ihre (Mit-)Täterschaft nachgewiesen sei. Die im «Fall 19» verwendete SIM- Karte/Rufnummer sei ausserdem ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt worden. Ein weiteres gewichtiges Indiz zum Nachweis ihrer «Phishing»-Anrufe sei zudem, dass die Gerätekonfiguration im «Fall 19» die gleiche sei wie im «Fall 24», bei welchem sie mit dem Aliasnamen «Frau Meier» als «Telefonistin» agiert habe, welche ihr zuzuordnen sei. Die Gerätekonfiguration im «Fall 20» sei dieselbe wie im «Fall 12», bei welchem sich die Beschuldigte ebenfalls mit «Frau Meier» gemeldet habe. Beweismässig sei daher zweifelsfrei erstellt, dass die Be- schuldigte in den «Fällen 19 und 20» «gephisht» habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 19 und 20»).
b) In Bezug auf den vorliegend zu betrachtenden Anklagekomplex fällt zu- nächst auf, dass von den insgesamt elf «Phishing»-Attacken deren neun («Fälle 10-18») an zwei aufeinanderfolgenden Tagen (Dienstag, 15. Januar 2013 und Mittwoch, 16. Januar 2013) begangen wurden. Alleine für den 16. Januar 2013 wurden den Strafverfolgungsbehörden insgesamt zehn «Phishing»-Angriffe zur Kenntnis gebracht, die sich zwischen 09:58 Uhr und 17.09 Uhr ereignet haben. Anhand der Erkenntnisse aus den rückwirkend erhobenen Verbindungsnachwei- sen lässt sich unschwer nachzeichnen, dass alle Geschädigten in den Anklage- sachverhalten «Fälle 9-19» von der Rufnummer «Tel.nr. 2» aus angerufen wur- den (BA pag. 10-02-0108). Alle diese Anrufe lassen sich von ihrer Dauer her als «Phishing»-Anrufe erkennen, wobei beim Abgleich mit der unbefugten Auslö- sung der Kontoüberweisung stets eine zeitliche Parallelität festzustellen ist (BA pag. B10.02-01-0124; BA pag. B10-02-01-0140; BA pag. B10-02-01-0146; BA pag. B10-02-01-0155; BA pag. B10-02-01-0159; BA pag. B10-02-01-0174; BA pag. B10-02-01-0192; BA pag. B10-02-01-0196; BA pag. B10-02-01-0217; BA pag. B10-02-01-0239; Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten).
- 36 - Die verwendeten Rufnummern sind schliesslich auch der Schlüssel zum Ver- ständnis des zeitlichen Konnexes zu den Anklagesachverhalten «Fall 9» und «Fall 10» sowie von «Fall 19» und «Fall 20». Vom Tätertelefon mit der Rufnum- mer «Tel.nr. 2» erfolgte am 9. Januar 2013 um 12:04 Uhr ein Anruf auf den Fest- netzanschluss des Geschädigten NN. (BA pag. 15-09-0001; BA pag. B10-02-01- 0124; Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Bereits um 12:09 Uhr loggte sich die Täterschaft am 9. Januar 2013 im Online-Banking-Ac- count ein (BA pag. B10-02-01-0124). Am 15. Januar 2013 um 08:21 Uhr wurde die Geschädigte OO. angerufen, wobei unbefugter Zugriff und betrügerische Transaktion wenige Minuten später erfolgten (BA pag. 15-10-0001; BA pag. B10- 02-01-0128; Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Von der gleichen Rufnummer aus wurde am 16. Januar 2013 um 09:25 Uhr die Rufnum- mer des Geschädigten BBB. («Fall 19») angewählt (Datei «[…].xls» in den rück- wirkenden Verbindungsdaten). Auch wenn die betrügerische Transaktion von dessen E-Banking-Account erst am 23. Januar 2013 veranlasst wurde (BA pag. B10-02-01-0244), muss der «Phishing»-Angriff in den gleichen zeitlichen Zusammenhang gestellt werden. Auch der Geschädigte I. («Fall 20») wurde am
16. Januar 2013 um 12:07 Uhr von der von der Täterschaft benutzten Rufnum- mer aus angerufen (Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Am 31. Januar 2013 um 17:12 Uhr wurde der Geschädigte sodann von der eben- falls von der Täterschaft benutzten Rufnummer «Tel.nr. 3» angerufen (Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). An eben diesem Tag er- folgte um 17:17 Uhr von dessen Konto eine unbefugte Überweisung (BA pag. B10-02-01-0258). Deshalb lässt sich die Urheberschaft für diesen «Phishing»-Angriff ebenfalls eindeutig der Tätergruppierung um die Beschuldigte zuschreiben. Damit stehen auch die Anklagesachverhalte «Fall 10», «Fall 19» und «Fall 20» in einem direkten zeitlichen Bezug zu den übrigen Fällen.
c) Darüber hinaus hat die Vorinstanz in korrekter Weise eine Vielzahl von In- dizien angeführt, welche den Schluss bekräftigen, dass mit den «Phishing»-An- griffen vom 15. Januar 2016 und vom 16. Januar 2016 eine eigentliche Delikts- serie vorliegt. Dazu zählt vorab der Umstand, dass die von der Täterschaft be- nutzten Mobiltelefone während allen «Phishing»-Anrufen mit der gleichen Mobil- funkantenne verbunden waren (BA pag. 10-02-0172 f.). Daraus ist ohne Weite- res zu folgern, dass die Delikte am gleichen Ort begangen wurden. Sodann ist auf die Verwendung von identischem Computergeräten bei der Verschaffung des unautorisierten Zugangs zu den verschiedenen Onlinebanking-Accounts hinzu- weisen. Lediglich in zwei der zu beurteilenden Fälle (Anklagesachverhalte «Fall 10» und «Fall 13») wiesen die Geräte eine Konfiguration auf, die mit derje- nigen von anderen «Phishing»-Angriffen nicht übereingestimmt hat. Bei einem «Phishing»-Angriff (Anklagesachverhalt «Fall 19») waren die benutzten Compu- ter nach deren Konfiguration die gleichen, wie sie bei zwei rund einen Monat
- 37 - später durchgeführten «Phishing»-Angriffen (Anklagesachverhalte «Fall 21» vom 12. Februar 2013 und «Fall 24» vom 13. Februar 2013) festgestellt wurden. Überwiegend wurden die hier zu betrachtenden Delikte jedoch unter Verwen- dung der gleichen Geräte begangen. Eine identische Gerätekonfiguration wurde bei sechs «Phishing»-Angriffen registriert (Anklagesachverhalte «Fall 11», «Fall 12», «Fall 15», «Fall 16», «Fall 17» und «Fall 20» [BA pag. 10-02-0130]). Zwei weiteren «Phishing»-Angriffen konnte eine weitere übereinstimmende Ge- rätekonfiguration zugeordnet werden (Anklagesachverhalte «Fall 14» und «Fall 19» [BA pag. 10-02-0130]). Die am häufigsten verwendete Gerätekonfigu- ration fiel bereits bei einer zeitlichen früheren Deliktsserie auf (Anklagesachver- halte «Fälle 3-6» [BA pag. 10-02-0130]; vgl. dazu die vorstehende Erwägung II./A.1.5.2.1). Überdies wurde bei der technischen Auswertung der «Phishing»- Angriffe anhand der erhobenen IP-Adresse festgestellt, dass mehrere Zugriffe auf das Online-Banking-Portal der betroffenen Bank vom gleichen Anschluss er- folgt sind. Bei den «Phishing»-Angriffen vom 16. Januar 2013 um 09:58 Uhr (An- klagesachverhalt «Fall 11») und vom 16. Januar 2013 um 10:17 Uhr (Anklage- sachverhalt «Fall 12») wurde ebenso der gleiche Nutzer identifiziert wie bei den gleichentags um 15:08 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 16») und um 17:09 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 18») durchgeführten «Phishing»-Angriffen (BA pag. 10-02-0129; insofern unzutreffend die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die IP-Adresse auch beim «Phishing»-Angriff vom 16. Januar 2013 um 15:35 Uhr identisch gewesen sei). Angesichts der eher kurzen zeitlichen Abstände zwi- schen diesen «Phishing»-Angriffen müssen diese innerhalb der gleichen Inter- netsession und damit von der gleichen Täterschaft begangen worden sein. Es kann als ausgeschlossen gelten, dass innerhalb von solchen Zeiträumen die glei- che IP-Adresse bereits an einen anderen Internetnutzer vergeben wurde, der dann seinerseits auf das Online-Banking-System der Bank B. zugegriffen hat.
d) Im Lichte des vorstehend Ausgeführten steht fest, dass die «Phishing»-An- griffe in den Anklagesachverhalten «Fälle 10-20» durch die Tätergruppierung be- gangen wurde, mit der die Beschuldigte anerkanntermassen verstrickt war. Die- ser Umstand lässt es naheliegend erscheinen, dass es sich vorliegend wiederum um von der Beschuldigten als «Session» bezeichnete Deliktsserie gehandelt hat. Dieser Verdacht wird auch durch die Tatsache bestätigt, dass im Arbeitszeitnach- weis der Beschuldigten für den 16. Januar 2013 ein Ferientag vermerkt ist (BA pag. 07-04-00-0014). Für den 15. Januar 2013 ergibt sich aus den Arbeitszeit- nachweisen zwar, dass die Beschuldigte gearbeitet hat, doch erfolgte der Ar- beitsbeginn um 09:27 Uhr (BA pag. 07-04-00-0014), sodass die zeitlichen Ver- fügbarkeiten – worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat – die Täterschaft der Beschuldigten nicht ausschliessen (Anruf an die Geschädigte um 08:21 Uhr [Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten] / «Phishing»-Anruf um 08:21 Uhr / Auslösung der missbräuchlichen Zahlung um 08:33 Uhr [BA
- 38 - pag. B10-02-01-0128]). Es fällt in diesem Zusammenhang zudem auf, dass die- ser Anruf das einzige von der täterschaftlich relevanten Rufnummer «Tel.nr. 2» ausgeführte Telefonat am 15. Januar 2013 ist (vgl. die Datei «[…]xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Die augenfällige Kongruität zwischen den «Phishing»-Aktivitäten und den Arbeitszeiten der Beschuldigten zeigt sich hier mit umgekehrten Vorzeichen. Dass die Beschuldigte am 15. Januar 2013 gear- beitet hat, spricht insofern nicht gegen, sondern vielmehr für ihre Täterschaft. Die in den Anklageziffern «Fälle 10-20» umschriebenen «Phishing»-Vorfälle ereigne- ten sich zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem die Beschuldigte selber angegeben hat, solch kriminellen Machenschaften nachgegangen zu sein (BA pag. 10-02- 0096: «ca. Januar-Februar 2013»). Weder in der Strafuntersuchung noch wäh- rend der gerichtlichen Verfahren hat die Beschuldigte je konkrete Angaben dazu gemacht, wann genau sie in den Monaten Januar 2013 und Februar 2013 sonst «Phishing»-Anrufe übernommen habe.
e) Wie schon die Vorinstanz der Beschuldigten auseinandergesetzt hat, zieht sich ein die Beschuldigte stark belastendes Indiz durch den gesamten Anklage- komplex. Dem Geschädigten E. («Fall 11») wurde die bereits vorne erwähnte Telefonnummer «Tel.nr. 2» auf entsprechende Erkundigung von seinem Teleko- manbieter mitgeteilt (BA pag. 15-11-0014; BA pag. B10-02-01-0144). In der Folge wurden die rückwirkenden Verbindungsdaten erhoben (BA pag. 09-01- 0059). Wie gesehen, konnte in diesem Rahmen ermittelt werden, dass die «Phishing»-Anrufe in den Anklagesachverhalten «Fälle 10-19» von dieser Ruf- nummer aus erfolgten. Gemäss den aus umfangreichen Überwachungsmass- nahmen gewonnenen Erkenntnissen wurde diese Rufnummer ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt (BA pag. 10-02-0168). Dies weist in hohem Masse auf die Täterschaft der Beschuldigten hin. Auch die bei den «Phishing»-Angriffen gemäss dem Anklagesachverhalt «Fall 20» benutzte Rufnummer «Tel.nr. 3» weist auf die Täterschaft der Beschuldigten hin. Die Nachforschungen zur Ver- wendung dieser Rufnummern ergaben zwar, dass sie auch von anderen «Tele- fonistinnen» benutzt wurde, doch traten diese unbekannten Frauen unter dem Aliasnamen «Müller» auf (BA pag. 10-02-0168). Wie den Aussagen des Geschä- digten I. entnommen werden kann, wurde er jedoch von einer weiblichen Person angerufen, die sich als «Frau Meier» ausgegeben hat (BA pag. 15-22-0006). Der Name «Meier» wurde bezüglich der fraglichen «Phishing»-Anrufe wiederholt er- wähnt. Der Geschädigte E., welcher der Anruferin neben seinen Zugangsdaten auch diejenigen seiner Ehefrau mitgeteilt hat (Anklagesachverhalte «Fall 11» und «Fall 12» [vgl. BA pag. B10-02-01-0133]), berichtete, dass er von einer an- geblichen Mitarbeiterin der Bank B. angerufen worden sei, die sich als «Frau Meyer» ausgegeben habe. Die Anruferin habe in schweizerdeutscher Sprache mit typischem «[…] Akzent» gesprochen (Rapport Kantonspolizei St. Gallen vom
14. Februar 2013 [BA pag. 15-11-0003]). Auch der Geschädigte I.
- 39 - (Anklagesachverhalt «Fall 20») gab an, dass er von einer weiblichen Person an- gerufen worden sei, die sich mit dem Namen «Meier» vorgestellt habe (Einver- nahme durch Luzerner Polizei vom 1. Februar 2013 [BA pag. 15-20-0007]). So- weit die Geschädigten überhaupt konkrete Aussagen zur Namensnennung und zur Art des Dialekts gemacht haben, wurden einzig die auf die Beschuldigten hinweisenden Aliasnamen «Meier» und der Dialekt «[…]deutsch» erwähnt. Sei- tens der Verteidigung wurde noch im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, dass die geschädigte Person im Anklagesachverhalt «Fall 15» von einer mit «berndeutschem Dialekt» redenden Frau erzählt habe (TPF pag. 19.721.022). Dieses Vorbringen findet in den Akten indessen keine Stütze. Der angespro- chene AA. hat als Vertreter der Geschädigten keinen Namen genannt und auch angegeben, er habe keinen Dialekt erkennen können (Einvernahme durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserhoden vom 22. Januar 2013 [BA pag. 15-15- 0020 f.]).
f) Es liegen gewichtige indizielle Hinweise dafür vor, dass die Beschuldigte an den «Phishing»-Angriffen vom 15. Januar 2013 und vom 16. Januar 2013 als «Telefonistin» beteiligt war. Neben den zeitlichen und sachlichen Zusammen- hängen sprechen die benutzten Telefonnummern sowie die mehrfach dokumen- tierte Verwendung der Falschpersonalie «Meier» für die Täterschaft der Beschul- digten. Die Aussagen der Beschuldigten zu den vorliegenden Anklagevorwürfen beschränken sich im Wesentlich darauf geltend zu machen, es seien nicht ihre Computer und nicht ihre SIM-Karten verwendet worden, sie sei nicht die einzige «Frau Meier» gewesen oder habe sich möglicherweise einfach sonst mit den Tä- tern getroffen (BA pag. 13-01-0115 f.; BA pag. 13-01-0144; TPF pag. 19-731- 013 ff.; CAR pag. 7.401.017). Dass und weshalb derart pauschale Bestreitungen die Aussagekraft der die Beschuldigten belastenden Indizien nicht zu erschüttern vermögen, wurde bereits andernorts einlässlich erörtert (vgl. vorstehende Erwä- gungen II./A.1.2.4.6 und II./A.1.2.4.7). In der Gesamtheit erzeugen alle indizien- haften Aspekte ein hinreichend zuverlässiges Bild, das einzig den Schluss auf die Täterschaft der Beschuldigten erlaubt. Es liegt eine Deliktsserie vor in einem Zeitraum, in dem Beschuldigte angegeben hat, an «Phishing»-Angriffen mitge- wirkt zu haben. Sämtliche «Phishing»-Anrufe lassen sich Rufnummern zuweisen, die erstelltermassen von der Beschuldigten benutzt wurden. Als die Beschuldigte am 15. Januar 2013 ab ungefähr Mitte des Vormittages gearbeitet hat, wurde gerade einmal ein mit «Phishing»-Delikten in Zusammenhang zu bringender An- ruf von diesen Rufnummern aus registriert. Am 16. Januar 2016 hat die Beschul- digte den ganzen Tag nicht gearbeitet und es wurden nicht weniger als acht «Phishing»-Angriffe verübt, die sich über den ganzen Tag verteilten. Es kann schliesslich kein blosser Zufall gewesen sein, dass die sich an Tätereigenschaf- ten erinnernden Geschädigten auf die Beschuldigte zutreffende Beschreibungen abgaben. Mit der Hypothese, dass die Beschuldigte höchstens einzelne
- 40 - «Phishing»-Anrufe oder gar keinen einzigen solchen getätigt habe, liesse sich eine derart dicht auf die Täterschaft der Beschuldigten hinweisende Indizienkette nicht logisch vereinbaren. Die abstrakte Möglichkeit, dass es sich anders verhal- ten haben könnte, erscheint daher als derart vernachlässigbar, dass sie nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden kann und muss.
g) Zusammenfassend erbringt die Vielzahl der belastenden Indizien auch in den Anklagesachverhalten «Fälle 10-20» den rechtsgenügenden Beweis für die Täterschaft der Beschuldigten. Der Sachverhalt ist insoweit erstellt. 1.2.5.5 Anklagesachverhalte «Fälle 21-25»
a) Gemäss Anklageschrift soll sich die Beschuldigte im am Dienstag, 12. Feb- ruar 2013 und Mittwoch, 13. Februar 2013 an diversen «Phishing»-Angriffen auf mehrere Kunden der Bank B. beteiligt haben (TPF pag. 19.100.006). Die Be- schuldigte hat im Vorverfahren und auch in den gerichtlichen Verfahren bestrit- ten, an diesen «Phishing»-Angriffen mitgewirkt zu haben, und ausgeführt, dass nicht ihr Computer und nicht ihr Telefon benutzt worden seien und sie nicht die einzige «Frau Meier» gewesen sei (BA pag. 13-01-0115; BA pag. 13-01-0144; TPF pag. 19.731.015). Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil ihre Gründe dar, weshalb sie an der Täterschaft der Beschuldigten keine Zweifel hat. Zu- nächst weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 12. und 13. Februar 2013 arbeitsfrei gehabt habe. Im «Fall 22» und im «Fall 24» habe sich die angebliche Bankangestellte nach Aussagen der Geschä- digten mit dem Namen «Frau Meier» gemeldet. Der «Phishing»-Anruf im «Fall 23» sei ebenfalls der Beschuldigten anzurechnen, da dieser nur 47 Minuten vor dem «Phishing» im «Fall 24» erfolgt sei. Aus der unmittelbaren zeitlichen Ab- folge wäre auch hier die Annahme lebensfremd, dass eine andere «Call-Agentin» «gephisht» haben könnte. Ferner sei erstellt, dass die Gerätekonfigurationen im «Fall 22», im «Fall 23» und im «Fall 25» dieselben gewesen seien wie im «Fall 9», bei welchem die Täterschaft der Beschuldigten nachgewiesen sei. Die Verknüpfung der genannten Indizien spreche klar für die Täterschaft der Beschul- digten (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 21-25»).
b) Der Anklagevorwurf gegen die Beschuldigte bezüglich der «Phishing»-An- griffe vom 12. Februar 2013 und vom 13. Februar 2013 beruht zunächst auf dem zeitlichen Zusammenhang der einzelnen Fälle. Ein solcher Konnex ist offensicht- lich, wurden die fünf «Phishing»-Attacken doch alle innerhalb dieser zwei Tage begangen, wobei an beiden Tagen mehrere Taten erfolgten und die Tatausfüh- rungen jeweils nur wenige Stunden auseinanderlagen. Daneben liegen zahlrei- che Umstände vor, anhand welcher die verschiedenen «Phishing»-Angriffe in dem Sinne als Einheit zu betrachten sind, als sie der gleichen Tätergruppierung
- 41 - zuzurechnen sind. Neben dem gleichläufigen Tatvorgehen wurde offensichtlich mit gleichen Gerätschaften gearbeitet. Geräte mit übereinstimmenden Konfigu- rationen wurden beim «Phishing»-Angriff am 12. Februar 2013 («Fall 22») sowie jeweils bei den «Phishing»-Angriffen am 13. Februar 2013 um 11:31 Uhr («Fall 23») und um 14:58 Uhr («Fall 25») benutzt (BA pag. 10-02-0130; BA pag. B10-02-01-0271; BA pag. B10-02-01-0289; BA pag. B10-02-01-0301). Auch bei den «Phishing»-Angriffen auf den Geschädigten EEE. («Fall 21») und auf den Geschädigten J. («Fall 22») wurden Computergeräte mit gleicher Konfi- guration eingesetzt (BA pag. 10-02-0130). Mit Recht hat die Vorinstanz sodann einen sachlichen Bezug zum «Phishing»-Angriff vom 9. Januar 2013 («Fall 9») hergestellt, bezüglich welchem Anklagesachverhalt die Beschuldigte Täterin ge- wesen ist (vgl. vorstehende Erwägung II./A.1.2.5.4) und welcher ebenfalls die- sem Täterkreis zuzuordnen ist. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass auch der Geschädigte K. («Fall 23») das Opfer der Tätergruppierung um die Beschuldigte geworden ist. Seitens der Beschuldigten wurde vor Vorinstanz zwar richtig darauf hingewiesen, dass der Geschädigte K. ausgesagt habe, er habe nach Eingabe der Daten im durch den betrügerischen Link geöffneten For- mular keinen Telefonanruf erhalten (TPF pag. 19.721.024; BA pag. B10-02-01- 0281; BA pag. 15-23-0008). Entgegen den Aussagen des Geschädigten muss es einen solchen «Phishing»-Anruf jedoch gegeben haben. Es ist erstellt, dass am
13. Februar 2013 über den von der Täterschaft verwendeten Computer um 11:31 Uhr auf den Online-Banking-Account des Geschädigten zugegriffen und um 11:35 Uhr unberechtigterweise eine Transaktion im Betrag von Fr. 10'200.00 ausgelöst wurde (BA pag. B10-02-01-0289). Alleine mit den vom Geschädigten im Formular hinterlegten Daten (Vertragsnummer / Name / Adresse / Wohnort / E-Mail / Geburtsdatum [BA pag. B10-02-01-0277]) konnte auf den Account nicht zugegriffen werden. Auf entsprechende Frage erklärte auch die Beschuldigte an- lässlich der Berufungsverhandlung, dass sie nicht wisse, wie das ohne ein Tele- fonat hätte gehen sollen, und sie sich das nicht erklären könne (CAR pag. 7.401.017). Das entsprechende Formular wurde gemäss Geschädigten am
9. Februar 2013 nach Erhalt ausgefüllt (BA pag. B10-02-01-0278). Hätten bereits die darin bekannt gegebenen Angaben für ein erfolgreiches Login ausgereicht, wäre überdies nicht einzusehen, weshalb die Täterschaft noch bis zum 13. Feb- ruar 2013 mit dem unautorisierten Zugriff zugewartet haben sollte, zumal sie be- reits einen Tag zuvor offenkundig mit «Phishing»-Aktivitäten beschäftigt war.
c) Die der Beschuldigten als Anklagesachverhalte «Fälle 21-25» angelasteten «Phishing»-Angriffe präsentieren sich wiederum als ein zeitlich konzentrierte De- liktsserie. Wie die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zutreffend erwogen hat, fällt bei der Beweiswürdigung zuungunsten der Beschuldigten ins Gewicht, dass diese Tathäufung erneut mit dem Bezug von zusätzlichen Ruhe- bzw. Ferienta- gen zusammenfällt (BA pag. 07-04-00-0016). Ausser an den Deliktstagen vom
- 42 - Dienstag, 12. Februar 2013 und vom Mittwoch, 13. Februar 2013 hat die Be- schuldigte die ganze Woche gearbeitet. Von Bedeutung sind des Weiteren die von den Geschädigten deponierten Schilderungen zur Person der «Phishing»- Anruferin. Der Geschädigte J. («Fall 22») gab an, dass er von einer weiblichen Person angerufen worden sei, die sich als «Frau Meier» von der Bank B. vorge- stellt habe (Rapport Stadtpolizei Zürich vom 1. März 2013 [BA pag. B10-02-01- 0268 und BA pag. B10-02-01-0269]). Die Geschädigte L. («Fall 24») führte aus, dass sie von einer unbekannten Frau mit «[…] Dialekt» angerufen worden sei (Rapport Kantonspolizei Bern vom 26. Februar 2013 [BA pag. 15-24-0006]). Eine angebliche Sicherheitsangestellte der Bank B, eine gewisse «Frau Meier» habe sich bei ihr gemeldet (Rapport Kantonspolizei Bern vom 15. Februar 2013 [BA pag. B10-02-01-0293; BA pag. 15-24-0013). In ihrer polizeilichen Einvernahme bestätigte die Geschädigte, dass die Anruferin sich als «Frau Meier» vorgestellt und mit «[…Dialekt» gesprochen habe (Einvernahme durch Kantonspolizei Bern vom 14. Februar 2013 [BA pag. 15-24-0018]). Diese am Tag nach dem fraglichen «Phishing»-Vorfall gemachten Aussagen sind zuverlässig und belasten die Be- schuldigte erheblich. Die Verwendung des Aliasnamens «Meier» und der gespro- chene Dialekt weisen darauf hin, dass die Beschuldigte in den beiden Fällen die Anruferin war. In Anbetracht dessen ist davon auszugehen, dass der Beschuldig- ten «Phishing»-Anrufe an beiden Tattagen zuzurechnen sind. Aufgrund der zeit- lichen Verhältnisse drängt sich mit der Vorinstanz die Schlussfolgerung auf, dass die Beschuldigte auch für die übrigen am 13. Februar 2013 getätigten «Phishing»-Anrufe verantwortlich ist. So wurde die betrügerische Transaktion zum Nachteil des Geschädigten K. («Fall 23») weniger als 50 Minuten vor derje- nigen vom Konto der Geschädigten L. («Fall 24») ausgelöst. Auch die Überwei- sung zu Lasten des Kontos des Geschädigten FFF. («Fall 25») erfolgte in einem zeitlichen Abstand von rund zweieinhalb Stunden. Wird berücksichtigt, dass diese beiden «Phishing»-Angriffe von den Tätern von Computern mit gleicher Gerätekonfiguration ausgeführt wurden und dass konkrete Hinweise auf eine an- dere «Telefonistin» gänzlich fehlen, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass die Beschuldigte auch dieses «Phishing»-Telefonat geführt hat. Dass die Beschul- digte im vorliegend zu betrachtenden Zeitraum an «Phishing»-Aktivitäten beteiligt war, hat sie selber so deklariert (BA pag. 10-02-0096).
d) In Würdigung aller relevanter Indizien erweist sich die Täterschaft der Be- schuldigten in den Anklagesachverhalten «Fälle 21-25» als rechtsgenügend er- stellt. 1.2.5.6 Anklagesachverhalte «Fälle 28-32»
a) Am Mittwoch, 28. August 2013 und am Donnerstag, 29. August 2013 waren fünf «Phishing»-Angriffe auf diverse Kunden der Bank B. zu verzeichnen, die in
- 43 - der Anklageschrift allesamt der Beschuldigten vorgeworfen werden (TPF pag. 19.100.007). Die Beschuldigte sagte zu diesen Anklagevorwürfen aus, dass sie in den «Fällen 28-30» im Hotel GGG. in Y. dabei gewesen sei. In diesem Hotel sei auch eine andere Telefonistin dabei gewesen, welche auch Schweizerin gewesen sei und mit «[…] Akzent» gesprochen habe. Sie könne sich erinnern, dass sie dort rein- und rausgelaufen sei. Das heisse aber nicht, dass sie dort auch «gephisht» habe (BA pag. 13-01-0114; vgl. auch BA pag. 13-01-0144; vgl. auch CAR pag. 7.401.018). Die Vorinstanz hat dennoch keine Zweifel an der Schuld der Beschuldigten. Aufgrund einer WhatsApp-Nachricht sei davon auszu- gehen, dass die Beschuldigte am 28. August 2013 in das Hotel GGG. in Y. be- stellt worden sei und dass es sich dabei um den Treffpunkt für die fünf «Phishing»-Fälle vom 28./29. August 2013 gehandelt habe. Für die Täterschaft der Beschuldigten spreche, dass sie zum Tatzeitpunkt arbeitsfrei gehabt und sich im «Fall 29» und «Fall 30» mit dem Aliasnamen «Frau Meier» gemeldet habe, welcher ausschliesslich ihr zuzuordnen sei. Die Auswertung der erhobenen tech- nischen Daten habe sodann ergeben, dass in den «Fällen 28-31» die gleiche SIM-Karte mit der gleichen Rufnummer für die Beschaffung der E-Banking-Zu- gangsdaten verwendet worden sei, wobei der Antennenstandort beim Hotel GGG. gelegen habe. Da diese Rufnummer ausschliesslich von der Beschuldig- ten verwendet worden sei, sei beweismässig erstellt, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt im Hotel GGG. «gephisht» habe. Bei realistischer Betrachtung könne angesichts der zeitlichen und technischen Koinzidenzen und der Indizien ausgeschlossen werden, dass eine andere «Telefonistin» im «Fall 28» und im «Fall 31» die «Phishing»-Anrufe getätigt habe. Es stehe schliesslich ausser Frage, dass die Beschuldigte auch den «Phishing»-Anruf im «Fall 32» getätigt habe, da sie die gleiche Rufnummer wie im «Fall 33» verwendet habe, bei wel- chem sie sich mit «Frau Meier» gemeldet habe (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 28-32»).
b) Es ist belegt und unbestritten, dass sich die als «Fälle 28-32» zur Anklage gebrachten «Phishing»-Angriffe auf Kunden der Bank B. am 28. August 2013 und am 29. August 2013 zugetragen haben. Aufgrund der zahlreichen Beweiserhe- bungen zu den Eigenschaften der verwendeten technischen Gerätschaften ist als erstellt zu betrachten, dass diese «Phishing»-Angriffe von der gleichen Täter- schaft ausgeübt wurden. So wurde anhand der vom betroffenen Bankinstitut ge- speicherten Angaben festgestellt, dass die bei den missbräuchlichen Zugriffen auf deren System eingesetzten Computer in vier der fünf Fälle identisch waren («Fall 28» / «Fall 29» / «Fall 30» / «Fall 32» [BA pag. B10-02-01-0313; BA pag. 10-02-0131]). Wiederum in vier von fünf Fällen («Fall 28» / «Fall 29» / «Fall 30» / «Fall 31») wurden die Geschädigten ausserdem von der gleichen Ruf- nummer «Tel.nr. 5» aus angerufen (BA pag. 10-02-0110; BA pag. B10-02-01- 0313). Durch die anlässlich der Überwachung dieser Rufnummern
- 44 - ausgewerteten Verbindungsnachweise (vgl. Dateien «[…].xls.» und «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten) sind Anrufe an die geschädigten Perso- nen belegt, die sich von der zeitlichen Abfolge her den einzelnen unberechtigten Transaktionen auf dem Online-Banking-System der Bank B. zuordnen lassen. Die benutzte Rufnummer war am 28. September 2013 von 09:53 Uhr bis 11:57 Uhr mit der Sendeantenne «[…]strasse» verbunden, in deren Bereich unter an- derem das Hotel GGG. in Y. liegt (BA pag. 10-02-0175 f.). Die «Phishing»-Anrufe in den «Fällen 28-31» gingen offenkundig von der gleichen Lokalität aus, erfolg- ten sie doch gemäss den Verbindungsnachweisen alle innerhalb dieses Zeitrau- mes (vgl. Datei «32464.xls.» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Nur im «Fall 32» am 29. August 2013 wurde über eine andere Rufnummer telefoniert (BA pag. 10-02-0110). Wegen der identischen Gerätekonfiguration lässt sich je- doch auch dieser Anklagesachverhalt ohne Weiteres in einen Gesamtzusam- menhang mit den übrigen «Phishing»-Angriffen setzen. Schliesslich erfolgten die betrügerischen Überweisungen im «Fall 28» und im «Fall 32» auf das gleiche Begünstigtenkonto (BA pag. B10-02-01-0313; BA pag. B10-02-01-0316; BA pag. B10-02-02-0022; BA pag. B10-02-02-0029). Die für die unbefugten Geld- überweisungen verwendete IP-Adresse war im «Fall 29» und um «Fall 30» eben- falls identisch (BA pag. 10-02-0129: BA pag. B10-02-02-0007: BA pag. B10-02- 02-0015). Abschliessend bleibt erneut zu resümieren, dass die vorliegenden «Phishing»-Angriffe unzweifelhaft von derselben Täterschaft im Rahmen einer eigentlichen Deliktsreihe verübt wurden.
c) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestehen darüber hinaus mehrere Indizien, welche die Täterschaft der Beschuldigten nahe legen. Sind die «Phishing»-Angriffe als Deliktsserie zu betrachten, beginnt dies mit den Erkennt- nissen aus den bei der Arbeitgeberin der Beschuldigten erhobenen Arbeitszeit- nachweisen. Es zeigt sich nämlich erneut, dass die Beschuldigte mitten in der Arbeitswoche an zwei aufeinanderfolgenden Tagen je einen zusätzlichen Pikett- ruhetag bezogen hat (BA pag. 07-04-00-0029). Sämtliche in den «Fällen 28-32» angeklagten «Phishing»-Angriffe wurden während diesen beiden Freitagen be- gangen. Zweitens muss darauf geschlossen werden, dass die Beschuldigte sich tatsächlich am Tatort im Hotel GGG. in Y. aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat das im Grunde selber eingeräumt, wenn sie dabei auch nicht «gephisht» haben will (BA pag. 13-01-0114). Die Vorinstanz hat im Weiteren zutreffend auf eine von der Beschuldigten am 28. August 2013 um 02:57 Uhr erhaltene Textnachricht hingewiesen, in welcher ihr Name, Adresse und Telefonnummer des Hotels GGG. in Y. mitgeteilt wurden (BA pag. 10-02-0120). Die Beschuldigte hat sich nicht dazu geäussert, welches der Sinn dieser Mitteilung gewesen ist. Angesichts der Umstände drängt sich ein direkter Zusammenhang mit den an diesem und am nächsten Tag dortselbst verübten «Phishing»-Angriffen geradezu auf. In die gleiche Richtung weisen – was schon vorinstanzlich überzeugend dargelegt
- 45 - wurde – die verwendeten Rufnummern. Sämtliche am 28. August 2013 getätig- ten «Phishing»-Anrufe erfolgten von der Rufnummer «Tel.nr. 5» aus, welche ge- mäss den Erkenntnissen aus den polizeilichen Ermittlungen ausschliesslich von der Beschuldigten benutzt wurde (BA pag. 10-02-0168). Bei der Auswertung der rückwirkenden Überwachungsmassnahmen bezüglich zahlreicher Rufnummern liess sich am 29. August 2013 («Fall 32») um 09:17 Uhr ein von der Rufnummer «Tel.nr. 6» ausgehender Anruf von rund 20 Minuten Dauer auf die Rufnummer «Tel.nr. […]» identifizieren (vgl. Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbin- dungsdaten). Dabei handelt es sich um die Mobiltelefonnummer des Geschädig- ten KKK. (BA pag. 15-32-0001). Die Uhrzeit des Anrufs deckt sich ziemlich genau mit den Aussagen des Geschädigten, der das Telefonat auf «ca. 09.20 Uhr» ver- ortete (BA pag. 15-32-002; BA pag. B10-02-02-0024). Der unbefugte Zugriff auf das E-Banking-Konto erfolgte um 09:21 Uhr, die unautorisierte Transaktion wurde um 09:29 Uhr ausgelöst (BA pag. B10-02-02-0027 und BA pag. B10-02- 02-0028). Bei diesem Anruf von der Rufnummer «077 958 16 83» handelte es sich demgemäss um das relevante «Phishing»-Telefonat. Auch diese Rufnum- mer wurde nach polizeilichen Erkenntnissen einzig von der Beschuldigten und keiner anderen «Telefonistin» benutzt (BA pag. 10-02-0168).
d) Betreffend die Anklagesachverhalte «Fälle 28-32» kommt abermals als be- lastender Umstand hinzu, dass innerhalb des kurzen Tatzeitraumes mehrere Ge- schädigten von der gleichen Rufnummer aus angerufen wurden, die gemäss den Ermittlungsergebnissen ausschliesslich von der Beschuldigten verwendet wurde. Die «Phishing»-Anrufe an den Vertreter der Geschädigten «N. GmbH» (Anklage- sachverhalt «Fall 28») sowie an die Geschädigte O. (Anklagesachverhalte «Fall 29» und «Fall 30) erfolgten jeweils von der Rufnummer «Tel.nr. 5» aus (BA pag. 10-02-0110). Da im Anschluss an den «Phishing»-Anruf bei der Geschädig- ten O. sowohl unautorisierte Überweisungen auf ihrem Konto wie auch demjeni- gen ihrer Mutter veranlasst wurden, wurden damit zwei von drei relevanten Tele- fonaten mit einer von der Beschuldigten benutzten Rufnummer aus, geführt. Dass eine andere Telefonistin den rund anderthalb Stunden später erfolgten An- ruf beim Geschädigten JJJ. (Anklagesachverhalt «Fall 31) geführt hat, kann aus den bereits hinlänglich dargelegten Gründen wiederum ausschliessen. Damit er- weist sich als irrelevant, dass entgegen den Ausführungen im angefochtenen Ur- teil die bei diesem «Phishing»-Angriff eingesetzte Rufnummer nicht ermittelt wer- den konnte (BA pag. 10-02-0110; BA pag. B10-02-02-018). Schliesslich hat O., die selber Geschädigte im «Fall 29» wurde und im «Fall 30» als Generalbevoll- mächtigte ihrer Mutter III. betroffen war, ausgeführt, dass die Anruferin mit «[…]Dialekt» gesprochen habe (Rapport der Polizei Luzern vom 21. September 2013 [BA pag. 15-29-0003]). Auch nach Einschätzung des Geschädigten KKK. («Fall 32») habe die weibliche Person am Telefon mit einer Mischung aus «[zwei Dialekten]» gesprochen (Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich vom
- 46 -
30. August 2013 [BA pag. 15-32-0003]). Damit ist erstellt, dass die «Telefonistin» in mehreren Fällen mit dem für die Beschuldigten typischen Dialekt gesprochen hat. Es liegen mithin genügende Indizien für die Täterschaft der Beschuldigten vor. Woher die Vorinstanz die Erkenntnis nimmt, zwei Geschädigten hätten den Aliasnamen «Meier» erwähnt, ist zwar nicht im Einzelnen nachvollziehbar, braucht jedoch auch nicht weiter erörtert zu werden.
e) Aus den dargelegten Gründen zeichnen die für eine Tatbeteiligung der Be- schuldigten sprechenden Indizien ein schlüssiges Gesamtbild. Es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass die Beschuldigte in den Anklagesachver- halten «Fälle 28-31» als «Telefonistin» in die Tatausführung involviert war. Die Täterschaft der Beschuldigten ist rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.7 Anklagesachverhalt «Fall 33»
a) Der Beschuldigten wird im Anklagesachverhalt «Fall 33» zur Last gelegt, am Mittwoch, 4. September 2013 als «Telefonistin» an einem zum Nachteil des Geschädigten P. durchgeführten «Phishing»-Angriff beteiligt gewesen zu sein (TPF pag. 19.100.007). Die Beschuldigte hat nicht anerkannt, bei diesem «Phishing»-Anruf die Täterin gewesen zu sein (BA pag. 13-01-0114; BA pag. 13- 01-0144). Die Vorinstanz sieht die Täterschaft der Beschuldigten im Fazit als er- stellt. Die Vorinstanz geht auf der Grundlage einer WhatsApp-Nachricht zwischen der Beschuldigten und ihrem «Boss» vom 4. September 2013 davon aus, dass sie am Tattag für das «Phishing» in das Hotel LLL. in Y. bestellt worden sei. Auch in diesem Fall habe sich die Beschuldigte für die «Phishing»-Session vom 4. Sep- tember 2013 arbeitsfrei genommen. Ein starkes Indiz für die Täterschaft der Be- schuldigten sei weiter, dass sie sich als «Telefonistin» mit «Frau Meier» gemeldet und das Hotel im Sendebereich der Antennenzelle gelegen habe, über welche die ausschliesslich von der Beschuldigten verwendete Rufnummer «Tel.nr. 6» beim «Phishing» sich verbunden habe. Ausserdem stimme die verwendete Ruf- nummer mit dem «Phishing»-Fall 32 überein, bei welchem die (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten nachgewiesen sei (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fall 33»).
b) Der Anklagevorwurf stützt sich zunächst auf eine wiederhergestellte Text- nachricht, welche die Beschuldigte von einer unter dem Kontakt «Boss BB.» auf die auf ihren Namen registrierte Rufnummer erhalten hat. Die Nachricht wurde am 4. September 2013 um 05:55 Uhr versendet und enthielt den Text «[…]strasse, […ort] Tel.[…] Hotel LLL. Y.» (BA pag. 10-02-0120). Es ist nicht restlos geklärt, um wen es sich bei «Boss BB.» genau gehandelt hat. Aufgrund der Aussagen der Beschuldigten wird es sich dabei um den Komplizen QQQQ. gehandelt haben. Als ihr in der Einvernahme vom 25. Juni 2020 das Profilbild des entsprechenden Kontaktes (BA pag. 10-02-0119) vorgehalten wurde, gab die
- 47 - Beschuldigte an, das sei der, mit dem sie gearbeitet habe, er sei fast immer mit ihr zusammen gewesen und sie habe ihn «DD.» und auch «Boss» genannt (BA pag. 13-01-0130; vgl. auch TPF pag. 13-01-0133: «Der Schwarze auf dem Foto, d.h. DD., war fast immer dabei.»). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vermochte sich die Beschuldigte nicht mehr an Namen zu erinnern (TPF pag. 19.731.006). Auf diese sowie auf die weiteren, zu Identifizierungszwecken wenig hilfreichen Depositionen der Beschuldigten (vgl. nur TPF pag. 19.731.006 f.) braucht an dieser Stelle nicht weiter eingegangen zu werden. Es steht jedenfalls fest, dass die Beschuldigten am 4. September 2013 frühmor- gens von einer Person kontaktiert wurde, mit der zusammen sie in «Phishing»- Aktivitäten verstrickt war. Aufschlussreich ist der Inhalt dieser Nachricht, in wel- cher der Beschuldigte ein Hotelstandort mitgeteilt wurde. Welche Bewandtnis es damit genau hatte, konnte die Beschuldigte nicht sagen. Auf entsprechenden Vorhalt führte sie in der Einvernahme vom 5. Juli 2018 aus, dass wenn sie einer «dorthin» bestellt habe, heisse das nicht, dass sie dort «gephisht» habe. Oft habe sie sich nur mit den Leuten und auch mit den «Telefonistinnen» getroffen. Sie wisse nicht, wo das Hotel LLL. sei (BA pag. 13-01-0114). Nachdem der einver- nehmende Leitende Staatsanwalt des Bundes der Beschuldigten die Adresse des Hotels genannt hatte, gab sie an, es sei möglich, dass sie dort nach dem Feierabend zu Besuch gewesen sei. Es sei auch möglich, dass sie am Vormittag vor der Arbeit dort gewesen sei (BA pag. 13-01-0114). Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2020 konnte sich die Beschuldigte nicht mehr erinnern und sagte aus, die Adresse würde ihr nichts sagen (BA pag. 13-01-0144). Dass sie am
4. September 2013 nicht im Hotel LLL. gewesen sei, machte die Beschuldigte nicht geltend. Es ist demnach davon auszugehen, dass sie sich im Tatzeitpunkt tatsächlich dort aufgehalten hat.
c) Wie auch bezüglich anderen Anklagesachverhalten, bringt die Beschul- digte im Grunde einzig die Möglichkeit ins Spiel, dass sie sich am Mittwoch,
4. September 2013 mit «diesen Leuten» getroffen bzw. diese im Hotel besucht haben könnte (vgl. BA pag. 13-01-0114). Dass es sich vorliegend so verhalten haben könnte, erscheint aufgrund der Gesamtumstände jedoch unplausibel. Nie- mand wird für ein kollegiales Treffen an einen bestimmten Ort «bestellt», wie sich die Beschuldigte ausgedrückt hat. Es ist ausserdem wenig nachvollziehbar, wes- halb eine solche Verabredung ausgerechnet an einer Lokalität stattfinden sollte, welche einer der Teilnehmenden offenbar gar nicht gekannt hat. Skeptisch macht überdies, dass wenige Tage vor dem 4. September 2013 bereits am 28. August 2013 eine in Aufmachung und Schreibweise identische Nachricht vom Absender «Boss BB.» übermittelt wurde, in der ein anderes Hotel in Y. genannt wird (BA pag. 10-02-0120). Auch diese Textmitteilung wurde von der Beschuldigten ledig- lich mit der Aussage kommentiert, sie habe sich oft mit «diesen Personen» ge- troffen (BA pag. 13-01-0114). Beide Textnachrichten beschränken sich zudem
- 48 - auf die blosse Mitteilung eines Hotelstandortes. Weitere Konversationsinhalte, wie sie bei einer freundschaftlichen Verabredung gemeinhin zu erwarten wären (z.B. Bestätigung der Kenntnisnahme oder Rückfragen), fehlen vollständig. Als weitere Parallelität lässt sich festhalten, dass die Textnachrichten jeweils in den Nacht- (02:57 Uhr) bzw. frühen Morgenstunden (05:55 Uhr) versendet wurden (BA pag. 10-02-0120). Schliesslich fällt auf, dass der Hotelstandort der Beschul- digten stets in der Nacht zu einem von der Beschuldigten bezogenen Freitag (4. September 2013 [BA pag. 07-04-00-0030]) bzw. in der Nacht zum ersten von mehreren aufeinanderfolgenden Freitagen (28. August 2013 [BA pag. 07-04-00- 0030]) mitgeteilt wurde. Es entsteht der Eindruck, dass es bei beiden Nachrichten darum ging, der Beschuldigten eine bestimmte Information bis zu einem be- stimmten Zeitpunkt zur Kenntnis zu bringen. Alsdann deutet die auffallend kurze Konversation darauf hin, dass die weiteren Aspekte der Angelegenheit nicht über die gängigen Nachrichtendienste besprochen wurden. Dafür musste es einen be- stimmten Grund gegeben haben. Dass sich die Beschuldigte innerhalb eines zeit- lichen Abstandes von wenigen Tagen zweimal auf eine in Form und Zeitpunkt eigenartige Art und Weise mit einem ihrer Komplizen zu einem geselligen Treffen in einem Hotel verabredet haben soll, erscheint lebensfremd. Gewiss liesse sich ein solches Verhalten anderweitig nachvollziehbar erklären. Nur hat die Beschul- digte nichts vorgebracht, was alle diese Auffälligkeiten auch nur ansatzweise plausibilisieren könnte. Gesamthaft kann der Beschuldigten nicht abgenommen werden, dass sie sich am 4. September 2013 zu einem blossen Geselligkeitstref- fen mit QQQQ. oder weiteren Personen im Hotel LLL. in Y. eingefunden hat.
d) Dass die Beschuldigte den angeklagten «Phishing»-Anruf am 4. Septem- ber 2013 geführt haben muss, lässt sich anhand der übrigen Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung erstellen. Der betroffene Geschädigte P. gab an, dass er an diesem Tag um 10:40 Uhr von einer weiblichen Person angerufen worden sei, wobei diese sich mit dem Namen «Meier» vorgestellt habe (Rapport der Stadt- polizei Zürich vom 12. September 2013 [BA pag. 15-33-0003; BA pag. B10-02- 02-0033]). Die Verwendung des Aliasnamens «Meier» weist wiederum auf die Täterschaft der Beschuldigten hin. Nach den Angaben auf dem E-Banking-Log- file der Bank B. erfolgte der unrechtmässige Zugriff um 10:45 Uhr und die Auslö- sung der Transaktion um 10:47 Uhr (BA pag. 15-33-0006; BA pag. B10-02-02- 0036). Angesichts der zeitlichen Verhältnisse steht ausser Frage, dass die betrü- gerische Transaktion während des erwähnten Telefonats erfolgt ist. Dieser «Phishing»-Anruf wurde von der Rufnummer «Tel.nr. 6» aus getätigt (BA pag. B10-02-03-0053; BA pag. B10-02-02-0031). Dies ergibt sich aus den bei der rückwirkenden Überwachung erhobenen Verbindungsnachweisen, die für den
4. September 2013 um 10:41 Uhr einen von dieser Rufnummer ausgehenden Anruf auf die Mobiltelefonnummer des Geschädigten P. aufführen (vgl. Datei «[…].xls» in den rückwirkenden Verbindungsdaten). Die Rufnummer wurde nach
- 49 - den von der Bundeskriminalpolizei ausgewerteten Ermittlungsergebnisse neben der Beschuldigten von keiner anderen «Telefonistin» benutzt (BA pag. 10-02- 0168). Es konnte im Weiteren festgestellt werden, dass die für das «Phishing»- Telefonat verwendete Rufnummer am 4. September 2013 und damit zwangsläu- fig auch im Anrufzeitpunkt nur über die Antenne «[…]» sendete, in deren Sende- bereich das Hotel LLL. liegt (BA pag. 10-02-0177). Es wurde schon dargetan, dass und weshalb für den Tatzeitpunkt von der Anwesenheit der Beschuldigten in diesem Hotel auszugehen ist. Aus den weiteren Indizien ergibt sich nun auch, dass der einschlägige «Phishing»-Anruf von diesem Hotel aus, geführt wurde und der Beschuldigten als «Telefonistin» zugewiesen werden muss.
e) In Anbetracht aller belastender Beweiselemente ist der tatbestandserheb- liche Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt und kann der Beschuldigten zur Last gelegt werden. 1.2.5.8 Anklagesachverhalte «Fälle 34-39»
a) Der Beschuldigten wird unter den Anklagesachverhalten «Fälle 34-39» vor- geworfen, im Zeitraum zwischen Dienstag, 10. März 2015 und Donnerstag,
12. März 2015 an sechs «Phishing»-Angriffen gegen Bankkonten von mehreren Geschädigten bei der Finanzinstitut C. mitgewirkt zu haben (TPF pag. 19.100.007 f.). Die Beschuldigte hat bezüglich aller dieser Anklagevorwürfe eine Tatbeteiligung bestritten (BA pag. 13-01-0032; BA pag. 13-01-0113; TPF pag. 19.731.016; CAR pag. 7.401.018). Die Vorinstanz kommt zum Ergebnis, dass die Täterschaft der Beschuldigten für alle eingeklagten «Phishing»-Angriffe im genannten Zeitraum erstellt sei. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass die «Bosse» QQQQ. und RRRR. für die Zeit vom Dienstag, 10. bis Donnerstag, 13. März 2015 ein Zimmer im Hotel «MMM.» in Y. gebucht hät- ten, in welchem die «Phishing»-Fälle 34 bis 39 durchgeführt worden seien. Die Beschuldigte habe an den Tatdaten arbeitsfrei gehabt, was ein gewichtiges Indiz für ihre (Mit-)Täterschaft sei. Aufgrund von Chatnachrichten zwischen ihr und QQQQ. sei erstellt, dass die Beschuldigte ihn am 10. März 2015 im Hotel MMM. in Y. besucht habe. Die Beschuldigte habe eingeräumt, dass sie QQQQ. und RRRR. am 10. März 2015 getroffen habe. Aufgrund der Ergebnisse der Mobilte- lefonüberwachung sei ferner nachgewiesen, dass die Beschuldigte am 10. März 2015 um 08:50 Uhr weiter zum Hotel DDD. in Z./BL gefahren sei. Das Hotel DDD. Z./BL befinde sich in unmittelbarer Nähe der Antenne, über welche die privaten Mobiltelefone der Beschuldigten am 10. März 2015 zwischen 09:57 Uhr und 18:50 Uhr verbunden gewesen seien. Dass sich die Beschuldigte in diesem Hotel befunden habe, ergebe sich auch aus dem Chatverkehr vom 10. März 2015 zwi- schen ihr und ihrer Schwester. Damit sei der Nachweis erbracht, dass die Be- schuldigte mit QQQQ. im Hotel DDD. in Z./BL die «Phishings» in den «Fällen 34-
- 50 - 36» vollzogen habe. Im Anklagesachverhalt «Fall 37» habe die persönliche Mo- biltelefonnummer der Beschuldigten um 12:05 Uhr via eine Antenne gesendet, in dessen Sendegebiet der Mobilfunkmast für das Hotel MMM. falle. Da die betrü- gerische Abbuchung ab dem Bankkonto der Geschädigten um 13:10 Uhr erfolgt sei, könne als erstellt gelten, dass die Beschuldigte das «Phishing» im «Fall 37» im Hotel MMM. in Y. vorgenommen habe. Was die Anklagesachverhalte «Fall 38» und «Fall 39» anbelangt, habe sich die Beschuldigte am Tattag vom
12. März 2015 wiederum am Tatort im Hotel MMM. befunden. Im Folgenden führte die Vorinstanz verschiedene weitere Indizien (Benutzung des Namens «Meier» im «Fall 36» / übereinstimmende IP-Adressen in den «Fällen 35 und 36» sowie in den Fällen «37 und 38» / identische Rufnummer in den «Fällen 34, 37 und 39») an, die ihrer Auffassung nach für die Täterschaft der Beschuldigten sprächen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 34-39»).
b) Zum Indizienfundament betreffend die vorliegenden Anklagepunkte gehört zunächst der zeitliche Zusammenhang zwischen den zur Anklage gebrachten «Phishing»-Angriffen, die sich alle zwischen dem 10. März 2015 und dem
12. März 2015 ereignet haben. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, konnte er- mittelt werden, dass die Komplizen QQQQ. und RRRR. in der Zeit vom 10. März 2015 und 13. März 2015 in einem Zimmer im Hotel MMM. in Y. logiert hatten (BA pag. B10-02-03-0024; BA pag. B10-02-03-0038). In diesem Zeitraum wurden die hier zu untersuchenden «Phishing»-Angriffe ausgeführt (TPF pag. 19.100.007 f.). Aufgrund der in der Strafuntersuchung erhobenen Abklärun- gen kann nicht zweifelhaft sein, dass sämtliche dieser «Phishing»-Angriffe von ein und derselben Tätergruppierung ausgegangen sind. Neben dem auffälligen zeitlichen Zusammenhang bestehen dafür mehrere greifbare und aussagekräf- tige Anhaltspunkte aus der Auswertung der zum Einsatz gekommenen techni- schen Geräte. Die Vorinstanz weist berechtigterweise darauf hin, dass das Login beim E-Banking-Server der Finanzinstitut C. in mehreren Fällen über den glei- chen Anschluss erfolgt sein muss. Die Ermittlungen ergaben, dass dem Nutzer während der unautorisierten Zugriffe am 10. März 2015 um 13:06 Uhr (Anklage- sachverhalt «Fall 35») und am 10. März 2015 um 14:21 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 35») die gleiche IP-Adresse zugeordnet war (BA pag. B10-02-02-0052 und BA pag. B10-02-02-0055). Dieses Ermittlungsergebnis ist insofern von besonde- rer Relevanz, als das Login in einem kurzen zeitlichen Abstand erfolgte. Die Zu- ordnung der identischen IP-Adresse liess sich auch bei den beiden unbefugten Zugriffen am 11. März 2015 um 13:10 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 37) und am
12. März 2015 um 14:00 Uhr (Anklagesachverhalt «Fall 38») feststellen (BA pag. B10-02-02-0073 und BA pag. B10-02-02-0085). Aufschlussreich ist sodann, dass die Gerätekonfiguration in drei der Anklagesachverhalte identisch war («Fall 35» / «Fall 37» / «Fall 39» [BA pag. B10-02-02-0052; BA pag. B10-02-02- 0062; BA pag. B10-02-02-0087]). Daraus kann zudem geschlossen werden,
- 51 - dass das gleiche Computergerät während jedem der drei aufeinanderfolgenden Deliktstage mindestens einmal verwendet wurde. Dadurch wird die Erkenntnis bestätigt, dass auch im hier fraglichen Deliktszeitraum die gleiche Täterschaft handelte. Klar in diese Richtung weist schliesslich, dass der «Phishing»-Telefon- anruf in den Anklagesachverhalten «Fall 34», «Fall 37» und «Fall 39» unter der identischen Rufnummer erfolgte (BA pag. B10-02-02-0046; BA pag. B10-02-02- 0065 und BA pag. B10-02-03-0076; BA pag. B10-02-02-0087; BA pag. 15-39- 0031). Erneut ist zu konstatieren, dass die gleiche Rufnummer an jedem einzel- nen Tag vom 10. März 2015 bis zum 12. März 2015 benutzt wurde. Dies lässt sich wiederum nur unter der Annahme erklären, dass die «Phishing»-Angriffe von den gleichen Tätern verübt wurden. Ob QQQQ. und RRRR. auch nach Y. ge- kommen sind, um – wie die Beschuldigte behauptet hat (BA pag. 13-01-0032) – «ein bisschen Ferien» zu machen, kann dahin gestellt bleiben.
c) Nach dem vorstehend Ausgeführten, ist die Frage noch nicht beantwortet, ob die Beschuldigte im Rahmen der von ihrer Komplizenschaft zu verantworten- den «Phishing»-Angriffe auch tatsächlich als «Telefonistin» fungiert hat. Seitens der Verteidigung wurde das im vorinstanzlichen Verfahren und auch an der Be- rufungsverhandlung jeweils unter Bezugnahme auf Angaben der Beschuldigten ausgeschlossen, wonach sie im Jahre 2015 «Ende März / Anfangs April» solche Telefonate getätigt habe (TPF pag. 19.721.026; CAR pag. 7.300.007). Die zi- tierte Aussage hat die Beschuldigte jedoch mit der Einschränkung auf das Mo- natsende «März 2015» nicht durchgehend so gemacht. Zwar hat die Beschul- digte in der Einvernahme vom 19. August 2015 erklärt, sie habe «Ende März» solche Anrufe gemacht, doch war sie sich dessen offenbar nicht sicher («glaub- lich»; BA pag. 13-01-0032). An anderer Stelle hat die Beschuldigte angegeben, ab «März/April 2015» wieder mit «Phishing»-Anrufen begonnen zu haben (BA pag. 13-01-0057). Diese Aussage korrespondiert auch mit den von ihr während der Strafuntersuchung erteilten schriftlichen Angaben (BA pag. 10-02-0096). Al- leine aufgrund der unzuverlässigen Einlassungen der Beschuldigten lässt sich die Täterschaft deshalb nicht schon widerlegen. Wie die Vorinstanz zudem zu- treffend erwogen hat, hat die Beschuldigten an den fraglichen Tatzeitpunkten nicht gearbeitet, sondern vom Dienstag, 10. März 2015 bis und mit Donnerstag
12. März 2015 jeweils zusätzliche Pikettruhetage eingezogen (BA pag. 07-04-00- 0066). Erwähnenswert erscheint, dass die Beschuldigte im Zeitraum zwischen September 2013 und März 2015 kein einziges Mal mehrere Freitage am Stück unter der Woche bezogen hatte (BA pag. 07-04-00-0030 - 07-04-00-0064). Nicht bestritten ist, dass die Beschuldigte sich während dieses Zeitpunktes tatsächlich mit den beiden Mittätern QQQQ. und RRRR. getroffen hat. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf zahlreiche Chatkonversationen (BA pag. 10-02-0118 f.; BA pag. 10-02-0180 f.) überzeugend erwogen hat, hat die Beschuldigte – was von ihr zunächst bestritten wurde (BA pag. 13-01-0113) – die beiden Komplizen im
- 52 - Hotel MMM. getroffen. Andernfalls ergäbe keinen Sinn, dass die Beschuldigte QQQQ. sich am Morgen des 10. März 2015 explizit nach der Nummer des Ho- telzimmers erkundigt hat (Nachricht der Beschuldigten an QQQQ. vom 10.03.2015 / 08:44:37: «I’m here. Which room?» [BA pag. 10-02-0118]). Aus dem Chatverlauf vom 10. März 2015 ergibt sich des Weiteren, dass das Treffen zwi- schen der Beschuldigten und QQQQ. bereits vorgängig verabredet worden sein musste und die Beschuldigte bereits wusste, wo QQQQ. anzutreffen sei. Als die Beschuldigte auf die erste Nachricht von QQQQ. mit der Bitte um Mitnahme eines Adapters für den Laptop geantwortet hat, war ihr dessen Aufenthaltsort offenbar schon bekannt (Nachricht der Beschuldigten an QQQQ. vom 10.03.2015 / 08:05:10: «I’m already on my way» [BA pag. 10-02-0118]). Bezeichnend ist in dieser Hinsicht auch, dass die Beschuldigte einzig nach der Zimmernummer und nicht etwa vorab nach dem Namen des Hotels gefragt hat. Für ein bloss kollegi- ales und auch noch eher zufälliges Zusammentreffen mit QQQQ. und RRRR. (vgl. etwa BA pag. 13-01-0113; TPF pag. 19.731.018) erscheinen Inhalt und Mo- dalitäten der dargestellten Konversation ungewöhnlich. Auffallend ist schliesslich, dass die erste Kontaktaufnahme durch QQQQ. am 10. März 2015 in den Mor- genstunden erfolgte (07:57 Uhr [BA pag. 10-02-0118). Schliesslich teilte QQQQ. der Beschuldigten unmissverständlich mit, dass er den Adapter für den Laptop sogleich benötigen würde. Als möglicher Grund kommt einzig in Betracht, dass dieser für die Durchführung der «Phishing»-Angriffe benötigt wurde, welche nach den vorangegangenen Erwägungen der Täterschaft von QQQQ. und RRRR. zu- geschrieben werden müssen. Aus den Aussagen der Beschuldigten ergibt sich denn auch nichts, was auf einen anderen Verwendungszweck hinweisen würde. Dass sich der Kontakt der Beschuldigten mit QQQQ. in der fraglichen Zeitspanne nicht auf die einmalige Übergabe eines Laptop-Adapters beschränkt haben kann, geht aus dem weiteren Verlauf des vorhandenen Nachrichtenaustausches her- vor. Auch am 11. März 2015 und am 12. März 2015 erfolgten Kontaktaufnahmen seitens QQQQ., beide jeweils wiederum früh am Morgen (Nachrichten von QQQQ. an die Beschuldigte vom 11.03.2015 / 07:58:57 und vom 12.03.2015 / 06:56:12 [BA pag. 10-02-0118]). Zumindest für den 12. März 2015 belegen die Chatnachrichten, dass es eine konkrete Verabredung gegeben hat. QQQQ. hat die Beschuldigte zur Einhaltung einer bestimmten Zeit angehalten (Nachricht von QQQQ. an die Beschuldigte vom 12.03.2015 / 06:56:58: «No 8» [BA pag. 10-02- 0118]) und hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf eine Abmachung hin- gewiesen (Nachricht von QQQQ. an die Beschuldigte vom 12.03.2015 / 06:58:01: «Please we have an appointement» [BA pag. 10-02-0118]).
d) Die angeführten Indizien weisen darauf hin, dass die Beschuldigten ihre Komplizen QQQQ. und RRRR. an jedem einzelnen Tag vom 10. März 2015 bis und mit 12. März 2015 getroffen hat, an denen diese «Phishing»-Angriffe tätigten. Darauf deuten auch weitere Erkenntnisse aus der Strafuntersuchung hin. Zu
- 53 - erwähnen ist zunächst auf eine am 10. März 2015 zwischen der Beschuldigten und ihrer Schwester BBBBB. per WhatsApp geführte Konversation, welche auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellt wurde (BA pag. 10-02-0180). Darin werden Aufenthalte in verschiedenen Hotels angesprochen, wobei die Be- schuldigte ihrer Schwester mitteilt, dass «CCCCC. und 2 anderi» in das Hotel «DDD.» und sie mit einer nicht namentlich genannten Person («mir zwei») in ein anderes Hotel gehen würden (Nachrichten der Beschuldigten an BBBBB. vom 10.03.2015 / 21:52:41 und vom 10.03.2015 / 21:52:51 [BA pag. 10-02-0180]; vgl. auch BA pag. 13-01-0133). Entgegen der Analyse der Vorinstanz ergibt sich da- raus zwar nicht zwingend, dass die Beschuldigte sich am 10. März 2015 im Hotel «DDD.» aufgehalten hat. Die Beschuldigte hat – wie gesehen – gerade ein an- deres Hotel erwähnt, in welches sie gehen werde. Festzuhalten ist hingegen, dass die Beschuldigte diese Nachricht am Abend des 10. März 2015 geschrieben und dabei nicht auf die Vergangenheitsform zurückgegriffen hat («mir […] göhn»). Das lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass die Beschuldigte beabsich- tigt hat, sich auch am Folgetag mit einer anderen Person in einem Hotel zu tref- fen. Damit in Einklang steht die Tatsache, dass die Beschuldigte sich am
11. März 2015 gemäss den zu ihren privaten Mobiltelefonen erhobenen Verbin- dungsdaten im Hotel MMM. in Y. aufgehalten hat. Mehrfach wurden die Rufnum- mern im Bereich des Antennenstandortes «[…]» benutzt, in dessen Sendegebiet das Hotel «MMM.» liegt (zwischen 10:16 Uhr bis 10:37 Uhr und um 12:05 Uhr [BA pag. 10-02-0181 f.]). Mit Recht hat die Vorinstanz diesbezüglich die zeitliche Nähe zu einem «Phishing»-Angriff («Fall 37») hervorgehoben, der mit der um 13:10 Uhr ausgelösten Überweisung im E-Banking-System der Finanzinstitzt C. abgeschlossen wurde (BA pag. B10-02-02-0082). Dass sich die Beschuldigte am
10. März 2015 auch im Hotel DDD. in Z./BL aufgehalten hat, wird wiederum dadurch indiziert, dass ihr privates Mobiltelefon an diesem Tag zwischen 09:57 Uhr und 18:50 Uhr mit der Netzantenne «[…]» verbunden war, in dessen unmit- telbarer Nähe sich jenes Hotel befindet (BA pag. 10-02-0179 ff.). In diesen Zeit- raum fielen sämtliche der drei «Phishing»-Angriffe («Fall 34» / «Fall 35» / «Fall 36»), an welchen die Beschuldigte laut Anklage am 10. März 2015 mitge- wirkt haben soll (BA pag. B10-02-02-0050; BA pag. B10-02-02-0053; BA pag. B10-02-02-0058; BA pag. B10-02-02-0060). Am 12. März 2015 schliesslich sendete die private Mobiltelefonnummer der Beschuldigten von 11:50 Uhr bis 15:39 Uhr erneut von der Antenne «[…]strasse» in Y., was auf einen Aufenthalt im Hotel MMM. in Y. hinweist (BA pag. 10-02-0182). Die am 12. März 2015 re- gistrierten «Phishing»-Angriffe («Fall 38» und «Fall 39») erfolgten allesamt wäh- rend dieser Zeit (BA pag. B10-02-02-0085; BA pag. B10-02-02-0092).
e) Vollends klar wird die Sache, wenn die weiteren unmittelbar auf die Täter- schaft der Beschuldigten hindeutenden Indizien in die Betrachtung einbezogen werden. Dies betrifft vor allem und hauptsächlich den von der «Telefonistin»
- 54 - verwendete Aliasname sowie den von dieser gesprochenen Dialekt. Bezüglich Anklagesachverhalt «Fall 34» gab der Geschädigte NNN. an, er sei von einer «[…]dialekt» sprechenden Frau angerufen worden, wobei er sich an den Namen nicht mehr erinnern könne (Einvernahme durch die Kantonspolizei Bern vom
15. April 2015 [BA pag. 15.34.0017]). In der einschlägigen Strafanzeige der Fi- nanzinstitut C. vom 12. März 2015 wurde demgegenüber festgehalten, der be- troffene Kunde NNN. habe von einer «Frau Meier» berichtet, die mit ihm telefo- niert habe (BA pag. 15.34.0028). Die Geschädigte PPP. soll gemäss der den An- klagesachverhalt «Fall 36» betreffenden Strafanzeige der Finanzinstitut C. vom
23. März 2015 von einer «Frau Meier» angerufen worden sein (BA pag. 15-36- 0004; BA pag. B10-02-02-0059). Im Anklagesachverhalt «Fall 37» geht es um einen unberechtigten Zugriff auf das Online-Portal der Finanzinstitut C., der am
11. März 2015 um 13:10 Uhr erfolgte (BA pag. B10-02-02-0082). Nach den Aus- sagen des Geschädigten Q. wurde er um ca. 12:05 Uhr von einer Frau mit schweizerdeutschem Akzent angerufen, die sich als «Frau Meier» von der Finan- zinstitut C. ausgegeben habe (BA pag. 15-37-0023). Im Antrag zur Abklärung dieses belästigenden Anrufes wurde unter der Rubrik «Angezeigte Rufnummer / Ev. Name der verdächtigen Person» der Name «Meier» vermerkt (BA pag. 15- 37-0017; BA pag. B10-02-02-0079). Zwar hat der Geschädigte Q. ebenfalls aus- gesagt, dass er zwischen 13:30 Uhr und 14:00 Uhr des gleichen Tages von einer hochdeutsch sprechenden Frau angerufen worden sei, die sich ebenfalls als Mit- arbeiterin der Finanzinstitut C. ausgegeben habe (BA pag. 15-37-0024 f.). Dieser Anruf erfolgte jedoch erst, nachdem die angeklagte betrügerische Überweisung bereits ausgelöst worden war. Dass das erste Telefonat aus dem Umfeld der Tätergruppierung um QQQQ. und RRRR. stammte, lässt sich anhand der dabei verwendeten Rufnummer rekonstruieren (BA pag. B10-02-02-0065 und BA pag. B10-02-02-0075). Gemäss Aussagen der Geschädigten R. («Fall 39») wurde sie von einer mit «[…]Dialekt» sprechenden «Telefonistin» angerufen (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 15. Juli 2015 [BA pag. 15-39-0033]). Da- mit ist für die vom 11. März 2015 bis zum 12. März 2015 dauernden Deliktsserie für jeden einzelnen Tag mindestens ein «Phishing»-Anruf erstellt, mit welchem die Beschuldigte direkt in Verbindung gebracht werden kann. Zuletzt ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigte für den Deliktszeitraum jeweils einen zusätzlichen Pikettruhetag bezogen hat (BA pag. 07-04-00-0066). Wenn die Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Täterschaft mit dem Hinweis abgestritten hat, sie mit einem gewissen «AAAAA.» unterwegs gewesen und dieser habe «solche Sachen» nicht gemacht (TPF pag. 19.721.024), ist das schon deswegen unglaubhaft, weil die Beschuldigte in der einen Nachricht an ihre Schwester selber durch ihn betriebene kriminelle Ak- tivitäten angedeutet hat.
- 55 -
f) Zusammengefasst bleibt kein Raum für eine für die Beschuldigte günstige Deutung der Indizienlage. Es sei deshalb bloss noch am Rande erwähnt, dass die vorinstanzliche Erwägung, wonach die verwendete Rufnummer ausschliess- lich von der Beschuldigten verwendet worden sei, nicht zutrifft. Die damit ange- sprochene Rufnummer «077 963 03 38» wurde in der Strafuntersuchung nicht überwacht (vgl. BA pag. 10-02-0115). Die im vorinstanzlichen Urteil aus dem Nachtragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 15. August 2019 übernommene Feststellung (vgl. BA pag. 10-02-0168) konnte sich somit nicht auf diese Rufnum- mer bezogen haben. Dadurch ändert sich indessen nichts an der Schlussfolge- rung, dass die Bestreitung der Tatbeteiligung als unglaubhaft zurückzuweisen ist. Den für ihre Täterschaft sprechenden Belastungselementen hat die Beschuldigte nichts Substantielles entgegen zu setzen. Gegenteils hat die Beschuldigte zum vorliegenden Tatkomplex widersprüchliche und nicht glaubhafte Aussagen ge- macht. Nicht nur hat die Beschuldigte zunächst in Abrede gestellt, sich im De- liktszeitraum überhaupt im Hotel MMM. in Y.. aufgehalten zu haben, und hat sol- ches erst unter dem Eindruck von eindeutigem Beweismaterial eingeräumt (BA pag. 13-01-0113). Betont hat die Beschuldigte dann allerdings, dass sie sich über den ganzen Zeitraum hinweg nicht im Hotelzimmer aufgehalten habe (BA pag. 13-01-0113; vgl. auch TPF pag. 19.731.016). Sie sei nur einmal im Hotel MMM. gewesen (BA pag. 13-01-0143) und es sei möglich, dass sie sich dort nur mit ihnen getroffen habe (BA pag. 13-01-0113). Im Widerspruch dazu führte die Beschuldigte andernorts wiederum aus, sie sei nur im Mai 2015 im Hotel MMM. gewesen (BA pag. 13-01-0144). Bei der Befragung an der Berufungsverhandlung sagte die Beschuldigte gar aus, sie habe den Adapter nicht ins Hotel gebracht und habe ihn auch nicht draussen vor dem Hotel, sondern bei einem Kreisel bei einer Kreuzung in der Nähe übergeben (CAR pag. 7.401.019). Auf die Frage nach dem Aufenthaltszweck der beiden Komplizen QQQQ. und RRRR. hin er- klärte die Beschuldigte einmal, die beiden seien nicht nur zum «Phishing» ge- kommen (BA pag. 13-01-0031). Gemäss dieser Aussage wusste die Beschul- digte, dass die beiden während des Aufenthaltes in Y. zumindest auch deliktische Absichten verfolgten. In einer späteren Einvernahme konnte die Beschuldigte darüber nur noch mutmassen, gab sie doch an, die beiden seien wohl da gewe- sen, als sich die «Phishing»-Angriffe ereignet hätten, und hätten sich «vielleicht» vorbereitet, sie habe keine Ahnung (BA pag. 13-01-0133). Weiter fällt auf, dass die Beschuldigte im Laufe des Strafverfahrens ihre Täterschaft zwischenzeitlich unmissverständlich bestritten hat, sich dessen dann aber immer wieder einmal nicht so sicher war. So führte sie aus, sie wisse, dass sie im Zeitpunkt zwischen dem 10. März 2015 und dem 12. März 2015 nicht «gephisht» habe (BA pag. 13- 01-0113). Gleich darauf musste sie diese Aussage insofern relativieren, als sie einräumte, sich doch mit den beiden anderen in einem Hotel getroffen zu haben. Es könne aber immer noch sein, dass sie nicht «gephisht» habe (BA pag. 13-01- 0113). Dann wiederum gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass die «Phishings»
- 56 - im Hotel «passiert» seien, sie aber nie lange im Hotel gewesen sei (BA pag. 13- 01-0133). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung äusserte sich die Beschuldigte wenig bestimmt, indem sie ausführte, sie nehme an, dass sie nicht die Täterin gewesen sei (TPF pag. 19.731.017). In der gleichen Befragung bestand sie jedoch kurz davor noch darauf, nicht dabei gewesen zu sein (TPF pag. 19.731.016). An der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte dem- gegenüber wiederum, sie wisse ganz genau, dass sie diese «Phishings» nicht gemacht habe (CAR pag. 7.401.018). Das durch Widersprüchlichkeiten und Er- klärungsversuche geprägte Aussageverhalten der Beschuldigten stellt ein weite- res Indiz dafür dar, dass sie es war, die in den angeklagten «Phishing»-Angriffen als «Telefonistin» tätig wurde.
g) Im Ergebnis fügen sich sämtliche Umstände zur beweisrechtlichen Über- zeugung zusammen, dass die Beschuldigte in den Anklagesachverhalten «Fälle 34-39» die inkriminierten «Phishing»-Telefonate geführt hat. 1.5.2.9 Anklagesachverhalt «Fall 41»
a) Der Anklagesachverhalt «Fall 41» lautet dahingehend, dass die Beschul- digte sich am Dienstag, 24. März 2015 um 12:26 Uhr auf dem Gebiet der Stadt Y. an einem «Phishing»-Angriff zum Nachteil der Geschädigten AAAA. und BBBB. beteiligt habe (TPF pag. 19.100.008). Die Beschuldigte bestreitet diesen Anklagevorwurf (BA pag. 13-01-0112; BA pag. 13-01-0143). Die Vorinstanz er- wägt, es sei erwiesen, dass die Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am 24. März 2015 arbeitsfrei gehabt habe. Die Beschuldigte habe den Anklagesachverhalt «Fall 40» anerkannt, der sich am gleichen Tag ereignet habe. In beiden Ankla- gesachverhalten sei die gleiche «IP-Adresse» verwendet worden. Es sei als er- stellt zu erachten, dass die Beschuldigten bei beiden «Phishing»-Angriffen betei- ligt gewesen sei. Ausserdem sprächen die identischen Geräte-Konfigurationen in den Anklagesachverhalten «Fall 35», «Fall 37», «Fall 49» und «Fall 41» für die (Mit-)Täterschaft der Beschuldigten. Dass bei einer solchen fallübergreifenden Übereinstimmung von Indizien eine andere «Call-Agentin» in Y. im Einsatz ge- wesen sei, sei lebensfremd und als reine Schutzbehauptung der Beschuldigten zu werten (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fall 41»).
b) Dem Anklagevorwurf liegt zunächst der Umstand zugrunde, dass am Tat- tag des 24. März 2015 ein weiterer «Phishing»-Angriff registriert wurde (Ankla- gesachverhalt «Fall 40»), der von der Beschuldigten anerkannt wurde (BA pag. 13-01-0111; BA pag. 13-01-0143). Bei diesem Vorfall wurde von der Täter- schaft am 24. März 2015 um 11:49 Uhr eine nicht autorisierte Zahlung über Fr. 23'100.00 zulasten der Geschädigten SSS. ausgelöst (BA pag. B10-02-02- 0127). Die missbräuchliche Zahlungsauslösung vom Konto der Geschädigten im
- 57 - Anklagesachverhalt «Fall 41» erfolgte gleichentags um 12:26 Uhr (BA pag. 10- 02-02-0131). Die zeitliche Nähe zum vorangegangenen «Phishing»-Angriff fällt augenscheinlich auf. Zutreffend hat die Vorinstanz sodann darauf hingewiesen, dass beide Geldtransaktionen von einem Computer mit der gleichen IP-Adresse «[…]» getätigt wurden (BA pag. B10-02-02-0097; BA pag. B10-02-02-0130; BA pag. 10-02-0128). Wenn innerhalb von weniger als einer halben Stunde unter der gleichen Identifizierung im Internet auf zwei Online-Banking-Accounts zugegrif- fen wurde, kann nicht zweifelhaft sein, dass beide unberechtigten Logins von der gleichen Täterschaft ausgingen. Die Beschuldigte führte im Vorverfahren aus, es sei möglich, dass jeweils der gleiche Computer verwendet worden sei. Das müsse aber nicht heissen, dass sie die Täterin gewesen sei, weil die «Telefonis- tinnen» auch innerhalb des gleichen Tages abgewechselt hätten (BA pag. 13-01- 0112). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es sich konkret so zugetragen hat. Dagegen spricht vielmehr, dass der «Phishing»-Angriff im Anklagesachver- halt «Fall 41» wiederum im Zuge einer Reihe von solchen Attacken erfolgte, die in einem unmittelbaren zeitlichen Konnex standen. Auch am Folgetag am
25. März 2015 erfolgen zwei «Phishing»-Angriffe (Anklagesachverhalte «Fall 42» und «Fall 43»), bezüglich welcher die Beschuldigte ihre Täterschaft eingeräumt hat (BA pag. 13-01-0143). Die Beschuldigte hatte sowohl am Diens- tag, 24. März 2015 als auch am Mittwoch, 25. März 2015 jeweils einen zusätzli- chen Pikettruhetag bezogen, wobei es sich in dieser Arbeitswoche um die einzi- gen Freitage gehandelt hat (BA pag. 07-04-00-0066). Es ist offensichtlich, dass der «Phishing»-Angriff im Anklagesachverhalt «Fall 41» im Rahmen einer der von der Beschuldigten als solche titulierten «Sessionen» stattgefunden hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte während dieser ganzen Zeit als «Telefonistin» eingesetzt wurde. Die Beschuldigte hat auch nie konkret behaup- tet, dass sie in einem bestimmten Zeitpunkt während dieser «Session» von einer anderen «Telefonistin» abgelöst worden sei. Vor dem Hintergrund, dass sie sich an ein unmittelbar davor durchgeführtes Telefonat noch erinnern konnte, wären von der Beschuldigten diesbezüglich aber konzisere Angaben zu erwarten gewe- sen. Von der zeitlichen Abfolge her erscheint die Annahme, es hätte nur kurz nach dem von der Beschuldigten getätigten «Phishing»-Anruf eine andere «Te- lefonistin» für sie übernommen, ohnehin als bloss denktheoretische und damit nicht weiter relevante Möglichkeit. Es kann dazu auf die der einzelfallbezogene Beweiswürdigung vorangestellten Erwägungen verwiesen werden (vgl. Erwä- gung II./A.1.2.4.6 hiervor).
c) Nach dem Dargelegten ist das Beweisfundament schlüssig. An Tat und Tä- terschaft der Beschuldigten bestehen keine erheblichen und nicht zu unterdrü- ckenden Zweifel. Der Anklagesachverhalt «Fall 41» ist rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.9 Anklagesachverhalte «Fälle 45-48»
- 58 -
a) Betreffend die Anklagesachverhalte «Fälle 45-48» hat die Vorinstanz als Beweisergebnis festgestellt, dass diese von Dienstag14. bis Donnerstag 16. April 2015 erfolgten «Phishing»-Angriffe während des Aufenthaltes von QQQQ. und RRRR. im Hotel DDDD. Y. City begangen worden seien. Die Beschuldigte habe in der Schlusseinvernahme zugegeben, in diesem Hotel «Phishing»-Anrufe ge- macht zu haben. Ein gewichtiges Indiz für die Täterschaft der Beschuldigten sei ferner, dass sie während der «Phishing»-Session Ferien gehabt und auf ihrem Smartphone die Hotelbuchung für RRRR. gefunden worden sei. Das für die «Phishings» verwendete Telefon und das private Mobiltelefon der Beschuldigten seien im «Fall 46» und im «Fall 47» mit demselben Antennenstandort beim Hotel DDDD. Y. City verbunden gewesen. Auch das bei der Beschuldigten sicherge- stellte «iPad» sei am 16. April 2015 mit dem drahtlosen Netzwerk (WLAN) des Hotels DDDD. Y. City verbunden gewesen. Die Konfiguration der benutzten Com- puter und die Rufnummer des für die Anrufe verwendeten Telefons seien iden- tisch gewesen. Diese Rufnummer sei ausserdem ausschliesslich von der Be- schuldigten als «Telefonistin» verwendet worden (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 45-48»).
b) Die Beschuldigte wurde anlässlich der Einvernahme vom 19. August 2015 durch die Bundesanwaltschaft mit der Tatsache konfrontiert, dass am 14. April 2015 und am 16. April 2015 «Phishing»-Angriffe stattgefunden hätten, und wurde gefragt, ob sie um den 15. April 2015 herum «Phishing»-Anrufe gemacht habe (BA pag. 13-01-0033). Die Beschuldigte gab daraufhin Folgendes zu Protokoll: «Ja, ich glaube. Ich bin mir nicht mehr sicher, ob an diesem Tag, als sie ankamen oder am nächsten Tag.» (BA pag. 13-01-0033). Die Beschuldigte führte sodann aus, sie wisse, dass ihre «Phishing» damals nicht geklappt hätten (BA pag. 13- 01-0033). Anlässlich der Einvernahme vom 31. August 2015 äusserte sich die Beschuldigte nicht zu diesen Tatvorwürfen (BA pag. 13-01-0061). Als die Be- schuldigte in der Befragung vom 5. Juli 2018 auf ihre früheren Aussagen ange- sprochen wurde, erklärte sie erneut, dass sie während des Aufenthaltes von QQQQ. und RRRR. in Y. in der Zeit vom 14. April 2015 bis 17. April 2015 im Hotel DDDD. gewesen sei und dort «gephisht» habe. Das könne sie bestätigen, das stimme (BA pag. 13-01-0109). In der Einvernahme vom 25. Juni 2020 gab die Beschuldigte demgegenüber an, dass sie ihrer Erinnerung nach zwar im Ho- tel DDDD. in Y. gewesen sei, dort aber nicht «gephisht» habe (BA pag. 13-01- 0143). In den gerichtlichen Einvernahmen blieb die Beschuldigte dabei, dass sie an den «Phishing»-Angriffen am 14. April 2015 und am 16. April 2015 nicht be- teiligt gewesen sei (CAR pag. 7.401.014). Zur Erklärung ihrer divergierenden Aussagen führte die Beschuldigte aus, dass sie damals im Hotel DDDD. in Y. auf diese «Leute» gewartet und auch das «WiFi» im Hotel benutzt habe. Diese «Leute» seien an der Grenze kontrolliert worden und sie habe mehrere Stunden im Hotel auf sie gewartet. Deshalb wisse sie, dass sie in diesem Hotel keine
- 59 - «Phishings» gemacht habe (CAR pag. 7.401.014). Da die Beschuldigte auch in anderen Anklagesachverhalten von ursprünglich anerkennenden Aussagen wie- der abgerückt war, wurde sie im Berufungsverfahren ausdrücklich nach den Gründen gefragt. Dabei erklärte die Beschuldigte unter anderem, dass sie zuwei- len erst nach Vorhalt von konkreten Tatumständen realisiert habe, dass sie gar nicht die Täterin gewesen sei. Anhand von solchen Umständen habe sie sich wieder erinnern können und deshalb einzelne Fälle nicht anerkannt (CAR pag. 7.401.014). Diese Erklärungsansätze der Beschuldigten überzeugen nicht. Als die Beschuldigte die Täterschaft in den «Fällen 45-48» zunächst anerkannt hat, waren ihr die wesentlichen Tatumstände bereits bekannt. So hat die Beschul- digte in den ersten Aussagen beispielsweise explizit auf das Hotel DDDD. Bezug genommen oder die fraglichen «Phishing»-Anrufe in zeitlicher Hinsicht mit der Ankunft von QQQQ. und RRRR. im April 2015 verknüpft (BA pag. 13-01-0109; BA pag. 13-01-0033). Auch der Umstand, dass die beiden offenbar mit einiger Verspätung eingetroffen waren, schilderte die Beschuldigte im Zusammenhang mit diesen Anklagesachverhalten (BA pag. 13-01-0109: «Ich war bereits am Mor- gen dort und die beiden Leute RRRR. und QQQQ. [kamen] erst am Nachmittag. Ich weiss nicht mehr genau, ob wir dann noch am Nachmittag «gephisht» haben, aber am nächsten Tag ganz bestimmt.»). Die anfänglichen Aussagen der Be- schuldigten lassen nicht erkennen, dass und inwiefern sie, wie von ihr behauptet (CAR pag. 7.401.014), bezüglich ihrer Täterschaft unsicher gewesen wäre. Viel- mehr erfolgten die Aussagen mit Bestimmtheit und ohne greifbare Hinweise auf bestehende Zweifel («Ich weiss» [BA pag. 13-01-0033]; «bestätigen» [BA pag. 13-01-0109]; «Das stimmt. Diese Phishing habe ich gemacht.» [BA pag. 13- 01-0110]). Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass die Beschuldigte von sich aus auch Einzelheiten der entsprechenden «Phishing»-Angriffe geschildert hat (etwa Angaben zu deren Gelingen bzw. Misslingen [BA pag. 13-01-0033]), erscheint unglaubhaft, dass die ursprünglichen Geständnisse aufgrund zunächst fehlender Erinnerung erfolgten. Schliesslich deutete die Beschuldigte im Beru- fungsverfahren an, dass sie möglicherweise aufgrund der ihr präsentierten Be- weise gedacht habe, sie müsse wohl die Täterin gewesen sein (CAR pag. 7.401.014). Auch damit lässt sich nicht nachvollziehbar erklären, weshalb die Beschuldigte zunächst Taten eingestanden haben sollte, die sie gar nicht be- gangen hat. Bevor die Beschuldigte die Beteiligung an «Phishing»-Angriffen im April 2015 eingeräumt hat, wurden ihr keine eigentlichen Beweismittel vorgehal- ten. Die Beschuldigte wurde einzig auf den Aufenthalt von QQQQ. und RRRR. in Y. angesprochen und unmittelbar gefragt, ob sie um diese Zeit herum «Phishing»-Anrufe getätigt habe, welche Frage die Beschuldigte ohne Um- schweife bejaht hat (BA pag. 13-01-0032 f.). Auffallend ist schliesslich, dass in der eine Tatbeteiligung in Abrede stellenden Aussagen der Beschuldigten zu- nächst nur der Tag der Ankunft von QQQQ. und RRRR. im Hotel in Y. erwähnt wird (vgl. BA pag. 13-01-0143: «Wenn es dieser Tag ist, an welchen ich mich
- 60 - erinnere, wartete ich alleine mehrere Stunden in der Lobby.»; vgl. auch CAR pag. 7.401.014: «Die Leute wurden an diesem Tag an der Grenze kontrolliert und ich habe mehrere Stunden im Hotel auf sie gewartet.» [Hervorhebungen jeweils durch das Gericht]). Aktenkundig wurden QQQQ. und RRRR. am 15. April 2015 bei der Einreise in die Schweiz am Grenzübergang Riehen/BL kontrolliert (BA pag. 10-02-01006), wobei es sich um den von der Beschuldigten beschriebenen Tag der Ankunft im Hotel gehandelt hat. Fest steht zudem, dass das bei der Be- schuldigten sichergestellte «iPad» am 16. April 2015 mit dem WLAN-Netzwerk des Hotels DDDD. in Y. verbunden war (BA pag. 13-01-0099). Im Vorverfahren gab die Beschuldigte zu den entsprechenden Auswertungsergebnissen an, das sei damals gewesen, als die anderen bei der Grenze kontrolliert worden seien (BA pag. 13-01-0061). Erst als die Beschuldigte an der Berufungsverhandlung gefragt wurde, ob sie zweimal in diesem Hotel gewesen sei, erklärte sie, sie habe sich mit «denen» die ganze Zeit getroffen, solange sie in Y. gewesen seien (CAR pag. 7.401.015). Diese Aussage wirkt nachgeschoben und reiht sich insofern ein in die insgesamt nicht kohärenten Ausführungen der Beschuldigten zu den frag- lichen Anklagevorwürfen.
c) Aus den dargelegten Gründen erscheinen die Aussagen der Beschuldigten unstimmig und daher nicht glaubhaft. Insbesondere konnte die Beschuldigte nicht plausibel darlegen, weshalb sie sich zunächst zu Unrecht selber der Täterschaft bezichtigt haben soll. Es kommt hinzu, dass die übrigen Beweiselemente doch eindeutig auf eine Täterschaft der Beschuldigten hinweisen. Aufgrund der Ge- samtumstände kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den Anklagesachver- halten «Fälle 45-48» um eine Deliktsserie gehandelt hat. Dies legen der zeitliche Zusammenhang sowie die nachgewiesene Verwendung von teilweise gleichen Gerätschaften ohne Weiteres nahe. So war die für die unbefugte Geldüberwei- sung verwendete IP-Adresse im «Fall 46» und im «Fall 48» identisch (BA pag. 10-02-0128). Auch die Gerätekonfiguration der für die unbefugten Geldüber- weisungen benutzten Computer war im «Fall 46» und im «Fall 47» identisch (BA pag. 10-02-0128). In Betracht zu ziehen ist zudem, dass die für die «Phishing»- Anrufe im «Fall 46» und im «Fall 47» verwendete Rufnummer («Tel.nr. 9») iden- tisch war (BA pag. B10-02-02-0154; BA pag. B10-02-02-0161; BA pag. B10-02- 04-0010). Es konnte des Weiteren festgestellt werden, dass die im «Fall 46» und im «Fall 47» am 16. April 2015 geführten «Phishing»-Telefonate über eine Ver- bindung mit der gleichen Antenne erfolgten, die sich in der Nähe des Hotels DDDD. in Y. befand (BA pag. 10-02-0145 ff.). Aufgrund der Ermittlungsergeb- nisse steht fest, dass sich die Beschuldigte – was sie im Grunde denn auch nicht bestreitet – an beiden Tattagen am Tatort befunden haben muss. Der Tatzeit- punkt fällt in eine Phase, in welcher die Beschuldigte auch nach eigenen Anga- ben «Phishing»-Anrufe gemacht hat (vgl. BA pag. 13-01-0057: «März/April 2015»). Erstellt ist schliesslich, dass die Beschuldigte sowohl am 14. April 2016
- 61 - wie auch am 16. April 2015 Ferien bezogen und nicht gearbeitet hat (BA pag. 07- 04-00-0068).
d) Insgesamt besteht eine Reihe von Indizien, die alle auf direktem Weg zur Beschuldigten als Täterin führen. Es hat daher als erwiesen zu gelten, dass die Beschuldigte in den Anklagesachverhalten «Fälle 45-48» die «Phishing»-Anrufe getätigt hat. 1.2.5.10 Anklagesachverhalt «Fall 52»
a) Im Anklagesachverhalt «Fall 52» wird der Beschuldigten vorgeworfen, am Dienstag, 16. Juni 2015 um 13:22 Uhr einen «Phishing»-Anruf bei der Geschä- digten LLLL. getätigt zu haben (TPF pag. 19.100.009). Die Beschuldigte bestrei- tet ihre Täterschaft und gab an, dass sie sich daran nicht erinnern könne (BA pag. 13-01-0058; BA pag. 13-01-0107; BA pag. 13-01-0144). Die Vorinstanz hat keine Zweifel, dass die Beschuldigte auch in diesem Anklagesachverhalt die Tä- terin gewesen sei. Sie entnimmt den abgehörten Telefongesprächen und einer auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten sichergestellten Flugbuchung, dass die Beschuldigte sich vom 14. Juni 2015 bis zum 19. Juni 2015 bei ihrem «Boss» in den Niederlanden aufgehalten habe. In dieser Zeit seien zwei «Phishing»-An- griffe durchgeführt worden («Fall 52» und «Fall 53»), in dem eine «Telefonistin» als «Frau Meier» aufgetreten sei. Im «Fall 52» habe sich die angerufene Geschä- digte explizit an den von der «Telefonistin» verwendeten Namen erinnern kön- nen. Den mit «Fall 52» örtlich und zeitlich zusammenhängenden «Fall 53» habe die Beschuldigte anerkannt. Dass im «Fall 52» eine andere weibliche Person aus den Niederlanden mit demselben Aliasnamen «gephisht» habe, sei eine lebens- fremde Annahme. Die Täterschaft der Beschuldigten sei erstellt (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 52 und 53»).
b) Die Beschuldigte hat bereits unmittelbar nach ihrer Verhaftung in der Be- fragung vom 24. Juni 2015 angegeben, dass sie «in letzter Zeit» in Holland ge- wesen sei (BA pag. 13-01-0009). Wiewohl die Beschuldigte das zunächst nicht klar ausgesprochen hat, ergibt sich aus ihren Aussagen, dass sie in diesem Zeit- raum auch an «Phishing»-Angriffen mitgewirkt hat. So führte sie aus, dass «sie» sich in Holland getroffen hätten, weil «einer» von dort sei. Eigentlich würden «die Leute» von überall herkommen, aber «dieses Mal» hätten sie sich in Holland ge- troffen (BA pag. 13-01-0009). Konkret hat die Beschuldigte nicht bestritten, dass sie sich vom 14. Juni 2015 bis 19. Juni 2015 in Holland aufgehalten hat (BA pag. 13-01-0058; BA pag. 13-01-0107). Dass dem tatsächlich so gewesen sein muss, wird durch eine auf dem Mobiltelefon der Beschuldigten aufgefundene elektronische Buchungsbestätigung für einen Hin- und Rückflug «Y. – Amster- dam» und «Amsterdam – Y.» belegt (BA pag. 10-02-0126). Ausdrücklich
- 62 - anerkannt hat die Beschuldigte, dass sie am 19. Juni 2015 im Rahmen eines von Holland aus geführten «Phishing»-Angriffs als vermeintliche Bankangestellte den Geschädigten MMMMM. angerufen hat (Anklagesachverhalt «Fall 53» [BA pag. 13-01-0106 f.]). Durch die Akten erstellt und unbestritten ist, dass sich die Beschuldigte anlässlich dieses Telefonats als «Frau Meier» ausgegeben hat (BA pag. 10-02-0126; BA pag. B10-02-02-0195). Laut Aussagen der im Anklagesa- chverhalt «Fall 52» geschädigten LLLL. wurde sie von einer weiblichen Person angerufen, die sich als «Frau Meier» vorgestellt und mit «[…] Dialekt» gespro- chen habe (BA pag. 15-52-0001; BA pag. 15-52-004). Dazu erklärte die Beschul- digte, es seien mehrere «[…]innen» dabei gewesen, mindestens zwei mit «[…]Di- alekt». Wenn sie sich zu einer «Session» getroffen habe, seien mehrere Leute dabei gewesen, wobei der Name «Meier» von allen benützt worden sei (BA pag. 13-01-0107). In allgemeiner Weise wurde bereits dargelegt (vgl. Erwägung II.A.1.2.4.6 hiervor), weshalb der Einwand der Beschuldigten, mehrere «Telefo- nistinnen» hätten den Namen «Meier» verwendet, verworfen werden muss. Be- züglich des vorliegend interessierenden Anklagesachverhaltes erweist sich die Behauptung der Beschuldigten erst recht als unglaubhaft. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, lässt sich anhand von abgehörten Telefongesprächen ein- deutig rekonstruieren, dass der Aufenthalt der Beschuldigten in Holland vor allem der Ausübung von «Phishing»-Handlungen diente. Im Vorfeld telefonierte die Be- schuldigte am 5. Juni 2015 nämlich mit einer unbekannten männlichen Person (vgl. BA pag. B10-02-03-0107). Die holländische Telefonnummer dieses unbe- kannten Mannes hatte die Beschuldigte unter dem Kontakt «BOSS» gespeichert (BA pag. 10-02-0119). Die Beschuldigte bezeichnete ihn als einen ihrer Kompli- zen (BA pag. 13-01-0150). Der Inhalt des Gesprächs sowie die Art der Kommu- nikation lassen erkennen, dass es um die Planung und Anbahnung der Mitwir- kung der Beschuldigten an den kriminellen «Phishing»-Machenschaften ging. Of- fenkundig wurden der Beschuldigten von ihrem Komplizen entsprechende In- struktionen erteilt. Der unbekannte Mann liess die Beschuldigte auf ihre Fragen hin wissen, sie solle von Montag bis Freitag bleiben und am Sonntag anreisen, da am Montag begonnen werde (BA pag. B10-02-03-0107). Damit übereinstim- mend hat die Beschuldigte in der Folge den Hinflug für Sonntag, 14. Juni 2015, und den Rückflug für Freitag, 19. Juni 2015 (Abflugzeit 18:50 Uhr) gebucht. Dar- aus kann nur der Schluss gezogen werden, dass die Komplizenschaft die Be- schuldigte während der ganzen Woche für «Phishing»-Aktivitäten eingeplant hatte und sich die Beschuldigte auch danach richtete. Aus welchen anderen Gründen die Anwesenheit der Beschuldigten im besagten Zeitrahmen gewünscht worden sein könnte, ist nicht zu erkennen. Die Beschuldigte gab im Vorverfahren zwar an, sie sei nicht nur zum «Phishen» nach Holland gereist (BA pag. 13-01- 0058). Auf Nachfrage erklärte sie jedoch einzig, sie habe auch noch Freunde dort (BA pag. 13-01-0058). Ausserdem gab sie an, sie wisse es zwar nicht ganz si- cher, glaube aber, sie habe an zwei Tagen solche Anrufe gemacht (BA pag. 13-
- 63 - 01-0058). An anderer Stelle sagte die Beschuldigte aus, meistens sei sie von Montag bis Mittwoch in Holland an einer «Session» gewesen (BA pag. 13-01- 0108). Vor diesem Hintergrund steht ausser Frage, dass die Beschuldigte wäh- rend ihres Aufenthaltes in Holland mehrere «Phishing»-Telefonate geführt hat. Die Beschuldigte hat eingestandenermassen am 19. Juni 2015 an einem «Phishing»-Angriff mitgewirkt. Es würde schlicht keinerlei Sinn ergeben, dass die Beschuldigte von ihrem Komplizen zwar ausdrücklich auf Anfang der Woche nach Holland beordert, aber dennoch erst Ende der Woche tatsächlich für «Phishing»-Anrufe eingesetzt worden sein könnte. An dieser Überzeugung würde sich auch nichts ändern, wenn während ihres Aufenthaltes in Holland – wie von der Beschuldigten geltend gemacht (BA pag. 13-01-0107) – auch andere «Telefonistinnen» aktiv gewesen wären. Denn gemäss eigenen Angaben der Be- schuldigten wurden ihr die Reise- und Aufenthaltskosten jeweils erstattet, wenn sie sich auf Geheiss ihrer Komplizen ins Ausland begeben musste (CAR pag. 7.401.009). Dass die im Hintergrund agierende Mittäterschaft mehrere «Te- lefonistinnen» aus der Schweiz allesamt auf ihre Kosten hätten einreisen und in Holland logieren lassen und diese sich bei der Führung der «Phishing»-Anrufe nahezu nach Belieben abgewechselt hätten, ist eine eher absurde Vorstellung. Sofern mehrere «Telefonistinnen» in Holland operiert haben sollten, werden sie dies realistischerweise vor allem parallel getan haben.
c) Nach Würdigung der angeführten Indizien und Sachumstände verbleiben keine erheblichen Zweifel, dass der im «Fall 52» unter Verwendung des Aliasna- men «Meier» getätigte «Phishing»-Anruf der Beschuldigten zuzurechnen ist. Ihre Täterschaft ist auch in diesem Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt. 1.2.5.11 Anklagesachverhalt 58
Im Anklagesachverhalt «Fall 58» geht es um einen «Phishing»-Anruf, der am
2. November 2012 mit einem vermeintlichen Kunden der Bank B. geführt wurde, der in Wahrheit ein Mitarbeiter der Bank war (TPF pag. 19.100.003). Die Beschul- digte hat nicht anerkannt, dieses Telefonat geführt zu haben, sondern sich dazu nicht geäussert (BA pag. 13-01-0016). Das entsprechende Gespräch wurde auf- gezeichnet und liegt als Audiodatei bei den Akten. Darin ist zu hören, dass sich eine weibliche Person als beim «Lockvogel» der Bank mit dem Namen «Meier» vorstellt. Das Berufungsgericht konnte sich anlässlich der Einvernahme der Be- schuldigten davon überzeugen, dass die beim fraglichen Telefongespräch spre- chende Stimme diejenige der Beschuldigten ist. Damit bestehen keine Zweifel an ihrer Täterschaft und ist der Sachverhalt in Übereinstimmung mit den vorinstanz- lichen Erwägungen (Urteil SK.2020.35 E. 4.4.5.2 «Fälle 58-61») rechtsgenügend erstellt.
- 64 - 1.2.6 Ergebnis der Beweiswürdigung
Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass die Täterschaft der Be- schuldigten über die anerkannten Anklagesachverhalte («Fall 40» / «Fall 42» / «Fall 43» / «Fall 44» / «Fall 49» / «Fall 50» / «Fall 51» / «Fall 53» / «Fall 59» / «Fall 60» / «Fall 61) hinaus auch in den Anklagesachverhalten «Fall 1», «Fall 2», «Fall 3», «Fall 4», «Fall 5», «Fall 6», «Fall 7», «Fall 9», «Fall 10», «Fall 11», «Fall 12», «Fall 13», «Fall 14», «Fall 15», «Fall 16», «Fall 17», «Fall 18», «Fall 19», «Fall 20», «Fall 21», «Fall 22», «Fall 23», «Fall 24», «Fall 25», «Fall 28», «Fall 29», «Fall 30», «Fall 31», «Fall 31», «Fall 32», «Fall 33», «Fall 34», «Fall 35», «Fall 36», «Fall 37», «Fall 38», «Fall 39», «Fall 41», «Fall 45», «Fall 46», «Fall 47», «Fall 48», «Fall 52», und «Fall 58» rechtsgenü- gend erstellt ist. Bezüglich des Vorwurfes gemäss Anklagesachverhalt «Fall 8» lässt sich die Täterschaft der Beschuldigten hingegen nicht rechtsgenügend nachweisen. 1.3 Rechtliche Würdigung 1.3.1 Was die rechtliche Würdigung anbelangt, kann sich das Berufungsgericht zu- nächst kurz fassen: Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des zu prü- fenden Tatbestandes des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage richtig dargelegt (Urteil SK.2020.35 E. 4.2.1 – E. 4.2.7). Auf die be- treffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit gründlicher und überzeugender Begründung ist die Vorinstanz sodann zum Ergebnis gelangt, die Beschuldigte habe als Mittäterin den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in objektiver und subjektiver Hinsicht mehrfach erfüllt bzw. habe sich mehrfach eines entsprechen- den Versuchs schuldig gemacht (Urteil SK.2020.35 E. 4.6.1). Soweit die Beschul- digte ihre Täterschaft anerkannt hat, hat sie keine Einwände gegenüber dieser tatbestandlichen Einordnung erhoben, sondern im erst- wie auch im zweitinstanz- lichen Verfahren selber einen entsprechenden Schuldspruch beantragt (TPF pag. 19.721.040; CAR pag. 7.300.017). Unter Verweis auf die in allen Teilen zu- treffenden und zu übernehmenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mehrfach den Grundtatbestand des vollendeten betrüge- rischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage erfüllt hat. Nachfolgend bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Frage der gewerbsmässigen Tatbegehung verhält. 1.3.2.1 Die Vorinstanz erwägt zur Frage des gewerbsmässigen Handelns, die Häufigkeit der Einzelakte indiziere, dass die Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt habe. Zwar sei die Beschuldigte hauptberuflich als Angestellte einer legalen Tätigkeit nachgegangen, doch in den Ferien und an den
- 65 - sonstigen arbeitsfreien Tagen habe sie die deliktische Tätigkeit quasi in Form eines Nebenerwerbs betrieben, was grundsätzlich für die Annahme einer berufs- mässigen Tätigkeit ausreiche. Nach eigenen Angaben habe die Beschuldigte in ihrem Beruf zwischen Fr. 5'000.00 und Fr. 7'000.00 verdient und 2-3 % des de- liktisch erlangten Geldes bzw. jeweils Euro 200, 300 oder 500 erhalten. Werde in Ermangelung anderer Nachweise zugunsten der Beschuldigten davon ausge- gangen, dass sie 3 % des Deliktserlöses von Fr. 602'685.56, mithin einen Betrag von rund Fr. 18'000.00, erhalten habe und ein Deliktserlös von über Fr. 46’0000 (3 % von Fr. 1'539'268.22) angestrebt worden sei, ergebe dies im Zeitraum der deliktischen Tätigkeit von 14 Monaten einen monatlichen Betrag von über Fr. 1'200.00 an erzieltem Erlös bzw. Fr. 3'200.00 an angestrebtem Erlös. Die er- zielten bzw. beabsichtigten deliktischen Einkünfte hätten ausgereicht, um damit einen Teil der Lebenshaltungskosten mit einem namhaften Beitrag zu finanzie- ren, auch wenn die Beschuldigte im zweiten Deliktszeitraum auch noch einen weiteren Nebenerwerb in Form der Vermietung von Erotikstudioräumen betrie- ben habe. Das gewerbsmässige Handeln sei – so das vorinstanzliche Fazit – daher gegeben (Urteil SK.2020.35 E. 4.6.2). Die Beschuldigte bestreitet, ge- werbsmässig gehandelt zu haben. Gegen die vorinstanzliche Rechtsauffassung bringt sie im Berufungsverfahren vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, sie habe Fr. 18'000.00 für ihre Dienste erhalten. Dieser Betrag hätte sie erwirtschaftet, sofern sie an allen Fällen beteiligt gewesen wäre. Der Betrag, den sie letzten Endes erhalten habe, sei aber wesentlich tiefer gewesen. Welchen Betrag sie angestrebt habe, lasse sich nicht eruieren, zumal für das Auslösen der deliktischen Überweisungen andere Personen zuständig gewesen seien und sie keinen Einfluss habe ausüben können auf die Höhe des Deliktsbe- trages, an welchem sie dann prozentual beteiligt gewesen wäre. In Anbetracht des hohen Lohnes, welche sie in den Deliktszeiträumen bei der SSSS. verdient habe, hätten die deliktisch erzielten Einkünfte keinen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung dargestellt. Es könne auch nicht von regelmässigen Einnahmen gesprochen werden, da sie zwischen den «Phishing-Sessions» immer wieder längere Pausen gemacht habe. Es fehle des- halb – fasst die Beschuldigte zusammen – an den Voraussetzungen für die Ge- werbsmässigkeit (CAR pag. 7.300.009). Die Bundesanwaltschaft geht mit dem vorinstanzlichen Gericht von Gewerbsmässigkeit aus. Gegen die Einwände der Beschuldigten führt sie aus, dass nicht nur der konkret erzielte Deliktserlös mas- sgebend sei, sondern es um die Einkünfte gehe, die verfolgt und gewollt worden seien. Der von der Beschuldigten bei der SSSS. erzielte Erwerbslohn sei offenbar so hoch auch wieder nicht gewesen, habe sie doch neben den «Phishing»-Ein- künften einen weiteren Nebenerwerb ausgeübt, der offensichtlich massgeblich zu ihren Einkünften beigetragen habe. Deshalb und auch wegen der Mittäter- schaft der Beschuldigten müsse von einer gewerbsmässigen Tatbegehung aus- gegangen werden (CAR pag. 7.200.005).
- 66 - 1.3.2.2 Im angefochtenen Urteil wurden die gesetzliche Bestimmung des qualifizierten Tatbestandsmerkmals der Gewerbsmässigkeit korrekt wiedergegeben und zu- treffend auf die betreffende Bundesgerichtspraxis hingewiesen (Urteil SK.2020.35 E. 4.2.8). Unter Verweis auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz braucht dies nicht im Einzelnen wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Ansatzpunkt für die Definition der Gewerbsmässigkeit rechtsprechungsgemäss im berufsmässi- gen Handeln liegt. Die Täterin handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die sie für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass sie die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319 E. 4). Wesentlich für die Annahme der Gewerbsmässigkeit ist, dass die Täterin, wie aus den gesamten Umständen ge- schlossen werden muss, sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlun- gen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finan- zierung ihrer Lebensgestaltung darstellen. Dann ist die erforderliche soziale Ge- fährlichkeit gegeben (BGE 129 IV 253 E. 2.1 mit Hinweis; BGE 119 IV 129 E. 3a; BGE 116 IV 319 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 6B_259/2017 vom 21. De- zember 2017 E. 5.1, 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.3, 6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 4.1 und 6B_1077/2014 vom 21. April 2015 E. 3). Die Beschuldigte veranlasste in mittäterschaftlicher Tatbegehung während zwei Zeit- räumen von jeweils einigen Monaten zahlreiche Vermögensverfügungen und ver- suchte diverse weitere Male, solche Vermögensdispositionen zu bewirken. Der von der Tätergruppierung erhältlich gemachte Gesamtbetrag belief sich auf rund Fr. 590'000.00, die Summe der insgesamt beabsichtigten betrügerischen Über- weisungen betrug ein Vielfaches davon. Selbst wenn gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten der ihr persönlich zukommende Verbrechensanteil auf rund Fr. 18'000.00 (entspricht einem Anteil von 3 % des Gesamtdeliktserlöses) zu ver- anschlagen ist, handelt es sich um Deliktserlöse in beträchtlichem Umfang. Die Erlangung solch deliktischer Einkünfte war für die Beschuldigte mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden. Die Beschuldigte setzte für ihre deliktische Tätigkeit viel Zeit und Energie ein. Es erfolgten während eines längeren Zeitrau- mes ohne längere Unterbrüche und häufig auch mehrfach pro Tag Anrufe und Anrufversuche. Das zeigt vorliegend, dass die Beschuldigte ihre kriminellen Ak- tivitäten im Bestreben verfolgte, solange wie möglich und laufend regelmässige Einkünfte zu erzielen und sich damit unrechtmässig zu bereichern. Bereits die Vorinstanz hat alle diese Umstände angeführt, welche die Handlungen der Be- schuldigten als gewerbsmässig qualifizieren. Die konstituierenden Qualifikations- merkmale der Gewerbsmässigkeit sind erfüllt. Die Beschuldigte hat in den Zeit- räumen von November 2012 bis September 2013 sowie von März 2015 bis Juni 2015 mehrfach delinquiert. Die deliktische Tätigkeit war auf die Erzielung eines grösstmöglichen Erlöses ausgerichtet und der beabsichtigte Deliktserlös von
- 67 - mehreren Tausend Franken pro Monat war geeignet, um einen namhaften Bei- trag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung der Beschuldigten zu leisten. Unbehelflich erwähnt die Beschuldigte im Berufungsverfahren, sie habe keinen Einfluss auf die Höhe des Deliktsbetrages gehabt (CAR pag. 7.300.009). Da sie prozentual vom gesamten Deliktsbetrag profitierte, liegt ihr Interesse an möglichst hohen Deliktseinnahmen auf der Hand. Richtig ist, dass die Vorinstanz die Ausführungen im Parteivortrag der Verteidigung wohl missverstanden hat (vgl. den entsprechenden Einwand der Verteidigung [CAR pag. 7.300.009]). Ent- gegen dem, was in den vorinstanzlichen Erwägungen wiedergegeben wird, hat die Verteidigung nicht gesagt, die Beschuldigte habe Einnahmen in der Höhe von Fr. 18'000.00 erzielt. Diese Zahlenangabe bezog sich auf den Gesamterlös, wel- cher der Beschuldigten nach Ansicht der Verteidigung zugute gekommen wäre bei allen «geglückten» Fällen, die in der Anklage umschrieben werden, von de- nen die Beschuldigte eine ganze Reihe jedoch nicht anerkannt hat. Soweit die Berechnungen der Verteidigung ausschliesslich auf den eingestandenen Sach- verhalten beruhen, braucht darauf ebenso wenig eingegangen zu werden wie auf die daraus gezogene Schlussfolgerung, die deliktischen Einkünfte hätten keinen namhaften Beitrag zur Finanzierung der Lebensgestaltung dargestellt (CAR pag. 7.300.009). Das durch die Delikte erwirtschaftete bzw. beabsichtige Zusatz- einkommen war auch angesichts des von der Beschuldigten unbestrittenermas- sen erzielten Erwerbseinkommens beachtlich. Die Beschuldigte war an insge- samt 55 «Phishing»-Angriffen innerhalb eines Zeitraumes von rund 14 Monaten beteiligt. Die Häufigkeit und Kadenz der Einzeltaten lassen ohne Weiteres den Rückschluss auf ein systematisches Vorgehen in dem Sinne zu, als die Beschul- digte mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen beabsichtigte, die ihr dazu verhelfen sollten, einen nicht bloss unerheblichen Teil ihrer Lebenshal- tungskosten zu decken. Die gegenteilige Sichtweise der Beschuldigten beruht wiederum auf einer deutlich geringeren Anzahl Fälle und erweist sich insofern als nicht stichhaltig. Durch die wiederholte Tatbegehung manifestierte die Beschul- digte schliesslich die Bereitschaft, eine Vielzahl von Delikten der fraglichen Art zu verüben. Nach dem Erwogenen hat die Vorinstanz die von der Beschuldigten zu verantwortenden betrügerischen Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen zu Recht als gewerbsmässig eingestuft. Die versuchten Tatbegehungen gehen
– wie die Vorinstanz unter Verweisen auf die Rechtsprechung zutreffend erkannt hat (Urteil SK.2020.35 E. 4.7.1) – im gewerbsmässigen Delikt auf. Dass die in einem zeitlichen Abstand von rund anderthalb Jahren erfolgenden Deliktsserien
– wie die Vorinstanz annimmt – einen inneren Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Tatentschlusses aufwiesen, erscheint schliesslich nicht ohne Wei- teres klar. Ob die beiden Deliktsphasen nicht auseinander zu halten und die Be- schuldigte anklagegemäss des mehrfachen gewerbsmässigen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage schuldig zu sprechen gewesen wäre, hat das
- 68 - Berufungsgericht aufgrund des Verschlechterungsverbots indessen nicht zu ent- scheiden. 1.4 Fazit
Da bei der Beschuldigten weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen, ist sie auch zweitinstanzlich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Vom Anklagevorwurf gemäss Anklagesachverhalt «Fall 8» ist die Beschuldigte mangels rechtsgenügendem Nachweis ihrer Täter- schaft freizusprechen. Im Sinne einer erschöpfenden Behandlung der Anklage sind ausserdem die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen gemäss den Anklagesachverhalten «Fall 26» und «Fall 27» in das Dispositiv des Beru- fungsurteils aufzunehmen, welche schon die Vorinstanz in der Sache gefällt, aber in ihren Urteilsspruch aufzunehmen unterlassen hat (vgl. vorstehende Erwägung I./2 hiervor).
- 69 - 2. Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB [Anklagepunkt 1.3.1.3]) 2.1 Anklagevorwurf und Standpunkt der Beschuldigten
Soweit im Berufungsverfahren noch von Relevanz, wird der Beschuldigten als strafbare Geldwäschereihandlung zusammenfassend vorgeworfen, im Zusam- menhang mit einem im Rahmen eines «Phishing»-Angriffs auf das Konto eines «Money Mule» überwiesenen Geldbetrages die Barauszahlung durch den «Mo- ney-Mule» EEEEE. und die anschliessende Übergabe des Bargeldes an T. ab- gesprochen und koordiniert zu haben. Im Einzelnen geht die Anklage davon aus, dass EEEEE. von der Tätergruppierung als «Money-Mule» rekrutiert worden sei und die Beschuldigte vom 18. Juni 2015 bis zum 22. Juni 2015 mit ihm kommu- niziert und ihn dazu bestimmt habe, die Deliktssumme von Fr. 87'000.00 von sei- nem «Mule-Konto» in bar abzuheben und dem Geldkurier T. zu übergeben (TPF pag. 19.100.020). 2.2 Sachverhaltserstellung 2.2.1 Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz ist der angeklagte Sachverhalt beweis- mässig erstellt. Die Vorinstanz geht von einem Geständnis der Beschuldigten aus und erachtet dieses als glaubhaft, da es sich mit objektiven Beweismitteln decke. Gestützt darauf ist für die Vorinstanz erstellt, dass EEEEE. von der Beschuldigten am 19. Juni 2015 gefragt worden sei, ob es möglich sei, Fr. 87'000.00 auf sein Konto zu überweisen, und ob er den Betrag gleich abheben könne. Dies gehe aus der Meldung von EEEEE. an die Kantonspolizei Nidwalden vom 19. Juni 2015 hervor. Die Beschuldigte habe auch gewusst, welche Funktion einem «Mo- ney-Mule» zukomme. Gleichentags sei durch die Tätergruppierung um die Be- schuldigte mittels «Phishing» vom Konto des Geschädigten MMMMM. bei der Bank B. die Zahlung über einen Betrag von Fr. 87'000.00 auf das Konto von EE- EEE. bei der Bank FFFFF. ausgelöst worden. Die Bank B. habe die deliktische Geldüberweisung indes rechtzeitig verhindern können. Die Beschuldigte habe als Vortäterin ohne Weiteres gewusst, dass das überwiesene Geld aus einem schwerwiegenden Delikt stamme. Aufgrund der Audioaufnahmen sei weiter er- stellt, dass die Beschuldigte am 21. Juni 2015 von ihrem «Boss» informiert wor- den sei, dass «HHHHH.» kommen werde. Bei «HHHHH.» handle es sich gemäss der Beschuldigten um den Geldkurier T. Aus dem überwachten Gespräch zwi- schen der Beschuldigten und dem «Money-Mule» vom 22. Juni 2015 ergebe sich deutlich, dass sie mit ihm wegen des deliktisch überwiesenen Geldes auf das «Mule-Konto» in Kontakt gestanden habe. Die Beschuldigte habe ihn angerufen, um die inkriminierte Geldübergabe an den Geldkurier zu koordinieren. Die Über- gabe des deliktischen Geldes habe am 22. Juni 2015 in Y. beim X. stattfinden sollen (Urteil SK.2020.35 E. 5.4.2).
- 70 - 2.2.2 Der von der Vorinstanz als erstellt gewürdigte Sachverhalt ergibt sich hinreichend klar aus den Akten. Es ist zunächst auf die Aussagen der Beschuldigten zu die- sem Sachverhaltskomplex hinzuweisen. Bereits in einer der ersten Einvernah- men gab die Beschuldigte an, dass ihr gesagt worden sei, sie solle mit «diesem Typ, welcher das Geld hätte waschen sollen», Kontakt aufnehmen. Das habe sie das erste Mal gemacht. Man habe sie gebeten, dies zu tun, weil niemand da gewesen sei, der Deutsch gekonnt habe. Sie habe den «Money-Mule» am Frei- tag und am Morgen angerufen. Am Freitag habe dieser gesagt, das Geld sei noch nicht gekommen, weshalb klar gewesen sei, dass das Geld erst am Montag über- wiesen werden würde. Am Montag habe sie ihn zweimal angerufen und er habe sie ungefähr zwei oder drei Mal angerufen (BA pag. 13-01-0010). Dass sie den «Money-Mule» am 22. Juni 2015 mehrmals angerufen habe, bestätigte die Be- schuldigte auch im weiteren Verlauf des Verfahrens (BA pag. 13-01-0107; BA pag. 13-01-0119; BA pag. 13-01-0120; BA pag. 13-01-0150; BA pag. 13-01- 0151; TPF pag. 19.731.020). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Juli 2018 er- klärte die Beschuldigte ausdrücklich, sie habe dafür gesorgt, dass das Geld «ge- waschen» werde (BA pag. 13-01-0119). Ebenso bezeichnend sind die Aussagen der Beschuldigten, die sie in der bundesanwaltschaftlichen Befragung vom
25. Juni 2020 deponiert hat. Dort gab sie an, dass die «Money-Mules» gedacht hätten, es gebe eine reiche Person, die ihnen Geld überwiesen habe, und jemand das Geld nun abholen komme. Sie sei in diesem Fall die Assistentin des reichen Mannes gewesen. Sie habe gewollt, dass EEEEE. sie so verstehe. Sie habe mit ihm an diesem Tag mehrmals telefoniert und ihm gesagt, sie müsse Abklärungen treffen. Während sie mit EEEEE. gesprochen habe, habe sie zu ihrem Komplizen geschaut, um zu erfahren, was sie jetzt sagen solle. Mit dem Geldkurier hätten sie erst am Schluss gesprochen. Solange der «Money-Mule» nicht bestätigt habe, dass er das Geld erhalten habe, sei er nicht angerufen worden. Sie wisse noch, dass es ein langes Hin und Her gewesen sei (BA pag. 13-01-0151 ff.; vgl. auch TPF pag. 19.731.020). Dass und über was die Beschuldigte am 22. Juni 2015 mit dem «Money-Mule» am Telefon gesprochen hat, ist unbestritten und durch die entsprechende Transkription des Gesprächsverlaufs erstellt (BA pag. B10-02-03-0119 f.). Das Gleiche gilt für den telefonischen Austausch zwi- schen der Beschuldigten und einer nicht näher bekannten und von der Beschul- digten als «Boss» bezeichneten Person, der sich ebenfalls um die fragliche Geld- übergabe drehte (BA pag. 10-02-0113; BA pag. B10-02-03-0112 f.). Es ist schliesslich erstellt, dass der Geldkurier T. am 22. Juni 2015 tatsächlich am ver- einbarten Übergabeort erschien (BA pag. 10-02-0103). Die Verbindung zwischen der Kontaktaufnahme der Beschuldigten zum eingesetzten «Money-Mule» und der tatsächlich beabsichtigten Geldübergabe an den Kurier T. ist damit herge- stellt. Dass der Beschuldigten die deliktische Herkunft des vom «Money-Mule» abzuhebenden und dem Geldkurier zu übergebenden Geldes bekannt war, steht unstreitig fest. Die Beschuldigte war nach dem Gesagten massgeblich an einem
- 71 - Vorgang beteiligt, der vorsah, dass der bei einem «Phishing»-Angriff überwie- sene Deliktserlös von einem «Money-Mule» abgehoben und zuhanden der Tä- terschaft einem Geldkurier übergeben werde. 2.2.3 Was von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gegen die vo- rinstanzlichen Feststellungen zu den Tatfragen vorgetragen wurde, ist unbegrün- det. Der Einwand der Beschuldigten, sie habe entgegen der vorinstanzlichen Auf- fassung EEEEE. nicht angewiesen, Geld abzuheben und dieses an den Geldku- rier zu übergeben (CAR pag. 7.300.010; CAR pag. 7.300.012), ist unbehelflich. Was die Beschuldigten der Vorinstanz unterstellt, hat diese gar nicht festgestellt. Vielmehr ging die Vorinstanz davon aus, dass die Beschuldigte die Übergabe des vom «Money-Mule» abgehobenen Geldes an den Kurier koordiniert habe (vgl. auch die rechtlichen Ausführungen in Urteil SK.2020.35 E. 5.5.2, wo die Vo- rinstanz die geldwäschereirelevante Tathandlung in der Kontaktaufnahme mit dem «Money-Mule» und der Koordination der Geldübergabe an den Geldkurier erblickte). Eine Koordinationshandlung beinhaltet nicht zwingend, dass auch An- weisungen im eigentlichen Wortsinne erteilt worden sein müssen. Ob die Vorge- hensweise der Beschuldigten als tatbestandsmässige Geldwäschereihandling qualifiziert werden kann, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung. Dieser ist der Anklagesachverhalt zugrunde zu legen, soweit er von der Vorinstanz erstellt wurde. Ob es sich beim der Beschuldigten gemachten Schlussvorhalt – wie von der Verteidigung geltend gemacht (CAR pag. 7.300.010) – um einen nicht ein- fach verständlichen Sachverhalt gehandelt hat, kann offen bleiben. Zudem war die Beschuldigte an der Schlusseinvernahme anwaltlich verteidigt. Aus den refe- rierten Aussagen der Beschuldigten ergibt sich ohne Weiteres, dass sie sich sehr wohl im Klaren darüber war, um was für einen Vorgang es sich handelte und welche Rolle sie dabei spielte. Die Beschuldigte hat in diesem Zusammenhang selber den Begriff «Geldwäscherei» ins Spiel gebracht (BA pag. 13-01-0010). Unter dem Eindruck dieser Aussagen kann entgegen der Beschuldigten (CAR pag. 7.300.010) gerade nicht davon ausgegangen werden, sie habe in dieser Si- tuation nicht genau gewusst, was zu tun sei. Es mag richtig sein, dass EEEEE. bereits vorgängig als «Money-Mule» rekrutiert und mit allgemeinen Anleitungen betreffend die Vorgehensweise bedient worden war (CAR pag. 7.300.011). Das ändert aber nichts daran, dass die Beschuldigte die Adressatin der Mitteilung über den Geldeingang war und diese Mitteilung weitergegeben hatte. Dabei han- delte es sich aber um einen zentralen Zwischenschritt, denn erst nach Erhalt die- ser Information wurde – so hat es die Beschuldigte explizit ausgeführt – der Geld- kurier anvisiert. Ob der Geldkurier daraufhin – wie des Weiteren zu bedenken gegeben wurde (CAR pag. 7.300.011), selber Kontakt mit dem «Money-Mule» aufgenommen hat, ist deshalb gleichfalls nicht mehr von Belang. Ohne die durch die Beschuldigte übermittelte Kommunikation hätte die Tätergruppierung vom
- 72 - erwarteten Zahlungseingang nicht erfahren und wäre der Geldkurier nicht aktiv geworden. 2.3 Rechtliche Würdigung 2.3.1 In rechtlicher Sache erwägt die Vorinstanz, der von der Beschuldigten mittels «Phishing» begangene Tatbestand des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB als Verbrechen erfülle die Voraussetzungen der Vortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Urteil SK.2020.35 E. 5.5.1). Die angeklagte Geldwäschereihandlung sei der Beschuldigten zurechenbar. Sie sei als Mittäterin verantwortlich gewesen für das E-Banking bzw. den ausgelösten Geldtransfer vom Konto des Geschädigten auf das «Mule-Konto» von EEEEE. sowie für die telefonische Kontaktaufnahme mit ihm zwecks Geldübergabe des deliktischen Geldes an den Geldkurier. Indem die Beschuldigte mit dem als «Money-Mule» fungierenden EEEEE. Kontakt auf- genommen und die Geldübergabe an den Geldkurier koordiniert habe, habe sie eine typische geldwäschereirelevante Vereitelungshandlung begangen. Die Ko- ordination sei geeignet gewesen, eine Beschlagnahme der deliktischen Vermö- genswerte zu erschweren. Durch die geplante Abhebung des Geldes vom «Mule- Konto» und die Übergabe in bar an den Geldkurier wäre die Auffindung des de- liktischen Geldes kaum mehr möglich gewesen. Aufgrund diesem, im Ergebnis die Einziehung erschwerenden impact, wohne den durch die Beschuldigte vor- genommenen Handlungen ein Vereitelungscharakter inne (Urteil SK.2020.35 E. 5.5.2). Die Handlung der Beschuldigten in Mittäterschaft sowie die Handlun- gen von EEEEE. seien geeignet gewesen, die Herkunftsermittlung, Auffindung und Einziehung der Deliktssumme zu vereiteln. Die aus dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage herrührende De- liktssumme habe sich auf Fr. 87'000.00 belaufen (Urteil SK.2020.35 E. 5.5.3). In subjektiver Hinsicht bestünden am Vorsatz keine Zweifel. Da die Beschuldigte an der Vortat beteiligt gewesen sei, habe sie um die verbrecherische Herkunft des Geldes gewusst. Die Kontaktaufnahme mit EEEEE. und die geplante Geldüber- gabe habe sie im Wissen um die Tatumstände und mit dem Ziel vorgenommen, die Herkunft des Geldes zu verschleiern, weshalb sie in Bezug auf die Geldwä- schereihandlung mit direktem Vorsatz gehandelt habe (Urteil SK.2020.35 E. 5.6). Im Ergebnis sei die Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Urteil SK.2020.35 E. 1.3.1.3). 2.3.2 Die Vorinstanz hat die wesentlichen rechtlichen Grundlagen zum Geldwäscherei- tatbestand richtig dargestellt (Urteil SK.2020.35 E. 5.2) und den erstellten Sach- verhalt im Ergebnis zutreffend subsumiert. Es ist vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Art. 81 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführun- gen erfolgen im Sinne einer zusammenfassenden Verdeutlichung. Die vorliegend
- 73 - zur Diskussion stehenden Vermögenswerte sind das Ergebnis der Erfüllung des als Verbrechen konzipierten Tatbestands des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Das Eingangskriterium der aus einem Verbrechen herrührenden Vermögenswerte ist damit fraglos erfüllt. Wie die Vorinstanz mit Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der Geldwäscherei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, sodass der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung nicht erforderlich ist (BGE 127 IV 20 E. 3a, mit Hinweisen). Indem die Beschuldigte dabei mitwirkte, dass der auf das Konto des «Money-Mule» EEEEE. überwiesene Geldbetrag von diesem abgehoben werden und anschliessend einem Geldkurier übergeben werden sollte, nahm sie eine Handlung vor, welche geeignet ist, die Auffindung des betreffenden Betra- ges zu vereiteln. Das aus der gewerbsmässig betriebenen «Phishing»-Tätigkeit stammende schmutzige Geld sollte durch die Überweisung mit anschliessender Barabhebung "gewaschen" und für eine Weiterverwendung verfügbar gemacht werden. Dadurch, dass das Geld vom Konto abgehoben werden sollte, sollte die Auffindung und Einziehung dieser Barschaft vereitelt und dem Zugriff der schwei- zerischen Strafverfolgungsbehörden entzogen werden. Soweit die Beschuldigte einwendet, eine typische Geldwäschereihandlung sei nicht begangen worden (CAR pag. 7.300.012), ist anzumerken, dass die Beschuldigte die Tat gestützt auf den erstellten Sachverhalt planmässig in gemeinsamem Zusammenwirken und nach vorab geklärter Aufgabenteilung mit ihren Mittätern ausgeführt hat. Als Folge dessen sind der Beschuldigten die von ihren Komplizen begangenen Tat- beiträge anzurechnen. Der Beschuldigten als Mittäterin des vorangegangenen «Phishing»-Angriffes war zudem bekannt, dass der fragliche Geldbetrag delik- tisch erlangt worden war. In einer Parallelwertung in der Laiensphäre musste der Beschuldigten damit klar sein, dass die Gelder aus einer schwerwiegenden Vor- tat stammen. Die Beschuldigte wusste, dass der deliktische Ursprung der Ver- mögenswerte durch die beabsichtigte Vorgehensweise vertuscht werden sollte. Sie wollte auch, dass durch ihre Handlungen die wahre Quelle der Vermögens- werte verschleiert und deren Auffindung vereitelt würde. Die Beschuldigte hat da- mit objektiv und subjektiv tatbestandsmässig gehandelt. 2.4 Fazit
Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich und sol- che wurden auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Erkenntnisses bezüglich Anklagepunkt 1.3.1.3 der Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 74 - B) Strafzumessung 1. Anwendbares Recht
Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Taten vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung verübt. Hat die Täterin vor Inkrafttreten eines neuen Ge- setzes eine Straftat begangen, erfolgt die Beurteilung aber nachher, gelten die Strafbestimmungen des bisherigen Rechts, sofern die Bestimmungen des neuen Rechts für sie nicht milder sind (Grundsatz der «lex mitior»; Art. 2 Abs. 2 StGB). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass das neue Recht für die Beschuldigte keine günstigere Rechtslage schafft (Urteil SK.2020.35 E. 6.1.1). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist demnach das zum Tatzeitpunkt geltende Recht auf den vorlie- genden Fall anzuwenden. 2. Allgemeine Strafzumessungsregeln 2.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Tä- ters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Dabei ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter- scheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 141 IV 61 E. 6.1.1.-6.1.2 [übers. in Pra 104/2015 Nr. 68], BGE 136 IV 55 E. 5.4-5.6 und BGE 134 IV 17 E. 2.1 je mit Hinweisen). 2.2 Hat ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie in Anwendung angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen
- 75 - Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sogenannte konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Die gemäss früherer Rechtsprechung möglichen Ausnahmen von der konkreten Methode namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander ver- knüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurtei- len lassen, sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_59/2000 vom
30. November 2020 E. 4.4). Auch nach der neuesten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeit- lich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesge- richts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3). Die Vorinstanz unterzieht die von der Beschuldigten begangenen Straftaten nach der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Methodik einer Einzelfallbetrachtung und kommt zum Ergebnis, dass für die Geldwäschereitat eine Geldstrafe als schuldadäquate Sanktion in Betracht komme (Urteil SK.2020.35 E. 6.2 und E. 6.7). Der Vo- rinstanz ist darin beizupflichten, dass es weder aus Gründen des Schuldaus- gleichs noch im Hinblick auf die spezialpräventive Wirkung der Strafe geboten erscheint, die Geldwäschereihandlungen der Beschuldigten mit einer Freiheits- strafe anstelle der alternativ zur Verfügung stehenden Geldstrafe zu sanktionie- ren. Die Wahl der Strafart für diese Straftat wird im Berufungsverfahren denn auch von keiner Seite beanstandet. Wie noch zu zeigen sein wird, erweist sich hingegen für den Deliktskomplex des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene Strafe. Da Freiheits- und Geldstrafen keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind (BGE 144 IV 316 E. 1.1.1; BGE 144 IV 220 E. 2.2), ist keine Gesamt- strafe zu bilden. Die für die beiden Straftaten angemessene Strafen sind je in einem separaten Schritt innerhalb des für sie massgeblichen Strafrahmens fest- zulegen und alsdann kumulativ auszufällen. Bei dieser Ausgangslage erweist sich die vorinstanzliche Beurteilung des abstrakt schwersten Delikts zur Bestim- mung eines einheitlichen Strafrahmens (Urteil SK.2020.35 E. 6.2) nicht nur als nicht erforderlich und verwirrlich, sondern – da gerade keine Gesamtstrafe aus- gefällt wird – als methodisch nicht korrekt.
- 76 - 3. Strafzumessung betreffend gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage 3.1 Strafrahmen
Wer wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verur- teilt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrah- mens festzusetzen. Der ordentliche Rahmen ist nur dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2019 E. 2.3.2). Solche ausserge- wöhnlichen Umstände liegen nicht vor, sodass die angemessene Strafe inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden kann. 3.2 Tatkomponenten 3.2.1 In Bezug auf die objektive Tatschwere fällt in Betracht, dass die Beschuldigte in zwei zeitlich versetzten Phasen in den Jahren 2012/2013 und 2015 während je- weils mehreren Monaten als «Telefonistin» einer organisierten und professionell agierenden Tätergruppierung an betrügerischen Missbräuchen von Datenverar- beitungsanlagen mitgewirkt hat. Im Einzelnen liessen sich nach vorliegender Zählung insgesamt 55 vollendende und versuchte Betrugshandlungen nachwei- sen, an denen die Beschuldigte beteiligt war. Es war eine Vielzahl von Geschä- digten zu beklagen. Der von der Tätergruppierung erlangte Gesamtdeliktsbetrag von mehreren Hunderttausend Franken ist auch im Spektrum gewerbsmässig erbeuteter Beträge hoch. Der angerichtete finanzielle Schaden war gross und bedeutete für die Geschädigten einen gravierenden bis sogar existenzbedrohen- den Einschnitt. Die Häufigkeit und die hohe Kadenz der Einzeltaten lassen die deliktischen Aktivitäten als besonders intensiv erscheinen. An einzelnen Tagen schlugen die Beschuldigte und ihre Mittäter gleich mehrfach zu. Das Vorgehen der Beschuldigten wirkt äusserst berechnend und zielgerichtet. Von einer unbe- darften und letztlich aufs Geratewohl erfolgenden Herangehensweise kann keine Rede sein. Diesbezüglich gilt es jedoch auch eine gewisse Arglosigkeit der Ge- schädigten zu berücksichtigen, die von den Tätern zwar gezielt für ihre kriminel- len Zwecke ausgenutzt wurde, die Herbeiführung des Taterfolges teilweise aber eben auch erleichtert hat. Insofern sind die vorinstanzlichen Ausführungen über die ausgeprägten Fähigkeiten der Beschuldigten zum «Social Engineering» bis zu einem gewissen Grad zu relativieren. Erschwerend kommt indessen hinzu, dass auch die Beschuldigte ihre deliktischen Absichten mit einiger Konsequenz und Beharrlichkeit verfolgte. Weder ein unvorhergesehener Verlauf noch
- 77 - unerwartete Widerstände wie Vorbehalte der angerufenen Geschädigten konn- ten die Beschuldigte beirren oder ihr Anlass bieten, von ihrem Vorhaben abzurü- cken. Das Vorgehen war offenkundig auf das Erlangen einer grösstmöglichen Beute ausgerichtet. Die Einzeltathandlungen erfolgten jeweils nicht spontan, son- dern nach einer konkreten und systematischen Vorbereitung. Es mag zutreffen, dass der Beschuldigten innerhalb der Täterorganisation eine hierarchisch unter- geordnete Stellung zukam. Die Beschuldigte war nicht ersichtlich in massgebli- cher Weise in Planungs- und Entscheidungsprozesse involviert. Weder über- nahm die Beschuldigte eine Führungsrolle noch war sie die treibende Kraft. Der Vorinstanz folgend (Urteil SK.2020.35 E. 6.3.1) kann zudem verschuldensmin- dernd veranschlagt werden, dass der von der Beschuldigten für sich persönlich erzielte Profit eher gering ausgefallen ist. Andererseits hat die Vorinstanz völlig zu Recht hervorgehoben, dass die Funktion und die Aufgabe der Beschuldigten angesichts der deliktsspezifischen Vorgehensweise für das Gelingen des krimi- nellen Unterfangens äusserst bedeutsam waren. Bei der Ausführung ihres inso- fern unerlässlichen Tatbeitrages hatte die Beschuldigte ein dem konkreten Ver- lauf angepasstes Mass an Eigeninitiative aufzubringen. Die Beschuldigte hat ins- gesamt mit hoher krimineller Energie gehandelt und muss sich eine beachtliche Gleichgültigkeit gegenüber den Vermögensinteressen von Drittpersonen vorwer- fen lassen. Das objektive Tatverschulden wiegt selbst im Rahmen des gewerbs- mässigen Handelns nicht mehr leicht. 3.2.2 In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Beschul- digte direktvorsätzlich gehandelt hat. Zu ihren Lasten ist zu veranschlagen, dass als Tatmotiv einzig rein egoistische Beweggründe in Betracht kommen, nament- lich die Erlangung finanzieller Vorteile. Mit Recht hat die Vorinstanz das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit der Beschuldigten verschuldenserhöhend be- rücksichtigt (Urteil SK.2020.35 E. 6.3.2). Es ist weder ersichtlich noch auch nur geltend gemacht, dass die Beschuldigte aus einer besonderen Zwangssituation oder aufgrund von fremder Druckausübung gehandelt hätte. Eine persönliche oder wirtschaftliche Notlage lag nicht vor. Die Beschuldigte erzielte während des gesamten Deliktszeitraumes ein regelmässiges Arbeitseinkommen und konnte sich damit ihren Lebensunterhalt mühelos finanzieren. Wie die Vorinstanz der Beschuldigten berechtigterweise vorgehalten hat (Urteil SK.2020.35 E. 6.3.2), wäre es der Beschuldigten ein Leichtes gewesen, von der deliktischen Tätigkeit abzusehen. Stattdessen hat die Beschuldigten mit ihrer Mitwirkung an gross an- gelegten Betrugshandlungen einen vermeintlich einfachen Weg gewählt, um ihre finanzielle Situation aufzubessern. Es sind auch sonst keine äusseren oder inne- ren Umstände ersichtlich, die es der Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtmässig zu verhalten. Die Beschuldigte hat sich weitgehend un- bekümmert auf die Beteiligung an den betrügerischen Machenschaften eingelas- sen. Erheblich gegen die Beschuldigte spricht schliesslich, dass sie die
- 78 - deliktische Betätigung nach einem längeren Unterbruch ohne jeden auch nur an- satzweise nachvollziehbaren Anlass wieder aufgenommen hat. Dies entlarvt ihre gelegentlichen Beteuerungen von angeblich gehegten Bedenken hinsichtlich des deliktischen Verhaltens letztlich als bekenntnishafte Ausflüchte. Anhaltspunkte für eine strafzumessungsrelevante Einschränkung der Einsichts- oder Steue- rungsfähigkeit liegen nicht vor. Auch sonst sind keine verschuldensmindernden Umstände ersichtlich, welche die Tat der Beschuldigten in einem nennenswert günstigeren Licht erscheinen liessen. Insgesamt vermag die subjektive Tat- schwere die objektive keineswegs zu relativieren. 3.2.3 Gesamthaft ist das Tatverschulden der Beschuldigten als nicht mehr leicht zu qualifizieren, weshalb gerade noch eine Strafe im Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens angemessen ist. Die Einsatzstrafe ist nach Beurteilung der Tatkomponenten auf 36 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.3 Täterkomponenten 3.3.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten hat sich die Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten eingehend geäussert (Urteil SK.2020.35 E. 6.4.1). Darauf kann – um Wiederholungen zu vermeiden – voll- umfänglich verwiesen werden, zumal die Beschuldigte diese Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (CAR pag. 7.401.002). Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab die Beschuldigte ergänzend an, dass sie nach wie vor bei der Bank KKKKK. arbeite und nach wie vor ein jährliches Nettoeinkommen von Fr. 84'000.00 erziele. Einen Nebenverdienst erziele sie nicht mehr. Über Ver- mögen verfüge sie unverändert nicht. Die Schulden aus dem aufgenommenen Kleinkredit hätten sich inzwischen auf einen Betrag von Fr. 28'000.00 reduziert. Darüber hinaus habe sie aber noch Privatschulden im Umfang von Fr. 20'000.00 bis Fr. 30'000.00 bei einer Freundin, welche sie in monatlichen Raten abbezahle. Für den Kleinkredit bezahle sie monatliche Raten von Fr. 1'200.00, was etwas mehr sei, als sie abbezahlen müsse. Die Privatschulden zahle sie in monatlichen Raten zwischen Fr. 800.00 und Fr. 900.00 ab. Den Kredit habe sie aufgenom- men, als sie aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei und noch die wäh- rend der Haft für das damals noch geführte Erotikgewerbe anfallenden Kosten habe begleichen müssen (CAR pag. 7.401.002 ff.; vgl. auch CAR pag. 6.401.018 ff.). Die Beschuldigte weist gemäss aktuellem Auszug aus dem schweizerischen Strafregister keine Vorstrafen auf (CAR pag. 6.401.021). Im Be- treibungsregister sind weder Betreibungen noch Verlustscheine eingetragen (CAR pag. 6.401.003). Mit der Vorinstanz (Urteil SK.2020.35 E. 6.4.1) ist festzu- halten, dass sich aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen der Be- schuldigten keine Anhaltspunkte ergeben, die für die Strafzumessung von we- sentlicher Bedeutung wären.
- 79 - 3.3.2 Nach der Beurteilung der Vorinstanz hat sich das teilweise Geständnis der Be- schuldigten und ihre Kooperationsbereitschaft während der Strafuntersuchung sowie die Einsicht in das Unrecht ihrer Taten leicht strafmindernd auszuwirken (Urteil SK.2020.35 E. 6.4.2.2). Diesen Erwägungen kann grundsätzlich beige- pflichtet werden. Die Beschuldigte hat mehrere Einzelvorfälle teilweise bereits in einem früheren Untersuchungsstadium eingestanden. Hier ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass die Geständnisse mehrheitlich nach der Konfrontation mit belas- tenden Beweismitteln erfolgten, angesichts derer ein Bestreiten der Täterschaft von Vornherein nicht aussichtsreich sein konnte. Es ist andererseits zu beachten, dass die Beschuldigte sich im Strafverfahren durchaus kooperativ verhielt und namentlich auch konkrete Angaben zur Vorgehensweise der Täterschaft und de- ren deliktsrelevantem Zusammenwirken gemacht hat. Insgesamt wurde die kom- plexe Strafuntersuchung durch die Geständnisse der Beschuldigte doch in nicht unwesentlichem Umfang erleichtert. Es trifft sodann zu, dass die Beschuldigte im Verlauf des Strafverfahrens wiederholt angegeben hat, sie entschuldige sich für die Taten und bereue diese (vgl. etwa CAR pag. 7.200.006). Allerdings hinterliess die Beschuldigte noch an der Berufungsverhandlung den Eindruck, als habe eine reflektierende Auseinandersetzung mit ihrer Delinquenz höchstens in Ansätzen stattgefunden und stehe sie ihren Straftaten nach wie vor einigermassen ratlos gegenüber. Das Verhalten der Beschuldigten nach den Taten und im Strafver- fahren rechtfertigt insgesamt eine Strafminderung im Umfang von zwei Monaten. 3.3.3 Im Resultat führt die Beurteilung der Täterkomponenten zu einer leichten Straf- minderung. Es rechtfertigt sich daher, die aufgrund der Tatkomponenten festge- legte Einsatzstrafe um zwei Monate auf 34 Monate zu reduzieren. 3.4 Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 3.4.1 Die Vorinstanz erblickt in der vorliegenden Strafuntersuchung eine strafzumes- sungsrelevante Verletzung des Beschleunigungsgebots und trägt dieser mit einer «wesentlichen Strafminderung» Rechnung (Urteil SK.2020.35 E. 6.5.2). Die Vo- rinstanz fasst zusammen, dass die Verfahrensdauer bis zum erstinstanzlichen Urteil bei rund 5 ¾ Jahren liege und die Bundesanwaltschaft mit ihrem Prozess- verhalten zur Verlängerung des Verfahrens beigetragen habe. Vor allem die Ver- fahrensdauer von rund 31 ½ Monaten ab Entlassung der Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 13. November 2015 bis zum Schlussbericht der Bundes- kriminalpolizei vom 30. Mai 2018 habe zu viel Zeit in Anspruch genommen. Aber auch das Vorverfahren nach der Schlusseinvernahme vom 5. Juli 2018 bis zur Einreichung der Anklageschrift am 17. August 2020 sei nicht mit der gebotenen Geschwindigkeit und Priorität geführt worden und habe mit rund 26 Monaten übermässig viel Zeit in Anspruch genommen. Dabei habe es zwischen dem Er- mittlungsauftrag der Bundesanwaltschaft an die Bundeskriminalpolizei vom
- 80 -
18. September 2018 und dem Eingang des ergänzenden Schlussberichts vom
15. August 2019 rund ein Jahr gedauert. Die Verletzung des Beschleunigungs- gebots habe indes auf die Beschuldigte nicht eine derart gravierende Wirkung, dass ein Verzicht auf Bestrafung oder gar eine Verfahrenseinstellung in Betracht zu ziehen wäre (Urteil SK.2020.35 E. 6.5.2). 3.4.2 Laut dem in Art. 5 StPO geregelten Beschleunigungsgebot hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, dass die erhobenen Deliktsvorwürfe ohne Verzug ge- klärt und allenfalls zur gerichtlichen Beurteilung gebracht werden. Die Behörden sind verpflichtet, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Um- ständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Beschleunigungsge- bots kann dabei sowohl in einer überlangen Gesamtverfahrensdauer als auch (bei einer per sie nicht übermässig langen Verfahrensdauer) in einzelnen Phasen nicht zu rechtfertigender Untätigkeit liegen. Eine in einem Verfahrensabschnitt eingetretene Verzögerung kann nach der Rechtsprechung aber unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die entsprechende Behörde andere Verfah- renshandlungen rasch vornimmt. Mehrmonatige Phasen unerklärlicher behördli- cher Untätigkeit können das Beschleunigungsgebot verletzen, wenn der Fall we- der besonders viele Akten umfasst noch eine besondere Komplexität aufweist, welche einen höheren Zeitbedarf respektive teilweise längere Bearbeitungslü- cken rechtfertigen könnten (vgl. zur Bundesgerichtspraxis die Hinweise bei SOM- MERS, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N. 7-8b). Eine lange Verfah- rensdauer kann dabei auch unabhängig von einer Verletzung des Beschleuni- gungsgebots strafmindernd berücksichtigt werden (vgl. SOMMERS, Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 5 StPO N. 8 mit Hinweisen). Es ist zutreffend, dass die vorliegende Strafuntersuchung beträchtliche Bearbeitungslücken aufweist und sich wiederholt längere Zeiträume von nicht nachvollziehbarer Untätigkeit fest- stellen lassen. Auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Sache und der gebotenen Untersuchungshandlungen war nicht die gesamte Verfahrensdauer notwendig, um den Sachverhalt rechtsgenügend abzuklären. Insofern ist der Vo- rinstanz darin zuzustimmen, dass das gesamte Verfahren überlang gedauert hat. Mit der Vorinstanz ist dafür eine wesentliche Strafminderung zu gewähren. Es erscheint gerechtfertigt, der überlangen Verfahrensdauer mit einer Strafreduktion von 7 Monaten Rechnung zu tragen.
- 81 - 3.5 Ergebnis
In Würdigung aller Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Bestrafung mit 27 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden bezüglich des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und den persönlichen Verhältnis- sen der Beschuldigten angemessen. Diese Freiheitsstrafe liegt noch im Bereich des gesetzlichen Grenzwertes für einen vollbedingten Vollzug. Angesichts der Gesamtumstände erscheint eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten nicht mehr verschuldensadäquat. Weitere Ausführungen zur Abgrenzung zu ei- ner Strafe, für welche der bedingte Vollzug in Frage käme, erübrigen sich. Den individuellen Verhältnissen der Betroffenen kann durch die Gewährung des teil- bedingten Vollzuges (vgl. BGE 134 IV 17 E. 3.3) Rechnung getragen werden (vgl. nachfolgende Erwägung II./C.1.1.-1.2). 4. Strafzumessung betreffend Geldwäscherei 4.1 Strafrahmen
Der Strafrahmen für Geldwäscherei reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe (Art. 305bis Abs. 1 StGB). Ausserordentliche Gründe, die es im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Die Sanktion für das von der Beschul- digten zu verantwortende Geldwäschereidelikt ist innerhalb des vom Gesetz be- stimmten Strafrahmens festzulegen. 4.2 Tatkomponenten 4.2.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich des Geldwäschereidelikts ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte die Kommunikation mit einem von der Tätergruppierung engagierten «Money-Mule» übernahm und die Geldübergabe koordiniert hat, um dadurch die Auffindung und Einziehung deliktisch erlangter Gelder zu vereiteln. Konkret handelte es sich um einen Betrag von Fr. 87'000.00 und damit um eine relativ hohe Deliktssumme. Es ist davon auszugehen, dass die Mitwirkung der Beschuldigten an der Geldwäschereihandlung nicht von lan- ger Hand geplant war, sondern eher spontan erfolgte. Die Beschuldigte musste diese ursprünglich einer anderen Person zugedachte Aufgabe offenbar kurzfristig übernehmen. Diese Aufgabe hat die Beschuldigten indessen wiederum ohne Umschweife übernommen, ohne dass erkennbar Überzeugungsarbeit hätte ge- leistet werden müssen. Das konkrete Tatvorgehen erscheint – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.1) – weder besonders profes- sionell noch besonders raffiniert. Die Tathandlung der Beschuldigten be- schränkte sich darauf, einzelne Schritte der beabsichtigen Geldwäsche zu
- 82 - koordinieren und wenige konkrete Absprachen mit der als «Money-Mule» einge- setzten Person zu treffen. Eine besonders intensive deliktische Tätigkeit liegt nicht vor. Folglich kann auch nicht von einer erheblichen kriminellen Energie aus- gegangen werden. Die objektive Tatschwere ist noch als leicht zu qualifizieren. 4.2.2 Das Tatverschulden erscheint auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tat- komponenten noch leicht. Die Beschuldigte handelte wiederum mit direktem Vor- satz und wusste um die deliktische Herkunft der Vermögenswerte. Das Handeln der Beschuldigte war ausschliesslich finanziell motiviert und erfolgte aus purem Eigennutz. Der Beschuldigten ging es alleine darum, die uneingeschränkte Ver- wendung des durch betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vereinnahmten Geldes für die Tätergruppierung und damit auch für sich persön- lich sicherzustellen. Wiederum ist nicht ersichtlich, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten beeinträchtigt gewesen wäre. 4.2.3 In Anbetracht der objektiven und subjektiven Elemente ist das Gesamtverschul- den innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz nicht konkret bezifferte Einsatzstrafe ist im unteren Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 120 Tagessätzen festzusetzen. 4.3 Täterkomponenten
Bezüglich der Täterkomponenten kann auf die entsprechenden Ausführungen unter Erwägung II./B.3.3 hiervor verwiesen werden. Gestützt darauf erscheint eine Verminderung der Geldstrafe auf 90 Tagessätze als angemessen. 4.4 Höhe des Tagessatzes
Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Ein- kommen, Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen familienrechtlichen Unterstüt- zungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB; BGE 134 IV 60 E. 6.1). Gestützt auf die vorstehenden Angaben der Beschuldigten, welche ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse adäquat wiedergeben, recht- fertigt es sich vorliegend, einen Tagessatz von Fr. 170.00 festzusetzen. Dass die Höhe des Tagessatzes im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid erhöht wurde, ist zulässig und stellt keinen Verstoss gegen das Verschlechterungsver- bot dar. Die festgestellten verbesserten finanziellen Verhältnisse der Beschuldig- ten sind Tatsachen im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO, die dem erstin- stanzlichen Gericht zum Zeitpunkt seines Urteils noch nicht bekannt sein konnten (vgl. BGE 144 IV 201 E. 5.4.3).
- 83 - 4.5 Ergebnis
Unter Würdigung aller für die Strafzumessung relevanter Umstände erscheint für das Geldwäschereidelikt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 170.00 als Sanktion als angemessen. 5. Auszufällende Strafen
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschuldigte mit einer Freiheits- strafe von 27 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 170.00 zu bestrafen. C) Strafvollzug / Anrechnung Untersuchungshaft 1.1 Eine Freiheitsstrafe von mehr als 24 Monaten darf nicht bedingt ausgesprochen werden, jedenfalls nicht vollumfänglich. Nach Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren aber teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden der Täterin genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf dabei die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, wobei sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen müssen (Art. 43 StGB). Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug, wobei sie von der ausgefällten Freiheitsstrafe 10 Monate für voll- ziehbar erklärte und die restliche Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zur Bewährung aussetzte (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.6.1). Ein vollumfänglicher Aufschub des Vollzugs der hier auszusprechenden Freiheits- strafe ist – wie vorstehend erwähnt – von Gesetzes wegen ausgeschlossen. Da die Bundesanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erhob, darf wegen des Ver- schlechterungsverbots aber auch der in der Sache gewiss richtige Grundsatzent- scheid der Vorinstanz, der Beschuldigten den teilbedingten Strafvollzug zu ge- währen, im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt werden. Wenn das Gericht auf eine teilbedingte Strafe erkennt, hat es im Zeitpunkt des Urteils den aufge- schobenen und den zu vollziehenden Strafteil in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Nach welchen Kriterien dies im Einzelnen zu geschehen hat, kann den diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.6.1) entnommen werden. 1.2 Zur konkreten Regelung des Verhältnisses zwischen bedingt und unbedingt voll- ziehbaren Teil der Strafe erwägt die Vorinstanz einzig, dass das erhebliche bis mittelschwere Tatverschulden der Beschuldigten es nahelegten, den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe auf 10 Monate festzusetzen (Urteil SK.2020.35 E. 6.7.6.1). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass dem Verschulden in
- 84 - genügender Weise Rechnung zu tragen ist und sich das Verschulden der Be- schuldigten nicht mehr im untersten Rahmen bewegt. Zu berücksichtigen ist in- dessen auch, dass die Beschuldigte bislang noch keinen längeren Freiheitsent- zug zu vergegenwärtigen hatte. Bei der Beschuldigten handelt es sich um eine nicht vorbestrafte Ersttäterin, die sich seit den zu beurteilenden Taten (zuletzt im Jahre 2015) und damit jahrelang wiederum wohlverhalten hat. Die Beschuldigte lebt in persönlicher und beruflicher Hinsicht in stabilen und geordneten Verhält- nissen. Unter diesen Umständen fällt die Prognosebeurteilung positiv aus. Es ist davon auszugehen, dass bereits ein in minimalen Umfang zu vollziehender Straf- teil die Beschuldigte genügend beeindrucken dürfte, um sich inskünftig rechts- konform zu verhalten. In diesem Sinne kommt auch einem minimalen Freiheits- entzug eine Warnwirkung zu, die in Verbindung mit der Drohung eines späteren Vollzugs des aufgeschobenen Teils die Erwartung begründet, die Beschuldigte werde sich bewähren. Den insofern günstigen Bewährungsaussichten ist bei der Gesamtwürdigung ein bedeutenderes Gewicht beizumessen. Das bei der Straf- zumessung vergebene Verschuldensprädikat darf nicht überwertet werden und hat auch mit Blick auf den weiten Strafrahmen in den Hintergrund zu rücken. Der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe ist im untersten gesetzlichen Bereich von sechs Monaten (abzüglich 156 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind [vgl. nachfolgende Erwägung II./C.3) festzulegen. Im übrigen Umfang (21 Monate) ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Die Probezeit ist man- gels verbleibenden Restbedenken hinsichtlich der Rückfallneigung der Beschul- digten auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB) fest- zulegen. Als Vollzugskanton ist der Kanton Y. zu bestimmen (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO). 2. In Bezug auf die Geldstrafe wurde der Beschuldigten bereits durch die Vorinstanz der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren gewährt (Dispositiv- Ziffer I.3 des vorinstanzlichen Urteils), was angesichts der nicht beeinträchtigten Legalprognose korrekt ist und zudem auch mit Blick auf das Verschlechterungs- verbot zwingend zu übernehmen ist. 3. Die Beschuldigte befand sich vom 22. Juni 2015 bis 13. November 2015 in Un- tersuchungshaft (BA pag. 6.01.00.0001; BA pag. 6.01.00.0077). Die erstandene Haft von 156 Tagen ist der Beschuldigten an den vollziehbaren Teil der auszu- fällenden Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). D) Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz hat die im vorliegenden Strafverfahren geltend gemachten Zivilan- sprüche beurteilt und die Beschuldigte dabei verpflichtet, zahlreichen Privatklä- gern Schadenersatz zu leisten (Dispositiv-Ziffer I.6.1). Nach Darlegung der
- 85 - prozessualen Grundlagen für die adhäsionsweise Behandlung von Zivilansprü- chen im Strafverfahren und den allgemeinen Rechtsgrundlagen für die Zuspre- chung von Schadenersatz (Urteil SK.2020.35 E. 8.1) befasst sich die Vorinstanz
– soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse – im Einzelnen mit den be- haupteten Schadenersatzansprüchen. Die Vorinstanz erwägt, dass sämtliche Privatkläger zur Zivilklage legitimiert seien, da sie als Kontoinhaber durch die Phishing-Attacken finanziell geschädigt worden seien und der durch das Phishing bzw. die inkriminiert ausgelösten Überweisungen entstandene Schaden der Pri- vatkläger erstellt sei. Die Bank B. habe indes einzelne «gephiste» Beträge vor Belastung der Konten der Privatkläger stoppen und den Geschädigten wieder zurück übertragen können. Sodann habe die Bank B. teils Kulanzzahlungen ge- leistet. In der Folge berechnet die Vorinstanz den Schaden für jeden einzelnen Privatkläger und führt aus, die Beschuldigte sei wegen gewerbsmässigen betrü- gerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt worden, wes- halb ihre Handlungen widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR und die für die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen erforderliche Kon- nexität gegeben sei. Der Schaden der Privatkläger sei im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR adäquat kausal auf das strafbare Verhalten der Beschuldigten zurück- zuführen. Auch das Verschulden sei erwiesen. Die Haftungsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR seien erfüllt (Urteil SK.2020.35 E. 8.2.2). 2. Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz befasst und hat überzeugend dargelegt, wes- halb diese bezüglich der geltend gemachten Zivilansprüche gegeben sind. Den Antrag auf deren Abweisung stellt die Beschuldigte gemäss ihrer Begründung im Berufungsverfahren als Folge des Berufungsantrages im Schuldpunkt, wonach ihre Täterschaft in den die fraglichen Schadenersatzforderungen betreffenden Anklagesachverhalten nicht erwiesen sei (vgl. CAR pag. 7.300.014). Die daheri- gen Vorbringen sind durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis widerlegt. Eine darüberhinausgehende inhaltliche Kritik an der vorinstanzlichen Beurteilung der geltend gemachten Zivilansprüche trägt die amtliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren zu Recht nicht vor. Hat sich die Beschuldigte in strafrechtlich re- levanter Weise an den «Phishing»-Vorfällen beteiligt, hat sie als Mittäterin für den dadurch entstandenen Schaden nach haftungsrechtlichen Grundsätzen aufzu- kommen. Die Haftungsvoraussetzungen sind – wie die Vorinstanz zutreffend er- kannt hat – offenkundig erfüllt. Die von der Vorinstanz jeweils festgestellte Scha- denshöhe wird von der Beschuldigten nicht bestritten und ist durch die vorste- henden Erhebungen zum massgeblichen Sachverhalt ausgewiesen. In Bestäti- gung des vorinstanzlichen Erkenntnisses ist die Beschuldigte demnach zu ver- pflichten, den nachfolgend aufgeführten Privatklägern die nachfolgenden Beträge als Schadenersatz zu bezahlen:
- 86 -
- D. AG Fr. 22'885.34
- E. Fr. 7'173.84
- F. Fr. 10'745.65
- G. Fr. 16'000.--
- I. Fr. 5'170.42
- J. Fr. 11'757.85
- K. Fr. 2'550.--
- L. Fr. 18’000.--
- N. GmbH Fr. 2'650.--
- O.
Fr. 19’850.--. 3. Als Privatklägerinnen haben auch die Bank B. und die Finanzinstitut C. im Straf- verfahren Schadenersatz beansprucht. Die Vorinstanz hat sie mit ihren Schaden- ersatzansprüchen auf den Zivilweg verwiesen (Dispositiv-Ziffer 6.2 des vo- rinstanzlichen Urteils), im Wesentlichen mit der Begründung, die Sach- und Rechtslage bezüglich der aufgrund von geleisteten Kulanzzahlungen behaupte- ten Schadenersatzansprüche erscheine insofern unklar, als anhand der Allge- meinen Geschäftsbedingungen (AGB) nicht beurteilt werden könne, ob die Kun- den vollständig für den durch die «Phishing»-Angriffe entstandenen Schaden und die Verwirklichung des dadurch verwirklichten Risikos einzustehen hätten (Urteil SK.2020.35 E. 8.3.2 – E. 8.3.4). Gemäss ihren Berufungsanträgen wendet sich die Beschuldigte auch gegen die vorinstanzliche Behandlung dieser Zivilansprü- che («Sämtliche Privatklagen seien abzuweisen, […]» [CAR pag. 7.300.018]). Die Beschuldigte befasst sich im Berufungsverfahren nicht mit der vorinstanzli- chen Begründung und legt nicht dar, weshalb die Zivilansprüche der Bank B. und der Finanzinstitut C. nicht auf den Zivilweg zu verweisen seien, sondern dem Rechtsbegehren im Berufungsverfahren entsprechend abgewiesen werden müssten. Dem vorinstanzlichen Entscheid ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu folgen. Zutreffend hat die Vorinstanz auf die unklare Rechtlage hinsichtlich des Schadenseintritts hingewiesen, die eine abschliessende Beurtei- lung der geltend gemachten Zivilansprüche ohne weitere Abklärungen verun- möglicht. Bei dieser Ausgangslage lassen sich die Zivilansprüche im vorliegen- den Strafverfahren zwar nicht gutheissen. Gleichsam fehlt es jedoch auch an
- 87 - einem hinreichenden Fundament für deren Abweisung. Die vorinstanzliche Scha- denersatzregelung bezüglich der Privatkläger Bank B. und Finanzinstitut C. ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Die Zivilklagen der Bank B. und Finan- zinstitut C. gegen die Beschuldigte sind auf den Zivilweg zu verwiesen. E) Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten und Entschädigungen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren 1.1 Die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren ficht die Beschuldigte nur auf der Grundlage der zu ergehenden Freisprüche und der abzuändernden Schuldsprüche an. Da die vorinstanzliche Verurteilung im Wesentlichen zu bestätigen ist, besteht keine Veranlassung, die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Verfahren im Sinne des Berufungsantrages anders zu verteilen. Auf die von der Vorinstanz gegebene Begründung, weshalb die Beschuldigte ungeachtet der erfolgten Freisprüche ge- stützt auf Art. 426 Abs. 2 StGB vollumfänglich kostenpflichtig zu erklären sei, wird in den Berufungsvorbringen nicht konkret eingegangen. Damit sind der Beschul- digten mit der Vorinstanz Fr. 30'000.-- der im Vorverfahren und im erstinstanzli- chen Verfahren insgesamt angefallenen Kosten aufzuerlegen. In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides ist der Beschuldigten keine Entschädigung auszu- richten. 1.2 Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung auf den Betrag von Fr. 36'297.90 im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren (Disposi- tiv-Ziffer I.8 des vorinstanzlichen Urteils) blieb im Berufungsverfahren unange- fochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Nachdem die Kos- tenauflage zulasten des Beschuldigten zu bestätigen ist, besteht auch keine Ver- anlassung zur Beschränkung des Rückforderungsvorbehalts bezüglich der Ent- schädigung für die amtliche Verteidigung. Vielmehr wäre die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ausgangsmässig für die gesamte Entschädigung des amtlichen Verteidigers vorzubehalten gewesen. Dies schien die Vorinstanz gemäss ihren Erwägungen (vgl. Urteil SK.2020.35 E. 11.3 und E. 11.4) auch so anordnen gewollt zu haben. Im Urteilsdispositiv wurde die Beschuldigte jedoch verpflichtet, der Eidgenossenschaft einen Betrag von Fr. 32'668.10 zurückzube- zahlen, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlaubten (Dispositiv-Zif- fer I.8 des vorinstanzlichen Urteils). Um eine unzulässige Verschlechterung des vorinstanzlichen Urteils zum Nachteil der Beschuldigten zu vermeiden, muss es dabei sein Bewenden haben.
- 88 - 2. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bun- desstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundes- strafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 5'000.00 (inkl. Auslagen) Die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens richtet sich gemäss Art. 428 StPO nach Obsiegen und Unterliegen. Dass im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil in einem weiteren Anklagesachverhalt (Anklagesachverhalt «Fall 8» im An- klagekomplex des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) ein Freispruch erfolgte, kann höchstens als marginales Obsiegen der Beschul- digten betrachtet werden, zumal der vorinstanzliche Schuldspruch im Ergebnis Bestand hatte und insbesondere die rechtliche Würdigung als gewerbsmässige Deliktsbegehung bestätigt wurde. Als obsiegende Partei ist die Beschuldigte in- sofern zu betrachten, als die Freiheitsstrafe und deren zu vollziehenden Teil re- duziert wurden. Die Beschuldigte hatte allerdings eine merklich mildere Sanktion beantragt. Betreffend die vorwiegend mit der Beurteilung des Schuldpunkts zu- sammenhängenden Zivilansprüche unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich. Es rechtfertigt sich insgesamt, von den Kosten des Berufungs- verfahrens neun Zehntel der Beschuldigten aufzuerlegen und einen Zehntel auf die Staatskasse zu nehmen. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche zu einem Zehntel definitiv und zu neun Zehnteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Hinsichtlich der einstweilen auf die Ge- richtskasse zu nehmenden Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt die Rück- zahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Der amtliche Verteidi- ger der Beschuldigten, Rechtsanwalt Andrea Janggen, ist gestützt auf die ge- mäss der eingereichten Honorarnote ausgewiesenen und angemessenen Auf- wendungen (CAR pag. 7.300.019 ff.) antragsgemäss mit Fr. 9'836.05 aus der Staatskasse zu entschädigen.
- 89 - Die Berufungskammer erkennt: I. Auf die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 wird eingetreten. II. Die Berufung der Beschuldigten gegen das Urteil der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 wird teilweise gutgeheissen. III. Das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.35 vom 22. Januar 2021 wird wie folgt bestätigt und angepasst (nachfolgend in fetter Schrift): 1. A. wird freigesprochen:
– vom Vorwurf der mehrfachen versuchten unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.1.2);
– vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB in den Anklagepunkten 1.3.1.1 und 1.3.1.2;
- vom Vorwurf des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage bezüglich Fall-Nr. 8, Fall-Nr. 26 und Fall-Nr. 27 gemäss Anklage- punkt 1.2.1. 2. A. wird schuldig gesprochen:
– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB;
– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Anklagepunkt 1.3.1.3. 3. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon 6 Monate vollziehbar und 21 Monate bedingt vollziehbar, sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 170.00, jeweils mit einer Pro- bezeit von 2 Jahren. Die Untersuchungshaft von 156 Tagen wird an den vollziehbaren Teil der Frei- heitsstrafe angerechnet. 4. Als Vollzugskanton wird der Kanton Y. bestimmt. 5. Von einer Ersatzforderung zulasten von A. und zugunsten der Eidgenossenschaft wird abgesehen.
- 90 - 6.
6.1 A. wird verpflichtet, den untenstehenden Privatklägern folgende Beträge als Scha- denersatz zu bezahlen:
Name Betrag
D. AG Fr. 22'885.34
E. Fr. 7'173.84
F. Fr. 10'745.65
G. Fr. 16'000.--
I. Fr. 5'170.42
J. Fr. 11'757.85
K. Fr. 2'550.--
L. Fr. 18’000.--
N. GmbH Fr. 2'650.--
O. Fr. 19’850.--. 6.2 Die Zivilklagen der Bank B. und Finanzinstitut C. gegen A. werden auf den Zivilweg verwiesen. 6.3 Die Genugtuungsforderungen von E., F., I., K. und O. gegen A. werden abgewie- sen. 7. Die Verfahrenskosten von Fr. 175'564.-- (Vorverfahren: Gebühr Fr. 20'000.--, Auslagen Fr. 140'314.--; Gerichtsgebühr Fr. 15'000.--, Auslagen des Gerichts Fr. 250.--) werden A. im reduzierten Umfang von Fr. 30'000.-- auferlegt. 8. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 36'297.90 (inkl. MWST) entschädigt.
A. wird verpflichtet, hierfür einen Betrag von Fr. 32'668.10 der Eidgenossenschaft zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. A. wird keine Entschädigung ausgerichtet.
- 91 - IV. Kosten des Berufungsverfahrens 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 5'000.-- (Gerichtsgebühr inkl. Aus- lagen) werden zu neun Zehnteln (Fr. 4'500.--) der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Fr. 500.--) auf die Staatskasse genommen. 2. Rechtsanwalt Andrea Janggen wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 9'836.05 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 8'852.45 Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. V. Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begrün- dete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Olivier Thormann Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Carlo Bulletti, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
- Herrn Rechtsanwalt Andrea Janggen (im Doppel für sich und zuhanden der Beschul- digten)
- Privatklägerschaft Kopie an: - Bundesstrafgericht (brevi manu)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug) - Meldestelle für Geldwäscherei MROS (gemäss Art. 29a GwG [vollständig])
- 92 -
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeits- voraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzu- reichen. Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elekt- ronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 9. November 2022